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Beschluss

22 TL 4317/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 22. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:1114.22TL4317.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie ist jedoch unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Dem Antragsteller steht bei der Einstellung von Funktionsbereichsleitern in den Krankenhäusern des Landeswohlfahrtsverbandes kein Mitbestimmungsrecht zu, da es sich hierbei um leitende Ärzte handelt, für die eine Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten gemäß § 79 Nr. 1 Buchstabe d Hessisches Personalvertretungsgesetz - HPVG - vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 810), ausgeschlossen ist. Das HPVG findet auf das W-Krankenhaus K. Anwendung, da es sich hierbei um eine Dienststelle im Sinne des Gesetzes handelt. Mithin unterliegt grundsätzlich auch die Einstellung von Beamten oder Arbeitnehmern nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bzw. Nr. 2 Buchstabe a HPVG der Mitbestimmung des Antragstellers. Dies gilt jedoch nicht für die Stellen von Funktionsbereichsleitern, denn diese sind leitende Ärzte an Krankenhäusern, Sanatorien und Heilanstalten im Sinne von § 79 Nr. 1 Buchstabe d HPVG. Maßgebend dafür ist der den Funktionsbereichsleitern aufgrund der Grundsätze zur inneren Gliederung der psychiatrischen Einrichtungen im Landeswohlfahrtsverband aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung zugewiesene Aufgaben- und Verantwortungsbereich. Vergleicht man die einzelnen in § 79 Nr. 1 HPVG genannten Gruppen von Beschäftigten, wird deutlich, dass als leitender Arzt derjenige angesehen werden muss, der in der jeweiligen Klinik eine herausgehobene ärztliche Stellung inne hat, die mit Leitungsfunktionen ärztlicher Art maßgebend verbunden ist. Aus der Aufzählung der einzelnen Tatbestände in § 79 Nr. 1 HPVG geht nämlich hervor, dass der Gesetzgeber gemäß Buchstabe d die Bestellung derjenigen Ärzte, die für Diagnose und Therapie, das heißt für den Heilauftrag der Krankenanstalt nach außen hin die letzte Verantwortung tragen, von der Mitbestimmung ausgenommen wissen wollte (vgl. Maneck/Schirrmacher, Hessisches Bedienstetenrecht, 7. Aufl., Stand: Oktober 1996, § 79 HPVG Rdnr. 49). Dies trifft auf Funktionsbereichsleiter zu. Zwar gibt es keine allgemein gültige Definition des Begriffs des leitenden Arztes; aus der inneren Organisation des Krankenhauses, die sich in erster Linie nach den Grundsätzen zur inneren Gliederung der psychiatrischen Einrichtungen im Landeswohlfahrtsverband richtet, folgt aber, dass entgegen der Auffassung des Antragstellers der Begriff des leitenden Arztes im W-Krankenhaus K. nicht auf den ärztlichen Direktor im Sinne des § 6 der Grundsätze zur inneren Gliederung der psychiatrischen Einrichtungen beschränkt werden kann. Zwar obliegt dem ärztlichen Direktor die medizinische Gesamtleitung der psychiatrischen Einrichtung. Indes belegen die in § 6 der Grundsätze zur inneren Gliederung der psychiatrischen Einrichtungen aufgezählten Beispiele, dass die medizinische Gesamtverantwortung des ärztlichen Direktors relativ begrenzt und die eigentliche Verantwortung für Wohl und Wehe der Patienten den Funktionsbereichsleitern gemäß § 7 der Grundsätze zur inneren Gliederung der psychiatrischen Einrichtungen des Landeswohlfahrtsverbandes übertragen ist. Danach steht nämlich ausschließlich dem jeweiligen Funktionsbereichsleiter die selbständige medizinische Leitung des ihm übertragenen Funktionsbereichs zu; er hat gegenüber den nachgeordneten Ärzten und sonstigen Beschäftigten ein ausschließliches fachliches Weisungsrecht, das seine Leitungsfunktion in seinem Fachbereich unterstreicht, wobei er auch die letzte medizinische Verantwortung im Patienten-Arzt-Verhältnis trägt. Diese Gesichtspunkte sind für die Auslegung des Begriffs "Leitender Arzt" maßgebend. Auf etwaige Kompetenzen im personellen Bereich kommt es demgegenüber nicht entscheidend an, weil auch der Ärztliche Direktor nicht unbedingt derartige Kompetenzen hat. Gegenüber den Funktionsbereichsleitern hat der ärztliche Direktor keine Möglichkeit, über seine Gesamtleitungsfunktion hinaus die medizinisch selbständige Leitung der Funktionsbereichsleiter inhaltlich zu verändern oder sie maßgebend zu beeinflussen. Für die gesamte Diagnose und Therapie gegenüber den Patienten liegt die Letztverantwortlichkeit ausschließlich bei den Funktionsbereichsleitern. Mithin sind sie als leitende Ärzte im Sinne von § 79 Nr. 1 Buchstabe d HPVG anzusehen. Auch der vom Antragsteller angestellte Vergleich mit dem leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz ändert daran nichts, da der Begriff des leitenden Angestellten wegen der unterschiedlichen rechtlichen Anknüpfungspunkte der beiden Vorschriften nicht mit dem des leitenden Arztes gleichgesetzt werden kann. Die leitenden Angestellten des Betriebsverfassungsrechts sind wegen ihrer Nähe zu der Unternehmensleitung und den damit verbundenen Befugnissen, bedeutsame unternehmerische Aufgaben weisungsfrei und eigenverantwortlich zu übernehmen, sowie bestimmten Entscheidungskompetenzen, insbesondere in Personalangelegenheiten, von der Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen. Dieser Aspekt spielt bei der Ausschlussregelung in § 79 Nr. 1 Buchstabe d HPVG indes keine Rolle, da diese Vorschrift an die fachliche Entscheidungskompetenz des leitenden Arztes anknüpft. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob die Besetzung der Stelle des Leiters des geronto-psychiatrischen Bereiches beim W-Krankenhaus K. der vorherigen Mitbestimmung durch den Antragsteller unterliegt. Das W-Krankenhaus K. ist ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie mit regionalem Versorgungsauftrag für Teile der Stadt F. und den H-kreis. Es wird in der Rechtsform eines Eigenbetriebes geführt und ist eine Dienststelle des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen. Seine innere Gliederung richtet sich nach den Grundsätzen zur inneren Gliederung der psychiatrischen Einrichtungen gemäß dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 28. Juni 1979. Darüber hinaus gilt die Betriebssatzung für das W-Krankenhaus K. Schließlich hat der Landeswohlfahrtsverband Hessen eine Geschäftsordnung für die Leitungen der Krankenhäuser und Kliniken des LWV erlassen. Die Grundsätze zur inneren Gliederung der psychiatrischen Einrichtungen bestimmen, dass sich die psychiatrischen Krankenhäuser in überschaubare, medizinisch selbständig geleitete Behandlungseinheiten, die Funktionsbereiche, aufteilen. Jeder Funktionsbereich ist wiederum in Stationen zu unterteilen. Den Funktionsbereichsleitern obliegt die selbständige medizinische Leitung des ihnen jeweils übertragenen Funktionsbereichs. Sie tragen neben den Fällen genehmigter Privatliquidationsbefugnis die letzte medizinische Verantwortung im Patienten-Arzt-Verhältnis. Der Funktionsbereichsleiter übt die fachliche Weisungsbefugnis über das in seinem Funktionsbereich tätige Personal aus; insofern ist er Vorgesetzter der Mitarbeiter seines Funktionsbereichs. Allerdings sind personalrechtliche Entscheidungen damit nicht verbunden, da diese dem ärztlichen Betriebsleiter als Dienstvorgesetztem für das medizinisch-therapeutische Personal obliegen, soweit nicht die Hauptverwaltung hierfür zuständig ist. Bei der Personalauswahl ist der Funktionsbereichsleiter zu beteiligen. Jeder Funktionsbereichsleiter soll gleichzeitig eine Station seines Funktionsbereichs führen. Dem Direktor der Klinik obliegt demgegenüber die medizinische Gesamtleitung der psychiatrischen Einrichtung, insbesondere der Erlass allgemeiner Behandlungsrichtlinien im Rahmen anerkannter Grundsätze der Medizin, die Leitung der nicht einem Funktionsbereich zugeordneten gemeinsamen diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Einrichtungen, die Koordinierung der Arbeit der Funktionsbereiche, insbesondere im Hinblick auf Bettenzahl, Belegung, Personalbemessung und Personalausgleich, die Durchführung und Kontrolle von Hygiene- und Unfallverhütungsmaßnahmen im medizinischen Bereich, die Überwachung des Arzneimittelverbrauchs und Lagerung der Arzneimittel, die Aufsicht über Führung und Archivierung von Krankengeschichten, die Planung, Koordinierung und Überwachung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung sowie die Koordinierung der Fortbildung der anderen diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Berufsgruppen, die Leitung der Krankenpflegeschule bzw. der Krankenpflegehilfeschule sowie die Regelung des medizinischen Aufnahme- und Bereitschaftsdienstes. Zusätzlich kann der Direktor auch die Leitung eines Funktionsbereichs übernehmen. Die Betriebssatzung für das W-Krankenhaus K. legt unter anderem die Rechtsform der Einrichtung fest und bestimmt in § 9, daß der Krankenhausleitung der/die ärztliche Direktor/Direktorin, der/die Krankenpflegedirektor/direktorin und der/die kaufmännische Direktor/Direktorin angehören. Die Geschäftsordnung für die Leitungen der Krankenhäuser und Kliniken des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen regelt das Geschäftsverfahren und die Geschäftsverteilung innerhalb der Leitungen der Krankenhäuser und Kliniken. Dabei wird unter anderem in § 5 der Geschäftsbereich des/der ärztlichen Direktors/Direktorin festgelegt, wobei diese Regelung mit den Grundsätzen zur inneren Gliederung der psychiatrischen Einrichtungen inhaltlich übereinstimmt. Im Januar 1995 wurde die Stelle einer/eines leitenden Ärztin/Arztes des geronto-psychiatrischen Bereiches erstmalig zur Besetzung ausgeschrieben, wobei es im Ausschreibungstext unter anderem heißt, dass bei Vorliegen der persönlichen Eignung und einer entsprechenden Berufserfahrung in Verbindung mit der Leitung dieses Bereiches auch die Aufgabe der Stellvertretung des ärztlichen Direktors übertragen werden könne; die Anstellung erfolge zu den Bedingungen des öffentlichen Dienstes nach BAT I a, wenn die Aufgabe der Stellvertretung übertragen werde, nach BAT I. Im Juli 1995 wurde die Stelle erneut ausgeschrieben, wobei in diesem Ausschreibungstext indes die Möglichkeit der Übertragung der Aufgabe der Stellvertretung des ärztlichen Direktors nicht mehr erwähnt wurde. Seit dem 1. Oktober 1996 ist die Stelle besetzt. Im Zusammenhang mit dieser Stellenbesetzung kam es zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten über die Frage, ob die Einstellung eines Bewerbers zur Besetzung dieser Stelle mitbestimmungspflichtig sei oder nicht. Am 28. August 1995 hat der Antragsteller das verwaltungsgerichtliche Beschlussverfahren eingeleitet und die Auffassung vertreten, Funktionsbereichsleiter seien nicht als leitende Ärzte im Sinne von § 79 Nr. 1 Buchstabe d HPVG anzusehen. Ihre Tätigkeit erschöpfe sich in der Leitung ihres Bereichs und dem damit verbundenen fachlichen Weisungsrecht. Ihnen seien keine Kompetenzen zugewiesen. Die Ausnahmeregelung in § 79 Nr. 1 Buchstabe d HPVG erfasse aber nur Chefärzte, da sich aus dem Gesamtzusammenhang der Rechtsnorm ergebe, dass nur ausnahmsweise bei besonderen, exakt beschriebenen Funktionen das Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen sein solle. Die in § 79 HPVG aufgeführten Tatbestände zeichneten sich sämtlich dadurch aus, dass mit den genannten Tätigkeiten ein besonderes politisches Vertrauensverhältnis verbunden bzw. die Sicherung einer unabhängigen Stellung gefördert werde. Dies treffe für die Tätigkeit von Funktionsbereichsleitern im W-Krankenhaus K. nicht zu. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, wenn er die Stelle der/des Funktionsbereichsleiters/in Geronto-Psychiatrie besetzt, ohne zuvor das Beteiligungsverfahren mit dem Antragsteller positiv abgeschlossen zu haben. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat die Auffassung vertreten, Funktionsbereichsleiter seien als leitende Ärzte von der Mitbestimmung in personellen Einzelangelegenheiten ausgenommen. Mit am 23. Oktober 1995 beratenem Beschluss hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land), den Antrag abgewiesen. Gegen den seiner Bevollmächtigten am 29. November 1995 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 27. Dezember 1995 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die zwischen den Beteiligten streitig gewordene personalvertretungsrechtliche Frage sei von wesentlicher Bedeutung und werde sich in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder stellen. Bei der Stelle eines Funktionsbereichsleiters handele es sich nicht um die eines leitenden Arztes. Eine allgemeine Definition dieses Begriffs existiere nicht. In der arbeitsrechtlichen Literatur werde der Begriff synonym mit dem Begriff "Chefarzt" gebraucht. § 79 Nr. 1 HPVG enthalte abgestufte Regelungen, wonach der Ausschluss der Beteiligungsrechte in Personalangelegenheiten - anders als im Bereich des Bundespersonalvertretungsrechts - nicht an bestimmte Besoldungsstufen anknüpfe, sondern funktionsbezogen ausgestaltet sei. Dabei rechtfertige sich der Ausschluss der Beteiligung der Personalräte jeweils aus der besonderen Nähe und Verantwortung der genannten Beschäftigungsgruppen zu der Dienststellenleitung bei der Umsetzung von Politik sowie wegen ihrer Funktion als Repräsentanten der Dienststelle gegenüber der Personalvertretung. Auf Funktionsbereichsleiter treffe dies nicht zu. Sie hätten keinerlei Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten und gehörten auch nicht der Krankenhausleitung an. Im Bereich des ärztlichen Dienstes obliege die maßgebliche Verantwortung für die Tätigkeit des ärztlichen Personals dem ärztlichen Direktor, nicht aber dem Funktionsbereichsleiter. Den Funktionsbereichsleitern komme innerhalb der Dienststelle auch schon deshalb keine herausgehobene Position zu, weil von 22 im ärztlichen Dienst tätigen Beschäftigten 5, also nahezu 1/4 der Beschäftigten, die Aufgaben der Funktionsbereichsleitung wahrnähmen; bei einem derartigen Zahlenverhältnis könne von einer herausgehobenen Position nicht mehr gesprochen werden. Vergleiche man im übrigen die Regelungen zur Nichtbeteiligung der betrieblichen Interessenvertretung in § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (leitende Angestellte) mit der vorliegenden Bestimmung, werde ebenfalls deutlich, dass Funktionsbereichsleiter keine leitenden Ärzte seien. Leitender Angestellter im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne sei nur, wer zur selbständigen Einstellung und Entlassung befugt sei oder unternehmervertretende Entscheidungen eigenständig treffen könne. Diese Kriterien würden schon auf Chefärzte nicht zutreffen und erst recht nicht auf Funktionsbereichsleiter. Der Antragsteller beantragt, den am 13. November 1995 beratenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - abzuändern und festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, wenn er die Stelle des Funktionsbereichsleiters/der Funktionsbereichsleiterin Geronto-Psychiatrie besetzt, ohne vorher das Beteiligungsverfahren mit dem Antragsteller positiv abgeschlossen zu haben. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er vertritt die Ansicht, das Verwaltungsgericht habe mit zutreffender Begründung dargelegt, dass Funktionsbereichsleiter als leitende Ärzte im Sinne des § 79 Nr. 1 Buchstabe d HPVG anzusehen seien und daher das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei Einstellungen dieser Arbeitnehmer nicht gelte. Angesichts der inneren Gliederung der psychiatrischen Einrichtungen obliege dem jeweiligen Funktionsbereichsleiter die selbständige medizinische Leitung des ihm übertragenen Funktionsbereichs. Er trage die letzte medizinische Verantwortung im Patienten-Arzt-Verhältnis. Zudem sei das im Funktionsbereich tätige Personal ihm fachlich unterstellt.