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Beschluss

22 A 2203/11.PV

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 22. Fachsenat für Personalvertretungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:1106.22A2203.11.PV.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main – Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes – vom 4. Oktober 2011 – 23 K 1923/11.F.PV – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main – Fachkammer für Personalvertretungssachen des Landes – vom 4. Oktober 2011 – 23 K 1923/11.F.PV – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die Eingruppierung der Beschäftigten Claudia Thoma in die Entgeltgruppe 13 TVöD noch der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt oder ob die Maßnahme nach § 69 Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) als gebilligt gilt. Der Antragsteller ist der beim Bereich Finanzen der Stadt Frankfurt am Main gewählte Personalrat; der Beteiligte ist der zuständige Dienststellenleiter. Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 bat die frühere Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main – die frühere Beteiligte – den Antragsteller, der Besetzung der Stelle 0300 01-0147, Büroangestellte/r, VergGr. II BAT (Entgeltgruppe 13 TVöD) mit Frau Claudia Thoma ohne Stellenausschreibung zuzustimmen (Bl. 1 d. VerwVorg.). Diesem Schreiben war u.a. eine Stellenbeschreibung beigefügt (Bl 4 f d. VerwVorg.). Zur Vorbereitung des Antrags auf Einstellung und Eingruppierung erstellte die frühere Beteiligte mit Datum vom 24. Februar 2011 eine Stellenbeschreibung, in der die verschiedenen Aufgaben unter Angabe des prozentualen Anteils an der Gesamtarbeitszeit vermerkt wurden (Bl. 4 d. VerwVorg.). Auf dieser Stelle sind verschiedene Aufgaben im Bereich des Finanzcontrollings für den Bereich der gesamten Stadtverwaltung einschließlich ihrer Zusatzversorgungskasse zu verrichten. Dazu gehören die Überwachung von Risikopositionen des Schuldenportfolios einschließlich der Derivate und Geldanlagen der Stadt und ihrer Sondervermögen, das Erstellen von Dienstanweisungen, die Entwicklung von Controllinginstrumenten sowie die Wahrnehmung von Sonderaufgaben in Bezug auf das Schulden- und Anlagenmanagement nach Weisung der Amtsleitung (Bl. 44 f. d. VerwVorg.). Ende Februar 2011 unterrichtete die frühere Beteiligte den Antragsteller vorab über ihre Absicht, die Bewerberin Thoma für die ausgeschriebene Stelle einzustellen und in die Entgeltgruppe 13 TVöD (Vergütungsgruppe II BAT) einzugruppieren. Der stellvertretende Vorsitzende des Antragstellers wandte daraufhin per E-Mail vom 28. Februar 2011 gegenüber der früheren Beteiligten ein, die Stellenbewertung sei nicht nachvollziehbar. Für eine sachgerechte Stellungnahme sei eine Bewertung jeder der angegebenen sieben Tätigkeiten an Hand des BAT mit Vergütungs- und Fallgruppe erforderlich. Außerdem seien auch die Vergütungsgruppe und die Fallgruppe anzugeben, in die tatsächlich eingruppiert werden solle (Bl. 42 d. VerwVorg.). Mit Schreiben vom 5. April 2011 (Bl. 46 f. bzw. 52 f d. VerwVorg) beantragte die frühere Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung und zur Eingruppierung der Bewerberin Thoma nach Vergütungsgruppe II BAT (Entgeltgruppe 13 TVöD). Mit Schreiben vom 6. April 2011 stimmte der Antragsteller der Einstellung zu, bat jedoch hinsichtlich der Eingruppierung um Erörterung der beabsichtigten Maßnahme (Bl. 47 bzw. 53 d. VerwVorg.). Mit Schreiben vom 8. April 2011 (Bl. 55 d. VerwVorg.) teilte er außerdem mit, gegen die Einstellung der Frau Thoma bestünden keine Einwände, zur Beurteilung der tarifgerechten Eingruppierung benötige er im Hinblick auf die anstehende Erörterung jedoch noch weitere Informationen. So fehle eine einzelne Bewertung der Arbeitsvorgänge; in Bezug auf die Gesamtbewertung sei keine Angabe zur Fallgruppe erfolgt und dem Antrag fehle die Angabe zur Stufe nach § 16 TVöD (VKA). In einem Vermerk vom 29. April 2011 hielt das Personal- und Organisationsamt seine Erwägungen hinsichtlich der tariflichen Bewertung der Stelle fest und rechtfertigte ihre Zuordnung zur Vergütungsgruppe II BAT. Zugleich wurden die Voraussetzungen für eine Zuordnung der Stelle zur Vergütungsgruppe Ib BAT verneint. Am 20. Mai 2011 fand die mündliche Erörterung der Maßnahme statt; die frühere Beteiligte hielt an ihrem Eingruppierungsantrag fest. Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 lehnte der Antragsteller die Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung der Frau Thoma ab, weil das Mitbestimmungsverfahren gegen das Hessische Personalvertretungsgesetz und die Maßnahme gegen einen bzw. mehrere Tarifverträge verstoße, so dass Versagungsgründe nach § 77 Abs. 4 HPVG vorlägen. Das Mitbestimmungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil eine vollständige und umfassende Information unterblieben sei. Außerdem sei die Arbeitsplatzbewertung ohne die notwendige Beteiligung des Personalrates erfolgt und die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II BAT sei keine tarifgerechte Eingruppierung. Schließlich sei auch keine Stellenbewertung nach § 22 BAT durchgeführt worden (wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 57 ff d. VerwVorg). Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 nahm die frühere Beteiligte zu diesem Schreiben Stellung und machte geltend, die Argumentation des Antragstellers betreffe allein die Stellenbewertung, die jedoch nicht Gegenstand des eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens sei. Im Ergebnis sei deshalb die Fiktionswirkung der Billigung der beabsichtigten Maßnahme eingetreten. Die Zustimmung gelte als erteilt, das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren sei abgeschlossen (Bl. 62 f. d. VerwVorg.). In seiner Sitzung am 29. Juni 2011 beschloss der Antragsteller, ein Beschlussverfahren gegen die Dienststelle durchzuführen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juli 2011 – eingegangen beim Verwaltungsgericht am 18. Juli 2011 – hat der Antragsteller daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat geltend gemacht, mangels Information sei kein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren eingeleitet worden; eventuelle Fristen für eine Zustimmungsverweigerung seien deshalb nicht in Gang gesetzt worden. Das dem Antragsteller zustehende Mitbeurteilungsrecht setze voraus, dass die Dienststellenleitung ihrerseits eine nachvollziehbare Beurteilung vornehme. Auch die gegen die konkrete Eingruppierung vorgebrachten Einwände seien zu beachten, da es nicht darauf ankomme, ob die geltend gemachten Gründe tatsächlich gegeben seien. Darüber sei vielmehr im Einigungsstellenverfahren zu befinden. Abgesehen davon erreichten die Arbeitsvorgänge 1 und 2 einen Anteil von 53% der gesamten Arbeitszeit, was die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 durchaus rechtfertige. Es werde hier nicht gerügt, dass ein Mitwirkungsverfahren nach § 81 Abs. 2 HPVG nicht durchgeführt wurde; es werde lediglich geltend gemacht, dass es an den durch ein solches Verfahren zutage geförderten Informationen fehle. Mit Schriftsatz vom 12. September 2012 (Bl. 52 ff d. GA) hat er sein Vorbringen ergänzt und vertieft. Auf Veranlassung des erstinstanzlichen Vorsitzenden wurde dem Antragsteller erstmals am 7. September 2011 eine Kopie des Vermerks der früheren Beteiligten vom 29. April 2011 übersandt (vgl. Bl. 43 R d. GA). Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, dass die Eingruppierung der Beschäftigten Claudia Thoma in die Entgeltgruppe 13 des TVöD i.V.m. dem TVÜ-VKA (Vergütungsgruppe II der Anlage 1a BAT) entsprechend dem Antrag der Beteiligten vom 21. April 2011, wiederholt mündlich am 20. Mai 2011, noch der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) HPVG unterliegt. Die frühere Beteiligte hat beantragt, den Antrag anzuweisen. Die frühere Beteiligte ist den Ausführungen des Antragstellers entgegengetreten und hat geltend gemacht, die übermittelte Stellenbeschreibung genüge für die Ausübung des Mitbeurteilungsrechts durch den Antragsteller. Das Verfahren nach § 81 Abs. 2 HPVG sei nicht Voraussetzung für die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens wegen Eingruppierung. Mit Schreiben vom 22. September 2011 hat sie zudem ausgeführt, die zur Ausübung des hier konkret in Rede stehenden Beteiligungsrechts erforderlichen Informationen seien dem Antragsteller übermittelt worden. Er vermenge die Vorgänge der Eingruppierung und der Stellenbewertung in Bezug auf das hier in Rede stehende Mitbestimmungsrecht. Dass der Antragsteller seine Zustimmung nicht mit dem Hinweis auf die fehlenden Informationen zur Stellenbewertung habe verweigern dürfen, resultiere außerdem aus der Tarifautomatik. Danach ergebe sich die Eingruppierung automatisch aus der Zuweisung eines Aufgabenbereichs ungeachtet der Beurteilung der tariflichen Wertigkeit durch die Dienststelle. In der Stellenbeschreibung vom 26. Mai 2011 sei die gesamte Tätigkeit in die einzelnen Arbeitsvorgänge zerlegt worden. Mit den darin enthaltenen Informationen sei der Antragsteller in der Lage gewesen, die Arbeitsvorgänge tariflichen Tätigkeitsmerkmalen zuzuordnen und damit die Eingruppierung der Frau Thoma zu ermitteln. Da der Antragsteller seine Zustimmung zur Eingruppierung mit dem Argument verweigert habe, ihm sei der Stellenbewertungsvorgang nicht vorgelegt worden, halte sich seine Begründung nicht im Rahmen des einschlägigen Mitbestimmungsrechts. Seine Zustimmungsverweigerung sei daher unbeachtlich. Die Maßnahme gelte als gebilligt. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2011 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass die Eingruppierung der Beschäftigten Claudia Thoma in Entgeltgruppe 13 des TVöD i.V.m. TVÜ-VKA (Vergütungsgruppe II der Anlage 1a BAT) entsprechend dem Antrag der früheren Beteiligten vom 5. April 2011, wiederholt mündlich am 20. Mai 2011, noch der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) HPVG unterliege. Nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 lit. b), letzte Alternative HPVG stehe dem Antragsteller bei der Eingruppierung ein Mitbestimmungsrecht zu. Für die Eingruppierung seien der TVöD und die im TVÜ-VKA enthaltenen Überleitungsregelungen maßgeblich, insbesondere dessen § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA, der u.a. die Fortgeltung des § 22 BAT vorsehe. Danach ergäben sich die sachlichen Voraussetzungen der von der früheren Beteiligten beabsichtigten Eingruppierung vorrangig aus den fortgeltenden tariflichen Regelungen und abschließend nach der Anlage 3 zum TVÜ-VKA. Aus diesen Regelungen ergebe sich der Umfang, in dem der Antragsteller zur umfassenden Ausübung seines Mitbestimmungsrechts bei Eingruppierung zu unterrichten sei. Davon ausgehend kämen vorliegend die Eingruppierungstatbestände der Fallgruppen 1a, 1c und 1d der Vergütungsgruppe Ib BAT sowie die Fallgruppen 1a und 1d der Vergütungsgruppe II BAT in Betracht. Diese Fallgruppen unterschieden sich vor allem durch den Grad der Schwierigkeit und der Hochwertigkeit der zu erbringenden Leistungen, aber auch durch die Bedeutung der Tätigkeit. Zur Abgrenzung enthalte zwar der Vermerk vom 29. April 2011 eine Einschätzung und Kurzbegründung; er sei dem Antragsteller jedoch nie vorgelegt, sondern erst im gerichtlichen Verfahren durch die Kammer zur Kenntnis gebracht worden. Schon allein daraus ergebe sich eine unzureichende Information des Antragstellers. Die Kenntnis dieser Unterlage sei auch erforderlich gewesen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die frühere Beteiligte die Erstellung des Vermerks für notwendig erachtet habe, um entstandene Zweifel an der richtigen Eingruppierung der Frau Thoma auszuräumen. Da dem Antragsteller ein Mitbeurteilungsrecht zustehe, hätten ihm die entsprechenden Erwägungen ebenfalls mitgeteilt werden müssen. Der Vermerk vom 29. April 2011 erschöpfe sich außerdem letztlich in der bloßen Behauptung, die beabsichtigte Eingruppierung sei tarifgerecht. Selbst bei einer rechtzeitigen Vorlage dieses Vermerks wäre dem Unterrichtungsanspruch des Antragstellers nach § 62 Abs. 2 Satz 1, 2 HPVG daher nicht Genüge getan worden. Denn es fehle an einer Zuordnung der Tätigkeit der Beschäftigten Thoma zu einer der Fallgruppen in der Vergütungsgruppe II BAT. Da sich die Kontrolle der Eingruppierung im Mitbestimmungsverfahren darauf beschränke, die Absicht der Dienststelle in ihrer konkreten Gestalt mit zu beurteilen, ohne jedoch selbst Alternativentscheidungen in das Verfahren einbringen zu können, müssten die für eine konkrete Eingruppierung erwogenen Beurteilungskriterien übermittelt werden, um der gesetzlichen Unterrichtungspflicht Genüge zu tun. Zur Aufgabe des Personalrates gehöre es, die Anwendung unsachlicher Beurteilungen im Rahmen der durch die Entgeltordnung eröffneten Auslegungs- und Entscheidungsspielräume auszuschließen und entsprechendem Verhalten ggf. entgegenzutreten. Er müsse deshalb Informationen erhalten, die es ihm erlaubten, die maßgebenden Erwägungen der Dienststelle nachzuvollziehen und auf dieser Grundlage sein Mitbeurteilungsrecht auszuüben. Für eine sachgerechte Ausübung seines Beurteilungsrechts müssten ihm die einzelnen Beurteilungskriterien und deren Zuordnung zu den verschiedenen Arbeitsvorgängen jedenfalls dann mitgeteilt werden, wenn – wie hier – entsprechende Informationen eingefordert würden. Daneben bestehe das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers auch deshalb, weil die Zustimmungsverweigerung jenseits des vorgebrachten Unterrichtungsmangels sachlich in genügender Weise die Tarifwidrigkeit der von der früheren Beteiligten beabsichtigten Eingruppierung rüge. Denn insoweit komme es nicht darauf an, ob die vorgebrachten Gründe schlüssig seien; maßgeblich sei allein, dass sie nicht offensichtlich außerhalb des Zwecks der Mitbestimmung lägen, mit dem konkreten Mitbestimmungstatbestand offensichtlich nichts zu tun hätten oder im Hinblick darauf offenkundig verfehlt seien. Das sei ersichtlich nicht der Fall. Da der Antragsteller die Zustimmung ordnungsgemäß verweigert habe, sei der Beteiligte derzeit gehindert, die von ihr beabsichtigte Eingruppierung vorzunehmen; diese unterliege nach wie vor der Mitbestimmung des Antragstellers. Der Beschluss ist der früheren Beteiligten am 14. Oktober 2011 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 10. November 2011 – eingegangen beim Beschwerdegericht am selben Tage – hat die frühere Beteiligte dagegen Beschwerde erhoben und diese mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2011 – eingegangen beim Beschwerdegericht am selben Tage – begründet. Sie führt aus, das Mitbestimmungsverfahren sei nach § 69 Abs. 2 Satz 1 HPVG ordnungsgemäß eingeleitet worden. Die Frist des § 69 Abs. 2 Satz 2 HPVG habe spätestens am 26. Mai 2011 zu laufen begonnen, als dem Antragsteller nach seinen eigenen Angaben die Stellenbeschreibung vorgelegt wurde. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch schon Kenntnis von der Fallgruppe gehabt, da ihm die vorgesehene Fallgruppe 1a in der mündlichen Erörterung am 20. Mai 2011 mitgeteilt worden sei. Eine Übersendung des Vermerks vom 29. April 2011 sei zur Unterrichtung des Antragstellers ebenso wenig erforderlich gewesen wie eine Darlegung der einzelnen Beurteilungskriterien und deren Zuordnung zu den verschiedenen Arbeitsvorgängen. Denn § 62 Abs. 2 Satz 2 HPVG beinhalte keine generelle Vorlagepflicht sämtlicher Unterlagen, sondern verpflichte nur zur Übermittlung derjenigen Informationen, die der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgabe benötige, d.h. die in untrennbarem Zusammenhang mit der Durchführung seiner Aufgaben stünden. Welche tatsächlichen Umstände dem Personalrat im Einzelfall mitzuteilen seien, richte sich nach dem konkret eingreifenden Mitbestimmungstatbestand. Hier gehe es um die Eingruppierung einer Beschäftigten; dazu benötige der Personalrat keine auf den Bewertungsvorgang bezogenen Informationen. Die erstinstanzliche Entscheidung differenziere insoweit nicht hinreichend zwischen der Stellenbewertung und der Eingruppierung. Im Rahmen der Eingruppierung seien personenbezogene Elemente relevant. Die in der Stellenbeschreibung enthaltene Tätigkeitsbeschreibung habe eine detaillierte Auflistung sämtlicher Arbeitsvorgänge einschließlich der Zeitanteile enthalten. Damit habe der Antragsteller über alle erforderlichen Informationen verfügt. Die Argumentation des Personalrates, mit der er seine Zustimmung verweigert habe, beziehe sich ausschließlich auf die Stellenbewertung. Die Abgrenzung der einzelnen Vergütungsgruppen von einander – etwa der Vergütungsgruppe II BAT von Ia BAT – sei allein Angelegenheit der Stellenbewertung. Das ergebe sich auch aus der sog. Tarifautomatik, denn danach sei es für die Eingruppierung unerheblich, wie die Dienststelle die tarifliche Wertigkeit der Stelle beurteilt und diese im Haushalts- oder behördlichen Stellenplan ausgewiesen habe. Soweit in Literatur und Rechtsprechung vertreten werde, die Unterrichtung sei nur dann umfassend erfolgt, wenn der Personalvertretung das Entscheidungsmaterial in derselben Vollständigkeit zugänglich gemacht werde, wie es der Dienststelle vorliege, könne dies nur bezogen auf die konkrete Aufgabe, d.h. auf das konkret in Rede stehende Mitbestimmungsrecht gelten. Im Übrigen sei es schlicht unzutreffend, dass die frühere Beteiligte in der mündlichen Verhandlung die Erforderlichkeit der Vorlage des Vermerks vom 29. April 2011 nicht in Zweifel gezogen habe. Dass dem Antragsteller auch die Zuordnung der in Rede stehenden Tätigkeit zur Vergütungsgruppe II BAT Fallgruppe 1a bekannt gewesen sei, ergebe sich zudem aus dem Zustimmungsverweigerungsschreiben vom 1. Juni 2011, S. 2. Davon ausgehend habe der Antragsteller die Zustimmung zwar innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG schriftlich verweigert, jedoch mit Argumenten, die nicht die Eingruppierung, sondern die Stellenbewertung betroffen hätten. Dieses Verhalten liege offensichtlich außerhalb des Rahmens des betreffenden Mitbestimmungsrechts, so dass die Maßnahme als gebilligt gelte. Im Übrigen sei die Eingruppierung der Frau Thoma tarifgerecht. Die gesamte von ihr auszuübende Tätigkeit entspreche offensichtlich den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II BAT, Fallgruppe 1a. Eine Eingruppierung in die Fallgruppe 1b erfordere ein erhebliches Übersteigen bzw. eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung der Tätigkeit aus dem bereits erheblichen Schwierigkeitsgrad der Vergütungsgruppe II BAT Fallgruppe 1a, die hier nicht gegeben sei. Der bloß pauschale Hinweis des Antragstellers auf die angeblich höhere Bezahlung vergleichbarer Aufgaben im Finanzdezernat sei unsubstantiiert (wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdebegründung vom 14. Dezember 2011, Bl. 170 ff. der GA). Der Beteiligte beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2011 – 23 K 1923/11.F.PV – aufzuheben und den Antrag des Personalrats Bereich Finanzen vom 14. Juli 2011 zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und macht geltend, auch wenn die Eingruppierung individualrechtlich der Tarifautomatik unterliege, habe der Personalrat im Rahmen der Mitbestimmung ein Mitbeurteilungsrecht, um die Richtigkeit der angedachten Eingruppierung zu kontrollieren. Dabei gehe es um die inhaltliche Richtigkeit der angedachten Eingruppierung und damit auch um deren Übereinstimmung mit den tariflichen Vorschriften. Allein die Stellenbeschreibung genüge nicht, um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, denn um eine entsprechende Beurteilung vornehmen zu können, seien sowohl die auszuübenden Tätigkeiten zu bestimmen als auch deren tarifliche Wertigkeit festzustellen. Um die angedachte Eingruppierung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit zu prüfen und deren Richtigkeit zu kontrollieren, sei eine Unterrichtung über die Stellenbewertung zwingend erforderlich. Denn die Stellenbewertung sei wesentlicher Teil der Eingruppierung. Im Übrigen komme es für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf an, ob die vom Personalrat genannten Gründe schlüssig seien – die Berechtigung der Einwände sei vielmehr im Einigungsstellenverfahren zu klären. Die Ablehnungserwägungen des Antragstellers hielten sich außerdem innerhalb der von der früheren Beteiligten vorgelegten Stellenbeschreibung und den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen. Sie sei daher nicht unbeachtlich. Da die frühere Beteiligte sowohl ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers bei der Stellenbewertung als auch einen entsprechenden Informationsanspruch im Rahmen der Eingruppierung verneine, bestreite sie damit jegliches Informationsrecht über Stellenbewertungen. Das widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Beschwerdeerwiderung vom 16. Februar 2012, Bl. 193 ff. der GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Gerichtsakte, die zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemachten Verwaltungsvorgänge (ein Hefter) und die Gerichtsakte des Verfahrens 22 A 2202/11.PV nebst deren Verwaltungsvorgängen Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben und form- und fristgerecht begründet worden. Sie hat jedoch keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das hier eingeleitete Mitbestimmungsverfahren noch nicht beendet ist und die Eingruppierung der Beschäftigten Thoma noch der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Die frühere Beteiligte hat den Antragsteller in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt, weil sie die Beschäftigte Thoma ohne Zustimmung des Antragstellers und auch ohne dass seine Zustimmung als erteilt angesehen werden durfte, (vorläufig) in Entgeltgruppe 13 TVöD-VKA eingruppiert hat. Das Mitbestimmungsverfahren wurde von der früheren Beteiligten zwar eingeleitet; es ist jedoch noch nicht beendet, weil die dem Antragsteller zustehende Äußerungsfrist mangels hinreichender Unterrichtung nicht zu laufen begonnen (1.), jedenfalls aber der Antragsteller seine Zustimmung in beachtlicher Weise verweigert hat (2.). 1. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers für die beabsichtigte Eingruppierung der Beschäftigten Thoma ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Nr. 2 b) 5. Alternative HPVG. Eingruppierung im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist die erstmalige Zuordnung einer zu verrichtenden Tätigkeit zu einer Entgeltgruppe, d.h. die Einreihung eines Beschäftigten in ein kollektives Entgeltschema, das eine Zuordnung von Beschäftigten nach bestimmten generell oder im Detail beschriebenen Eingruppierungsmerkmalen vorsieht (Rothländer in: v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Bd. III § 77, Stand: April 2012 Rdnr. 466). Sie erfolgt regelmäßig mit der Einstellung oder als sog. Neu-Eingruppierung bei einem Wechsel des Tarif- oder Entgeltsystems. Sie tritt selbständig neben den Mitbestimmungstatbestand der Einstellung – auch wenn beides in der Regel äußerlich zusammenfällt –, wobei die Einstellung als Eingliederung des Arbeitnehmers die personale Status- und Verwendungsentscheidung meint, während Eingruppierung die tarifliche Tätigkeitszuordnung als rein deklaratorische Feststellung dessen ist, was sich aus der Zuordnung der Arbeitsvorgänge auf dem zugewiesenen Arbeitsplatz zu den Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe/Tätigkeitsebene ergibt – sog. Tarifautomatik (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2011 – OVG 62 PV 6.10. –, juris Rdnr.17). Vorliegend hat die frühere Beteiligte im Bereich des Finanzcontrollings der bisher als VIb BAT bewerteten Stelle weitere Aufgaben zugeordnet und die Stelle mit der Beschäftigten Thoma besetzt; sie beabsichtigt, diese Stelle der Vergütungsgruppe BAT II/ Entgeltgruppe 13 TVöD zuzuordnen. Diese Maßnahme beinhaltet die erstmalige Einreihung der auf dieser Stelle tätigen Beschäftigten in das in der Dienststelle geltende Vergütungssystem und ist damit als Eingruppierung mitbestimmungspflichtig, was unter den Beteiligten nicht streitig ist. Als mitbestimmungspflichtige Maßnahme bedarf die Eingruppierung der Beschäftigten Thoma der vorherigen Zustimmung des Antragstellers nach § 69 Abs. 1 Satz 1 HPVG. Diese Zustimmung ist nach Abs. 2 der Vorschrift vom Dienststellenleiter zu beantragen. Der Personalrat hat sodann zwei Wochen Zeit, über den Antrag zu beraten und der Dienststellenleitung seinen Beschluss mitzuteilen. Nach § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist seine Zustimmung schriftlich und unter Angabe einer Begründung verweigert. a) Die Äußerungsfrist des Personalrates im Mitbestimmungsverfahren mit der von ihr umfassten Billigungsfiktion beginnt regelmäßig mit Zugang des Zustimmungsantrags der Dienststellenleitung beim Personalrat. Das setzt eine umfassende Unterrichtung über Gegenstand und Umfang der Maßnahme, der zugestimmt werden soll, voraus. Der Umfang der Unterrichtungspflicht richtet sich im Einzelfall danach, für welche Maßnahme die Zustimmung beantragt wird und ist insbesondere abhängig von dem – durch die nach der Vorstellung des Gesetzes regelmäßig vorangegangene Erörterung bewirkten – Informationsstand des Personalrates. Denn die Personalvertretung ist kein Kontrollorgan, dem es obliegt, die Aufgabenerfüllung und den inneren Betrieb der Dienststelle allgemein zu überwachen (BVerwG, Beschluss vom 29. August 1990 – 6 P 30/87–, juris Rdnr. 15). Der Personalrat muss jedoch durch die ihm mitgeteilten Einzelheiten in die Lage versetzt werden, sich hinsichtlich der konkret in Rede stehenden Maßnahme allein auf Grund der ihm vorliegenden Informationen ohne weitere eigene Nachforschungen über die Angelegenheit eine Meinung zu bilden und seine Stellungnahme vorzubereiten. Ihm sind die notwendigen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu vermitteln, so dass er alle entscheidenden Gesichtspunkte kennt, die für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts von Bedeutung sein können und ihn zu einer sachgerechten, seinem Vertretungsauftrag gerecht werdenden Entscheidung befähigen. Dazu gehören insbesondere alle Informationen, die im Hinblick auf das mögliche Vorliegen eines Grundes für die Zustimmungsverweigerung von Bedeutung sein können. Ob der Personalrat in hinreichender Weise unterrichtet worden ist, ist maßgebend an Hand objektiver Maßstäbe und nicht etwa nach der subjektiven Einschätzung des Personalrates zu beurteilen (vgl. Burkholz in v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Bd. II § 69, Stand: November 2008, Rdnr. 66; Spieß, Personalvertretungsrecht Hessen 2010, 9. Aufl. S. 252). Sieht sich der Personalrat durch den begründeten Zustimmungsantrag nicht hinreichend unterrichtet, so muss er die Dienststellenleitung innerhalb der Äußerungsfrist um Vervollständigung der erteilten Auskünfte bitten. Erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrates beginnt sodann die Äußerungsfrist für den Personalrat zu laufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2006 – 2 B 31/06–, juris Rdnr. 4; ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 29. November 2011 – 8 Bf 95/11.PVL–, juris Rdnr. 33). b) Gegenstand der Mitbestimmung ist hier die Eingruppierung der Beschäftigten Thoma. Maßgeblich für deren richtige Eingruppierung sind die von der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA) abgeschlossenen Tarifverträge, weil die Stadt Frankfurt am Main Mitglied dieser Vereinigung ist. Anzuwenden sind daher der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und die im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) enthaltenen Übergangsregelungen. Da derzeit noch immer keine Eingruppierungsvorschriften für den TVöD in Kraft getreten sind, gelten nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA einstweilen die §§ 22, 23 und 25 BAT fort. § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-VKA sieht für Eingruppierungen in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung vor, dass unter Anwendung der Anlage 1a des BAT eine Zuordnung zu den Entgeltgruppen nach Maßgabe der Anlage 3 des TVÜ-VKA vorzunehmen ist. Die sachlichen Voraussetzungen für die von dem Beteiligten beabsichtigte und einstweilen auch schon vorgenommene Eingruppierung der Beschäftigten Thoma ergeben sich somit aus diesen Regelungen, wobei nach § 17 Abs. 8 TVÜ-VKA bei Entgeltgruppe 13 auch noch die Gewährung einer Zulage in Betracht kommt. Zur zutreffenden Eingruppierung der Frau Thoma sind daher – ausgehend von der von der früheren Beteiligten erstellten Stellenbeschreibung – in einem ersten Schritt zunächst die darin enthaltenen Arbeitsvorgänge im Einzelnen den Tätigkeitsbeschreibungen in der Anlage 1a BAT zuzuordnen und ggf. im Wege einer Gesamtbetrachtung einer Vergütungsgruppe sowie einer Fallgruppe zuzuordnen. In einem zweiten Schritt ist sodann die so ermittelte Vergütungsgruppe unter Anwendung der Anlage 3 zum TVÜ-VKA bei Einstellung nach dem 1. Oktober 2005 einer Entgeltgruppe zuzuordnen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 20 A 907/10.PVL– juris Rdnr. 34). Nach § 15 TVöD ist schließlich das Tabellenentgelt zu ermitteln, das sich nach der Entgeltgruppe und der Stufe richtet, in die der Beschäftigte eingruppiert ist. c) Davon ausgehend konnte der Zustimmungsantrag der früheren Beteiligten die Äußerungsfrist nicht in Lauf setzen. Denn mit den von ihr übermittelten Informationen ist die frühere Beteiligte der ihr obliegenden Unterrichtungsverpflichtung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Im Schreiben vom 5. April 2011, mit dem sie die Zustimmung des Antragstellers zur Eingruppierung der Beschäftigten Thoma beantragte, war lediglich die beabsichtigte Eingruppierung „VergGr II BAT/EGr. 13 TVöD“ angegeben; im Weiteren folgte die auch im Antrag auf Zustimmung zur Einstellung der Frau Thoma aufgeführte Begründung, weshalb aus der Gruppe der vier verbliebenen Bewerberinnen Frau Thoma ausgewählt werde (vgl. Bl. 46 und 52 d. VerwVorg.). Im Vorfeld, d.h. im Rahmen des informellen Beteiligungsverfahrens, hatte der Antragsteller nach eigenen Angaben im Februar 2011 auf Anforderung eine Stellenbeschreibung erhalten (vgl. Schreiben vom 1. Juni 2011, S. 1 unten, Bl 57 d. VerwVorg.). Obwohl der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 8. April 2011 geltend gemacht hatte, ihm fehlten zur abschließenden Beratung der Eingruppierung der in Rede stehenden Stelle weiter erforderliche Informationen, insbesondere seien die Arbeitsvorgänge nicht einzeln bewertet worden, in Bezug auf die Gesamtbewertung sei keine Angabe der Fallgruppe erfolgt und es fehle im Antrag auch die Angabe der Stufe nach § 16 TVöD (VKA), wies die frühere Beteiligte die Informationswünsche im Rahmen der am 20. Mai 2011 durchgeführten Erörterung zurück. Sie teilte lediglich mit, die Stelle sei nach der Vergütungsgruppe II BAT Fallgruppe 1a bewertet und die Einstufung nach § 17 TVöD VKA solle in Stufe 3 erfolgen (vgl. Schreiben des Antragstellers vom 1. Juni 2011, Bl. 57 d. VerwVorg.). Auf dieser Grundlage war dem Antragsteller eine sachgerechte Stellungnahme nicht möglich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Fachsenat folgt, soll die Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern die Personalvertretung in den Stand versetzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem sonst geltenden Entgeltsystem in Einklang steht. Der Personalrat soll Gelegenheit haben, auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und damit zur Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes innerhalb der Dienststelle und des dort angewendeten Entgeltssystems sowie zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen. Im Interesse der Arbeitnehmer soll verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt und andere benachteiligt werden (BVerwG, Urteil vom 27. August 2008 – 6 P 3/08–, juris Rdnr. 25). Die Eingruppierung ist dabei strikte Rechtsanwendung (vgl. erneut BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2012 – 6 P 9/11– juris Rdnr. 13 f). Dem liegt der Gedanke der Tarifautonomie zugrunde, wonach sich die richtige Einreihung des Arbeitnehmers durch Subsumtion der auszuübenden Tätigkeit unter die Tatbestandsmerkmale der in der Dienststelle geltenden Entgeltordnung ergibt. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind dabei typischer Bestandteil der tariflichen Entgeltordnungen. Die durch sie eröffneten Auslegungsspielräume sind ein wesentlicher Grund für die Mitbestimmung bei Eingruppierung, welche dem Personalrat die Aufgabe zuweist, dazu beizutragen, dass bei der Rechtsanwendung das richtige Ergebnis erzielt wird (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 6 P 15/08–, juris Rdnr. 28). Die Mitbestimmung des Personalrates bei Eingruppierung ist dabei kein Mitgestaltungs-, sondern ein Mitbeurteilungsrecht (BVerwG in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 15. Mai 2012 – 6 P 9/11 -, juris Rdnr. 14 m.w.N.). Wesentlicher Inhalt der Mitbestimmung bei Eingruppierung ist damit die richtige Bezahlung (BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011 – 6 P 23/10–,juris, Rdnr. 15). Die Mitbestimmung bei der so verstandenen Eingruppierung umfasst damit auch die Mitbeurteilung der „richtigen“ Bewertung der am Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten durch den Personalrat (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2011, a.a.O. Rdnr. 17). Diesem Anspruch, die Richtigkeit der Entgeltzahlung zu kontrollieren, kann der Personalrat jedoch nur nachkommen, wenn er die für die von der Dienststelle beabsichtigte Eingruppierung maßgeblichen Gründe – also auch die Arbeitsplatzbewertung – kennt. Insoweit genügte allein die Vorlage der Stellenbeschreibung und die Mitteilung der beabsichtigten Eingruppierung in II BAT, Fallgruppe 1a und Entgeltgruppe 13, Stufe 3 nicht, um dem Antragsteller die Beurteilung der Richtigkeit der Eingruppierung zu ermöglichen, weil die frühere Beteiligte damit zwar das Ergebnis ihrer Überlegungen, nicht aber die von ihr angewandten Kriterien offengelegt hatte. Erst deren Kenntnis ermöglicht es jedoch, die Vergütungsgruppen BAT II und Ib sowie die Fallgruppen 1a und 1b von einander abzugrenzen und die beabsichtigte Eingruppierung nachvollziehen zu können (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2010 – OVG 61 PV 5.09 –, juris Rdnr. 34). Insoweit mag dahinstehen, inwieweit die frühere Beteiligte hier verpflichtet war, diese Informationen bereits ihrem Zustimmungsantrag beizufügen, denn jedenfalls auf Rüge des Antragstellers hätte sie diese übermitteln müssen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 – 2 C 22/87–, juris Rdnr. 24; BAG, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 7 ABR 138/09–, juris Rdnr. 40). Zwar mag es sein, dass der Antragsteller bei eigener Zuordnung der betreffenden Tätigkeiten etc. zur gleichen Eingruppierung wie die frühere Beteiligte hätte gelangen können. Das ist jedoch unerheblich, denn seine Aufgabe ist nicht die eigenständige Eingruppierung des Beschäftigten, sondern lediglich die Mitbeurteilung, d.h. die Kontrolle der von der Dienststelle vorgenommenen Beurteilung. Der Antragsteller hat deshalb zu Recht mangelnde Unterrichtung gerügt und mit Schreiben vom 8. April 2011 nähere Erläuterungen bezüglich der von der früheren Beteiligten vorgenommenen Stellenbewertung nebst Einordnung in die Fallgruppen erbeten. Zumindest in den Fällen, in denen sich der Personalrat zu Recht nicht mit den ihm zugänglich gemachten Informationen begnügt und weitere anfordert, ist die Dienststelle verpflichtet, weitere Erläuterungen zu geben. Dem kann der Beteiligte nicht mit Erfolg entgegenhalten, der erstinstanzliche Beschluss differenziere insoweit nicht ausreichend zwischen der Maßnahme der Stellenbewertung und derjenigen der Eingruppierung. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 TVÜ-VKA besteht die Eingruppierung aus den oben geschilderten beiden Schritten – Zuordnung zu den BAT-Vergütungsgruppen und Umrechnung in die TVöD-Entgeltgruppen. Die Bewertung der Tätigkeit hat demnach eine doppelte Funktion – einmal im Rahmen der Personalplanung und Haushaltsaufstellung, aber auch im Rahmen der Eingruppierung des einzelnen Beschäftigten. Insoweit braucht der Beteiligte möglicherweise die im Rahmen der Personal- und Haushaltsplanung vorgenommene Stellenbewertung nicht vorzulegen; er muss aber seine für die konkrete Eingruppierung der Beschäftigten Thoma angestellten Erwägungen vollständig offenlegen. Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Auffassung des Beteiligten – auch nicht aus der Tarifautomatik. Denn der Umstand, dass es keine „falsch eingruppierten“ Beschäftigten gibt, weil der Beschäftigte – unabhängig davon, wie die Stelle im Haushalt bewertet ist – grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, entsprechend seiner tatsächlich verrichteten Arbeit eingruppiert und entlohnt zu werden, bedeutet nicht, dass die im Rahmen des Organisations- und Haushaltsrechts vorgenommene Stellenbewertung der Eingruppierung zwingend zugrundezulegen ist. Vielmehr obliegt dem Personalrat als Folge der Tarifautomatik gerade die Aufgabe, die von der Dienststelle beabsichtigte Eingruppierung – unabhängig von der Bewertung der Stelle im Haushaltsplan – auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren und gegebenenfalls auch zu korrigieren. Dieser Aufgabe kann er jedoch nur gerecht werden, wenn er die insoweit maßgeblichen Kriterien auch für die Zuordnung der Vergütungsgruppe nach BAT kennt. Die Äußerungsfrist für den Antragsteller ist somit weder durch den Zustimmungsantrag noch durch die am 20. Mai 2011 erfolgte Erörterung und auch nicht durch die am 26. Mai 2011 erfolgte Übersendung der Stellenbeschreibung in Lauf gesetzt worden, weil die frühere Beteiligte zu keinem der genannten Zeitpunkte die von ihrer Seite angewandten Kriterien mitgeteilt hat. Darüberhinaus ist die Frist auch dadurch nicht in Lauf gesetzte worden, dass dem Antragsteller auf Veranlassung des erstinstanzlichen Vorsitzenden am 7. September 2011 eine Kopie des Vermerks der früheren Beteiligten vom 29. April 2011 übersandt wurde (vgl. Bl. 43 R d. GA). Insoweit kann dahinstehen, ob die in dem Vermerk angestellten Erwägungen als ausreichende Information anzusehen wären, weil die dadurch bewirkte Kenntnisnahme jedenfalls nicht durch bzw. auf Veranlassung der früheren Beteiligten erfolgte. Der entsprechende Vermerk war weder in den Verwaltungsvorgängen des vorliegenden Verfahrens enthalten noch ist er von der früheren Beteiligten zu den Akten gereicht worden; die entsprechenden Seiten wurden vielmehr auf Veranlassung des Vorsitzenden der 1. Instanz aus den Verwaltungsvorgängen zu dem ebenfalls in seiner Kammer anhängigen Verfahren 23 K 1634/11.F.PV kopiert und zu den Akten genommen. Erst in dem Zusammenhang erlangte dann auch der Antragsteller im Rahmen des rechtlichen Gehörs Kenntnis von diesen Erwägungen. Da die Unterrichtungspflicht nach § 62 Abs. 2 Satz 1 und 2 HPVG jedoch die Dienststelle trifft, hätte die Übersendung dieses Vermerks zumindest auf deren Veranlassung oder in Absprache mit ihr erfolgen müssen, um die Äußerungsfrist in Gang setzen zu können. Die bloße „eher zufällige“ Information durch den Vorsitzenden des Gerichts genügt insoweit jedenfalls nicht; sie ist dem Beteiligten nicht zuzurechnen. Insoweit ist die Sachlage hier eine andere als in dem vom OVG Hamburg (Beschluss vom 29. November 2011, a.a.O.) entschiedenen Fall. 2. Aber auch wenn die vom erstinstanzlichen Gericht veranlasste Übersendung des Vermerks vom 29. April 2011 an den Antragsteller als ausreichend angesehen und dem Beteiligten als Erfüllung der ihm obliegenden Informationspflicht zugerechnet würde, wäre die Billigungswirkung des § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG nicht eingetreten, weil der Antragsteller seine Zustimmung jedenfalls in beachtlicher Weise verweigert hat. a) Nach § 77 Abs. 4 HPVG kann der Personalrat die Zustimmung zu einer Maßnahme nach Abs. 1 – wozu gem. Nr. 2 b) u.a. auch die Eingruppierung gehört – nur verweigern, wenn einer der dort angeführten Gründe gegeben ist. Nach § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG kann er die Zustimmung u.a. verweigern, wenn die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstößt. Dazu ist es in formeller Hinsicht nicht erforderlich, dass einer der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 77 Abs. 4 HPVG ausdrücklich benannt und subsumiert wird; es genügt vielmehr, wenn in der Begründung „erkennbar zum Ausdruck“ kommt, auf welchen dieser Gründe sich der Personalrat stützt. In materieller Hinsicht geht es bei der Fiktionswirkung zunächst nur um die Frage, ob die Zustimmungsverweigerung beachtlich ist, d.h. ob das Vorbringen des Personalrates es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass ein Verweigerungsgrund gegeben ist, der sich im Rahmen eines Mitbestimmungstatbestandes bewegt. Auf die rechtliche Tragfähigkeit der vorgebrachten Gründe kommt es nicht an. Die Prüfung der Richtigkeit der vorgebrachten Einwendungen ist vielmehr dem Stufen- bzw. Einigungsstellenverfahren vorbehalten (vgl. Spieß, a.a.O., § 77 S. 360). Unbeachtlich ist eine Zustimmungsverweigerung nur, wenn ein Verweigerungsgrund von vornherein und eindeutig nicht vorliegen kann. Sind die Verweigerungsgründe – wie hier – gesetzlich umschrieben, ist eine Zustimmungsverweigerung nur unbeachtlich, wenn sie entweder (objektiv) das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes als nicht möglich erscheinen lässt, weil ein Verweigerungsgrund eindeutig nicht vorliegen kann, oder wenn sie aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmissbräuchlich ist, etwa weil der Personalrat sich von vornherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt. Dem Dienststellenleiter kommt insoweit keine dem Einigungsverfahren vorgeschaltete Vorprüfungskompetenz zu. Ihm ist insbesondere keine Entscheidungsbefugnis eingeräumt, nach Maßgabe seiner Rechtsauffassung darüber zu befinden, ob die vom Personalrat gegebene Begründung in sich widerspruchsfrei und schlüssig ist und auch tatsächlich auf das Vorliegen eines der Versagungsgründe schließen lässt (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 – 22 A 539/08.PV, juris Rdnrn. 65 ff). b) Davon ausgehend ist die mit Schreiben vom 1. Juni 2011 vom Antragsteller erklärte Zustimmungsverweigerung zumindest teilweise als beachtlich anzusehen. Zwar kann er sich zur Begründung seiner Verweigerung nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei nicht hinreichend unterrichtet worden, denn darin ist kein Gesetzesverstoß i.S.d. § 77 Abs. 4 Nr. 1 HPVG zu sehen. Der Informationsanspruch des Personalrates ist vielmehr dadurch geschützt, dass die Äußerungsfrist mit der von ihr erfassten Billigungsfiktion für den Fall, dass eine Äußerung nicht abgegeben wird, erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrates zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2010 – 6 P 6/09–, juris Rdnr. 20 m.w.N). Soweit der Antragsteller jedoch geltend macht, die Eingruppierung der Beschäftigten Thoma sei nicht tarifgerecht, hat er damit zumindest sinngemäß auf § 77 Abs. 4 Nr. 1 dritte Alt. HPVG Bezug genommen, denn „Eingruppierung“ ist die Einreihung des Beschäftigten in das Tarifsystem und eine unzutreffende Eingruppierung verstößt gegen tarifvertragliche Regelungen (vgl. dazu Rothländer in v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bediensteten-recht, § 77, Stand April 2012, Rdnr. 812; Spieß, a.a.O., § 77 S. 357 oben). Der Antragsteller hat seine Zustimmungsverweigerung damit begründet, dass er angesichts der Bedeutung der zu verrichtenden Tätigkeit die Zuordnung der Beschäftigten Thoma in die Vergütungsgruppe BAT Ib Fallgruppe 1a) für zutreffend halte. Damit hat er seine Bedenken – insbesondere in Anbetracht der ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen – gegen die Richtigkeit der beabsichtigten Eingruppierung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dem kann der Beteiligte nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Antragsteller überschreite damit sein Mitbestimmungsrecht, da die Abgrenzung der Vergütungsgruppen voneinander eine Frage der Stellenbewertung und nicht der Eingruppierung sei. Denn die Zuordnung der einzelnen Tätigkeiten zu den BAT-Vergütungsgruppen ist – wie bereits oben dargelegt – Voraussetzung und Bestandteil einer zutreffenden Eingruppierung und damit eine vom Antragsteller mitzubeurteilende Angelegenheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 6 P 19/10–, juris Rdnr. 15). Der Antragsteller begehrt – entgegen der Auffassung des Beteiligten – damit nicht seine Beteiligung an der Stellenbewertung, sondern lediglich die Kenntnis derjenigen Erwägungen, die die frühere Beteiligte zur Eingruppierung der Beschäftigten Thoma in die Entgeltgruppe 13 Stufe 3 TVöD bewogen haben, um diese sachgerecht mitbeurteilen zu können. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 111 Abs. 3 HPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG geregelten Beschwerdegründe vorliegt. Insbesondere fehlt es an einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weil in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt ist, in welchem Umfang die Dienststelle den Personalrat zu informieren hat.
22 A 2203/11.PV | Beschluss | Hessischer Verwaltungsgerichtshof 22. Fachsenat für Personalvertretungssachen | 2012 | OffeneUrteileSuche