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Beschluss

21 A 558/19.PV

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 21. Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2020:1110.21A558.19.PV.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Januar 2019 - 22 K 4755/17.WI.PV - abgeändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Januar 2019 - 22 K 4755/17.WI.PV - abgeändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten sind der Personalrat und die Dienststellenleiterin des Jobcenters X.... Das Jobcenter ist eine gemeinsame Einrichtung gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Die beteiligte Dienststellenleitung hat mit Wirkung ab Juni 2017 eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) umgesetzt, die ein neues fachaufsichtliches Verfahren beinhaltete. Hiernach haben alle Teamleiter monatlich 10 Kundendatensätze dahingehend zu bewerten, ob ein zielführender Integrationsprozess vorliegt. Diese verlaufsbezogene Kundenbetrachtung soll - so die begleitenden Erläuterungen - die Grundlage dafür darstellen, dass dem Gedanken der zielführenden Integrationsarbeit auf allen Ebenen Rechnung getragen wird, die bisherige Arbeit auf dieser Grundlage zu bewerten ist, Verbesserungsaktivitäten angestoßen werden und diese nachgehalten und gegebenenfalls angepasst werden. Zugriffe sollen für Controller ausgeschlossen werden, um personenbezogene Leistungs- und Verhaltenskontrollen auszuschließen. Geprüft und dokumentiert werden soll anhand eines von der Bundesagentur vorgegebenen Fragenkatalogs. Die Prüfergebnisse der jeweiligen Teamleiter sollten an die Regionaldirektion und durch diese an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet werden. Die Teamleiter sollten in einer Excel Datei für jeden geprüften Fall die Kundennummer, den Rechtskreis, die Dienststelle sowie das Team eintragen und die vorgegebenen Zielfragen beantworten. Die Dienststellenleitung hatte gegenüber dem Antragsteller, der seine Mitbestimmung forderte, die Rechtsauffassung geäußert, dass im Zusammenhang mit der Einführung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung nach Maßgabe der Weisung der BA keinerlei Mitbestimmungsrechte des Personalrats gegeben seien. Mit bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am 24. August 2017 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Der Antragsteller hat geltend gemacht, dass durch die Weisung der BA zur Durchführung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung unmittelbar und damit unzulässig in die Organisationshoheit der Trägerversammlung des Jobcenters eingegriffen werde. Kernfragen der inneren Angelegenheiten, wie Arbeitsabläufe und Themen der Fachaufsicht könnten nur mit Zustimmung der Trägerversammlung beantwortet werden. Die Maßnahme erfülle den Mitbestimmungstatbestand „Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung“ gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG. Die Teamleitungen müssten monatlich zehn Kundendatensätze dahingehend bewerten, ob ein zielführender Integrationsprozess vorliege. Dabei müssten die Kundendatensätze bis zu zwölf Monate in die Vergangenheit, in Einzelfällen sogar darüber hinaus, betrachtet werden. Dies bedeute einen zeitlichen Arbeitsaufwand und eine Erhöhung der arbeitsmäßigen Belastung der Teamleitungen. Auch liege eine grundlegend neue Arbeitsmethode vor und § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG sei berührt. Die fachaufsichtliche Gesamtbetrachtung der Kundenbehandlung über den Zeitraum von mindestens zwölf Monaten sei grundsätzlich etwas anderes als die lediglich punktuelle Auswertung. Überdies sei der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG erfüllt, da die EDV als technische Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift dazu benutzt werde, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. So seien die geprüften Fälle in gesonderten Dateien zu erfassen und der BA zur Verfügung zu stellen. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Einführung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung gemäß Weisung 201705022 vom 22. Mai 2017 der Bundesagentur für Arbeit sowie der Weisung 201710020 vom 20. Oktober 2017 durch den Beteiligten gemäß §§ 75 Abs. 3 Nr. 17, 76 Abs. 2 Nr. 5 und 7 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, die verlaufsbezogene Kundenbetrachtung sei ein Gesamtprozess der Beratung und Betreuung durch die Integrationskräfte. Im Fokus stehe dabei, ob Kundenbedarfe und Handlungserfordernisse erkannt und auf dieser Grundlage sinnvolle Entscheidungen für zielführende, aufeinander aufbauende Maßnahmen getroffen würden. Die Verantwortung für die Zielerreichung liege bei den Beteiligten auf allen Dienststellenebenen. Es handele sich hierbei um keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, sondern um eine solche der Fachaufsicht. Die Trägerversammlung habe dem internen Kontrollsystem zugestimmt. Eine technische Leistungskontrolle sei nicht gegeben. Da weder Kundennummern noch Teamnummern aufgeführt würden, sei eine Leistungskontrolle ausgeschlossen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, aufgrund derer man den Bearbeiter oder das Team identifizieren könne. Während des laufenden Gerichtsverfahrens hat der Vorgänger der Beteiligten erklärt, dass die Weisung so nicht umgesetzt worden sei. Eine Weitergabe der Prüffälle und Prüfergebnisse an die Regionaldirektion und die Zentrale sei nicht erfolgt. Die Fallbewertung finde ausschließlich im Jobcenter statt. Lediglich das Prüfergebnis werde an die Regionaldirektion Hessen weitergeleitet, damit diese ihre Verantwortung für die fachaufsichtsrechtliche Begleitung des Prozesses wahrnehmen könne. Die Weiterleitung erfolge allerdings mit der Einschränkung, dass die Spalten 1 (Kundennummer), 4 (Team), 21 (Feedback an vorgesetzte Führungskräfte) und 22 (Format des Feedbacks) nicht befüllt seien. Eine Leistungskontrolle der einzelnen Mitarbeiter durch die BA sei daher ausgeschlossen. Es handele sich um keine grundlegende neue Arbeitsmethode, sondern vielmehr um ein verändertes fachaufsichtsrechtliches Verfahren bei der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung. Es handele es sich auch um kein Verfahren automatisierter Datenverarbeitung. In der Sitzung der Trägerversammlung am 28. September 2017 hat die Trägerversammlung einstimmig beschlossen, die verlaufsbezogene Fachaufsicht in das interne Kontrollsystem des Jobcenters X... aufzunehmen. In der mündlichen Anhörung vor der Fachkammer hat der Beteiligte erklärt, dass die Daten zur Bewertung durch die Teamleiter aus dem Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem (VerbIS) entnommen würden. Bezüglich des Umgangs mit den Excel-Tabellen gebe es hausinterne Richtlinien. Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 hat die Fachkammer festgestellt, dass die Einführung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung durch den Beteiligten gemäß §§ 75 Abs. 3 Nr. 17 und 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG mitbestimmungspflichtig sei. Auch wenn sich der Beteiligte auf die Weisung der Bundesagentur berufe, sei die im Streit stehende Maßnahme eine solche, die im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung liege. Diese sei gemäß § 44c Abs. 2 SGB II für die organisatorischen Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung zuständig. Es gehe vorliegend um die organisatorische Gestaltung der Leistungserbringung und des Geschehensablaufes, was im Kompetenzbereich der Trägerversammlung dieser als Aufgabe zugewiesen sei. Davon gehe auch der Beteiligte selbst aus. Denn er habe erklärt, dass er die vollständig ausgefüllten Excel-Tabellen benötige, um diese der Trägerversammlung vorlegen zu können. Bei den Tabellen, welche aus dem Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystem entnommen würden, handele es sich um eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Es würden die Kundennummer und das Team erfasst, mithin auch der jeweilige Sachbearbeiter mit seinen Vermittlungsbemühungen und seinem Verhalten gegenüber den Probanden. Bei Aussagen wie “ Ziel und Strategie aus Beratungsgesprächen mit … nicht eindeutig erkennbar“,“ Festsetzung im Erstgespräch vergessen“ und „der Zeitraum zwischen 2013 und 2018 wurde nicht hinterfragt“, seien diese einer Person zuordenbar. Bei einer Excel Tabelle handele es sich um eine automatisierte Verarbeitung, vorliegend mit personenbezogenen Daten. Die Verarbeitung erfolge mithilfe eines automatisierten Verfahrens, da die Excel-Tabelle EDV- gestützt mit Bits und Bytes arbeite. Hierzu würden personenbezogene Daten erhoben, erfasst, gespeichert, verwendet und, zumindest innerhalb der Dienststelle, genutzt. Der Antragsteller begehre sein Mitbestimmungsrecht für Maßnahmen, für die die Dienststelle Jobcenter mit dem Beteiligten und der Trägerversammlung originär verantwortlich sei. Der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG sei erfüllt. Es handele sich um die Einführung einer technischen Einrichtung, die dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Die Excel-Tabelle sei eine technische Einrichtung. Hierin solle das Leistungsverhalten des Mitarbeiters bezüglich des Kunden erfasst werden. Die Tabellen seien teambezogen und kundenbezogen. Insoweit sei eine Auswertung langfristig möglich. Auf die Frage, ob diese tatsächlich erfolgen solle, komme es nicht an. Es reiche vielmehr, dass eine Verhaltens- oder Leistungskontrolle allein durch die technische Anwendung (hier: Excel-Tabelle) möglich sei. Auch wenn nach der Erklärung des Beteiligten eine solche gerade ausgeschlossen werden solle. Eine Zustimmung sei vom Beteiligten nicht beantragt worden, weshalb das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers insoweit verletzt worden sei. Das gelte auch, wenn die Regionaldirektion bzw. die BA die Excel-Tabelle in einem Zustand erhalte, in dem die Identifizierung der betroffenen Person nicht gegeben sei. Die Excel-Tabellen bei der Dienststelle verfügten aber weiterhin über die Möglichkeit der Identifizierung der betroffenen Person (Kunde und beratenden Mitarbeiter). Insoweit sei auch eine Identifizierung und damit Verhaltens- und Leistungskontrolle im Nachhinein möglich. Auch sei der Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG gegeben. Die Maßnahme diene zur Hebung der Arbeitsleistung. Dies insoweit, als Versäumnisse des Sachbearbeiters aufgedeckt werden könnten und insbesondere die Teamleiter zum Erstellen der jeweiligen Excel-Bögen einen entsprechenden Zeitaufwand benötigten, auch wenn andere fachaufsichtliche Leistungen angeblich fallen gelassen worden seien. Eine grundsätzlich neue Arbeitsmethode gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG vermöge die Kammer nicht zu erkennen, da eine zumindest punktuelle Bewertung der bisherigen Arbeit der Sachbearbeiter schon immer gegeben gewesen sei. Gegen diesen ihr am 13. Februar 2019 zugestellten Beschluss hat die beteiligte Dienststellenleitung mit am 12. März 2019 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit am 12. April 2019 eingegangenem Schriftsatz begründet. Dazu führt sie aus, die verlaufsbezogenen Kundenbetrachtungen seien entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen durch den Antragsteller, da sie im Rahmen der Fachaufsicht des Trägers BA durchgeführt würden. Weder der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG sei erfüllt, noch führten die verlaufsbezogenen Kundenbetrachtungen zu einer Hebung der Arbeitsleistung. Eine erhöhte Beanspruchung der Teamleiter/innen sei nicht gegeben, da auf bisherige Prüfungen zur Kompensation verzichtet worden sei. Das Verwaltungsgericht komme zu Unrecht zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung liege, diese gemäß § 44c Abs. 2 SGB II für die organisatorischen Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung zuständig sei und es sich bei der streitgegenständlichen Maßnahme um die organisatorische Gestaltung der Leistungserbringung und des Geschehensablaufes gehe und dieser im Kompetenzbereich der Trägerversammlung als Aufgabe zugewiesen. Auch sei nicht richtig, dass durch die Weisung der BA der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG vorliegend deshalb erfüllt sei, weil die Excel-Tabelle eine technische Einrichtung darstelle, die dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Ebenso sei unzutreffend, dass der Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG gegeben sei, da es sich nicht um eine Maßnahme handele, die vom Beteiligten getroffen worden sei und da die Mitbestimmungstatbestände nicht einschlägig seien. Nach § 69 Abs. 1 BPersVG könne eine Maßnahme, soweit diese der Mitbestimmung des Personalrats unterliege, nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. Dies sei der Fall, wenn der Leiter der Dienststelle gemäß § 69 Abs. 2 S. 1 BPersVG beabsichtige, eine Maßnahme durchzuführen und diese von einem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand erfasst werde. Dies treffe aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die beim Jobcenter zu bildende Personalvertretung sei entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu beteiligen, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer des Jobcenters Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zukämen. Es entspreche dem allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Grundsatz, dass die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen der Entscheidungskompetenz der jeweiligen Dienststellenleitungen folgten. Der Beteiligte habe bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Weisungen der BA – verlaufsbezogene Kundenbetrachtung – um keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handele, da diese Maßnahme im Rahmen der Fachaufsicht erfolge. Die verlaufsbezogene Kundenbetrachtung korrespondiere unmittelbar mit der Verantwortung der BA für die recht- und zweckmäßige Erbringung der Integrationsleistungen. Dies schließe das entsprechende Weisungsrecht (§ 44b Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 SGB II) und das Recht, Auskunft und Rechenschaft über die Leistungserbringung zu fordern und die Wahrnehmung der Aufgaben zu prüfen (§ 44b Abs. 3 S. 3 SGB II), mit ein. Hieraus leite sich die Zuständigkeit der BA für die Rechts- und Fachaufsicht ab. Die BA könne auch in einem dreistufigen Aufbau Auskünfte über den Integrationsprozess in ihrem Verantwortungsbereich verlangen und durch nachgelagerte Prüfungen tätig werden. Die verlaufsbezogene Kundenbetrachtung berühre nicht die organisatorischen Angelegenheiten des Jobcenters X... und daher falle die Weisung auch nicht in den Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung. Für die Frage, ob der Personalrat für die Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts zuständig und zu beteiligen sei, komme es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Dienststellenleiter nach den Zuständigkeitsregeln oder organisationsrechtlichen Vorschriften für den Erlass der Maßnahme zuständig sei. Für die Zuständigkeit des Personalrats sei grundsätzlich allein entscheidend, ob der Dienststellenleiter eine der Beteiligung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtige oder getroffen habe. Ob der Dienststellenleiter nach der Behördenorganisation und den gesetzlichen Vorschriften für die beabsichtigte oder getroffene Maßnahme zuständig sei, sei grundsätzlich keine personalvertretungsrechtliche, sondern eine behördenrechtliche Frage. Dies habe der Antragsteller erstinstanzlich auch so gesehen. Er sei aber zu dem falschen Ergebnis gelangt, dass die Anordnung zur Umsetzung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung auf der Basis der Weisung der BA personalvertretungsrechtlich als Maßnahme der beteiligten Dienststellenleitung anzusehen sei und deshalb ein korrespondierendes Mitbestimmungsrecht des Personalrats bestehe. Die Beteiligte beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) vom 15. Januar 2019 abzuändern und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er führt aus, auf den bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand des Beteiligten, dass die Maßnahmen zur Einführung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung keine mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen des Beteiligten sein könnten, weil dieser einzig und allein eine Weisung der BA umgesetzt habe, brauche nicht weiter eingegangen zu werden. Auch eine Auseinandersetzung mit der vorgelegten Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts könne unterbleiben, weil ein einschlägiger Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vorliege, der die aufgeworfene Frage beantworte. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausgeführt, dass für die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit des Personalrats maßgeblich grundsätzlich allein sei, ob der Leiter der Dienststelle, bei der er gebildet sei, eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtige oder getroffen habe. Aus § 44h SGB II folge nichts Anderes. Der Antragsteller hat gleichzeitig Anschlussbeschwerde erhoben. Zu deren Begründung führt er aus, im Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung vom 14. Januar 2019 sei festgehalten, welchen Beschluss die Kammer nach geheimer Beratung der Sache verkündet habe. In diesem Tenor sei aufgeführt, dass dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG zustehe. Durch die Protokollierung dieses verkündeten Beschlusses sei belegt, dass eine entsprechende schriftliche Entscheidungsformel vorliege. Dies habe so auch in die Tenorierung der schriftlichen Beschlussausfertigung aufgenommen werden müssen. Das erstinstanzliche Gericht habe in den Entscheidungsgründen auf Seite 8 ausgeführt, dass die Kammer eine grundsätzlich neue Arbeitsmethode nicht erkennen könne. Mit dieser Begründung könne das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht negiert werden. Der Antragsteller beantragt seinerseits, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15. Januar 2019 – 22 K 4755/17.WI.PV – teilweise abzuändern und weiterhin festzustellen, dass die Einführung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung gemäß Weisung 201705022 vom 22. Mai 2015 der Bundesagentur für Arbeit sowie der Weisung 2017 10020 vom 20. Oktober 2017 durch den Beteiligten gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 7 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist. Der Beteiligte beantragt, die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Die Anschlussbeschwerde sei zurückzuweisen, da es sich bei der Einführung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung um eine Maßnahme der Fachaufsicht handele und der Beteiligte keinerlei Entscheidungsspielraum bezüglich der Einführung der damit verbundenen Berichtspflichten habe und somit diesbezüglich auch keine Maßnahme getroffen habe bzw. beabsichtigte, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats wegen angeblicher Einführung einer neuen Arbeitsmethode bestehe nicht, da es sich um keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handele und die verlaufsbezogene Kundenbetrachtung keine grundlegend neue Arbeitsmethode sei, da eine zumindest punktuelle Bewertung der bisherigen Arbeit der Sachbearbeiter schon immer gegeben gewesen sei. Die Veränderung der inhaltlichen Betrachtungsweise von der bisher eher punktuellen zur verlaufsbezogenen Fachaufsicht stelle keine grundlegend neue Arbeitsmethode dar, da der Arbeitsablauf des „Sichtens von Bewerberdatensätzen“ als fachaufsichtliche Aufgabe sich nicht ändere und damit auch nicht mithilfe neuer Arbeitsmittel durchgeführt werde. II. Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden (§ 83 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 89 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 2 und § 66 Abs. 1 ArbGG). Die Beschwerde der Beteiligten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers zu Unrecht entsprochen. Der Personalrat des Jobcenters hat keinen Anspruch auf die gerichtliche Feststellung, dass die Einführung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung nach der Weisung 201705022 vom 22. Mai 2017 der Bundesagentur für Arbeit sowie der Weisung 201710020 vom 20. Oktober 2017 durch die beteiligte Dienststellenleitung gemäß §§ 75 Abs. 3 Nr. 17 und 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG - wie vom Verwaltungsgericht ausgesprochen - und darüber hinaus gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BPersVG - wie vom Verwaltungsgericht verneint, aber vom Antragsteller mit der Anschlussbeschwerde weiter begehrt - mitbestimmungspflichtig ist. Zum einen handelt es sich bei dieser Einführung und Umsetzung nicht um eine Maßnahme, die von dem Vorgänger der Beteiligten getroffen worden ist und zum anderen sind die geltend gemachten Mitbestimmungstatbestände überwiegend nicht einschlägig. Die Einführung und Anwendung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtungen samt der zu erstellenden Excel-Tabellen, die hier im Streit stehen, stellen keine Maßnahmen der beteiligten Leitung der Dienststelle i. S. v. § 69 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BPersVG dar. Daher unterliegen sie nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist jede dem Dienststellenleiter zurechenbare, eigene und von ihm verantwortete Handlung oder Entscheidung, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (BVerwG, Beschlüsse vom 31 Januar 2017 – 5 P 10/15 -, juris Rn. 21 und vom 20. März 2017 – 5 PB 1/16 -, juris Rn. 5 jew. m.w.N.). Von dem Leiter der Dienststelle beabsichtigt i. S. v. § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ist eine Maßnahme, wenn dessen Willensbildungsprozess mit Blick auf den Gegenstand des Mitbestimmungsrechts abgeschlossen ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2015 – 5 P 8/14 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen. Ebenso wenig erfüllt ein bloßes Unterlassen des Dienststellenleiters die Kriterien einer Maßnahme, weil und soweit dadurch die dienst- oder arbeitsrechtliche Stellung von Beschäftigten nicht berührt wird, es vielmehr bei dem bestehenden Zustand verbleibt (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 5 P 7/17 -, juris Rn. 9 ff. und Beschluss vom 17. Mai 2017 – 5 P 2/16 -, juris Rn. 10 jew. mit weiteren Nachweisen zu seiner ständigen Rechtsprechung). Für die Frage, ob der Personalrat für die Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts zuständig und zu beteiligen ist, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Dienststellenleiter nach den zuständigkeitsregelnden oder organisationsrechtlichen Vorschriften für den Erlass der Maßnahme zuständig ist. Für die Zuständigkeit des Personalrats ist grundsätzlich allein entscheidend, ob der Dienststellenleiter eine der Beteiligung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt oder getroffen hat. Ob der Dienststellenleiter nach der Behördenorganisation und den gesetzlichen Vorschriften für die beabsichtigte oder getroffene Maßnahme zuständig ist, ist grundsätzlich keine personalvertretungsrechtliche, sondern eine behördenrechtliche Frage (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2019, a.a.O., juris Rn. 13 und Beschluss vom 17. Mai 2017 - 5 P 2/16 -, juris Rn. 9 ff. m.w.N., st. Rspr.) Wird der Dienststellenleiter von der ihm vorgesetzten bzw. ihm gegenüber weisungsberechtigten Behörde zu einer Maßnahme angewiesen, wird die Entscheidungszuständigkeit der Dienststelle und mit ihr die Zuständigkeit ihrer Personalvertretung durch die innerdienstliche Weisung nicht ausgeschaltet. Die Entscheidungszuständigkeit der nachgeordneten Dienststelle wird nicht dadurch berührt, dass sie eine strikte Weisung der übergeordneten Dienststelle befolgt (BAG, Beschluss vom 9. Februar 1993 – 1 ABR 33/92 -, juris Rn. 26 f., bestätigend Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 1 ABR 67/06 -, juris). Eine das Mitbestimmungsrecht einer örtlichen Personalvertretung ausschließende Anordnung der übergeordneten Dienststelle ist allerdings dann gegeben, wenn sich die Anordnung nicht in einer internen Weisung erschöpft, sondern im Wege des Selbsteintritts der nachgeordneten Dienststelle die Zuständigkeit für die Regelung entzieht. Ähnlich ist es, wenn die übergeordnete Dienststelle die Entscheidung im Einzelfall an sich zieht und sich zu deren Übermittlung der nachgeordneten Dienststelle als Bote bedient. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Maßnahme von einer obersten Bundesbehörde veranlasst und von ihr die Umsetzung im nachgeordneten Bereich angeordnet wird. In diesem Fall treffen die Leiter der nachgeordneten Dienststellen keine Maßnahme, sondern beschränken sich im Allgemeinen darauf, die Anordnung der obersten Dienstbehörde weiterzugeben. Wird mit dieser Weitergabe eine zusätzliche Klarstellung bzw. Erläuterung verbunden, so haben diese Ergänzungen keine regelnde Bedeutung (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Januar 2019 – 8 A 677/18.PB -, juris Rn 30, 31). Die Bekanntgabe bzw. Durchführung der Maßnahme einer anderen Dienststelle ist daher keine der nachgeordneten Dienststelle zurechenbare Maßnahme. Dem Begriff der Maßnahme ist insoweit immanent, dass es sich um eine dem Dienststellenleiter zurechenbare eigene Entscheidung handeln muss. Dies ergibt sich im Übrigen aus dem dienststellenbezogenen Aufbau der Personalvertretung und der daraus folgenden wechselseitigen Zuordnung von Dienststelle und bei ihr gebildeter Personalvertretung (Sommer, in: Ilbertz/Wiedmaier/ders., Bundespersonalvertretungsgesetz, 14. Aufl. 2018, § 82 Rn. 5a m. w. N.). Hiervon ausgehend stellt die Maßnahme der Verankerung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung „als fachaufsichtsrechtliche Aktivität in der gesamten Organisation“ auch in ihrer Umsetzung keine Maßnahme des Vorgängers der Beteiligten dar. Es handelt sich um die Durchführung der Maßnahme des Trägers BA und damit einer anderen Behörde. Die Dienststellenleitung hat deshalb gegenüber dem Antragsteller klar zu erkennen gegeben, dass sie keine Maßnahme beabsichtige, sondern das von dem Träger eingeführte Verfahren unmittelbar mit der Verantwortung des Trägers BA für die recht- und zweckmäßige Erbringung der Integrationsleistungen korrespondiere. Zu deren Wahrnehmung sei dem Träger das diesbezügliche Weisungsrecht (§ 44b Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 SGB II) und das Recht, Auskunft und Rechenschaft über die Leistungserbringung zu fordern und die Wahrnehmung der Aufgaben zu prüfen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II, durch den Gesetzgeber eingeräumt. Danach liegt bei der Umsetzung der von der BA getroffenen Anordnung, zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung der Integrationsarbeit und zur Ermittlung der Frage, wie gut die Integration der einzelnen Kunden in den Arbeitsmarkt gelingt, Fallbewertungen dieser Tätigkeit im Verlauf und auf einer längeren Zeitachse und nicht nur punktuell vorzunehmen, keine Maßnahme der beteiligten Dienststellenleitung vor. Aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass der damalige Dienststellenleiter die Weisungen vom 22. Mai 2017 und vom 20. Oktober 2017 nur weitergegeben hat, aber mangels Entscheidungskompetenz keine Maßnahme mehr erlassen wollte und auch keine entsprechende Maßnahme erlassen hat. Vielmehr handelt es sich bei Bewertung der Inhalte der Weisungen um eine von der BA erlassene unmittelbar gestaltende Anordnung, die der nachgeordneten Stelle auch keinen Entscheidungsspielraum gelassen hat und von dieser lediglich umzusetzen war. Dies lässt sich hinreichend deutlich dem Wortlaut der Weisungen und den Anlagen hierzu entnehmen. In der sehr detaillierten Prozessbeschreibung ist durchgängig davon die Rede, wer nach den sehr präzisen Vorgaben was durchzuführen und was sicherzustellen hat. Die Geschäftsführungen der Jobcenter werden beauftragt und haben sicherzustellen, dass der Agentur für Arbeit und der RD die erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Das Verfahren für den dienststellenübergreifenden Dialogprozess ist im Auftrag beschrieben. In den Anlagen 2 und 3 sind die einzelnen Umsetzungsschritte ausführlich und ins Einzelne gehend mit Verbindlichkeit für die Geschäftsführung und die jeweiligen Arbeitsgruppenleiter aufgeführt. Die alleinige Zurechnung der Maßnahme dem Träger BA zeigt sich letztlich auch im Umgang mit der Frage, welches Verfahren für die Auswahl der monatlich jeweils zehn zufallsorientiert ausgewählten Kundendatensätze angewendet werden sollte. Auch hierzu verhalten sich die „Hinweise für die verlaufsbezogenen Kundenbetrachtungen im Kontext der Fachaufsicht“ der BA: „Zur Identifizierung der zu prüfenden Kundendatensätze in den g E kann die Musterabfrage ‚8 041 Identifizierung von Personen für verlaufsbezogene Kundenbetrachtungen‘ genutzt werden. Die Beteiligungsrechte des örtlichen Personalrats sind zu beachten.“ Da hier noch eine Entscheidungskompetenz des (damaligen) Dienststellenleiters bestand, wurde der Antragsteller mit Vorlage vom 29. Mai 2017 beteiligt. Er hat der Verwendung der Musterabfrage opDs 8_041 nicht zugestimmt (vgl. Nr. 2.2.2 der Anlage 2 zur Weisung vom 22. Mai 2017). Den daraufhin erfolgten Verzicht der beteiligten Dienststellenleitung auf diese Musterabfrage als Beweis für deren Entscheidungsspielraum bei der Umsetzung der Maßnahme zu werten, ist aber nicht zutreffend (so aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. November 2019 – 33 K 18876/17.PVB -, S. 6 d. amtl. Umdrucks). Nach der verweigerten Zustimmung ist auf diese Durchführungsvariante zugunsten einer Vorgehensweise strikt entlang der durch die BA festgelegten Vorgaben verzichtet worden. Die Zurechnung der Umsetzung bzw. Durchführung des neuen Verfahrens dem Träger BA und nicht der beteiligten Dienststellenleitung zeigt sich schließlich auch darin, dass nach Aktualisierung der nicht umgesetzten Weisung vom 22. Mai 2017 durch die Weisung vom 20. Oktober 2017 die BA auf verpflichtende Fallbewertungen durch die RD und die Zentrale verzichtete und nur eine Weiterleitung des Prüfergebnisses erfolgte. Es handelte sich nach alldem vorliegend bei Bewertung durch den Fachsenat um die bloße Weitergabe der Anordnung der weisungsbefugten Dienstbehörde, nicht aber um eine von der Dienststellenleitung aufgrund einer eigenen Entscheidung ergriffene Maßnahme der insoweit nachgeordneten Dienststelle. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung und in der mündlichen Anhörung die Auffassung vertreten hat, mit einer jüngeren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Frage nach der Mitbestimmungspflichtigkeit der Einführung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung zu seinen Gunsten beantwortet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. In seiner Entscheidung vom 19. Februar 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit auch des Personalrats einer gemeinsamen Einrichtung allein maßgeblich ist, ob - wie oben dargelegt - der Leiter der Dienststelle, bei der er gebildet ist, eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt oder getroffen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2019, a.a.O., juris Rn. 14 und 2. Leitsatz). Die in vorhergehenden Entscheidungen vom Gericht aufgeworfene, aber offen gelassene Frage, ob der Grundsatz, dass es dabei nicht auf die Zuständigkeit der Dienststellenleitung für den Erlass der Maßnahme ankomme, mit Blick auf die Regelung des § 44h SGB II zu modifizieren sei, hat das Bundesverwaltungsgericht verneint. Nach § 44h Abs. 3 SGB II stehen der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführung Entscheidungsbefugnisse in aufgezählten Angelegenheiten der Beschäftigten zustehen. Darin ist keine vom Gesetzgeber gewollte strikte akzessorische Anknüpfung der beteiligungsrechtlichen Zuständigkeit des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung an die Entscheidungszuständigkeit der Dienststellenleitung zu sehen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts folgt dieses Verständnis der Bestimmung aus der gesetzgeberischen Zielsetzung, keine personalvertretungsfreien Räume entstehen zu lassen (BVerwG, ebenda, Rn. 16). Ein beteiligungsrechtlicher Schutz würde ansonsten ausgerechnet gegenüber solchen Maßnahmen nicht gegeben sein, die der Dienststellenleiter mangels eigener Zuständigkeit nicht durchführen darf. In der hier streitgegenständlichen Angelegenheit decken sich aber die getroffene Maßnahme und die nach § 44b Abs. 3 Satz 3 festgelegte Zuständigkeit des Trägers BA hierfür. Da der Hauptpersonalrat der BA bei der Einführung des fachaufsichtlichen Verfahrens mitzubestimmen hat, entsteht auch kein personalvertretungsfreier Raum. Die Einführung und Umsetzung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung fällt nicht in die Entscheidungszuständigkeit der Trägerkonferenz nach § 44c Abs. 2 SGB II. Denn die Weisung ist zu Recht auf das Weisungsrecht gemäß § 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II gestützt worden. Die Bundesagentur hat in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II gehandelt. Insbesondere handelt es sich nicht um Maßnahmen, die den Verwaltungsablauf und die Organisation i. S. v. § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II betreffen (vgl. Sächs. OVG, a.a.O., juris Rn. 38). Das Gesetz gibt keine Kriterien vor, nach denen die Zuständigkeitsabgrenzung vorzunehmen ist. Daher ist die Zuständigkeit der Trägerversammlung regelmäßig dann zu bejahen, wenn es sich um Fragen handelt, die grundsätzlich beide Träger betreffen, während Fragen des den Trägern in § 6 SGB II zugewiesenen Aufgabenbereichs dem Weisungsrecht des jeweiligen Trägers unterfallen. Beidseitig relevante Fragen sind typischerweise solche im Bereich der Organisation des Jobcenters. Grundsätzlich kann als Abgrenzungsregel für Zweifelsfälle die Unterscheidung danach vorgenommen werden, inwieweit die jeweils eigenen Aufgaben der Träger berührt werden (Sächs. OVG, a.a.O., juris Rn. 39; Hauck/Noftz, SGB II, Loseblattsammlung Stand: März 2018, § 44c Rn. 5). Für die Nutzung der Informationstechnik sieht darüber hinaus § 50 SGB II eine Zuständigkeit der BA vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2017, a. a. O., juris Rn. 18 ff. m. w. N.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist deshalb ausgehend von dem zuvor Ausgeführten eine Zuständigkeit der Trägerversammlung nicht erkennbar. Die Bundesagentur ist mit den ihr nachgeordneten Behörden gemäß § 14 Abs.1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II für die Integration von Leistungsberechtigten verantwortlich. Für deren rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung obliegt ihr gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II die Verantwortung. Die Weisung verfolgt das Ziel, „dass die Kunden einen wertschöpfenden und zielführenden Integrationsprozess erleben“. Hierzu soll „eine verlaufsbezogene Kundenbetrachtung als fachaufsichtliche Aktivität der gesamten Organisation verankert“ werden. Diese Fachaufsicht erfolgt über den Zugriff auf die bei dem Fachprogramm VerbIS gespeicherten Daten mit Hilfe der Auswertung des Fragebogens und unter Verwendung der dort angegebenen Kundendaten. Hierbei handelt es sich nicht um eine beide Träger berührende Frage der Binnenorganisation der Behörde, sondern um ein alle Ebenen der Bundesagentur betreffendes System der gegenseitigen Kontrolle, die letztendlich in eine „fachlich fundierte Diskussion“ unter den verschiedenen Hierarchieebenen der Bundesagentur münden soll. Davon, dass damit eine das Jobcenter insgesamt betreffende, rein organisatorische Frage angesprochen sein soll, zu deren Klärung auch die nicht aus dem Bereich der Bundesagentur stammenden und damit fachfremden Vertreter der Trägerversammlung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB II berufen sein könnten, ist damit nicht auszugehen (vgl. Sächs. OVG, a.a.O., juris Rn. 40 unter Hinweis auf Nieders. OVG, Beschluss vom 3. August 2017 – 17 LP 4/16 -, juris Rn. 29 ff. m. w. N., wo der Entscheidung ein ähnlicher Fall zugrunde liegt). Ungeachtet dessen liegen auch die vom Antragsteller aufgerufenen personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestände überwiegend nicht vor bzw. greifen nicht ein. Soweit sich der Antragsteller auf sein Mitbestimmungsrecht aus § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 BPersVG beruft, so greift dieser Mitbestimmungstatbestand, wonach der Personalrat bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung mitzubestimmen hat, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ein. Unter den Begriff „Hebung der Arbeitsleistung“ fallen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, d.h. die Güte oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. Der Mitbestimmungstatbestand zielt darauf, die betroffenen Beschäftigten, als die der Antragsteller die Team- und Bereichsleitungen sieht, vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren. Dabei kommt es in der Regel auf die Zielgerichtetheit an. Vorliegend kann von einer Hebung der Arbeitsleistung nicht die Rede sein. Die in der Weisung formulierte Vorgabe, monatlich 10 verlaufsbezogene Prüfungen vorzunehmen, führt nach der insgesamt nachvollziehbaren Darstellung der beteiligten Dienststellenleitung nicht zu einer Arbeitsverdichtung und zu einer Erhöhung des Arbeitspensums für die Betroffenen. Dies bei den Führungskräften schon nicht wegen deren weitgehend freier Disposition ihrer Aufgabenerledigung. Um den Aufwand für die Führungskräfte auf einem gleichbleibenden Niveau zu belassen, werden die bisherigen fachaufsichtlichen Prüfungen zu Erst- und Folgeberatungen durch die Geschäftsführung des Jobcenters als Ausgleich ausgesetzt. Diesen Ausgleich teilte der Beteiligte auch der Vorsitzenden des Antragstellers mit E-Mail im Juli 2017 mit. Es erscheint deshalb nicht gerechtfertigt, wenn in dem Beschluss der Vorinstanz eine Kompensation angezweifelt wird und davon die Rede ist, dass andere fachaufsichtliche Leistungen „angeblich fallen gelassen“ worden seien. Auch der Mitbestimmungstatbestand nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BPersVG liegt nicht vor. Die Geltendmachung des Mitbestimmungsrechts in Bezug auf die „Einführung einer grundlegend neuen Arbeitsmethode“ ist dann gerechtfertigt, wenn sich durch eine Maßnahme des Dienststellenleiters die Art und Weise der Ausführung des Arbeitsablaufs grundlegend ändert. Die alleinige Veränderung der inhaltlichen Betrachtungsweise von der bisher eher punktuellen zur verlaufsbezogenen Fachaufsicht ist keine grundlegend neue Arbeitsmethode. Der Arbeitsablauf des „Sichtens von Bewerberdatensätzen“ als fachaufsichtliche Aufgabe ändert sich nicht und ist auch nicht mit Hilfe neuer Arbeitsmittel durchzuführen. Es kann schließlich offenbleiben, ob mit dem Vorgehen zur Erfassung und Darstellung der Prüffälle und der Erstellung einer Excel-Tabelle in der oben dargestellten Weise eine technische Einrichtung im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG eingeführt und angewendet wird. Das Verwaltungsgericht hat hierzu entschieden, die Voraussetzung der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt seien, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, lägen vor. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat diese Auffassung in seinem o.a. Beschluss vom 17. Januar 2019 zu der weisungsgemäß eingeführten Erstellung einer Excel-Tabelle, ihrer Ausfüllung gemäß den Vorgaben des Fragenkatalogs, ihrer Übersendung durch E-Mail an die Agentur für Arbeit unter Mitteilung der Kundennummern der analysierten Fälle und der Möglichkeit, über deren Eingabe in das Programm VerbIS Arbeitsabläufe der Mitarbeiter einsehen zu können, im Wesentlichen geteilt (vgl. die ausführliche Darstellung zu dem Tatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG des Sächs. OVGs, a.a.O., juris Rn 28 – 32). Ebenso ist die 1. Fachkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vorgang der Erhebung von Daten aus dem Programm VerbIS und die anschließende Verarbeitung in Excel als einheitlicher Vorgang der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG unterliege (VG Düsseldorf, a.a.O., S. 8 des amtl. Umdrucks). Ob dies letztendlich auch auf die in der Dienststelle der beiden Beteiligten erstellten Excel Tabellen zutrifft, ist nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich und kann offenbleiben, da ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers hieraus nicht folgt. Nach alledem ist daher auf die erfolgreiche Beschwerde und unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der Antrag des Antragstellers abzulehnen. In der Folge der Ablehnung des Antrags bleibt die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ohne Erfolg. Sie ist zulässig. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung für das Beschlussverfahren ist die Anschlussbeschwerde statthaft, denn § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erklärt über § 64 Abs. 6 ArbGG auch § 524 ZPO für anwendbar (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 1. November 2016 - 3 TaBV 32/15 -, juris Rn. 352; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2014 - 6 TaBV 52/14 - und 6 TaBV 405/14 -, juris Rn. 69; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. September 2013 - 4 TaBV 3/13 -, juris Rn. 66 m.w.N.). Die Beschwerde ist aber aus den oben dargestellten Gründen unbegründet. Da die Einführung der verlaufsbezogenen Kundenbetrachtung wie dargestellt eine Maßnahme der BA ist und nicht der Beteiligten, scheidet auch der weitere vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand in Bezug auf die beteiligte Dienststellenleitung schon aus diesem Grund aus. Er ist im Übrigen auch – wie oben dargelegt - tatbestandlich nicht erfüllt. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG geregelten Beschwerdegründe vorliegt.