Beschluss
25 A 527/25.B
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0428.25A527.25.B.00
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Leitsätze
1. Nimmt der in einem heilberufsgerichtlichen Verfahren Beschuldigte eine von ihm eingelegte Berufung zurück, umfasst seine Kostentragungspflicht im Berufungsverfahren auch Gebühren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
2. Hinsichtlich der festzusetzenden Gebührenhöhe kann sich das Landesberufsgericht am Gebührenrahmen des
§ 78 Abs. 2 S. 1 Var. 2 HeilbG orientieren und dabei eine frühzeitige Berufungsrücknahme berücksichtigen.
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Gebühr wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Die baren Auslagen des Verfahrens hat der Beschuldigte zu tragen.
Seine notwendigen Auslagen hat der Beschuldigte selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt der in einem heilberufsgerichtlichen Verfahren Beschuldigte eine von ihm eingelegte Berufung zurück, umfasst seine Kostentragungspflicht im Berufungsverfahren auch Gebühren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung). 2. Hinsichtlich der festzusetzenden Gebührenhöhe kann sich das Landesberufsgericht am Gebührenrahmen des § 78 Abs. 2 S. 1 Var. 2 HeilbG orientieren und dabei eine frühzeitige Berufungsrücknahme berücksichtigen. Das Berufungsverfahren wird eingestellt. Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr wird auf 500,00 EUR festgesetzt. Die baren Auslagen des Verfahrens hat der Beschuldigte zu tragen. Seine notwendigen Auslagen hat der Beschuldigte selbst zu tragen. 1. Das Landesberufsgericht für Heilberufe entscheidet bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung, wie hier, in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern, § 52 Abs. 2 HeilbG. 2. Nachdem der Beschuldigte mit am 25.03.2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 22.03.2025 seine Berufung zurückgenommen hat, ist das Urteil des Berufsgerichts vom 12.02.2025 (Az. 21 K 381/23.GI.B) rechtskräftig (§ 83 Abs. 1 Satz 2 HeilbG) und das Berufungsverfahren aus Klarstellungsgründen durch Beschluss einzustellen. 3. Der Beschuldigte hat die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 78 Abs. 8 i. V. m. § 78 Abs. 4 HeilbG zu tragen. Gemäß § 78 Abs. 1 HeilbG muss in jeder Entscheidung, die das Verfahren beendet, bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens – bestehend aus den Gebühren und den notwendigen Barauslagen – zu tragen hat. § 78 Abs. 4 HeilbG bestimmt, dass dem Beschuldigten die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen sind, wenn er im Berufsgerichtsverfahren verurteilt wird. Gleiches gilt, wenn das Berufsgerichtsverfahren aus den Gründen des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeilbG eingestellt wird und nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein Verstoß gegen Berufspflichten erwiesen ist. Stirbt der Beschuldigte vor Abschluss des Verfahrens, ist § 467 Abs. 3 und 4 StPO entsprechend anzuwenden. Für das landesberufsgerichtliche Verfahren gilt Absatz 4 des § 78 HeilbG entsprechend (vgl. § 78 Abs. 8 HeilbG). Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 4 HeilbG sind zwar unmittelbar nicht erfüllt, weil der Beschuldigte weder durch das Landesberufsgericht „verurteilt wird“ noch das „Berufsgerichtsverfahren“ eingestellt wird. Jedoch findet die in § 78 Abs. 4 HeilbG geregelte Kostentragungspflicht über die in § 78 Abs. 8 HeilbG angeordnete entsprechende Geltung Anwendung. In § 78 Abs. 4 HeilbG kommt deutlich zum Ausdruck, dass derjenige – wie in anderen Prozessordnungen auch – die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, der entweder unterliegt (hier im Sinne einer Verurteilung) oder durch sein Verhalten die Ursache dafür gesetzt hat, dass dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt ist, wobei die Besonderheit besteht, dass die Kostentragungspflicht nur ausgelöst wird, wenn ein Verstoß gegen Berufspflichten nach dem Ergebnis der Ermittlungen erwiesen ist. Folgerichtig entspricht es ständiger Rechtsprechung des Landesberufsgerichts, die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen, wenn seine Berufung zurückgewiesen wird (vgl. bspw. Urteile des Senats vom 23.08.2018 - 25 A 1027/17.B -, juris; vom 27.11.2019 - 25 A 2693/15.B -, n. v.; vom 26.08.2020 - 25 A 2252/18.B -, juris; vom 24.03.2022 - 25 A 132/19.B -, n. v.; vom 02.10.2023 - 25 A 1775/21.B -, juris). Nichts Anderes kann gelten, wenn die Berufung aus einem anderen Grund keinen Erfolg hat und der Verstoß gegen eine Berufspflicht erwiesen ist, etwa weil – wie vorliegend – der Beschuldigte seine Berufung zurücknimmt, er damit durch sein (prozessuales) Verhalten dem Landesberufsgericht eine Sachentscheidung verwehrt und die Entscheidung des Berufsgerichts daher gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 HeilbG in Rechtskraft erwächst. Wäre in diesem Fall § 78 Abs. 4 Satz 1 HeilbG nicht anwendbar, würde es an einer Regelung fehlen, wer die Kosten trägt. Dies würde in offenem Widerspruch zu § 78 Abs. 1 Satz 1 HeilbG stehen, der das Gericht zu einer solchen Entscheidung ausdrücklich verpflichtet („muss bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat“). Im Übrigen läge aber auch kein anderes Ergebnis vor, wenn man für die Kostentragung bei einer vom Beschuldigten zurückgenommenen Berufung – entgegen der hier vertretenen Ansicht – § 78 Abs. 4 Satz 1 HeilbG nicht fruchtbar machen würde. Denn dann wäre – so sieht es § 85 Satz 1 HeilbG vor – § 78 HeilbG um die Regelung des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu ergänzen, der diesen Fall ausdrücklich erfasst. Danach treffen die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels den, der es eingelegt hat. 4. Ausgehend von dieser Kostentragungspflicht hat der Beschuldigte die Gebühren in Höhe von 500,00 EURO zu tragen. a) Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach bei einer Rücknahme der Berufung Gebühren nicht erhoben werden (so bspw. noch Senatsbeschluss vom 07.05.2013 - 25 A 214/13.B -, n. v.). Der Senat hat die bisher angenommene Gebührenfreiheit mit einem Verweis auf § 78 Abs. 8 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 und 2 Alt. 2 HeilbG begründet. Gebühren seien nicht zu erheben, weil das Berufungsverfahren eingestellt werde und kein Fall des § 78 Abs. 4 Satz 2 HeilbG vorliege, da die Berufungsrücknahme – was § 78 Abs. 4 Satz 2 unter Verweis auf § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeilbG verlange – weder einen Verzicht auf die Approbation, noch eine Beendigung der Berufsausübung noch einen sonstigen Verlust der Kammerzugehörigkeit darstelle. Hieran hält der Senat nicht fest. Für eine Anwendung des § 78 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 HeilbG ist – entgegen der früheren Rechtsprechung des Senats – auch unter Berücksichtigung der in § 78 Abs. 8 HeilbG angeordneten entsprechenden Anwendung kein Raum. § 78 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 HeilbG erfasst den Fall, dass das „berufsgerichtliche Verfahren“ eingestellt wird, also das durch die Anschuldigungsschrift eingeleitete Verfahren nicht weiterverfolgt wird. Damit ist der Fall der Berufungsrücknahme nicht vergleichbar. Die Berufungsrücknahme führt nicht zur Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens, sondern im Ergebnis zur Rechtskraft der erstinstanzlichen – zu Lasten des Beschuldigten ausgefallenen – Entscheidung des Berufsgerichts (§ 83 Abs. 1 Satz 2 HeilbG) und – lediglich aus Klarstellungsgründen – zur Einstellung des Berufungsverfahrens. Auch in Ansehung des Umstands, dass § 78 Abs. 8 HeilbG die in den Absätzen 4 bis 6 enthaltenen Regelungen für entsprechend anwendbar erklärt, steht § 78 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 HeilbG der Auferlegung von Gebühren zulasten des Beschuldigten hier nicht entgegen. Die Einstellung des Verfahrens vor dem Landesberufsgericht nach Berufungsrücknahme ist schon im Ansatz nicht mit der Einstellung des berufungsgerichtlichen Verfahrens vergleichbar, sondern viel eher mit der Verwerfung (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 HeilbG) oder Zurückweisung der Berufung. Erst recht kann die „entsprechende“ Anwendung des für die erste Instanz konzipierten § 78 Abs. 5 HeilbG den Fall der Berufungsrücknahme durch den Beschuldigten nicht umfassen. Denn eine entsprechende prozessuale Situation ist der ersten Instanz wesensfremd. Der Beschuldigte kann insoweit schon keinen verfahrenseinleitenden Rechtsbehelf einlegen, den er wieder zurücknehmen könnte (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 HeilbG). Findet § 78 Abs. 5 HeilbG keine Anwendung, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass die Kosten des Verfahrens auch die nach § 78 Abs. 2 HeilbG zu bemessenden Gebühren umfassen. b) Hinsichtlich der Gebührenhöhe orientiert sich der Senat am Gebührenrahmen des § 78 Abs. 2 S. 1 Var. 2 HeilbG. Danach beträgt u. a. die Gebühr bei Beschlussverfahren nach § 74 HeilbG, die die Verwerfung einer nicht frist- oder formgerecht eingelegen Berufung betreffen, 500,00 bis 1.000,00 Euro. Sich hieran zu orientieren, erscheint deshalb geboten, weil die Beschlussverfahren nach § 74 HeilbG der vorliegenden Verfahrenseinstellung nach Rechtsmittelrücknahme in puncto Inhalt, Umfang und Entscheidungsform näherkommen als die übrigen Verfahrensarten des Hessischen Heilberufsgesetzes. Innerhalb dieses Gebührenrahmes wird die letztlich ins gerichtliche Ermessen gestellte Gebührenhöhe vor allem unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache bestimmt. Danach kann der Senat dem Umstand, dass der Beschuldigte hier sehr zeitig nach Einlegung der Berufung deren Rücknahme erklärt hat, dergestalt Rechnung tragen, dass er den niedrigsten Gebührensatz festsetzt. Auch außerhalb des Hessischen Heilberufsgesetzes stellen Gebührenreduzierungen im Falle einer frühen, das Gericht entlastenden Rechtsmittelrücknahme die Regel dar (vgl. bspw. Nr. 5123 d. Anlage 1 zum GKG). 5. Die baren Auslagen fallen ausgehend von der allgemeinen Kostentragungspflicht aus § 78 Abs. 8 i. V. m. § 78 Abs. 4 HeilbG dem Beschuldigten zur Last. 6. Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten im Berufungsverfahren können nicht nach § 78 Abs. 8 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 oder 2 HeilbG der Landesärztekammer auferlegt werden, weil mit der Rücknahme der Berufung die erstinstanzliche Entscheidung und damit der Schuldspruch, dass der Beschuldigte seine Berufspflichten verletzt hat, rechtskräftig geworden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landesberufsgerichts ist in den Regelungen zur Berufsgerichtsbarkeit nach §§ 49 ff. HeilBG nicht vorgesehen.