Beschluss
6 A 1474/23.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2025:0414.6A1474.23.Z.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2023 - 2 K 1985/22.F - wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 100.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2023 - 2 K 1985/22.F - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsantragsverfahren auf 100.000,- € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin anstelle des Senats. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor benannte Urteil bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar gemäß § 124 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 124a Abs. 4 VwGO fristgerecht eingelegt und begründet. Aus dem der rechtlichen Prüfung durch das Berufungsgericht allein unterliegenden Vorbringen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergibt sich jedoch keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe. 1. Der Kläger, der gewerbsmäßig den An- und Verkauf von Gold und Silber, den Tausch von Alt-Gold und die Pfandleihe betreibt, wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags vom 23. April 2019 auf Umtausch von 500 beschädigten Euro-Banknoten im Gesamtwert von 100.000 € mit Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2022. Zu dessen Begründung berief sich die Beklagte auf ihre fortbestehenden Zweifel am Eigentum des Klägers an den Banknoten, der den Sachverhalt in Bezug auf ihre Herkunft und die Schadensursache im Rahmen der erfolgten Korrespondenz nicht plausibel aufgeklärt habe. Sie hatte den Kläger zuvor wegen des Verdachts der Geldwäsche angezeigt. Nach einer vorübergehenden Beschlagnahme des Geldes war das Ermittlungsverfahren aber schließlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Hintergrund des Streits sind Informationen der Beklagten, wonach in den Bürgerkriegswirren in Libyen im November 2017 im Zusammenhang mit Kampfhandlungen mindestens 45 Millionen Euro aus den Banknotenbeständen der international anerkannten libyschen Zentralbank durch Abwasser beschädigt worden seien, darunter auch 200 €-Scheine des Nummernkreises X039, wie sie der Kläger zur Erstattung eingereicht habe. Mehr als 10 Millionen dieser Gelder seien in der Folge der Zentralbank abhandengekommen und über Mittelsmänner in die Hände von Geldhändlern in der Türkei gelangt. Sie wiesen dieselben Schadensmerkmale auf wie die Banknoten, deren Umtausch der Kläger begehre. Die auf Umtausch der Geldscheine und Zahlung von Nebenkosten gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht – der Argumentation der Beklagten folgend – unter Verweis auf Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2013 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie über den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (EZB/2013/10, ABI. / L/118/37) am 15. September 2023 mit der Begründung abgewiesen, eine Banknote im Nennwert von 200 Euro sei schon deshalb nicht zu erstatten, weil der Kläger weniger als 50 Prozent davon habe vorlegen können, ohne den Nachweis zu erbringen, dass die fehlenden Teile vernichtet worden seien. Hinsichtlich der übrigen 499 Banknoten scheitere der Umtausch an der Nichterfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 2 lit. a) des Beschlusses EZB/2013/10, der die Beklagte berechtigt und verpflichtet habe, vom Kläger Nachweise über die Herkunft der Banknoten und seine Eigentümerstellung zu verlangen, die er nicht habe erbringen können. Über das Schicksal der beschädigten Banknoten der (westlichen) libyschen Zentralbank herrsche keine Klarheit. Das Gericht halte ihre Vereinnahmung durch die nicht allgemein anerkannte östliche Zentralbank oder durch Kommandeure der Rebellenarmee LNA für überwiegend wahrscheinlich, die sich zum Zwecke des Umtauschs privater Firmen und Privatleuten bedient hätten. Diese hätten nach den Feststellungen der Kölner Strafgerichte die beschädigten Geldscheine zu Beträgen weit unterhalb des Nennwertes, nämlich zu 40 % bis 85 %, erworben und somit nicht in gutem Glauben gehandelt. Die von der Europäischen Union anerkannte Zentralbank hätte den Weg wählen können, die beschädigten Banknoten direkt bei den Zentralbanken in der Europäischen Union zum Umtausch einzureichen, ohne Abschläge des Nennwertes hinnehmen zu müssen. Die geschilderten Umstände seien grundsätzlich geeignet, Zweifel am Eigentum des jeweiligen Antragstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a) des Beschlusses EZB/2013/10 bei einem Erstattungsantrag für beschädigte Banknoten des Nummernkreises X039 und des typischen Erscheinungsbildes der Beschädigung zu begründen. Die Beklagte habe insoweit nachvollziehbar vorgetragen, dass bei Einreichungen von beschädigten Banknoten das bei den streitgegenständlichen Banknoten festgestellte Schadensbild bei Banknoten, die wegen der Seriennummern nicht aus den Beständen der libyschen Zentralbank stammen könnten, äußerst selten vorkomme; sie habe deren Anteil auf 0,16 Promille beziffert. Die Angaben des Klägers zum Erwerb der beschädigten Banknoten wirkten konstruiert. Er wolle sie am 22. April 2019 von einem türkischen Juwelier zur teilweisen Tilgung eines Darlehens über 155.000 € bezogen haben, das er diesem am 2. Dezember 2018 in Istanbul für drei Monate in bar gewährt haben wolle; in dessen Geschäftsräumen seien die Geldscheine dem Kläger zufolge bei einem Brandanschlag Ende März 2019 teilweise verbrannt. Die angebliche Darlehensvergabe verbunden mit der Ausfuhr von Euro-Banknoten in die Türkei solle verschleiern, dass der Kläger, wie viele Andere auch, beschädigte Banknoten in der Türkei von Geldhändlern erworben habe. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Berufungszulassungsantrag. 2. Die fristgemäße Beschwerdebegründung durch den Klägerbevollmächtigten zu 1. lässt sich bei wohlwollender Auslegung im Sinne des § 86 VwGO als die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Zulassungsgrundes eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verstehen. Soweit der Klägerbevollmächtigte zu 2. diese Darlegungen in seinem erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 18. Oktober 2024 nicht nur ergänzt, sondern weitere Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO) anführt, können diese in diesem Verfahrensstadium keine Berücksichtigung mehr finden. Sie sind im Übrigen aber auch nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert vorgetragen. Insbesondere bleibt offen, inwiefern die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen sollte, und es erhellt sich nicht, weshalb strafgerichtliche Entscheidungen in anderen Geldwäsche-Verdachtsfällen dem vorliegenden, speziell gelagerten Einzelfall zu grundsätzlicher Bedeutung verhelfen sollten, zumal keine klärungsbedürftige und –fähige Grundsatzfrage aufgeworfen wird. Auch die innerhalb der Begründungsfrist geltend gemachten und später in zulässiger Weise ergänzten Zulassungsgründe sind teilweise schon nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise, sondern nur nebulös dargelegt; jedenfalls aber liegen sie nicht vor. Das Berufungsgericht prüft in einem Verfahren auf Zulassung der Berufung die angegriffene Entscheidung nicht von Amts wegen in vollem Umfang. Vielmehr ist es gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Sache des die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten, die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe darzulegen. „Darlegen“ im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 124a Rn. 49). Das Rechtsmittelgericht prüft das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nur im Rahmen und unter Berücksichtigung dieser Darlegungen. Da im Zulassungsantragsverfahren keinerlei Auseinandersetzung des Klägers mit der Abweisung der Klage hinsichtlich des 200 €-Geldscheins erfolgt ist, bei dem die Erstattungsvoraussetzungen nicht vorliegen, weil von ihm nur ca. 30 % zum Umtausch eingereicht wurden, ohne dass die Vernichtung des Rests der Banknote nachgewiesen wurde, kann dem Zulassungsantrag insoweit von vornherein kein Erfolg beschieden sein. 2.1 Aber auch soweit sich der Kläger – bezogen auf die 499 weiteren beschädigten, aber weitgehend vollständigen 200 €-Scheine, deren Herkunft fraglich ist – mit seinem Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, rechtfertigt sein Vorbringen die Zulassung des begehrten Rechtsmittels nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - 2 BvR 2426.17 -, juris Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). Es genügt dabei insbesondere nicht, unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen oder unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Ist die erstinstanzliche Entscheidung selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist (BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 6 ZB 17.956 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Die Herleitung ernstlicher Zweifel ist auch aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts grundsätzlich möglich, da der Zulassungsgrund des entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO keine für Verfahrensfehler abschließende Zulassungsregelung ist. Die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt aber nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 1. November 2012 - 7 A 1256/11.Z -, juris Rn. 9 m. w. N.). Dies vorausgeschickt, führt das Klägervorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergebnis-) Richtigkeit des Urteils. 2.1.1 Die Begründung des Zulassungsantrags ist geprägt von rechtlichen Fehlvorstellungen. Nicht die Vorinstanz, sondern der Kläger unterliegt einem Rechtsirrtum, wenn er annimmt, das Verwaltungsgericht habe seine Eigentümerstellung aufzuklären gehabt, d. h. es habe ihm vor einer Abweisung seiner Klage nachweisen müssen, dass er nicht Eigentümer der Banknoten sei. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, genügen vielmehr gemäß Artikel 3 Abs. 2 lit. a) des Beschlusses EZB/2013/10 begründete Zweifel am Eigentum des Klägers bzw. an seiner Berechtigung zum Umtausch der Banknoten, die dieser nicht auszuräumen imstande ist, um den Erstattungsantrag abzulehnen. Diese Zweifel speisen sich, wie aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, nicht allein aus den nicht vollständig geklärten Vorgängen in Libyen und den von der Beklagten beobachteten Auffälligkeiten beim Umtausch bestimmter Banknoten, sondern insbesondere auch aus der widersprüchlichen bzw. nicht plausiblen und nicht substantiierten Schilderung des Klägers, wie und warum er in den Besitz des Geldes gekommen sein will, sowie wo, wann und wie dessen Beschädigung erfolgt sein soll. Da er als einziger Verfahrensbeteiligter den wahren Sachverhalt kennt, ist nicht dem Verwaltungsgericht ein Versäumnis anzulasten, sondern der Kläger hat mit seinem offenkundig falschen Vorbringen gegen seine verwaltungsprozessuale Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des wahren Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 S. 1 HS 2, Abs. 3 VwGO) verstoßen. Er irrt rechtlich ferner, wenn er meint, seine diesbezügliche Darstellung sei von der Beklagten nicht bestritten worden und deswegen der richterlichen Würdigung zu Unrecht nicht als unstreitig zugrunde gelegt worden. Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes und des Prinzips der freien Beweiswürdigung im Verwaltungsprozess bildet sich das Gericht seine Überzeugung vom wahren Sachverhalt, ohne an das Vorbringen der Beteiligten gebunden zu sein (§ 86 Abs. 1 VwGO). Davon abgesehen hat die Beklagte seinen Vortrag nicht unstreitig gestellt, weil sie ihm, wie der Kläger behauptet, nach Erhalt der beschädigten Banknoten auf seine telefonische Nachfrage, deren genauer Inhalt von ihm nicht dargelegt worden ist, bestätigt haben soll, dass er die Scheine, sofern sie hinsichtlich der Vollständigkeit und Lesbarkeit die Umtauschvoraussetzungen erfüllen würden, umgetauscht bekäme. Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger den Mitarbeitenden der Beklagten in diesem Telefonat auch die angeblichen Umstände des Gelderwerbs im Einzelnen offenbart hat, die gravierende Zweifel an seinem Eigentum begründen. Die Beklagte hat erstinstanzlich vielmehr zahlreiche Verdachtsmomente, die angesichts seines Vorbringens auf ein vom Kläger begangenes Geldwäsche-Delikt schließen lassen, zusammengetragen. 2.1.2 Des Weiteren greift die Zulassungsantragsbegründung die verwaltungsgerichtliche Würdigung des Sachverhalts mit nicht stichhaltigen Argumenten an, anstatt sich so eingehend mit ihr auseinanderzusetzen, dass ihre Richtigkeit in Frage stehen könnte. Die Auffassung des Klägers, dass nicht seine Darstellung, sondern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in seinen Entscheidungsgründen konstruiert seien, verhilft seinem Zulassungsantrag deswegen ebenfalls nicht zum Erfolg. Mitnichten hat nämlich der Kläger, wie er vorbringt, „dezidiert die ursprüngliche Darlehenshingabe nachgewiesen“, indem er „alle Einzelheiten beginnend mit dem Herkunftsnachweis der Geldmittel bis zur Anmeldung bei den zuständigen Zollbehörden (…) unter Darlegung des Verwendungszwecks (…) dargelegt“ und den Darlehensvertrag eingereicht hat. Mitnichten sind auch „Zeitpunkt und Anlass der Beschädigungen der Banknoten“ vom Kläger nachvollziehbar dargelegt und „unter entsprechendem Beweisantritt bzw. urkundlich belegt worden“, wie er behauptet. Soweit der Kläger diesbezüglich vortragen lässt, es sei völlig lebensfremd anzunehmen, dass er Geldmittel in 6-stelliger Höhe ausführe und die Valuta dem Darlehensnehmer mit dem Vorsatz übergebe, von diesem zu einem späteren Zeitpunkt beschädigte Banknoten zurückzuerhalten, hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung keine derartige Annahme zugrunde gelegt. Das Verwaltungsgericht zieht vielmehr in Zweifel, dass die Ausfuhr von 173.000 € (in der Zollanmeldung aufgeteilt in Tranchen von 163.000 € und 10.000 € und insgesamt deklariert als „Geld für Leihn“) am 1. Dezember 2018 mit der Einfuhr von 180.000 € (deklariert als „durch Pfandleihe verliehenes Geld, was nun aus der Türkei zurückkommt“) am 23. April 2019 in dem vom Kläger behaupteten Zusammenhang steht. Denn der letztgenannte Betrag lasse sich aus keiner der gemachten Angaben erklären, solle aber in vollem Umfang die Herkunft des Geldes erklären. Dass es sich bei den vom Kläger über den Flughafen Hannover ausgeführten 173.000 € um den Geldbetrag in Höhe von 180.000 € handelt, den er gut 4 ½ Monate später beim Zoll in Hannover zur Einfuhr anmeldete, ist schon wegen der vom Kläger nicht erläuterten betragsmäßigen Differenz von 7.000 € nicht naheliegend, aber auch, wie das Verwaltungsgericht ihm zu Recht vorhält, weil der Darlehensbetrag, der am 2. Dezember 2018 ausgezahlt und am 22. April 2019 in derselben Höhe in Empfang genommen worden sein soll, mit 155.000 € wesentlich niedriger liegt. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Es fehlt zudem an jeglichem Beleg, dass beide Reisen des Klägers (im Dezember 2018 über die Türkei nach Bulgarien bzw. im April 2019 aus der Türkei kommend) überhaupt in einem Zusammenhang stehen, zumal er bei der Ausfuhr nicht die Türkei, sondern Bulgarien als Bestimmungsland der 173.000 € angegeben hatte, auch wenn er diese Angabe jetzt als Missverständnis abtut (Bl. 124 der Gerichtsakte der Vorinstanz - GA VG: „Als Abreiseland wurde natürlich Deutschland angegeben, als Transitland gab er die Türkei deshalb an, weil er nach Erledigung seiner Geschäfte in der Türkei und zwar in Istanbul, nach Bulgarien weiter gereist ist.“). Das Verwaltungsgericht hat ihm diese Erklärung zu Recht nicht abgenommen. Der Ausdruck „Bestimmungsland“ bezeichnet nicht das Reiseziel eines Reisenden, sondern das Zielland bei der Ausfuhr von Gütern, und von Transit spricht man üblicherweise bei einer Durchreise und nicht bei einem Aufenthalt zu Geschäftszwecken. Dass der Kläger als erfahrener Geschäftsmann, gerade auch in Bezug auf grenzüberschreitende Geschäfte wie den Handel mit der Türkei (der Juwelier K. in Istanbul wird von ihm als langjähriger Geschäftspartner beschrieben, Bl. 69 GA VG), die Frage nach dem Bestimmungsland der Barmittel missverstanden haben könnte, wirkt auch auf die Vorsitzende des Berufungsgerichts wie eine Schutzbehauptung. Die Überschrift des vom Kläger ausgefüllten Formulars lautet „Anmeldung von Barmitteln“, das behördliche Interesse gilt daher dem Reiseweg und dessen Ziel erkennbar nur in Bezug auf die angemeldeten Barmittel. Anders als er darlegt, enthält das Formular keinen Beleg dafür, „dass die Darlehensvaluta in die Türkei zum Zwecke der Darlehenshingabe verbracht werden sollten“. Im Feld „beabsichtigte Verwendung“ hat er – auch nach seinem eigenen Vorbringen – nur notiert „Geld für Leihn“ (Bl. 38, 123 GA VG); der Rest der Eintragung ist unleserlich (Bl. 42 GA VG). Stattdessen fällt auf, dass der Kläger den vorgesehenen Empfänger des Geldes nicht eingetragen hat, obwohl nach diesem in dem Formular gefragt wurde und dem Istanbuler Juwelier K. das Darlehen bereits zugesagt gewesen sein soll. Auch „Unklarheiten über den Reiseweg“ lassen sich nicht durch den Nachweis beseitigen, dass der Kläger familiäre Beziehungen nach Bulgarien unterhält, schließlich wird nicht bezweifelt, dass Ziel seiner Reise Bulgarien war; es bleibt unerfindlich, wie durch die Vorlage des bulgarischen Reisepasses seiner Ehefrau nachgewiesen werden soll, dass er vor dem Besuch seines bulgarischen Schwiegervaters in der Türkei Geld verliehen hat. Die naheliegende Frage der Beklagten, warum der Kläger die angebliche Darlehenssumme nicht unbar ausgezahlt hat, sondern die Risiken eines Geldtransports in beträchtlicher Höhe in die Türkei eingegangen ist, hat dieser nicht zu beantworten vermocht. Die plausibelste Erklärung dafür ist Geldwäsche. Hätte er dem angeblichen Darlehensnehmer das Geld überwiesen, ließe sich dieser Vorgang und die Höhe der Transaktion objektiv nachweisen und der Kläger als Anspruchsteller müsste sich nicht allein auf diesbezüglich unergiebige Zollformulare und dessen Zeugenaussage stützen. Auch aus dem vorgelegten „Pfandvertrag“, der dem Kläger zufolge eine Darlehensvereinbarung darstellen und am 2. Dezember 2018 bei der Darlehenshingabe abgeschlossen worden sein soll (vgl. Bl. 24 der Behördenakte - BA, Bl. 38 GA VG), lässt sich nichts Anderes entnehmen, schon gar nicht ein überzeugender Urkundenbeweis für die Übergabe der Darlehenssumme an diesem Tag in Istanbul. Er enthält weder Ort noch Datum des Vertragsschlusses, sondern lediglich den 2. Dezember 2018 als „Tag der Einlieferung“ und den 22. April 2019 als „Verfalltag“, was mit der darin vereinbarten dreimonatigen Darlehensgewährung zeitlich nicht vereinbar wäre, wie die Vorinstanz zu Recht zu bedenken gibt, wenn der Begriff „Tag der Einlieferung“ als Datum der Darlehenshingabe und der Begriff „Verfalltag“ als Fälligkeitsdatum zu verstehen sein sollte (vgl. Bl. 43 GA VG), ohne dass der Kläger in seiner Zulassungsantragsbegründung darauf eingeht, die Bedeutung der Angaben darlegt und diese Unstimmigkeit aufklärt. Die Rubriken „Tag der Einlieferung“ und „Verfalltag“ in dem verwendeten Formular eines Pfandkreditvertrags beziehen sich offenkundig normalerweise auf das als Sicherheit und ggf. zur Verwertung hingegebene werthaltige Pfand; hier soll das Darlehen ausweislich des Vertrags jedoch nicht durch ein Pfand abgesichert worden sein. Wer Behörde und Gerichte sogar noch in der Berufungsinstanz über solche Kernpunkte seiner Darstellung rätseln lässt, genügt seiner Darlegungspflicht nicht. Hinzu kommt, dass der Kläger keine Erklärung dafür liefert, weshalb sich die zur Rückzahlung des Darlehens gedachten Banknoten am 30. März 2019, dem Tag des angeblichen Brandes, immer noch im Besitz des Darlehensnehmers befunden haben sollen und vom Kläger erst weitere 23 Tage später (in Übereinstimmung mit dem angegebenen „Verfalltag“) in Empfang genommen worden sein sollen. Nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen hatte er sie am 2. Dezember 2018 dem Darlehensnehmer übergeben, das Darlehen wäre also am 2. März 2019, vier Wochen vor dem Brand, fällig gewesen. Wäre der „Pfandvertrag“ tatsächlich am 2. Dezember 2018 unterzeichnet worden und der „Verfalltag“ als Datum der Darlehensrückzahlung zu lesen, was angesichts der fehlenden Plausibilität als Fälligkeitsdatum und des ansonsten bemerkenswerten Zufalls der Identität dieses Datums mit dem Datum der persönlichen Übergabe der beschädigten Scheine naheliegt, hätten die Vertragsparteien bei Vertragsschluss schon gewusst, dass das Geld erst am 22. April 2019 vom Kläger abgeholt würde, obwohl es nach dem 2. März 2019 problemlos und sicher hätte zurück nach Deutschland überwiesen werden können, was keine zeit- und kostenaufwendige Anreise des Klägers erfordert hätte. Dieser verwunderliche Umstand deutet darauf hin, dass es von vornherein um den Ankauf beschädigter Banknoten ging, die sich in Istanbul nicht umtauschen und folglich auch nicht überweisen ließen, und der „Pfandvertrag“ erst bei deren Übergabe in der Türkei am 22. April 2019 zur Verschleierung des illegalen Geschäfts aufgesetzt wurde. Außerdem setzt sich der Kläger im Zusammenhang mit diesem Beweismittel nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, es sei nicht plausibel, dass er auf die dem vorgelegten Vertrag zufolge vereinbarten Zinsen und eine „Kostenvergütung“ von insgesamt 6.124,14 € für drei Monate (Bl. 43 GA VG) verzichtet habe. In Anbetracht der – nach klägerischer Darstellung – viel zu späten Rückzahlung des Geldes befremdet es ebenso, dass der Kläger – als Geschäftsmann mit ansonsten stattlichen Zinssätzen – für die seit der Fälligkeit des angeblichen Darlehens vergangenen mehr als sieben Wochen keine (Verzugs-) Zinsen berechnet hat. Eine für beides zu fordernde Erklärung bleibt er schuldig. Dass der Kläger dem Juwelier K. am 2. Dezember 2018 ein Darlehen über 155.000 € in bar in Istanbul ausgereicht hat, und der „Tag der Einlieferung“ in dem „Pfandvertrag“ die Darlehenshingabe dokumentiert, widerlegt schließlich eindeutig das Zoll-Anmeldeformular der Ausfuhr vom 1. Dezember 2018, das der Kläger unmittelbar vor Antritt der Reise ausgefüllt hat. Dort hat er nämlich angegeben, dass sowohl sein Abreisedatum in Deutschland als auch das Transitdatum in der Türkei und das Ankunftsdatum in Bulgarien jeweils der 1. Dezember 2018 seien (Bl. 42 GA VG). Er hielt sich somit seinen Beteuerungen zum Trotz am 2. Dezember 2018 nicht in der Türkei auf. Dies erlaubt den Schluss, dass die vorgelegten Unterlagen aus der Türkei sämtlich als „Beweismaterial“ für den beabsichtigten Geldumtausch fingiert wurden. Letztlich fehlt es als Anzeichen für Authentizität aber auch bereits an nachvollziehbaren und nachprüfbaren Einzelheiten der Geschichte des Klägers, deren detaillierte Schilderung angesichts der aufgekommenen begründeten Zweifel an ihrem Wahrheitsgehalt zu erwarten gewesen wäre. Karg und widersprüchlich ist dabei nicht nur das Vorbringen zu der Darlehensgewährung, sondern auch zur Schadensursache. In der vorgelegten polizeilichen Anzeige seines türkischen Geschäftspartners vom 31. März 2019 finden sich nähere Angaben nur zum Tatzeitpunkt und der Höhe des Schadens, wobei diesbezüglich auffällt, dass demnach 130.000 € „niedergebrannt“ sein sollen (Bl. 46 GA VG), während dem Kläger beschädigte Scheine nur im Gesamtwert von – exakt! – 100.000 € und unbeschädigte Banknoten in Höhe von 55.000 € zurückgegeben worden sein sollen (Bl. 48 GA VG). Wie der Juwelier als Anzeigeerstatter zu der Annahme kommt, es habe sich bei dem angeblich in seinen Geschäftsräumen ausgebrochenen Brand um Brandstiftung gehandelt, und welche Beobachtungen er in der Tatnacht gemacht haben will, teilt er nicht mit, obwohl er von den Beamten verlangt, „dass alles Notwendige getan wird um die für den Brandanschlag verantwortliche Person oder Personen, zu finden und gefangen zu nehmen“ (Bl. 46 GA VG). Wie die Polizei auf Basis einer solch dürftigen Aussage erfolgversprechende Ermittlungen nach Tatverdächtigen anstellen sollte, erschließt sich nicht. Weiter erfährt man aus diesem „Beweisstück“ nur, dass der Anzeigeerstatter den Brand vor dem Eintreffen der Feuerwehr selbst gelöscht habe, womit der Behörde beim Umtausch Wasserschäden an den „niedergebrannten“ Geldscheinen erklärt werden könnten. Das vom Kläger als Beweismittel gedachte Polizeiprotokoll deutet deshalb – sofern es überhaupt echt ist – in seiner erkennbaren Zielsetzung weit eher auf ein Interesse des Anzeigeerstatters an dem streitgegenständlichen Umtausch der darin erwähnten beschädigten Banknoten hin als auf ein Interesse an der Aufklärung einer zu seinem Nachteil begangenen Brandstiftung. Dass das Verwaltungsgericht diesem Protokoll keinen Beweiswert beigemessen hat, das keinerlei polizeiliche Feststellungen enthält, sondern nur äußerst fragwürdige Angaben eines der Komplizenschaft an einer Geldwäsche Verdächtigen – dessen Identität im Übrigen mit der bloßen Vorlage der (beglaubigten) Übersetzung eines Ausweisdokuments nicht nachgewiesen ist – bietet somit keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die vom Kläger weiter zu Beweiszwecken vorgelegte schriftliche Bestätigung seines Geschäftspartners, datiert auf den 22. April 2019, dass die 155.000 €, die er für Geschäftszwecke bekommen gehabt habe, „durch ein Unglück meines Geschaeftes teilsverbrannt worden“ seien (Bl. 48 GA VG), verfügt über ebenso wenig inhaltliche Substanz. Das Verwaltungsgericht weist zudem darauf hin, dass die Beschädigungsursache Löschwasser statt Feuer vom Kläger erst vorgetragen und durch Unterlagen belegt worden sei, als die Beklagte dies mit vorgerichtlichem Schreiben vom 24. August 2020 von ihm gefordert habe. Tatsächlich hat er an seiner falschen Schadens-Version, mit der er den Erstattungsantrag begründet hatte, sogar noch länger festgehalten (vgl. die Klagebegründung und die falschen Aussagen seines Geschäftspartners dazu, Bl. 39 ff., 46, 48 GA VG). Bezeichnender Weise hat er Wasserschäden erst mit seiner Replik implizit eingeräumt (Bl. 124 f. GA VG), nachdem ihm in der Klageerwiderung erstmals von der Beklagten vorgehalten worden war, dass die eingereichten Banknoten keine Brandspuren aufweisen. Es spricht somit alles dafür, dass die ganze Darstellung des Klägers nicht der Wahrheit entspricht, mag auch das Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Geldwäsche eingestellt worden sein. 2.1.3. Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (in Verbindung mit Gehörsverstößen) zum Vorwurf macht, sind auch unter diesem Gesichtspunkt keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Entsprechende Verfahrensrügen würden nicht zu einer Zulassung führen. Für die ordnungsgemäße Begründung einer Aufklärungsrüge ist nämlich unter anderem darzulegen, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung durch Stellung entsprechender Beweisanträge, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht – ausgehend von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt – die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12. April 2024 - 9 B 30.23 -, juris Rn. 9; Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3/15 -, juris Rn. 54; Happ, a.a.O., § 124a Rn. 75). Weder hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt und sich damit das nun von ihm als verletzt gerügte Gehör verschafft, noch ist dargelegt, dass sich das Verwaltungsgericht zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen. Der Kläger befindet sich erneut im Irrtum, wenn er vortragen lässt, die Einvernahme des (angeblichen) Darlehensnehmers als Zeugen wäre auch schon deshalb zwingend erforderlich gewesen, weil dieser nähere bzw. ergänzende Angaben zum Grund der Beschädigung der Geldscheine hätte machen können. Umgekehrt ist es völlig unverständlich, dass der Kläger beschädigte und dadurch unbrauchbare Banknoten als Zahlungsmittel zur Tilgung eines von ihm begebenen Darlehens akzeptiert haben will, ohne den Darlehensnehmer auch nur nach näheren Einzelheiten zu dem Schadensereignis befragt zu haben. Warum sollte er diesem eine so vage Erklärung für dessen Unvermögen, das (angebliche) Darlehen ordnungsgemäß zurückzuzahlen, geglaubt haben? Zumal dieser damals von „teilverbrannten“ Euro-Scheinen gesprochen haben soll, obwohl sie auch für einen Laien, und erst recht den als Pfandleiher geschäftlich erfahrenen Kläger, erkennbar keine Brandspuren aufwiesen, was eine Lüge seines Geschäftspartners nahelegte. Hätte der Kläger dazu Auskünfte von ihm eingeholt und wären sie plausibel gewesen, hätten sie ihn auch in die Lage versetzt, in der mündlichen Verhandlung einen substantiierten Beweisantrag zu stellen, anstatt nur schriftsätzlich die Ausforschung eines Zeugen anzuregen. Dass der Kläger ohne jegliches Hintergrundwissen das Risiko eingegangen sein will, die Geldscheine nicht erstattet zu erhalten, womit jedenfalls sein Geschäftspartner ausweislich der „Bestätigung“ vom 22. April 2019 rechnete („Falls die Bank lhr Geld nicht umtauschen kann, so bitte ich mich nochmal um Rückruf, Um weitere Einzelheiten besprechen zu können.“, Bl. 5 BA), ist im Übrigen auch dann abwegig, wenn dem Kläger vor der Rückreise aus der Türkei von der Beklagten telefonisch bestätigt worden wäre, dass er die Scheine, sofern sie hinsichtlich der Vollständigkeit und Lesbarkeit die Umtauschvoraussetzungen erfüllen würden, umgetauscht bekäme, zumal er zum Zeitpunkt des behaupteten Telefonats die beschädigten Scheine schon erhalten haben will (Bl. 315 GA VGH). Denn ihm soll noch nicht einmal eine finanzielle Kompensation für seine Risikobereitschaft angeboten worden sein, vielmehr soll er – wie oben ausgeführt – selbst noch auf die vereinbarten Darlehenszinsen verzichtet haben – ein ausgesprochen schlechtes Geschäft für einen Geschäftsmann wie den Kläger, an das die Vorinstanz zu Recht nicht zu glauben vermocht hat. Sie vermutet deswegen einleuchtend, der Kläger habe wie viele Andere in unrechtmäßigem Besitz befindliche beschädigte Banknoten vorsätzlich zu einem Bruchteil ihres Nennwerts erworben, um sie mit Gewinn bei der Beklagten umzutauschen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, die das Berufungsgericht teilt, spricht für diese Annahme auch, dass der Kläger hat vortragen lassen, er habe früher bereits Banknoten mit derselben Beschädigung wie die streitgegenständlichen unbeanstandet umtauschen können. Es dürfte auch im Metier des Klägers unwahrscheinlich sein, gleich zweimal bei rechtmäßigen Geschäften in den Besitz von Banknoten mit denselben Wasserschäden zu gelangen. Die Vernehmung des benannten Zeugen war folglich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geboten, zumal selbst seine Identität und sogar seine Existenz höchst zweifelhaft sind. Die in dem „Pfandvertrag“ genannte Ausweisnummer stimmt nicht mit der Seriennummer oder der Identifikationsnummer in der vom Kläger vorgelegten Übersetzung eines türkischen Personalausweis-Dokuments überein, das dem Zeugen gehören soll. Verfehlt ist auch die klägerische Ansicht, das Verwaltungsgericht hätte Beweis durch Sachverständigengutachten darüber erheben müssen, dass seitens des Klägers Eigentum an den Banknoten bestehe. Die Eigentümerstellung des Klägers lässt sich nicht durch ein (nicht beantragtes!) Gutachten klären, sondern nur durch schlüssige, nachprüfbare klägerische Angaben zu seinem Eigentumserwerb und der Entstehung der Schäden an den Banknoten, an denen es, wie aufgezeigt, fehlt. Der Kläger beanstandet außerdem die Rechtsauffassung der Vorinstanz, die den Ausführungen der Beklagten zum Schadensbild der Banknoten und dessen Ursache die Aussagekraft eines Sachverständigengutachtens beigemessen und in ihnen nicht reinen Parteivortrag gesehen hat, und rügt auch insoweit, dass das Verwaltungsgericht für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte Sorge tragen müssen, statt daraus Zweifel am Eigentum des Klägers herzuleiten, oder ihn zumindest auf seine Auffassung hätte hinweisen müssen, um ihm Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Er legt er jedoch schon nicht dar, welche zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten überhaupt bestanden hätten, noch was er im Falle eines rechtzeitigen Hinweises ergänzend vorgetragen hätte, um sein rechtliches Gehör zu wahren, und erfüllt damit die Darlegungsanforderungen für den behaupteten Aufklärungsmangel und den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang erstinstanzlich ein Sachverständigengutachten zum Beweis für die Behauptung angeregt hat, dass sich keine Banknoten im von der Beklagten behaupteten Volumen im Nennwert von je 200,00 € des Nummernkreises X039 zum Zeitpunkt des angeblich in der Zweigstelle der libyschen Zentralbank stattgefundenen Vorfalls in den Tresorräumen befunden hätten und dort keine Banknoten im Werte von 45 Millionen anlässlich von Kampfhandlungen durch Abwasser beschädigt worden seien, ist unerfindlich, wie das in der Vergangenheit selbst durch eine Experten-Kommission der Vereinten Nationen nicht vollständig geklärte Geschehen durch das Beweisangebot des Klägers nunmehr einer Klärung zugeführt werden sollte. Der Kläger, der schon keine Gründe anführt, weshalb er die von deutschen Strafgerichten festgestellte Beschädigung von Geldscheinen der libyschen Zentralbank und deren Abhandenkommen bestreitet, lässt auch eine Substantiierung dazu vermissen, welcher Sachverständige in welcher Weise Erkenntnisse darüber hätte gewinnen sollen. Angesichts dieser ins Blaue hinein angeregten Beweisermittlung ist nicht zu beanstanden, wie die Vorinstanz das ihr in der Frage der Einholung eines Sachverständigengutachtens zukommende Ermessen ausgeübt hat. Auch die Häufigkeit bzw. Seltenheit desselben Schadensbildes bei Banknoten, die wegen ihrer Seriennummer nicht der libyschen Zentralbank zugeordnet werden können, kann nicht durch ein externes Sachverständigengutachten geklärt werden, da diese unverdächtigen Scheine umgetauscht und anschließend vernichtet werden (Bl. 139 GA VG). Es hätte nur der dazu benannte Mitarbeiter der Beklagten als Zeuge vernommen werden können. Dass das Verwaltungsgericht sich nicht dazu entschied, ist ebenfalls kein Verfahrensfehler und verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör. Denn die Tatsachen rund um die Vorgänge in Libyen und ihre Widerspiegelung im Umtauschgeschäft der Beklagten, die der Kläger im Gegensatz zum Verwaltungsgericht nicht für glaubhaft erachtet und zu denen er eine erstinstanzliche Beweiserhebung vermisst, sind schlussendlich unerheblich, da allein die Fülle an Ungereimtheiten in seinem eigenen Vorbringen so gravierende Zweifel an der von ihm behaupteten Herkunft des streitgegenständlichen Geldes weckt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass er der rechtmäßige Eigentümer oder sonst zum Umtausch Berechtigte ist, unabhängig davon, woher die Banknoten tatsächlich stammen. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend seine berechtigten Zweifel an der Schilderung des Klägers, wie und warum er in den Besitz von durch Wassereinwirkung beschädigten Banknoten gekommen sein will, selbständig tragend dargetan, ohne dass er diese im Zulassungsverfahren zu entkräften vermochte. Die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung der Beklagten unterliegt daher keinerlei Zweifel. 2.2. Wie sich aus den obigen Ausführungen zwangsläufig ergibt, ist es dem Kläger auch nicht gelungen, einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfolgreich zu rügen. 2.3. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsantragsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, welche von den Beteiligten nicht angegriffen worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).