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Beschluss

5 B 965/24

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0204.5B965.24.00
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Leitsätze
1. Drittbegünstigter einer Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG im Sinne des § 80a Abs. 2 VwGO ist nur der jeweils zur Entsorgung Verpflichtete. Demgegenüber wird der Erzeuger bzw. Besitzer der von der Mitbenutzungsanordnung betroffenen Abfälle, der lediglich zur Überlassung dieser Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist, durch die Mitbenutzungsanordnung nicht unmittelbar begünstigt. 2. Dies gilt auch dann, wenn die von der Mitbenutzungsanordnung betroffenen Abfälle aus dem Rückbau eines Atomkraftwerkes stammen und zunächst das strahlenschutzrechtliche spezifische Freigabeverfahren durchlaufen müssen.
Tenor
Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen zu 3.) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 - 6 L 2383/23.DA - werden jeweils als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1.) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 - 6 L 2383/23.DA - aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18. Juli 2023 abgelehnt. Die Antragstellerin hat • die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens, • die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners nur für das erstinstanzliche Verfahren und • die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) werden insoweit für erstattungsfähig erklärt. Im Übrigen hat jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 85.680,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Drittbegünstigter einer Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG im Sinne des § 80a Abs. 2 VwGO ist nur der jeweils zur Entsorgung Verpflichtete. Demgegenüber wird der Erzeuger bzw. Besitzer der von der Mitbenutzungsanordnung betroffenen Abfälle, der lediglich zur Überlassung dieser Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist, durch die Mitbenutzungsanordnung nicht unmittelbar begünstigt. 2. Dies gilt auch dann, wenn die von der Mitbenutzungsanordnung betroffenen Abfälle aus dem Rückbau eines Atomkraftwerkes stammen und zunächst das strahlenschutzrechtliche spezifische Freigabeverfahren durchlaufen müssen. Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen zu 3.) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 - 6 L 2383/23.DA - werden jeweils als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1.) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. April 2024 - 6 L 2383/23.DA - aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 18. Juli 2023 abgelehnt. Die Antragstellerin hat • die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens, • die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners nur für das erstinstanzliche Verfahren und • die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) werden insoweit für erstattungsfähig erklärt. Im Übrigen hat jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 85.680,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners ist als unzulässig zurückzuweisen, da er durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht beschwert ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des Beschlusses vom heutigen Tag im Parallelverfahren 5 B 964/24 Bezug genommen. Auch im hiesigen Verfahren hat der Antragsgegner erstinstanzlich keinen Antrag gestellt, weshalb es allein auf die materielle Beschwer ankommt, die nicht vorliegt. Mangels materieller Beschwer ist auch die Beschwerde des Beigeladenen zu 3.) unzulässig, da seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt aufgrund des Fehlens einer Klagebefugnis ohnehin keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Damit wird der Beigeladene zu 3.) durch den von Seiten des Verwaltungsgerichts angeordneten Sofortvollzug des Bescheides vom 18. Juli 2023 nicht materiell beschwert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen in der heutigen Entscheidung für das Parallelverfahren 5 B 964/24 verwiesen. Demgegenüber ist die Beschwerde der Beigeladenen zu 1.) zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde. Soweit die Antragstellerin der Beigeladenen zu 1.) das Rechtsschutzbedürfnis unter Hinweis auf eine Fundstelle in der Literatur (insoweit zitiert die Antragstellerin Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: März 2023, § 80 VwGO Rdnr. 492) mit dem Argument absprechen will, dass die Klage der Beigeladenen zu 1.) in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt infolge der Präklusionswirkung des § 6 UmwRG keine Aussicht auf Erfolg und sie damit objektiv kein Interesse an der Durchführung eines Eilverfahrens habe, folgt der Senat dieser Wertung nicht. Die zitierte Fundstelle betrifft das Rechtschutzbedürfnis desjenigen, der den Eilantrag stellt. Dies ist hier die Antragstellerin. Davon ist das Rechtsschutzbedürfnis desjenigen, der gegen die gerichtliche Anordnung des Sofortvollzugs Beschwerde einlegt, zu trennen. Überdies stellt es eine Vermischung der Zulässigkeits- und Begründetheitsvoraussetzungen der Beschwerde dar, wenn das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde mit dem Argument abgelehnt wird, dass die Klage der Beigeladenen zu 1.) infolge der Präklusionswirkung des § 6 UmwRG keinen Erfolg habe. Dies betrifft allein die Erfolgsaussicht der Klage der Beigeladenen zu 1.) für die Interessenabwägung im Rahmen der Begründetheit des Antrags auf Anordnung des Sofortvollzugs. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladenen zu 1.) die notwendige materielle Beschwer fehlen würde. Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Beigeladenen genügt eine materielle Beschwer, einer formellen Beschwer bedarf es nicht (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3/95 -, juris Rdnr. 16). Ein Beigeladener ist dann materiell beschwert, wenn er geltend machen kann, auf Grund der Bindungswirkung der angefochtenen Entscheidung nach § 121 VwGO präjudiziell und unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt zu werden (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3/95 -, juris Rdnr. 16). Erforderlich, aber ausreichend ist, dass die angefochtene Entscheidung zumindest rechtlich geschützte Interessen berührt, also nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - 7 B 2769/96 -, juris Rdnr. 2). Ob dies der Fall ist, bemisst sich nach den besonderen Umständen des Sachverhaltes und der sich daraus ergebenden Interessenlage (Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Vor §§ 124 ff. Rdnr. 67). Hier folgt die materielle Beschwer der Beigeladenen zu 1.) durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung daraus, dass sie Adressatin der für sie belastenden Mitbenutzungsanordnung ist. Diese zwingt sie dazu, den Einbau der in der Mitbenutzungsanordnung genauer definierten Abfälle, die aus dem Rückbau des Atomkraftwerkes Biblis entstanden sind bzw. noch entstehen, in der von ihr betriebenen Deponie zu dulden. Infolge der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist diese Mitbenutzung sofort vollziehbar, d.h. die mit dem Verwaltungsakt ausgesprochene Rechtsfolge kann verwirklicht werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 C 1/15 -, juris Rdnr. 12). Ob und inwieweit die Unzulässigkeit einer Klage dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entgegenstehen kann (vgl. ausführlich zum Streitstand Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rdnr. 31 f.), bedarf für die Beigeladene zu 1.) keiner Entscheidung, denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die beim Verwaltungsgericht Darmstadt anhängige Klage der Beigeladenen zu 1.) unzulässig wäre. Insbesondere führt der vom Verwaltungsgericht angenommene Eintritt der Präklusionswirkung des § 6 UmwRG nur zur Unbegründetheit der Klage, nicht aber schon zu ihrer Unzulässigkeit (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 16. März 2021 - 8 ZB 20.1873 -, juris Rdnr. 20; OVG Hamburg, Urteil vom 29. November 2019 - 1 E 23/18 -, juris Rdnr. 137; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2024, § 6 UmwRG Rdnr. 74). Ob der eingelegte Rechtsbehelf begründet ist, spielt für die damit verbundene aufschiebende Wirkung nach überwiegender Ansicht, der sich auch der erkennende Senat anschließt, keine Rolle (Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 8 TG 2177/02 -, juris Rdnr. 7; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rdnr. 31; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 80 VwGO Rdnr. 77). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen für die Beschwerde der Beigeladenen zu 1.) vor, insbesondere wurde sie rechtzeitig eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1.) ist auch begründet. Die von ihr erhobenen Einwendungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin nicht neben dem Beigeladenen zu 2.) begünstigte Dritte des Bescheids vom 18. Juli 2023 und damit auch nicht antragsbefugt nach § 80a Abs. 3, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO. Nach § 80a Abs. 2 VwGO kann die Behörde auf Antrag des begünstigten Dritten die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Betroffener - wie hier - gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf einlegt. § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO weist die entsprechende Befugnis auch dem Verwaltungsgericht zu. Der Anwendungsbereich des § 80a VwGO ist eröffnet, wenn sich die Begünstigung der einen Person mit der Beeinträchtigung einer anderen Person wechselseitig bedingen, sodass der eine Betroffene ein positives, der andere ein negatives Interesse an Entstehung, Fortbestand und Beseitigung des Verwaltungsaktes hat (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rdnr. 107). Die Begünstigung des einen muss sich reflexartig aus der Belastung des anderen ergeben und umgekehrt, wofür es eines untrennbaren Zusammenhanges zwischen den unterschiedlichen Auswirkungen des Verwaltungsakts bedarf (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80a Rdnr. 2). Ob einem Verwaltungsakt eine Drittwirkung im Sinne des § 80a VwGO zukommt, beurteilt sich nach der Regelung der behördlichen Entscheidung, also der getroffenen Rechtsfolgenanordnung. Danach liegt ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung nicht schon bei jeder rein faktischen Betroffenheit eines Dritten vor (Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2002 - 9 TG 878/02 -, juris Rdnr. 8; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 80a Rdnr. 12a; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80a Rdnr. 4; Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80a Rdnr. 1). Erforderlich ist vielmehr eine Betroffenheit rechtlich geschützter Interessen, die Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage sein könnten (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rdnr. 107). Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der vom Antragsgegner erlassenen Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG, die zusammen mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG erlassen wurde, nicht um einen Verwaltungsakt, der die Antragstellerin im Sinne des § 80a VwGO unmittelbar begünstigt. Zunächst hat das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend herausgestellt, dass eine Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG grundsätzlich sowohl einen Beseitigungspflichtigen nach § 15 KrWG als auch einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 KrWG begünstigen kann. Ebenso folgt der Senat der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Bescheid vom 18. Juli 2023 nicht der Antragstellerin als Beseitigungspflichtige (§ 15 KrWG) das Recht zur Mitbenutzung der Deponie der Beigeladenen zu 1.) eingeräumt hat, sondern dem Beigeladenen zu 2.) als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger im Sinne des § 20 KrWG. Der Beigeladene zu 2.) ist damit zweifelsohne Begünstigter des Bescheides. Demgegenüber vermag die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass aus der Überlassungspflicht der Antragstellerin gemäß § 17 Abs. 1 KrWG und dem damit korrespondierenden Anspruch gegenüber dem Beigeladenen zu 2.) auf Abnahme und Beseitigung der hier relevanten (zukünftigen) Abfälle aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Biblis die Befugnis für den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 2 VwGO abgeleitet hat, nicht zu überzeugen. Die Beigeladene zu 1.) weist zutreffend darauf hin, dass für den Erlass einer Mitbenutzungsanordnung zwischen den Varianten der Beseitigungspflicht nach § 15 KrWG und § 20 KrWG ein Exklusivitätsverhältnis besteht. § 29 Abs. 1 KrWG nennt zwei Varianten der Begünstigung eines Dritten, namentlich den Beseitigungspflichtigen nach § 15 KrWG (Erzeuger oder Besitzer des Abfalls) und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 KrWG. Denklogisch kann aber nur eine der beiden Varianten vorliegen. Entweder besteht eine Pflicht zur Beseitigung der Abfälle durch den Erzeuger bzw. Besitzer nach § 15 KrWG. Oder aber der Erzeuger bzw. Besitzer ist nach § 17 Abs. 1 KrWG verpflichtet, die Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Denn soweit die Überlassungspflichten des § 17 Abs. 1 KrWG reichen, wird den Abfallbesitzern und -erzeugern die Verantwortung für die Entsorgung ihrer Abfälle abgenommen, und die Entsorgungspflichten gehen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger über (Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 17 Rdnr. 59). Damit tritt die Überlassungs- bzw. Andienungspflicht gegenüber dem öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 17 Abs. 1 KrWG an die Stelle der Beseitigungspflicht. Der ursprüngliche Erzeuger bzw. Besitzer ist in der Folge zu einer eigenen Beseitigung des Abfalls weder verpflichtet noch berechtigt (Dieckmann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 15 Rdnr. 12). In der Folge ist nur der Beigeladene zu 2.) als Beseitigungspflichtiger Begünstigter der Mitbenutzungsanordnung, nicht aber auch die Antragstellerin. Dieses Ergebnis lässt sich mit Blick auf die weiteren in § 29 Abs. 1 KrWG genannten Voraussetzungen untermauern. Die Zahlung eines angemessenen Entgelts für die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage obliegt allein dem Begünstigten. Dies wird besonders deutlich in § 29 Abs. 1 Satz 3 KrWG, wonach „der durch die Gestattung Begünstigte“ statt zur Zahlung eines angemessenen Entgelts dazu verpflichtet werden kann, nach dem Wegfall der Gründe für die Zuweisung Abfälle gleicher Art und Menge zu übernehmen. Die Zahlung eines angemessenen Entgelts obliegt hier aber unstreitig nicht der Antragstellerin, sondern dem Beigeladenen zu 2.). Überdies sieht § 29 Abs. 1 Satz 5 KrWG vor, dass die zuständige Behörde von „demjenigen Beseitigungspflichtigen, der durch die Gestattung begünstigt werden soll“, die Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzepts zu verlangen hat. Auch hier betont die Vorschrift noch einmal, dass der Beseitigungspflichtige durch die Gestattung begünstigt wird. Beseitigungspflichtig ist aber allein der Beigeladene zu 2.), nicht die Antragstellerin. Zwar hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dem zur Überlassung verpflichteten Erzeuger bzw. Besitzer von Abfall gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach überwiegender Auffassung auch ein Anspruch auf Abnahme und Beseitigung dieses Abfalls zugestanden wird (vgl. dazu Dippel, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. April 2024, § 20 KrWG Rdnr. 8 m.w.N.). Dieser Anspruch besteht indes nur im Verhältnis der Antragstellerin gegenüber dem Beigeladenen zu 2.), berührt aber nicht das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1.). Vielmehr ist die Mitbenutzungsanordnung lediglich die Grundlage dafür, dass der Beigeladene zu 2.), der über keine eigene Abfallbeseitigungsanlage für die hier relevanten Abfälle verfügt, den Abnahmeanspruch der Antragstellerin in Zukunft erfüllen kann. Damit leitet sich die Begünstigung der Antragstellerin nur von der Begünstigung des Beigeladenen zu 2.) ab. Ausgehend davon fehlt es an der erforderlichen Wechselwirkung bzw. dem untrennbar verbundenen Begünstigungs- und Belastungsverhältnis zwischen der Begünstigung der Antragstellerin und der Belastung der Beigeladenen zu 1.) durch die Mitbenutzungsanordnung, wie sie einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu eigen ist. Stattdessen berührt die zugunsten des Beigeladenen zu 2.) ergangene Mitbenutzungsanordnung die Interessen der Antragstellerin nur reflexartig. Dies reicht aber nicht aus, um eine Begünstigung im Sinne des § 80a Abs. 1 Satz 1 VwGO anzunehmen. Ebenso wenig genügen wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin, der durch die Verzögerung des Rückbaus des Atomkraftwerkes Biblis infolge des ungeklärten Entsorgungsweges und der Lagerung der bereits entstandenen Abfälle unzweifelhaft finanzielle Nachteile entstehen können. Darüber hinaus drohte andernfalls - worauf die Beigeladene zu 1.) zutreffend hinweist - eine Ausweitung der begünstigenden Wirkung der Mitbenutzungsanordnung auf einen nicht mehr klar abgrenzbaren Personenkreis, wenn alle Erzeuger bzw. Besitzer von der Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG unterliegenden Abfällen ebenfalls als Begünstigte einer Mitbenutzungsanordnung zu qualifizieren wären. Im konkreten Fall droht dies zwar nicht, weil die Mitbenutzungsanordnung auf eine klar begrenzte Menge an Abfall beschränkt ist, die allein im Besitz der Antragstellerin ist. Gleichwohl muss sich der Kreis der Begünstigten einer Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG generell bestimmen lassen und nicht nur für den Einzelfall. Folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, hätte dies zur Konsequenz, dass alle Erzeuger und Besitzer von Abfällen, die der Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG unterliegen und Gegenstand einer Mitbenutzungsanordnung sind, als Begünstigte dieses Verwaltungsaktes anzusehen wären, weil der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erst durch die Mitbenutzungsanordnung in die Lage versetzt würde, seiner Abnahmeverpflichtung nachzukommen. Dies würde dem klaren Wortlaut des § 29 Abs. 1 KrWG, der allein den Beseitigungspflichtigen als Begünstigten deklariert, widersprechen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beigeladenen zu 2.) ergibt sich auch aus der hier vorliegenden besonderen Konstellation keine Begünstigung der Antragstellerin durch die Mitbenutzungsanordnung. Zwar trifft es zu, dass die hier relevanten Materialien aus dem Rückbau des Kernkraftwerkes Biblis bis zum Abschluss des strahlenschutzrechtlichen spezifischen Freigabeverfahrens nicht dem abfallrechtlichen Rechtsregime unterfallen, sondern dem des Atom- und Strahlenschutzrechts. Für die Beendigung dieses Freigabeverfahrens muss der Beseitigungsweg sichergestellt sein, vgl. § 40 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Dass die Mitbenutzungsanordnung vom 18. Juli 2023 die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 StrlSchV erforderliche Annahmeerklärung des Betreibers der Beseitigungsanlage ersetzt, stellt aber nur eine mittelbare Begünstigung der Antragstellerin dar. Die Abfälle werden durch die Bekanntgabe der Mitbenutzungsanordnung auch nicht unmittelbar freigegeben, sondern erst mit der endgültigen Freigabe. Erst dieser Verwaltungsakt begünstigt die Antragstellerin und könnte von ihr im Wege der Verpflichtungsklage gerichtlich geltend gemacht werden. Das Ergebnis der Ablehnung einer Begünstigung für die Antragstellerin lässt sich auch durch eine Kontrollüberlegung festigen: Die Frage der Begünstigung im Sinne des § 80a Abs. 1 Satz 1 VwGO muss mit der Frage korrelieren, ob die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG stellen und diesen gegebenenfalls auch im Wege der Verpflichtungsklage gegenüber der zuständigen Behörde durchsetzen kann. Steht ihr eine solche Antrags- und Klagebefugnis nicht zu, kann sie auch nicht Begünstigte im Sinne des § 80a Abs. 1 Satz 1 VwGO sein. Denn wenn sie keinen Anspruch auf den Erlass einer Mitbenutzungsanordnung bzw. zumindest auf eine fehlerfreie Ermessensausübung bezüglich des Erlasses einer Mitbenutzungsanordnung hat, stehen ihr auch keine einklagbaren Rechte zu, aus denen sie eine Begünstigung ableiten kann. Eine Antrags- und Klagebefugnis für den Erlass einer Mitbenutzungsanordnung nach § 29 Abs. 1 KrWG wird nur dem Beseitigungspflichtigen nach § 15 KrWG oder § 20 KrWG zugestanden (vgl. dazu Kropp, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 1. Juli 2024, § 29 Rdnr. 24.1; Spoerr, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2. Aufl. 2022, § 29 Rdnr. 28). Demgegenüber gibt § 29 Abs. 1 KrWG keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Rechte auch einem Dritten, der nicht zur Beseitigung von Abfall verpflichtet ist, zustehen sollten. Im Gegenteil sind die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 KrWG so ausgestaltet, dass ihr Vorliegen im Verantwortungsbereich des Beseitigungspflichtigen liegt, insbesondere die Voraussetzung, dass der Beseitigungspflichtige den Abfall auf eine andere Weise nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann. Auch die Pflicht zur Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts (§ 29 Abs. 1 Satz 5 KrWG) und zur Zahlung eines angemessenen Entgelts trifft allein den Beseitigungspflichtigen. Ausgehend von den obigen Ausführungen war die im hiesigen Verfahren erfolgte erstinstanzliche Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzugs der Nrn. 1 bis 6 des Bescheides vom 18. Juli 2023 aufzuheben und der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung abzulehnen. Dass im parallelen Beschwerdeverfahren 5 B 964/24 mit Beschluss vom heutigen Tag eine andere Entscheidung getroffen und die gerichtliche Anordnung des Sofortvollzugs bestätigt wurde, steht dieser Entscheidung nicht entgegen, weil das Verwaltungsgericht in zwei getrennt voneinander geführten Verfahren jeweils einen eigenen Tenor über die Anordnung des Sofortvollzugs erlassen hat. Beide Entscheidungen sind unabhängig voneinander wirksam. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Da der Antrag auf Anordnung des Sofortvollzugs keinen Erfolg hat, hat die Antragstellerin als unterlegene Beteiligte die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens allein zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Für eine Kostenbeteiligung des Antragsgegners und des Beigeladenen zu 3.) nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO betreffend das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Verwerfung ihrer jeweils erhobenen Beschwerden als unzulässig besteht keine Veranlassung, weil die Antragstellerin durch die Ablehnung ihres Eilantrages insgesamt unterlegen ist und kein Fall des teilweisen Obsiegens und Unterliegens besteht. Auch die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners für das erstinstanzliche Verfahren hat die Antragstellerin zu tragen, weil sie insoweit unterlegen ist. Demgegenüber muss der Antragsgegner seine außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst tragen, weil sein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wurde und damit keinen Erfolg hat (Rechtsgedanke des § 154 Abs. 2 VwGO). Auch wenn der Beigeladene zu 2.) den Vortrag der Antragstellerin inhaltlich unterstützt hat, trifft ihn keine Kostentragungspflicht, da er weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat und auch kein Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es bestand auch keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2.) nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Denn hat ein Beigeladener - wie hier - zwar keinen eigenen Antrag gestellt, steht er aber materiell im Lager der unterlegenen Partei, entspricht es regelmäßig der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rdnr. 131). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.) sind nach § 162 Abs. 3 VwGO sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren für erstattungsfähig zu erklären, da sie erstinstanzlich einen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. dazu Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rdnr. 132 m.w.N.) sowie zweitinstanzlich mit ihrer Beschwerde obsiegt hat. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3.) für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Dies würde nicht der Billigkeit entsprechen, weil der Beigeladene zu 3.) im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Dezember 2021 - 8 A 975/15 -, juris Rdnr. 24; Bay. VGH, Beschluss vom 26. April 2022 - 22 AS 22.815 -, juris Rdnr. 14). Auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3.) im Beschwerdeverfahren sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wurde und damit keinen Erfolg hat (Rechtsgedanke des § 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).