Beschluss
2 A 1170/24.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:1107.2A1170.24.A.00
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Leitsätze
1.
Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass weiblichen syrischen Staatsangehörigen bei Rückkehr in ihr Heimatland allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und des mehrjährigen Aufenthalts im europäischen Ausland politische Verfolgung droht.
2.
Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass einer syrischen Staatsangehörigen im hypothetischen Fall ihrer Rückkehr allein wegen ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht.
3.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Herkunft einer Rückkehrerin aus einem aktuell oder ehemals von der Opposition beherrschtem Gebiet oder aus einer Rebellenhochburg für sich allein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr begründet.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. Mai 2020 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass weiblichen syrischen Staatsangehörigen bei Rückkehr in ihr Heimatland allein wegen ihrer (illegalen) Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und des mehrjährigen Aufenthalts im europäischen Ausland politische Verfolgung droht. 2. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass einer syrischen Staatsangehörigen im hypothetischen Fall ihrer Rückkehr allein wegen ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. 3. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Herkunft einer Rückkehrerin aus einem aktuell oder ehemals von der Opposition beherrschtem Gebiet oder aus einer Rebellenhochburg für sich allein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgungsgefahr begründet. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. Mai 2020 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. 1 Die Beteiligten streiten über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling. 2 Die Klägerin ist im August 1959 in Aleppo/Syrien geboren und besitzt die syrische Staatsangehörigkeit. Sie ist arabische Volkszugehörige und sunnitischen Glaubens. Bis zu ihrer Ausreise hat sie in Aleppo, Stadtteil Ashrafiya, gelebt. 3 Die Klägerin reiste im Juni 2013 aus Syrien mit einem im April 2012 ausgestellten Reisepass aus und hielt sich zunächst mehrere Jahre in der Türkei auf. Im Oktober 2017 erhielt sie von der Deutschen Botschaft ein Visum zur Familienzusammenführung mit ihrem erkrankten Ehemann V.. Daraufhin reiste sie am 2. November 2017 in das Bundesgebiet ein. 4 Der Ehemann der Klägerin war mit Bescheid vom 17. November 2015 als Flüchtling anerkannt worden. Er verstarb nur wenige Tage nach der Einreise der Klägerin. 5 Die Klägerin stellte am 6. April 2018 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung durch die Beklagte am 9. April 2018 gab sie im Wesentlichen an, sie habe Syrien aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen. Bei den Kämpfen sei ihre Wohnung in Aleppo zerstört worden. In Syrien herrsche keine Sicherheit. Im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien erwarte sie keine in ihrer Person begründeten Schwierigkeiten. Mit Bescheid der Beklagten vom 18. April 2018 wurde die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt. Im Übrigen wurde ihr Asylantrag abgelehnt. Die Beklagte führte zur Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Flüchtling aus, sie habe ihr Heimatland unverfolgt verlassen. Es bestehe keine Grundlage für die Annahme, dass der syrische Staat jeden Rückkehrer pauschal unter einer Art Generalverdacht stelle, der Opposition anzugehören. 6 Am 26. April 2018 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, ihr drohe im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien wegen ihrer illegalen Ausreise, ihres in Deutschland gestellten Asylantrags und ihres auf längere Dauer angelegten Aufenthalts im westlichen Ausland politische Verfolgung. Die genannten Handlungen würden vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung angesehen. 7 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. April 2018 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte hat angeführt, dass Frauen, die allein nach Syrien zurückkehren, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Handlungen im Sinne von §3a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 AsylG bedroht sind. Der Klägerin drohe auch keine politische Verfolgung in Form der Sippenhaft, da ihr Ehemann verstorben sei. 10 Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 19. Mai 2020 unter entsprechender Aufhebung des Bescheids die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Das Gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, in Anbetracht der verschärften politischen Situation in Syrien hätten Rückkehrer im Falle ihrer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte zu erwarten, bei der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung, etwa durch den Einsatz von Folter, bestehe. Verfolgungshandlungen richteten sich gegen all diejenigen, die verdächtigt würden, sich dem Regime gegenüber nicht loyal und treu verhalten zu haben oder gar oppositionellen Kräften nahe zu stehen. Nach der Betrachtungsweise des syrischen Regimes komme eine solche Haltung durch eine Ausreise aus dem Heimatland, einen längeren Aufenthalt im westeuropäischen Ausland und einen Asylantrag zum Ausdruck. 11 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. Juni 2020 die Zulassung der Berufung wegen Divergenz gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG beantragt. Sie hat hierzu dargelegt, dass das Urteil von der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abweiche. Dieser habe zuletzt mit Urteil vom 25. September 2019 (– 8 A 638/17. A –, juris) festgestellt, dass syrischen Frauen im Falle der Rückkehr nach Syrien allein wegen der illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrages und des mehrjährigen Auslandsaufenthalts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. 12 Der Senat hat hierauf mit Beschluss vom 7. Juni 2024 die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zugelassen. 13 Die Beklagte nimmt zur Begründung ihrer Berufung auf ihren angegriffenen Bescheid, ihre Zulassungsbegründung und den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2024 (2 A 1542/20.Z.A) Bezug. 14 Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 19. Mai 2020 zu ändern und die Klage abzuweisen. 15 Die Klägerin teilt mit, sie verteidige ihre Rechtsposition. Im Übrigen sei ihr auch Flüchtlingsschutz gemäß § 26 AsylG zu gewähren. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die bei der Stadt Kassel geführte Ausländerakte Bezug genommen. II. 17 1. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Denn die Rechtssache weist keine außergewöhnlich großen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die entscheidungserheblichen Fragen bereits grundlegend geklärt. 18 2. Die zulässige Berufung ist begründet. 19 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Klägerin als Flüchtling liegen in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte daher zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung im Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 20 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 21 Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). 22 Zwischen den in § 3a Abs. 1 AsylG als Verfolgung einzustufenden Handlungen und den in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Erforderlich ist ein gezielter Eingriff in ein asylrechtlich geschütztes Rechtsgut (BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 – 10 C 52.07 –, juris Rn. 22). Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen, die den Akteur leiten. Für eine derartige Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein. (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 31.18 –, juris Rn. 14). Für die erforderliche Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund reicht es ebenfalls aus, dass der Verfolgungsakteur einem Rückkehrer eine bestimmte politische Überzeugung bzw. eine Regimegegnerschaft lediglich zuschreibt (§ 3b Abs. 2 AsylG). Unerheblich ist, ob er tatsächlich diese Merkmale aufweist. Entscheidend ist die Kausalität im Sinne einer erkennbaren Gerichtetheit der Verfolger (BVerwG, Beschluss vom 05.12.2017 – 1 B 131.17 –, juris Rn. 11). 23 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Heimatland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer Würdigung der Gesamtumstände die für eine Verfolgung sprechenden Gründe ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den gegenteiligen Gründen überwiegen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn bei einer quantitativen Betrachtung ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine befürchtete Verfolgung gegeben ist. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Maßgeblich ist damit letztlich das qualitative Kriterium der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 31.18 –, juris Rn. 16). Die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht nicht aus. Ergeben jedoch die Gesamtumstände die reale Möglichkeit (real risk) einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund genügt dagegen den Anforderungen des § 3 Abs. 3 AsylG nicht. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen (BVerwG, Urteile vom 05.11.1991 – 9 C 118.90 –, juris Rn. 17 und vom 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris Rn. 12) 24 Die Aufgabe der Gerichte ist es, die Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugung zu bilden. Der Beweismaßstab der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage. In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller aktuellen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage aus einem Krisengebiet ist das Gericht gehalten, aus den Einzelinformation eine zusammenfassende Bewertung vorzunehmen. Eine verbleibende gewisse Prognoseunsicherheit steht einer Überzeugungsbildung nicht entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht auf bloße Hypothesen und unsichere Annahmen gestützt werden (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 31.18 –, juris Rn. 22). 25 Kann das Gericht auf dieser Grundlage nicht das nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgegebene Maß an Überzeugung für die Gewissheit gewinnen, dass dem Rechtsschutzsuchenden Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Grundsätzlich trägt der Rechtsschutzsuchende die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzung des § 3 Abs. 1 AsylG. Ein „non liquet“ geht zu seinen Lasten. (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 31.18 –, juris Rn. 27). 26 Gemessen an diesen Prüfungsmaßstäben erweist sich die Furcht der Klägerin vor politischer Verfolgung als unbegründet. 27 a) Die Klägerin ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Nach ihren Angaben hat sie Syrien wegen des Krieges verlassen. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergaben, sind auch sonst nicht erkennbar. 28 b) Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Klägerin im hypothetischen Fall ihrer Rückkehr eine flüchtlingsrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. 29 aa) Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass weiblichen syrischen Staatsangehörigen bei Rückkehr in ihr Heimatland politische Verfolgung allein wegen der illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes im europäischen Ausland droht. Ein solcher Nachfluchtgrund im Sinne von § 28 Abs. 1a AsylG liegt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit vor. 30 Den hierzu ergangenen Urteilen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs durch den 8. Senat (vgl. zu den Gründen im Einzelnen: Urteile des 8. Senats vom 25.09.2019 - 8 A 638/17.A -, juris und vom 23.08.2021 – 8 A 1992/18.A –, juris) schließt sich der nunmehr zuständige 2. Senat unter zusätzlicher Berücksichtigung der ab dem Jahr 2021 entstandenen Erkenntnisquellen an. 31 (1.) Den vorliegenden aktuellen Quellen lässt sich nicht entnehmen, dass die syrische Regierung geflüchteten Frauen, die nach Syrien zurückkehren, pauschal eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass von Menschenrechtsorganisationen registrierte Gewaltmaßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte aus diesem flüchtlingsrelevanten Grund zielgerichtet gegenüber Rückkehrerinnen erfolgt sind. 32 Soweit die aktuellen Erkenntnisquellen über Handlungen der syrischen Sicherheitskräfte im Sinne von § 3a AsylG berichten, werden diese überwiegend als willkürlich und damit unvorhersehbar eingestuft. Die dokumentierten Gewaltanwendungen lassen damit nicht hinreichend erkennen, dass sie zielgerichtet an einen der Verfolgungsgründe nach §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG anknüpfen. 33 Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen über die Lage in Syrien enthalten voneinander abweichende tatsächliche Angaben zu dem Risiko, bei der Einreise oder danach bei der Niederlassung in dem von der syrischen Regierung kontrollierten Staatsgebiet als vermeintlicher Gegner der syrischen Regierung angesehen und aus diesem Grund Verhören unterzogen und Opfer von Gewaltmaßnahmen zu werden. 34 Über Rückkehrer aus Ländern der Europäischen Union gibt es nur spärliche Informationen. Die vorhandenen Quellen stützen sich teilweise auf eine geringe Anzahl von konkret erfassten Vorfällen. Damit fehlt es an einer vertrauenswürdigen Datenbasis über die Anzahl von Festnahmen und Inhaftierungen von Rückkehrern aus Deutschland (ACOORD – Anfragebeantwortung zu Syrien, 01.09.2022 unter Verweis auf DIS, Oktober 2021) sowie für das Vorliegen von Verfolgungsgründen gemäß § 3b AsylG. Aufgrund der von der syrischen Regierung vorgenommen Beschränkungen ist es Organisationen wie der UN und dem UNHCR nicht möglich, konkrete Informationen über Verstöße gegenüber Rückkehrern zu erhalten (EUAA, Country Guidance Syria, 15.04.2024, S.17; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 27.03.2024, S. 275, 299; DIS, Syria Treatment upon return, 01.05.2022, S. 5). Die Schätzungen von Verletzungen der Menschenrechte von Rückkehrern reichen von einigen Dutzend bis hin zu mehreren Hunderten (BZ, General Country of Origin Information Report, 01.08.2023, S. 80). 35 Ein weiterer Faktor, der eine Einschätzung des Risikos einer durch flüchtlingsrelevante Gründe motivierten Verfolgung von Rückkehrern unmöglich macht, ist die starke Fragmentierung des syrischen Sicherheitsapparats. Es gibt vier Hauptdivisionen für den Sicherheitsbereich. Dies kann dazu führen, dass Rückkehrer von einem dieser Dienste eine positive Sicherheitsüberprüfung erhalten und gleichzeitig von einem anderen Sicherheitsdienst zur Fahndung ausgeschrieben sind (BZ, General Country of Origin Information Report, 01.08.2023, S.17; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien, 01.09.2022, S.8, 9; EASO, Syria Situation of terurnees from abroad, 01.06.2021, S. 28, 29). 36 Nach einigen Quellen soll eine illegale oder legale Ausreise aus Syrien und die Durchführung eines Asylverfahrens im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nicht per se zu gezielten Misshandlungen führen. So sollen nach den Erkenntnissen einer syrischen Menschenrechtsorganisation, die vom Danish Immigration Service im April 2022 befragt wurde und um Anonymität bat, Rückkehrer, die sich nicht an oppositionellen Aktivitäten beteiligt haben und nur wegen des Krieges ausgereist sind, in der Regel keine Probleme bei ihrer Rückkehr haben. Denn der Regierung sei bewusst, dass für viele Syrer, die im Ausland leben, ein Asylverfahren die einzige Möglichkeit darstellt, einen Aufenthalt im Gastland zu erhalten (DIS, Syria Treatment upon return, 01.05.2022, S. 9). Human Rights Watch hatte dem Danish Refugee Service für dessen Bericht von Februar 2019 berichtet, dass Syrer vor Anfang des Jahres 2018 befürchtet hatten, die Tatsache ihrer Ausreise aus Syrien während des Konflikts werde bei ihrer Rückkehr als regierungsfeindliches Verhalten angesehen. Nach der Einschätzung des Danish Refugee Service scheint dies seit Anfang 2018 nicht mehr der Fall zu sein (DIS, Treatment upon return, 01.05.2022, S. 9, 10). Ebenso geht die European Union Agency for Asylum davon aus, dass die Ausreise aus Syrien normalerweise nicht zu dem erforderlichen Risikoniveau führt, welches für eine begründete Furcht vor Verfolgung erforderlich ist (EUAA, Country Guidance Syria, 15.04.2024, S. 18, 19). In den meisten Fällen, in denen eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden konnte, hänge dies mit weiteren Umständen zusammen, die dazu führten, dass der Rückkehrer als Mitglied einer regierungsfeindlichen Gruppe, als Aktivist der politischen Opposition oder als Teilnehmer an einer früheren Demonstration angesehen wurde. Daher sei die Gefahr einer gezielten Verfolgung anders zu bewerten, wenn jemand den Rückkehrer während seiner Abwesenheit bei den syrischen Behörden mit der Behauptung angezeigt habe, dass er an Aktivitäten gegen die Regierung beteiligt gewesen sei. Eine solche Meldung diene dazu, sich entweder selbst zu entlasten, um sich zu bereichern oder um Rache an einer Person zu üben (EUAA, Country Guidance Syria, 15.04.2024, S.17, 18). 37 Nach den Erkenntnissen der befragten syrischen Menschenrechtsorganisation gäbe es kein klares Muster für die Art und Weise, wie Rückkehrer von den Behörden behandelt würden. Angesichts der Willkür bei Verhaftungen und anderen Übergriffen sei es nicht möglich, sich ein Bild zu machen, wann die syrischen Behörden jemanden als Oppositionellen einstufen (BZ, General Country of Origin Information Report, 01.08.2023, S. 43). Dies liege vor allem daran, dass es von der Entscheidung des einzelnen Beamten oder Geheimdienstmitarbeiters, der sich mit dem Fall des Rückkehrers befasse, abhänge, was mit der Person geschehe (DIS, Syria Treatment upon return, 01.05.2022, S. 14). 38 Amnesty International berichtet in seinem Report, die Sicherheitskräfte der Regierung führten weiterhin willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen durch. Flüchtlinge, die nach Syrien abgeschoben werden, liefen weiterhin Gefahr, bei ihrer Rückkehr inhaftiert zu werden (ai, Report Syrien 2023, 24.04.2024, S. 1 u. 6). 39 Diese Einschätzung entspricht auch der Stellungnahme der Organisation Human Rights Watch in ihrem Bericht für das Jahr 2022. Dort führt die Organisation aus, Rückkehrer seien nach wie vor mit einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen konfrontiert, darunter willkürliche Verhaftungen, Folter erzwungenes Verschwinden und Misshandlungen durch syrische Behörden (HRW, World report 2023 – Syria Events of 2022; 12.01.2023; S. 6). Hierzu passt auch die Beobachtung, wonach Rückkehrer aus den verschiedensten Gründen verhaftet wurden. So seien Fälle zu verzeichnen, in denen Rückkehrer allein deshalb verhaftet wurden, um im Gegenzug für ihre Freilassung Schmiergelder zu erlangen (EUAA, Country Guidance Syria, 15.04.2024, S.19, 29). 40 Abweichend von den vorgenannten Berichten gehen Äußerungen dahin, es sei davon auszugehen, dass alle Rückkehrer insgeheim als illoyal ihrem Land gegenüber angesehen werden. Oftmals würden sie als Verräter deklariert. Am häufigsten werde der pauschale Vorwurf des „Terrorismus“ erhoben, der auf der Behauptung beruhe, ein Verwandter stehe der politischen oder bewaffneten Opposition nahe. (EUAA, Country Guidance Syria, 15.04.2024, S. 19). Die Rückkehrer sähen sich daher oft mit weitreichender systematischer Willkür bis hin zu vollständiger Rechtlosigkeit konfrontiert (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 02.02.2024, S. 18;). 41 Viele Rückkehrer müssen als Teil ihres Rückkehrprozesses Versöhnungsformulare ausfüllen, um ihren Status mit den staatlichen Behörden abzustimmen. Auch ein erfolgreicher Abschluss dieses sog. Versöhnungsprozesses bietet allerdings keine Gewähr dafür, bei einer Einreise nach Syrien nicht willkürlich verhaftet oder inhaftiert oder einem gewaltsamen „Verschwindenlassen“ ausgesetzt zu werden. (UNHCR vom 01.02.2024, We did not fear death but the life there; Rn. 39). Es handelt sich um ein undurchsichtiges Überprüfungsverfahren, das der Klärung des Status von Personen dient, die in ein von regierungstreuen Kräften kontrolliertes Gebiet zurückkehren wollen. Das Verfahren wird vom allgemeinen Nachrichtendienst der syrischen Regierung überwacht, durch die Einrichtung von Versöhnungszentren in verschiedenen Gouvernements umgesetzt und von den syrischen Botschaften unterstützt. Die syrischen Sicherheitsbehörden überprüfen den Hintergrund, die Ansichten und die früheren Aktivitäten einer Person, insbesondere im Hinblick auf frühere Positionen oder die Beteiligung an Aktivitäten, die als regierungsfeindlich angesehen werden. Dabei müssen die Rückkehrer den Sicherheitskräften persönliche Informationen zur Verfügung stellen. Während die Notwendigkeit, sich einer Versöhnung zu unterziehen, vor allem Männer betrifft, haben in den letzten Jahren auch immer mehr Frauen sich diesem Überprüfungsprozess unterworfen. (UNHCR vom 01.02.2024, We did not fear death but the life there; Rn. 36, 39, 43). Die meisten Anträge werden von der syrischen Regierung positiv beschieden (DIS, Syria Treatment upon return, 01.05.2022, S. 8). Personen, die erfahren haben, dass sie auf einer Fahndungsliste der Behörden stehen, zahlen häufig hohe Geldbeträge an Angehörige der Sicherheitskräfte und den Vermittlern, um bei ihrer Rückkehr in ein von der Regierung Syriens kontrolliertes Gebiet nicht verhaftet zu werden (EUAA, Country Guidance Syria, 15.04.2024, S.17). Somit besteht nach der Teilnahme an dem Versöhnungsprozess keine Sicherheit vor Willkürmaßnahmen (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 02.02.2024, S. 18;). Selbst regimenahe Personen können Opfer von Repressionen werden (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 27.03.2024, S. 275, 277). 42 Bei der Prüfung der Motivation von Gewaltmaßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte ist schließlich in den Blick zu nehmen, dass auch andere Gründe für die negative Haltung des syrischen Staats gegenüber Rückkehrern eine Rolle spielen. Die Rückkehr von Flüchtlingen ist nämlich generell nicht erwünscht, auch wenn keine Verdachtsmomente vorliegen. Zurückgelassene Ländereien und Häuser der im Ausland verbleibenden syrischen Staatsangehörigen kann die Regierung umverteilen. Für mittellose Rückkehrer hat der syrische Staat keine Verwendung, zumal keine Kapazitäten zu ihrer Unterstützung vorhanden sind. Dagegen sind Minderheiten wie Alewiten und Christen, reiche Geschäftsleute und Angehörige der Bourgeoisie als Rückkehrer willkommen. (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 27.04.2024, S. 275). 43 Letztlich kann der Senat aus der Würdigung der vorstehend dargestellten aktuellen Quellen allein den Schluss ziehen, dass in den von der Regierung kontrollierten Gebieten weiterhin willkürliche Verhaftungen mit häufig daran anschließender Isolationshaft und „Verschwindenlassen“ von Personen im anhaltenden Syrien-Konflikt ein allgegenwärtiges Phänomen darstellt (so auch: UN, Human rights situations that require the Council’s attention, 12.08.2024, Rn. 15). Die Anzahl der Fälle, bei denen es zu einem „Verschwindenlassen“ von Personen kam, wird seit Beginn des Konflikts auf über 110.000 geschätzt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 27.04.2024, S. 165). Auch die von Staatspräsident Assad erlassenen Amnestiedekrete führten bislang nicht zu einem Rückgang willkürlicher Verhaftungen (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 02.02.2024, S. 13). Die syrische Regierung geht mit massiven Menschenrechtsverletzungen ohne erkennbares Muster immer wieder gegen tatsächliche oder vermeintliche Gegner vor. Ob und ggf. in welchen Fällen sie dabei Rückkehrer allein wegen ihrer illegalen Ausreise und ihres Asylverfahrens im westlichen Ausland als Regimegegner betrachtet und aus diesem Grund zielgerichtet gegen bestimmte Personen vorgeht, lässt sich nicht feststellen. 44 Im Hinblick auf die von der syrischen Regierung praktizierten Beschränkungen, die den Zugang von internationalen Organisationen sowie von ausländischen Menschenrechtsorganisationen zu validen Informationen über die Behandlung von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland verhindern, erscheint dem Senat eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung durch Einholung von Sachverständigengutachten im vorliegenden Berufungsverfahren nicht möglich. 45 Die Bewertung des Senats entspricht im Wesentlichen der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG MV, Urteil vom 22.07.2024 – 4 LB 434/17 –, juris S. 9; OVG NRW, Urteil vom 16.07.2024 – 14 A 2847/19.A –, juris Rn. 99; Bay. VGH, Beschluss vom 05.03.2024 – 21 B 23.30059, juris Rn. 22; OVG Nds., Beschluss vom15.05.2023 – 2 LB 444/19 –, juris S. 10; Sächs. OVG, Urteil vom 21.01.2022 – 5 A 1402/18.A –, juris Rn. 30). 46 (2.) Der Senat vermag auch anhand der Gesamtzahl der Rückkehrer nicht festzustellen, dass Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG so häufig vorkommen, dass für Frauen, die Syrien verlassen haben und während ihres Aufenthalts im westlichen Ausland ein Asylverfahren betrieben haben, eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr besteht (im Ergebnis ebenso: Hess. VGH, Urteil vom 25.09.2019 – 8 A 638/17.A –, juris Rn. 90). 47 Während des anhaltenden Konflikts in Syrien sind mehr als 13 Millionen Menschen entweder aus dem Land geflohen oder wurden innerhalb seiner Grenzen vertrieben. Mehr als 5,7 Millionen syrische Flüchtlinge waren in den Nachbarländern untergekommen. Nachdem die Streitkräfte der syrischen Regierung im Sommer 2018 die weitgehende Kontrolle über Süd- und Zentralsyrien zurückerobert hatten, sind viele Flüchtlinge und Binnenvertriebene – freiwillig oder unter Zwang – nach Syrien zurückgekehrt (DIS, Syria Treatment upon return, 01.05.2022, S. 5). Mitte November 2022 waren nach den Erkenntnissen des UNHCR noch über 5,5 Millionen syrische Flüchtlinge in den Nachbarländern und in Ägypten registriert (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 27.03.2024, S. 294). Der UNHCR hat seit dem Jahr 2016 über 354.000 Flüchtlinge registriert, die überwiegend aus den Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt sind (BZ, General Country of Origin Information Report, 01.08.2023, S.77) und sich im Nordwesten und im Nordosten Syriens niedergelassen haben. Diese Gebiete stehen nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. In welchem Ausmaß Flüchtlinge aus Europa auf offiziellem Weg nach Syrien eingereist sind und sich in dem von der syrischen Regierung beherrschten Gebiet niedergelassen haben, kann mangels entsprechender Informationen nicht eingeschätzt werden (BZ, General Country of Origin Information Report, 01.08.2023, S.77). Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Rückkehrbewegungen aus Europa sehr niedrig sind (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 27.04.2024, S. 271). So sollen bis Juni 2020 über 1.000 Syrer aus Deutschland zurückgekehrt sein. Aus Dänemark sind im Jahr 2020 insgesamt 137 syrische Flüchtlinge und aus den Niederlanden 10 Syrer zurückgekehrt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 27.04.2024, S. 299). 48 Wie häufig Verfolgungshandlungen generell gegenüber Rückkehrern und speziell gegenüber Rückkehrerinnen an ein Motiv im Sinne von § 3b AsylG anknüpfen und nicht aus reiner Willkür erfolgen, kann den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht entnommen werden. Rückschlüsse auf eine Wahrscheinlichkeit sind dem Senat daher nicht möglich. 49 Von mehreren Organisationen wird bestätigt, dass die syrische Regierung, wie bereits ausgeführt, Rückkehrer weiterhin festnimmt, inhaftiert, verhört, foltert, entführt, tötet, Geld erpresst und/oder vor Terrorismusgerichte stellt. Dabei versuchen die verschiedenen Konfliktparteien die Situation der Rückkehrer unterschiedlich darzustellen. Während die syrische Regierung alle Vorwürfe über die Misshandlungen von Rückkehrern zurückweist und ein Bild zeichnet, wonach Flüchtlinge aus dem Ausland ohne Probleme zurückkehren könnten, behaupten die Oppositionsgruppen, dass jeder Rückkehrer bei seiner Rückkehr Gewalt ausgesetzt ist. Tatsächlich hat niemand einen vollständigen Überblick über die Situation. Soweit Informationen verfügbar sind, erscheinen sie nicht immer zuverlässig (SHRC, Annual report on human rights in syria 2022, 01.01.2023, S.37; DIS, Syria Treatment upon return, 01.05.2022, S. 15). 50 bb) Es erweist sich nicht als beachtlich wahrscheinlich, dass einer syrischen Staatsangehörigen im hypothetischen Fall der Rückkehr allein wegen ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG droht. Auch insoweit folgt der Senat der bisherigen Rechtsprechung des 8. Senats (Hess. VGH, Urteile vom 23.08.2021 – 8 A 1992/18.A –, juris Rn. 83 und vom 25.09.2019 – 8 A 638/17.A –, juris Rn. 128). 51 Die aktuellen Quellen enthalten keine Erkenntnisse, die auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Verfolgungsgrunds gemäß § 3b AsylG und auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit des Ergreifens von Verfolgungshandlungen gemäß § 3a AsylG hinweisen. 52 Die weitaus meisten aktuellen Erkenntnisquellen enthalten keine Angaben zu einem Verfolgungsrisiko aufgrund einer sunnitischen Religionszugehörigkeit. 53 In den Fällen, in denen Verfolgungen von sunnitischen Religionszugehörigen nachgewiesen werden konnten, hing dies meist mit weiteren Umständen zusammen, wie etwa die Rückkehr in Gebiete, die von der syrischen Regierung als Hochburg der Opposition angesehen werden (EUAA, Country Guidance Syria, 15.04.2024, S. 73). 54 Hinzu kommt, dass sunnitische Religionszugehörige trotz der großen Zahl von Abwanderungen seit Beginn des Bürgerkriegs derzeit noch knapp die Hälfte der Bevölkerung ausmachen. Die Mitglieder der sunnitischen arabischen Gemeinschaft in Syrien sind zudem sehr unterschiedlich. Sie werden nicht als einheitliche Gruppe wahrgenommen. Arabische Volkszugehörige mit sunnitischem Glauben unterscheiden sich je nach politischer Zugehörigkeit, Praxis und Identität sowie regionalen und stammesbezogenen Loyalitäten (EUAA, Country Guidance Syria, 15.04.2024, S. 72.). 55 Daher kann ohne Hinzutreten besonderer gefahrerhöhender Umstände nicht davon ausgegangen werden, die syrische Regierung unterstelle sunnitischen Religionszugehörigen generell eine oppositionelle Gesinnung. Diese Bewertung des Senats steht auch in Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG MV, Urteil vom 22.07.2024 – 4 LB 434/17 –, juris S. 12; Bay. VGH, Beschluss vom 05.03.2024 – 21 B 23.30059 –, juris Rn. 80; OVG Nds., Beschluss 15.05.2023 – 2 LB 444/19 –, S. 17). 56 cc) Der Klägerin droht des Weiteren nicht allein deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG, weil sie aus einem nicht von der syrischen Regierung kontrolliertem Gebiet stammt. 57 Es kann nicht festgestellt werden, dass die Herkunft aus einem aktuell oder ehemals von der Opposition beherrschten Gebiet oder sogar aus einer sog. Rebellenhochburg für sich allein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG begründet. Insoweit rechtfertigt die aktuelle Auskunftslage die Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 23.08.2021 – 8 A 1992/18.A –, juris Rn. 78 und vom 25.09.2019 – 8 A 638/17.A –, juris Rn. 117). 58 Die vom Danish Immigration Service im April 2022 befragte syrische Menschenrechtsorganisation erklärte, dass Rückkehrer, die aus einem ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiet stammen, nicht allein aus diesem Grund Misshandlungen und Verstößen ausgesetzt seien (DIS, Syria Treatment upon return, 01.05.2022, S. 13). 59 Andere Berichte gehen davon aus, dass für Rückkehrer, die aus einem Gebiet stammen, das von der Opposition kontrolliert wurde, ein größeres Risiko bestehe, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, also festgenommen, inhaftiert, verhört, gefoltert und des Terrorismus angeklagt zu werden. Die herangezogenen Quellen seien allerdings nicht in der Lage, ein genaues Profil der Faktoren zu erstellen, die für das syrische Regime maßgeblich seien (AA, Berichte über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 02.02.2024, S. 18 und 29.03.2023, S. 19; BZ, Country of original report Syria, 1.08.2023, S.82). 60 In einer anderen Quelle heißt es, dass die Herkunftsregion eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern spiele. Syrische Staatsangehörige aus Homs, Deir iz-Zor und Ostsyrien würden dabei eher verdächtigt als Personen aus traditionellen regierungstreuen Gebieten. Der syrische Staat kontrolliere genau, wer in die rückeroberten Gebiete zurückkehren darf. Es sei besonders schwierig, für eine Reise in diese Gebiete eine Sicherheitsgenehmigung zu bekommen. Der Staat begegne Personen aus diesen Gebieten mit starkem Misstrauen. (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 27.03.2024, S. 275, 281; SFH, Factsheet Syrien, 01.04.2024). 61 Wiederum eine andere Quelle geht davon aus, bei der individuellen Beurteilung einer Verfolgungsgefahr sei zu prüfen, welche Bürgerkriegspartei das Herkunftsgebiet des Rückkehrers kontrolliere und ob diese Region als Hochburg der Opposition galt. Die beobachteten Vorfälle deuteten darauf hin, dass die Beachtung der Herkunft des Rückkehrers mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der unterstellten politischen Meinung erfolge (EUAA, Country Guidance Syria, 15.04.2024, S.36 unter Hinweis auf die Syrien-Experten Üngör und Khaddour). 62 Hinsichtlich der Heimatstadt der Klägerin, Aleppo, wird in einer Quelle ausgeführt, die Rückkehr sei für vertriebene Einwohner, die während des Krieges in die Türkei oder in die von Rebellen kontrollierten Gebiete im Nordwesten gezogen seien, gefährlich. Allein die Tatsache, dass die Personen außerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete gelebt haben, setze sie dem Verdacht aus, mit den Rebellen zumindest zu sympathisieren (ICG, Syria: Ruling over Aleppo’s ruins, 09.05.2022, S. 19). 63 Die sich widersprechenden Quellen vermitteln dem Senat keine hinreichend sicheren Erkenntnisse für eine Verfolgung von Rückkehrern allein aufgrund ihrer Herkunft aus einem Gebiet, welches nicht von der syrischen Regierung kontrolliert wird. Für eine entsprechende Feststellung fehlt es an einer hinreichend klaren Auskunftsklage. Nicht auszuschließen ist, dass die Herkunft ein zusätzliches Kriterium darstellen kann mit der Folge, dass sich der gegen eine Person gerichtete Verdacht durch die Herkunft aus einem Rebellengebiet weiter verdichtet (vgl.: Bay. VGH, Beschluss vom 05.03.2024 – 21 B 23.30059 –, juris Rn. 79). 64 Eine andere Bewertung ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der Herkunft der Klägerin aus Aleppo und dort aus dem Stadtteil Ashrafiya. 65 Es ist zu berücksichtigen, dass Aleppo nicht zu den Hochburgen des Aufstandes vom März 2011 gehörte. Die Proteste gegen die Regierung von Assad begannen am 15. März 2011 in der Provinz Dar’a. Schon zu Beginn der Proteste kam es auch in den Provinzen Deir Ex-Zor und Idlib zu Aufständen gegen die syrische Regierung (EUAA, EUAA, Country Guidance Syria, 15.04.2024, S.129, 133, 145; Wikipedia – Bürgerkrieg in Syrien seit 2011). Die Stadt Aleppo blieb dagegen von den Unruhen zunächst unberührt. Der Wohlstand der Stadt unter der Herrschaft des Präsidenten Bashar al-Assd beruhte auf Verbindungen zur Staatsmacht. Die Aufstandsbewegung konnte deshalb dort anfangs nicht Fuß fassen. Erst Ende des Jahres 2011 eskalierten die Angriffe der Streitkräfte des Präsidenten auf Aufständische in der Umgebung von Aleppo und führten zu Zusammenstößen auch in den östlichen Stadtteilen. Im Verlauf des Bürgerkriegs eroberte die freie syrische Armee (FSA) bis Mitte des Jahres 2012 Stadtteile im Osten der Stadt. Dort befanden sich in erster Linie informelle Siedlungen, die von Arbeitern aus dem Hinterland bewohnt wurden. Die syrische Regierung konnte dagegen das Stadtzentrum und die westliche Flanke erfolgreich verteidigen. In den Folgejahren traten weitere aufständische Gruppen wie die Kurdischen Volksschutzeinheiten (YPG) in den Kampf ein. (ICG, Syria: Ruling over Aleppo’s ruins, 09.05.2022, S. 1, 2, 7; Wikipedia: Bürgerkrieg in Syrien seit 2011; Wikipedia: Aleppo). 66 Nach einer Quelle sollen in Aleppo die YPG unter anderem den mehrheitlich von Kurden bewohnten Stadtteil Ashrafiya kontrollieren, in dem die Klägerin bis zu ihrer Ausreise gelebt hat (EUAA, Country Guidance Syria, 15.04.2024, S.123). Die Klägerin ist allerdings arabische und nicht kurdische Volkszugehörige. Es erscheint daher nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die syrischen Sicherheitskräfte ihr im Falle einer Rückkehr eine mit der dort teilweise noch agierenden YPG übereinstimmende prokurdische Gesinnung zuschreiben würden. 67 Hinzu kommt, dass viele Rückkehrer die Eigenschaft der Herkunft aus einer zeitweise von oppositionellen Kräften beherrschten Region mit einer nicht überschaubar großen Zahl anderer Bürgerkriegsopfer teilen. Dies gilt auch für die Bewohner von Aleppo. Ab Beginn der Kampfhandlungen in Aleppo war ein großer Teil der seinerzeit 1,7 Millionen Einwohner zählenden Stadt geflüchtet. Ein Großteil von ihnen ist in den ersten sieben Monaten nach dem Sieg der syrischen Streitkräfte (im Dezember 2016) wieder zurückgekehrt (Wikipedia, Aleppo). In Anbetracht der großen Anzahl von Rückkehrern in relativ kurzer Zeit erschließt sich für den Senat keine besonders hohe Gefährdung der Einwohner von Aleppo. 68 Zu einer vergleichbaren Einschätzung einer nicht hinreichend feststellbaren Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 AsylG aufgrund der Herkunft aus einem Gebiet außerhalb des Kontrollbereichs der Regierung kommt auch die aktuelle Rechtsprechung (OVG MV, Urteil vom 22.07.2024 – 4 LB 434/17 –, juris S. 11; OVG NRW, Urteil vom 16.07.2024 – 14 A 2847/19.A –, juris Rn. 118; Bay. VGH, Beschluss vom 05.03.2024 – 21 B 23.30059 –, juris Rn. 74; OVG Nds., Beschluss vom 15.05.2023 – 2 LB 444/19 –, S. 13). 69 dd) Auch bei einer umfassenden Gesamtbetrachtung aller vorstehend im Einzelnen geprüften Umstände des vorliegenden Falles im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG, die möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründen oder sich risikoerhöhend auswirken können, vermag der Senat keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung der Klägerin gemäß § 3 AsylG nach Syrien festzustellen. 70 Die Klägerin ist zwar sunnitischen Glaubens. In ihrem Fall treten jedoch keine gefahrerhöhenden Umstände hinzu. Sie hat keine oppositionsnahen Aktivitäten vor ihrer Ausreise aus Syrien entfaltet. Sie hat sich auch während ihres Aufenthalts in Deutschland nicht durch öffentliche Regimekritik hervorgetan. 71 Faktoren, die über die vorstehend geprüften Umstände hinausgehen und eine reale Verfolgungsgefahr gemäß § 3 AsylG gerade für die Klägerin begründen könnten, sind von ihr nicht vorgetragen worden. Daher kann nicht festgestellt werden, dass bei ihr als verwitwete Frau im Alter von mittlerweile 65 Jahren auch unter Berücksichtigung ihrer Flucht vor dem Bürgerkrieg in die Türkei und danach ins westliche Ausland, ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit und ihrer Herkunft aus Aleppo insgesamt ein Profil zutage tritt, das sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als vermeintliche Regierungsgegnerin in den Fokus der syrischen Sicherheitsbehörden rückt. 72 c) Eine Anerkennung der Klägerin als Flüchtling durch Gewährung von Schutz als Familienangehörige kommt entgegen ihrer Auffassung nicht in Betracht. 73 Eine Ableitung des Status als Flüchtling von der Anerkennung ihres Ehemannes gemäß § 26 Abs. 1, Abs. 5 AsylG scheidet aus, weil dieser verstorben ist und darüber hinaus die Klägerin entgegen § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG den Asylantrag nicht unverzüglich nach ihrer Einreise vom 2. November 2017 gestellt hat. Sie hat erst am 6. April 2018 die Gewährung von Asyl beantragt. 74 Sie kann auch nicht als Mutter eines ihrer sieben Kinder gemäß § 26 Abs. 3, Abs. 5 Flüchtlingsschutz erhalten. Denn diese sind im Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags der Klägerin bereits volljährig gewesen. Das jüngste Kind – F. –wurde am … 1996 geboren. Er war am 6. April 2018 bereits 22 Jahre alt. 75 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 76 77 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision durch den Senat liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).