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Beschluss

2 A 402/24.Z.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:0422.2A402.24.Z.A.00
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Leitsätze
1. Bei nicht ordnungsgemäßer Einführung von Erkenntnismitteln ist im Rahmen der Gehörsrüge auszuführen, in welchem Zusammenhang das Verwaltungsgericht das jeweilige Erkenntnismittel herangezogen hat, inwieweit die in dem Erkenntnismittel enthaltenen Tatsachen oder die hieraus von dem Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unzutreffend sind und was bei ordnungsgemäßer Einführung in Bezug auf die in diesem Erkenntnismittel enthaltenen Tatsachen vorgetragen worden wäre. 2. Hat ein Verwaltungsgericht seine Tatsachenfeststellung auf verschiedene Erkenntnismittel gestützt, so ist zur Darlegung eines Gehörsverstoßes durch die Verwertung von nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen vom Rechtsmittelführer aufzuzeigen, weshalb die verfahrensfehlerfrei eingeführten Erkenntnismittel das gefundene Ergebnis nicht eigenständig stützen. 3. Von Klägern ist zu verlangen, dass sie das für sie Zumutbare unternehmen, um sich hinreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. Hierzu gehört es, wenn dazu Veranlassung besteht, in der mündlichen Verhandlung zu rügen, dass das Gericht keine Erkenntnisquellen benannt hat.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2023 wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens je zu 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei nicht ordnungsgemäßer Einführung von Erkenntnismitteln ist im Rahmen der Gehörsrüge auszuführen, in welchem Zusammenhang das Verwaltungsgericht das jeweilige Erkenntnismittel herangezogen hat, inwieweit die in dem Erkenntnismittel enthaltenen Tatsachen oder die hieraus von dem Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unzutreffend sind und was bei ordnungsgemäßer Einführung in Bezug auf die in diesem Erkenntnismittel enthaltenen Tatsachen vorgetragen worden wäre. 2. Hat ein Verwaltungsgericht seine Tatsachenfeststellung auf verschiedene Erkenntnismittel gestützt, so ist zur Darlegung eines Gehörsverstoßes durch die Verwertung von nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen vom Rechtsmittelführer aufzuzeigen, weshalb die verfahrensfehlerfrei eingeführten Erkenntnismittel das gefundene Ergebnis nicht eigenständig stützen. 3. Von Klägern ist zu verlangen, dass sie das für sie Zumutbare unternehmen, um sich hinreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. Hierzu gehört es, wenn dazu Veranlassung besteht, in der mündlichen Verhandlung zu rügen, dass das Gericht keine Erkenntnisquellen benannt hat. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2023 wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens je zu 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylG zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil hat keinen Erfolg. Der zur Begründung geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO durch Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, nicht nur selbst zur Rechtslage Stellung zu nehmen, sondern sich vor Erlass der Entscheidung zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10 –, juris Rn. 156). Dem Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht die Pflicht des Gerichts, das Vorbringen und die Anträge der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hiergegen wird verstoßen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 15.12.2011 – 10 B 38/11 –, juris Rn. 2). Ferner, wenn das Gericht im Sinne einer Überraschungsentscheidung ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 08.11.2022 – 2 BvR 2480/10 –, juris Rn. 156). Gleiches gilt, wenn das Gericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.03.2020 – 2 BvR 113/20 –, juris Rn. 16). Nicht jede Missachtung einer der Gewährung des rechtlichen Gehörs dienenden Regelung oder einer unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG fließenden Pflicht des Gerichts führt zu einem Gehörsverstoß, der die Kausalitätsvermutung des § 138 Nr. 3 VwGO auslöst. Vielmehr muss sich die Gehörsverletzung auf einen entscheidungserheblichen Gegenstand beziehen. Ob etwas entscheidungserheblich ist, bestimmt sich dabei allein nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts, gegen das der Vorwurf des Gehörsverstoßes erhoben wird (Eichberger/Buchheister, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44 EL März 2023, § 138 Rn. 75; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage, 2023, § 138 Rn. 17; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.12.2008 – 9 C 16/07 –, juris Rn. 13). Die Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert folglich einen substantiierten Vortrag von Tatsachen, aus denen sich die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt. Dies umfasst die genaue Bezeichnung, durch welche Handlung oder welche Unterlassung das Verwaltungsgericht welches entscheidungserhebliche Vorbringen abgeschnitten, nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat. Erforderlich ist zudem eine substantiierte Darlegung, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und für den Beschwerdeführer potentiell zu einer anderen, günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.03.2020 – 2 BvR 113/20 –, juris Rn. 43, 51). Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil den Antrag der Kläger auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 22. Februar 2022 und Fortführung des Asylverfahrens abgelehnt. Das Gericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass den Klägern bereits in Frankreich internationaler Schutz gewährt worden sei. Die Beklagte habe den Asylantrag der Kläger daher zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgewiesen. Den Klägern drohe in Frankreich auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 MRK. Systemische Mängel bestünden in Frankreich nicht. Die Kläger rügen, das Gericht habe ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihnen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung die Erkenntnismittelliste für Somalia übersandt, im Urteil jedoch auf Erkenntnisse zu Frankreich abgestellt habe, zu denen sie sich nicht hätten äußern können. Der hierauf gestützte Zulassungsantrag greift nicht durch. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, sein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Hieraus folgt im gerichtlichen Asylverfahren grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern. Auf offenkundige Tatsachen hingegen, die allen Beteiligten gegenwärtig sind und von denen sie wissen, dass sie für die Entscheidung erheblich sein können, darf die Entscheidung auch ohne ausdrücklichen Hinweis gestützt werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.01.2024 – 9 LA 233/21 –, juris Rn. 19). Vorliegend ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs schon nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine Erkenntnismittelliste betreffend Somalia versandt, obwohl Gegenstand des Verfahrens die Unzulässigkeitsentscheidung aufgrund Schutzgewährung in Frankreich gewesen ist. Im Urteil hat es sich dann auf Quellen zur Lage in Frankreich (hier: Asylum Information Database, Country Report: France, Update 2021 und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Frankreich, Stand: 29. Januar 2018) gestützt, wonach keine systemischen Mängel in Frankreich bestehen. Darüber hinaus hat es den angegriffenen Bescheid des Bundesamtes zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und auf ihn auch in seinem Urteil verwiesen. In diesem Bescheid wird unter Bezugnahme auf die Erkenntnislage (etwa Asylum Information Database, Country Report: France, Update 2020) ebenfalls ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für systemische Mängel in Frankreich vorliegen. Hat ein Verwaltungsgericht seine Tatsachenfeststellung auf verschiedene Erkenntnismittel gestützt, so ist zur Darlegung eines Gehörverstoßes durch die Verwertung von nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen aufzuzeigen, weshalb die verfahrensfehlerfrei eingeführten Erkenntnismittel das gefundene Ergebnis nicht eigenständig stützen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2020 - 7 A 705/18.Z.A, m. w. N.). Insoweit fehlt es hier an der Darlegung, dass die in Bezug genommenen Erkenntnisse im Bundesamtsbescheid das Ergebnis nicht bereits eigenständig tragen. Darüber hinaus ist von den anwaltlich vertretenen Klägern zu verlangen, dass sie das für sie Zumutbare unternehmen, um sich hinreichend rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.08.2008 – 1 B 3/08 –, juris Rn. 9). Hierzu hätte es vorliegend gehört, in der mündlichen Verhandlung zu rügen, dass das Gericht keine (eigene) Erkenntnisquelle zur humanitären Lage in Frankreich bekannt gegeben hat. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung ist eine solche Rüge nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass die Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren systemische Mängel in Frankreich überhaupt nicht gerügt haben. Die humanitäre Lage in Frankreich haben sie weder in ihrer Klageschrift noch im PKH-Verfahren oder – ausweislich des Protokolls – in der mündlichen Verhandlung angezweifelt. Ohne jeglichen Vortrag oder sonstiger Anhaltspunkte durfte das Verwaltungsgericht von menschenrechtsgemäßen Zuständen in Frankreich ausgehen. Denn es gilt der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78). Ohne substantiierten Vortrag oder ersichtlicher Anhaltspunkte ist das Verwaltungsgericht daher nicht verpflichtet, Erkenntnisse einzuholen und in das Verfahren einzuführen. Dass sich das Verwaltungsgericht vorliegend gleichwohl mit der menschenrechtskonformen Lage in Frankreich befasst hat und dies durch zwei Quellen (hier: Asylum Information Database, Country Report: France, Update 2021 und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Frankreich, Stand: 29. Januar 2018) untermauert hat, war überobligatorisch und begründet keinen Gehörsverstoß. Darüber hinaus setzt die Verletzung rechtlichen Gehörs voraus, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Fehlen des rechtlichen Gehörs beruht. Das ist aber nur dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Übermittlung der Erkenntnisquellenliste zu Frankreich und die darauf gestützte Anhörung zu einer anderen und günstigeren Entscheidung geführt hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen. Demzufolge muss der Zulassungsantragsteller auch in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz darlegen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, mithin weshalb der geltend gemachte Gehörsverstoß entscheidungserheblich ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 08.01.2024 - 9 LA 233/21 -, juris Rn. 25). Bei nicht ordnungsgemäßer Einführung von Erkenntnismitteln ist daher auszuführen, in welchem Zusammenhang das Verwaltungsgericht das jeweilige Erkenntnismittel herangezogen hat, inwieweit die in dem Erkenntnismittel enthaltenen Tatsachen oder die hieraus von dem Verwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unzutreffend sind und was – bei ordnungsgemäßer Einführung – in Bezug auf die in diesem Erkenntnismittel enthaltenen Tatsachen vorgetragen worden wäre. Denn nur auf dieser Grundlage kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Kläger günstigeren Entscheidung geführt hätte. Verfahrensfehlerhaft nicht eingeführte Erkenntnismittel muss der Rechtsmittelführer – wenn sie ihm nicht ohne weiteres zugänglich sind – innerhalb der Rechtsmittelfrist anfordern, überprüfen und dann im Einzelnen darlegen, was er zu den darin enthaltenen Feststellungen ausgeführt hätte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 08.01.2024 - 9 LA 233/21 -, juris Rn. 25). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Die Kläger setzen sich nicht mit den im Bundesamtsbescheid benannten und vom Gericht zu Grunde gelegten Erkenntnissen auseinander. Sie tragen lediglich vor, bei Einbeziehung der Erkenntnismittelliste für Frankreich hätten sie zum Beleg ihrer humanitären Einwände eine Pressemitteilung von Human Rights Watch vom 7. Oktober 2021 zum Bericht zu herabwürdigender Behandlung von Migranten im Raum Calais vorgelegt. Weder tragen die Kläger vor, wie sich diese Erkenntnisquelle zu den vom Bundesamt benannten verhält noch, welche Aussage die Quelle für ganz Frankreich trifft oder welchen Bezug die Kläger zu der Lage in Calais haben. Die Kläger haben gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu gleichen Teilen zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG).