Beschluss
2 A 1129/20.Z.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0406.2A1129.20.Z.A.00
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Leitsätze
1. Den im Zulassungsverfahren vorgelegten Erkenntnisquellen ist nicht zu entnehmen, dass Personen, die in Kroatien als international Schutzberechtigte anerkannt worden sind, von rechtswidrigen Push-backs betroffen sind.
2. Das Haupthindernis für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Kroatien ist in der Praxis die Sprachbarriere. Zum Erwerb der kroatischen Sprache sind die Betroffenen auf ihre Eigeninitiative angewiesen. Zumindest den jüngeren Personen, die mit dem Umgang von Handy und Internet vertraut sind, ist es zuzumuten, sich über kostenlose Online-Sprachkurse einen Basiswortschatz selbständig anzueignen.
3. Eine bestehende Arbeitslosigkeit führt nicht zur Verelendung der anerkannten international Schutzberechtigten.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. Februar 2020 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den im Zulassungsverfahren vorgelegten Erkenntnisquellen ist nicht zu entnehmen, dass Personen, die in Kroatien als international Schutzberechtigte anerkannt worden sind, von rechtswidrigen Push-backs betroffen sind. 2. Das Haupthindernis für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Kroatien ist in der Praxis die Sprachbarriere. Zum Erwerb der kroatischen Sprache sind die Betroffenen auf ihre Eigeninitiative angewiesen. Zumindest den jüngeren Personen, die mit dem Umgang von Handy und Internet vertraut sind, ist es zuzumuten, sich über kostenlose Online-Sprachkurse einen Basiswortschatz selbständig anzueignen. 3. Eine bestehende Arbeitslosigkeit führt nicht zur Verelendung der anerkannten international Schutzberechtigten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 26. Februar 2020 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der gemäß § 78 Abs. 4 des AsylG in zulässiger Weise gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der im Zulassungsverfahren allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und die auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Klärungsbedürftig sind insoweit Rechts- oder Tatsachenfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist, zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden oder die noch nicht hinreichend ober- oder höchstrichterlich geklärt sind. Nicht klärungsbedürftig ist hingegen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung anerkannter Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt. Die ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt vom Rechtsmittelführer die Bezeichnung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Weiter sind Ausführungen dazu erforderlich, warum diese Frage bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Der Rechtsmittelführer muss in der Begründung seines Zulassungsantrags weiterhin aufzeigen, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch in einem Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde, so dass eine Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG NRW, Beschluss vom 11.05.2023 - 4 A 301/22.A -, juris Rn. 3 - 6; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 78 AsylG, Rn. 11 - 17). Die vorstehend genannten Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil den Antrag des Klägers auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten abgelehnt. Es hat die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgewiesen. Das Gericht hat unter anderem ausgeführt, die Beklagte habe den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgewiesen. Denn dem Kläger sei im September 2018 in Kroatien der Flüchtlingsstatus gewährt worden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er dort nach seiner Rückkehr wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCharta bzw. Art. 3 MRK ausgesetzt sein wird. Die Lebensverhältnisse von anerkannten international Schutzberechtigten seien trotz der dort teilweise herrschenden Defizite nicht allgemein als extreme Gefahrenlage anzusehen. Kroatien gewähre anerkannten Schutzberechtigten freien Zugang zur Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt. Außerdem sei die Unterbringung für zwei Jahre ab Statusanerkennung garantiert. Im Übrigen erhielten die anerkannten Schutzberechtigten soziale Unterstützung unter denselben Bedingungen wie kroatische Staatsbürger. Besondere individuelle Umstände, die ausnahmsweise zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung des Klägers nach Kroatien führen könnten, lägen nicht vor. Er sei ein gesunder, arbeitsfähiger jungen Mann, der bereits in der Türkei zusammen mit seinem Vater den Lebensunterhalt für die damals vierköpfige Familie sichergestellt habe. Der Kläger hat in seiner Zulassungsbegründung zwei Fragen formuliert. Jedoch rechtfertigt keine der beiden Fragen die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. 1. Der Kläger hat die Frage aufgeworfen, ob in Kroatien ein anerkannter Asylbewerber aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen dort der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCharta bzw. im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt ist. a) Der erste Teil der Fragestellung nach der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung eines anerkannten Asylbewerbers wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht erheblich. Denn der Kläger hat das Asylverfahren in Kroatien bereits erfolgreich durchlaufen. Ohne rechtliche Bedeutung ist daher auch das Vorbringen des Klägers, im Asylverfahren würden psychische oder physische Erkrankungen nicht identifiziert und es würden von Anfang an für solche Personen keine Hilfen angeboten. b) Hinsichtlich des zweiten Teils der Frage betreffend die Aufnahmebedingungen hat der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht die Klärungsbedürftigkeit dieser Tatsachenfrage hinreichend dargelegt. Er hat sich zwar mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Lage anerkannter international Schutzberechtigter in Kroatien auseinandergesetzt. Er hat dabei jedoch nicht aufgezeigt, dass entgegen den Feststellungen und Erkenntnissen des Gerichts die hohen Anforderungen für die Annahme eines systemischen Mangels zumindest mit gewisser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die besonders hohe Schwelle für die Feststellung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 GrCharta ist erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, die es nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Hierzu gehören insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, die ihre physische und psychische Gesundheit nicht beeinträchtigt und sie nicht in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst bei einer Situation nicht erreicht, die durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse gekennzeichnet ist (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 92 ff.). aa) Der Kläger führt zunächst an, ein Indiz für das Vorliegen systemischer Mängel im Asylverfahren in Kroatien bilde die sehr kurze Dauer des Prüfungsverfahrens. Dieser Sachverhalt lässt indes keine Rückschlüsse zu auf die hier in Bezug auf den Kläger allein maßgebliche Frage, ob systemische Mängel bei den Aufnahmebedingungen für anerkannte international Schutzberechtigte gegeben sind. bb) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger für den geltend gemachten Klärungsbedarf der aufgeworfenen Tatsachenfrage auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15. März 2017, mit dem das dortige Verfahren zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV zu mehreren Rechtsfragen ausgesetzt worden war (– A 11 S 2151/16 –, juris). Zudem betraf das Verfahren die beabsichtigte Überstellung einer Person, die in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. cc) Der Kläger führt zur Darlegung von systemischen Mängeln weiter an, Kroatien sei nicht bereit, asylsuchende Flüchtlinge aufzunehmen. Es habe nur ganz wenige Asylsuchende registriert. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juli 2017 (– C-646/16 –, juris) habe Kroatien gegen die Dublin-Regeln verstoßen, indem es im Jahr 2015 die Durchreise von Flüchtlingen und Migranten zugelassen habe. Kroatien habe zudem in den ersten acht Monaten des Jahres 2019 über 9000 Flüchtlinge am Grenzübertritt gehindert und sie nach Bosnien oder Serbien zurückgeschickt. Diese sog. Push-backs seien mit Polizeigewalt und unter Verletzung des Unionsrechts erfolgt. Hierzu führt der Kläger mehrere Erkenntnisquellen an (HRW Report 2020 - Croatia vom 14.1.2020; ai: Jahresbericht 2017/18 vom 23. Mai 2018 und Bericht „Pushed to the edge“ von 2019). Auch insoweit hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannte international Schutzberechtigte in Kroatien mit gewisser Wahrscheinlichkeit systemische Mängel aufweisen. Den vom Kläger genannten Erkenntnisquellen ist nicht zu entnehmen, dass Personen, die von Kroatien als international Schutzberechtigte anerkannt worden sind, von rechtswidrigen Push-backs betroffen sind. Die Quellen beziehen sich nicht auf Rückkehrer, sondern auf Personen, die unmittelbar nach irregulärer Einreise aus einem Drittstaat direkt an der Außengrenze unter erheblicher Gewaltanwendung in diesen zurückgedrängt oder die zuvor im Landesinnern als illegal Eingereiste aufgegriffen und anschließend zurück an die Außengrenze gefahren wurden (ai: „Pushed to the edge“, S. 12; vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4.12.2023 – 10 LB 91/23 –, juris Rn. 44, 52). dd) Der Kläger hat seine Auffassung, das Asylsystem in Kroatien gewähre anerkannten Asylbewerbern keinen Schutz, der sie mit ausreichender Sicherheit vor Verelendung bewahren könnte, nicht durch Darlegung von entsprechenden Tatsachen gestützt. Die von ihm unter anderem angeführte Stellungnahme von Aida (Country Report Croatia Update 2018) trägt diese Einschätzung nicht. (1.) Die Behauptung des Klägers, das kroatische System gewährleiste keine effektive Möglichkeit, eine Unterkunft zu finden, trifft nicht zu. Personen, die internationalen Schutz genießen, dürfen für maximal zwei Jahre im Aufnahmezentrum für Asylsuchende bleiben, wenn noch keine eigene Unterkunft für sie gefunden worden ist. Danach haben sie das Recht auf Unterbringung nach den Bestimmungen der Sozialhilfe. Zwar vermieten Wohnungseigentümer ungern an Personen mit internationalem Schutzstatus. Dementsprechend müssen zunehmend international Schutzberechtigte in der vom kroatischen Roten Kreuz betriebenen Obdachlosenunterkunft untergebracht werden (Aida, Country Report Croatia Update 2018, S. 108, 109). (2.) Anerkannte international Schutzberechtigte haben grundsätzlich einen Anspruch auf staatliche Unterstützungsleistungen. Soweit der Kläger vorträgt, der Anspruch betrage lediglich 100 HKR (= 13,50 €) pro Monat und ermögliche nicht einmal eine Grundversorgung, trifft der genannte Betrag für Asylbewerber im laufenden Verfahren zu, die aber in einer Unterkunft untergebracht sind. Für diese Gruppe kommen Verpflegung und Kleidung in Form von Sachleistungen und die Übernahme der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel hinzu (Aida, a.a.O., S. 68). Dagegen haben anerkannte international Schutzberechtigte das Recht auf Sozialhilfe nach den gleichen Vorschriften, die die Sozialhilfe für kroatische Staatsbürger regeln. Dabei können einige Ansprüche nach den jeweiligen lokalen Bestimmungen variieren (Aida, a.a.O., S. 107, 113). (3.) Der Kläger behauptet zu Unrecht, in Kroatien sei der Zugang zur medizinischen Versorgung nicht gewährleistet. Anerkannte international Schutzberechtigte haben ein Recht auf eine Gesundheitsversorgung im selben Umfang wie kroatische Staatsangehörige in der obligatorischen Krankenversicherung. Die Kosten für die medizinische Behandlung werden direkt vom Gesundheitsministerium getragen. Allerdings treten in der Praxis Probleme auf, weil die Ärzte im Gesundheitszentrum häufig nicht ausreichend über diese Rechtslage informiert sind. Die Organisation MdM (Médecins du Monde) unterstützt Personen mit Schwierigkeiten bei der Anmeldung bei Ärzten in den Gesundheitszentren (Aida, a.a.O., S.114). (4.) Der Kläger macht des Weiteren geltend, es sei für Fremde faktisch so gut wie unmöglich, eine Arbeit zu finden. Arbeitgeber seien zwar teilweise bereit, Flüchtlinge einzustellen, verlangten jedoch Mindestkenntnisse der kroatischen Sprache. Diese könnten aufgrund des Fehlens von Sprachkursen nicht erworben werden. Diese vom Kläger vorgetragenen Schwierigkeiten begründen indes keine systemischen Mängel des Aufnahmesystems. Personen mit internationalen Schutzstatus haben in Kroatien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne zuvor eine formelle Erlaubnis einholen zu müssen. Das Haupthindernis für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist – wie vom Kläger zutreffend dargelegt – in der Praxis die Sprachbarriere. Seit einigen Jahren werden Sprachkurse nicht mehr kontinuierlich durchgeführt. Begünstigte müssen daher lange Zeit auf die Durchführung eines solchen Kurses warten (Aida, a.a.O., S. 110). Eine bestehende Arbeitslosigkeit führt allerdings nicht zur Verelendung der anerkannten international Schutzberechtigten. Denn die existentiellen Grundbedürfnisse werden durch die Gewährung von Obdach und Sozialleistungen in ausreichendem Maße sichergestellt. Zum Erwerb der kroatischen Sprache sind die Betroffenen auf ihre Eigeninitiative angewiesen. Zumindest den jüngeren Personen, die – wie hier der 24 Jahre alte Kläger – mit dem Umgang von Handy und Internet vertraut sind, ist es zuzumuten, sich über kostenlose Online-Sprachkurse einen Basiswortschatz selbständig anzueignen und sich danach zur Unterstützung bei der Arbeitssuche an die kroatische Arbeitsagentur und an das kroatische Rote Kreuz zu wenden. (5.) Schließlich macht der Kläger ohne Erfolg geltend, systemische Mängel der Aufnahmebedingungen ergäben sich daraus, dass die kroatischen Integrationsprogramme mangelhaft seien. Auch sei nach den Erkenntnissen des UNHCR (Bericht Republic of Croatia, Stand Oktober 2019) in der Gesellschaft eine Atmosphäre der Intoleranz gegenüber der serbischen Minderheit entstanden. Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, können keinen ernsthaften Grund für die Annahme darstellen, dass sie im Falle ihrer Überstellung tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCharta ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 21.03.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 96; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2023 – 10 LB 91/23 –; juris Rn. 31). Etwaige antiserbische Stimmungen, wie Hassreden in den lokalen und sozialen Medien, sind dem kroatischen Staat nicht zurechenbar. Sie begründen schon deshalb keinen systematischen Mangel. 2. Der Kläger hat ferner die Frage aufgeworfen, ob unter Berücksichtigung von Artikel 3 und Artikel 8 EMRK einem im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatland noch minderjährigen, nunmehr volljährigen heranwachsenden Kläger, der seit seiner Geburt sein Leben im Familienverbund mit den Eltern und Geschwistern verbracht hat, mit diesen zusammen gewohnt hat, mit diesen zusammen aus dem Heimatland geflüchtet ist und seit Asylantragstellung immer noch mit der Familie zusammenwohnt, unzumutbar ist, allein und getrennt von seiner Familie in einem ihm fremden Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dessen Sprache er nicht beherrscht, Aufenthalt nehmen zu müssen. Diese Rechtsfrage erweist sich nicht als entscheidungserheblich. Für den Kläger besteht entgegen der Fragestellung nicht die Notwendigkeit, allein nach Kroatien zurückzukehren. Denn nach der Entscheidung des Senats vom heutigen Tag im Verfahren seines Bruders C. (2 A 1717/21.Z.A) ist auch dessen Klage vom Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen worden. Beide Brüder können daher gemeinsam nach Kroatien zurückkehren. Nach alledem ist der Zulassungsantrag abzulehnen. Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).