Beschluss
2 A 2732/19.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0322.2A2732.19.A.00
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Leitsätze
Eine Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea, eine etwaige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung/Desertion in Eritrea oder eine etwaige Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus Eritrea knüpfen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG an (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 10 A 797/18.A , juris).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2018 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea, eine etwaige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung/Desertion in Eritrea oder eine etwaige Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus Eritrea knüpfen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG an (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 10 A 797/18.A , juris). Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2018 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist eritreische Staatsangehörige. Sie reiste am 18. Juli 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22. Juli 2016 einen Asylantrag. Die Anhörung bei der Beklagten fand am 25. Juli 2016 statt. Die Klägerin erklärte, sie habe Eritrea im Jahr 2000, im Alter von drei Jahren verlassen. Seitdem habe sie im Sudan gelebt und in Eritrea keine familiären oder sozialen Kontakte. Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 stellte die Beklagte fest, dass der Klägerin ein Abschiebeschutz zustehe. Im Übrigen lehnte sie den Asylantrag ab. Am 13. Juni 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Mai 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise sie als subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 25. Oktober 2018 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Klägerin im Falle ihrer Zurückschiebung nach Eritrea mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung zu rechnen habe. Illegal ausgereisten Desersteuren drohe eine Bestrafung. Unabhängig vom Alter ihrer Ausreise drohe der Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar eine Verhaftung. Gefangene seien in Eritrea unmenschlichen und lebensbedrohlichen Bedingungen ausgesetzt. Mit Beschluss vom 19. November 2019 hat der Senat die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung bezieht sich die Beklagte im Wesentlichen auf ihren Antrag auf Zulassung der Berufung und den genannten Zulassungsbeschluss. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Denn die Rechtssache weist keine außergewöhnlich großen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die streitentscheidenden Fragen bereits grundlegend entschieden. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Ablehnung der Zuerkennung im angegriffenen Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Die Klägerin ist nicht vorverfolgt aus Eritrea ausgereist. Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer Verfolgungsfurcht nicht mit Erfolg darauf stützen, sie habe Eritrea illegal verlassen. Zwar ist die illegale Ausreise nach den eritreischen Rechtsvorschriften verboten und mit Gefängnis- und Geldstrafe bedroht. Eine allgemeine staatliche Verfolgung allein aufgrund der unerlaubten Ausreise lässt sich jedoch nicht feststellen. Es gibt auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass eritreische Staatsangehörige allein wegen der Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland bei der Rückkehr Verfolgung befürchten müssen (Auswärtiges Amt, 03.01.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, S. 21; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.08.2023 – 4 LB 293/18 OVG –, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2022 – OVG 4 B 14/21 – juris Rn. 53). Die Klägerin muss auch nicht deshalb Verfolgungsmaßnahmen des eritreischen Staates befürchten, weil sie sich der Einberufung zum Nationaldienst durch die Ausreise und den Auslandsaufenthalt entzogen hätte. Die Pflicht zum Nationaldienst betrifft alle eritreischen Staatsbürger im Alter von 18 bis 50 Jahren. Für Frauen dauert die Dienstpflicht bis zum 27 (nach anderen Angaben bis zum 47.) Lebensjahr. Praktisch sämtliche erwachsenen eritreischen Staatsbürger trifft die Dienstverpflichtung gleichermaßen ohne Ansehung ihrer individuellen Persönlichkeitsmerkmale (vgl. Auswärtiges Amt, 03.01.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, S. 14). Da die Klägerin bei Ausreise erst drei Jahre alt war, war sie jedoch nicht dienstpflichtig. Darüber hinaus kann man sich im Regelfall nach dreijährigem Auslandsaufenthalt als Mitglied der Diaspora registrieren lassen und frühere Verfehlungen werden nicht verfolgt (Auswärtiges Amt, 03.01.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, S. 23). Ferner fehlen vorliegend Anhaltspunkte dafür, dass die Heranziehung zum Nationaldienst als solche bzw. eine etwaige unmenschliche Behandlung während des Nationaldienstes an eine der Klägerin unterstellte regimegegnerische politische Überzeugung anknüpfen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 30.07.2019 – 10 A 797/18.A –, juris Rn. 27). An dieser Einschätzung hält der erkennende Senat fest. Das angegriffene Urteil und das klägerische Vorbringen geben keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Schließlich sind auch individuelle Faktoren oder Umstände, die eine reale Gefahr dafür begründen könnten, dass der Klägerin eine Verfolgungshandlung droht, nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).