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Beschluss

2 A 321/20.Z.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:0927.2A321.20.Z.A.00
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Leitsätze
1. Nach § 59 Abs. 1 RVG geht der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes gegen den ersatzpflichtigen Gegner im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 412 BGB auf die Staatskasse über, wenn der Rechtsanwalt bereits im Rahmen der Prozesskostenhilfegewährung befriedigt wurde. 2. Die Verweisung in § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG bewirkt, dass ein auf die Staatskasse übergegangener Anspruch wie Gerichtskosten zu behandeln ist. Der Rechtsbehelf gegen die Kostenrechnung der Staatskasse richtet sich nach § 66 Abs. 1 GKG.
Tenor
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird die Kostenrechnung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2023 abgeändert. Die der Erinnerungsführerin zu erstattende Rechtsanwaltsvergütung wird auf 360,21 € festgesetzt. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 59 Abs. 1 RVG geht der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes gegen den ersatzpflichtigen Gegner im Wege des gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 412 BGB auf die Staatskasse über, wenn der Rechtsanwalt bereits im Rahmen der Prozesskostenhilfegewährung befriedigt wurde. 2. Die Verweisung in § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG bewirkt, dass ein auf die Staatskasse übergegangener Anspruch wie Gerichtskosten zu behandeln ist. Der Rechtsbehelf gegen die Kostenrechnung der Staatskasse richtet sich nach § 66 Abs. 1 GKG. Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin wird die Kostenrechnung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2023 abgeändert. Die der Erinnerungsführerin zu erstattende Rechtsanwaltsvergütung wird auf 360,21 € festgesetzt. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das Gericht entscheidet durch den Senat, nachdem die Einzelrichterin das Verfahren mit Beschluss vom 26. Februar 2024 gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG dem Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache übertragen hat. I. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte mit Beschluss vom 4. Januar 2023 dem Kläger des Ausgangsverfahrens gemäß § § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 119 Abs. 1 ZPO für den zweiten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm für seine Rechtsverteidigung einen Bevollmächtigten beigeordnet. Auf Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts wurde dessen Vergütung am 10. Januar 2023 auf 513,13 € festgesetzt. Dieser Betrag wurde sodann an den Prozessbevollmächtigten als Vorschuss ausgezahlt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof stellte nach Rücknahme des Zulassungsantrags durch die Erinnerungsführerin das Ausgangsverfahren durch Beschluss vom 27. September 2023 ein und legte ihr die Kosten auf. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 übersandte die Erinnerungsgegnerin eine Kostenrechnung gleichen Datums. Darin forderte sie die Erinnerungsführerin zur Zahlung einer Entschädigung gemäß § 59 RVG in Höhe von 513,13 € auf. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 hat sich die Erinnerungsführerin gegen die Höhe der Kostenrechnung gewandt. Sie macht geltend, die dem Prozessbevollmächtigten zustehende Verfahrensgebühr sei wegen der vorzeitigen Beendigung des Auftrags gemäß RVG Anlage 1 Nr. 3201 mit einem Gebührensatz von lediglich 1,1 zu berechnen und nicht – wie in der Kostenrechnung – gemäß RVG Anlage 1 Nr. 3200 mit einem Gebührensatz von 1,6. Mit einem weiteren Schreiben vom 7. November 2023 beantragte die Erinnerungsführerin die Entscheidung des Gerichts über die Kostenrechnung vom 10. Oktober 2023 sowie die einstweilige Aussetzung der Vollziehung. Der Bezirksrevisor beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 die erhobenen Einwendungen als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG ausgelegt. In der Sache führt er aus, für die Entstehung der Verfahrensgebühr mit dem 1,6-fachen Gebührensatz sei ausreichend, dass der Anwalt nach Übersendung der Rechtsmittelschrift prüft, ob etwas für den Mandanten zu veranlassen ist. Die Einreichung eines Schriftsatzes sei nicht erforderlich. Die Befassung mit der Sache sei hier dadurch erkennbar geworden, dass der Bevollmächtigte sich mit Schriftsatz vom 7. März 2023 mit einer Streitentscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt hatte. Damit sei die 1,6-fache Verfahrensgebühr ausgelöst worden. II. Die Erinnerung ist zulässig und begründet. 1. Die vorliegende Erinnerung vom 11. Oktober 2023 ist als Rechtsbehelf nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig. Der Bezirksrevisor bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat den Rechtsbehelf der Erinnerungsführerin zu Recht als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG gewertet. Die Erinnerungsführerin hat zwar in ihrem Schriftsatz vom 17. November 2023 „zur Fristwahrung“ die „Entscheidung des Gerichts“ beantragt. Jedoch zielt ihr Begehren nicht, wie diese Formulierungen nahelegen könnten, auf eine fristgebundene Entscheidung nach §§ 165, 151 VwGO. Vielmehr richten sich ihre Ausführungen ausschließlich gegen die ihr übersandte Gerichtskostenrechnung vom 10. Oktober 2023. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG statthaft. Die Regelungen in § 66 GKG sind hier allerdings nicht unmittelbar anwendbar. Denn nach §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GKG werden für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung die Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Bei den Kosten anwaltlicher Vertretung nach § 162 Abs. 1 VwGO handelt es sich dagegen nicht um Gerichtskosten, sondern um notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eines Prozessbeteiligten. Sie stellen damit außergerichtliche Kosten dar (Hess. VGH, Beschluss vom 18.04.2018 – 2 C 2009/12.T –, BeckRS 2018, 9184 Rn.4; Kießling in Mayer/Kroiß, RVG, 8.Aufl. 2021, § 59 Rn. 18). Die Anwendbarkeit der Regelungen in § 66 GKG für die hier eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz ergibt sich jedoch aus der Verweisung in § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG. Nach dieser Vorschrift gelten für die Geltendmachung des Anspruchs – nach § 59 Abs. 1 RVG – sowie für die Erinnerung und die Beschwerde die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Nach § 59 Abs. 1 RVG geht in den Fällen, in denen im Wege der Prozesskostenhilfe dem beigeordneten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen den ersatzpflichtigen Gegner zusteht, dieser Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Durch diesen gesetzlichen Forderungsübergang im Sinne von § 412 BGB aufgrund des Obsiegens der Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ändert sich zwar der Rechtscharakter des Anspruchs nicht. Der Anspruch wird nicht Teil der Gerichtskosten und auch nicht zu einem Anspruch auf Erstattung von verauslagten Gerichtskosten. Die Staatskasse tritt lediglich an die Stelle des Rechtsanwalts (VG Würzburg, Beschluss vom 18.03.2021 – W 8 M 20.31222 –, juris Rn. 22, 23; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 59 Rn 16). Die Verweisung in § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG auf die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bewirkt jedoch, dass ein auf die Staatskasse nach § 59 Abs. 1 RVG übergegangener Anspruch „wie Gerichtskosten“ zu behandeln ist (K. Sommerfeldt /M. Sommerfeldt in BeckOK RVG, § 59 Vorbemerkung). Die Verweisung hat somit zur Folge, dass eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung, die einen Erstattungsanspruch gemäß § 59 Abs. 1 RVG zum Gegenstand hat, nicht fristgebunden ist. Über sie hat der Einzelrichter zu entscheiden, wenn nicht – wie hier mit Beschluss der Einzelrichterin vom 26. Februar 2024 erfolgt – das Verfahren auf den Senat übertragen worden ist. Für die Erinnerung gegen den Kostenansatz bezüglich der geleisteten Vergütung an den beigeordneten Rechtsanwalt eines Klägers im Ausgangsverfahren sind nach Auffassung des Senats dagegen nicht die Regelungen in §§ 165, 151 VwGO heranzuziehen (a. A. VG Würzburg, Beschluss vom 18.03.2021 – W 8 M 20.31222 –, juris Rn. 1). Eine Erinnerung nach §§ 165, 151 VwGO setzt nämlich voraus, dass der Erinnerungsführer sich gegen einen nach § 164 VwGO ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss wendet. Parallel hierzu ist nach §§ 165, 151 VwGO eine Erinnerung gegen Beschlüsse statthaft, durch die das Gericht die Vergütung des Rechtsanwalts gegen dessen Mandanten gemäß §§ 11 Abs. 1, 55 RVG festsetzt (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 165 Rn. 8). Denn in § 11 Abs. 3 RVG wird auf diese Vorschriften verwiesen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Der Heranziehung des Gerichtskostengesetzes steht hier auch keine speziellere Kostenregelung entgegen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 59 Rn 40). Vielmehr ist die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG als Sonderregelung gegenüber der Erinnerung nach § 151 Satz 1 VwGO anzusehen (Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 151 Rn.1). 2. Die Erinnerung hat in der Sache Erfolg. Die Kostenrechnung vom 10. Oktober 2023 erweist sich als fehlerhaft. Der dort geforderte Erstattungsbetrag in Höhe von 513,13 € ist zu korrigieren und auf 360,21 € festzusetzen Die Erinnerungsführerin rügt zu Recht, dass für die angefallene Verfahrensgebühr ein Gebührensatz von 1,1 anstelle des in der Kostenrechnung zugrunde gelegten Gebührensatzes von 1,6 in Ansatz zu bringen ist. Erhält ein Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren für die Rechtsmittelinstanz einen Verfahrensauftrag, so fällt eine Verfahrensgebühr bereits mit der ersten Tätigkeit in Ausführung dieses Auftrags an. Hierzu reicht es aus, dass der Rechtsanwalt Informationen entgegennimmt oder mit dem Mandanten erörtert, ob ein Rechtsmittel eingelegt oder – wie hier – ob und ggf. wie auf das Rechtsmittel der Gegenseite reagiert werden soll. Nicht erforderlich ist, dass der Rechtsanwalt nach außen hin tätig wird, einen Antrag stellt oder zur Sache vorträgt (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, RVG VV 3201 Rn.25, 26). Die Höhe der Verfahrensgebühr hängt zum einen vom Gegenstandswert des Verfahrens und des dafür jeweils gesetzlich vorgesehenen Betrags ab. Ist der Rechtsanwalt aufgrund der Gewährung von Prozesskostenhilfe als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet worden, ist die Verfahrensgebühr aus § 49 RVG zu entnehmen. Maßgeblich ist insoweit der Betrag im Zeitpunkt der Anhängigkeit des Rechtsmittelverfahrens. Dies war hier im Zeitpunkt der Einlegung des Zulassungsantrags durch die Erinnerungsführerin am 3. Februar 2020 gemäß § 49 RVG in der Fassung vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586) bei dem Gegenstandswert des Asylverfahrens von 5.000 € eine Gebühr in Höhe von 257 €. Zum anderen ist bei der Berechnung der Höhe der Verfahrensgebühr die Höhe des Gebührensatzes einzustellen. Diese ergibt sich aus der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Nach RVG VV Nr. 3200 beträgt der Gebührensatz 1,6. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Auftrags ist nach RVG VV Nr. 3201 nur ein Gebührensatz von 1,1 in die Berechnung einzustellen. Eine vorzeitige Beendigung des Auftrags liegt vor, wenn er gegenstandslos wird, bevor der Rechtsanwalt ihn gänzlich ausgeführt hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Klage oder das Rechtsmittel durch die Gegenseite zurückgenommen wird (v. Seltmann in BeckOK RVG, Stand: 01.09.2021, § 15 Rn. 13) Dementsprechend sieht die Regelung in RVG VV Nr. 3201 eine vorzeitige Beendigung u. a. vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz eingereicht hat, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält. Hier lag entgegen der Auffassung des Erinnerungsgegners eine vorzeitige Beendigung vor. Der Bevollmächtigte des Klägers des Ausgangsverfahrens hatte bis zur Erklärung der Rücknahme des Zulassungsantrags durch die Erinnerungsführerin vom 26. September 2020 lediglich den Zulassungsantrag in Empfang genommen, die Gewährung von Prozesskostenhilfe für seinen Mandanten gemäß § 166 VwGO i.V.m. §119 ZPO beantragt sowie mit Schriftsatz vom 7. März 2020 sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Diese Tätigkeiten enthielten lediglich das Verfahren betreffende Erklärungen und Anträge, jedoch keine Sachanträge (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, RVG VV 3201 Rn. 35, 36). Infolgedessen darf die Erinnerungsgegnerin in ihrer Kostenrechnung an die Erinnerungsführerin eine Verfahrensgebühr lediglich in Höhe von 282,70 € ansetzen (257 € x 1,1). In der Kostenrechnung der Erinnerungsgegnerin waren zu Recht enthalten eine Pauschale für Postleistungen nach Nr. 7002 in Höhe von 20 € sowie die 19-prozentige Umsatzsteuer für die Vergütung nach Nr. 7008. Letztere beträgt unter Berücksichtigung der niedrigeren Verfahrensgebühr 57,51 €. Hieraus ergibt sich der vom Senat festgesetzte Betrag in Höhe von 360,21 €. Die Gebührenfreiheit und die mangelnde Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten ergeben sich aus § 66 Abs. 8 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).