Beschluss
2 B 48/23.T
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2023:0117.2B48.23.T.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die bevorstehende Rodung einer Teilfläche des Fechenheimer Waldes zu untersagen. Der Antragsgegner hat mit Planfeststellungsbeschluss vom 6. Februar 2007 in der Fassung der letzten Planänderung vom 18. Dezember 2019 den Neubau der Bundesautobahn A 66 (Frankfurt am Main – Hanau), Teilabschnitt Tunnel Riederwald, genehmigt. Das Vorhaben schließt die Rodung einer ca. 2,5 ha großen Waldfläche im Fechenheimer Wald ein. Im Juli 2022 ist im Plangebiet erstmals die geschützte Käferart Heldbock (Cerambyx cerdo) nachgewiesen worden. Der Heldbock legt seine Eier an vorgeschädigten Eichen ab. Die Entwicklung vom Ei über die Larve bis hin zur Verpuppung findet im Baum statt. Nach einer Entwicklungszeit von drei bis fünf Jahren verlassen die voll entwickelten Käfer im Mai bis Juli die Baumhöhle mit einer Lebenserwartung von zwei bis vier Monaten. Im Auftrag der beigeladenen Vorhabenträgerin kartierte daraufhin das Gutachterbüro X… GbR im Plangebiet und näheren Umfeld potentielle Brutbäume des Heldbocks. Auf der Grundlage des Zwischenberichts vom 2. Dezember 2022 erstellte die Y… GmbH die „Fachgutachterliche Bewertung des Vorkommens des Heldbocks (Cerambyx cerdo) im Fechenheimer Wald“ vom 12. Dezember 2022. Das Gutachten schlägt in Stufe 1 eine Teilrodung innerhalb sog. „konfliktfreier“ Bereiche vor, wodurch zunächst die Errichtung einer Baustraße ermöglicht werden soll. Über die Fällung der verbleibenden Eichen, die möglicherweise besiedelt sein könnten, solle zu einem späteren Zeitpunkt nach weiteren Untersuchungen und ggfs. der Durchführung eines Planergänzungsverfahrens entschieden werden. Der Antragsteller trägt vor, ohne einen Rodungsstopp im Plangebiet würden artenschutzrechtliche Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – verwirklicht. Das Gutachten der Y… GmbH und der Zwischenbericht der X… GbR beruhten auf erheblichen methodischen Mängeln. So seien als potentiell geeignete Eichen nur solche mit einem Brusthöhendurchmesser von mindestens 60 cm angesehen worden. Jüngere Eichen und solche, die kurz vor dem Absterben stünden, seien mit der Begründung nicht erfasst worden, dass sie keine überlebensfähige Population des Heldbocks über mehrere Jahrzehnte beherbergen könnten. Für die Eignung eines Baumes als Brutbaum genüge es jedoch, dass er die potentiell derzeit darin lebende Generation bis zu deren Schlüpfen ernähren könne. Deshalb kämen als Brutbäume auch die bislang unberücksichtigt gebliebenen Bäume in dem von der Y… GmbH als konfliktfrei bezeichneten Bereich der geplanten Baustraßen in Frage. Es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch diese Bäume vom Heldbock besiedelt seien und bei einer Rodung dessen Entwicklungsformen getötet Brutstätten und zerstört werden. Deshalb hätten auch Eichen mit einem Brusthöhendurchmesser von weniger als 60 cm sowie kurz vor dem Absterben stehende Eichen untersucht und kartiert werden müssen. Außerdem sei der von der Y… GmbH vorgesehene Mindestabstand von 5 m zwischen den verbleibenden potentiellen Bäumen und den Trassen der vorgesehenen Baustraßen nicht ausreichend. Bei einer Befahrung mit schweren Baufahrzeugen komme es sonst zum Absterben der Bäume, weil infolge der massiven Bodenverdichtung das Wurzelwerk beschädigt werde und die Bäume kein Wasser und keine Nährstoffe mehr aus dem Boden aufnehmen könnten. Dies habe zur Folge, dass darin lebende Larven des Heldbocks ihre Nahrungsgrundlage verlören und abstürben. Die Verinselung der vorerst verschonten Baumgruppen in den sog. konfliktfreien Bereichen erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass einzelne Brutbäume durch Windwurf oder Dürre im kommenden Sommer mitsamt darin lebender Heldbock-Larven abstürben. Hilfsweise sei ein Rodungsstopp bis zur Anordnung nachträglicher Schutzauflagen anzuordnen. Bislang seien die Vermeidungsmaßnahmen nicht verbindlich festgesetzt worden, sondern es handele sich nur um Vorschläge im Gutachten der Y… GmbH. Sie seien nicht hinreichend konkret bezeichnet. Der Antragsteller beantragt, 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Beigeladenen die im Gutachten der Y… GmbH vom 12. Dezember 2022 vorgeschlagene Teilrodung des Fechenheimer Waldes zu untersagen, bis der Antragsgegner ein Planänderungsverfahren unter Beteiligung des Antragstellers zur Prüfung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG durchgeführt hat; 2. hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Beigeladenen die im Gutachten der Y… GmbH vom 12. Dezember 2022 vorgeschlagene Teilrodung des Fechenheimer Waldes zu untersagen, bis der Antragsgegner gegenüber der Beigeladenen die im Gutachten der Y… GmbH vom 12. Dezember 2022 vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen als nachträgliche (Schutz-)Auflage verbindlich angeordnet und hinreichend konkretisiert hat. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dem Antragsteller stehe kein Anspruch auf ein Einschreiten zu. Die von der Beigeladenen beabsichtigten Rodungsmaßnahmen seien genehmigt. Die in Stufe 1 beabsichtigte Teilrodung führe nicht zur Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen zu Lasten des Heldbocks. Alteichen seien nach fachgutachterlichen Feststellungen erst ab einem Brusthöhendurchmessen von 60 cm für die Besiedlung durch den Heldbock geeignet. Im Untersuchungsgebiet seien 1.267 Alteichen ab dieser Größe ermittelt worden, 47 davon im Rodungsbereich. Es seien 11 vom Heldbock voraussichtlich besiedelte Alteichen festgestellt worden, nur eine davon befinde sich im Rodungsbereich. Die ermittelten Eichen seien anhand der Kriterien „Vitalität“ und „Besonnung des Standorts“ weitergehend auf ihre Eignung für eine Besiedlung durch den Heldbock untersucht worden. Es seien 31 potentiell geeignete Alteichen ermittelt worden. Unter Auslassung dieser 31 Alteichen könnten ca. 75% der Fläche, auf der Rodungen bestandskräftig genehmigt seien, gerodet werden. Mit der Rodung dieser Flächen könnten die erforderlichen Baustraßen angelegt werden. Die Beigeladene verzichte in diesem Winter auf eine vollständige Rodung, damit die 31 potentiellen Siedlungsbäume artenschutzrechtlich untersucht und bewertet werden könnten. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Vortrag des Antragstellers entgegen und verteidigt die beabsichtigte Vorgehensweise. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. A. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO erstinstanzlich zuständig, weil die Streitigkeit ein Planfeststellungsverfahren für den Bau einer Bundesfernstraße, der Bundesautobahn A 66 - Teilabschnitt Tunnel Riederwald, betrifft. Der Antrag ist auf die vorläufige Sicherung eines Begehrens auf vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs gerichtet und weist damit einen unmittelbaren Bezug zu dem vorangegangenen Planfeststellungsverfahren und die genehmigungsrechtliche Bewältigung des Vorhabens auf. Dies gilt auch für die begehrte Außervollzugsetzung, die als teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ihre Grundlage ebenfalls in den Vorschriften der §§ 48, 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes − HVwVfG − findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 − 9 A 22.19 −, BVerwGE 168, 368 Rn. 13). Die Antragsbefugnis des nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes − UmwRG − als Umweltvereinigung anerkannten Antragstellers ergibt sich aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 UmwRG. Unter Überwachungs- und Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung einer Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG sind auch die (vollständige oder teilweise) Rücknahme oder der Widerruf zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 − 9 A 22.19 −, a.a.O. Rn. 16 ff.). B. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei hat der Antragsteller sowohl das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). I. Ein Anordnungsanspruch besteht nicht. 1. Das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner aufzugeben, der Beigeladenen die Teilrodung zur Errichtung einer Baustraße bis zur Durchführung eines Planänderungsverfahrens zu untersagen, kann nicht auf § 3 Abs. 2 BNatSchG gestützt werden. Nach dieser Regelung überwachen die zuständigen Behörden die Einhaltung naturschutzrechtlicher Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen. Unabhängig von der Frage, ob die Naturschutzbehörde oder − im Rahmen der Konzentrationswirkung − die Planfeststellungsbehörde zuständig wäre, kommen Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG nicht in Betracht, soweit die naturschutzrechtlich relevanten Auswirkungen eines Vorhabens durch eine bestandskräftige Genehmigung legalisiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2016 − 5 S 1984/15 −, juris Rn. 14; Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 3 Rn. 26). Dies ist hier der Fall, weil die Rodungen durch den Planfeststellungsbeschluss vom 6. Februar 2007 in der Fassung der letzten Änderung vom 18. Dezember 2019 genehmigt worden sind. Das Gebrauchmachen von der Genehmigung kann nur durch einen Teilwiderruf oder eine Teilrücknahme des Planfeststellungsbeschlusses nach §§ 48, 49 HVwVfG verhindert werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O. Rn. 12; Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 3 Rn. 26). 2. Einen im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernden Anspruch auf Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens, auf welchen das Rechtsschutzziel des Hauptantrags gerichtet ist (§ 88 VwGO), hat der Antragsteller nicht. a) Die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 48 HVwVfG liegen nicht vor, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung der letzten Änderung vom 18. Dezember 2019 ein Vorkommen des Heldbockkäfers im Fechenheimer Wald trotz entsprechender Ermittlungen durch einen Sachverständigen im Jahre 2015 nicht nachgewiesen werden konnte. b) Ein zu sichernder Anspruch auf Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses nach den Regelungen über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes gemäß § 49 HVwVfG besteht in Bezug auf die demnächst beabsichtigten, räumlich beschränkten Rodungsmaßnahmen zur Errichtung einer Baustraße nicht. Nach der hier allein in Betracht kommenden Fallgruppe des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HVwVfG darf ein rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Da bei einem Planfeststellungsbeschluss der Anspruch auf Widerruf oder Rücknahme nicht weitergehen kann als der Aufhebungsanspruch bei fristgerechter Anfechtung, ist der Anspruch im Interesse der Planerhaltung auf eine Außervollzugsetzung begrenzt, wenn eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren möglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 − 9 A 22.19 −, BVerwGE 168, 368, Rn. 25). Für die räumlich beschränkten Rodungsarbeiten, welche die Beigeladene in der laufenden Rodungssaison bis zum 28. Februar 2023 beabsichtigt, bedarf es eines Planänderungsverfahrens nicht. Durch die Beschränkung der Rodungsarbeiten und die begleitenden Maßnahmen nach der Stufe 1 im Gutachten der Y… GmbH vom 12. Dezember 2022 (S. 20) kann die Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG zulasten des Heldbockkäfers und seiner Entwicklungsformen - einer streng geschützten Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie - ohne Durchführung eines Planänderungsverfahrens vermieden werden. Bei der Stufe 1 sollen solche Eichen von der Fällung ausgenommen werden, die nach der aktuellen Bestandsaufnahme - Zwischenbericht - des Gutachterbüros X… GbR vom 2. Dezember 2022 und dem Gutachten der Y… GmbH vom 12. Dezember 2022 möglicherweise vom Heldbockkäfer besiedelt sein könnten. Dadurch wird sowohl eine nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verbotene Tötung und eine Zerstörung von Entwicklungsformen des Käfers in den zu fällenden Bäumen als auch eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) vermieden. Dem Gutachten der Y… GmbH liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nur Eichen vom Heldbock besiedelt sein können, andere Baumarten jedoch nicht. Als ungeeignet für die Besiedelung werden junge Eichen mit einem Brusthöhendurchmesser < 60 cm sowie nicht frisch abgestorbene Eichen ohne konkrete Besiedlungsmerkmale oder -hinweise angesehen. Die Rodungen der Stufe 1 sollen sich auf solche Bereiche beschränken, die entweder komplett frei von Eichen sind oder nur ungeeignete Eichen aufweisen. Die Einwände des Antragstellers gegen diese Vorgehensweise greifen nicht durch. (1) Nur in einer der Stellungnahmen von sechs verschiedenen Gutachtern und fachlichen Beratern des Antragstellers wird geltend gemacht, dass auch andere Baumarten als Brutbaum gewählt werden könnten und deshalb alle Laubbäume im Fechenheimer Wald für eine Besiedlung durch den Heldbock geeignet seien, sofern sie eine bestimmte Dimension erreicht hätten (Anlage PGT-11). In den anderen vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen wird hingegen - im Einklang mit der von der Beigeladenen eingeholten Bestandsaufnahme der X… GbR und dem Gutachten der Y… GmbH - davon ausgegangen, dass nur Eichen besiedelt sein können. Dies entspricht den Angaben in fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen, dass in Deutschland bzw. Mitteleuropa nur verschiedene Eichenarten, in erster Linie Stieleichen, vom Heldbock besiedelt werden (vgl. Bundesamt für Naturschutz, Artenportrait Cerambyx cerdo - Heldbock, https://www.bfn.de/artenportraits/cerambyx-cerdo; Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, Artensteckbrief Heldbock, Stand: 22. Januar 2018, S. 2, https://www.hlnug.de/fileadmin/dokumente/naturschutz/artenschutz/steckbriefe/Kaefer/Steckbriefe/Artensteckbrief_2017_Heldbock_Cerambyx_cerdo.pdf; Neumann/Schmidt, Neue öko-faunistische Aspekte zum Heldbock, 2001, Hercynia N.F. 34, S. 286; Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, Artensteckbrief Heldbock, Stand: 6. Dezember 2019, https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/documents/10184/396032/cer_cer.pdf/ef89280b-e1be-4ded-81cc-f969495ee298?t=1575635184000; Landesinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz, Steckbrief Heldbock, Stand: 6. Februar 2014, http://www.natura2000.rlp.de/steckbriefe/index.php?a=s&b=a&c=ffh&pk=1088. Nur in Südeuropa sind auch Funde in Walnuss und Johannisbrotbaum belegt (vgl. HLNUG, Artensteckbrief, a.a.O.). (2) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, die Bestandserfassung der für eine Besiedlung durch den Heldbock potentiell geeigneten Eichen sei unzureichend. (a) Unzutreffend ist der Einwand, dass stark abgängige Bäume, welche keine überlebensfähige Population über mehrere Jahrzehnte beherbergen könnten, als ungeeignet eingestuft worden seien. Sie wurden vielmehr der Kategorie 3 „gering bis mittel geeignet“ zugeordnet und sollen von der Rodung in Stufe 1 ausgenommen werden (vgl. Gutachten der Y… GmbH vom 12. Dezember 2022, S. 12). (b) Soweit beanstandet wird, dass in Kronenbereichen oberhalb 10 m Höhe keine Suche nach Bohrlöchern erfolgt sei (Stellungnahme Anlage PGT 13) und die Kartierung von Schlupflöchern und Bohrmehlfunden sowie ihr Fehlen keine sicheren Hinweise auf Vorkommen des Heldbocks böten (Stellungnahme Anlage PGT 12), beziehen sich diese Gesichtspunkte auf einen konkreten Besiedelungsnachweis. In dem Gutachten der Y… GmbH vom 12. Dezember 2022 ist aber für jede geeignete Eiche in einer Worst-Case-Betrachtung ein tatsächliches Vorkommen unterstellt worden, da eine aktuelle Kartierung nach Methodenstandards noch nicht vorliegt (S. 10, 11). (c) Die Annahme des Antragsgegners und der Beigeladenen, dass in dem betroffenen Waldstück nur Eichen mit einem Brusthöhendurchmesser von ≥ 60 cm vom Heldbockkäfer besiedelt sein könnten, hält der Kritik des Antragstellers stand, der einen Ansatz von ≥ 40 cm fordert. Diese Einschätzung wird bestätigt durch mehrere fachwissenschaftliche Veröffentlichungen, die im Gutachten der Y… GmbH vom 12. Dezember 2022 (S. 11) und in der Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde vom 12. Januar 2023 (Anlage B 9 zur Antragserwiderung vom 13. Januar 2023) angeführt sind. Nach Angaben in dem Artenportrait des Bundesamtes für Naturschutz (a.a.O.) werden dünne Eichen (< 60 cm Durchmesser) nur in extrem seltenen Fällen auch angenommen. Im Artensteckbrief des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen für den Großen Eichenbock (https://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/kaefer/kurzbeschreibung/105067) wird unter dem Abschnitt „Lebensraum“ sogar ein Stammdurchmesser von 100-400 cm und mehr, Ø 120 cm angegeben. Auch in dem Leitfaden CEF-Maßnahmen des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz (Februar 2021, https://lbm.rlp.de/fileadmin/LBM/Dateien/Landespflege/Fachbeitraege/2021-02-09_Leitfaden_CEF-Massnahmen.pdf, Abschn. 5.9 Heldbock) wird bei der Beschreibung der „Habitatanforderungen“ ein höherer Stammumfang, nämlich eine Stammdicke von mindestens 80 cm Brusthöhendurchmesser angenommen. Es heißt dort weiterhin, dünnere Stämme und Äste würden nur in Ausnahmefällen besetzt, etwa in geschwächten Beständen mit langsamem, kümmerlichen Wuchs infolge von Nährstoff- und Wassermangel. Entgegen dem Einwand des Antragstellers werden in den beiden zuletzt genannten Quellen nach der Bezeichnung der Abschnitte und dem Inhalt die in der Natur tatsächlich beobachteten besiedelten Bäume beschrieben und nicht lediglich optimale Gegebenheiten für die Durchführung von CEF-Maßnahmen. Bei einer Untersuchung im Großraum Wien lagen die Brusthöhendurchmesser der 38 besiedelten Bäume zwischen 56 und 188 cm bei einem Mittelwert von 121 cm (Zabransky, Der Heldbock Cerambyx cerdo Linnaeus, 1758 im Lainzer Tiergarten, 2006, https://www.zobodat.at/pdf/MA22-Wien_65_0001-0007.pdf). Es wurde als Besonderheit hervorgehoben, dass ein einziger Baum mit einem Durchmesser von 56 cm, also knapp 60 cm, trotz des geringen Durchmessers besiedelt war. Aus der Untersuchung von Platek et al. (When is a tree suitable for a veteran tree specialist? Variability in the habitat requirements of the great capricorn beetle (Cerambyx cerdo) (Coleoptera: Cerambycidae), Eur. J. Entomology, 2019, https://www.eje.cz/pdfs/eje/2019/01/07.pdf), auf die sich sowohl das Gutachten der Y… GmbH vom 12. Dezember 2022 als auch der Antragsteller beziehen, ergibt sich zwar, dass der Heldbock auch jüngere Eichen besiedeln kann, dass aber große Eichen mit einem größeren Stammdurchmesser eindeutig bevorzugt werden, weil sie den Larven bessere Entwicklungsbedingungen bieten. Eine Besiedlung jüngerer Eichen erfolge nur dann, wenn keine größeren Eichen (mehr) vorhanden seien, und setze das Vorliegen günstiger Bedingungen wie Sonneneinstrahlung und einen geschwächten Baumzustand voraus. Auch in einem vom Antragsteller eingeholten Gutachten wird davon ausgegangen, dass ablagebereite Weibchen nur in Fällen, in denen sie keine größeren Bäume mit angeschlagener Vitalität vorfinden, auf geschädigte Bäume geringerer Größenklassen ausweichen (Anlage PTG 12, S. 4). Da im Fechenheimer Wald mehr als 900 Eichen stehen, die einen Durchmesser ≥ 60 cm aufweisen und für die Besiedlung durch den Heldbock wegen eingeschränkter Vitalität besonders geeignet sind (vgl. X… GbR, Bestandsaufnahme - Zwischenbericht -, Dezember 2022, S. 7), ist die Einschätzung des Antragsgegners und der Beigeladenen unter Berufung auf die von ihnen eingeholten Gutachten und fachlichen Stellungnahmen plausibel und nachvollziehbar, dass nicht von einer Besiedlung dünnerer Bäume mit einem Durchmesser < 60 cm auszugehen ist. (3) Nicht durchzugreifen vermag weiterhin der Einwand des Antragstellers, durch zu geringe Sicherheitsabstände der Baustraße zu potentiellen Brutbäumen könnten Wurzelschäden eintreten, die zu einem Absterben von Bäumen und infolgedessen zu einer Zerstörung darin befindlicher Heldbocklarven (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) und ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) führten. Der Antragsgegner hält dem unter Bezugnahme auf ergänzende fachliche Stellungnahmen der Y… GmbH (Anlage B 9 zur Antragserwiderung vom 12. Januar 2023, Anlage PGT 10.1 zur Antragsschrift vom 11. Januar 2023) und der Oberen Naturschutzbehörde vom 12. Januar 2023 (Anlage B 9 zur Antragserwiderung vom 12. Januar 2023) überzeugend entgegen, der vorgesehene Sicherheitsabstand von 5 m sei deswegen ausreichend, weil Eichen Tiefwurzler seien, so dass sich kaum Wurzeln nahe der Oberfläche befänden, die von der Baustraße tangiert werden könnten. Die Baustraße werde auch nicht unmittelbar am 5 m-Schutzstreifen entlang verlaufen, sondern in einem weiteren Abstand. Im Rahmen der Ausführung sollten zum Schutz der Wurzelsysteme die Vorgaben der DIN 18920 und RAS-LP 4 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) umgesetzt werden. Danach werde zum Schutz des Wurzelbereichs bei einer befristeten Belastung - wie einer Baustraße - empfohlen, die belastete Fläche mit einem druckverteilenden Vlies und einer mindestens 20 cm dicken Schicht aus dränschichtgeeignetem Material abzudecken und darauf eine feste Auflage aus Bohlen oder Ähnlichem zu legen. Auf den Baustraßen dürften sich Fahrzeuge nur mit geringer Geschwindigkeit bewegen. Die Einhaltung dieser und weiterer Schutzmaßnahmen werde durch eine umweltfachliche Bauüberwachung gewährleistet. Im Übrigen führe ein Wasser- und Nährstoffmangel zu einem längerdauernden Absterbeprozess eines Baumes, der den Abschluss eines Entwicklungszyklus eventuell vorhandener Larven noch ermögliche. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Hinweises des Antragstellers auf zunehmende Trockenperioden und Dürresommer. (4) Auch die Befürchtung des Antragstellers, dass es durch eine Verinselung von der Rodung ausgesparter Flächen zu einem Absterben von Bäumen infolge von Dürre und Windwurf und folglich zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Käferlarven kommen werde, erweist sich als unbegründet. In der Stellungnahme der Y… GmbH (Anlage B 8 zur Antragserwiderung vom 12. Januar 2023) wird einleuchtend erläutert, dass sich durch die Entfernung des Unterholzes die Wasserversorgung der Eichen sogar verbessert, weil Konkurrenten wegfallen. Außerdem wirke sich die erhöhte Besonnung der verbleibenden Eichen positiv auf den wärmeliebenden Heldbock aus. Der zunächst von der Rodung ausgesparte Bestand inmitten des Baufeldes zwischen zwei Richtungsfahrbahnen der Baustraße in Einbahnstraßenführung sei mit einer Größe 3.000 m2 nicht besonders windanfällig. Die Eichen hätten sich bislang als standfest erwiesen. Der einzige zu erhaltende Einzelbaum stehe bei einem üblicherweise aus westlicher Richtung wehenden Sturm im Windschatten des Bestandes von 3.000 m2. II. Auch der Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller eine verbindliche Festlegung und Konkretisierung der Vermeidungsmaßnahmen durch die Planfeststellungsbehörde sichern möchte, bleibt ohne Erfolg. 1. Ein Anordnungsanspruch kann nicht auf § 75 Abs. 2 Satz 2 und 3 HVwVfG gestützt werden. Danach besteht ein Anspruch auf Anordnung nachträglicher Schutzauflagen durch die Planfeststellungsbehörde, wenn nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht vorhersehbare Wirkungen auf das Recht eines anderen auftreten. Bei den Belangen des Allgemeinwohls, die der Antragsteller geltend macht, handelt es sich jedoch nicht um das Recht eines anderen, da dies nur subjektive Rechte sind (vgl. Kupfer in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: August 2022, § 75 Rn. 100 f.; Kämpfer in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1. Oktober 2022, § 75 Rn. 42; Wickel in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 75 VwVfG Rn. 67). Die vom Antragsteller angesprochene analoge Anwendung der Vorschrift scheidet aus, weil keine Regelungslücke besteht. 2. Tritt mit Blick auf ausschließlich durch objektives Recht geschützte Belange nachträglich ein Schutzbedürfnis auf, besteht nämlich die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 HVwVfG als milderes Mittel gegenüber der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nachträglich Nebenbestimmungen nach § 36 HVwVfG zu erlassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juli 2018 − 5 S 2117/16 −, juris Rn. 75; Kupfer in: Schoch/Schneider, a.a.O., Rn. 101). Der Antragsteller kann den Erlass einer nachträglichen Auflage zum Planfeststellungsbeschluss nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG jedoch nicht verlangen. Die jetzt beabsichtigte, räumlich beschränkte Rodung sogenannter „konfliktfreier“ Bereiche bedarf einer konkreten Regelung durch die Planfeststellungsbehörde des Antragsgegners nicht. Nach dem Grundsatz der Problembewältigung hoheitlicher Planungen sind in die Planung eines konkreten Straßenbauvorhabens in umfassender Weise alle planerischen Gesichtspunkte einzubeziehen, die zur möglichst optimalen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe von Bedeutung sind (vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1981 − 4 C 68.78 −, BVerwGE 61, 307, juris Rn. 22 und vom 15. Oktober 2020 − 7 A 9.19 −, juris Rn. 84). Danach bestimmt sich auch die Erforderlichkeit nachträglicher Anordnungen nach §§ 48, 49 i.V.m. § 36 HVwVfG. Teil der planerischen Aufgabe sind grundsätzliche Regelungen zur Einhaltung der zwingenden Vorschriften des Artenschutzrechts nach § 44 BNatSchG. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden aber durch die vorgesehenen Rodungen der Stufe 1 nicht verwirklicht, so dass eine nachträgliche Regelung durch die Planfeststellungsbehörde nicht erforderlich ist. Die Lage der Rodungsflächen und der auszusparenden Bereiche sowie die Kriterien, nach denen eine mögliche Besiedelung durch den Heldbock im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung zu unterstellen ist, sind in dem Gutachten der Y… GmbH vom 12. Dezember 2022 und den anliegenden Lageplänen hinreichend konkretisiert. Die Festlegung und Umsetzung kann im Rahmen der Ausführungsplanung erfolgen, ohne dass es einer Anordnung durch die Planfeststellungsbehörde bedarf. Als unterliegender Teil hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da sich diese durch die Stellung eines Antrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.2, 1.5 Satz 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).