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Beschluss

2 A 592/16.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0124.2A592.16.Z.0A
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Leitsätze
Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, wenn nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch die Behörde in der mündlichen Verhandlung sofort über die Klage entschieden und diese als unzulässig abgewiesen wird, ohne dem trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Kläger Gelegenheit zu geben, auf die grundlegend veränderte Situation prozessual zu reagieren, insbesondere durch Erklärung der Erledigung der Hauptsache.
Tenor
Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2016 - 6 K 364/15.F - zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 2 A 336/17 fortgeführt. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, wenn nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch die Behörde in der mündlichen Verhandlung sofort über die Klage entschieden und diese als unzulässig abgewiesen wird, ohne dem trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Kläger Gelegenheit zu geben, auf die grundlegend veränderte Situation prozessual zu reagieren, insbesondere durch Erklärung der Erledigung der Hauptsache. Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Februar 2016 - 6 K 364/15.F - zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 2 A 336/17 fortgeführt. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 5.000,- € festgesetzt. Der gemäß § 124 a Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil hat Erfolg. Die Klägerin macht zu Recht einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - und § 108 Abs. 2 VwGO geltend. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. Februar 2016 zu Protokoll erklärt hat, sie hebe angesichts der von dem Gericht geäußerten Bedenken an der Rechtmäßigkeit den angefochtenen Bescheid vom 25. November 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2015 auf, hat das Verwaltungsgericht die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen, ohne der Klägerin, für die im Termin niemand anwesend war, Gelegenheit zu geben, sich zu der Bescheidaufhebung zu äußern und darauf prozessual zu reagieren, insbesondere durch Erklärung der Erledigung der Hauptsache. Zwar war die Klägerin bei der Ladung zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entscheiden werden kann. Ein Beteiligter, der trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint, muss jedoch nur damit rechnen, dass die übrigen Prozessbeteiligten in der mündlichen Verhandlung ihr bisheriges Vorbringen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzen. Nimmt er durch Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit, sich hierzu zu äußern, nicht wahr, kann er sich später nicht mehr auf den Anspruch auf rechtliches Gehör berufen (BVerwG, Urteil vom 13. November 1980 - 5 C 18/79 -, BVerwGE 61, 145-152, juris Rz. 18; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 8 B 238/00 -, juris Rz. 2). Zu wesentlichen Entwicklungen in der mündlichen Verhandlung, mit der er nicht rechnen musste, muss ihm jedoch vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vorstehend genannten Entscheidungen einen Gehörsverstoß dann angenommen, wenn im Wege der Klageänderung ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt und dann aufgrund der mündlichen Verhandlung sofort darüber entscheiden wurde (BVerwG, aaO). Auch im vorliegenden Fall hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ihr bisheriges Vorbringen nicht lediglich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzt, sondern sie hat durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides eine grundlegend veränderte Situation geschaffen. Die Klägerin musste nicht damit rechnen, dass die Beklagte die Bescheide im Termin zur mündlichen Verhandlung aufhebt und das Verwaltungsgericht sofort über die nunmehr unzulässig gewordene Anfechtungsklage entscheidet. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1 - 3, 34117 Kassel, einzureichen (§ 124 Abs. 6 Sätze 1 und 2 VwGO). Die Begründungsfrist kann auf einen vor Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig (§ 124 a Abs. 3 Sätze 3 und 5 VwGO). Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren erfolgt in Höhe des Auffangwertes gemäß §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG).