Beschluss
2 A 2075/14.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:1013.2A2075.14.Z.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. November 2014 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. November 2014 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt. Der gemäß § 124a Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - fristgerecht gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da entgegen der Auffassung der Klägerin keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Es liegen keine ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110,77; ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 2 UZ 3375/09 -, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 2 UZ 1864/06 -). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. September 2013 setzte der Beklagte gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- € fest, weil sie gegen die Anordnung vom 16. Oktober 2012 (Gegenstand des parallelen Streitverfahrens 2 A 2074/14.Z) verstoßen habe. Mit dieser Anordnung war der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben worden, die Mindestbodenfläche je Tier gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 2 der Tierschutztransportverordnung bei innerstaatlichen Schweinetransporten einzuhalten. Die Festsetzung des Zwangsgeldes wurde mit einem Tiertransport vom 7. Dezember 2012 begründet, bei dem die Klägerin 190 Schlachtschweine auf einer Ladefläche von 99,73 qm befördert hatte. Damit seien 23 % des erforderlichen Platzbedarfs für diesen Transport nicht vorhanden gewesen. Die Rückrechnung der benötigten Platzkapazität aus den dokumentierten Schlachtgewichten der Schweine ergebe eine notwendige Ladefläche von 123,35 qm. Auch wenn man bei der Rückrechnung die für die Klägerin sehr günstige Annahme eines durchschnittlichen Ausschlachtungsgrades von 83 % zugrunde lege, ergebe sich noch ein Platzbedarf der lebenden Schweine bei dem Transport von 115 qm. Das Verwaltungsgericht hat die Zwangsgeldfestsetzung für rechtmäßig erachtet; das Vorbringen im Berufungszulassungsantrag rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Festsetzung des Zwangsgelds kann zunächst auf die im Parallelverfahren 2 A 2074/15.Z zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Verfügung vom 16. Oktober 2012 und die dortige Androhung eines Zwangsgeldes gestützt werden, weil diese Verfügung rechtmäßig ist. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 2 A 2074/14.Z Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin (Zulassungsantrag Seite 7) hat das Verwaltungsgericht auch die Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 16. Oktober 2012 ausdrücklich und ausführlich überprüft (s. Urteilsabdruck Seite 5 f. und die Ausführungen des Senats dazu im Parallelverfahren 2 A 2074/14.Z). Die Festsetzung des Zwangsgelds mit dem hier angefochtenen Bescheid ist rechtmäßig erfolgt, weil die Klägerin die ihr aufgegebene Einhaltung der Mindestbodenfläche zumindest bei dem Tiertransport vom 7. Dezember 2012 nicht beachtet hat. Entgegen ihrer Auffassung lässt sich auch bei Zugrundelegung für sie denkbar günstiger Annahmen nachweisen, dass die Mindestbodenfläche pro Schwein gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 2 zur Tierschutztransportverordnung bei diesem Transport vom 7. Dezember 2012 nicht eingehalten worden ist. Im Einzelnen: Die dokumentierten Schlachtgewichte der Schweine des Transports vom 7. Dezember 2012 ergeben sich aus der Berechnung des Beklagten (Behördenakte Bl. 649). Hiernach befanden sich bei der Annahme eines Ausschlachtungsgrades von 80 % 131 Schweine mit einem Lebendgewicht von mehr als 120 kg auf dem Transport und 74 Schweine mit einem Lebendgewicht zwischen 110 und 120 kg, die übrigen 12 Schweine wogen weniger. Bei Zugrundelegung eines Ausschlachtungsgrades von 83 % befanden sich 84 Schweine mit einem Lebendgewicht von mehr als 120 kg auf dem Transport und 82 Schweine mit einem Lebendgewicht zwischen 110 und 120 kg, 18 Schweine mit einem Lebendgewicht zwischen 100 und 110 kg und 6 Schweine wogen weniger. Wie der Senat im Parallelverfahren 2 A 2074/15.Z ausgeführt hat (Beschlussabdruck Seite 8), ist die Rückrechnung des Lebendgewichts im Sinne der Tierschutztransportverordnung aus dem dokumentierten Schlachtgewicht grundsätzlich eine sachgerechte Methode zur Anwendung der Tierschutztransportverordnung, sofern insbesondere realistische Annahmen über den Ausschlachtungsgrad zugrunde gelegt werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich eine Überschreitung der zulässigen Ladedichte und eine Nichteinhaltung der Mindestbodenfläche nach der Tierschutztransportverordnung auch bei Zugrundelegung eines für die Klägerin denkbar günstig angenommenen Ausschlachtungsgrades von durchschnittlich 83 %. Wie oben dargestellt, hätte unter diesen Annahmen für die 190 am 7. Dezember 2012 transportierten Schweine eine Bodenfläche von 115 qm zur Verfügung stehen müssen. Die tatsächlich zur Verfügung stehende Ladefläche betrug lediglich 99,73 qm. Es lässt sich deshalb ohne Zweifel feststellen, dass die Klägerin bei diesem Transport die von ihr geforderte Mindestbodenfläche nicht eingehalten hat und dies rechtfertigt nach §§ 47, 48, 50, 53 HSOG die Festsetzung des vorher angedrohten Zwangsgeldes. Entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags (Seite 9) musste vom Verwaltungsgericht nicht weitergehend geprüft werden, ob der Beklagte pauschal von einer Ausschlachtungsquote von 80 % ausgehen durfte. Denn auch bei der für die Klägerin sehr günstigen Annahme eines durchgängig unterstellten Ausschlachtungsgrades von 83 % ergibt sich - wie ausgeführt - eine wesentliche Überschreitung der Ladedichte. Dass ein noch höherer Ausschlachtungsgrad als 83 % zumindest teilweise erreicht werden oder sogar als durchschnittlicher Ausschlachtungsgrad zugrunde gelegt werden kann, hat auch die Klägerin nicht mehr substantiiert behauptet (siehe dazu näher die Ausführungen des Senats im Parallelverfahren 2 A 2074/14.Z - Seite 6, dort auch zu den Beweisanträgen e, k, l, m und n). Auch die Frage einer Nüchterung der Schweine vor dem Transport (dazu Zulassungsantrag Seite 11 und erneut S. 26) musste nicht näher aufgeklärt werden, weil für die Klägerin die günstigsten Annahmen unterstellt werden (siehe dazu 2 A 2074/14.Z, Beschlussabdruck S. 6 f., auch zu den Beweisanträgen b und c). Das gleiche gilt für den Vortrag im Zulassungsantrag (Seite 12 sowie erneut Seite 18 f.) zur Notwendigkeit eines "Toleranzabzugs" zum Ausgleich von Rechenungenauigkeiten und sonstigen Fehlerquellen. Wie bereits aufgezeigt, hält sich der angefochtene Bescheid zur Festsetzung des Zwangsgelds hinsichtlich der Ungenauigkeiten, die sich aus einer Rückrechnung des Lebendgewichts eines Schweines aus dem Schlachtgewicht ergeben, auf der "sicheren Seite". Der Klägerin wird nur ein Tiertransport vorgehalten, bei dem sich auch unter Zugrundelegung für sie denkbar günstiger Annahmen noch eine deutliche Überladung ergibt. Es bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis, weil das Lebendgewicht der Schweine vor dem Transport nicht ermittelt wird, die Züchter zu dieser Ermittlung nicht verpflichtet sind und das Lebendgewicht auch nicht präzise gewogen ermittelt werden kann (dazu Zulassungsantrag Seite 16 und erneut Seite 25 f.). Wie der Senat im Parallelverfahren 2 A 2074/14.Z ausgeführt hat (Seite 7), ist eine exakte Ermittlung des Lebendgewichts vor dem Transport nicht erforderlich zur Anwendung der Tierschutztransportverordnung, vielmehr kann mit sachgerechten Abschätzungen und - aus Sicht der Behörde - mit einer späteren Rückrechnung gearbeitet werden, sofern hieraus resultierende Unsicherheiten zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt werden. Das ist - wie ausgeführt - vorliegend geschehen. Zwar trifft es zu, dass das Lebendgewicht des einzelnen Schweines nach der Tierschutztransportverordnung maßgeblich ist und nicht das Durchschnittsgewicht der verladenen Schweine (siehe Zulassungsantrag Seite 17). Die Berechnung des Platzbedarfs in der angefochtenen Verfügung vom 30. September 2013 und im Widerspruchsbescheid vom 20. März 2014 stellt jedoch nicht auf das Durchschnittsgewicht ab, sondern ermittelt die notwendige Ladefläche - wie ausgeführt - aus dem Platzbedarf der einzelnen Schweine (siehe insbesondere die Berechnung Bl. 649 der Behördenakte). Soweit in diesem Zusammenhang im Zulassungsantrag von einem "Bescheid vom 16. Oktober 2014" die Rede ist, kann damit nicht der hier streitgegenständlich angefochtene Bescheid vom 30. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2014 gemeint sein. Die Androhung des Zwangsgelds läuft weiter auch nicht § 48 Abs. 4 HSOG zuwider (Zulassungsantrag Seite 17 und erneut S. 32). Denn die Befolgung der angefochtenen Verfügung ist der Klägerin nicht unmöglich. Auch hierzu kann wiederum Bezug genommen werden auf die Ausführungen im Parallelverfahren 2 A 2074/14.Z (hier Beschlussabdruck Seite 7). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen auch nicht deshalb, weil das jeweilige Schlachtgewicht des einzelnen Schweines nicht bekannt war und eine Rückrechnung auf der Grundlage einer Ausschlachtungsquote von 86 % nicht erfolgt ist (Zulassungsantrag Seite 20). Wie bereits ausgeführt, ergibt sich bei der für die Klägerin denkbar günstigen Annahme eines Ausschlachtungsgrads von durchgängig 83 % für die 190 am 7. Dezember 2012 transportierten Schweine ein Platzbedarf von 115,58 qm Ladefläche. Auch nach dem Vorbringen der Klägerin gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Ausschlachtungsgrad von teilweise 86 % hier erreicht worden sein könnte. Auch gemäß dem eigenen Vorbringen der Klägerin handelt es sich bei einem Ausschlachtungsgrad von bis zu 86 % um Ausnahmefälle "vollfleischiger Spitzenschweine der Klasse S und E" (siehe dazu Beschluss des Senats im Parallelverfahren 2 A 2074/14.Z, Seite 6). Im vorliegenden Fall gibt es schon keine substantiierte Angaben der Klägerin dazu, dass derartige "Spitzenschweine" überhaupt unter den am 7. Dezember 2012 transportierten Schweinen dabei waren. Der Widerspruchsbescheid ist weiter nicht deshalb im Ergebnis rechtswidrig, weil entgegen den Vorgaben der Tierschutztransportverordnung mit einer durchschnittlichen Mindestbodenfläche von 0,6083 qm gerechnet worden wäre, wohingegen die Verordnung die Mindestbodenfläche für jedes einzelne Tier zugrunde lege (Zulassungsantrag Seite 21). Zwar trifft die letztere Aussage zu: Die im Widerspruchsbescheid an einer Stelle (dort Seite 8) angeführte durchschnittliche Mindestbodenfläche von 0,6083 qm ist nach der Verordnungsvorgabe nicht maßgeblich. Die Erwähnung dieser Zahl an der besagten Stelle im Widerspruchsbescheid führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides oder des Widerspruchsbescheides, weil - wie bereits mehrfach ausgeführt - die Mindestbodenfläche auch bei methodisch richtiger Berechnung bezogen auf das einzelne Tier eindeutig im streitgegenständlichen Fall nicht eingehalten worden ist. Die bloße Behauptung, die Errechnung des Lebendgewichts aufgrund der Annahme eines Ausschlachtungsgrades von 83 % sei nicht sachgerecht (Zulassungsantrag S. 21) vermag daran nichts zu ändern. Denn die Klägerin kann - wie bereits ausgeführt - keine substantiellen Gesichtspunkte dafür vortragen, dass im streitgegenständlichen Fall ein im Durchschnitt höherer Ausschlachtungsgrad als 83 % überhaupt in Frage kommen könnte. Unerheblich für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Tierschutztransportverordnung bei dem Tiertransport vom 7. Dezember 2012 ist, ob der Beklagte generell von einem durchschnittlichen Ausschlachtungsgrad von 80 % ausgehen durfte (Zulassungsantrag S. 23 f. und Beweisanträge dazu). Denn auch die für die Klägerin denkbar günstigste Annahme eines durchschnittlichen Ausschlachtungsgrades von 83 % führt im streitgegenständlichen Fall wie dargelegt im Ergebnis zu einer deutlichen Überladung. Weil das Verwaltungsgericht die mit den Beweisanträgen zu k und zu l unter Beweis gestellten Tatsachen als entscheidungsunerheblich angesehen bzw. die Tatsachen als wahr unterstellt hat, musste es sich mit diesen Tatsachen entgegen der Auffassung des Zulassungsantrags (S. 25) auch nicht weitergehend auseinandersetzen. Auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt schließlich auch nicht der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den unter a) gestellten Beweisantrag abgelehnt hat (Zulassungsantrag S. 29). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht diesen Beweisantrag als unzulässigen Ausforschungsbeweis angesehen, weil keine Anknüpfungstatsachen dafür erkennbar sind, dass es der Klägerin unmöglich wäre, die angegriffene Verfügung zu befolgen. Die Fahrer der Tiertransporte sind auch verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutztransportverordnung und müssen hierzu Schulungen zu tierschutzrechtlichen Anforderungen bei Tiertransporten absolvieren sowie entsprechende Sachkundebescheinigungen der Überwachungsbehörde vorlegen (siehe dazu den Beschluss des Senats im Parallelverfahren 2 A 2074/14.Z, S. 7). Eine exakte Ermittlung des Lebendgewichts jedes einzelnen Schweines ist dafür jedoch nicht notwendig, es kann nach Sachkunde und Erfahrungswerten geschätzt werden. Deshalb ist das Beweisthema des Beweisantrags a) auch unerheblich für die Entscheidung. Im vorliegenden Fall führt auch die Zugrundelegung der für die Klägerin denkbar günstigsten Annahmen zum Nachweis eines Verstoßes gegen die Tierschutztransportverordnung. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Klärung einer (auch) für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt, also eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Normauslegung oder -anwendung bzw. Tatsachenfeststellung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er in Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils dartut, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist. Die vom Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, ob der Gesetzgeber überhaupt eine Rückrechnung vom Schlacht- auf das Lebendgewicht vorgesehen hat, lässt sich bei sachgerechter Rechtsanwendung ohne Weiteres beantworten. Der Gesetzgeber hat den Verordnungsgeber zum Erlass der Tierschutztransportverordnung ermächtigt und der Verordnungsgeber normiert das Lebendgewicht als das maßgebliche Kriterium für die Errechnung der Mindestbodenfläche. Für die Normanwendung in den Fällen, in denen das Lebendgewicht eines Schweines nicht vor dem Transport ermittelt worden ist, gibt die Verordnung keine weiteren Vorgaben. Bei sachgerechter Normanwendung ergibt sich jedoch ohne Schwierigkeiten, dass mit Hilfe des Ausschlachtungsgrades aus einem dokumentierten Schlachtgewicht sich auf ein Lebendgewicht rückschließen lässt und dabei auftretende Unsicherheiten und Schätzungenauigkeiten sich zu Gunsten des Normunterworfenen auswirken müssen. Ohne besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten beantworten lässt sich auch die Frage, ob die Norminterpretation des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit tragfähig ist (Zulassungsantrag S. 33). Denn auch das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass Unsicherheiten bei der Rückrechnung zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen sind. Auch das Verwaltungsgericht legt für die Rückrechnung die für die Klägerin sehr günstige Annahme eines durchschnittlichen Ausschlachtungsgrades von 83 % zugrunde (Urteilsabdruck S. 7). Schließlich wird auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensverstoß (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) des Verwaltungsgerichts durch Verletzung des in § 86 Abs. 1 VwGO normierten Untersuchungsgrundsatzes in der Antragsbegründung nicht aufgezeigt. Insbesondere bedurfte es keiner weiteren Aufklärung, wie es der Klägerin möglich sein soll, die zu transportierenden Schweine zu wiegen und wieso dem Transporteur zugemutet werden kann, das Lebendgewicht zu ermitteln. Denn eine solche exakte Gewichtsermittlung wird vom Transporteur und damit auch von der Klägerin - wie ausgeführt - genauso wenig wie vom Beklagten verlangt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).