Beschluss
2 A 2074/14.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:1013.2A2074.14.Z.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. November 2014 wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. November 2014 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5000,00 € festgesetzt. Der gemäß § 124a Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - fristgerecht gestellte und begründete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da entgegen der Auffassung der Klägerin keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Es liegen keine ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110,77; ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 2 UZ 3375/09 -, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 2 UZ 1864/06 -). Die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2012 ist zu Recht auf der Grundlage des § 16a des Tierschutzgesetzes (- TierSchG -) ergangen. Nach dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen („tierschutzrechtliche Generalklausel“). Vorliegend hat der Beklagte eine sogenannte gesetzeswiederholende Verfügung erlassen, mit der er der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung eines Zwangsgelds aufgegeben hat, die Mindestbodenfläche je Tier in Quadratmeter gemäß Ziffer 4.3 der Anlage 2 der Tierschutztransportverordnung bei innerstaatlichen Schweinetransporten einzuhalten. Eine derartige gesetzeswiederholende Anordnung mit Zwangsgeldandrohung kann zur verbindlichen Klärung und Durchsetzung einer Ge- oder Verbotsnorm ungeachtet parallel möglicher Ordnungswidrigkeitenverfahren ergehen, wenn im Einzelfall Anlass besteht, besonders auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen und wenn ein konkreter Bezug zu einem bestimmten Lebenssachverhalt hergestellt wird (BayVGH, Beschluss vom 26.10.2011 - 22 CS 11.1989 -, juris Rdnr. 14; BayVGH, Beschluss vom 12.03.2010 - 10 CS 09.1734 -, juris Rdnr. 32 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.01.1999 - 8 B 12627/98 -, juris Rdnr. 15; VG Augsburg, Urteil vom 27.05.2013 - 5 K 12.665 -, juris Rdnr. 32). An der Richtigkeit dieses Ausgangspunktes bestehen auch für das Sachgebiet des Tierschutzrechtes keine Zweifel, vielmehr bestätigt der Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG diesen Grundsatz. Die zuständige Behörde wird ausdrücklich ermächtigt, „zur Beseitigung festgestellter Verstöße“ und „zur Verhütung künftiger Verstöße“ die notwendigen Anordnungen zu treffen. Hierzu gehört auch die mit der Androhung von Zwangsgeld bewehrte Anordnung, bei Tiertransporten die verordnungsrechtlich festgelegten Mindestbodenflächen je Tier einzuhalten. Voraussetzung für das Ergehen einer derartigen gesetzeskonkretisierenden Anordnung ist ein Anlass im Einzelfall, besonders auf die Pflicht zur Beachtung einer gesetzlichen Bestimmung hinzuweisen und die Herstellung eines konkreten Bezugs zu einem bestimmten Lebenssachverhalt (BayVGH, Beschluss vom 26.10.2011, a.a.O.; vom 12.03.2010, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 27.05.2013, a.a.O.). Ein hinreichender Anlass in diesem Sinne ist bereits dann gegeben, wenn ernst zu nehmende Gründe dafür sprechen, dass in der Vergangenheit ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen vorlag oder ein solcher Verstoß in der Zukunft bevorsteht. Ein vollständiger unwiderleglicher Nachweis früherer Verstöße ist hingegen nicht erforderlich. So hat die Rechtsprechung (VG Augsburg, a.a.O.) etwa für das Gebiet des Arbeitszeitrechts entschieden, dass Anlass zum Ergehen eines gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsakts bestand, wenn nach Ergehen eines Hinweises auf Verstöße gegen die Arbeitszeitverordnung in einem Betrieb die Arbeitszeiteinhaltung nicht hinreichend dokumentiert werden und keine ausreichenden Auskünfte erteilt werden konnten (ähnlich auch BayVGH, Beschluss vom 26.10.2011, a.a.O. - ebenfalls zum Arbeitszeitrecht). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die streitgegenständliche Anordnung zu Recht ergangen und die Ausführungen im Berufungszulassungsantrag können das verwaltungsgerichtliche Urteil im Ergebnis nicht erschüttern. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge der Klägerin waren auf der Grundlage des Ansatzes, dass ein Verstoß gegen die Vorgaben über die Mindestbodenfläche je Tier in seiner Höhe nicht exakt errechnet werden muss, sondern dass es genügt, wenn ein Verstoß auch unter Zugrundelegung dem Betroffenen besonders günstiger Annahmen hinreichend sicher abgeschätzt werden kann, allesamt nicht entscheidungserheblich oder unsubstantiiert. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert nichts anderes. Im Einzelnen: Nach Ziffer 4.3 der Anlage 2 zur Tierschutztransportverordnung (vom 11. Februar 2009) ist maßgeblich für die Berechnung der „Ladedichte“ das Gewicht des einzelnen lebenden Schweines. Für Schweine bis zu einem Lebendgewicht von 110 kg muss hiernach eine Mindestbodenfläche je Tier von 0,50 qm zur Verfügung stehen, bei einem Lebendgewicht von bis zu 120 kg 0,55 qm je Tier und bei einem Lebendgewicht über 120 kg 0,70 qm je Tier. Das Lebendgewicht und nicht etwa das Schlachtgewicht eines Schweines ist maßgeblich, weil die Tierschutztransportverordnung der Erreichung der Ziele des Tierschutzgesetzes dient und eine Mindestbodenfläche je Tier erforderlich ist zur tierschutzgemäßen Unterbringung während des Transports (siehe § 2 Nr. 1 und 2 TierSchG). Bei typisierender Betrachtungsweise nimmt der Platzbedarf mit der Größe der Tiere zu. Der Fahrer eines Tiertransportes ist verantwortlich auch für die Einhaltung der Vorschriften der Tierschutztransportverordnung (siehe OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. März 2012 - 1 Ss 142/12 - juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 3 ObOWi 10/2000 -, juris). Er hat auf Grund seiner zu erwerbenden und nachzuweisenden Sachkunde (Befähigungsnachweis gem. Art. 17 der EU-Verordnung 1/2005) das Gewicht der zu befördernden Schweine abzuschätzen, weil das genaue Lebendgewicht jedes transportierten Schweines nicht festgestellt und dokumentiert wird. Aus dem abgeschätzten Lebendgewicht hat der Fahrer des Transportes dann die maximale Zahl der auf einem Fahrzeug zu befördernden Schweine zu errechnen. Mit dieser Anforderung wird den geschulten Fahrern von Viehtransporten nichts Unmögliches abverlangt, wie sich unter anderem aus den veröffentlichten Entscheidungen in Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen Vorschriften aus der Tierschutztransportverordnung ergibt. Diese Sachlage bedingt allerdings, dass die Berechnung der maximal mit einem Transportfahrzeug zu befördernden Schweine mit Unsicherheiten behaftet ist, die sowohl bei eventuellen Bußgeldverfahren als auch beim Verwaltungsvollzug berücksichtigt werden muss. Die Überwachungsbehörde ist öfters verwiesen auf eine Rückrechnung aus den dokumentierten Schlachtunterlagen, mittels derer sich die Zahl der geschlachteten Schweine und ihr Schlachtgewicht feststellen lässt. Die Überwachungsbehörde des Beklagten hat sich hier auf Ausarbeitungen in der sachverständigen Literatur gestützt, die vom Schlachtgewicht ausgehend einen durchschnittlichen Ausschlachtungsgrad von 80 % für realistisch halten. Diese Rahmenbedingungen für die Anwendung der Tierschutztransportverordnung vorausgeschickt, erweisen sich die angegriffenen Bescheide als rechtmäßig und das verwaltungsgerichtliche Urteil deshalb keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt. Anlass für die verordnungswiederholende Verfügung waren drei vom Beklagten benannte Lebenssachverhalte (Schweinetransporte), bei denen die Mindestbodenfläche je Tier für die beförderten Schweine nach den Ermittlungen des Beklagten und unter Berücksichtigung von Unsicherheiten in der Berechnung zweifellos nicht eingehalten worden waren. Bei dem Schweinetransport vom 29./30. Juli 2011 wurden 206 Schweine auf einer Ladefläche von 99,73 qm befördert. Damit stand pro Tier eine Fläche von 0,484 qm zur Verfügung. Hier wäre die Ladefläche nicht einmal bei einem angenommenen Lebendgewicht von 100 bis 110 kg pro Tier ausreichend gewesen. Dafür, dass die Schweine teilweise weniger als 100 kg gewogen haben, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Bei einem weiteren Schweinetransport am 27. September 2011 hat der Beklagte eine Aufladung von 200 Schweinen und ein Schlachtgewicht zwischen 96,0 und 97,5 kg festgestellt. Hieraus hat der Beklagte durch Rückrechnung ein durchschnittliches Lebendgewicht von 121 kg pro Schwein errechnet und daraus folgend eine Mindestbodenfläche von 0,70 qm pro Tier. Nach dieser Berechnung hätten lediglich 141 statt 200 Schweinen geladen werden dürfen. Diese Rückrechnung des Beklagten ist allerdings methodisch fehlerhaft, weil ein durchschnittliches Lebendgewicht von 121 kg pro Schwein nicht bedeutet, dass alle 200 Schweine den „Schwellenwert“ von 120 kg nach der Ziffer 4.3 der Anlage 2 zur Tierschutztransportverordnung überschritten haben. Vielmehr ist durchaus naheliegend, dass eine Anzahl der beförderten Schweine unter 120 kg wog und für diese deshalb nach Ziffer 4.3 nur eine Mindestbodenfläche von 0,55 qm anzurechnen war. Auf diesen Punkt bezieht sich auch das Argument im Zulassungsantrag (S. 26 und 27) vom „sprunghaften“ Anstieg der Mindestbodenfläche bei minimaler Gewichtsänderung. Im Ergebnis lässt sich jedoch auch hier feststellen, dass zweifellos die zulässige Ladedichte überschritten war. Denn auch unter der Annahme, dass bei dem Lebendgewicht eines Schweines von hier durchschnittlich 121 kg alle 200 transportierten Schweine dennoch lediglich zwischen 110 und 120 kg gewogen hätten, ergäbe sich noch ein Platzbedarf von 110 qm (200 x 0,55 qm) bzw. es hätten hiernach lediglich 179 Schweine geladen werden dürfen. Auch bei dieser für die Klägerin in jedem Fall zu günstigen Rechnung (bei einem Durchschnittsgewicht von 121 kg ist es ausgeschlossen, dass alle Schweine weniger als 120 kg gewogen haben), hätte sich eine „Überladung“ von mehr als 10 % (179 statt 200 Schweine) ergeben. Bei einem dritten Transport am 29. Februar 2012 waren 192 Mastschweine auf einer Bodenfläche von 93,81 qm transportiert worden. Bei einem für diese Schweine angenommenen Durchschnittsgewicht von 110 bis 120 kg hätte den Tieren eine Bodenfläche von 105,60 qm zur Verfügung stehen müssen bzw. es hätten nur 170 Schweine geladen werden dürfen. Auch in diesem Fall ergibt sich somit eine „Überladung“ von mehr als 10 %. Noch größer war die Überladung, wenn einige Schweine mehr als 120 kg gewogen haben. Diese Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden zu den Grundlagen für das Ergehen der gesetzeswiederholenden Anordnung werden auch durch das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht erschüttert. Auch wenn gemäß dem Thema der Beweisanträge e, k, l, m und n der Klägerin ein höherer Ausschlachtungsgrad als der vom Beklagten pauschal zu Grunde gelegte Grad von 80 % angenommen würde, ergebe sich selbst bei einem durchgängig unterstellten Ausschlachtungsgrad von 83 % für den Vorfall vom 27. September 2011, bei dem aus dem Schlachtgewicht rückgerechnet worden war, noch eine deutliche Überladung. Dass ein noch höherer Ausschlachtungsgrad als 83 % zumindest teilweise erreicht oder sogar als durchschnittlicher Ausschlachtungsgrad zu Grunde gelegt werden kann, hat auch die Klägerin nicht mehr substantiiert behauptet. Die zu Beweisantrag f aufgestellte Behauptung, es sei bei vollfleischigen und „genüchterten“ Spitzenschweinen der Klasse S und E eine prozentuale Ausschlachtung bis zu 86 % erreichbar, bleibt eine Behauptung ins Blaue hinein. Es werden keine fachwissenschaftlichen Stellungnahmen benannt, die diese Behauptung, die im Gegensatz zu den vom Beklagten benannten sachverständigen Stellungnahmen steht, stützen und die vom Beklagten herangezogenen sachverständigen Aussagen erschüttern könnten. Außerdem kann die Klägerin schon nicht darlegen, dass es sich im streitgegenständlichen Fall um „vollfleischige Spitzenschweine der Klassen S und E“ gehandelt hat. Soweit das Gericht Beweistatsachen als wahr unterstellt, ist eine Auseinandersetzung mit diesen Tatsachen in den Entscheidungsgründen im Übrigen nicht mehr erforderlich. Etwas anderes ergibt sich auch weder aus der Rüge im Zulassungsantrag (S. 16), es hätte aufgeklärt werden müssen, ob und wie die transportierten Schweine vorher genüchtert worden sind, noch aus der Ablehnung der Beweisanträge b und c (Beweisthema: Gewichtsunterschiede durch Nüchterung der Schweine vor dem Transport, Zulassungsantrag S. 17). Abgesehen davon, dass die Klägerin für den Schweinetransport vom 29. Februar 2012 selbst vorgetragen hat, die Schweine seien vorher von den Landwirten nüchtern gestellt worden (Schriftsatz vom 14. März 2012, Behördenakte Bl. 86) liegt der behördlichen Schätzung mit einem Ausschlachtungsgrad von 80 % eine vorherige Nüchterung der Schweine zu Grunde (Schriftsatz des Beklagten vom 7. August 2014, S. 5, Gerichtsakte Bl. 91). Wenn diese Annahme hingegen nicht zuträfe, wäre ohne vorherige Nüchterung der Ausschlachtungsgrad geringer, dies hätte sich dann bei der Rückrechnung wieder zu Gunsten der Klägerin ausgewirkt (ein nüchternes Schwein wiegt weniger und kann deshalb bei Unterschreitung eines der Grenzwerte in Ziffer 4.3 der Anlage 2 zur Tierschutztransportverordnung weniger Platz „beanspruchen“ als ein gleich großes Schwein, das nicht genüchtert worden ist). Der behördlichen Schätzung lagen also auch hier die für die Klägerin günstigsten Annahmen zugrunde und deshalb bedurfte es insoweit keiner Beweiserhebung. Zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis führt auch nicht der Vortrag, der Beweisantrag a (Beweisthema: Ein einzelnes Verwiegen von Schweinen ist nicht möglich) sei zu Unrecht abgelehnt worden (Zulassungsantrag S. 19 f.), die angegriffene Verfügung sei wegen Unmöglichkeit, ein exaktes Lebendgewicht der transportierten Schweine zu ermitteln, nichtig (Zulassungsantrag S. 24 f.) und eine auf eine solche Verfügung gestützte Zwangsgeldandrohung rechtswidrig (Zulassungsantrag S. 26). Es sind nämlich keine Anknüpfungstatsachen dafür ersichtlich, dass es der Klägerin unmöglich wäre, die angegriffene Verfügung zu befolgen. Wie bereits ausgeführt, sind die Fahrer der Tiertransporte verantwortlich auch für die Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutztransportverordnung und müssen hierzu Schulungen zu tierschutzrechtlichen Anforderungen bei Tiertransporten absolvieren sowie entsprechende Sachkundebescheinigungen der Überwachungsbehörde vorlegen (siehe hierzu etwa die Bescheinigung Behördenakte Bl. 16). Eine exakte Ermittlung des Lebendgewichtes jedes einzelnen Schweines ist dafür jedoch nicht notwendig, es kann nach Sachkunde und Erfahrungswerten (s. dazu näher oben) geschätzt werden. Deshalb ist das Beweisthema des Beweisantrags a) auch unerheblich. Eine gesetzeskonkretisierende bzw. gesetzeswiederholende Verfügung mit Zwangsgeldandrohung setzt im Übrigen wie oben ausgeführt lediglich voraus, dass sich unter Heranziehung von dem Betroffenen günstigen Annahmen eine Überschreitung der maximalen Ladedichte in mehreren Fällen gut begründet darlegen lässt. Erst die Festsetzung eines Zwangsgeldes verlangt in dem betreffenden Fall den vollständigen Nachweis eines Verstoßes gegen die Tierschutztransportverordnung (s. dazu das Parallelverfahren der Klägerin 2 A 2075/14.Z). Zu ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Ergebnis gibt schließlich nicht Anlass der Vortrag im Zulassungsantrag (S. 20 ff.) zur Notwendigkeit eines „Toleranzabzugs“ zum Ausgleich von Rechenungenauigkeiten und sonstigen Fehlerquellen. Wie bereits aufgezeigt, hält sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Ungenauigkeiten, die sich aus einer Abschätzung bzw. aus einer Rückrechnung des Lebendgewichtes eines Schweines aus dem Schlachtgewicht ergeben, auf der „sicheren Seite“. Der Klägerin werden nur Vorfälle vorgehalten, bei denen sich auch unter Zugrundelegung für sie eindeutig zu günstiger Annahmen noch eine wesentliche Überladung ergeben hat. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Klärung einer (auch) für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt, also eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Normauslegung oder -anwendung bzw. Tatsachenfeststellung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er in Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils dartut, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist. Die vom Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragestellungen, „ob es gesetzlich und nach rechtsstaatlichen Prinzipien der Verwaltung überhaupt möglich ist, eine Rückrechnung vom Schlacht- auf das Lebendgewicht vorzunehmen, mit welchen Faktoren die Rückrechnung zulässig ist und ob - wie in anderen Rechtsgebieten - zu Gunsten des Beschwerten ein Sicherheitsabschlag zu erfolgen hat“, sind im vorliegenden Fall bereits nicht entscheidungserheblich. Die Auslegung und Anwendung der hier maßgeblichen Ziffer 4.3 der Anlage 2 zur Tierschutztransportverordnung stellt im Übrigen keine überdurchschnittlichen Anforderungen an Normauslegung und Tatsachenfeststellung. Vielmehr ergibt sich bei sachgerechter Anwendung ohne Weiteres, dass es nicht zwingend erforderlich ist, eine Rückrechnung vom Schlacht- auf das Lebendgewicht vorzunehmen. Eine solche Rückrechnung stellt - wie auch aus den obigen Ausführungen zu entnehmen ist - lediglich ein mögliches Mittel zur Normanwendung dar. Dazu kommen auch andere Methoden zur Feststellung, ob die Mindestbodenfläche je lebendes Tier eingehalten worden ist. Eine solche Methode kann etwa sein die Ermittlung der Zahl der transportierten Schweine bei einer bekannten Ladefläche, wenn sich ohne wesentliche Zweifel feststellen lässt, in welcher der in der Ziffer 4.3 der Anlage 2 aufgeführten Gewichtskategorien die transportierten Schweine einzuordnen sind. So ist der Beklagte bei den beiden oben dargestellten Transporten vom 29./30. Juli 2011 und vom 29. Februar 2012 verfahren, ohne dass dies außergewöhnliche Schwierigkeiten aufgeworfen hätte und ohne dass die Klägerin diese Feststellungen in ihrer Richtigkeit hätte erschüttern können. Die Frage der Einräumung eines „Sicherheitsabschlages“ ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht schwierig zu beantworten, weil die Feststellung einer Überladung wie oben ausgeführt auch unter Zugrundelegung von Annahmen, die die Klägerin mehr begünstigen als es einer realistischen Sichtweise entspricht, noch eindeutig feststellbar ist. Schließlich bedarf auch die Frage, wer dafür verantwortlich ist das Lebendgewicht zu bestimmen und auf welchen Zeitpunkt die Tierschutztransportverordnung bei der Gewichtsermittlung (im Hinblick auf eine Nüchterung vor dem Transport) abstellt, im vorliegenden Fall keiner näheren Erörterung. Wie oben ausgeführt, muss das Lebendgewicht nicht vor dem Transport exakt ermittelt werden und die Differenzen, die sich aus einer Nüchterung ergeben können, sind wie ausgeführt zu Gunsten der Klägerin zu Grunde gelegt worden. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse geklärt werden muss (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 124 Rn. 10). Das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) verlangt, dass die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, bezeichnet und formuliert sowie ferner eine Begründung gegeben wird, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist (Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rn. 54). Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Es fehlt an der Bezeichnung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Die Frage, „wie der unbestimmte Rechtsbegriff des Lebendgewichts zu definieren ist und dies durch Rückrechnung vom Schlachtgewicht auf Grund einer 80 prozentigen Ausschlachtungsquote auf das Lebendgewicht zulässig ist bzw. der Gesetzgeber eine entsprechende Verknüpfung von Schlachtgewicht zu Lebendgewicht nicht gesetzlich normiert hat“, bedarf keiner obergerichtlichen Klärung. Der Rechtsbegriff des „Lebendgewichts“ ist nämlich nicht unbestimmt, sondern kann durch Einsetzen der genauen Gewichtsangaben ohne Schwierigkeiten angewendet werden. Die Frage einer vorherigen Nüchterung der Schweine ist ggfls. im Einzelfall tatsächlich zu klären bzw. für den Verwaltungsvollzug sind für den Betroffenen günstige Annahmen zu Grunde zu legen. Die Frage, ob vom Schlachtgewicht auf das Lebendgewicht zurückgerechnet werden darf, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Wie oben (S. 4 f. und S. 7) ausgeführt, ist eine exakte Ermittlung des Lebendgewichts vor dem Transport nicht erforderlich zur Anwendung der Tierschutztransportverordnung, vielmehr kann mit sachgerechten Abschätzungen und - aus Sicht der Behörde - mit einer späteren Rückrechnung gearbeitet werden, sofern hieraus resultierende Unsicherheiten zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt werden. Schließlich wird auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensverstoß (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) des Verwaltungsgerichts durch Verletzung des in § 86 Abs. 1 VwGO normierten Untersuchungsgrundsatzes in der Antragsbegründung nicht aufgezeigt. Eine im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ordnungsgemäße Aufklärungsrüge setzt nämlich die Darlegung voraus, welche konkret zu bezeichnenden Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären. Die Antragsbegründung des Klägers benennt keine derartigen Tatsachen. Die Beweisanträge der Klägerin in der mündlichen Verhandlung konnten zurückgewiesen werden, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich sind oder die Beweisanträge ins Blaue hinein gestellt worden sind (siehe dazu jeweils oben). Es ist nicht ersichtlich, dass darüber hinausgehende Tatsachen aufklärungsbedürftig sind. Insbesondere bedarf es keiner Aufklärung, wie es der Klägerin möglich sein soll, die zu transportierenden Schweine zu wiegen und wieso dem Transporteur zugemutet werden kann, das Lebendgewicht zu ermitteln, denn eine solche exakte Gewichtsermittlung wird von ihm - wie ebenfalls ausgeführt - genausowenig wie vom Beklagten verlangt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).