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Beschluss

2 A 1944/12.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0729.2A1944.12.Z.0A
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. August 2012 - 6 K 1955/11.GI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Der Wert des Streitgegenstande für das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. August 2012 - 6 K 1955/11.GI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen. Der Wert des Streitgegenstande für das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) am 28. September 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangene und mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2012 (- 6 K 1955/11.GI -) ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht bestehen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist der zwar nicht ausdrücklich aufgerufene, aber der Sache nach geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung gegeben. Es liegen keine ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung, also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung der Vorinstanz mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach summarischer Prüfung nicht nur hinsichtlich einzelner Begründungen, sondern im Ergebnis als fehlerhaft und deshalb der Erfolg der angestrebten Berufung möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110,77; ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 2 UZ 3375/09 -, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 2 UZ 1864/06 -). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Soweit die dem Kläger am 28. Oktober 2009 nach § 2a des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969 in der Fassung vom 19. März 2008 (BGBl. I, 418 Fahrlehrergesetz - FahrlG -) erteilte „Fahrlehrererlaubnis der Klasse B“ mit Bescheid vom 1. Juni 2011 zurückgenommen wurde, hat das Verwaltungsgericht die dagegen vom Kläger am 17. Juni 2011 erhobene Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die dem Kläger im Oktober 2009 vom Beklagten erteilte Fahrlehrererlaubnis gewährleistet die gesetzlichen Mindestanforderungen nach dem Fahrlehrergesetz nicht und leidet deshalb an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler, der gemäß § 44 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) zu ihrer Nichtigkeit führt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. April 2012 (- 2B 1895/11 -) in dem der hier angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorausgegangenen Verfahren des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen. Auf die in der Begründung des Zulassungsantrags vom Kläger weiterhin aufrecht erhaltene Rüge, die Rücknahme dieser „rechtswidrigen“ Fahrlehrererlaubnis sei nicht innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG erfolgt, kommt es daher nicht entscheidend an, da ein nichtiger Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 3 HVwVfG unwirksam ist, auch ohne dass dies gemäß § 44 Abs. 5 HVwVfG von der zuständigen Behörde oder von einem Gericht gemäß § 43 Abs. 1 VwGO festgestellt worden ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen weiterhin nicht, als die Vorinstanz den Klageantrag des Klägers, den Beklagten zur Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE zu verpflichten, nicht entsprochen hat. Entgegen der Auffassung seiner Bevollmächtigten hat der Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Begründung seines Zulassungsantrags auch nur ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung einer derartigen Fahrlehrererlaubnis erfüllt, weil seine in Österreich erworbene Fahrlehrerberechtigung der Klasse B vom Beklagten anzuerkennen sei. Die vom Kläger in der Republik Österreich erworbene „Fahrlehrerberechtigung“ entspricht von ihrer Qualifikation her nicht der deutschen Fahrlehrererlaubnis. Für eine Vergleichbarkeit dieser beiden Berufsqualifikationen kommt es in erster Linie nicht auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung an, sondern nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 11 Buchst. c) ii) der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. I, 255, S. 22) vielmehr darauf, dass die Tätigkeiten, die der Beruf umfasst, vergleichbar sind und dass die Ausbildung auf „eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung“ vorbereitet. Dies ist - entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers - trotz der gleichlautenden Berufsbezeichnung „Fahrlehrer“ hier nicht der Fall. Nach § 117 des Österreichischen Kraftfahrgesetzes (BGBl. Nr. 267/1967 in der hier anzuwendenden Fassung der Änderung durch BGBl. I Nr. 16/2009 - KFG -) darf ein „Fahrlehrer“ nur praktischen Fahrunterricht erteilen. Nach achtjähriger Berufstätigkeit als Fahrlehrer kann er dann nach § 116 KFG die Anerkennung als Fahr schul lehrer und damit die Berechtigung zur Erteilung von theoretischem Fahrunterricht erwerben. Dagegen berechtigt die deutsche Fahrlehrererlaubnis nach § 1 Abs. 3 FahrlG von Anfang an nicht nur zur Erteilung von praktischem, sondern auch von theoretischem Unterricht. Ein nur auf die Erteilung von praktischem Unterricht beschränkter Beruf des Fahrlehrers existiert in Deutschland nicht. Vom Tätigkeitsumfang her vergleichbar und nach § 2a FahrlG anzuerkennen ist in Deutschland deshalb nur die österreichische Fahr schul lehrer-Erlaubnis. Der Kläger hat bisher in der Republik Österreich nur die Berechtigung zur Erteilung von praktischem Fahrunterricht erworben, wie sich auch aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27. Juli 2008 ergibt. Damit fehlt ihm die Berechtigung zur Erteilung von theoretischem Unterricht, wie sie für die deutsche Fahrlehrererlaubnis vorausgesetzt wird. Im Übrigen wird auch insoweit zur näheren Begründung auf den Beschluss des Senats vom 23. April 2012 (- 2 B 1895/11 -) Bezug genommen. Der beschließende Senat hält an seiner dort ausführlich dargelegten Rechtsauffassung fest. Auch nach dem Inhalt der Zulassungsbegründung vom 23. Oktober 2012 sind keine Gründe ersichtlich, die geeignet wären, die Zulassung der Berufung dennoch zu rechtfertigen. Dies gilt auch soweit darin - wie bereits in dem vorangegangenen und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - vorgebracht wird, der Kläger habe durch die Absolvierung eines Anpassungslehrganges gemäß § 2a Abs. 2 FahrlG die bestehenden Defizite im Hinblick auf die Berufsqualifikation nach dem deutschen Fahrlehrergesetz ausgeglichen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Kläger vorträgt - die Absolvierung eines Anpassungslehrganges ausreicht oder ob - nach Auffassung des Beklagten (siehe Schriftsatz vom 2. August 2011) - eine Eignungsprüfung des Klägers erforderlich ist. Bei einem Anpassungslehrgang wird der Beruf gegebenenfalls einhergehend mit einer Zusatzausbildung und der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen ausgeübt (vgl.: Art. 3 Abs. 1 Buchst. g) der Richtlinie 2005/36/EG). Gegenstand des Anpassungslehrganges sind die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht (vgl.: § 1 Abs. 3 Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz - FahrlDV -). Bei einem derartigen Lehrgang geht es also darum, die ausländische Qualifikation als Fahrlehrer den spezifisch deutschen Verhältnissen anzupassen. Hinsichtlich des vom Kläger im Jahr 2007 absolvierten Anpassungslehrgangs bei dem KVI-Verkehrs-Instituts, Kassel, mangelt es jedoch an einem Nachweis der Befähigung zur Erteilung von theoretische Fahrunterricht, der durch die österreichische Fahrlehrerberechtigung nicht abgedeckt war und in Deutschland durch eine Lehrprobe im theoretischen Unterricht geführt wird (vgl.: § 4 Abs. 2 FahrlG). Ein derartiger Nachweis sowie eine Auskunft darüber, welche schriftlichen Übungsarbeiten zu welchen Themen und in welchem Umfang vom Kläger im Rahmen des abgeleisteten Anpassungslehrganges angefertigt wurden, sind weder im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten noch im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder im Zulassungsverfahren vorgelegt worden, obwohl dies bereits vom Beklagten mit einem an die Bevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom 25. Juni 2010 (Bl. 83 der Verwaltungsvorgänge des Beklagten) gefordert wurde und das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2011 (- 6 L 1954/11.GI -) auf diesen entscheidungserheblichen Mangel ausdrücklich hingewiesen hat. Auch eine gezielte Nachfrage des Beklagten vom 15. April 2010 (Bl. 109 f. der Verwaltungsvorgänge) bei der KVI-Fahrlehrer-Akademie blieb ohne den gewünschten Erfolg. Der Kläger musste deshalb davon ausgehen, dass die mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 7. September 2010 eingereichten Unterlagen (Bl. 160 ff. der Verwaltungsvorgänge) für den Nachweis einer hinreichenden Anpassung seiner ausländischen Qualifikation als Fahrlehrer an die spezifisch deutschen Verhältnisse nicht genügen. Das Verwaltungsgericht hat deshalb auch das Verpflichtungsbegehren des Klägers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewiesen mit der Folge, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch insoweit nicht bestehen. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse geklärt werden muss (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 124 Rn. 10). Das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) verlangt, dass die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, bezeichnet und formuliert sowie ferner eine Begründung gegeben wird, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist (Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rn. 54). Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Es fehlt an der Bezeichnung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Danach hat der Kläger die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und folgt in der Höhe der an Nr. II. 54.1 des Streitwertkatalogs vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) orientierten Wertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).