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Urteil

2 A 1718/12

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0408.2A1718.12.0A
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Leitsätze
Wenn eine wegen Mitteilung über die Beendigung des Versicherungsschutzes ergangene Verfügung über die Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs aufrechterhalten bleibt auch nach Nachweis über Fortbestand bzw. Erneuerung des Versicherungsschutzes, steht dem Betroffenen ein berechtigtes Interesse nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO für die Fortführung einer bereits erhobenen Anfechtungsklage gegen die Verfügung zur Seite. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist - wenn keine anfängliche Rechtswidrigkeit der Außerbetriebsetzung vorliegt - gerichtet auf die Feststellung, dass die Verfügung zum Zeitpunkt des Vorliegens des erneuten Nachweises von Versicherungsschutz nachträglich rechtswidrig geworden ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. November 2011 teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Aufrechterhaltung der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. März 2011 nach Eingang der neuen Versicherungsbestätigung bis zu ihrer Aufhebung am 7. April 2011 rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn eine wegen Mitteilung über die Beendigung des Versicherungsschutzes ergangene Verfügung über die Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs aufrechterhalten bleibt auch nach Nachweis über Fortbestand bzw. Erneuerung des Versicherungsschutzes, steht dem Betroffenen ein berechtigtes Interesse nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO für die Fortführung einer bereits erhobenen Anfechtungsklage gegen die Verfügung zur Seite. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist - wenn keine anfängliche Rechtswidrigkeit der Außerbetriebsetzung vorliegt - gerichtet auf die Feststellung, dass die Verfügung zum Zeitpunkt des Vorliegens des erneuten Nachweises von Versicherungsschutz nachträglich rechtswidrig geworden ist. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 17. November 2011 teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Aufrechterhaltung der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. März 2011 nach Eingang der neuen Versicherungsbestätigung bis zu ihrer Aufhebung am 7. April 2011 rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Im Einvernehmen der Beteiligten (Protokoll des Erörterungstermins vom 19. März 2013) entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung nach Durchführung des Erörterungstermins und Widerruf des dort geschlossenen Vergleichs durch den Kläger (§§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Berufung ist zulässig, jedoch nur mit dem letzten Hilfsantrag begründet (dazu siehe III.). Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag zu Recht abgewiesen, über diesen ist auch weiterhin noch zu entscheiden (dazu siehe I.). Der erste Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet (dazu siehe II.). I. Der Hauptantrag gerichtet auf Aufhebung der Verfügung vom 1. März 2011 ist unzulässig geworden, nachdem die Beklagte diese Verfügung durch E-Mail-Schreiben vom 7. April 2011 aufgehoben hat. Dies hat der Senat bereits im Zulassungsbeschluss (Az.: 2 A 2495/11.Z) wie folgt begründet: „Für die Fortführung des Aufhebungsantrags fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse, weil die Beklagte durch e-mail-Schreiben an ihn vom 7. April 2011, ihm bekannt geworden nach eigenen Angaben am 9. April 2011, die angefochtene Ordnungsverfügung aufgehoben hat (dazu siehe 1.). Das Rechtsschutzinteresse für die Aufhebung der Verfügung ist aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schon durch eine „Erledigung des Verwaltungsakts“ weggefallen (dazu siehe 2.). 1. Die Aufhebung von Ziffer 1. bis 4. der Ordnungsverfügung konnte in der Form eines e-mail-Schreibens erfolgen, da Formvorschriften für das Ergehen des angefochtenen Verwaltungsakts und damit auch für den „actus contrarius“ seiner Aufhebung nicht bestehen. Gemäß § 37 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - kann ein Verwaltungsakt - und damit auch seine Aufhebung - schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise verfügt werden. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG ist ein elektronischer Verwaltungsakt schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Diese Voraussetzungen dafür, dass die elektronische Aufhebung der Ordnungsverfügung nicht genügt hätte, sind vorliegend nicht gegeben. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer schriftlichen Bestätigung ist nicht erkennbar und der Kläger hat im Übrigen auch nicht unverzüglich eine schriftliche Bestätigung verlangt. In seiner e-mail vom 13. April 2011 (Behördenvorgang Bl. 48) bestätigt er die „Erledigung“ der Angelegenheit betreffend die Aufhebung der Ordnungsverfügung und beantragt aufbauend darauf die rückwirkende Aufhebung eines zusätzlich ergangenen Kostenbescheides vom 23. März 2011. Aus dem e-mail-Schreiben vom 7. April 2011 konnte gemäß § 37 Abs. 1 HVwVfG mit der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit entnommen werden, dass hierdurch Ziffer 1. bis 4. der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 1. März 2011 aufgehoben werden sollen mit Wirkung zum 14. März 2011, dem Zeitpunkt, in dem eine neue Versicherungsbestätigung wieder vorlag. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens, nach dem „durch Nachweis der Versicherung die Betriebsuntersagung für Ihr Fahrzeug seit dem 14. März 2011 wieder aufgehoben wurde“. Bei verständiger Auslegung des Schreibens wurden hierdurch nicht nur die Anordnung der Außerbetriebsetzung in Ziffer 1., sondern auch die Folgeanordnungen in Ziffer 2. und 4. der Verfügung aufgehoben. Es besteht kein Grund für die Annahme, dass die Handlungsaufforderungen an den Kläger in Ziffer 2. der Verfügung sowie die Zwangsmittelandrohung unabhängig von der Grundverfügung aufrecht erhalten werden sollten. Demgegenüber ergibt die verständige Auslegung des Schreibens aber auch, dass die selbstständige Ziffer 5. der Verfügung, nämlich die Kostenanforderung, aufrecht erhalten wird. Denn diese ist unabhängig vom Fortbestand der Ordnungsverfügung rechtmäßig (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, juris). 2. Die Ziffern 1. bis 4. der Ordnungsverfügung hatten sich jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht bereits mit Eingang der neuen Versicherungsbestätigung am 14. März 2011 „erledigt“, deshalb bedurfte es der ausdrücklichen Aufhebung der Ordnungsverfügung (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3. Februar 2009 - 1 B 10/09 -, juris Rn. 7) und das Rechtsschutzinteresse des Klägers für die Anfechtung der Ordnungsverfügung war nicht bereits durch Eingang der neuen Versicherungsbestätigung weggefallen. Ein Verwaltungsakt wie die hier vorliegende Ordnungsverfügung bleibt gemäß § 43 Abs. 2 HVwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Wenn sich ein Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, kann der Kläger im gerichtlichen Verfahren die Feststellung beantragen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn er ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Eine Erledigung des Verwaltungsakts ohne Aufhebung kommt hiernach nur in Betracht, wenn der Verwaltungsakt etwa durch eine in ihm enthaltene Befristung oder auflösende Bedingung seine Wirksamkeit verliert (siehe Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage, § 43 Rn. 40) oder wenn keinerlei rechtliche Wirkungen von dem Verwaltungsakt mehr ausgehen können, weil sein Regelungsgehalt erschöpft ist (Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 113 Rn. 250). Hiernach hat sich die angegriffene Ordnungsverfügung vom 1. März 2011 nicht bereits durch den elektronischen Eingang einer neuen Versicherungsbestätigung erledigt. Denn die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wird in der angegriffenen Verfügung nicht auflösend bedingt durch den Eingang einer neuen Versicherungsbestätigung. Dasselbe gilt für die Handlungsaufforderungen in Ziffer 2., 1. Absatz der Verfügung. Auch die Zwangsmittelandrohung ist nicht auflösend bedingt durch die Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung. Sie wird vielmehr (im Gegenteil) in Ziffer 4. der Verfügung für fortdauernd erklärt, wenn nicht bis zu dem angegebenen Zeitpunkt am 9. März 2011 eine neue Versicherungsbestätigung elektronisch übermittelt worden ist. Da hier bis zum 9. März 2011 die neue Versicherungsbestätigung noch nicht eingegangen worden war, soll insgesamt nach dem Inhalt der Verfügung die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs nicht unterbleiben. Hiernach lässt sich nicht feststellen, dass der Regelungsgehalt der Ordnungsverfügung sich bereits durch den Eingang der neuen Versicherungsbestätigung erschöpft hat, vielmehr bedurfte es einer ausdrücklichen Aufhebung der Verfügung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Vorliegens der neuen Versicherungsbestätigung (siehe OVG des Saarlandes, a. a. O.).“ An dieser Beurteilung hat sich im Berufungsverfahren nichts geändert, der Berichterstatter nimmt daher auf diese Ausführungen des Senats Bezug. Insbesondere war über den Hauptantrag auch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch zu befinden, weil der Kläger - trotz mehrerer Hinweise des Gerichts - den Aufhebungsantrag nicht für erledigt erklärt hat. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 28. Februar 2013 schließlich erklärt, der Hauptantrag werde unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt erklärt, falls „die Beklagte unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats klarstelle, dass es sich bei der Erklärung der Erledigung mit e-mail-Schreiben vom 7. April 2011 um eine Rücknahme des Verwaltungsakts gehandelt“ habe, ist diese Erklärung prozessual unbeachtlich, weil Prozesserklärungen bedingungsfeindlich sind. Die Beklagte hat zu dieser Bedingung auch keine Erklärung abgegeben. Im Übrigen ist es für die Frage, ob ein Anfechtungsantrag wegen Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts unzulässig geworden ist, unerheblich, ob es sich bei der Aufhebung um eine Rücknahme eines rechtswidrigen oder um den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts gehandelt hat. Diese Frage ist vielmehr erst erheblich im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage, deren Streitgegenstand gerade die Frage ist, ob der aufgehobene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war. Der Hauptantrag des Klägers war daher zu bescheiden und dessen oben näher begründete Zurückweisung bei der Kostenentscheidung entsprechend zu berücksichtigen. II. Der erste Hilfsantrag, gerichtet auf die Feststellung, dass der Bescheid der Beklagte vom 1. März 2011 rechtswidrig gewesen ist, ist unbegründet. In Abgrenzung zum letzten Hilfsantrag war dieser Antrag zunächst dahin auszulegen, dass mit dem ersten Hilfsantrag die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids von Anfang an begehrt wird. Diese Feststellung kann jedoch nicht getroffen werden, da die angefochtene Verfügung zum Zeitpunkt ihres Ergehens und bis zur Mitteilung vom 14. März 2011 rechtmäßig gewesen ist. Hierzu hat der Senat im Zulassungsverfahren bereits Folgendes ausgeführt: „ Zum Zeitpunkt ihres Erlasses am 1. März 2011 konnte die Ordnungsverfügung auf die Rechtsgrundlage des § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV gestützt werden. Nach dieser Vorschrift hat die Zulassungsbehörde unverzüglich ein Fahrzeug außer Betrieb zu setzen, wenn sie durch eine Anzeige des Versicherers oder auf andere Weise erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. So lag es hier nach dem Eingang der Anzeige des Versicherers am 28. Februar 2011 über eine Beendigung des Versicherungsschutzes mit Wirkung zum 14. Februar 2011. Unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Anordnung ist auch in diesem Zusammenhang, ob die Mitteilung des Versicherers zutreffend ist; der Behörde obliegt insoweit keine Nachforschungspflicht (einhellige Rechtsprechung seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1992, a. a. O.; aus der Rechtsprechung des Senats etwa Beschluss vom 15. Oktober 2007 - 2 TG 1496/07 -, n. v.). Die weiteren Einwendungen des Klägers gegen die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung überzeugen nicht. Insbesondere handelt es sich nur um eine Frage der sprachlichen Fassung und betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnung, wenn in der angefochtenen Ordnungsverfügung statt des Wortlauts des § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV, der von der Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs spricht, die Formulierung verwendet wird, „der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr“ werde „untersagt“. Damit wird die Verfügung nicht auf die falsche Rechtsgrundlage des § 5 FZV gestützt und deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob - was der Kläger in Abrede stellen will - die Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung nach § 5 FZV vorgelegen haben. Der Tenor von Ziffer 1. der Ordnungsverfügung benennt sogar ausdrücklich § 25 Abs. 4 FZV als Rechtsgrundlage des Bescheides.“ Auch hieran hält der Berichterstatter fest. III. Der letzte Hilfsantrag gerichtet auf Feststellung, dass die Aufrechterhaltung des Bescheides der Beklagten vom 1. März 2011 nach Eingang der neuen Versicherungsbestätigung bis zu seiner Aufhebung am 7. April 2011 rechtswidrig gewesen ist, hat dagegen Erfolg. Er ist zunächst zulässig. Dem Kläger steht ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO („Fortsetzungsfeststellungsinteresse“) zur Seite. Er hat im Verwaltungsprozess die beabsichtigte Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung gegen die Beklagte hinreichend dargelegt und ein solcher eventueller späterer Prozess vor dem Landgericht erscheint nicht offensichtlich aussichtslos (siehe Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage, § 113 Rn. 136). Der Kläger hat bereits in seinem e-mail-Schreiben vom 18. April 2011 an die Beklagte (Behördenakte Bl. 50) dargetan, dass der Grund für die Betriebsuntersagung bereits am 14. März 2011 entfallen sei und er aber erst am 9. April 2011 von der Aufhebung des Verwaltungsakts am 7. April 2011 erfahren habe. Dadurch sei ihm ein Schaden in Form des Nutzungsausfalls für sein Fahrzeug entstanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger Regressforderungen an seine Versicherung wegen einer angeblich falschen Mitteilung über Wegfall des Versicherungsschutzes richten will. Denn für diesen eventuellen Zivilprozess ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung unerheblich. Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Aufhebung der Verfügung war vorliegend auch bereits zum Zeitpunkt der Aufhebung des Verwaltungsakts anhängig gewesen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Das ist dann der Fall, wenn der erledigte Verwaltungsakt zum Zeitpunkt seiner Erledigung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (BVerwG, Urteil vom 3. März 1987 - 1 C 15.85 -, juris Rn. 15 = BVerwGE 77, 70, 74; Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, juris Rn. 42 = BVerwGE 72, 38, 41; Wolff in. Sodan/Ziekow, VwGO, § 113 Rn. 301; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 113 Rn. 147). So liegt es hier. Es ist festzustellen, dass die erst am 7. April 2011 aufgehobene Ordnungsverfügung ihre Rechtsgrundlage bereits mit Eingang der neuen Versicherungsbestätigung am 14. März 2011 verloren hat. Nach Nachweis des Versicherungsschutzes war die Aufrechterhaltung der Maßnahme auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 FZV nicht mehr berechtigt. Der ursprünglich rechtmäßige (Dauer-)Verwaltungsakt ist nachträglich rechtswidrig geworden (siehe Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 43). Weitere Aussagen über den Zeitraum, der der Beklagte zur Aufhebung der Ordnungsverfügung zuzubilligen war, sind nicht mehr Gegenstand des Verwaltungsprozesses. Zu Recht hat der Kläger seinen zweiten Hilfsantrag lediglich gerichtet auf die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung des Bescheids der Beklagten vom 1. März 2011 nach Eingang der neueren Versicherungsbestätigung bis zu seiner Aufhebung am 7. April 2011 rechtswidrig gewesen ist. Soweit im Zulassungsbeschluss des Senats weitere Erwägungen enthalten sind etwa hinsichtlich einer Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der Verfügung erst über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus den Kläger in seinen Rechten verletzt, wird hieran nach nochmaliger Überprüfung im Senat nicht mehr festgehalten. Gegenstand der Fortsetzungsfeststellungsklage ist vorliegend lediglich die Feststellung, dass die angegriffene Verfügung nach Vorliegen einer neuen Versicherungsbestätigung rechtswidrig geworden ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - i. V. m. § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihm „nach § 25 Abs. 4 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung der Betrieb“ seines Kraftfahrzeugs „im öffentlichen Verkehr mit sofortiger Wirkung untersagt“ worden war. Am 28. Februar 2011 erhielt die KFZ-Zulassungsbehörde der Beklagten von der Haftpflichtversicherung des Klägers eine Mitteilung, wonach der Versicherungsschutz für das klägerische Fahrzeug seit dem 14. Februar 2011 erloschen sei. Daraufhin erging am 1. März 2011 die streitbefangene Verfügung, mit der die Beklagte den Kläger außerdem aufforderte, „sofort nach Zustellung dieser Verfügung die Kennzeichenschilder zur Entstempelung und gleichzeitig den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) sowie Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) vorzulegen. Für den Fall, dass der Fahrzeugbrief sich nicht im Besitz des Klägers befinde, sei er verpflichtet, für die unverzügliche Übersendung an die Zulassungsbehörde zu sorgen. Weiter heißt es unter Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, sofern der Kläger dieser Aufforderung nicht bis zum 9. März 2011 nachkomme, müsse die Behörde das Fahrzeug zwangsweise außer Betrieb setzen lassen. Unter Ziffer 3 der Verfügung wird ihre sofortige Vollziehung angeordnet. Unter Ziffer 4 der Verfügung heißt es schließlich weiter, „die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs“ unterbleibe, „wenn bis zum dem oben angegebenen Zeitpunkt in das System der Zulassungsbehörde“ eine neue Versicherungsbestätigung elektronisch übermittelt werde. Unter Ziffer 5 der Verfügung werden dem Kläger noch die Kosten des Verfahrens nach § 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr auferlegt und hinsichtlich der Kostenaufstellung wird auf einen weiteren Bescheid verwiesen. Der zu letzterem Punkt ergangene Kostenfestsetzungsbescheid vom 23. März 2011 ist bestandskräftig geworden und der Kläger hat die angefochtenen Kosten bezahlt. Die Verfügung vom 1. März 2011 wurde dem Kläger am 3. März 2011 zugestellt. Am 13. März 2011 hat der Kläger Klage gegen die streitgegenständliche Verfügung mit der Begründung erhoben, entgegen der Mitteilung der Versicherung bestehe weiterhin Versicherungsschutz, weil die fälligen Beiträge rechtzeitig bezahlt worden seien. Am 14. März 2011 wurde durch die Haftpflichtversicherung des Klägers das Bestehen von Versicherungsschutz gegenüber der Beklagten bestätigt. Am 15. März 2011 wurde der Kläger vom Außendienst der Beklagten an seiner Wohnanschrift angetroffen. Ob das Fahrzeug des Klägers auch angetroffen wurde, lässt sich dem Vermerk hierzu im Verwaltungsvorgang der Beklagten (Bl. 18) nicht entnehmen. Mit e-mail-Schreiben vom 27. März 2011 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Begehren, „die Betriebsuntersagung vom 1. März 2011 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen WI-KO 603 ab sofort zu widerrufen“. Mit Schreiben vom 29. März 2011 teilte die Beklagte dem Kläger hierzu mit, die Ordnungsverfügung vom 1. März 2011 habe ergehen müssen, weil an die Behörde an die Mitteilung über den Wegfall des Versicherungsschutzes übermittelt worden sei. Es habe am 14. März 2011 die Erledigung der Angelegenheit festgestellt werden können, nachdem von der Versicherung elektronisch der Nachweis über eine bestehende Versicherung übermittelt worden sei. Mit e-mail-Schreiben vom 7. April 2011 (Behördenakte Bl. 47) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Versicherungsschutz für das Fahrzeug seit dem 14. März 2011 wieder nachgewiesen und deshalb die Angelegenheit erledigt sei. Weil der Kläger hieraus die Aufhebung der Maßnahme nicht habe herauslesen können, werde ausdrücklich bestätigt, dass durch Nachweis der Versicherung die Betriebsuntersagung für das Fahrzeug sei dem 14. März 2011 wieder aufgehoben sei. Im weiteren erstinstanzlichen Verfahren vertrat der Kläger die Auffassung (Schriftsatz vom 12. April 2011), die Ordnungsverfügung habe sich nicht erledigt und sie sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2011 aufzuheben; hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2011 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 17. November 2011 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig geworden, nachdem die Ordnungsverfügung sich erledigt habe. Von der Ordnungsverfügung gingen keine Rechtswirkungen mehr aus, nachdem die Beklagte mit e-mail vom 7. April 2011 die Ordnungsverfügung für erledigt erklärt habe. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag gerichtet auf die Feststellung, dass der Bescheid vom 1. März 2011 rechtswidrig gewesen sei, sei zwar zulässig, aber unbegründet. Das Feststellungsinteresse des Klägers ergebe sich daraus, dass er Schadensersatzforderungen gegenüber seiner Haftpflichtversicherung durchsetzen wolle. Die Feststellungsklage sei jedoch nicht begründet, weil die Ordnungsverfügung rechtmäßig sei. Auf den Zulassungsantrag des Klägers hat der Senat die Berufung zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Abweisung des hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrags bestünden. Den Antrag, die Verfügung vom 1. März 2011 aufzuheben, habe das Verwaltungsgericht dagegen zu Recht abgewiesen. Der Kläger hält im Berufungsverfahren weiter auch an seinem auf Aufhebung der Ordnungsverfügung gerichteten Hauptantrag fest und trägt zur Begründung vor, die Verfügung habe sich nicht erledigt und sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Nach Hinweis des Berichterstatters auf die Ausführungen des Senats im Zulassungsbeschluss zum Hauptantrag hat der Kläger erklärt, der Antrag auf Aufhebung werde für erledigt erklärt, wenn die Beklagte unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats klarstelle, dass es sich bei der Erklärung der Erledigung mit e-mail-Schreiben vom 7. April 2011 um eine Rücknahme des Verwaltungsakts gehandelt habe (Schriftsatz vom 28. Februar 2013). Hierzu hat die Beklagte keine Erklärung abgegeben. Der Kläger beantragt also, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 17. November 2011 den Bescheid der Beklagte vom 1. März 2011 aufzuheben, 2. hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2011 rechtswidrig gewesen ist, 3. äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Aufrechterhaltung des Bescheids der Beklagten vom 1. März 2011 nach Eingang der neuen Versicherungsbestätigung bis zu seiner Aufhebung am 7. April 2011 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, der Verwaltungsakt habe sich bereits mit dem erneuten Nachweis des Bestehens des Versicherungsschutzes am 14. März 2011 erledigt und sei bis dahin rechtmäßig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen.