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Urteil

2 A 1716/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:1223.2A1716.11.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. Februar 2011 - 4 K 1760/10.GI - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. Februar 2011 - 4 K 1760/10.GI - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO von dem Senat zugelassene und durch die Beklagte als Berufungsführerin gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO fristgerecht begründete Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheidet, ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit seinem angefochtenen Urteil zu Unrecht festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, die Straßenreinigung und die Schneeräumung an der rückwärtigen Seite seines Grundstücks in der Gemarkung Allendorf/Lumda, lfd. Flächennummer …, Flur …, Flurstück Nr. …, welches zur Treiser Straße (L 3146) ausgerichtet ist, durchzuführen. Der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung der Beklagten vom 5. Februar 1990 in Verbindung mit den diese Pflicht konkretisierenden Vorschriften der Satzung zur Straßenreinigung und Schneeräumung an der rückwärtigen Seite seines oben bezeichneten Grundstücks zur Treiser Straße hin auf dem dort verlaufenden Gehweg gemäß § 2 Abs. 2 und 3 der Straßenreinigungssatzung verpflichtet. Dies gilt auch im Hinblick auf die Pflicht zur Schneeräumung gemäß § 10 Abs. 1 und für die Pflicht der Beseitigung von Schnee und Eis gemäß § 11 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Beklagten. Diese grundsätzlich für den Kläger als Eigentümer des an die Treiser Straße angrenzenden Grundstücks im Sinne des § 3 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung geltenden Verpflichtungen sind entgegen seiner und der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht dadurch ausgeschlossen, dass sein Grundstück nicht durch die Treiser Straße im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung „erschlossen“ würde. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit eines Zugangs vom klägerischen Grundstück zur Treiser Straße auch über den Böschungsgrünstreifen zu dem zur Treiser Straße gehörenden Gehweg. Der Begriff der Erschließung im Sinne des § 10 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes - HStrG - setzt voraus, dass ein Grundstück an eine öffentliche Straße grenzt und dadurch ein Nutzen für das Grundstück besteht, weil insbesondere die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit besteht, einen Zugang oder eine Zufahrt zu dem Grundstück zu schaffen (Neumeyer, Hessisches Straßengesetz, 4. Auflage 2004, 5. Nachlieferung November 2010, § 10 Anm. 4 a; BVerwG, U. v. 10.05.1974 - 7 C 46.72 -, NJW 1974, 1915 ). Dabei kommt es auf die tatsächliche Nutzung der Möglichkeit zur Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt nicht an; für den von der angrenzenden Straße ausgehenden Vorteil für die Kommunikation mit dem Verkehr reicht es aus, dass eine Zufahrt oder ein Zugang zu dem Grundstück geschaffen werden kann (Bay. VGH, U. v. 08.04.1981 - 149 IV 77 -, KStZ 1982, 13). Insoweit ist es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unerheblich, dass der Kläger ein ursprünglich vorhandenes Gartentor, das ihm Zugang zur Treiser Straße gewährte, von sich aus während des erstinstanzlichen Verfahrens geschlossen hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Grundstückseigentümer die Möglichkeit für die Einrichtung eines Zugangs tatsächlich nutzt, sondern nur darauf, ob er diese Möglichkeit tatsächlich und rechtlich hat. Dies ist hier unstreitig der Fall. Auf die von dem Verwaltungsgericht erörterte Frage, ob daneben auch eine Möglichkeit für eine Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Grundstück des Klägers von der Treiser Straße aus besteht, kommt es für das Erschlossensein eines Grundstücks i. S. des Straßenreinigungsrechts gemäß § 10 Abs. 5 HStrG nicht an. Unabhängig davon, ob der erschließungsbeitragsrechtliche Begriff die rechtliche und tatsächliche Befahrbarkeit mit dem Kraftfahrzeug von der erschließenden Straße aus voraussetzt, kommt es im straßenreinigungsrechtlichen Sinne nur darauf an, ob jedenfalls ein Zugang zu Fuß zu einer irgendwie gearteten wirtschaftlichen Nutzung eines innerörtlichen Grundstückes ermöglicht wird (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 07.03.2006 - 7 A 11436/05 -, NVwZ-RR 2006, 722). Eine straßenreinigungsrechtliche Erschließung ist somit schon dann gegeben, wenn auch nur ein Zugang eröffnet wird, der nach den innerörtlichen Gegebenheiten die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks ermöglicht. Eine Befahrbarkeit der Zufahrt mit einem Kraftfahrzeug ist dafür nicht erforderlich. Grundsätzlich reicht es deshalb für das Erschlossensein aus, dass es eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit von der im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschließenden Straße zum Grundstück gibt (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 06.05.2011 - 9 A 2929/08 -, juris). Dies ist hier zu bejahen. Im übrigen läge im vorliegenden Falle auch nach dem erschließungsbeitragsrechtlichen Erschließungsbegriff ein Erschlossensein des klägerischen Grundstücks durch die Treiser Straße vor, da es bei einer Erschließung eines Grundstücks durch zwei Straßen ausreicht, dass von der zweiten Straße aus keine Zufahrt, sondern lediglich ein Zugang zum Grundstück möglich ist (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 28.06.1982 - 2 A 2234/81 -, KStZ 1983, 11; BVerwG, U. v. 11.12.1970 - IV C 25.69 -, KStZ 1971, 180). Da im vorliegenden Falle unstreitig eine Zufahrt zum klägerischen Grundstück mit Kraftfahrzeugen von dem Stich- weg zu der Straße „Löhrbachsgraben“ aus besteht, wäre im vorliegenden Falle sogar im Sinne des Erschließungsbegriffs des § 131 Abs. 1 BBauG von einer (weiteren) Erschließung durch die Treiser Straße auszugehen, auch wenn insoweit nur ein Zugang zum Grundstück des Klägers möglich ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht gegen eine Erschließung des Grundstücks auch nicht, dass der Kläger keinen zweiten Zugang von seinem Grundstück zur Treiser Straße benötige, da sein Grundstück von der Straße „Löhrbachsgraben“ zugänglich sei. Für die Bejahung der Erschließung eines Grundstücks durch eine Straße kommt es darauf an, ob die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit des Zugangs oder der Zufahrt zu dem Grundstück besteht. Maßgeblich ist nicht, ob der Eigentümer des Grundstücks aus seiner Sicht einen tatsächlich und rechtlich möglichen Zugang zu seinem Grundstück für erforderlich hält. Die Erschließung eines Grundstücks hängt auch nicht davon ab, ob unmittelbar vor dem Grundstück Parkmöglichkeiten für Personenkraftwagen bestehen. Zweifel an einer Erschließung des klägerischen Grundstücks ergeben sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht daraus, dass straßenrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit einer „Zufahrt“ nach § 19 Abs. 1 Satz 2 HStrG bestehen könnten. Für die Erschließung eines Grundstücks durch eine öffentliche Straße reicht - wie oben dargestellt - die Möglichkeit eines Zugangs aus. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht, ohne dass es hierauf maßgeblich ankommt, nicht eindeutig festgestellt - was im Ergebnis auch fraglich erscheint -, ob der vor dem klägerischen Grundstück verlaufende Teil der Treiser Straße „außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt“ liegt. Auch die von dem Verwaltungsgericht herangezogene Versagung der Errichtung einer Zufahrt von dem klägerischen Grundstück zur Treiser Straße im Baugenehmigungsverfahren schließt die Bejahung einer Erschließung des Grundstücks auch von der Treiser Straße nicht aus. Dies ist - wie schon dargestellt - nicht ausschlaggebend, da es für die Erschließung ausreicht, dass ein Zugang zum Grundstück möglich ist. Einen solchen Zugang hatte der Kläger durch ein ursprünglich in der Grundstücksbegrenzung vorhandenes Gartentor, das ihm Zugang zur Treiser Straße gewährte, selbst geschaffen. Der Umstand, dass der Kläger dieses Gartentor während des erstinstanzlichen Verfahrens geschlossen hat, führt nicht dazu, dass eine Erschließung seines Grundstücks von der Treiser Straße aus nicht rechtlich und tatsächlich möglich wäre. Entgegen der Darstellung des Klägerbevollmächtigten gibt es keinen durchgreifenden Anhaltspunkt dafür, dass ein Zugang von der Treiser Straße zum klägerischen Grundstück deshalb nicht möglich wäre, weil dieses Teilstück des Gehwegs an der Straße für Fußgänger extrem gefährlich sei. Ein knapp 1,50 m breiter Fußweg schließt es auch unter Gefährdungsgesichtspunkten keineswegs aus, von einer überörtlichen Straße ohne Geschwindigkeitsbeschränkung über einen Zugang vom Gehweg zu einem Grundstück zu gelangen. Da vernünftige Zweifel daran, dass der Gehweg durch Fußgänger benutzbar ist weder von dem Kläger substantiiert dargelegt worden noch im Übrigen ersichtlich sind, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es für den Kläger unzumutbar ist, diesen Gehweg bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßregeln im Hinblick auf den Verkehr auf der Treiser Straße zu reinigen. Das Vorliegen eines Nutzens für das an die Treiser Straße angrenzende klägerische Grundstück aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit eines Zugangs zum Gehweg wird dadurch nicht in Frage gestellt. Da somit festzustellen ist, dass das klägerische Grundstück durch die Treiser Straße erschlossen ist, ist er nach der Straßenreinigungssatzung der Beklagten auch verpflichtet, die Straßenreinigung und die Schneeräumung an der rückwärtigen Seite seines Grundstücks zur Treiser Straße durchzuführen. Die im Tenor des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts ausgesprochene Feststellung, dass der Kläger dazu nicht verpflichtet war, ist deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 711, 708 Nr. 11 ZPO, § 167 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 43.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Danach ist der Streitwert für eine Straßenreinigungspflicht an dem wirtschaftlichen Interesse zu orientieren, dass das Gericht hier mit dem im Tenor festgesetzten Betrag ansetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 6 GKG). Der Kläger erstrebt die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, die Straßenreinigung und die Schneeräumung an der rückwärtigen Seite seines Grundstücks in der Gemarkung Allendorf/Lumda, lfd. Flächennummer …, Flur …, Flurstück Nr. …, welches zur Treiser Straße (L 3146) ausgerichtet ist, durchzuführen. Wegen des maßgeblichen Sachverhalts bis zum Ergehen des erstinstanzlichen Urteils wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 130b Satz 1 VwGO Bezug genommen, dessen Feststellungen das Gericht sich insoweit zu Eigen macht. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 2. Februar 2011 festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, die Straßenreinigung und die Schneeräumung an der rückwärtigen Seite seines Grundstücks in der Gemarkung Allendorf/Lumda, lfd. Flächennummer …, Flur …, Flurstück Nr. …, welches zur Treiser Straße (L 3146) ausgerichtet ist, durchzuführen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Feststellungsklage, für die insbesondere ein Feststellungsinteresse des Klägers vorliege und die auch nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär sei, da der Kläger seine Rechte nicht durch eine Anfechtungsklage verfolgen könne, sei begründet. Der Kläger sei nicht zur Straßenreinigung der der Treiser Straße zugewandten Seite seines Grundstücks verpflichtet, da insoweit keine Erschließung seines Grundstücks im Sinne des § 10 Abs. 5 Satz 1 HStrG vorliege. Zwar bringe in der Regel das Angrenzen eines Grundstücks an eine öffentliche Straße die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung mit sich, so dass sich die Straßenreinigung für den Grundstückseigentümer als vorteilhaft auswirke und ein objektives Interesse des Angrenzers an der Reinhaltung der Straße begründe. Dies sei aber ausnahmsweise - wie hier - nicht der Fall, wenn ein Zugang vom Grundstück zur Straße aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen sei. In diesen Fällen mangele es an einem rechtfertigenden Vorteil auf Seiten des Grundstückseigentümers, so dass eine Auferlegung von Reinigungspflichten allein aufgrund des Angrenzens des Grundstücks an eine Straße ausgeschlossen sei. Ein solcher Ausnahmefall sei hier gegeben, da das Grundstück des Klägers weder tatsächlich noch rechtlich über eine Zugangsmöglichkeit zur Treiser Straße verfüge. Nach Rückbau des Tores in seiner Grundstücksbegrenzung zur Seite der Treiser Straße bestehe von dort kein tatsächlicher Zugang. Zudem benötige der Kläger keinen derartigen Zugang, da die Schaffung einer zweiten Zufahrt weder topographisch noch verkehrsrechtlich sinnvoll sei. Das Grundstück des Klägers sei von Seiten der Straße Löhrbachsgraben zugänglich. Die Schaffung eines zweiten Zugangs von Seiten der Treiser Straße sei aus tatsächlichen Gründen nicht sinnvoll, da zunächst der 2,60 m breite abschüssige Grünstreifen zu überwinden sei und dort keine Parkmöglichkeiten für Personenkraftwagen bestehe; zudem werde die Treiser Straße von Fahrzeugen mit erheblicher Geschwindigkeit, die bis 100 km/h betragen könne, befahren. Die Übertragung der Reinigungspflicht sei zudem rechtswidrig, weil ihre Erfüllung aufgrund der erlaubten Geschwindigkeiten mit Gefahren für Leib und Leben des Klägers verbunden sei, gerade bei winterlichen Bedingungen. Da Zielsetzung des Zufahrtsverbots auf Landes- und Kreisstraßen sei, den ungestörten Verkehr auf diesen Straßen zu ermöglichen, würde eine Schaffung von Zufahrten auf der Treiser Straße diesem Ziel zuwiderlaufen. Die Annahme eines verkehrlichen oder wirtschaftlichen Vorteils durch eine nunmehr für möglich gehaltene, unter Erlaubnisvorbehalt gemäß § 19 Abs. 1 HStrG gestellte Errichtung eines Zugangs von der Treiser Straße zum Grundstück es Klägers sei ausgeschlossen, weil der Kläger durch die Versagung einer Zufahrt zur Treiser Straße im Baugenehmigungsverfahren gezwungen gewesen sei, die bauliche Gestaltung seines Wohnhauses und des Grundstücks auf den Zugang von der Straße Löhrbachsgraben auszurichten. An diesen rechtlichen und baulichen Fakten müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Die von dem Senat mit Beschluss vom 22. August 2011 - 2 A 475/11.Z - zugelassene Berufung der Beklagten hat diese mit am 19. September 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht verkenne mit seiner Auffassung, dass entgegen der Regelung in § 10 HStrG eine Straßenreinigungsverpflichtung des Klägers in der Treiser Straße verneint werde, weil das Grundstück des Klägers weder tatsächlich noch rechtlich eine Zugangsmöglichkeit zu dieser Straße habe, den straßenreinigungsrechtlichen Erschließungsbegriff. Danach sei von der Erschließung schon dann auszugehen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit bestehe, vom öffentlichen Verkehrsraum an das Grundstück des Reinigungspflichtigen heran zu gelangen. Eine Erschließung des Grundstücks des Klägers sei aufgrund des schmalen Streifens Straßenbegleitgrün zu bejahen. Da der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt einen eigenständigen Zugang zur Treiser Straße gehabt habe, liege die tatsächliche Erschließung offensichtlich auf der Hand. ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, da bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen sämtliche Grundstücke tatsächlich reinigungspflichtig würden. Die Reinigungspflicht sei auch sachgerecht, da dem Grundstückseigentümer durch die zusätzliche Erschließung ein Vorteil erwachse, der im vorliegenden Fall durch die Anlage des Gehweges manifestiert werde. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. Februar 2011 - 4 K 1760/10.GI - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, eine Straßenreinigungspflicht bestehe nicht. Die Reinigung des Fußweges an der Landstraße ohne Geschwindigkeitsbegrenzung sei als äußerst gefährlich einzuschätzen. Dementsprechend habe die Wetzlarer Neue Zeitung getitelt: „Fegen bei Tempo 100“. Dies erfasse den Sachverhalt richtig. Für die Gefährlichkeit der Reinigung an der betreffenden Straße sei nicht entscheidend, dass man über einen Zugang zum Gehweg gelangen könne, sondern dass man diesen betreten und auch reinigen müsste. Im Ergebnis sei daher ein Zugang zu der Straße ohne wirtschaftlichen Vorteil für den Kläger. Die Beteiligten haben mit schriftlichen Erklärungen des Bevollmächtigten der Beklagten vom 6. Oktober 2011 und des Bevollmächtigten des Klägers vom 18. Oktober 2011 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO und durch den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie von zwei Heftern Verwaltungsvorgängen der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.