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Beschluss

2 TG 2478/07

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2008:0305.2TG2478.07.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Oktober 2007 - 6 G 2225/07 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. August 2007 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Oktober 2007 - 6 G 2225/07 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. August 2007 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,00 € festgesetzt. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 bis Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 2. November 2007 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30. Oktober 2007 - 6 G 2225/07 - ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer am 26. September 2007 erhobenen Anfechtungsklage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung einer Fahrtenbuchauflage vom 22. August 2007 wiederherzustellen, stattgeben müssen. Nach der in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung ist dieser Bescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig, so dass dem Interesse der Antragstellerin, einstweilen von der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs verschont zu bleiben, der Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 5 VwGO). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts findet die Anordnung des Antragsgegners vom 22. August 2007 in § 31 a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) keine hinreichende rechtliche Stütze. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats dann der Fall, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter eines Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen hierzu ergriffen hat (vgl. z. B.: BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158; Hess. VGH, Urteil vom 22. März 2005 - 2 UE 582/04 -, NJW 2005, 2411 = DAR 2006, 290, m. w. N.). Dies ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles hier nicht der Fall. Nachdem die Antragstellerin vom Regierungspräsidium Kassel als zuständiger Ordnungswidrigkeitenbehörde einen Zeugenfragebogen mit Datum vom 4. Mai 2007 zu der am 4. April 2007 mit einem auf sie zugelassenen Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit erhalten hatte, hat sie durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt unverzüglich Akteneinsicht beantragen lassen. In diesem dem Regierungspräsidium per Telefax am 16. Mai 2007 zugegangenen Antrag wurde das von dem Verkehrsverstoß angefertigte und dem Zeugenfragebogen beigefügte Geschwindigkeitsmessfoto - zutreffend - als "wenig aussagekräftig" bezeichnet und zusätzlich erklärt: "Nach Einsicht in die Akte wird - soweit möglich - die verantwortliche Person benannt." Eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung des Regierungspräsidiums Kassel über diese beantragte Akteneinsicht ist der Antragstellerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten daraufhin nicht mitgeteilt worden. Auch wenn ein Recht auf Akteneinsicht für Zeugen grundsätzlich nicht besteht (vgl. hierzu: Hess. VGH, Beschluss vom 1. April 2004 - 2 UE 2244/03 -; VG München, Beschluss vom 9. Februar 2001 - M 31 S 01.181 -, Juris), sind hinreichende Gründe, die einer Einsichtnahme in die hier nicht umfänglichen Akten durch den Bevollmächtigten der Antragstellerin nach den Umständen des Einzelfalles entgegenstanden, nicht erkennbar. Die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin beantragte Akteneinsicht war im Gegenteil als eine mögliche Aufklärungsmaßnahme angemessen und für die Ordnungswidrigkeitenbehörde hier auch zumutbar. Dies gilt umso mehr, als die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin in seinem Akteneinsichtsgesuch vom 16. Mai 2007 vertretene Ansicht, das dem Zeugenfragebogen vom 4. Mai 2007 beigefügte (Geschwindigkeitsmess-)Foto sei "wenig aussagekräftig", nach der in den Verfahrensakten des Hauptsacheverfahrens (- 6 E 2226/07 -; dort: Bl. 18) befindlichen Kopie dieses der Antragstellerin übersandten Zeugenfragebogens offenbar zutreffend ist. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin den ihr zugesandten Zeugenfragebogen nicht zurückgesandt hat, ließ noch nicht den Schluss zu, sie lehne jegliche Mithilfe bei der Aufklärung des Sachverhalts ab. Vielmehr blieb nach der mit der beantragten Akteneinsicht verbundenen Ankündigung einer anschließenden Benennung der für die mit dem Kraftfahrzeug der Antragstellerin begangenen Ordnungswidrigkeit verantwortlichen Person die Frage einer solchen Mitwirkung zunächst noch offen (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Oktober 1992 - 10 S 2173/92 -, NZV 1993, 47 = VRS 84, 73 = VBl.BW 1993, 65). Die Möglichkeit dieser nach den Umständen des Einzelfalles hier angemessenen und zumutbar gewesenen Aufklärungsmaßnahme, die unter Bestimmung einer kurzen Äußerungsfrist selbst im Zeitpunkt der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens vor Ablauf der Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i. V. m. § 33 Abs. 1 bis Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OwiG -) noch möglich gewesen wäre, hat das Regierungspräsidium Kassel hier ohne erkennbar zureichenden Grund nicht genutzt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nach dem mit dem Fahrzeug der Antragstellerin am 4. April 2007 begangenen Verkehrsverstoß im Sinne von § 31 a Abs. 1 StVZO, also bei angemessenem, d. h. sachgerechtem und rationellem Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel, nach pflichtgemäßem Ermessen für das Regierungspräsidium Kassel als zuständiger Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht möglich war (vgl. hierzu: Hess. VGH, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 2 TG 3261/02 -; Beschluss vom 30. Juli 2007 - 2 UE 2604/06 -). Die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Anordnung des Antragsgegners zum Führen eines Fahrtenbuchs vom 22. August 2007 hat daher hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2007 ist deshalb mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufzuheben. Entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag der Antragstellerin ist die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 22. August 2007 wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat als Unterlegener die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nr. II. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327), der für eine Fahrtenbuchauflage von einem Streitwert in der Hauptsache von 400,00 € je Monat der Geltungsdauer der angefochtenen Anordnung ausgeht. Dieser für die Hauptsache festzusetzende Streitwert ist wegen der Vorläufigkeit der hier von der Antragstellerin begehrten Entscheidung gemäß Ziffer II. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).