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Beschluss

2 TJ 3393/03

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2004:0209.2TJ3393.03.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2003 sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2003 abgeändert. Der von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattende Betrag wird auf 1.774,20 € festgesetzt. Die weitergehende Erinnerung und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beklagten werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2003 sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Oktober 2003 abgeändert. Der von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattende Betrag wird auf 1.774,20 € festgesetzt. Die weitergehende Erinnerung und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde des Beklagten hat teilweise Erfolg. In dem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 24. Juli 2003 sind die ihr in den Verfahren 2 E 2955/94 und 2 UE 3654/96 insgesamt entstandenen außergerichtlichen Kosten aufgelistet. Nach der Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 11. Juli 2003 (2 UE 3654/96) hat der Beklagte jedoch nur die Hälfte der der Klägerin entstandenen Kosten zu erstatten, so dass der Festsetzungsbetrag zu halbieren ist. Der Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses steht nicht entgegen, dass der Beklagte seine Erinnerung auf die Absetzung der von ihm geltend gemachten außergerichtlichen Kosten bezogen hat. Das Kostenfestsetzungsverfahren zielt durch Prüfung und Verrechnung mehrerer Forderungen und einzelner Posten auf die Feststellung eines Betrages, der insgesamt von einem Beteiligten an einen anderen zu erstatten ist. Auch bei einer nur teilweisen Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird der Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich des gesamten Beschlusses gehemmt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. Juni 1981, JurBüro 1981, Spalte 1404, 1405; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 104, Rdnr. 39; Belz in: Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 104, Rdnr. 83, jeweils m.w.N.). Die Bezugnahme des Beklagten auf einen nach seiner Auffassung zu Unrecht abgesetzten Kostenbetrag ist daher als Begründungselement aufzufassen, auf dessen Überprüfung der Senat nicht beschränkt ist. Die weitergehenden Rechtsmittel des Beklagten sind jedoch nicht begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die von dem Beklagten geltend gemachten weitergehenden Kosten zu Recht abgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Beteiligten notwendigen Aufwendungen. Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der über § 173 VwGO grundsätzlich auch für den Verwaltungsprozess gilt, umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung für die durch notwendige Reisen und durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; insoweit sind die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Aus dieser Gesetzessystematik folgt zwingend, dass eine sonstige Zeitversäumnis eines Behördenbediensteten (insbesondere für das Anfertigen von Schriftsätzen) ebenso wenig zu entschädigen ist wie bei natürlichen Personen als Prozesspartei. Das gilt aber auch für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 16. Juli 1996. Abgesehen davon, dass sich bei Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 ZSEG und selbst im Falle des § 2 Abs. 2 ZSEG hier bei weitem nicht der von dem Beklagten geltend gemachte Betrag ergeben würde, steht einer Behörde wegen der Teilnahme eines Vertreters an einem Gerichtstermin nach nahezu einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine Entschädigung zu (vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1988, RPfl 89, 255; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 1996, NVwZ-RR 97, 143; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1994 - 4 S 317/94; OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2000 - 3 E 586/97 -). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Durch die Teilnahme an einem verwaltungsgerichtlichen Termin erleidet die Behörde keinen wirtschaftlichen Nachteil (im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 5 ZSEG). Es gehört zu ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich, die Verwaltungsstreitverfahren zu führen, die durch die von ihr erlassenen Verwaltungsakte ausgelöst werden. Für diese Verwaltungstätigkeit bei der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben muss die Behörde von vornherein eingerichtet und ausgestattet sein. Die hierfür erforderlichen Personalkosten werden nicht durch die konkrete Rechtsstreitigkeit ausgelöst; es fehlt an einem eindeutig kalkulierbaren Bezug zu einem bestimmten Rechtsstreit. Deshalb ist für die hier zu treffende Entscheidung entgegen der Auffassung des Beklagten ohne rechtliche Relevanz, nach welchen Maßstäben der Haushalt der Behörde geführt wird und von welchem Grundverständnis einer Verwaltungstätigkeit sie sich leiten lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).