Urteil
2 UE 3635/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:1130.2UE3635.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet; das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht abgewiesen. Auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (§ 130 b VwGO). Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung: Die Kürzung der dem Kläger gewährten Versorgungsbezüge ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 13 b Abs. 1 Satz 1 SVG sind die Versorgungsbezüge nach § 11 SVG (Übergangsgebührnisse) und § 12 SVG (Übergangsbeihilfe) bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge beurlaubt sind, um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit entspricht. Diese Voraussetzung trifft auf den Kläger für den Zeitraum zu, in dem er zur Absolvierung seines Studiums beurlaubt war. Die Zeitspannen kurzfristiger Kommandierungen, in denen der Kläger Dienstbezüge erhalten hatte, sind bei der Berechnung der Versorgungsbezüge von der Zeit der Beurlaubung abgezogen und der Dienstzeit zugeschlagen worden. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf den Ausnahmetatbestand des § 13 b Abs. 2 Nr. 1 SVG berufen, nach dem die Kürzung für Zeiten der Beurlaubung entfällt, "soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist." Nach Abs. 1 Ziff. 3 der Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung zu § 13 b SVG (VMBl. 73, 229) wird die Beurlaubung im Rahmen der §§ 9, 11 und 12 der Soldatenurlaubsverordnung "bis zu einer Gesamtdauer von dreißig Tagen" allgemein zugestanden. Diesen Zeitraum von dreißig Tagen hat das Wehrbereichsgebührnisamt bei der Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers angerechnet. Eine weitergehende Berücksichtigung kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht. Das wird mit der Formulierung "... bis zu einer Gesamtdauer von ..." deutlich zum Ausdruck gebracht. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Klägers, eine ministerielle Richtlinie sei nicht geeignet, gesetzlich begründete Versorgungsansprüche auszuschließen, ist nicht begründet. Denn die Richtlinie hat insoweit keine Ausschlussfunktion; vielmehr ist die Kürzung der Versorgungsbezüge wegen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge der gesetzliche Regelfall (§ 13 b Abs. 1 Satz 1 SVG), von dem der Gesetzgeber Ausnahmen teils selbst statuiert (vgl. die hier nicht einschlägigen Ziffern 2 und 3 des § 13 b Abs. 2 SVG), teils (in § 13 b Abs. 2 Ziff. 1 SVG) einem Zugeständnis durch Verwaltungsvorschrift überlassen hat (vgl. § 92 Abs. 1 SVG). Der ministeriellen Richtlinie zu § 13 b Abs. 2 Nr. 1 SVG kommt daher eine anspruchserweiternde Bedeutung zu. Unbegründet ist auch der weitere Einwand des Klägers, es sei unsinnig, von einer ca. 6-jährigen Beurlaubungsdauer lediglich dreißig Tage bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Der Gesetzgeber hat in § 13 b Abs. 1 Satz 1 SVG und dem Ausnahmenkatalog des § 13 Abs. 2 SVG deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Zeitraum der Beurlaubung ohne Dienstbezüge, in dem der Soldat sein Studium an einer allgemeinen Hochschule absolvieren kann, ohne dienstlichen Verpflichtungen -- mit Ausnahme der Verpflichtungen, die alle Soldaten auch außerhalb des Dienstes treffen -- unterworfen zu sein, bei der Bemessung der Versorgungsbezüge nicht anrechnen wollte. Die Berücksichtigung von dreißig Tagen der Zeit der Beurlaubung stellt sich deshalb als eine diese Personengruppe begünstigende Billigkeitsregelung dar. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt es auch nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), dass die Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge bei der Berechnung der Versorgungsbezüge nur eingeschränkt berücksichtigt werden, während Soldaten auf Zeit, die an einer bundeswehreigenen Hochschule studiert haben, Versorgungsbezüge ohne entsprechende Kürzung erhalten. Denn für diese Differenzierung besteht ein sachlicher Grund, weil Soldaten ihr Studium an einer Hochschule der Bundeswehr in Ausübung ihres Dienstes absolvieren (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1988 -- 6 B 68.87 -- S. 3 f.). Es mag sein, dass sich diese Unterscheidungen, wie der Kläger mit der Berufung geltend macht, während des üblichen Studiums kaum auswirken mögen. Gleichwohl übt der Gesetzgeber sein Ermessen bezüglich der Gewährung von Versorgungsbezügen nicht fehlerhaft aus, wenn er daran anknüpft, ob das Studium innerhalb oder außerhalb des Dienstes absolviert wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Besuch einer allgemeinen Hochschule anstelle einer bundeswehreigenen Einrichtung dem Wunsch des Klägers entsprochen hat. Entscheidend ist, dass die Beurlaubung im Einverständnis des Klägers ausgesprochen worden ist. Der Senat sieht es auch nicht, wie der Kläger meint, als unauflösbaren Widerspruch an, wenn die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einerseits nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 SVG als ruhegehaltsfähige Zeit (unter weiteren Voraussetzungen) anerkannt werden kann, andererseits aber nur bis zu dreißig Tagen bei der Berechnung der Übergangsgebührnisse und der Übergangsbeihilfe berücksichtigt werden darf. Auch für diese Differenzierung bestehen sachliche Gründe. Während § 20 SVG die Altersversorgung von Berufssoldaten regelt, befasst sich § 13 b SVG mit denjenigen Versorgungsbezügen, die einem Soldaten auf Zeit nach Ablauf seiner Dienstzeit den Übergang in eine zivile Beschäftigung erleichtern sollen. In diesem Regelungszusammenhang durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass das während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge absolvierte Medizinstudium dem Soldaten auf Zeit auch für seine berufliche Betätigung nach Ablauf seiner Dienstzeit von großem Nutzen ist. Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe auf Grund einiger Mitteilungen und Hinweise darauf vertrauen dürfen, dass ihm ungekürzte Versorgungsbezüge gewährt würden. Ein solcher Vertrauenstatbestand ist hier nicht geschaffen worden. Das ergibt sich schon daraus, dass sich weder aus dem von dem Kläger vorgelegten Erlass des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1973 noch den "Mitteilungen für SanOA Nr. 10" vom 18. Mai 1978 noch der Mitteilung des Personalstammamtes der Bundeswehr vom 11. März 1980 entnehmen lässt, dass die Übergangsbeihilfe und die Übergangsgebührnisse ausschließlich im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstes zu kürzen sind. Im Übrigen würde eine Verletzung der Fürsorgepflicht allenfalls einen Schadensersatzanspruch auslösen, der nicht (mehr) Gegenstand dieses Verfahrens ist. Nach allem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach §§ 132 Abs. 2 VwGO und 127 BRRG sind nicht gegeben. Der Kläger wendet sich gegen eine Kürzung der Übergangsbeihilfe und Übergangsgebührnisse, die ihm nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr gewährt worden sind. Der Kläger schied am 30. September 1993 nach 15-jähriger Dienstzeit als Stabsarzt aus der Bundeswehr aus. In der Zeit vom 29. März 1980 bis 21. Mai 1986 war er -- durch kurze Kommandierungen unterbrochen -- unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt, um sein Medizinstudium zu absolvieren; während dieser Zeit erhielt er ein Ausbildungsgeld. Durch Bescheid vom 19. August 1993, ausgehändigt am 27. September 1993, bewilligte das Wehrbereichsgebührnisamt VI in M dem Kläger eine Übergangsbeihilfe nach § 12 des Soldatenversorgungsgesetzes -- SVG -- in Höhe von 22.009,26 DM. Bei der Berechnung der Beihilfe kürzte das Amt den sechsfachen Betrag der Dienstbezüge des letzten Monats (35.970,36 DM) unter Hinweis auf § 13 b SVG entsprechend dem Anteil der Zeit der Beurlaubung an der Gesamtdienstzeit um 13.961,10 DM. Durch weiteren Bescheid vom 19. August 1993 setzte das Wehrbereichsgebührnisamt VI die Übergangsgebührnisse für die Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 30. September 1995 -- unter entsprechender Kürzung wegen der Dauer der Beurlaubung (von monatlich 1.780,09 DM) -- auf monatlich 2.946,26 DM fest. Gegen beide Bescheide legte der Kläger jeweils mit Schreiben vom 28. September 1993 Beschwerde ein, mit denen er sich gegen die Kürzung und die Berechnung der Zeit der Beurlaubung wandte. Mit Bescheid vom 27. Dezember 1993 half das Wehrbereichsgebührnisamt VI den Beschwerden teilweise durch eine Neuberechnung unter Berücksichtigung weiterer Zeiträume der Unterbrechung der Beurlaubung ab. Danach wurden die Übergangsbeihilfe um 13.711,44 DM und die Übergangsgebührnisse um monatlich 1.748,25 DM gekürzt. Durch Beschwerdebescheid vom 24. Januar 1994 wies die Wehrbereichsverwaltung VI die Beschwerden des Klägers mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Nach § 13 b Abs. 1 SVG seien die nach §§ 11 und 12 SVG zu gewährenden Versorgungsbezüge bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge beurlaubt worden sind, um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit nach § 2 SVG entspreche. Der Grund für die Beurlaubung ohne Geld- und Sachbezüge sei unerheblich. Die Kürzung entfalle lediglich, soweit die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung allgemein zugestanden sei. Die Sanitätsoffizier-Anwärter würden im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ausgebildet und während ihrer Dienstzeit zum Studium der Medizin, Tiermedizin oder Pharmazie an Universitäten oder Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt. Sie erhielten stattdessen während der Beurlaubung ein Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes -- SG --. Am 22. Februar 1994 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben mit dem Begehren, ihm die Übergangsbeihilfe und Übergangsgebührnisse ohne Kürzung nach § 13 b SVG zu gewähren. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, nach den Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung gelte eine Beurlaubung im Rahmen der §§ 9, 11 und 12 der Soldatenurlaubsverordnung -- SUV -- bis zu einer Gesamtdauer von 30 Tagen als allgemein zugestanden. Dieser Richtlinie sei jedoch kein abschließender Charakter beizumessen. Vielmehr sei zu beachten, dass die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung zum Studium gemäß § 11 SUV als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SVG als eine den dienstlichen Interessen dienende Beurlaubung angesehen werde. Sie werde daher bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit generell zugrunde gelegt. Wenn andererseits die auf den gleichen Grundlagen beruhende Beurlaubung zu einer Kürzung der Versorgungsleistungen führen solle, sei dies ein nicht aufzulösender Wertungswiderspruch. Die von der Beklagten vorgenommene Anwendung des § 13 b SVG stehe auch in offenem Widerspruch zu der Behandlung anderer Offizieranwärter, die an bundeswehreigenen Universitäten Studiengänge wie z. B. Maschinenbau oder Physik absolvierten. Diese erhielten nach Beendigung der Verpflichtungszeit die Versorgungsbezüge in vollem, ungekürztem Umfang. Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. Der beurlaubte Sanitätsoffizier-Anwärter unterliege während des Studiums auch weiterhin den Pflichten aus dem Soldatenverhältnis. Unabhängig hiervon habe die Beklagte aus seiner Sicht einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der es ihr verbiete, bei der Berechnung der Versorgungsleistungen eine Kürzung vorzunehmen. Bei Dienstantritt seien ihm bei der Sanitätsakademie in München die Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1973 sowie weitere Hinweise und Mitteilungen überreicht worden. Daraus ergebe sich, dass die Versorgungsbezüge nur im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses zu kürzen seien. Darüber hinaus habe der Dienstherr seine Fürsorgepflicht verletzt, weil er ihn nicht auf die Möglichkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge hingewiesen habe. Die Beklagte ist der Klage unter Vorlage mehrerer Gerichtsentscheidungen entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 8. August 1996 abgewiesen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Gegen das ihm am 12. August 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. September 1996 Berufung eingelegt. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die entgegenstehenden Festsetzungen in den Bescheiden des Wehrbereichsgebührnisamtes VI vom 19. August und 27. Dezember 1993 sowie des Beschwerdebescheides der Wehrbereichsverwaltung VI vom 24. Januar 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Übergangsbeihilfe und Übergangsgebührnisse ohne eine Kürzung nach § 13 b SVG zu gewähren. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die bisher ergangenen Entscheidungen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze sowie den Behördenvorgang der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.