Beschluss
2 TG 2652/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:1130.2TG2652.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Juni 1996 ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. April 1996 zu Recht abgelehnt. Nach der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und auch allein möglichen summarischen Prüfung geht die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des individuellen Suspensivinteresses mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse hier zugunsten des Letzteren aus, weil die mit Widerspruch der Antragstellerin vom 7. Mai 1996 angegriffene (Untersagungs-) Anordnung nach § 72 Abs. 1 BBergG sowie auch die gleichzeitig verfügte Zwangsgeldandrohung offensichtlich rechtmäßig sind und eine besondere Eilbedürftigkeit in Bezug auf die ergangene Anordnung anzunehmen ist. Mit der angegriffenen Anordnungsverfügung vom 29. April 1996 ist der Antragstellerin die Vornahme weiterer Auffüllarbeiten und die Lagerung bzw. Ablagerung von Erdaushub, Bauschutt oder Abfall auf deren Grundstücken in der Gemarkung untersagt worden. Zutreffend hat das hier im Rahmen der Bergaufsicht tätig gewordene, ehemals zuständige Bergamt auf § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG als Rechtsgrundlage für diese Anordnung abgestellt. Diese Vorschrift räumt den zuständigen Bergbehörden die rechtliche Möglichkeit ein, nach bergrechtlichen Vorschriften unerlaubte Tätigkeiten zu unterbinden. Als unerlaubt ist eine Tätigkeit nach § 72 Abs. 1 BBergG dann anzusehen, wenn sie ohne den nach diesem Gesetz (bzw. einer darauf gestützten Rechtsverordnung) notwendigen behördlichen Akt - Bergbauberechtigung, Betriebsplanzulassung, Genehmigung, allgemeine Zulassung oder ohne vorgeschriebene Prüfung - ausgeübt wird. Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat nach summarischer Sachverhaltsüberprüfung davon aus, dass die hier vom Bergamt zum Anlass für die Untersagungsanordnung genommenen Auffüllungen und Ablagerungen, die in dem Bescheid vom 29. April 1996 näher beschrieben werden, auch tatsächlich von der Antragstellerin auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken vorgenommen wurden; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts in dem angegriffenen Beschluss (S. 6, letzter Absatz, S. 7, erster Absatz des amtlichen Abdrucks) Bezug genommen. Diese von der Antragstellerin vorgenommenen Auffüllungen und Ablagerungen stellen sich als unerlaubte Tätigkeit im Sinne der genannten Bestimmung dar. Sie sind als Einstellung eines Bergbaubetriebes im Sinne der §§ 51, 53 BBergG zu betrachten, denn die Antragstellerin verfüllt die Abbauflächen ihres (ehemaligen) Buntsandsteinbruches. Aufgrund des Prüfungszeugnisses der Amtlichen Materialprüfanstalt für Steine und Erden in C vom 22. April 1992, in dem das Ergebnis einer Untersuchung des Quarzgehaltes und des Segerkegelfallpunktes des auf den ehemaligen Grundstücken der Antragstellerin von einem anderen Unternehmen abgebauten Buntsandsteins dokumentiert ist, ist davon auszugehen, dass das abgebaute Material die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG (grundeigener Bodenschatz) erfüllte und der (Tagebau-) Betrieb der Antragstellerin damit den Vorschriften des BBergG und somit auch der Bergaufsicht unterlage. Die Anwendbarkeit des BBergG gilt aber nicht nur für die Zeit der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung der grundeigenen Bodenschätze, sondern nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBergG auch für die sich anschließende Wiedernutzbarmachung der Oberfläche. Für die hier von der Antragstellerin vorgenommenen Tätigkeiten zur Einstellung ihres Bergbaubetriebes ist nach den oben bereits erwähnten §§ 51, 53 BBergG ein zugelassener Abschlussbetriebsplan erforderlich. Da die Antragstellerin einen solchen nicht vorweisen kann, hat der Antragsgegner von ihr (zeitgleich mit dem Erlass der streitgegenständlichen Untersagungsanordnung) mit Schreiben vom 29. April 1996 die Vorlage eines solchen Plans bis zum 1. Juli 1996 verlangt. Das Bergamt hat dies damit begründet, dass eine der Antragstellerin vom Regierungspräsidenten in Kassel erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 11. Dezember 1987, die dieser die Rekultivierung ihres ehemaligen Steinbruchs 1 gestattet, im Irrtum über die Zuständigkeit erteilt worden sei. Die Antragstellerin beruft sich demgegenüber für die von ihr vorgenommenen Auffüllungen und Ablagerungen auf die genannte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Diese erlaubt der Antragstellerin, auf ihrem Grundstück Gemarkung 21 sowie auf weiteren Flurstücken, die aber von der Untersagungsanordnung nicht betroffen sind (und bereits seit 1990 im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen), die Rekultivierung des vorhandenen Steinbruchs vorzunehmen. Dazu zählt im Wesentlichen die Verfüllung der ehemaligen Abbauflächen, in Bezug auf die allerdings in der betreffenden Genehmigung mehrere diese Tätigkeit im Einzelnen näher festlegende Bestimmungen aufgenommen worden sind. Nach Auffassung des Senats kann sich die Antragstellerin für die von ihr vorgenommenen Auffüllungen und Ablagerungen auf den in der Anordnung konkret benannten Grundstücken nicht auf die genannte Rekultivierungsgenehmigung vom 11. Dezember 1987 stützen, so dass sich diese Tätigkeiten als unerlaubt im Sinne des § 72 Abs. 1 BBergG darstellen, weil es an der notwendigen behördlichen Gestattung fehlt. In Bezug auf das in der Anordnung benannte Grundstück Gemarkung kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht auf eine behördliche Gestattung berufen, weil dieses Flurstück von der Rekultivierungsgenehmigung vom 11. Dezember 1987 gar nicht erfasst wird und nach dem Inhalt der dem Gericht vorgelegten Behördenakten (2 Hefter) oder dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten im Rahmen dieses Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ersichtlich ist, dass die Vornahme von Auffüllungen oder Ablagerungen auf diesem Grundstück, das nicht zu dem genehmigten Steinbruch 1 zählt, jemals behördlicherseits ausdrücklich gestattet worden ist. Hinsichtlich des von der genannten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Regierungspräsidenten in Kassel dagegen erfassten Grundstücks (Flur 26, Flurstück 21) folgt die Unerlaubtheit der hier zur Beurteilung stehenden Tätigkeiten der Antragstellerin nicht schon daraus, dass von der Nichtigkeit dieser Genehmigung auszugehen wäre. Der Umstand, dass der Regierungspräsident in Kassel über den ihm vorliegenden Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung der Rekultivierung ihres Steinbruchs 1 vom 12. Juni 1986 wegen der auf den Betrieb der Antragstellerin Anwendung findenden bergrechtlichen Vorschriften als sachlich unzuständige Behörde entschieden hat, hat nicht die Nichtigkeit der erteilten Genehmigung zur Folge; diese Schlussfolgerung hat auch der Antragsgegner nicht gezogen. Eine Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) wäre nur bei absoluter sachlicher Unzuständigkeit anzunehmen, d. h. wenn eine Behörde tätig geworden wäre, die unter keinem, wie immer gearteten Umstand mit der Sache befasst sein konnte (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, § 44 Rdnr. 108 und 164). Dies ist vorliegend schon aufgrund der in § 4 Abs. 2 BImSchG zum Ausdruck kommenden engen Verzahnung des Immissionsschutzrechts mit dem Bergrecht und den damit einhergehenden (sachlichen) Zuständigkeitsabgrenzungen nicht anzunehmen. Die Genehmigung des Regierungspräsidenten in Kassel ist damit nicht rechtsunwirksam, sondern allenfalls anfechtbar (vgl. dazu Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, § 46, Rdnr. 46). Die nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilte Genehmigung ist auch nicht nachträglich erloschen. Gemäß § 18 Abs. 2 BImSchG ist das Erlöschen die gesetzliche Folge, wenn das Genehmigungserfordernis im Nachhinein aufgehoben wird. Davon ist hier aber nicht auszugehen. Nach der ab dem 1. Januar 1982 und damit im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BImSchG waren Tagebaue und die zu deren Betrieb erforderlichen Anlagen wegen der bergspezifischen Gegebenheiten (wie bereits zuvor schon) von der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG ausgenommen. Ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungserfordernis für den Betrieb der Antragstellerin ist damit nicht erst nachträglich, d. h. nach Erteilung der Genehmigung weggefallen, sondern es bestand von Anfang an nicht. Erkannt wurde dieser Umstand allerdings erst 1992, als der Quarzgehalt des auf den ehemaligen Grundstücken der Antragstellerin abgebauten Buntsandsteins durch die Amtliche Materialprüfanstalt für Steine und Erden in Clausthal - Zellerfeld untersucht worden war. Dementsprechend gab das Regierungspräsidium Kassel im Mai 1992 den Vorgang zuständigkeitshalber an das Bergamt ab. Allerdings kann sich die Antragstellerin für die von ihr vorgenommenen Auffüllungen und Ablagerungen deshalb nicht auf die (rechtswirksame) Genehmigung vom 11. Dezember 1987 berufen, weil diese Tätigkeiten vom Genehmigungsinhalt nicht umfasst werden. Der Antragstellerin wurde die Genehmigung zur Rekultivierung des vorhandenen Steinbruchs 1 mit der Maßgabe erteilt, dass Bauschutt, Straßenaufbruchmaterial, Gartenabfälle und Abfall während der Rekultivierung nicht in den Steinbruch eingebracht werden dürfen und nur saubere Bodenarten zulässig sind; ebenso dürfen wassergefährdende Stoffe nicht abgelagert werden. Diese von der Behörde als "naturschutzrechtliche Auflagen" bezeichneten Bestimmungen sind nach Auffassung des Senats Inhaltsbestimmungen der Genehmigung. Darunter versteht man solche Regelungen, die den in der Hauptbestimmung enthaltenen Genehmigungsgegenstand beschränken, verändern, näher ausgestalten oder spezifizieren (vgl. dazu Sellner in Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Bd. 1, BImSchG, § 12 Rdnr. 96 m. w. N.; Blankenagel in GK-BImSchG, § 12 Rdnr. 11). Sie sind damit integrierender Bestandteil der in der Hauptbestimmung der Genehmigung formulierten Rechtsgewährung, auf deren Inhalt sie bestimmend unmittelbar einwirken (s. Sellner, a.a.O., § 12 Rdnr. 96). Dadurch unterscheiden sie sich von den rechtlich selbständigen (echten) Auflagen, die als selbständige Anordnungen zu der Hauptbestimmung der Genehmigung hinzutreten, aber nicht unmittelbare Bedeutung für Bestand und Wirksamkeit der Genehmigung haben. Als Abgrenzungskriterium kann daher einmal die Unmittelbarkeit der Einwirkung der Regelung auf den Inhalt der Hauptbestimmung herangezogen werden sowie auch die Wesentlichkeit / das Gewicht der einzelnen Regelung für die Erfüllung der gesamten Genehmigungsvoraussetzungen. Unter Anlegung dieses Maßstabs ist davon auszugehen, dass es sich entgegen der hier von der Behörde gewählten Bezeichnung bei den "Auflagen" Nrn. 5 und 6 um Inhaltsbestimmungen handelt, da die Behörde damit erkennbar den Genehmigungsumfang festschreiben und somit auf deren Inhalt unmittelbar einwirken wollte. Des Weiteren stellen die genannten Bestimmungen - anders als etwa die Bestimmung Nr. 17 zur Vorlage einer Bankbürgschaft - ein so gewichtiges Element der Genehmigung dar, dass diese ohne die betreffenden Einschränkungen hinsichtlich der Verfüllung der Abbauflächen nicht erteilt worden wäre. Nur in diesem dargestellten, eingeschränkten Umfang entfaltet die erteilte Genehmigung also Rechtswirkungen. Zwar hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 28. Dezember 1987 gegen die Bestimmung Nr. 6 gewandt und die Behörde gebeten, diese "Auflage" bis zur Vorlage eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens vorläufig auszusetzen. In einem weiteren Schreiben vom 2. Februar 1988, dem das angekündigte, für sie positive Gutachten zur Bewertung der bereits auf den Grundstücken des Steinbruchs vorhandenen Ablagerungen in Gestalt von Straßenaufbruchmaterial beigefügt war, hat sie ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass sie eine Erstreckung der Genehmigung auf das Verfüllungsmaterial Bauschutt und Straßenaufbruch begehrt, das sie zur Auffüllung verwenden möchte. Mit diesem Schreiben hat die Antragstellerin (Verpflichtungs-) Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid eingelegt, auch wenn sie ihr Begehren nicht förmlich als Widerspruch bezeichnet hat. Denn sie hat sich damit noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist inhaltlich gegen sie belastende, weil ihrem Antragsbegehren nicht Rechnung tragende Bestimmungen der Genehmigung gewandt; bereits in ihrem Antrag vom 12. Juni 1986 auf Genehmigung der Rekultivierung des Steinbruchs 1 hatte sie die Auffüllung mit Materialien aus Baugruben und dem Straßenbau vorgesehen (s. Bl. 73 der zunächst vom Regierungspräsidenten in Kassel geführten Behördenakte). Im Hinblick auf die erhobenen materiellen Einwendungen gegen die Genehmigung steht einer Wertung des Schreibens der Antragstellerin vom 28. Dezember 1987 als Widerspruch auch nicht entgegen, dass die Behörde wegen der fehlenden förmlichen Bezeichnung dieses nicht als Widerspruchsschreiben betrachtet hat, sie die Antragstellerin unter Hinweis darauf aufgefordert hat, ihr - im Übrigen binnen sehr kurzer Frist - mitzuteilen, ob es sich dabei dennoch um einen Widerspruch im Sinne der Rechtsbehelfsbelehrung gehandelt haben sollte, und die Antragstellerin dies nicht ausdrücklich klargestellt hat, sondern erst mit einem weiteren Schreiben nach Ablauf der von der Behörde gesetzten Frist das oben erwähnte Gutachten vorgelegt und die Erstreckung der Genehmigung auf Bauschutt und Straßenaufbruch begehrt hat. Dem von der Antragstellerin eingelegten (Verpflichtungs-) Widerspruch gegen die Genehmigung vom 11. Dezember 1987 kommt keine aufschiebende Wirkung zu, d. h. also die Antragstellerin darf die Genehmigung ausnutzen, allerdings nur mit dem bislang auch genehmigten Inhalt (vgl. zur Genehmigungsausnutzung im Immissionsschutzrecht: Sellner, a.a.O., § 12 Rdnr. 195). Solange der Antragstellerin also in oder im Zusammenhang mit dem von der Behörde hier (nach bergrechtlichen Vorschriften) noch abzuwickelnden Widerspruchsverfahren keine ausdrückliche Genehmigung zur Auffüllung / Ablagerung der von ihr zur Verfüllung vorgesehenen Materialien erteilt worden ist, sind die vorgenommenen, von der Genehmigung aus dem Jahr 1987 ersichtlich nicht gedeckten Tätigkeiten als unerlaubt im Sinne des § 71 Abs. 2 BBergG zu betrachten. Auch unter dem Gesichtspunkt einer pflichtgemäßen Ausübung des behördlichen Ermessens im Rahmen der Entscheidung nach § 71 Abs. 2 BBergG ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bergamt hier nach Bejahung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm (Ausübung von Tätigkeiten ohne die dafür nach den Vorschriften des Bergrechts erforderliche behördliche Gestattung) die weitere Fortführung der (unerlaubten) Tätigkeit untersagt hat. Nach Auffassung des Senats rechtfertigt bereits die formelle Illegalität einer Tätigkeit, für die - wie vorliegend - nach dem Bergrecht ein zugelassener Betriebsplan notwendig ist, in der Regel den Erlass einer Untersagungsanordnung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 BBergG. Zwar eröffnet die genannte Vorschrift der Behörde ein Ermessen, doch kommt regelmäßig, d. h. wenn nicht besondere (atypische) Umstände ein Absehen von der Unterlassungsanordnung gebieten, allein eine solche in Betracht. Nur durch die Möglichkeit, formell illegale Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Führung eines Bergbaubetriebes ohne Rücksicht auf ihre materielle Legalität zu verbieten, ist die Bergaufsicht in der Lage, ihrer präventiven Überwachungsfunktion gerade im Hinblick auf die spezifische Gefährlichkeit der dem Erlaubnisvorbehalt unterworfenen bergbaulichen Tätigkeiten wirksam nachzukommen. Ähnlich wie bei einer in rechtlich zulässiger Weise allein auf die formelle Illegalität gestützten Baueinstellungsverfügung oder einem baurechtlichen Nutzungsverbot (vgl. dazu etwa Hess. VGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 4 TH 1864/94 - BauR 1995, S. 679 ff) wird nur ein unerlaubtes Handeln unterbunden, ohne dass es zur Beseitigung oder Vernichtung vorhandener Vermögenswerte kommt. Für eine Beseitigungsanordnung bietet § 72 Abs. 1 Satz 1 keine Rechtsgrundlage bis auf den Ausnahmefall, dass sich die Untersagung auf den Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer bezieht (§ 71 Abs. 2 Satz 2 BBergG). Es werden mit dieser Anordnung auch keine irreparablen Zustände geschaffen; der Betroffene wird lediglich gehindert, eine Tätigkeit auszuüben, zu der er mangels bergbehördlicher Gestattung (noch) nicht berechtigt ist. Bei einer auf die formelle Illegalität gestützten Untersagungsanordnung handelt es sich daher um eine vorläufige Maßnahme, die bis zur (eventuellen) behördlichen Gestattung der Tätigkeit - hier durch die Zulassung eines Abschlussbetriebsplans - befristet ist. Mit der Gestattung verliert die Unterlassungsanordnung ihre Wirkung, ohne dass eine derartige Befristung in der Verfügung selbst zum Ausdruck gebracht werden muss (vgl. dazu Hess.VGH, a.a.O. mit weiterem Nachweis aus der Rechtsprechung). Besondere Umstände, die es der Behörde hier gestattet hätten, ausnahmsweise von der Untersagung der weiteren Fortsetzung der unerlaubten Tätigkeiten abzusehen, sind nicht ersichtlich. Der Antragstellerin entsteht durch die angeordnete Untersagung der Auffüllungen / Ablagerungen kein außergewöhnlicher wirtschaftlicher Schaden, jedenfalls ist entsprechendes von ihr nicht vorgetragen worden. Auch dass der Bergbehörde von der Antragstellerin bereits seit geraumer Zeit, nämlich seit 1986 ein Abschlussbetriebsplan zur Zulassung vorgelegt worden ist, stellt keinen atypischen Umstand dar, der hier ein Absehen von der Untersagungsanordnung gebieten könnte, zumal eine Zulassung dieses Plans mit dem von der Antragstellerin begehrten Inhalt, nämlich der Gestattung der Verfüllung der Abbauflächen mit Bauschutt und Straßenaufbruchmaterial nicht sehr wahrscheinlich ist, weil dem öffentliche Interessen entgegenstehen dürften, die von der Behörde gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. i. V. m. § 4 Abs. 4 BBergG im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Wiedernutzbarmachung der durch den Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche zu beachten sind. Wegen des gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 11. Dezember 1987 eingelegten Widerspruchs ist der von der Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 12. Juni 1986 gestellte Antrag auf Rekultivierung ihres Steinbruchs 1 noch nicht bestandskräftig beschieden worden. Unter Zugrundelegung der auf den Betrieb der Antragstellerin Anwendung findenden Vorschriften des BBergG ist dieser Antrag als auf die Zulassung eines Abschlussbetriebsplans gerichtet zu betrachten, mit der Folge, dass das mit Schreiben vom 29. April 1996 geäußerte behördliche Verlangen auf Vorlage eines solchen Plans sich als entbehrlich erweist. Erforderlichenfalls sind aber von der zuständigen Behörde nach § 25 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) noch Ergänzungen, Berichtigungen oder Klarstellungen der in dem zur Zulassung vorgelegten Abschlussbetriebsplan enthaltenen Angaben anzuregen (vgl. dazu Boldt / Weller, a.a.O., § 55 Rdnr. 4). Maßgeblich für die getroffenen Untersagungsanordnung spricht daher der als öffentliches Interesse zu berücksichtigende Umstand, dass die Verfüllung mit Bauschutt und Straßenaufbruchmaterial eine Gefährdung des Grundwassers im Trinkwasserschutzgebiet mit sich bringen kann. Vom Wasserwirtschaftsamt wurde aufgrund einer Ortsbesichtigung im März 1996 die Anordnung einer GW- Gütemeßstelle zur Überwachung des Betriebes im Hinblick auf den Brunnen für erforderlich erachtet, wenn auch die jährlichen Wasseranalysen des Brunnens Verdachtsmomente bislang nicht gezeigt haben (s. Bl. 174 der Behördenakte). Die getroffene Anordnung ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, insoweit als der Antragstellerin (neben den bereits von der Genehmigung vom 11. Dezember 1987 nicht erfassten Materialien Bauschutt und Abfall) auch die Verfüllung mit bzw. die Ablagerung von Erdaushub untersagt worden ist. Zwar ist der Antragstellerin nach der genannten Genehmigung die Verfüllung der Abbauflächen mit reinen Bodenarten gestattet. Doch ist - wie die in der vom Bergamt geführten Behördenakte enthaltenen Lichtbildaufnahmen aus dem Jahr 1996 (Bl. 31 - 33) ausweisen und worauf auch das Bergamt in der Anordnungsverfügung hingewiesen hat - der von der Antragstellerin abgelagerte bzw. zur Verfüllung verwendete Erdaushub mit Stoffen vermischt, die als Abfall einzustufen sind. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen in den Behördenakten hat die Antragstellerin diese Art der Auffüllung auch bereits in der Vergangenheit mehrfach vorgenommen. Um diesem Verhalten in Zukunft von vornherein wirksam zu begegnen, durfte nach Auffassung des Senats die Behörde hier im Hinblick auf die Schwierigkeiten einer entsprechenden behördlichen Kontrolle bei erfolgten Verfüllungen die Untersagungsanordnung auch auf Erdaushub erstrecken. Die vom Antragsgegner aus dem Umstand einer möglichen Gefährdung des Grundwassers im Trinkwasserschutzgebiet abgeleitete besondere Eilbedürftigkeit der ergangenen Anordnung wird vom Senat entsprechend bewertet. Auch dem Widerspruch gegen die Zwangsgeldandrohung im angegriffenen Bescheid vom 29. April 1996 kommt keine Aussicht auf Erfolg zu, denn die Androhung, mit der die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der rechtlich nicht zu beanstandenden Untersagungsanordnung eingeleitet werden soll, ist offensichtlich rechtmäßig. Nach den auf die zwangsweise Durchsetzung von Anordnungen der Bergbehörde Anwendung findenden Vorschriften des HSOG (vgl. den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 10. November 1998 - 2 TG 4177/95 -) ist die regelmäßige Verbindung der Zwangsmittelandrohung mit der ordnungsbehördlichen Verfügung für den Fall vorgesehen, dass - wie hier wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung - dem Rechtsbehelf eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 53 Abs. 2 Satz 2 HSOG). Wegen der (vollstreckungsrechtlichen) Unvertretbarkeit des an die Antragstellerin gerichteten Unterlassungsgebotes kam nur die Androhung eines Zwangsgeldes als Zwangsmittel in Betracht; für die Erfüllung der angeordneten Unterlassung brauchte nach § 53 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz HSOG keine Frist bestimmt zu werden. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes stützt sich auf § 51 Abs. 1 Satz 1 HSOG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last fallen, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung des Streitwertes. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.