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Urteil

2 UE 1764/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0131.2UE1764.91.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten, über die auf Grund der Einverständniserklärungen der Beteiligten vom 25. August und 15. September 1993 ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), führt zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Eine Anerkennung des klägerischen Fahrzeugs als schadstoffarm kommt ungeachtet des Umstandes, daß es laut Herstellerbescheinigung mit einem schadstoffarmen Diesel-Motor ausgerüstet ist, nicht in Betracht; es handelt sich nämlich im Rechtssinne nicht um einen Personen-, sondern um einen Lastkraftwagen, dessen Halter nach dem geltenden Recht eine steuerliche Begünstigung nicht beanspruchen kann. Dies folgt im einzelnen aus den nachstehenden Erwägungen: Gemäß § 3 b Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG - in der hier maßgeblichen Fassung des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Personenkraftwagens vom 22. Mai 1985 (BGBl. I S. 784) ist das Halten von Personenkraftwagen mit einem Hubraum ab 1400 bis zu 2000 Kubikzentimetern, die vor dem 1. Oktober 1991 als schadstoffarm anerkannt werden und von Personenkraftwagen mit einem Hubraum über 2000 Kubikzentimetern, die vor dem 1. Oktober 1988 als schadstoffarm anerkannt werden, nach Maßgabe des Absatzes 2 von der Steuer befreit. Nach Absatz 2 Satz 1 beginnt die Steuerbefreiung mit dem Tag der Anerkennung des Personenkraftwagens als schadstoffarm, frühestens am 1. Juli 1985. Sie endet für Personenkraftwagen, die - wie auch das Fahrzeug F Econovan Diesel - durch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden, gemäß Satz 3 nach der Hälfte der Zeit, die sich nach Satz 2 ergibt; im Falle eines Klageerfolgs würde somit ein Befreiungszeitraum von zwei Jahren und sieben Monaten mit einer daraus für den Kläger resultierenden Entlastung in Höhe von 728,50 DM eintreten. Aus diesen steuerrechtlichen Vorschriften folgt unmittelbar, daß eine Anerkennung von Lastkraftwagen als schadstoffarm generell und insbesondere auch ohne Rücksicht darauf nicht in Betracht kommt, ob im Einzelfall ein Antriebsmotor den an die Schadstoffarmut zu stellenden Anforderungen tatsächlich gerecht wird oder nicht. Von einer Einbeziehung schadstoffarmer Lastkraftwagen in die mit dem Gesetz vom 22. Mai 1985 beabsichtigten Förderungsmaßnahmen ist bewußt abgesehen worden; vielmehr sollte eine Anreizwirkung zum Erwerb von schadstoffarmen Personenkraftwagen mit Ottomotoren - im geringeren Maße auch von Diesel-Pkw - geschaffen werden (vgl. hierzu die Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 10/2523 S. 9, 14). Die vom Gesetzgeber hinsichtlich der Fahrzeugart vorgenommene Differenzierung begegnet entgegen der Auffassung des Klägers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG steht einer gezielt auf Personenkraftwagen beschränkten Förderung schadstoffarmer Fahrzeuge nicht entgegen, weil es hinreichende sachliche (beispielsweise umwelt- und verkehrspolitische) Gründe dafür gibt, die Halter von Lastkraftwagen nicht ebenfalls an bestimmten steuerlichen Vorteilen teilhaben zu lassen. Im Rahmen des ihm bei der Gewährung finanzieller Vergünstigungen zustehenden weitreichenden Gestaltungsspielraums ist der Gesetzgeber nämlich frei, nach Antriebs- bzw. Fahrzeugart oder nach sonstigen sachbezogenen Kriterien Unterscheidungen - mit der Folge einer Verringerung oder auch eines Wegfalls der Begünstigung - vorzunehmen und auf diese Weise ganz bestimmte Anreize für erwünschtes Verhalten der Gesetzunterworfenen zu setzen. Bei dem am 14. Oktober 1986 erstmals zugelassenen Fahrzeug des Klägers handelt es sich nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, um einen schadstoffarmen Personenkraftwagen im Sinne des § 3 b KraftStG, sondern um einen Lastkraftwagen, der mit einem (schadstoffarmen) Dieselmotor ausgerüstet und als solcher von der durch das Gesetz vom 22. Mai 1985 gewährten Förderung nicht erfaßt ist. Gemäß § 2 Abs. 2 KraftStG richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (Satz 1) und sind für die Beurteilung eines Personenkraftwagens als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe A, B oder C die Feststellungen der Zulassungsbehörden maßgebend (Satz 2). Sind somit Steuerbehörden und -gerichte an die von den Zulassungsbehörden vorzunehmenden Einstufungen gebunden, darf ohne die fachbehördliche Anerkennung eines Fahrzeugs als schadstoffarm eine Steuerbefreiung nach § 3 b KraftStG auch dann nicht gewährt werden, wenn Schadstoffarmut tatsächlich vorliegt; Rechtsschutz gegen eine zu Unrecht versagte Anerkennung muß der Betroffene folglich, wie es der Kläger tut, im Verwaltungsrechtsweg suchen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Mai 1990 - VII R 78/89 - unter Hinweis auf BFHE 148, 84, 86). Ob die von einem Halter begehrte Anerkennung eines 1986 erstmals zugelassenen Fahrzeugs als schadstoffarm rechtmäßig abgelehnt worden ist, richtet sich nach den §§ 23 Abs. 7 und 47 Abs. 2 c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der 12. Änderungsverordnung vom 24. Juli 1985 (BGBl. I S. 1617) sowie nach der in § 72 Abs. 2 StVZO insoweit getroffenen Übergangsbestimmung in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 c der 14. Änderungsverordnung vom 16. Juli 1986 (BGBl. I S. 1021). Bei der Anwendung dieser Vorschriften (vgl. auch die vom Bundesminister für Verkehr gegebenen Erläuterungen über die administrative Behandlung schadstoffarmer und bedingt schadstoffarmer Kraftfahrzeuge vom 12. September 1985, VkBl. S. 586) ist der für die Zulassung des klägerischen Fahrzeugs zuständigen Zulassungsstelle ein Rechtsfehler nicht unterlaufen. Im einzelnen ist hervorzuheben: Gemäß § 47 Abs. 2 c StVZO gelten Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den Vorschriften der Anlage XXV ("Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen gemäß Europa- Norm", BGBl. 1985 I S. 1618 f.) entsprechen, als schadstoffarm; für diese Fahrzeuge entfällt die Prüfung nach Anlage XIV. Diese Bestimmungen gelten für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor nur, wenn sie - wie das klägerische Fahrzeug - vom 19. September 1984 an erstmals in den Verkehr gekommen sind (§ 72 Abs. 2 StVZO zu § 47 Abs. 2 c und Anlage XXV). Gemäß § 23 Abs. 7 StVZO ist die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug (§ 47 Abs. 2 a und 2 c) unter Angabe des Datums von der Zulassungsstelle im Fahrzeugschein und im Fahrzeugbrief zu vermerken, wenn ihr das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird (Satz 1). In Zweifelsfällen kann sie zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Fahrzeug schadstoffarm ist (Satz 2). Für die hier zu treffende Entscheidung kann in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegt werden, daß der in den F Econovan Diesel eingebaute (Selbstzündungs-)Motor entsprechend der Herstellerbescheinigung vom 26. November 1986 den Anforderungen der Anlage XXV zu § 47 StVZO (hier anwendbar in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 der 14. Änderungsverordnung) entspricht. Die Erfüllung der dort im einzelnen beschriebenen "Europa-Norm" ist zwar eine notwendige, aber noch keine hinreichende Voraussetzung dafür, daß ein Kraftfahrzeug als schadstoffarm im Sinne der Steuervorschriften gelten kann. Denn weiterhin ist hierzu in jedem Falle erforderlich, daß es sich um einen Personenkraftwagen handelt; die Anlage XXV zu § 47 StVZO regelt nämlich gemäß Nr. 1 ("Anwendungsbereich") ausdrücklich nur die zulässigen Emissionen luftverunreinigender Gase von P e r s o n e n k r a f t w a - g e n mit Fremd- oder mit Selbstzündungsmotoren, mit mindestens vier Rädern, höchstens neun Sitzplätzen einschließlich des Führersitzes, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 Kilogramm und höchstens 2500 Kilogramm, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h und einem Hubraum ab 1400 Kubikzentimetern. Demzufolge hat die Zulassungsstelle gemäß § 23 Abs. 7 Satz 1 StVZO die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nur dann im Fahrzeugschein und im Fahrzeugbrief zu vermerken, wenn ihr nachgewiesen wird, daß es sich bei dem betreffenden Fahrzeug um einen Personenkraftwagen handelt. Dieser Nachweis kann jedoch für ein reihenweise gefertigtes Fahrzeug, für das - wie hier - eine Allgemeine Betriebserlaubnis als Lastkraftwagen erteilt ist, aus Rechtsgründen nicht geführt werden, solange die (Typen-)Betriebserlaubnis nach § 20 StVZO für das betreffende Fahrzeug gilt. Der gegenüber der Zulassungsstelle zu erbringende Nachweis kann insbesondere nicht dadurch geführt werden, daß der Halter - in der Sache sogar zutreffend - darlegt, sein Fahrzeug sei in Anwendung der in § 23 Abs. 1 Satz 6 StVZO gegebenen Definition - Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 Tonnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben - als "Pkw-Kombi" zu bezeichnen; schon deshalb bedarf es keiner abschließenden Beantwortung der Fragen, ob die "Lkw-Version" des F Econovan Diesel trotz fehlender Seitenverglasung hinter der Fahrer- bzw. Beifahrertür in Wirklichkeit die Merkmale eines Kombinationskraftwagens (und damit eines Pkw) aufweist oder ob diese Merkmale jedenfalls noch nachträglich - beispielsweise durch Einsetzen zusätzlicher Seitenfenster - geschaffen werden könnten. Ob ein Kraftfahrzeug als Personenkraftwagen oder als Lastkraftwagen zu behandeln ist, ergibt sich nämlich auch im Rahmen der steuerlichen Förderung schadstoffarmer Fahrzeuge verbindlich aus der jeweiligen Betriebserlaubnis als einem Verwaltungsakt mit entsprechender Tatbestandswirkung (vgl. hierzu Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage 1991, Vorbemerkung § 35 Rz. 26 bis 31) und nicht etwa aus der tatsächlichen, jederzeitigen Änderungen unterworfenen Fahrzeugbeschaffenheit. Die Bindung der Verwaltungsbehörden und -gerichte an die für ein bestimmtes Kraftfahrzeug erteilte Betriebserlaubnis (einschließlich der durch Eintragung in Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein festgelegten Fahrzeugart) folgt aus den einschlägigen zulassungsrechtlichen Vorschriften: Gemäß § 18 Abs. 1 StVZO dürfen Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zum Verkehr zugelassen sind. Die Betriebserlaubnis ist unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 StVZO zu erteilen; sie bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam, solange nicht - was hier unstreitig nicht der Fall ist - Teile des Fahrzeugs verändert werden, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann (Abs. 2 Satz 1). Für reihenweise gefertigte Fahrzeuge wie den F Econovan Diesel kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt werden, wenn er die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch verliehenen Befugnisse bietet (§ 20 Abs. 1 Satz 1 StVZO). Über den Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt (Abs. 2 Satz 1). Gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 StVZO erlischt die Allgemeine Betriebserlaubnis nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt, und wenn der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht. Für das Fahrzeug des Klägers, das so, wie es am 14. Oktober 1986 zum Verkehr zugelassen worden ist (nämlich insbesondere ohne nachträglichen Einbau einer zusätzlichen Seitenverglasung oder weiterer Sitzplätze), als schadstoffarmer Personenkraftwagen anerkannt werden soll, liegt unstreitig eine Allgemeine Betriebserlaubnis als "Lastkraftwagen/geschlossener Kasten" vor, die nach wie vor wirksam ist. Bei ihr handelt es sich ebenso wie bei einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 StVZO (vgl. hierzu das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 1967 - Nr. 313 VIII 66 -, VGHE n.F. 20, 117 = DAR 1968, 139) um einen vom Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber dem Hersteller erlassenen Verwaltungsakt, der - abgesehen vom Fall seiner Nichtigkeit - nur in einem gegen die Ausgangsbehörde beziehungsweise deren Träger gerichteten Anfechtungsverfahren, nicht aber durch die in einem anderen Verfahren vom Fahrzeughalter aufgestellte Behauptung seiner Fehlerhaftigkeit angegriffen werden kann. Auch die Verwaltungsgerichte haben, solange die für den F Econovan Diesel erteilte Allgemeine Betriebserlaubnis wirksam ist, den Inhalt dieses Verwaltungsakts - einschließlich der Festlegung der Fahrzeugart "Lastkraftwagen" - auf Grund seiner Tatbestandswirkung als gegeben und maßgeblich hinzunehmen (vgl. Kopp, a.a.O., Rz. 26 mit zahlreichen Nachweisen). Auf die mit dem Gebot der Rechtssicherheit schwerlich zu vereinbarenden Konsequenzen bei Anerkennung eines (technisch unveränderten) Einzelfahrzeugs aus einer Serie, für die eine Typengenehmigung als Lastkraftwagen vorliegt, hat der Beklagte im Rahmen seiner Berufungserwiderung zutreffend hingewiesen; dies bedarf hier keiner Vertiefung. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage schon aus den vorstehend dargelegten Rechtsgründen nicht stattgeben dürfen; deshalb kann auch offenbleiben, ob seine Annahme zutrifft, das klägerische Fahrzeug weise sämtliche durch den Normgeber festgelegten Merkmale eines Kombinations- und damit eines Personenkraftwagens auf, weshalb eine "nachträgliche Berichtigung" der Fahrzeugpapiere in Anlehnung an § 72 Abs. 2 StVZO (zu § 23 Abs. 1 letzter Satz - Verwendung der Bezeichnung "Personenkraftwagen" -) möglich sei. Schließlich ist hier nicht zu erörtern, ob bei Vornahme bestimmter technischer Änderungen am klägerischen Fahrzeug die Betriebserlaubnis nach § 20 StVZO erlischt, ob es in diesem Falle einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO bedarf und ob der Kläger hierauf im Rahmen des Anerkennungsverfahrens hätte hingewiesen werden müssen. Denn der Kläger hat technische Veränderungen an seinem Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt erwogen oder vorgenommen, sondern sich seit der Erstzulassung im Jahre 1986 auf den Standpunkt gestellt, jedenfalls im Hinblick auf den Einbau eines schadstoffarmen Motors müsse für sein Fahrzeug in dem vom Hersteller ausgelieferten Zustand die für schadstoffarme Personenkraftwagen vorgesehene Steuerbefreiung gewährt werden. Da dies nach den vorstehenden Ausführungen aber nicht zutrifft, ist auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger begehrt aus steuerlichen Gründen die Anerkennung seines am 14. Oktober 1986 erstmals zugelassenen Fahrzeugs F Econovan Diesel (amtliches Kennzeichen - P 409) als schadstoffarm. Für diesen reihenweise gefertigten Fahrzeugtyp ist dem Hersteller vom Kraftfahrt-Bundesamt eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 20 StVZO erteilt. Der vom Hersteller ausgefüllte Fahrzeugbrief weist das Fahrzeug als "Lkw/geschlossener Kasten" aus; dementsprechend ist auch im Fahrzeugschein als Fahrzeugart "Lkw" eingetragen. Die Zulassungsstelle lehnte es am 8. Dezember 1986 mündlich ab, das nicht als Personen-, sondern als Lastkraftwagen zugelassene Fahrzeug des Klägers als schadstoffarm anzuerkennen. Hiergegen erhob dieser am 15. Dezember 1986 unter Vorlage einer Bescheinigung der F -Werke AG Widerspruch, wonach der 2,0 1 Diesel- Motor im Ford Econovan als schadstoffarm gemäß Anlage XXV zu § 47 StVZO eingestuft ist. Durch Widerspruchsbescheid vom 10. (zugestellt am 16.) Februar 1988 wies der Regierungspräsident in D den Widerspruch im wesentlichen mit der Erwägung zurück, eine Anerkennung von Lastkraftwagen als schadstoffarm komme auf Grund einer für die Länder der Europäischen Gemeinschaft gefundenen politischen Kompromißlösung von vornherein nicht in Betracht. Am 9. März 1988 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben und - sinngemäß - beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnungsentscheidung zu verpflichten, sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen - P 409 als schadstoffarm gemäß § 23 Abs. 7 StVZO in Verbindung mit der Anlage XXV zu § 47 StVZO anzuerkennen. Zur Begründung hat er vorgetragen, für die Schadstoffproblematik sei es ohne Bedeutung, ob ein Fahrzeug - wie bei der von ihm gewählten Kastenwagenversion - auf jeder Seite nur ein Fenster oder aber - wie bei der im übrigen baugleichen, als schadstoffarm anerkannten Kleinbusversion - mehrere Fenster aufweise, was die Zulassungsstelle als maßgebliches Kriterium ansehe. Im übrigen entspreche sein Fahrzeug aber auch der durch § 23 Abs. 1 Satz 6 StVZO gegebenen Legaldefinition eines "Personenkraftwagens", zumindest jedoch handele es sich um einen Mischtyp, dessen Nichtanerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug mit dem gesetzgeberischen Anliegen der Reduzierung des Schadstoffausstoßes nicht in Einklang zu bringen sei. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ausgeführt, die Förderung schadstoffarmer Fahrzeuge sei vom Gesetzgeber bewußt auf Personenkraftwagen beschränkt worden. Die bei dem Umbau eines Lastkraftwagens mit geschlossenem Kasten in einen Pkw-Kombi hinsichtlich der Fensterzahl zu erfüllenden Anforderungen ergäben sich im übrigen aus der Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr vom 22. April 1988 (VkBl. 1988, S. 314). Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch am 14. Mai 1991 verkündetes Urteil antragsgemäß verpflichtet, das betreffende Fahrzeug ab Zulassungsdatum als schadstoffarm anzuerkennen, da es sich im Sinne der maßgeblichen materiellen Rechtsvorschriften um einen "Personenkraftwagen" handele. Das Fahrzeug des Klägers erfülle nämlich alle insoweit in § 23 Abs. 1 Satz 6 StVZO, in der Anlage XXV zu § 47 StVZO sowie schließlich in der Verlautbarung des Bundesministers für Verkehr aufgeführten technischen Voraussetzungen. An die von einem Sachverständigen im Rahmen der Erteilung der Betriebserlaubnis vorgenommene Zuordnung zu einer bestimmten Fahrzeugart sei die Zulassungsstelle nicht gebunden; vielmehr müsse sie den unbestimmten Rechtsbegriff "Personenkraftwagen" im Einzelfall in eigener Verantwortung - gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen - ausfüllen und anwenden. Dies ergebe sich letztlich aus der Übergangsbestimmung des § 72 Abs. 2 StVZO (zu § 23 Abs. 1 letzter Satz), die die Möglichkeit einer nachträglichen Berichtigung von Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle - auch ohne geänderte Betriebserlaubnis - eröffne. Falls ein Fahrzeug, für das eine Betriebserlaubnis als Lkw erteilt worden sei, richtigerweise als Kombinationskraftwagen (und damit als Pkw) angesehen werden müsse, habe die Zulassungsstelle den Halter gegebenenfalls darauf hinzuweisen, daß er eine neue Betriebserlaubnis beantragen müsse. Einer Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug stehe dies aber nicht entgegen. Gegen dieses am 26. Juni 1991 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17. Juli 1991 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ausführt: Das entsprechend der Eintragung im Fahrzeugbrief als Lkw zugelassene, vom Hersteller im übrigen auch selbst so bezeichnete Fahrzeug des Klägers könne allenfalls nach Durchführung eines Änderungsverfahrens nach § 21 StVZO (Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge) als Pkw in Betrieb gesetzt und somit als schadstoffarm anerkannt werden. Unerheblich sei deshalb, daß das Fahrzeug - abgesehen von der fehlenden, für einen Pkw allerdings typischen Seitenverglasung des Innenraums hinter den Sitzplätzen des Fahrers und Beifahrers - äußerlich dem Pkw-Kombi aus derselben Modellreihe entspreche. Falls ein Lkw-Kastenwagen, wie ihn der Kläger besitze, durch nachträglichen Einbau zusätzlicher Seitenfenster und Anbringung weiterer Sitze umgebaut werde, erlösche die für einen Lkw erteilte Betriebserlaubnis; in diesem Falle sei eine neue (Einzel-)Betriebserlaubnis für einen Pkw erforderlich, über die der Kläger aber nicht verfüge. Im übrigen handele es sich bei der Allgemeinen Betriebserlaubnis um einen Verwaltungsakt des Kraftfahrt-Bundesamtes gegenüber dem Hersteller, welcher von einer einzelnen Zulassungsstelle auch im Falle ihrer Rechtswidrigkeit mangels Zuständigkeit nicht zurückgenommen werden könne. In Verkennung dieser Rechtslage habe sich das Verwaltungsgericht über die durch den Hersteller selbst vorgenommene sowie die durch Allgemeine Betriebserlaubnis und Zulassung verbindlich festgelegte Einordnung des klägerischen Fahrzeugs als Lastkraftwagen hinweggesetzt, weshalb sein Urteil keinen Bestand haben dürfe. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. Mai 1991 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und tritt der Berufung insbesondere mit der Erwägung entgegen, die Fahrzeugart werde durch die Allgemeine Betriebserlaubnis für ein reihenweise gefertigtes Fahrzeug nicht für das Anerkennungsverfahren verbindlich festgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landrats des Kreises G und des Regierungspräsidenten in D Bezug genommen, die der Senat zum Gegenstand seiner Beratung gemacht hat.