Urteil
2 UE 2753/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0310.2UE2753.89.0A
1mal zitiert
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Klägers gerichtete Klage nicht abweisen dürfen. Die Entscheidung des Regierungspräsidenten in G, dem Kläger eine weitergehende als die schon - zuletzt durch Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1985 - bewilligte Beihilfe zu versagen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung; da die Sache noch nicht spruchreif ist, ist der Beklagte unter entsprechender Aufhebung der insoweit erlassenen Bescheide zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686). Im einzelnen gilt: Ob und ggf. in welchem Umfang der Kläger eine Beihilfe zu den ihm im Jahr 1983 aus Anlaß der Behandlung durch Dr. W., M, entstandenen Kosten beanspruchen kann, ist anhand der im Zeitpunkt der Entstehung dieser Aufwendungen gegebenen (nicht etwa nach gegenwärtiger) Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Dies folgt insbesondere aus § 4 Abs. 11 Satz 1 der Hessischen Beihilfenverordnung - HBeihVO - in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. 1980 I S. 22). Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO sind nach Maßgabe näherer Vorschriften "beihilfefähig" die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange u. a. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden. Über die Notwendigkeit und den angemessenen Umfang der Aufwendungen entscheidet - erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Amts- oder Vertrauensarztes - die Festsetzungsstelle (§ 4 Abs. 2 HBeihVO). Gemäß § 5 HBeihVO umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheitsfällen die Kosten - insbesondere der Untersuchung, Beratung und Behandlung durch einen Arzt (Nr. 1), - der bei Verrichtung des Arztes verbrauchten und der auf dessen schriftliche Verordnung beschafften Heilmittel, Verbandmittel und dergleichen (Nr. 5 Satz 1), - für eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung und die dabei verbrauchten Stoffe. Zur Heilbehandlung gehören u. a. auch ärztlich verordnete Bäder, Bestrahlungen und heilpädagogische Behandlungen. Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannt Heilbehandlung können von der Beihilfefähgikeit ausgeschlossen werden (Nr. 7 Satz 1 bis 3) - für die Beförderung des Erkrankten zur Behandlung, Untersuchung und dergleichen und zurück und, falls erforderlich, einer Begleitperson sowie für die Gepäckbeförderung bis zu den notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen (Nr. 9 Satz 1). Aus diesen Bestimmungen folgt, daß die Gewährung einer - weiteren - Beihilfe zu den geltend gemachten (Fahrt- und Behandlungs-)Kosten nicht allein unter Hinweis darauf abgelehnt werden durfte, daß es sich bei der von Dr. W., M, gegenüber dem Kläger und seiner Familie angewendeten Therapie um eine "wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung" gehandelt habe. Zwar ist der erkennende Senat - bei aller Fragwürdigkeit dieses Abgrenzungskriteriums (vgl. hierzu Kienle NJW 1976 S. 1126 ff.) - der Auffassung, daß die HOT (bzw. Ozontherapie) auch unter Berücksichtigung der von Dr. D., H, zuletzt am 28. Februar 1992 abgegebenen fachärztlichen Stellungnahmen und näheren Kennzeichnung dieser Therapie ("Aufschäumung des Blutes mit Sauerstoff und Bestrahlung mit ultraviolettem Licht in einer Quarzglasröhre") in beihilferechtlichem Zusammenhang nicht als eine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung betrachtet werden kann. Dies gilt jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum des Jahres 1983 und zumindest hinsichtlich der Migräne des Klägers, der nicht näher beschriebenen Stoffwechselerkrankungen seiner Ehefrau und der Colitis ulcerosa seines Sohnes. Als in beihilferechtlichem Sinne "wissenschaftlich anerkannt" können in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht vielmehr nur Heilmittel bzw. -behandlungen angesehen werden, die von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit - sei es allein oder als zusätzliche Therapie - als wirksam und geeignet erachtet werden (Beschluß vom 15. März 1984 - BVerwG 2 C 2.83 -, NJW 1985 S. 1413 unter Hinweis auf OVG Münster RiA 1977 S. 159). Dies war 1983 hinsichtlich der in Rede stehenden Erkrankungen nicht, sondern allenfalls - nach Versagen der üblichen erprobten Behandlungsverfahren - bei "peripheren Durchblutungsstörungen mit Hypoxie des Gewebes" der Fall (vgl. bereits Urteil des BVerwG vom 28. November 1963 - VIII C 72.63 -, Buchholz 238.91 BGr. 1942 Nr. 2, wo die HOT als eine Behandlungsart bezeichnet wird, die nicht zum Allgemeingut der Ärzteschaft gehöre und deshalb nur gelegentlich angewendet werde, und wo zugleich ausgeführt ist, daß zwingende ärztliche Gründe für die Wahl dieser Behandlungsart nicht nachgewiesen seien; ferner das Urteil des VG Frankfurt am Main vom 25. November 1987 - III/V E 1600/85 -, NJW 1988 S. 2969, sowie das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 11. Juni 1987 - 22 U 208/86 -, NJW 1988 S. 778 = VersR 1988 S. 733 zu Eigenblutbehandlungen mit Ozon). Hiervon gehen im übrigen auch noch die im Jahr 1990 erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der HBeihVO (StAnz. 1990 S. 1604, 1613) ausdrücklich aus. Sogar die von Dr. D., H, in seiner jüngsten Stellungnahme angesprochenen Behandlungsverfahren der Universitäten Jena, Greifswald und Rostock sowie der Charite in Berlin werden im wesentlichen in Fällen von Durchblutungsstörungen der Gliedmaßen, des Herzens sowie des Gehirns, insbesondere bei peripheren arteriellen Verschlußkrankheiten, angewendet; sie lassen nicht den Schluß zu, die HOT sei bereits 1983 für die Behandlung von Migräne, Stoffwechselerkrankungen und Colitis ulcerosa "wissenschaftlich anerkannt" gewesen. Allein auf der Grundlage dieses vom Verwaltungsgericht ebenfalls gefundenen Ergebnisses durfte jedoch die Klage nicht abgewiesen werden. Denn § 5 Nr. 7 Satz 3 HBeihVO schließt nach seinem eindeutigen Wortlaut und seiner Zweckbestimmung Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung entgegen der vom Regierungspräsidenten in G zugrundegelegten Auffassung keineswegs zwingend von der Beihilfefähigkeit aus, sondern fordert insoweit eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende (Einzelfall-)Entscheidung der zuständigen Behörde. Für eine gegenteilige Auslegung ist kein Raum. Im hier anzuwendenden hessischen Beihilferecht (- anders jetzt aber § 6 Abs. 2 HBeihVO in der Fassung vom 11. Juli 1990, GVBl. I S. 439 -) gilt vielmehr noch der Gesichtspunkt, daß auch Heilmittel und Behandlungsformen, die nicht zum Allgemeingut der für die Behandlung der jeweiligen Krankheit in Betracht kommenden Ärzteschaft gehören und deshalb nur gelegentlich angewendet werden, im Einzelfall notwendig und angemessen sein können, nämlich vor allem dann, wenn schon Versuche mit wissenschaftlich allgemein anerkannten Mitteln erfolglos geblieben sind (vgl. - zum nordrhein-westfälischen Beihilferecht - den bereits zitierten Beschluß des BVerwG vom 15. März 1984, der auf das Urteil vom 28. November 1963 Bezug nimmt); dies folgt aus den die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen betreffenden Grundsatzvorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HBeihVO sowie aus der vom Normgeber mit § 5 Nr. 7 Satz 3 HBeihVO erkennbar verfolgten Zielrichtung, der zur Entscheidung berufenen Behörde bei Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung eine gewisse Entscheidungsflexibilität zu ermöglichen. Zwar mag insoweit mit dem Beklagten der Standpunkt vertreten werden können, den Festsetzungsstellen sei - zumindest auf dem Hintergrund einschlägiger ermessenslenkender Verwaltungsrichtlinien - allenfalls ein stark eingeschränktes Ermessen mit der Folge eingeräumt, daß es in bestimmten Fällen wissenschaftlich umstrittener Heilmethoden grundsätzlich keiner immer neuen Abwägung des Für und Wider einer Beihilfegewährung bedürfe, vielmehr Beihilfe regelmäßig zu versagen sei, wenn nicht gerade - im atypischen Einzelfall - konkrete Anhaltspunkte für eine gegenteilige Ausnahmeentscheidung geltend gemacht würden (sog. "intendiertes" Ermessen, vgl. Urteil des BVerwG vom 5. Juli 1985 - 8 C 22.83 -, BVerwGE 72 S. 1, 6 f.). Diese Frage braucht hier aber nicht abschließend entschieden zu werden. Denn abgesehen davon, daß der Kläger schon im Verwaltungsverfahren auf die jahrelange erfolglose Behandlung seiner Migräne durch verschiedene Ärzte ausdrücklich hingewiesen hatte, enthebt der Gesichtspunkt eines verwaltungsintern weitgehend gebundenen Ermessens die zuständige Behörde nicht der Verpflichtung, im Einzelfall überhaupt eine Ermessensentscheidung zu treffen und diese auch entsprechend den Anforderungen des § 39 Abs. 1 HVwVfG zu begründen, damit der Betroffene die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abschätzen und das Gericht eine rechtliche Überprüfung nach Maßgabe des § 114 VwGO vornehmen kann. Gerade hieran fehlt es aber im vorliegenden Fall. Der Regierungspräsident in G hat das ihm durch § 5 Nr. 7 Satz 3 HBeihVO eingeräumte Ermessen überhaupt nicht ausgeübt. Ein zur Aufhebung der Verwaltungsentscheidung führender Rechtsfehler liegt ungeachtet der im Bereich des Ermessens nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Kontrolle immer bereits dann vor, wenn sich die Behörde ihres - weiten oder engeren - Ermessensspielraums gar nicht bewußt war, sondern eine in Wahrheit nicht bestehende rechtliche Bindung dahin angenommen hat, bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen in einem ganz bestimmten Sinne entscheiden zu müssen (sog. "Ermessensunterschreitung", vgl. statt aller: Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 114 Rz. 14 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). So liegt es hier. Dem im Hinblick auf die §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in Verbindung mit 46 HVwVfG für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung letztlich ausschlaggebenden Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1985 läßt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß der Regierungspräsident in G über den vom Kläger gestellten Beihilfeantrag nicht nach Ermessensgrundsätzen, sondern unter Zugrundelegung einer - damals nicht bestehenden - zwingenden Rechtsvorschrift entschieden hat. Denn er ist dort unter Hinweis auf eine für einschlägig erachtete Kommentarstelle davon ausgegangen, daß die HOT "nur beim Vorliegen bestimmter Krankheitsbilder nicht von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen" sei und daß, da hier keine Krankheitsbilder vorhanden seien, die zur Beihilfegewährung ausreichen würden, die Aufwendungen für die angewendete Behandlung "von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden müßten". Darüber hinausgehende Erwägungen, etwa unter Anknüpfung an die vom Kläger dargelegten besonderen Einzelfallumstände, sind nicht angestellt worden. Auf ermessenslenkende Verwaltungsrichtlinien hat die Behörde im Rahmen der von ihr gegebenen Begründung nicht hingewiesen. Derartige Richtlinien bestanden bezüglich der HOT in Hessen damals auch nicht. Nur so läßt es sich im übrigen erklären, daß sich der Hessische Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales sowie der Hessische Minister des Innern erst im November bzw. Dezember 1985, mithin nach Erhebung der vorliegenden Klage, den Standpunkt der Landesärztekammer Hessen zu eigen gemacht haben, bei der HOT handele es sich nach wie vor nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode. Der an der angegebenen Kommentarstelle abgedruckte Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 29. Juli 1976 (StAnz. S. 1458) führt die HOT nicht auf; dasselbe gilt für einen - offenbar unveröffentlichten - Erlaß vom 31. März 1983, der die "Eigenblutbehandlung (Serum-Kur nach Prof. Theurer) in Kombination mit der Hay'schen Diät beispielsweise bei chronischer Polyarthritis" betrifft. Auf vom Bundesminister des Innern unter Einbeziehung der "hämatogenen Oxydationstherapie nach Dr. Wehrli" erstellte Aufzählungen wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an; denn mangelnde wissenschaftliche Anerkennung einer Heilbehandlung läßt nach dem hier anzuwendenden hessischen Beihilferecht die Möglichkeit einer dennoch zu gewährenden Beihilfe gerade offen. Dies hat der Regierungspräsident in G verkannt, indem er bei seiner Entscheidung ersichtlich zugrundelegte, Beihilfe zu Aufwendungen für die "wissenschaftlich nicht anerkannte" HOT dürfe, falls nicht das Krankheitsbild "periphere Durchblutungsstörungen mit Hypoxie des Gewebes" vorliege, unter keinen Umständen gewährt werden. Dem hierdurch zum Ausdruck kommenden Rechtsmangel konnte entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht mehr dadurch begegnet werden, daß dem Kläger die für die Entscheidung maßgeblichen Ermessenserwägungen nach Klageerhebung noch mitgeteilt worden seien. Denn weder kann in den Fällen des § 46 HVwVfG eine erforderliche Begründung wirksam noch nach Abschluß des Vorverfahrens erstmals gegeben werden, noch kann - erst recht - eine in der irrigen Annahme einer rechtlichen Bindung unterbliebene Ermessensentscheidung unschädlich erst nach Klageerhebung getroffen werden. Vielmehr hat die zur Entscheidung berufene Behörde nach Aufhebung der in dieser Sache bisher erlassenen Bescheide nunmehr von der ihr durch § 5 Nr. 7 Satz 3 HBeihVO erteilten Ermächtigung - unter Zugrundelegung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage des Jahres 1983 - nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch zu machen. Mangels Spruchreife der Sache kommt eine weitergehende Verpflichtung des Beklagten - etwa zur Bewilligung von Beihilfe in bestimmter Höhe - nicht in Betracht; das behördliche Ermessen ist auch unter Berücksichtigung aller für den klägerischen Standpunkt sprechenden Gründe nicht derart eingeengt, daß nur noch eine einzige Entscheidung rechtsfehlerfrei ergehen könnte. Insbesondere wäre eine differenzierte Betrachtung der Beihilfefähigkeit der auf den Kläger selbst entfallenden Aufwendungen einerseits, der auf seine Ehefrau sowie auf seinen Sohn entfallenden Aufwendungen andererseits schon wegen des unterschiedlichen Charakters der u. a. mit der HOT behandelten Krankheiten nicht ohne weiteres als fehlerhaft anzusehen. Entsprechendes gilt ferner hinsichtlich einer denkbaren Differenzierung zwischen Arztkosten auf der einen und Fahrtkosten im Sinne des § 5 Nr. 9 HBeihVo auf der anderen Seite. Folgerichtig hat der Kläger deshalb auch im zweiten Rechtszug zuletzt nur beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Diesem - sachdienlichen - Antrag ist nach allem zu entsprechen. Bei der gebotenen Neubescheidung des Klägers wird die zuständige Behörde insbesondere zu beachten haben, daß sich die Entscheidung über den Ausschluß der geltend gemachten Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit an deren N o t w e n d i g k e i t u n d A n g e m e s s e n h e i t im Einzelfall orientieren muß (§ 4 Abs. 1 HBeihVO). Insoweit wird - getrennt für den Kläger, seine Ehefrau und seinen Sohn - noch ermittelt werden müssen, ob die Eigenarten der jeweiligen Krankheiten sowie Umgang und Dauer erfolgloser Behandlungen im Rahmen der herkömmlichen "Schulmedizin" hinreichende Veranlassung geben, die Notwendigkeit und den angemessenen Umfang der von Dr. W., M, im Jahr 1983 u. a. mit der HOT durchgeführten (nach den Angaben des Klägers in allen drei Fällen erfolgreichen) Behandlung in Frage zu stellen. Hierfür werden nicht nur die bereits vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen - u. a. auch der Bezirksärztekammer N vom 28. November 1984 - erneut heranzuziehen sein, sondern unter Umständen auch die den Kläger und seine Familie damals behandelnden Ärzte nach näheren Einzelheiten der Vorgeschichte befragt werden müssen. Dabei wird an der Notwendigkeit der anläßlich erfolgreicher ärztlicher Behandlung entstandenen Aufwendungen um so weniger zu zweifeln sein, je länger Heilungsversuche mit wissenschaftlich allgemein anerkannten Mitteln und Methoden erfolglos geblieben sind (vgl. die bereits zitierten Entscheidungen des BVerwG, die auch in ZBR 1984 S. 306 bzw. ZBR 1964 S. 221 = DÖD 1965 S. 11 abgedruckt sind). Letztlich wird auf dieser Grundlage auch beurteilt werden müssen, ob die für die Fahrten von E nach M und zurück entstandenen Beförderungskosten wenigstens zu einem Teil als beihilfefähig anzuerkennen sind oder ob dem klägerischen Begehren insoweit entgegengehalten werden kann, Dr. W. in B W - oder ein anderer Arzt in Wohnortnähe - hätte auch schon 1983 die HOT bei der Familie des Klägers anwenden können, weshalb diese nicht mehrfach nach M habe reisen müssen (vgl. auch insoweit das Urteil des BVerwG vom 28. November 1963, a. a. O., wonach es in dem damals zu entscheidenden Fall darauf ankam, ob die HOT nicht mit gleicher Erfolgsaussicht oder doch jedenfalls ohne wesentlichen Nachteil in einem näher gelegenen Krankenhaus oder durch einen näher wohnenden Arzt ausgeführt werden konnte). Der mit Ablauf des Monats März 1990 in den Ruhestand versetzte Kläger begehrt eine Beihilfe zu Aufwendungen in Höhe von rund 7.000,-- DM, die ihm Anfang 1983 dadurch entstanden, daß er sich selbst sowie seine Ehefrau und seinen Sohn wegen verschiedener, zuvor jahrelang erfolglos behandelter Leiden mehrfach von dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. med. H. W. in M u. a. durch "Eigenbluteinspritzungen" behandeln ließ. Den Antrag, ihm eine Beihilfe zu den hierdurch entstehenden Fahrtkosten zu gewähren, lehnte der Regierungspräsident in G durch Bescheid vom 1. September 1983 mit der Begründung ab, die von Dr. W. angewendete Behandlungsweise gehe nicht über den Rahmen der üblichen Methoden hinaus, so daß jeder Arzt - auch in der Nähe des Wohnortes des Klägers - die gleiche Behandlung habe durchführen können. Hiergegen erhob der Kläger am 28. September 1983 Widerspruch, den er zugleich gegen die Kürzung des ihm in Rechnung gestellten Steigerungssatzes nach der Gebührenordnung für Ärzte sowie gegen die Einstufung der von Dr. W. durchgeführten Eigenblutbehandlung als "wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung" richtete. In einer hierzu am 28. November 1984 abgegebenen Stellungnahme der Bezirksärztekammer N wurde die gegenüber dem Kläger und seiner Familie angewendete Behandlung als "hämatogene Oxydationstherapie" (im folgenden: HOT) bzw. als "Ozontherapie" bezeichnet und insoweit lediglich der Ansatz des Faktors 3,5 bei Aderlaß, Infusion und Eigenblutinjektion in Frage gestellt. Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1985 half der Regierungspräsident in G dem Widerspruch teilweise ab, wies ihn jedoch im übrigen - vor allem hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Fahrt- und der durch die HOT verursachten zusätzlichen Behandlungskosten - als unbegründet zurück; insoweit wurde die Entscheidung auf folgende Erwägungen gestützt: Gemäß der Kommentierung zur Hessischen Beihilfeverordnung (Crisolli/Nitze/Hußmann) zu § 5 Abs. 7 ist die hämatogene Oxydationstherapie nur beim Vorliegen bestimmter Krankheitsbilder nicht von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Da im vorliegenden Fall keine Krankheitsbilder vorhanden sind, die zur Beihilfegewährung ausreichen würden und nach der Feststellung der Bezirksärztekammer N einwandfrei eine Behandlungsweise nach der hämatogenen Oxydationstherapie durchgeführt worden ist, müssen diese Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden. Am 15. Februar 1985 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben und vorgetragen, bei den streitigen Aufwendungen handele es sich ausnahmslos um zur Herbeiführung eines Heilungserfolges notwendige Kosten. Nachdem seine Ehefrau, sein Sohn und er selbst lange Zeit vergeblich eine Vielzahl von Ärzten konsultiert hätten, habe erst die von Dr. W. in M durchgeführte Behandlung positive Ergebnisse erbracht. Dies müsse ungeachtet der Meinungsverschiedenheiten über den wissenschaftlichen Rang der angewendeten Therapie bei der Bemessung der beantragten Beihilfe berücksichtigt werden. Im übrigen komme es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nur darauf an, ob nach gegenwärtigem Stand der Wissenschaft Aussicht auf Anerkennung einer noch nicht allgemein verbreiteten Behandlungsmethode bestehe, wie es bei der HOT nach vordringender Auffassung der Fall sei. Hierzu hat sich der Kläger auf eine fachärztliche Stellungnahme des Beisitzers im Vorstand der Internationalen Ärztlichen Arbeitsgemeinschaft für HOT Dr. med. J. D., H, vom 23. Januar 1986 (Blatt 40 bis 56 der Streitakten) bezogen, der die bei dem Kläger und seinem Sohn erzielten Verbesserungen des Gesundheitszustandes ausdrücklich auf die "konsequent umgestellte Ernährungsweise der ganzen Familie und die Behandlung mit hämatogener Oxydationstherapie" zurückführt. Ferner hat der Kläger eine von Dr. W., M gegenüber einer Auskunft der Landesärztekammer H vom 18. November 1985 abgegebene Stellungnahme (Blatt 58 bis 59 der Streitakten) vorgelegt, in der auf seit über 25 Jahren von ihm laufend erzielte gute bis sehr gute therapeutischen Erfolge auch bei schulmedizinisch als unheilbar geltenden chronischen Krankheiten hingewiesen wird. Der Kläger hat beantragt, unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Regierungspräsidenten in G vom 20.05., 20.06. und 20.07.1983 und unter Aufhebung des Bescheides vom 01.09.1983 sowie des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in G vom 24.01.1985 den Beklagten zu verpflichten, über seine, des Klägers, Beihilfeanträge vom 18.05., 09.06. und 16.06.1983 unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vertieft und ergänzend ausgeführt, die HOT gehöre ebenso wie die Eigenblutbehandlung nach Professor Theurer - auch in Kombination mit der Hay'schen Diät - nicht zu den wissenschaftlich anerkannten Heilmethoden. Zwar sei sie in dem - freilich keine abschließende Aufzählung der wissenschaftlich nicht anerkannten Heilbehandlungen enthaltenden - Erlaß des des Hessischen Ministers des Innern vom 29. Juli 1976 (Staatsanzeiger S. 1458) nicht aufgeführt; jedoch habe der Bundesminister des Innern ausdrücklich festgestellt, daß Aufwendungen für die HOT nur dann beihilfefähig seien, wenn diese nach Versagen der üblichen erprobten Behandlungsverfahren bei "peripheren Durchblutungsstörungen mit Hypoxie des Gewebes" angewendet werde. Ein derartiges Krankheitsbild habe hier aber nicht vorgelegen. Für hessische Beihilfeberechtigte komme es - anders als beispielsweise nach nordrhein- westfälischem Beihilferecht - auch nicht darauf an, ob eine bislang nicht anerkannte Methode noch Aussicht auf wissenschaftliche Anerkennung habe. Im übrigen stünden sowohl der Hessische Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales als auch der Hessische Minister des Innern entsprechend ihren Stellungnahmen vom 25. November und 9. Dezember 1985 (Blatt 35 und 36 der Streitakten) in Übereinstimmung mit der Landesärztekammer H nach wie vor auf dem Standpunkt, daß es sich bei der HOT wegen fortbestehender Unklarheit über den Wirkungsmechanismus sowie im Hinblick auf die hohe Nebenwirkungsrate (vor allem mit der Gefahr des Gefäßverschlusses) nicht um eine wissenschaftlich anerkannte Methode handele. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. Juni 1989 aufgrund der Erwägung abgewiesen, die HOT sei nicht im Sinne des § 5 Nr. 7 Satz 3 HBeihVO (Fassung 1979) wissenschaftlich anerkannt. Wenn der Beklagte nach Überprüfung im vorliegenden Prozeß an seiner schon im Verwaltungsverfahren getroffenen Einschätzung festhalte, könne dies rechtlich nicht beanstandet werden; denn sogar die vom Kläger benannten Befürworter der streitigen Therapie gingen davon aus, daß deren wissenschaftliche Anerkennung gegenwärtig noch nicht gegeben sei. Für eine weitere gerichtliche Überprüfung dieser Frage bestehe keine Veranlassung. Da der Beklagte deshalb die Beihilfefähigkeit der HOT habe ausschließen dürfen, stehe dem Kläger eine weitere Beihilfe weder zu den Fahrt- noch zu den Behandlungskosten zu. Gegen dieses ihm am 8. August 1989 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. September 1989 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er vorträgt: Das Verwaltungsgericht habe die HOT bereits sachlich falsch dargestellt; die bei ihm und seiner Familie durchgeführte HOT habe in Wirklichkeit nur eine Basisbehandlung zur Unterstützung einer den Erfolg erst ermöglichenden Gesamttherapie mit Diätetik, biologischen Mitteln und Spritzen gebildet. Ferner erweise sich die verwaltungsgerichtliche Auslegung des in § 5 Nr. 7 Satz 3 HBeihVO verwendeten Begriffsmerkmals als einer gerade in der Schulmedizin nicht anerkannten Heilbehandlung bei der gebotenen Zugrundelegung des vom Bundesverfassungsgericht geprägten Wissenschaftsbegriffs als fehlerhaft. "Wissenschaftlich" seien unter bestimmten, hier gegebenen Voraussetzungen auch solche Behandlungsmethoden, die von der herkömmlichen medizinischen Praxis nicht allgemein angewendet würden. Im übrigen seien, wie sich aus einer weiteren, von Dr. D., H, abgegebenen Stellungnahme vom 28. Februar 1992 ergebe, in mehreren wissenschaftlich anerkannten Instituten auf dem Gebiet der ehemaligen DDR bereits seit 15 Jahren Behandlungen mit Ultraviolett-Bestrahlung des Blutes durchgeführt worden. Schließlich habe das Verwaltungsgericht verkannt, daß es eine Ermessensentscheidung zu überprüfen gehabt habe; es habe nicht untersucht, ob dem Beklagten ein Ermessensfehler unterlaufen sei, sondern ausschließlich, ob die HOT eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode darstelle. Tatsächlich bestehe als Folge einer Ermessensreduzierung auf Null ein Rechtsanspruch gegen den Beklagten auf Anerkennung der streitigen Fahrt- und Behandlungskosten als beihilfefähig. Insoweit hätten vor allem seine bereits seit 1961 bestehende Migräne und die Erfolglosigkeit aller schulmedizinischer Behandlungsversuche berücksichtigt werden müssen; erst seit der Behandlung durch Dr. W. im März 1983 sei er beschwerdefrei. Seit jener Behandlung seien zudem die Stoffwechselerkrankungen seiner Ehefrau nicht mehr aufgetreten. Auch der Gesundheitszustand seines 1979 im Alter von 13 Jahren an einer Colitis ulcerosa erkrankten Sohnes habe sich seither erheblich gebessert. Die in allen drei Fällen objektiv eingetretenen Behandlungserfolge seien allein auf die Anwendung der HOT zurückzuführen, was der Beklagte in seine Ermessenserwägungen habe einstellen müssen. Tatsächlich habe die Behörde jedoch gar nicht erkannt, daß sie nach Ermessen habe entscheiden müssen. Vielmehr habe sie, wie sich aus dem Widerspruchsbescheid ergebe, eine in Wirklichkeit nicht bestehende Beschränkung ihres Entscheidungsspielraums angenommen. Allein dies führe zumindest zur Aufhebung der ergangenen Bescheide. Ein weiterer Ermessensfehler liege insoweit vor, als hier rein schematisch - ohne Berücksichtigung der nach Sinn und Zweck der einschlägigen Norm zu beachtenden besonderen Einzelfallumstände - entschieden worden sei. Die im Verwaltungsverfahren nicht angestellten Erwägungen könne der Beklagte im Verwaltungsprozeß auch nicht mehr nachholen; sie würden nicht durch den Hinweis auf bestimmte Verwaltungsrichtlinien ersetzt. Denn eine durch solche Richtlinien bewirkte Selbstbindung befreie die Verwaltung nicht von der Verpflichtung, im konkret zu prüfenden Einzelfall aus besonderen, in der individuellen Sachlage liegenden Gründen von einem generell vorgegebenen Entscheidungsmuster abzuweichen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. Juni 1989 aufzuheben und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, nach § 5 Nr. 7 Satz 3 HBeihVO komme es für die Frage der Beihilfefähigkeit nicht auf den Charakter der HOT als einer wissenschaftlichen Behandlungsmethode, sondern allein darauf an, daß diese wissenschaftlich nicht a n e r k a n n t sei. Ein Ermessensfehler liege schon im Hinblick auf das mit der HOT verbundene Risiko von Nebenwirkungen nicht vor. Auch eine Ermessensreduzierung auf Null bestehe nicht. In keinem Fall seien aber die Fahrtkosten erstattungsfähig, da die von Dr. W. angewendete HOT nicht über den Rahmen üblicher Behandlungsmethoden hinausgehe und die Familie des Klägers deshalb nicht wiederholt nach M habe reisen müssen. Auch das Fehlen einer ausdrücklichen Begründung der Ermessensentscheidung führe zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis. Die Behörde habe nämlich jedenfalls im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ausreichend klar gemacht, worauf ihre Ermessensentscheidung beruhe; dies zeigten mit hinreichender Deutlichkeit die Stellungnahmen des Hessischen Ministers des Innern vom 5. August 1985, des Hessischen Sozialministers vom 25. November 1985 und der Landesärztekammer H vom 18. November 1985. Nach einem Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 31. März 1983 gelte im übrigen die Eigenblutbehandlung nach Professor Theurer in Kombination mit der "Hay'schen Diät", wie sie auch beim Kläger vorgenommen worden sei, als von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Hierbei handele es sich um eine - zulässige - ermessenslenkende Verwaltungsrichtlinie. Auf den vom Kläger vorgetragenen Behandlungserfolg komme es deswegen nicht an. Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Heilbehandlungen könne sich jeder Beihilfeberechtigte vorher über die Beihilfefähigkeit vergewissern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.