Beschluss
2 UE 3330/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0507.2UE3330.90.0A
10Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel des Klägers bleibt ohne Erfolg. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufung gemäß § 130a Satz 1 VwGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) durch Beschluß zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu durch ihnen am 31. Januar 1991 zugestellte Verfügung gemäß §§ 130a Satz 2 i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist auch im übrigen zulässig; insbesondere ist im vorliegenden Rechtsstreit über den Widerruf der Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde zur Verpflichtung des Helfers die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht nach § 34 Abs. 1 WPflG ausgeschlossen. Diese Entscheidung stellt nämlich keine Maßnahme "bei der Ausführung" des Wehrpflichtgesetzes im Sinne von dessen Abschnitt V dar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1979 -- 8 C 15.79 --, BVerwGE 59, 124, 126 = Buchholz 448.0 § 13a WPflG Nr. 12). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Widerrufsbescheid des Landrats des Kreises ... vom 14. November 1986 sowie der hierzu am 21. Mai 1987 erlassene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in ... sind rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Zustimmungswiderruf ist allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, Nr. 44 Abs. 5 der vom Bundesminister des Innern am 27. Februar 1972 erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Organisation des Katastrophenschutzes (GMBl. 1972, S. 181), wonach der Hauptverwaltungsbeamte die Zustimmung aus wichtigem Grund nach Anhörung der Organisation widerrufen kann, insbesondere wenn der Helfer seine Pflichten wiederholt verletzt hat. Denn bei dieser Verwaltungsvorschrift handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm. Vielmehr gelten, weil die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG erteilte Zustimmung ein Verwaltungsakt ist, mangels einer spezialgesetzlichen Regelung für ihren Widerruf die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit BVerwGE 59, 124; vgl. zuletzt Urteile vom 26. Januar 1990 -- 8 C 28.89 -- und vom 29. Juni 1990 -- 8 C 69.88 --, Buchholz, a.a.O. Nr. 18 und 19). In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob sich der Beklagte den Widerruf bereits im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG wirksam -- gegenüber dem Kläger -- vorbehalten hat; insoweit mag freilich zweifelhaft sein, ob die ihm auf der Verpflichtungserklärung vom 21. Januar 1983 erteilte Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit oder der -- dem Beigeladenen -- unter dem 4. Mai 1983 gegebene entsprechende Hinweis hierfür ausreichen. Jedenfalls nämlich ist der Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen hier sämtlich vor; ein zur Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheids führender Ermessensfehler (vgl. § 114 VwGO) ist dem Landrat des Kreises ... als der zuständigen Behörde (Anordnung vom 20. Dezember 1978, GVBl. I S. 700) nicht unterlaufen. Im einzelnen gilt: Zumindest der mit Wirkung vom 1. April 1985 vorgenommene Ausschluß des Klägers aus dem aktiven Dienst des DRK stellt eine "nachträglich eingetretene Tatsache" im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG dar, aufgrund deren der Beklagte berechtigt wäre, die Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG zu versagen. Ein Rechtsanspruch auf ihre Erteilung besteht nicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 1978 -- 8 C 99.76 --, BVerwGE 55, 280, 285); im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens wäre der Beklagte vielmehr mit Blick auf diese disziplinarische Maßnahme des Beigeladenen (nunmehr) ohne weiteres zur Versagung der Zustimmung berechtigt. Die vom Gesetz für die Wehrdienstausnahme nach den §§ 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG, 13a Abs. 1 Satz 1 WPflG vorausgesetzte Mitwirkung des (wehrpflichtigen) Helfers im Katastrophenschutz stellt nämlich die Grundlage für die behördliche Zustimmung dar. Diese Grundlage entfällt jedenfalls dann, wenn der Helfer infolge Ausschlusses aus der Organisation, der er angehört, objektiv außerstande ist, weiterhin entsprechend der auf mindestens 10 Jahre eingegangenen Verpflichtung im Katastrophenschutz mitzuwirken. Denn an der notwendigen Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Helfer, wie der Kläger -- unstreitig -- spätestens seit November 1984, in seiner Katastrophenschutzorganisation tatsächlich nicht mehr in dem Umfang verfügbar ist und Dienst leistet, in dem das für eine ordnungsgemäße Ausbildung und zur Erfüllung des Einsatzzweckes erforderlich ist; hierbei kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob der Helfer eine fehlende Mitwirkung subjektiv zu vertreten hat. Das folgt daraus, daß die Freistellung vom Wehrdienst als Wehrdienstausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit des Katastrophenschutzes eingeräumt wird und deshalb nach dem Gesetz nur besteht, solange der Helfer im Katastrophenschutz in der dargelegten Weise mitwirkt und in seinem Rahmen zur Funktionsfähigkeit beiträgt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 3. September 1980 -- 8 C 41.79 --, und vom 28. Oktober 1983 -- 8 C 39.82 --, Buchholz, a.a.O. Nr. 13 und 15). Deshalb ist es rechtlich unerheblich, daß der Kläger seine Mitarbeit bei dem Beigeladenen nach eigener Einlassung vor allem deshalb eingestellt hat, um sich eine Existenz als selbständiger Kraftfahrzeugunternehmer aufbauen zu können. Das Risiko, daß sich berufliche Anforderungen und der ehrenamtliche Dienst im Katastrophenschutz auf längere Dauer (zu einem Gegenbeispiel vgl. Urteil des OVG Bremen vom 22. September 1981 -- 1 BA 14/81 --, NVwZ 1982 S. 264) nicht miteinander vereinbaren lassen, trägt ausschließlich der Betroffene selbst, der -- freiwillig -- eine entsprechende Verpflichtung für mindestens 10 Jahre übernommen hat. Ohne den Widerruf würde auch -- wie § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwvfG weiterhin voraussetzt -- "das öffentliche Interesse gefährdet". Die Anforderungen der Wehrgerechtigkeit bedürfen strikter Beachtung; deshalb besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, daß eine Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG widerrufen wird, wenn, wie im Falle des Klägers, ihre Grundlage mangels weiterer Mitwirkung im Katastrophenschutz nachträglich entfallen ist (BVerwG, Buchholz, a.a.O. Nr. 18). Schließlich ist auch die den Widerruf tragende Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Unschädlich ist insbesondere, daß der Widerrufsbescheid nicht ausdrücklich auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, sondern auf Nr. 44 Abs. 5 der oben zitierten Verwaltungsvorschriften gestützt wurde. Trotz ihres Irrtums über die heranzuziehende Rechtsgrundlage war sich die zuständige Behörde darüber im klaren, daß eine Ermessensentscheidung -- nicht eine rechtlich gebundene Entscheidung -- zu treffen war. Sie hat nach mehrfacher Anhörung des Klägers und des Beigeladenen unter Abwägung aller einschlägigen Gesichtspunkte entschieden. Dabei ist in tatsächlicher Hinsicht der vollständige, zutreffend ermittelte Sachverhalt zugrundegelegt worden. Die vom Beklagten angestellten Erwägungen tragen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausreichend Rechnung. Mit Rücksicht auf das vorstehend bezeichnete öffentliche Interesse an einer möglichst weitgehenden Herstellung der Wehrgerechtigkeit ist das Ermessen der Behörde ohnehin in Richtung auf einen Widerruf intendiert und deshalb eine (ausdrückliche) Begründung der insoweit getroffenen Entscheidung nicht einmal zwingend erforderlich (BVerwG, Buchholz, a.a.O. Nr. 18). Entgegen der klägerischen Auffassung liegt auch kein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor. Insbesondere war der Beklagte nicht gehalten, vor einem Widerruf der Zustimmung zunächst ein Bußgeldverfahren durchzuführen (BVerwGE 59, 124 ff.; Urteil des OVG Münster vom 20. Juni 1983 -- 1 A 1480/81 --, NVwZ 1985 S. 132 ff.). Es kann auch keine Rede davon sein, daß der Kläger im Hinblick auf die Dauer des bereits geleisteten Dienstes im Katastrophenschutz durch den Zustimmungswiderruf und die damit verbundenen Folgen unverhältnismäßig belastet werde. Immerhin ist insoweit in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, daß (-- was zu der schriftlichen Abmahnung vom 2. August 1984 führte --) der Kläger schon Mitte 1984 allenfalls unregelmäßig, wenn überhaupt, an den dienstlichen Veranstaltungen des Beigeladenen teilnahm und daß er sich nach seiner eigenen, eine Urlaubsgewährung betreffenden Antragstellung vom 21. März 1985 wegen Aufnahme einer selbständigen Berufstätigkeit schon ab dem 1. November 1984 "für ein bis zwei Jahre" völlig außerstande sah, im Katastrophenschutz mitzuwirken. Zwar ist beim Widerruf der Zustimmung zu bedenken, daß der Betroffene, wenn er langfristig im Katastrophenschutz Dienst leistet, nicht zusätzlich noch Grundwehrdienst soll leisten müssen. Dieser Gesichtspunkt verliert aber seine Bedeutung, wenn -- wie hier seit November 1984 -- objektiv kein Katastrophenschutzdienst mehr geleistet wird, ohne daß es insoweit auf subjektives Vertretenmüssen ankäme (BVerwG, Buchholz, a.a.O. Nr. 13). Denn grundsätzlich hat der Betroffene alle mit der fehlenden tatsächlichen Mitwirkung verbundenen nachteiligen rechtlichen Folgen zu tragen. Die Grenze liegt dort, wo die Katastrophenschutzbehörde oder die Katastrophenschutzorganisation die Mitwirkung treuwidrig vereitelt (BVerwG, Buchholz, a.a.O. Nr. 15). Hierfür ist jedoch auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens, soweit es persönliche Spannungen mit bestimmten Angehörigen der DRK-Ortsvereinigung ... betrifft, kein hinreichender Anhaltspunkt gegeben. Vielmehr gelangt der Senat auf der Grundlage der ihm vorliegenden Verwaltungsvorgänge sowie des Vorbringens der Beteiligten zu der Überzeugung, daß die -- wesentliche -- Ursache für die fehlende Mitwirkung des Klägers bereits seit 1984 in dessen privater Lebensgestaltung lag, indem er glaubte, seine freiwillig übernommene Dienstpflicht im Katastrophenschutz nach eigenem Gutdünken einteilen und notfalls auch für längere Zeit hinter persönliche berufliche Belange zurückstellen zu können. Nicht auf eine -- auch wiederholt -- verbal geäußerte Bereitschaft zur Mitwirkung, sondern auf die tatsächliche Mitwirkung im Katastrophenschutz kommt es aber im Rahmen der §§ 8 Abs. 2 KatSG, 13a WPflG an. Insoweit verkennt der Kläger bei seiner Berufung auf das Übermaßverbot schließlich, daß unter "Mitwirkung" im Sinne dieser Vorschriften nach Gesetzeswortlaut und -zweck nur eine wirkliche Tätigkeit gemeint sein kann in dem Sinne, daß der Helfer der Katastrophenschutzorganisation nicht nur rechtlich angehört, sondern auch tatsächlich zur Verfügung steht und Dienst leistet (BVerwG, Buchholz, a.a.O. Nr. 13). Dies war dem Kläger nach eigenen Angaben zumindest nach dem 1. November 1984 wegen Aufnahme einer selbständigen Berufstätigkeit zeitlich nicht mehr möglich; hieran hat sich auch bis zu dem für die Beurteilung der vorliegenden Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 1987 nichts mehr geändert, etwa indem sich der Kläger -- unter Umständen noch nach dem Scheitern seiner beruflichen Pläne -- erneut einer (anderen) Katastrophenschutzorganisation angeschlossen hätte. Damit war, übrigens ohne daß es des Zustimmungswiderrufs zwingend bedurft hätte (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 1977 -- VIII C 6.76 --, BVerwGE 54, 240, 245, und vom 14. Januar 1983 -- 8 C 180.81 --, Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 18, S. 8 f.), die dem Kläger ursprünglich zugute kommende Wehrdienstausnahme weggefallen. Der diese gesetzliche Rechtsfolge letztlich lediglich klarstellende Widerrufsbescheid kann unter diesen Umständen keine Verletzung des Übermaßverbots bewirken. Der ... 1964 geborene Kläger gab am 21. Januar 1983 gegenüber dem Beigeladenen eine Verpflichtungserklärung zum Dienst im Katastrophenschutz auf mindestens 10 Jahre ab, der der Landrat des Kreises ... unter dem 4. Mai 1983 gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 776) -- KatSG -- zustimmte. Durch Bescheid vom 16. Mai 1983 befreite das Kreiswehrersatzamt ... daraufhin den Kläger von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen. Am 2. August 1984 wurde der Kläger schriftlich abgemahnt, weil er an den dienstlichen Veranstaltungen des DRK seit dem 26. April 1984 nicht mehr -- und vorher auch nur unregelmäßig -- teilgenommen habe. Bei einer am 4. Oktober 1984 durchgeführten persönlichen Anhörung räumte er Versäumnisse ein, wirkte jedoch auch in der Folgezeit nicht an den Aktivitäten der DRK-Ortsvereinigung ... mit; vielmehr beantragte er mit Schreiben vom 21. März 1985 bei dem Landrat des Kreises ... eine Dienstbefreiung für die Dauer von ein bis zwei Jahren, da er sich am 1. November 1984 mit einem Kraftfahrzeuggeschäft selbständig gemacht habe und deshalb bis zur Überwindung der mit der Existenzgründung verbundenen finanziellen Schwierigkeiten weder an Diensten noch an Gruppenabenden des DRK teilnehmen könne. Mit Wirkung vom 1. April 1985 schloß der Beigeladene den Kläger disziplinarisch aus dem aktiven Dienst des DRK aus. Der hiervon am 10. April 1985 in Kenntnis gesetzte Landrat lehnte am 18. November 1985 die Gewährung von Sonderurlaub ab und gab dem Kläger zugleich Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf der Zustimmung nach § 8 Abs. 2 KatSG Stellung zu nehmen. Unter dem 18. Dezember 1985 äußerte der Kläger seine grundsätzliche Bereitschaft, für das DRK weiterhin -- wenn auch in einer anderen Ortsvereinigung -- Dienst zu tun; die bisherige unerfreuliche Entwicklung sei auf ein gespanntes persönliches Verhältnis zu dem Zugführer der Ortsvereinigung ... zurückzuführen. Nach nochmaliger Anhörung des Beigeladenen sowie des Klägers widerrief der Landrat des Kreises ... durch Bescheid vom 14. November 1986 seine am 4. Mai 1983 erteilte Zustimmung, und zwar im wesentlichen aufgrund der Erwägung, der Kläger stehe dem Katastrophenschutz nicht mehr zur Verfügung, nachdem er auch während einer bis zum 31. März 1985 vereinbarten "Probezeit" an keiner Ausbildungs- oder sonstigen Dienstveranstaltung des DRK teilgenommen habe. Den hiergegen am 12. Dezember 1986 erhobenen und unter dem 16. Februar 1987 näher begründeten Widerspruch wies der Regierungspräsident ... durch Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 1987 zurück. Am 10. Juni 1987 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Er hat sein bisheriges Vorbringen vertieft und beantragt, den Bescheid des Landrats des Kreises ... vom 14. November 1986 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten ... vom 21. Mai 1987 aufzuheben. Der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 26. Juli 1990 hat das Verwaltungsgericht die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Zustimmungswiderruf sei nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu Recht erfolgt, da der Kläger aufgrund des -- von ihm nicht angegriffenen -- Entpflichtungsbescheids des Beigeladenen vom 4. April 1985 dem Katastrophenschutz seither nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Im übrigen erweise sich der Widerruf auch im Hinblick auf die wiederholten Pflichtverletzungen des Klägers als gerechtfertigt. Soweit dieser nunmehr das Verhalten seiner Vorgesetzten in der DRK-Ortsvereinigung ... beanstande, könne er damit gegenüber dem zuständigen Landrat nicht mehr gehört werden. Gegen dieses ihm am 24. Oktober 1990 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. November 1990 Berufung eingelegt und mit ergänzender Begründung (sinngemäß) beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte hat mit näheren Ausführungen zur Frage der Gewährung von Sonderurlaub an ehrenamtliche Katastrophenschutzhelfer beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die von dem Beklagten und dem Beigeladenen über den Kläger geführten Akten (2 Hefte) verwiesen, die beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind.