Beschluss
2 TH 2506/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0225.2TH2506.90.0A
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Leitsätze
1. Der Inhaber einer Fallschirmspringerschule, der mit erheblichen Investitionen einen standortbezogenen Gewerbebetrieb aufgebaut hat und zur Ausübung seines Gewerbes auf die Benutzung eines Flugplatzes angewiesen ist, kann grundsätzlich geltend machen, durch nachträgliche Einschränkungen der Betriebsordnung - hier durch ein temporäres zweckgebundenes Flugverbot - in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie in seinem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung seiner (wirtschaftlichen) Belange verletzt zu sein (im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO).
2. Als Rechtsgrundlage für eine betriebsregelnde nachträgliche Lärmschutzauflage kommt nicht § 29 b LuftVG, sondern allein § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 2 LuftVG in Betracht.
3. Eine nachträgliche Lärmschutzauflage kann nur dann ohne Abwägungsfehler verfügt werden, wenn die Lärmbeeinträchtigungen, die durch die strittigen Flugbewegungen verursacht werden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren konkret ermittelt und hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit für die Wohnbevölkerung bewertet worden sind.
4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigungsbehörde Maßnahmen zum Nachteil einzelner Verursacher von Fluglärm ergreifen darf.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Inhaber einer Fallschirmspringerschule, der mit erheblichen Investitionen einen standortbezogenen Gewerbebetrieb aufgebaut hat und zur Ausübung seines Gewerbes auf die Benutzung eines Flugplatzes angewiesen ist, kann grundsätzlich geltend machen, durch nachträgliche Einschränkungen der Betriebsordnung - hier durch ein temporäres zweckgebundenes Flugverbot - in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie in seinem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung seiner (wirtschaftlichen) Belange verletzt zu sein (im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO). 2. Als Rechtsgrundlage für eine betriebsregelnde nachträgliche Lärmschutzauflage kommt nicht § 29 b LuftVG, sondern allein § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 2 LuftVG in Betracht. 3. Eine nachträgliche Lärmschutzauflage kann nur dann ohne Abwägungsfehler verfügt werden, wenn die Lärmbeeinträchtigungen, die durch die strittigen Flugbewegungen verursacht werden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren konkret ermittelt und hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit für die Wohnbevölkerung bewertet worden sind. 4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigungsbehörde Maßnahmen zum Nachteil einzelner Verursacher von Fluglärm ergreifen darf. Mit Bescheid vom 16. November 1989 fügte der Antragsgegner der Genehmigung zur Anlegung und zu dem Betrieb des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine weitere (19.) Auflage bei, durch die zu bestimmten Zeiten - insbesondere zwischen 13.00 und 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nach 13.00 Uhr - Starts von motorgetriebenen Luftfahrzeugen zum Absetzen von Fallschirmspringern untersagt werden (5. Nachtrag zur Genehmigung des Verkehrslandesplatzes). Die Antragstellerin führt als Fallschirm-Sport GmbH gewerbsmäßig Lifts durch, indem sie mit ihren Flugzeugen Fallschirmspringer in die gewünschte Absetzhöhe befördert. Sie hat gegen den Bescheid vom 16. November 1989 Klage erhoben und - erfolglos - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt. Die Beschwerde ist begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den 5. Nachtrag zur Genehmigung des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden ist nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist klage- und antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), obwohl sich der angefochtene Nachtrag zu der Genehmigung unmittelbar an die beigeladene Betreiberin des Flugplatzes richtet. Denn die Antragstellerin hat aufgrund ihrer - inzwischen behördlich genehmigten - gewerblichen Betätigung an dem Flugplatz Kassel-Calden eine Rechtsposition erworben, die sie von dem Kreis der schlichten, rein tatsächlich betroffenen Flugplatzbenutzer abhebt, so daß sie geltend machen kann, durch den 5. Nachtrag zu der Genehmigung des Flugplatzes in ihren Rechten verletzt zu sein. Dazu ist im einzelnen auszuführen: Bei der Entscheidung über die Genehmigung oder die Änderung der Genehmigung eines Flugplatzes nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes in der Neufassung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61, in dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1986, BGBl. I S. 2089) - LuftVG -, der keine Planfeststellung nach § 8 LuftVG nachfolgt, hat die Genehmigungsbehörde alle abwägungserheblichen Belange der von der Maßnahme Betroffenen zu ermitteln und die widerstreitenden Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszugleichen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. zuletzt Ur teil vom 26. Juli 1989, NVwZ 90, 262 m.w.N.). Da für die hier strittige Betriebsregelung eine Planfeststellung weder erforderlich noch vorgesehen ist, andererseits aber durch Lärmschutzauflagen in Form von Betriebsregelungen die Gesamtkonzeption des Flugplatzes berührt wird, ist ein einstufiges Genehmigungsverfahren durchzuführen, das den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht werden muß. Zu den abwägungserheblichen Belangen gehören auch die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. Zwar ist nicht jedes private Interesse an der Benutzung eines Flugplatzes bei der planerischen Abwägung als beachtlicher Gesichtspunkt zu berücksichtigen; hier hat die Antragstellerin aber auf der Grundlage einer behördlichen Zulassung mit erheblichen Investitionen ein standortbezogenes Unternehmen aufgebaut, das auf Benutzung des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden angewiesen ist. "Daraus, daß es kein subjektives Recht eines gewerblichen Unternehmens auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und auf Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten gibt, ist nicht zu schließen, daß das Interesse an der Erhaltung der mit erheblichen Investitionen ausgenutzten Erwerbsquelle bei der hoheitlichen Planung nicht geschützt ist" (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1989, a.a.O.). Die Antragstellerin kann daher geltend machen, durch die streitgegenständliche Betriebsregelung in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbe betrieb (Art. 14 GG) und in ihrem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung ihrer wirtschaftlichen Belange verletzt zu sein. Der Antrag ist auch begründet. Die sofortige Vollziehung der Lärmschutzauflage vom 16. November 1989 liegt nicht im besonderen öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Der Bescheid des Antragsgegners vom 16. November 1989 ist nach summarischer Prüfung, wie sie im Eilverfahren allein in Betracht kommt, offensichtlich rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Lärmschutzauflage scheidet § 29 b LuftVG von vornherein aus. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer verpflichtet, vermeidbare Geräusche zu unterlassen und unvermeidbare Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, um die Bevölkerung vor erheblichen Belästigungen zu c schützen. Nach § 29 b Abs. 2 LuftVG haben die Luftfahrtbehörden auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken. Aber auch vor Erteilung der Genehmigung, ohne die ein Flugplatz nicht angelegt oder betrieben werden darf, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG - neben anderen Genehmigungsvoraussetzungen - besonders zu prüfen, ob der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt ist. Das Konkurrenzverhältnis zwischen § 29 b LuftVG einerseits und § 6 Abs. 2 Satz 1 andererseits läßt sich nur in der Weise angemessen - im Rahmen der Kompetenzordnung des Luftverkehrsrechts - lösen, daß § 29 b LuftVG die Luftaufsichtsbehörden nur zu solchen Maßnahmen ermächtigt, die nicht in den Bestand der Genehmigung des Flugplatzes eingreifen. Denn soweit Betriebsregelungen Gegenstand der Genehmigung des Flugplatzes sind, können sie nur von der Genehmigungsbehörde abgeändert werden. Maßnahmen der Luftaufsichtsbehörden, die auf § 29 b LuftVG gestützt sind, müssen den Regelungsgegenstand der Genehmigung des Flugplatzes respektieren; sie müssen sich daher auf Einzelfallregelungen auf der Grundlage der genehmigten Benutzungsordnung beschränken (vgl. Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, Stand: Februar 1990, Anm. 46 und 110 zu § 6; Bay. VGH, Urteil vom 22. Juli 1983, BayVBl. 84, 46 ). Da die hier angefochtene Lärmschutzauflage ausdrücklich als eine die Genehmigung des Flugplatzes ergänzende Betriebsregelung erlassen worden ist, kann sie nicht auf § 29 b LuftVG gestützt werden. Davon geht der Antragsgegner nunmehr auch selbst aus, allerdings ist der angefochtene Bescheid (auch) auf § 29 b LuftVG gestützt. Als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Lärmschutzauflage vom 16. November 1989 kommen daher allein die für die luftverkehrsrechtliche Genehmigung geltenden Vorschriften in Betracht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVG kann die Genehmigung mit Auflagen verbunden werden. Eine solche Auflage kann Betriebsregelungen zum Schutze der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm zum Gegenstand haben, weil dieser Aspekt zu den gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen und den abwägungserheblichen Belangen zu zählen ist (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG). Eine Lärmschutzauflage in Form einer Betriebsregelung kann der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung auch nachträglich beigefügt werden (vgl. Giemulla/Schmid, a.a.O., Anm. 85 zu § 6). Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen kann eine nachträgliche Auflage unter anderem dann erlassen werden, wenn mit der Genehmigung ein Auflagenvorbehalt ausgesprochen ist oder wenn die Genehmigung ohne die entsprechende Einschränkung durch eine Auflage widerrufen werden müßte (vgl. Kopp, VwVfG, 4. Aufl., Rdnr. 44 zu § 36). Hier sind beide Tatbestände gegeben. Die Genehmigungsbehörde hat sich in der Genehmigung zur Anlegung und zum Betrieb des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden die Festlegung weiterer Auflagen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbehalten (vgl. Teil B Nr. 16 der Neufassung der Genehmigung vom 22. September 1975). Der Einwand der Antragstellerin, dieser Vorbehalt rechtfertige nicht den Erlaß nachträglicher Lärmschutzauflagen, ist nicht begründet. Richtig ist, daß in der aktuellen Fassung des § 6 Abs. 2 LuftVG der Gesichtspunkt des Lärmschutzes neben der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausdrücklich genannt ist. Diese Fassung hat § 6 Abs. 2 LuftVG durch § 15 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutze gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) erhalten. Aber auch ohne diese ausdrückliche Regelung wäre der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm unter dem Aspekt der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 LuftVG als abwägungserheblicher Belang zu berücksichtigen (vgl. Giemulla/Schmid, a.a.O., Rdnr. 14 zu § 6). In diesem Sinne ist auch der Auflagenvorbehalt in der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden zu interpretieren; er läßt nachträgliche Auflagen zur Wahrung aller Belange zu, die auch bei der Erteilung einer neuen Genehmigung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hätten berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus wäre die Genehmigungsbehörde, wenn sie notwendige Lärmschutzauflagen nicht mehr erlassen könnte, zu einem zumindest teilweisen Widerruf der Genehmigung des Flugplatzes berechtigt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG i.V.m. § 49 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - vom 1. Dezember 1976, GVBl. I S. 454). Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG steht dem nicht - wie die Antragstellerin meint - entgegen. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 22. Juli 1983, a.a.O., S. 49) an, nach der Lärmschutzregelungen für einen Flugplatz auf komplexen Erwägungen beruhen, die ständig vielfältigen Veränderungen - von den technischen Möglichkeiten der Lärmbekämpfung bis zu den Anforderungen an den Umweltschutz - unterliegen. Ein solches "Dauerproblem" erfordert eine ständige Kontrolle durch die Genehmigungsbehörde. Insoweit läßt sich keine eindeutige Veränderung der Sach- und Rechtslage feststellen, die geeignet wäre, die Jahresfrist der §§ 48 Abs. 4, 49 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG in Gang zu setzen. In sachlicher Hinsicht ist eine nachträgliche Lärmschutzauflage rechtlich dann nicht zu beanstanden, wenn die Genehmigungsbehörde dem Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm ohne Abwägungsfehler den Vorrang vor den Interessen des Betreibers und der Benutzer des Flughafens an dem unveränderten Fortbestand der Genehmigung einräumt. Nachträgliche Schutzauflagen unterliegen engeren Grenzen als Einschränkungen bei der Erteilung der Genehmigung, weil Betreiber und Benutzer des Flughafens durch entsprechende Investitionen einen Vertrauensschutz erworben haben können (vgl. auch insoweit das bereits mehrfach zitierte Urteil des Bay. VGH vom 22. Juli 1983, a.a.O., S. 49). Für die richterliche Kontrolle der Entscheidung der Genehmigungsbehörde gelten die im Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze. Es wurde bereits eingangs dargelegt, daß die luftverkehrsrechtliche Genehmigung den Anforderungen des Abwägungsgebots genügen muß, wenn ihr - wie hier - keine Planfeststellung nachfolgt. Diesen Anforderungen wird eine planerische Abwägung nur gerecht, wenn alle Belange in sie eingestellt werden, die nach Lage der Dinge zu berücksichtigen sind, wenn diese Belange mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht einbezogen werden und - schließlich - die Bewertung der Belange nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu ihrem objektiven Gewicht steht. Gemessen an diesen Kriterien hält die angefochtene Lärmschutzauflage des Antragsgegners vom 16. November 1989 einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die durch diese Entscheidung berührten Belange sind nicht - nachvollziehbar - mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die planerische Entscheidung einbezogen worden. Lärmschutzbelange können nur dann angemessen gewürdigt werden, wenn ordnungsgemäß ermittelt ist, welche konkreten Wohngebiete in welchem Umfang durch den Fluglärm tangiert werden. Eine zu diesem Zweck geeignete schalltechnische Untersuchung ist von dem Antragsgegner nicht veranlaßt worden. Allein die Aussage, daß der Lärm, der von den Flugzeugen der Antragstellerin verursacht wird, in weiten Kreisen der Bevölkerung - dokumentiert durch eine Unterschriftensammlung - als erhebliche Belästigung empfunden werde, rechtfertigt noch keine Maßnahme, die beachtlich in die Rechtsposition der Antragstellerin eingreift. Nur auf der Grundlage einer einwandfreien Ermittlung der konkreten Lärmbeeinträchtigung der Bevölkerung kann mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob der festgestellte Fluglärm für die im Einzelfall betroffene Wohnbevölkerung das Maß des Zumutbaren überschreitet und gegebenenfalls in welchem Umfang - in räumlicher und zeitlicher Hinsicht - Einschränkungen des Flugbetriebs geboten sind. Auf früher erstellte schalltechnische Untersuchungen hat der Antragsgegner hier zu Recht nicht zurückgegriffen, weil diese Aussagen schon wegen der anderen Luftfahrzeuge, die die Antragstellerin jetzt verwendet, keine Gültigkeit mehr beanspruchen können. Die von dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgelegte Stellungnahme der Hessischen Landesanstalt für Umwelt vom Februar 1991 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Stellungnahme kann bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 16. November 1989 keine Berücksichtigung (mehr) finden. Es ist zwar zulässig und häufig auch geboten, die behördliche Einschätzung abwägungserheblicher Belange in einem nachfolgenden Anfechtungsprozeß im Wege der richterlichen Nachermittlung - bis hin zur Einholung von Sachverständigengutachten - zu überprüfen. Das gilt jedoch nicht für die grundlegende Erforschung des Sachverhalts, ohne die eine gerechte Abwägung der widerstreitenden Belange überhaupt nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988, UPR 88, 266 ). So liegt der Fall hier; eine Lärmschutzauflage kann ohne Kenntnis des tatsächlichen Ausmaßes der Beeinträchtigung nicht fehlerfrei verfügt werden. Darüber hinaus ist die Stellungnahme der Hessischen Landesanstalt für Umwelt auch sachlich nicht geeignet, die angegriffene Lärmschutzauflage zu tragen. Denn diese gutachterliche Stellungnahme versteht sich selbst nicht als eine eigenständige Ermittlung und Bewertung des von den Flugzeugen der Antragstellerin verursachten Lärms, sondern als kritische Auseinandersetzung mit dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten des TÜV Rheinland vom November 1990. Die betroffenen Lärmschutzbelange können nur dann fehlerfrei in die Abwägung eingestellt werden, wenn der von der Antragstellerin während der streitigen Tageszeiten - auch in Relation zu der Gesamtbelastung - verursachte Fluglärm konkret ermittelt und anhand geeigneter Beurteilungskriterien hinsichtlich seiner Zumutbarkeit bewertet wird. Nach welchen Normen oder Richtlinien diese Bewertung vorzunehmen ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Jedenfalls kann die nachvollziehbare Ermittlung von Beurteilungsoder Orientierungsrichtwerten nicht durch allgemeine Billigkeits- oder Zumutbarkeitserwägungen ersetzt werden. Die Schlußbemerkung in der Stellungnahme der Hessischen Landesanstalt für Umwelt gibt Veranlassung klarzustellen, daß der Senat die Bedenken teilt, die Zumutbarkeit des Fluglärms für die Anwohner des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden allein an dem Maßstab eines energieäquivalenten Dauerschallpegels zu beurteilen; Intensität und Häufigkeit der Spitzenpegel dürfen insoweit nicht unberücksichtigt bleiben. Umgekehrt rechtfertigt die Feststellung der Lästigkeit eines Einzelschallereignisses keine Betriebsregelung der hier getroffenen Art. Die konkrete Ermittlung der durch den Flugverkehr verursachten Lärmbeeinträchtigung kann auch nicht - wovon der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid ausgegangen zu sein scheint -durch eine entsprechende Anwendung der "Verordnung über die zeitliche Einschränkung des Flugbetriebs mit Leichtflugzeugen und Motorseglern an Landeplätzen" vom 16. August 1976 (BGBl. I S. 2216) ersetzt werden. Durch diese Verordnung werden bestimmte Flugbewegungen des nichtgewerblichen zivilen Flugbetriebs mit bestimmten Flugzeugen in Zeiten untersagt, die auch in der angefochtenen Auflage vom 16. November 1989 aufgeführt sind. In dieser Verordnung kommt zwar eine auf unmittelbarer gesetzlicher Grundlage vollzogene Abwägung zwischen den Interessen an der Durchführung bestimmter nichtgewerblicher Flüge einerseits und dem Ruhebedürfnis der Allgemeinheit zu bestimmten Zeiten andererseits zum Ausdruck. Diese normative Interessenbewertung kann aber nicht ohne weiteres - d. h. ohne Ermittlung der konkret berührten Interessen - auf gewerblichen Flugverkehr und auf andere als dort genannte Flugbewegungen übertragen werden, weil die gewerblichen Interessen in der Verordnung gerade nicht berücksichtigt und bewertet werden. Hinzu kommt, daß die Verordnung eine Ausnahme für lärmarme Flugzeuge vorsieht (vgl. § 4 der Verordnung), wie sie die Antragstellerin teilweise verwendet. Würde man die in der Verordnung geregelten Flugverbote generell auf sogenannte lärmarme Flugzeuge anwenden, liefe das dem Gesetzeszweck zuwider, einen Anreiz zur Anschaffung lärmarmer Flugzeuge zu bieten. Die Verordnung vom 16. August 1976 stellt zwar keine abschließende Regelung für zeitliche Beschränkungen des Flugbetriebs dar, so daß auch andere als die dort angesprochenen Flugbewegungen zum Schutze der Bevölkerung vor Fluglärm zeitlich eingeschränkt werden dürfen. Solche Betriebsbeschränkungen können dann aber nicht auf die Verordnung vom 16. August 1976, sondern nur auf die für die Genehmigung geltenden Vorschriften gestützt werden. Etwas anderes gilt allerdings für die Frage, in welchem zeitlichen Rahmen Flugverbote auszusprechen sind, falls sie aus Gründen des Lärmschutzes notwendig werden sollten. Hinsichtlich der Frage, in welchen Zeiträumen ein gesteigertes Ruhebedürfnis der Bevölkerung besteht, enthält die Verordnung vom 16. August 1976 Regelungen, die einer entsprechenden Anwendung durchaus zugänglich sind. Das Vorbringen der Beteiligten gibt Veranlassung klarzustellen, daß mit dem vorliegenden Beschluß keine abschließende Entscheidung darüber getroffen ist, ob der Flugbetrieb auf dem Verkehrslandeplatz Kassel-Calden zum Schutze der Wohnbevölkerung vor Fluglärm eingeschränkt werden darf. Um eine solche Anordnung ohne Abwägungsfehler treffen zu können, hat die Genehmigungsbehörde zunächst konkret zu ermitteln, welche Wohngebiete in welchem Umfang durch Fluglärm betroffen sind. Soweit sich erhebliche Beeinträchtigungen ergeben, hat sie die Lärmschutzbelange und die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin sowie die sonstigen für oder gegen eine Einschränkung des Flugbetriebs sprechenden Belange untereinander und gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung hat sie auch zu überprüfen, ob der mit einem temporären Flugverbot verfolgte Schutzzweck nicht durch weniger in den Flugbetrieb einschneidende - und überprüfbare -Auflagen, etwa durch das Verbot des Befliegens bestimmter Lufträume, erreicht werden kann. Die Lärmschutzauflage des Antragsgegners vom 16. November 1989 hält der rechtlichen Überprüfung aus einem weiteren Grund nicht stand. Unterstellt man, daß der Flugbetrieb zum Schutze bestimmter Wohngebiete vor erheblichen Lärmbeeinträchtigungen in zeitlicher oder räumlicher Hinsicht eingeschränkt werden muß, ist es der Genehmigungsbehörde verwehrt, Betriebsbeschränkungen nur zum Nachteil einzelner Verursacher auszusprechen. Soweit nachteilige Umwelteinwirkungen eine Einschränkung des Flugbetriebs erfordern, ist nach dem Gebot der Gleichbehandlung grundsätzlich der gesamte störende Flugbetrieb zu unterbinden. Das schließt es nicht aus, im öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse Ausnahmen von einem generellen temporären Flugverbot zuzulassen. Es kann im Einzelfall auch mit dem Gleichheitssatz vereinbar sein, daß sich eine einschränkende Betriebsregelung nur an einen von zahlreichen Benutzern richtet. Das setzt aber voraus, daß die abzuwehrende Lärmbeeinträchtigung entweder wegen der Anzahl oder wegen der Art und Weise der Flugbewegungen im wesentlichen von diesem Benutzer verursacht wird, so daß sonstige Flugbewegungen unter dem Aspekt des Schallschutzes vernachlässigt werden können. Solche Feststellungen lassen sich dem angefochtenen Bescheid aber nicht entnehmen. Der Antragsgegner hat nicht aufgeklärt, zu welchem Anteil die nach seiner Auffassung unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen von der Antragstellerin verursacht werden. Vielmehr geht er selbst davon aus, daß diese Frage nicht aufklärbar sei (vgl. Schriftsatz vom 12. April 1990). Bedenken gegen die hier getroffene Auswahlentscheidung bestehen um so mehr, als die Antragstellerin wegen der Schutzwürdigkeit ihrer wirtschaftlichen Belange eine gesichertere Rechtsposition einnimmt als gelegentliche Benutzer des Flugplatzes. Im Zusammenhang mit der Problematik, ob der Antragsgegner gegen einzelne Verursacher von Fluglärm vorgehen darf, stellt sich die weitere Frage, ob eine in diesem Sinne einschränkende Auflage überhaupt geeignet ist, die Lärmbeeinträchtigungen der Bevölkerung spürbar zu reduzieren. Nach den Angaben der Antragstellerin machen die von ihr veranstalteten Flüge in den hier strittigen Zeiten etwa die Hälfte der gesamten Flugbewegungen aus. Geht man (zu Lasten der Antragstellerin) von einem gleichmäßigen Störungsgrad der einzelnen Flugbewegungen aus, könnte die von dem Antragsgegner verfügte Auflage nach den allgemeinen Regeln der Akustik eine Minderung des Mittelungspegels um ca. 3 dB(A) bewirken. Eine solche Reduzierung des Schallpegels ist kaum wahrnehmbar (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1988 - 2 UE 427/85 -, Seite 47 m.w.N.). Nach dem von der Antragstellerin vorgelegten schalltechnischen Gutachten des TÜV Rheinland bewirkt der der Antragstellerin zuzurechnende Fluglärm sogar nur eine Änderung des Mittelungspegels von weniger als 1 dB(A). Auf der Basis der in diesem Gutachten ermittelten Flugbewegungen würde sich die Lärmschutzauflage vom 16. November 1989 als völlig ungeeignete Maßnahme erweisen, weil diese Differenz akustisch überhaupt nicht wahrnehmbar ist. Diese Aussage wird durch die Stellungnahme der Hessischen Landesanstalt für Umwelt nicht grundsätzlich in Frage gestellt, vielmehr wird die Zuordnung des Fluglärms im Ansatz gebilligt. Daß die von der Antragstellerin bewirkte Steigerung des Mittelungspegels von der Zahl der Flugbewegungen abhängt, steht außer Frage. Auch dieser Hinweis belegt die Notwendigkeit, den von der Antragstellerin verursachten Fluglärm konkret zu ermitteln. Der Mangel der unvollständigen Ermittlung des Abwägungsmaterials führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin. Es kann nicht im besonderen öffentlichen Interesse liegen, eine offensichtlich rechtswidrige Betriebsregelung für einen Verkehrslandeplatz sofort zu vollziehen. Die Lärmschutzbelange der betroffenen Bevölkerung können zwar sowohl bei der planerischen Abwägung der Genehmigungsbehörde als auch bei der richterlichen Entscheidung über einen Aussetzungsantrag von ganz beachtlichem Gewicht sein. Um sie aber mit einem die Interessen der Antragstellerin (und anderer Flugplatzbenutzer) überwiegenden Gewicht in die Würdigung einbeziehen zu können, müssen diese Belange vorher hinreichend konkretisiert worden sein. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es besteht keine Veranlassung, ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).