OffeneUrteileSuche
Urteil

2 UE 212/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1990:1106.2UE212.88.0A
18Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das erstinstanzliche Urteil muß abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen werden. Das Verwaltungsgericht hätte die Beklagte nicht verpflichten dürfen, die in der W.-straße in Wiesbaden zur Kennzeichnung eines Sonderfahrstreifens für Omnibusse des Linienverkehrs angebrachten Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen zu entfernen; es hätte die Klage abweisen müssen, weil der Kläger durch die von ihm angegriffene straßenverkehrsbehördliche Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt, diese Anordnung aber jedenfalls nicht rechtswidrig gewesen ist. Dies folgt im einzelnen aus den nachstehenden Erwägungen: Die nach erfolglosem Vorverfahren fristgerecht erhobene Klage war ursprünglich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, bis zu der kürzlich im Zuge einer Fahrbahnerneuerung vorgenommenen Abdeckung bzw. Entfernung der betreffenden Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen mit dem im ersten Rechtszug zuletzt gestellten Hilfsantrag als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) auch im übrigen zulässig. Insbesondere lag die hierfür erforderliche Klagebefugnis vor. Denn der Kläger konnte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, als Verkehrsteilnehmer durch die Ausweisung der - allein noch im Streit befindlichen - Busspur in der W.-straße in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 1982 - 7 C 9.80 -, Buchholz 442.151, § 45 StVO Nr. 12). Es konnte ferner jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß durch rechtsfehlerhafte Einrichtung eines den Linienbussen vorbehaltenen Sonderfahrstreifens und die damit zwangsläufig einhergehenden Einschränkungen des allgemeinen Verkehrs Rechte des Klägers als Anlieger verletzt wurden (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 1983 - Nr. 11 B 82 A.17 -, VRS 66, 398, 399, insoweit nicht abgedruckt in BayVBl. 1984, 150 f.; a.A. - hinsichtlich der Klage eines Anliegers gegen die Anordnung eines eingeschränkten Haltverbots auf der öffentlichen Straße vor seinem Wohngrundstück - Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Januar 1990 - 5 S 2525/89 -, VBlBW 1990, 256 f.). Die Klage ist nunmehr, nachdem die eine Busspur in der W.-straße ausweisenden Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen für den Zeitraum kürzlich begonnener Straßenerneuerungsarbeiten abgedeckt bzw. entfernt worden sind, als - insoweit den gleichen Voraussetzungen unterliegende - Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Der Antrag festzustellen, daß die angefochtenen Verwaltungsakte rechtswidrig gewesen sind, ist bereits in dem im ersten Rechtszug gestellten Hauptantrag mit enthalten; er allein wird bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens vom Kläger im zweiten Rechtszug noch weiterverfolgt. Ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung ist dem Kläger schon deshalb nicht abzusprechen, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erklärt hat, die betreffende Busspur werde alsbald nach Beendigung der notwendigen Arbeiten wieder in der früheren Form - wenn auch mit gewissen Änderungen der Fahrstreifenbreiten - eingerichtet werden. Die Klage erweist sich aber, soweit über sie im Verfahren des zweiten Rechtszugs noch entschieden werden muß, als unbegründet. Weder ist auf Seiten des Klägers eine Individualrechtsverletzung als Voraussetzung für die Gewährung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes auch nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - zu erkennen, noch vermag der Senat die Rechtsauffassung der Vorinstanz in der Sache zu teilen. Zwar handelt es sich bei den durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen - mithin auch bei der Ausweisung von Sonderfahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs durch Zeichen 245 zu § 41 StVO und entsprechende Fahrbahnmarkierungen - nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1967 - VII C 18.66 -, BVerwGE 27, 181 ff., und vom 13. Dezember 1979 - 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221 = Buchholz a.a.O. Nr. 6) um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen, die grundsätzlich einer Aufhebung durch die Gerichte zugänglich sind und deren Rechtswidrigkeit gegebenenfalls, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gerichtlich festgestellt werden kann. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid jedoch nur auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der Kläger wurde indessen in Wirklichkeit weder als Verkehrsteilnehmer noch als Anlieger durch die Einrichtung der streitigen Busspur in der W.-straße mit einer zeitlich eingeschränkten Geltungsdauer sowie einer Ausnahmeregelung für das Be- und Entladen von Fahrzeugen im Sinne dieser Vorschrift in seinen Rechten verletzt. Durch diese Voraussetzung bringt das Gesetz zum Ausdruck, daß das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht der Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, sondern der Gewährleistung eines Individualrechtsschutzes gegenüber rechtswidriger Verwaltungstätigkeit dient. Es reicht deshalb für die Begründetheit auch der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht aus, daß sich der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweist; erforderlich ist vielmehr außerdem, daß der Kläger dadurch gerade in seinen eigenen Rechten - einschließlich rechtlich geschützter Interessen - verletzt ist, daß mithin gegen Vorschriften oder allgemeine Rechtsgrundsätze verstoßen wurde, die zumindest auch den Schutz der Interessen des Klägers zum Ziel haben (statt aller: Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 113 Rz. 21; Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 113 Rz. 2 a i.V.m. § 42 Rz. 102, 106, 124, jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Das Verwaltungsgericht hat zwar insoweit - ohne Begründung - die Auffassung vertreten, der Kläger werde durch die in der W.-straße zur Kennzeichnung einer Busspur - objektiv rechtswidrig - angebrachten Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt. Hierin kann ihm aber nicht gefolgt werden. Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 9. Januar 1986 war ausdrücklich auf "§ 45 Abs. 1 und 3 (StVO) i.V.m. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 245" gestützt. Die der Straßenverkehrsbehörde in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO erteilte Ermächtigung, verkehrsregelnde Anordnungen zu treffen, ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen neueren Entscheidungen hervorgehoben hat, grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen einzelner gerichtet; der einzelne kann aber einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten dann haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO umfaßt nicht nur die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), sondern - im Vorfeld der Grundrechte - insbesondere auch den Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1980 - 7 CB 119.80 - Buchholz a.a.O. Nr. 10; Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234 = Buchholz a.a.O. Nr. 16 NJW 1986, 2655 f. ; Beschluß vom 2. August 1989 - 7 B 62.89 - Buchholz a.a.O. Nr. 19). Diese Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat seit jeher angeschlossen hat (vgl. zuletzt Urteile vom 10. Mai 1988 - 2 UE 2695/84 -, VRS 76, 51 ff., sowie vom 26. Juni 1990 - 2 UE 246/87 - verschafft der "Schutznormtheorie" Geltung für den in Rede stehenden Regelungsbereich des § 45 Abs. 1 StVO. Sie steht der Annahme entgegen, der einzelne könne eine Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 VwGO lediglich unter Hinweis darauf dartun, daß eine bestimmte Verkehrsregelung sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtige. Die in der straßenverkehrsrechtlichen Rechtsprechung zunehmend aufgeworfene Frage nach einer besonderen Schutznorm wird nämlich durch die allgemeine Freiheitsgewährleistung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. zuletzt - zur Einschränkung des Reitens im Walde - Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85 - mit abweichender Meinung Grimm, BVerfGE 80, 137 = NJW 1989, 2525, 2528 ) nicht hinfällig oder überflüssig, da Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich das Vorhandensein eigener Rechte oder rechtlich geschützter Interessen voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 1977 - IV C 51.75 - BVerwGE 54, 211, 221; Kopp, a.a.O., § 42 Rz. 48 a m.w.N.). Solche Rechte gewährt § 45 Abs. 1 StVO - selbst Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung - dem einzelnen nur in den oben auf gezeigten Grenzen; demgegenüber umfaßt das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr nicht "jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt" (BVerfG, a.a.O.), etwa in der vom Kläger ausdrücklich beanspruchten Weise, auch auf dem äußeren von zwei vorhandenen Fahrstreifen der W.-straße ohne zeitliche Einschränkung fahren, halten und - insbesondere - parken zu können. Freilich ist dem Kläger zuzugestehen, daß der ganz überwiegende Teil der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verpflichtungsklagen betrifft, mit denen im Interesse einzelner liegende Verkehrsregelungen erst erstritten werden sollten (vgl. insbesondere noch Beschluß vom 3. Juli 1986 - 7 B 141.85 -, Buchholz a.a.O. Nr. 17 = NJW 1987, 1096 m.w.N.). Hinreichende Gründe dafür, bei Anfechtungsklagen gegen bereits erlassene Verkehrsanordnungen vom Erfordernis einer Rechtsverletzung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ganz abzusehen oder aber zumindest dieses Erfordernis schon dann als erfüllt anzusehen, wenn die Anordnung dem einzelnen Verkehrsteilnehmer ein bestimmtes Verhalten im Straßenverkehr verbindlich vorschreibt, liegen jedoch nach Auffassung des erkennenden Senats nicht vor. Unabhängig hiervon spricht auch die weitgehende Austauschbarkeit der genannten Klagearten bei der Rechtsschutzgewährung auf dem Gebiet der Straßenverkehrsregelungen gegen eine solche Vorgehensweise. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem die Anfechtung eines Parkverbots betreffenden Urteil vom 9. Juni 1967 (- VII C 18.66 -, BVerwGE 27, 181, 185) ausgeführt, eine Rechtsbeeinträchtigung - im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO - liege vor, wenn dem Kläger durch einen Verwaltungsakt eine Verbindlichkeit auferlegt worden sei; da ihm durch das Parkverbot aufgegeben worden sei, das Abstellen seines Fahrzeugs an einer bestimmten Stelle zu unterlassen, sei hierdurch in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen worden. In einem weiteren Urteil vom 13. Dezember 1974 (- VII C 19.71 -, Buchholz a.a.O. Nr. 3) hat es die durch Sinnverkörperung in den Verkehrszeichen enthaltenen Anordnungen - hier eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer Gefällstrecke der Bundesautobahn - als "belastende Verwaltungsakte" angesehen. Durch Beschluß vom 23. Dezember 1980 (Buchholz a.a.O. Nr. 10) ist jedoch - soweit ersichtlich - erstmals für den Anfechtungsprozeß eines Anliegers hervorgehoben worden, die den Straßenverkehrsbehörden in § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO erteilte Ermächtigung, verkehrsregelnde Anordnungen zu treffen, sei auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen einzelner abgestellt; der Anlieger habe kein Recht darauf, daß die Verkehrsbehörde wegen seiner besonderen privaten Straßenbenutzungsbedürfnisse, die über den "Kontakt des Grundstücks nach außen" hinausgingen, von Maßnahmen absehe, die dem Schutz der Verkehrssicherheit dienten. Vielmehr müsse er innerörtliche Regelungen des Verkehrs auf der Straße vor seinem Grundstück, die unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 StVO getroffen würden, jedenfalls hinnehmen, solange die Straße als Mittel zur Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz in ausreichendem Maße erhalten bleibe; insoweit stehe der Anlieger jedem anderen Benutzer der Straße rechtlich gleich. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht in dem bereits zitierten Urteil vom 3. Juni 1982 (Buchholz a.a.O. Nr. 12) zur Anfechtungsklage von Verkehrsteilnehmern gegen ein für einen Kurort angeordnetes Nachtfahrverbot folgendes ausgeführt: "Zwar können die Kläger möglicherweise als eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die auch sie treffenden Verkehrsbeschränkungen seien nicht gegeben; eine solche Rechtsverletzung liegt nach dem Gesagten nicht vor. Wenn die Kläger die Ausübung des Ermessens der Behörde, ob diese die Verkehrsbeschränkung anordnen will oder nicht, beanstanden, können sie jedoch nur verlangen, daß ihre eigenen Interessen abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkungen sprechen. Nur dann, wenn ihre Interessen gewichtiger wären als die für die Verkehrsbeschränkungen sprechenden Gründe, könnten sie in ihren Rechten verletzt sein; nur dann käme auch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht." Durch diese Rechtsprechung sieht sich der erkennende Senat nicht daran gehindert, ebenso wie bei Verpflichtungsklagen auf "günstigere" Verkehrsregelungen auch bei Anfechtungsklagen gegen Verkehrsbeschränkungen oder -verbote am Erfordernis einer individuellen Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO - ebenfalls eines Bestandteils der verfassungsmäßigen Ordnung festzuhalten und weiterhin den Standpunkt zu vertreten, daß jedenfalls gegenüber der Ausweisung von Sonderfahrstreifen für Linienomnibusse die Berufung des einzelnen Verkehrsteilnehmers auf das - vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO nicht umfaßte - Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG zur Darlegung einer solchen Rechtsverletzung nicht ausreicht. Für die gegenteilige, mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1990 näher dargelegte Rechtsauffassung des Klägers mag zwar noch die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen werden können, die, wie insbesondere das Urteil vom 9. Juni 1967 (BVerwGE 27, 181 ff.), unmittelbar nur die rechtssystematische Einordnung der durch Verkehrszeichen ausgesprochenen Verkehrsbeschränkungen und -verbote betraf und zu der Feststellung führte, die durch das Aufstellen von Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen seien Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen (- nicht Rechtsnormen -), deren Aufhebung gemäß § 42 Abs. 1 VwGO mit der Anfechtungsklage begehrt werden könne. Schon im Urteil vom 13. Dezember 1979 (- 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221, 224 = Buchholz a.a.O. Nr. 6) ist dies aber dahin eingeschränkt worden, daß es sich bei den Verkehrszeichen um einen "typischen Grenzfall" handele. Ebenso wie andere moderne Formen des Verwaltungshandelns bereite ihre Einordnung Schwierigkeiten; wie auch immer man sie vornehme, sie werde nicht in jeder Hinsicht befriedigen. Derartige Schwierigkeiten ergeben sich auch bei der Frage, wer welche Verkehrszeichen aus welchen Gründen mit Erfolg soll anfechten können. Nach Auffassung des erkennenden Senats läßt sich diese Frage (- wenn als nicht klagebefugt allenfalls ausscheidet, wer von einem Verkehrszeichen weder als Straßenanlieger noch als Verkehrsteilnehmer betroffen ist -) sachgerecht nur unter Beachtung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und gleichzeitigem Rückgriff auf den mit § 45 Abs. 1 StVO verfolgten Schutzzweck, nicht jedoch allein durch den Hinweis auf die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG beantworten. Dies mag für die ausschließlich an bestimmte Adressaten gerichteten "belastenden" Verwaltungsakte der klassischen Eingriffsverwaltung anders zu beurteilen sein. Um einen solchen eindimensionalen Verwaltungsakt, dessen objektive Rechtswidrigkeit regelmäßig zugleich eine subjektive Rechtsverletzung gemäß § 113 Abs. 1 VwGO bewirkt, handelt es sich jedoch bei der hier in Rede stehenden Verkehrsregelung nicht. Die Einrichtung einer Busspur stellt einen den Linienverkehrsunternehmer begünstigenden Verwaltungsakt mit Doppel- bzw. Mehrfachwirkung dar. Nur soweit hierdurch die besonders gekennzeichneten Fahrstreifen ausschließlich dem Linienbusverkehr vorbehalten sind, werden - gleichsam als Kehrseite der gewährten Begünstigung - andere Verkehrsteilnehmer auch rechtlich nachteilig betroffen; denn sie dürfen den Sonderfahrstreifen nicht benutzen. Die erfolgreiche Anfechtungsklage eines auf diese Weise Betroffenen hätte somit zwangsläufig den Wegfall der Begünstigung eines Dritten zur Folge; deswegen hat auch das Verwaltungsgericht die Stadtwerke Wiesbaden AG zu Recht zum Verfahren beigeladen. Schon die Auswirkungen einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung lassen erkennen, daß die zur Aufhebbarkeit des einseitig belastenden Verwaltungsakts entwickelten Rechtsgrundsätze nicht undifferenziert auf das Rechtsschutzbegehren eines Anliegers oder Verkehrsteilnehmers gegenüber der Einrichtung einer Busspur übertragen werden können. Dies ergibt sich weiterhin aus der Überlegung, daß die unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO - aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs - erfolgende Ausweisung von Sonderfahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs im Rahmen der den Straßenverkehrsbehörden anvertrauten Ermessensausübung auch wesentliche Elemente eines planerischen Gestaltens der Verkehrsverhältnisse im großstädtischen Verdichtungsraum und damit bedeutsame Aspekte der der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht zugänglichen Verkehrs- und Umweltpolitik enthält; denn § 45 Abs. 1 StVO deckt entgegen der Auffassung des Klägers auch Verkehrslenkungsmaßnahmen, die dazu dienen, auf den Straßen innerstädtischer Ballungsgebiete die Flüssigkeit und damit die Leichtigkeit des Verkehrs - beispielsweise durch Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs und Eindämmung des Individualverkehrs - aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1980 - 7 C 19.78 -, Buchholz a.a.O. Nr. 8 = NJW 1981, 184 ). Insoweit sieht der Senat gewisse Parallelen zum Individualrechtsschutz gegenüber Entscheidungen etwa der straßenrechtlichen Fachplanung, die der einzelne auch nicht lediglich unter Hinweis auf das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, sondern nur dann mit Erfolg angreifen kann, wenn er in seinen über die Rechtsposition eines Verkehrsteilnehmers hinausgehenden Rechten oder rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen ist. Hieran fehlt es im Falle des Klägers. Eine subjektive Rechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist hier unter den konkret gegebenen Umständen selbst dann nicht ersichtlich, wenn mit dem Verwaltungsgericht angenommen wird, die Ausweisung einer Busspur in der W.-straße verstoße gegen objektives Recht. Insbesondere wurde der Kläger durch die Einrichtung der streitigen Busspur nicht in seinem aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuleitenden Anliegerrecht verletzt. Wie insoweit bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a.a.O.) in einem vergleichbaren Fall ausgeführt hat, reicht der Umfang des eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauchs jeweils nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert; dabei ist u. a. auch auf die das jeweils betroffene Grundstück prägende Situation seiner Umgebung abzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1977 - IV C 15.75 - BVerwGE 54, 1, 3). Inhalt des dem Anlieger gewährleisteten Schutzes ist allein der Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her durch Zufahrten und Zugänge. In dieser Funktion als Gewährleistung der Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz umfaßt der Schutz des Anliegergebrauchs nur unmittelbar die Zugänglichkeit des Grundstücks selbst, bei einem gewerblich genutzten Grundstück insbesondere die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen. Dies bedeutet aber weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs. Der Anlieger muß insbesondere den Gemeingebrauch Dritter sowie Behinderungen und andere, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen hinnehmen, die aus dem Zweck und dem allgemeinen Gebrauch der Straße folgen, sofern nur die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Bei Einhaltung dieser äußersten Grenze schützt der Anliegergebrauch nicht vor solchen Erschwernissen für den Anlieger, die sich aus der besonderen Situation seiner Umgebung ergeben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1982 - 4 C 58.80 - NJW 1983, 770, sowie Beschluß vom 13. Mai 1985 - 7 B 229.84 - Buchholz a.a.O. Nr. 15). Die Einrichtung eines - auf bestimmte Zeiten beschränkten - Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse stellt die Zugänglichkeit des Grundstücks W.-straße 30 als solche offenkundig nicht in Frage. Im übrigen erleidet der Kläger insoweit durch die angegriffene Regelung nicht einmal Nachteile faktischer Art, weil dieses Grundstück nach den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat gemachten Angaben auch vorher nicht direkt über die W.-straße angefahren werden konnte. Selbst wenn der Kläger jedoch entsprechend seiner Behauptung für eine ungestörte Belieferung seiner Rechtsanwaltskanzlei mit Büromaterial auf eine "Ladezone" gerade im Bereich des ausgewiesenen und ohnehin werktäglich von 9.00 bis 12.00 Uhr für das Be- und Entladen freigegebenen Sonderfahrstreifens angewiesen sein sollte, würde das seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen können. Denn das Recht auf Anliegergebrauch schützt regelmäßig nicht vor Erschwernissen für den Zugang des Anliegergrundstücks, die sich aus dessen Lage gerade an einer Straße in einem geschäftlichen und verkehrlichen innerstädtischen Ballungsraum ergeben. Zu den hinzunehmenden Erschwernissen gehören sowohl Beeinträchtigungen der Möglichkeit, vor oder in der Nähe des Anliegergrundstücks mit Kraftfahrzeugen zu parken oder zu halten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1982, a.a.O.; Senatsurteil vom 26. Juni 1990, a.a.O.), als auch verkehrsbedingte Behinderungen der Flüssigkeit des Fahrzeugverkehrs und dadurch vor dem Anliegergrundstück bewirkte Fahrzeugstaus (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1985, a.a.O.). Die Ausweisung einer Busspur in der W.-straße verletzte den Kläger ersichtlich auch nicht in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gemeingebrauch. Gemäß § 14 Satz 1 HStrG ist zwar der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung - freilich auch nur im Rahmen der verkehrsrechtlichen Vorschriften - gestattet. Die vom Kläger als subjektive Berechtigung in Anspruch genommene Möglichkeit, als Kraftfahrer von zwei vorhandenen Fahrstreifen auch den rechten weiterhin uneingeschränkt benutzen zu dürfen, wird aber von diesem Recht nicht umfaßt. Denn ein Rechtsanspruch auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht nach § 14 Satz 2 HStrG nicht (vgl. auch Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 16. Januar 1990, a.a.O.); insoweit gilt, daß sich der Rechtsinhaber mit dem abfinden muß, was - und wie lange es - geboten wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1969 - IV C 77.67 - BVerwGE 32, 222, 225). In seinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) wurde der Kläger durch die Einrichtung des streitigen Sonderfahrstreifens ebenfalls nicht verletzt. Dem Gedanken einer Rechtsverletzung könnte insoweit allenfalls nähergetreten werden, wenn durch eine - extreme - Verengung des dem Individualverkehr verbleibenden Fahrstreifens zugunsten der direkt daneben verlaufenden Busspur eine gegenüber dem allgemeinen Schadensrisiko eines Kraftfahrers wesentlich gesteigerte Gefährdungssituation geschaffen worden wäre, die der Kläger als Benutzer der W.-straße nicht hinzunehmen brauchte. Davon konnte indessen bei einer Breite des betreffenden Fahrstreifens von ca. 2,80 m keine Rede sein. Weder war im Zeitpunkt der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung mit einem Anstieg der Unfallhäufigkeit nach Einrichtung der betreffenden Busspur voraussehbar zu rechnen, noch ist es nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten tatsächlich zu einem derartigen Anstieg gekommen. Zwar darf die Breite des neben dem Sonderfahrstreifen verbleibenden Fahrstreifens nach der zu Zeichen 245 erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift 3,25 m nicht unterschreiten; diese im öffentlichen Verkehrsinteresse erlassene Verwaltungsvorschrift bringt aber nicht zum Ausdruck, daß Individualrechte der einzelnen Verkehrsteilnehmer berührt würden, wenn wegen besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgegebene Breitenmaß - auf einer übrigens verhältnismäßig kurzen Strecke nicht eingehalten werden kann. Selbst wenn aber entgegen den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen wäre, daß durch die streitige Busspur in ihrer konkreten Ausgestaltung eine Verletzung der öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen des Klägers in Betracht kam, könnte die Klage dennoch keinen Erfolg haben. Denn die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse in der W.-straße lagen vor; ein zur Rechtswidrigkeit der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung führender Ermessensfehler der Beklagten ist nicht festzustellen. Ob eine auf § 45 Abs. 1 StVO gestützte Verkehrsregelung "aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs" erforderlich ist, beurteilt sich nicht auch danach, ob in einschlägigen Verwaltungsvorschriften etwa genannte weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Durch derartige Verwaltungsvorschriften kann die den Straßenverkehrsbehörden durch Rechtsnorm erteilte Ermächtigung, aus den genannten Gründen Verkehrsbeschränkungen oder -verbote zu erlassen, nämlich nicht eingeschränkt werden. Deshalb ist hier entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu untersuchen, ob die Beklagte vor Anordnung des Zeichens 245 hinreichend geprüft hat, "ob nicht durch andere verkehrsregelnde Maßnahmen (z. B. durch Zeichen 220, 253, 283, 301, 306, 421) eine Verbesserung des Verkehrsflusses oder eine Verlagerung des Verkehrs erreicht werden kann"; hierauf kommt es - ebenso wie auf die Breitenmaße des Sonderfahrstreifens und des für dieselbe Fahrtrichtung verbleibenden Fahrstreifens - nur bei der Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung an. Die vom Kläger angegriffene Verkehrsregelung war durch § 45 Abs. 1 StVO gedeckt; denn die Ausweisung einer Busspur nach Zeichen 245 war erforderlich, um die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der W.-straße zu gewährleisten. Im einzelnen folgt dies aus den im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 9. Oktober 1986 mitgeteilten Erwägungen, die sich der erkennende Senat zu eigen macht. Entscheidend ist, daß mit der Ausweisung eines Sonderfahrstreifens anstelle einer früher vorhanden gewesenen Haltverbotszone eine Beschleunigung und Verstetigung des umfangreichen Linienbusverkehrs bezweckt - und nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beigeladenen auch tatsächlich erreicht - wurde, die zugleich dem Verkehrsfluß auf dem verbleibenden, von Linienbussen nicht mehr mitbenutzten Fahrstreifen zugute kam. Ob diese Regelung außerdem oder, wie der Kläger annimmt, sogar in erster Linie zum Zwecke der umweltpolitisch erwünschten Eindämmung des innerstädtischen Individualverkehrs mit Kraftfahrzeugen erfolgte, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit unerheblich. Denn auch Maßnahmen der Verkehrsberuhigung können auf der Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 1 StVO getroffen werden, wenn sie - wie hier - erforderlich sind, um die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Stadtverkehrs zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1980, a.a.O., zu innerstädtischen Verkehrsbeschränkungen in Form von Einbahnstraßensystemen und beiderseitigen Straßensperrungen). Die Anordnung vom 9. Januar 1986 war dem Kläger gegenüber auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Wenn Verkehrsteilnehmer die Ausübung des Ermessens der Behörde, ob sie Verkehrsbeschränkungen anordnen will oder nicht, beanstanden, können sie nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. Juni 1982, Buchholz a.a.O. Nr. 12) nur verlangen, daß ihre eigenen Interessen abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkungen sprechen. Die schützenswerten Eigeninteressen des Klägers, der als Verkehrsteilnehmer "in Ausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit" auch auf der dem Busverkehr vorbehaltenen Fläche der W.-straße ohne zeitliche Einschränkung fahren, halten und möglichst auch parken möchte, wiegen verhältnismäßig gering; einen anderen Eindruck hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht zu vermitteln vermocht. Sie werden von dem Allgemeininteresse an der Herstellung eines geordneten Nebeneinanders von öffentlichem Personennahverkehr und motorisiertem Individualverkehr im Innenstadtbereich der Beklagten sowie vom Interesse der Beigeladenen an der Durchführung eines möglichst störungsfreien Linienbusverkehrs eindeutig übertroffen. Auf die Interessen anderer Anlieger der W.-straße kann sich der Kläger insoweit ohnehin nicht berufen; im übrigen wurden die Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten zu den betroffenen Grundstücken durch die Busspur tatsächlich nicht nachteilig verändert. Ferner kann auch die Einbeziehung seines Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit ein für den Kläger günstigeres Abwägungsergebnis nicht herbeiführen. Die in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften für den Sonderfahrstreifen sowie für den verbleibenden Fahrstreifen vorgeschriebenen - hier jedoch unstreitig nicht eingehaltenen - Breitenmaße liegen im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit und -leichtigkeit. Eine Extremsituation, aufgrund deren dem Kläger als einzelnem Verkehrsteilnehmer ein rechtlicher Schutz vor einem unzumutbar erhöhten Schadensrisiko hätte zugebilligt werden müssen, lag, wie bereits ausgeführt, jedenfalls bei einer Fahrstreifenbreite von ca. 2,80 m noch nicht vor; auf eine derartige Breite müssen sich Verkehrsteilnehmer an zahlreichen Stellen des Straßennetzes einstellen, ohne daß hierin eine Beeinträchtigung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu erblicken wäre. Eine werktäglich jeweils auf 6.00 bis 19.00 Uhr beschränkte, überdies noch durch Be- und Entlademöglichkeiten in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr abgemilderte Busspurregelung begegnet schließlich weder unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit noch des Übermaßverbots durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit hat auch der Kläger selbst Gegenteiliges nicht mehr vortragen können. Nach allem ist auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig; denn die Beigeladene hat auch im Verfahren des zweiten Rechtszugs keinen Antrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko übernommen (§§ 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO). Die Vollstreckbarkeitserklärung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision wird im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Kläger wendet sich gegen die Einrichtung von Sonderfahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs auf Teilabschnitten der W.-straße und der B.-straße in Wiesbaden. Die Geschäftsräume der Rechtsanwaltssozietät, der er angehört, befinden sich in der W.-Straße 30. Unter dem 9. Januar 1986 ordnete die Straßenverkehrsbehörde auf der Grundlage einer entsprechenden Empfehlung des Magistrats der Beklagten für den äußeren der beiden in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Fahrstreifen der W.-straße zwischen den Einmündungen der B.-straße und der K.-G.-Straße eine Beschilderung nach Zeichen 245 zu § 41 StVO ("Linienomnibusse") mit Zusatzschildern an, wonach die Regelung von Montag bis Freitag jeweils in der Zeit zwischen 6.00 und 19.00 Uhr gelten, das Be- oder Entladen aber von 9.00 bis 12.00 Uhr gestattet sein sollte. Die zu diesem Zweck am 29. Januar 1986 angebrachten Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen sind gegenwärtig verdeckt bzw. im Zuge einer Erneuerung des Straßenbelags entfernt; sie sollen aber nach Abschluß der Arbeiten wieder in der früheren Form mit gewissen Änderungen der Fahrstreifenbreiten - angebracht werden. Für das südliche Teilstück der B.-Straße waren - auf einer Strecke von ebenfalls etwa 250 m - eine vergleichbare Verkehrsregelung sowie Änderungen der Be- und Entlademöglichkeit bereits in den Jahren 1976 und 1977 vorgenommen worden. Mit Schreiben vom 3. Februar 1986 erhob der Kläger Widerspruch gegen die beide "Busspuren" ausweisenden Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen; diese Verwaltungsakte seien umgehend aufzuheben, weil die ihnen zugrundeliegende Anordnung der Straßenverkehrsbehörde in mehrfacher Hinsicht eklatant gegen die zu Zeichen 245 erlassenen Verwaltungsvorschriften verstoße. Unter dem 23. Mai 1986 begründete der Kläger sein Begehren im einzelnen u. a. mit einer zu geringen Verkehrsfrequenz der Linienbusse, dem nach seiner Ansicht nicht gerechtfertigten Wegfall erheblicher Flächen für den Individualverkehr (insbesondere auch zum Parken sowie zum Be- und Entladen) und der Unterschreitung vorgeschriebener Fahrstreifenbreiten mit daraus resultierenden Verkehrsgefährdungen. Durch Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1986 wies der Regierungspräsident in Darmstadt den Widerspruch hinsichtlich der Busspur in der B.-Straße wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig, im übrigen mit näheren Erwägungen zur angestrebten Verbesserung der Verkehrsabläufe als unbegründet zurück. Am 20. Oktober 1986 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage ursprünglich mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verurteilen, die in der W.-straße in Wiesbaden zwischen B.-straße und F.-straße aufgestellten Verkehrszeichen und angebrachten Fahrbahnmarkierungen bezüglich einer Busspur zu entfernen. Zur Begründung hat er auf sein früheres Vorbringen Bezug genommen und ergänzend im wesentlichen ausgeführt: Bei einer auf vier Fahrstreifen aufgeteilten Gesamtbreite der W.-straße von nur 11,80 m sei die Einrichtung eines Sonderfahrstreifens für Omnibusse des Linienverkehrs mit der Folge einer entsprechenden Verringerung der dem Individualverkehr noch offenstehenden Verkehrsfläche schon aus Sicherheitsgründen unzulässig. Die insoweit - letztlich aus umweltpolitischen Gründen vorgenommene Privilegierung des öffentlichen Personenverkehrs erweise sich auch deshalb als rechtswidrig, weil sie nicht aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erforderlich sei. Das vor Einrichtung der Busspur in der W.-straße bestehende absolute Haltverbot habe vielmehr nur mit den geeigneten Maßnahmen durchgesetzt werden müssen, um die Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Der statt dessen von der Beklagten gewählte Eingriff in den bisherigen Verkehrsablauf lasse die schützenswerten Interessen der Anlieger unberücksichtigt und verstoße zudem gegen die Sicherheitsbelange der Radfahrer und Fußgänger. Erhebliche Gefahren entstünden beim Einordnen des zunächst zweispurig geführten Verkehrs auf nur noch einen Fahrstreifen sowie am Ende der Busspur, wenn der auf dem linken Fahrstreifen geführte Individualverkehr beim Rechtsabbiegen ohne eindeutige Vorfahrtsregelung auf den Linienbusverkehr treffe. Dem öffentlichen Personenverkehr dürfe von den Straßenverkehrsbehörden nicht auf Kosten der Verkehrssicherheit der Vorrang vor dem Individualverkehr eingeräumt werden; dies gelte hier um so mehr, als völlig ungewiß sei, ob die angestrebte Verkürzung der Busfahrzeiten auch tatsächlich erreicht werden könne. Da die Beklagte ihre in Wirklichkeit auf die Eindämmung des innerstädtischen Kraftfahrzeugverkehrs abzielenden Maßnahmen mittlerweile ausdrücklich mit Gründen des Umweltschutzes zu rechtfertigen versuche, müsse sogar von der Nichtigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte ausgegangen werden; denn straßenverkehrsrechtliche Eingriffe seien nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, nicht hingegen mit dem Ziel der Zurückdrängung des Individualverkehrs zulässig. Über die ihr durch § 45 StVO auferlegten Beschränkungen setze sich die Beklagte jedoch bewußt hinweg. Auf diese Weise maße sie sich im Straßenverkehrsrecht eine Gesetzgebungskompetenz an, die ihr nach Bundesrecht unter keinen Umständen zustehe. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die zwischen B.-straße und F.-straße auf der W.-straße aufgestellten Verkehrszeichen und angebrachten Fahrbahnmarkierungen bezüglich einer Busspur nichtig sind, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die in Wiesbaden, W.-straße zwischen B.-straße und F.-straße sowie in der B.-straße zwischen U. A.-straße und E. R. (G.-S.-Ring) aufgestellten Verkehrszeichen und angebrachten Fahrbahnmarkierungen für eine Busspur zu entfernen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides bezogen und weiterhin die Auffassung vertreten, die Einrichtung eines Sonderfahrstreifens für die in der W.-straße verkehrenden Linienbusse der beigeladenen Stadtwerke sei ohne Rechts- oder Ermessensfehler vorgenommen worden. Die frühere Verkehrsregelung habe die Flüssigkeit des Verkehrs nicht mehr gewährleistet, sondern zu einer mittleren Verspätung der Busse von zwei Minuten geführt. Beschleunigung und Verstetigung des Busverkehrs hätten auch nicht durch andere Maßnahmen erreicht werden können; insbesondere lasse sich ein absolutes Haltverbot erfahrungsgemäß praktisch nicht oder nur sehr schwer durchsetzen. Die Verkehrssicherheit werde durch Ausweisung einer Busspur, deren Breite die in den einschlägigen - rechtlich nicht verbindlichen - Verwaltungsvorschriften hierfür vorgesehene Regelbreite unterschreite, nicht beeinträchtigt. Im übrigen seien die in den Verwaltungsvorschriften zugrunde gelegten Spurbreiten durch neuere Erkenntnisse überholt. Schon immer habe die vorhandene Breite der W.-straße einen nahezu unfallfreien Verkehr auf vier Fahrstreifen ermöglicht; zu einem Anstieg der Unfallhäufigkeit sei es im Zusammenhang mit den vom Kläger beanstandeten Maßnahmen auch nicht gekommen. Busspuren gehörten in Wiesbaden seit mehr als zehn Jahren zum Straßenbild; hierauf hätten sich die Verkehrsteilnehmer weitgehend eingestellt. Die Beigeladene hat - ohne einen Antrag zu stellen - vorgetragen, durch die Einrichtung des Sonderfahrstreifens seien die bis dahin aufgetretenen Störungen des Linienverkehrs nahezu beseitigt sowie ein geordneter und zügiger Betriebsablauf ermöglicht worden. Insbesondere sei es zum Abbau der erheblichen Fahrzeitschwankungen von bis zu sieben Minuten gekommen. Durch die Einrichtung der - in ihrer Geltung zeitlich ohnehin beschränkten Busspur in der W.-straße habe sich die Situation für den Individualverkehr keineswegs gegenüber dem früheren Zustand verschlechtert, denn der Verkehrsfluß werde nicht mehr durch das Ein- und Ausparken sowie den Parksuchverkehr gehemmt. Durch Urteil vom 5. November 1987 hat das Verwaltungsgericht unter Klageabweisung im übrigen die Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen zur Anordnung einer Busspur in der W.-straße in Wiesbaden, nämlich Zeichen 245 nach § 41 StVO (Linienomnibusse) nebst Zusatzschildern, Fahrstreifenbegrenzung nach Zeichen 295 und Fahrbahnmarkierungen "BUS", aufgehoben. Es hat die Klage hinsichtlich der entsprechenden Verkehrszeichen in der B.-straße als unzulässig, im übrigen jedoch als zulässig und auf den Hilfsantrag mit im wesentlicher folgender Begründung auch als begründet angesehen: Die in der W.-straße angebrachten Verkehrszeichen zur Kennzeichnung der Busspur seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit. Sie müßten deshalb mit der Folge aufgehoben werden, daß die Beklagte verpflichtet sei, die betreffenden Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen zu entfernen. Die Rechtswidrigkeit der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung folge daraus, daß die getroffene Verkehrsregelung unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände nicht im Sinne der gesetzlichen Ermächtigung (§§ 6 StVG, 45 Abs. 1 StVO) aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs notwendig sei. Überdies erweise sich die Regelung auch deshalb als rechtswidrig, weil sich die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung in rechtsfehlerhafter Weise über bestehende ermessensbindende Richtlinien hinweggesetzt habe. Die zu Zeichen 245 erlassenen Verwaltungsvorschriften enthielten nicht lediglich Richtlinien für die sachgemäße Ausübung des von der Straßenverkehrsbehörde zu betätigenden Ermessens, sondern darüber hinaus auch Hinweise, in welchen Fällen für die Einrichtung eines Sonderfahrstreifens ausreichende Gründe der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO vorlägen. Die Beklagte habe indessen die vor der Anordnung des Zeichens 245 durchzuführende Prüfung, ob nicht durch andere verkehrsregelnde Maßnahmen - hier vor allem durch erneute Anordnung eines Haltverbots und dessen effektive Überwachung - eine Verbesserung des Verkehrsflusses oder eine Verlagerung des Verkehrs erreicht werden könne, nicht in ausreichendem Maße vorgenommen. Besondere Veranlassung zur Prüfung einer - möglicherweise erweiterten Haltverbotsregelung für die W.-straße habe auch deshalb bestanden, weil bei den örtlichen Gegebenheiten die Mindestbreiten der Fahrstreifen nicht eingehalten werden könnten, die in den Verwaltungsvorschriften sowohl für die Busspur selbst als auch für die verbleibende Fahrspur vorgesehen seien. Diese Breiten würden hier - was unstreitig ist - um 0,50 m bzw. 0,45 m unterschritten, was zu einer wesentlichen Erschwerung des Individualverkehrs und darüber hinaus zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führe. Besonderheiten des Einzelfalls, die eine derart gravierende Abweichung von den Verwaltungsvorschriften rechtfertigen könnten, seien auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten und der Beigeladenen vorgebrachten Gründe nicht erkennbar. Deshalb bestehe auch für das Gericht kein Anlaß, von den gerade im Interesse einer einheitlichen Handhabung der Verkehrsvorschriften durch alle Straßenverkehrsbehörden erlassenen Richtlinien abzuweichen. Gegen dieses ihr am 14. Dezember 1987 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Januar 1988, der am 13. Januar 1988 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, daß eine Anfechtungsklage nur dann zur Aufhebung eines Verwaltungsakts führen könne, wenn dieser rechtswidrig u n d der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt sei. Auf diese nach dem geltenden Verwaltungsprozeßrecht zwingende Voraussetzung gehe die erstinstanzliche Entscheidung jedoch nicht ein. Der Kläger werde durch die Einrichtung eines Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse ersichtlich nicht in seinen eigenen Rächten oder auch nur in rechtlich geschützten Interessen verletzt. Angesichts dessen könne letztlich dahinstehen, ob die vom Verwaltungsgericht im übrigen geäußerte Rechtsauffassung zutreffe oder nicht. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. November 1987 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und erwidert: Als Verkehrsteilnehmer werde er - offenkundig - in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit dadurch verletzt, daß ihm die Benutzung des rechten der beiden auf der W.-straße für die betreffende Fahrtrichtung vorhandenen Fahrstreifen untersagt sei. Weiterhin werde er ganz konkret in der Möglichkeit beeinträchtigt, nach Maßgabe der früher bestehenden Regelung auf diesem rechten Fahrstreifen zu parken. Auch seine Anliegerrechte bezüglich der im Haus W.-straße 30 untergebrachten Rechtsanwaltskanzlei würden durch die unmittelbar vor diesem Grundstück verlaufende Busspur verletzt, nämlich insbesondere durch die werktäglich nur für die Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr zugestandene Be- und Entlademöglichkeit. Irgendwelche sonstigen Ladezonen seien in zumutbarer Entfernung nicht vorhanden. Im übrigen werde der Rechtsstreit auch von den anderen Anliegern der W.-straße mit großem Interesse verfolgt, die ebenfalls durch die von der Beklagten ergriffene Maßnahme entscheidend in ihren Rechten als Anlieger verletzt würden, weil ein geregelter Anlieferungsverkehr bei Beachtung der vorhandenen Beschilderung praktisch nicht mehr möglich sei. Mit seiner Entscheidung zur verspäteten Erhebung des Widerspruchs gegen die Einrichtung einer Busspur in der B.-straße habe das Verwaltungsgericht zu erkennen gegeben, daß hinsichtlich der durch Verkehrszeichen gesetzten Verwaltungsakte regelmäßig eine Art "Popularklage" des Verkehrsteilnehmers zulässig und auch notwendig sei. Nur wenn der Bürger - im Wege der Verpflichtungsklage - ein bestimmtes Verwaltungshandeln verlange, sei zu prüfen, ob er durch die Verweigerung der begehrten Maßnahme in seinen Rechten verletzt werde. Wende er sich hingegen - im Wege der Anfechtungsklage - gegen eine Maßnahme der Straßenverkehrsbehörde, durch die ihm bestimmte Handlungsweisen (etwa das Fahren und Parken auf einem bestimmten Straßenteil vor seinem Bürogebäude) verboten würden, reiche die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme für eine gerichtliche Aufhebung aus. Der Erlaß eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts verletze nämlich den Betroffenen immer in seinen Rechten, zumindest in seinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit. Deshalb müsse auch die (Anfechtungs-)Klage eines Verkehrsteilnehmers gegen eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung im Sinne des § 45 StVO regelmäßig Erfolg haben, wenn sich herausstelle, daß sie - wovon vorliegend entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auszugehen sei - mit Vorschriften des objektiven Rechts nicht vereinbar sei. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) verwiesen, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.