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Beschluss

2 TP 1473/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0717.2TP1473.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die am 26. April 1989 fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist, soweit sie sich auf die mit Schriftsatz vom 6. Februar 1989 begehrte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung eines Rechtsanwalts bezieht, nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für das den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO betreffende Verfahren zu bewilligen, mit dem er erreichen will, daß ihm die Zulassungsstelle des Main-Taunus-Kreises unverzüglich Auskunft über den Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen MTK-CC 410 am 22. Dezember 1988, über die Fahrzeugdaten, den Versicherer und - soweit ermittelt - den Fahrer erteilt. Auf die erstinstanzlichen Ausführungen nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß Art. 2 § 7 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274), Bezug; er ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Auffassung, daß der Antragsteller die nach § 33 Abs. 1 StVG (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. Januar 1987, BGBl. I S. 486) im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten nicht im Sinne des § 39 Abs. 1 StVG benötigt, um ihm im Hinblick auf einen Vorfall, der sich nach dem Inhalt einer anonymen Anzeige am 22. Dezember 1988 in Bruchköbel ereignet haben soll, die Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder die Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße zu ermöglichen. Vielmehr muß aufgrund des eigenen Vorbringens des Antragstellers, insbesondere auch in den Schriftsätzen vom 1. , 3 . , 6. und 12 . Juli 1989, angenommen werden, daß er, soweit es ihm um die - von § 39 Abs. 1 StVG ohnehin nicht erfaßten - persönlichen Daten des Fahrzeug f ü h r e r s geht, ein aus familiären Auseinandersetzungen herrührendes Interesse daran hat, Näheres über die gegenwärtigen Lebensumstände seines Sohnes C. D. zu erfahren. Er hat nämlich schon in seinem an die Straßenverkehrsbehörde gerichteten Auskunftsersuchen vom 12. Januar 1989, in dem er sich auf die erwähnte, mit hoher Wahrscheinlichkeit von ihm selbst stammende Anzeige bezog, selbst u. a. folgendes ausgeführt: Der Fahrer war der Stimme nach eindeutig mein Sohn C. D., jedoch aussehensmäßig, da wir uns so lange nicht sahen, kamen bes. Bedenken, weil er auch auf einmal in einem mir fremden Wagen und mit einem MTK-Kennzeichen herumfährt, wenn dieser Wagen, mit gleichem Kennzeichen, auch Wochen hier mehrfach laufend vor meiner Wohnung stand. Ich benötige jedenfalls aufgrund des Vorgangs vom 22. Dezember 1988 in Bruchköbel amtliche Bestätigungen über Halter und Fahrer. Es tut mir leid, Sie belästigen zu müssen, dazu mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch mit meinem eigenen Sohn. Auch soweit der Antragsteller die Übermittlung der Halter- und Fahrzeugdaten durch Erlaß einer - die Hauptsache notwendigerweise vorwegnehmenden - gerichtlichen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erreichen sucht, hat er die in § 39 Abs. 1 StVG hierfür vorausgesetzte Notwendigkeit nicht dargelegt. Insbesondere behauptet er selbst nicht, infolge des Vorfalls vom 22. Dezember 1988, bei dem ihn der Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen MTK-CC 410 "vorsätzlich angefahren" haben soll, einen konkreten Schaden erlitten zu haben; seine in keiner Weise substantiierte Darlegung, er selbst und seine kleinen Kinder hätten durch das Verhalten des Antragsgegners schwerste Schäden davongetragen, reicht hierfür nicht aus. Im übrigen hätte der Antragsteller im Falle einer zu seinem Nachteil begangenen Körperverletzung oder Sachbeschädigung Strafanzeige aufgrund der ihm bekannten Daten erstatten können. Zur Austragung persönlicher Konflikte mit (ehemaligen) Familienangehörigen kommt die in § 39 Abs. 1 StVG z u r V e r f o l g u n g v o n R e c h t s a n s p r ü c h e n vorgesehene Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten jedenfalls nicht in Betracht. Die Ablehnung der beantragten Prozeßkostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht deshalb zu beanstanden, weil das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und über das Prozeßkostenhilfegesuch gleichzeitig abschlägig entschieden hat. Zwar gilt als ungeschriebener Verfahrensgrundsatz, daß über dieses Gesuch v o r der Verhandlung in der Hauptsache entschieden werden muß, wenn es neben der Klage eingereicht wurde (Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl. 1988, § 166 Rz. 12; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl. 1989, § 166 Rz. 11; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl. 1988, § 166 Rz. 8, jeweils m. w. N..). Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, daß dem um die Gewährung von Prozeßkostenhilfe Nachsuchenden nicht die Möglichkeit genommen werden soll, nach etwaiger Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrags zu wählen, ob er das Verfahren auf eigene Kosten fortführt oder ob er es durch Klagerücknahme mit der Folge beendet, daß unter den Voraussetzungen der Nr. 1201 des Kostenverzeichnisses - KV - (Anlage 1 zu § 11 Abs.1 GKG) die Gerichtsgebühr für das Prozeßverfahren erster Instanz entfällt (vgl. Beschluß des Hess. VGH vom 27. Februar 1984 - 4 TI 63/83 -, NJW 1985, 218; Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom 26. Oktober 1959 - 1 S 189/58 -, DÖV 1960, 77). Diese Erwägung kommt aber mangels vergleichbarer Ausgangssituation nicht zum Tragen, falls der Rechtsschutzsuchende - wie vorliegend der Antragsteller mit Antragsschrift vom 6. Februar 1989 - mit dem Prozeßkostenhilfeantrag zugleich einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stellt; denn die gemäß Nr. 1230 KV für das Verfahren erster Instanz über den Antrag auf Erlaß einer solchen Anordnung nach § 123 VwGO anzusetzende (halbe) Gerichtsgebühr entfällt bei Antragsrücknahme n i c h t , gleich in welchem Verfahrensstadium die Rücknahme erfolgt. Insoweit gilt vielmehr, daß seit der Neufassung des Gerichtskostengesetzes im Jahre 1975 ein Wegfall dieser (schon mit der Einreichung des Antrags bei Gericht entstehenden) Verfahrensgebühr auch im Falle der frühzeitigen Rücknahme des Antrags nicht - auch nicht etwa aufgrund entsprechender Anwendung der Nr. 1201 KV - vorgesehen ist (Beschluß des Hess. VGH vom 12. Juli 1979 - VI N 3/76 -; Beschlüsse des Bay. VGH vom 21. Dezember 1984 - Nr. 7 CE 84 B. 5220 -, BayVBl. 1985, 214, und vom 3. Juni 1986 - Nr. 7 C 84 A. 996 u. a.-, BayVBl. 1987, 572; Drischler/Oestreich/Heun/Haupt, Gerichtskostengesetz, Kommentar, Stand Juli 1988, KV Nr.1230 bis 1242, Erl. A 3; Hartmann, Kostengesetze,22. Aufl. 1987, KV 1228 bis 1232, Erl. 1; Lappe, Gerichtskostengesetz, 1975, KV Erl. zu Nr. 1230 bis 1232). Der vom Antragsteller angesprochene Grundsatz erfährt demzufolge eine Einschränkung dahin, daß über einen neben dem Prozeßkostenhilfegesuch gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (- Entsprechendes gilt auch für Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO -) nicht zeitlich vorab entschieden werden muß; der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom 3. Juni 1986 a.a.O.) an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2 und 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Der Streitwert für die Berechnung der nach Nr. 1271 KV anzusetzenden Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren bestimmt sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Kosteninteresse des Antragstellers in Höhe von etwa 85,-- DM, wobei der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon ausgeht, daß der Streitwert für das Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO 6.000,-- DM betragen wird, sofern der Antragsteller nicht noch Anhaltspunkte für eine abweichende Streitwertfestsetzung substantiiert darzulegen vermag. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).