Urteil
2 UE 1862/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0627.2UE1862.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis zu. Gemäß § 15 c Abs. 1 StVZO gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung mit Ausnahme des - hier nicht einschlägigen - § 9 c StVZO. Die Fahrerlaubnis ist zu erteilen, wenn der Nachsuchende seine Befähigung durch eine Prüfung, die unter anderem die Gefahrenlehre und die umweltbewußte Fahrweise umfaßt, dargetan hat, wenn er nachweist, daß er die Grundzüge der energiesparenden Fahrweise und der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr beherrscht, und wenn nicht Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StVG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, schon deshalb nicht, weil er sich nach wie vor beharrlich weigert, eine vollständige (theoretische und praktische) Fahrerlaubnisprüfung gemäß § 11 StVZO abzulegen. Seine in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat bekundete Bereitschaft, allenfalls einige Fahrstunden bei einer Fahrschule absolvieren zu wollen, reicht als Ersatz hierfür nicht aus. Zwar kann die Verwaltungsbehörde nach § 15 c Abs. 2 Satz 1 StVZO unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten. Satz 3 dieser Bestimmung schreibt aber ausdrücklich vor, daß ein Verzicht auf die Prüfungen nicht zulässig ist, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung m e h r a l s z w e i J a h r e v e r s t r i c h e n sind. Dies ist beim Kläger unstreitig der Fall, denn die Fahrerlaubnis wurde ihm bereits im Jahre 1978 unter Anordnung des Sofortvollzugs entzogen; der Entziehungsbescheid ist seit 1983 bestandskräftig. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht nicht die Möglichkeit, wegen besonderer Einzelfallumstände bei ihm auf die Ablegung der vollständigen Fahrerlaubnisprüfung zu verzichten. Denn der Vorschrift des § 15 c Abs. 2 Satz 3 StVZO liegt ersichtlich der Gedanke zugrunde, daß bei einem Fahrerlaubnisbewerber die Annahme, er sei zum Führen von Kraftfahrzeugen weiterhin im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StVG befähigt, nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn er nach vorangegangener Fahrerlaubnisentziehung länger als zwei Jahre gehindert war, als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilzunehmen; deshalb hat er i m I n t e r e s s e d e r V e r k e h r s s i c h e r h e i t (vgl. amtliche Begründung zur Neufassung des § 15 c StVZO in VKBl. 1973, 399, 403) den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch erneute Ablegung der Prüfung nach § 11 StVZO zu erbringen, und zwar ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen es im Einzelfall nicht zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vor Ablauf der Zweijahresfrist gekommen ist. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der in diesem Zusammenhang weiterhin ausgeführt hat, der auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit abzielende Schutzzweck der Regelung würde verfehlt, wenn man annähme, der Ablauf der in § 15 c Abs. 2 Satz 3 StVZO bestimmten Frist werde bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung des geltend gemachten Anspruchs auf (vollständigen oder teilweisen) Verzicht auf die Fahrerlaubnisprüfung gehemmt oder unterbrochen (Urteil vom 13. Dezember 1983 - Nr. 11 b 83 A.936 -, VKBl. 1984, 300 unter Hinweis auf OVG Münster, NJW 1974, 1964; vgl. auch Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot - Führerscheinentzug, 5. Aufl. 1986, Rz. 664). Eine Hemmung oder Unterbrechung der Zweijahresfrist, innerhalb deren ein Verzicht auf die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung zulässig ist, wird weder durch die Stellung eines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde noch durch Erhebung einer Klage bei den Verwaltungsgerichten bewirkt. Dies ist entgegen der Ansicht des Klägers verfassungsrechtlich unbedenklich. Die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderliche Eignung betrifft nämlich a l l e körperlichen, geistigen und charakterlichen Umstände, die vorhanden sein müssen, um eine Gefährdung der Allgemeinheit soweit als möglich auszuschließen (Beschluß des BVerfG vom 18. November 1966 - 1 BvR 173/63 -, BVerfGE 20, 365, 370 f.); daß der Verordnungsgeber im Interesse der Verkehrssicherheit geeignete Vorkehrungen trifft, um zu verhindern, daß Personen am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen, die nicht (mehr) über die erforderliche Befähigung verfügen, läßt sich folglich nicht beanstanden. Aus den vorstehenden Gründen kommt es zwar nicht darauf an, warum über den vom Kläger - wegen des bevorstehenden Ablaufs der vom Strafrichter festgesetzten Sperrfrist - erstmals bereits am 31. März 1980 gestellten Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nicht noch vor Ablauf der Frist des § 15 c Abs. 2 Satz 3 StVZO im Juli 1980 entschieden wurde; es sei aber darauf hingewiesen, daß es sich der Kläger selbst zuzuschreiben hat, daß ihm die Fahrerlaubnis nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlaß des - sofort vollziehbaren - Entziehungsbescheids vom 3. Juli 1978 erneut erteilt werden konnte. Ursächlich hierfür ist nämlich nicht, wie er meint, eine unzulässig lange Verfahrensdauer, sondern sein eigenes Verhalten. Denn seine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - begangen am 9. Februar 1979 - führte dazu, daß ihm die Verwaltungsbehörde vor dem 5. April 1980 keine Fahrerlaubnis erteilen durfte. Auch in der bis zum Ablauf der Zweijahresfrist noch verbleibenden Folgezeit war die Behörde rechtlich gehindert, über den Antrag vom 31. März 1980 (positiv) zu entscheiden. Denn damals war der vom Kläger mit allen in Betracht kommenden Rechtsbehelfen angefochtene Entziehungsbescheid noch nicht bestandskräftig, so daß nicht feststand, ob für eine (Wieder-)"Erteilung" überhaupt Raum war; eine entsprechende Klärung trat erst drei Jahre später mit der Bestandskraft des Bescheids des Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen vom 3. Juli 1978 ein. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage, die einen Erfolg der Klage schon nach § 15 c Abs. 2 Satz 3 StVZO ausschließt, kann offenbleiben, ob die unter dem 30. September 1983 an den Kläger ergangene Aufforderung, sich zwecks Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, angesichts des erheblichen Zeitablaufs sowie unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung seiner Persönlichkeit und seiner veränderten Lebensumstände heute noch aufrechtzuerhalten wäre. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der am 16. April 1947 geborene Kläger war seit 1965 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Sie wurde ihm durch Bescheid des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 3. Juli 1978 - unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung - entzogen, da er in einem Zeitraum von weniger als zwei Jahren insgesamt acht Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften begangen hatte, die mit 18 Punkten nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (Mehrfachtäter-Punktsystem) bewertet wurden. Seine hiergegen eingelegten Rechtsbehelfe blieben sämtlich ohne Erfolg; der Entziehungsbescheid wurde bestandskräftig, nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Januar 1983 durch Beschluß vom 20. April 1983 zurückgewiesen hatte. Am 28. September 1979 wurde der Kläger vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - begangen am 9. Februar 1979 - verurteilt; die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor dem 5. April 1980 keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Nach eigenen Angaben hat der Kläger damals zuletzt ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Mit Antrag vom 31. März 1980 begehrte er erstmals die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei dem infolge Umzugs nunmehr örtlich zuständigen Landrat des Kreises Groß-Gerau. Wegen des damals noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstreitverfahrens sah dieser jedoch von einer Bearbeitung des Antrags ab. Auch der weitere, hier zugrundeliegende Wiedererteilungsantrag vom 3. Februar 1983 wurde erst bearbeitet, als die Straßenverkehrsbehörde Kenntnis von der erwähnten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erlangt hatte. Unter dem 30. September 1983 forderte sie den Kläger auf, sich zwecks Überprüfung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen; zugleich wies sie ihn darauf hin, daß er im Falle eines positiven Untersuchungsergebnisses noch eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung abzulegen habe. In der Folgezeit wurde gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt Anklage erhoben, weil er am 27. August 1983 abermals ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Am 10. Januar 1984 wurde der Kläger vom Amtsgericht Groß-Gerau wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt; die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von 12 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung stellte das Landgericht Darmstadt das Verfahren durch Beschluß vom 18. Juli 1984 gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick darauf vorläufig ein, daß der Kläger mittlerweile in anderer Sache zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Im übrigen heißt es in diesem Beschluß, daß nach dem derzeitigen Sachstand das erstinstanzliche Urteil schlüssig begründet sei und durch die Einstellung dem Angeklagten das Risiko einer weiteren rechtskräftigen Verurteilung genommen werde. Bereits zuvor - am 2. März 1984 - hatte der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben, mit der er zunächst die Untätigkeit des Beklagten rügte und dessen Verpflichtung begehrte, ihm die Fahrerlaubnis der Klasse 3 zu erteilen. Darüber hinaus beantragte der Kläger, weil er sich in seinem beruflichen Fortkommen ohne Fahrerlaubnis erheblich beeinträchtigt sah, den Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Dieser Antrag blieb auch im zweiten Rechtszug ohne Erfolg (Senatsbeschluß vom 5. November 1984 - 2 TG 2396/84 -). Nachdem der Kläger innerhalb der ihm bis zum 30. September 1984 eingeräumten Äußerungsfrist nicht sein Einverständnis mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erklärt hatte, lehnte der Landrat des Kreises Groß-Gerau mit Bescheid vom 10. Oktober 1984 dessen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. In seinem Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1985 führte der Regierungspräsident in Darmstadt zur Begründung im wesentlichen aus, die Erteilung der Fahrerlaubnis komme, nachdem inzwischen über sechs Jahre seit der sofort vollziehbaren Entziehung verstrichen seien, gemäß § 15 c Abs. 2 Satz 3 StVO ohnehin nur nach Ablegung der vollständigen Fahrerlaubnisprüfung in Betracht. Im übrigen lägen aber auch Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, daß der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Aus seiner ausdrücklichen Weigerung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, müsse geschlossen werden, daß er seine Fahreignung ausschließende Mängel verbergen wolle. Die Straßenverkehrsbehörde habe zu Recht die Beibringung eines positiven Eignungsgutachtens gefordert, da der Kläger seine Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Mängel verloren und in der Folgezeit wiederholt ein Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr geführt habe. Der Kläger hat nunmehr - unter Vorlage eines Gutachtens von Frau Dr. med. Debus-Kauschat vom 13. April 1984 - sinngemäß beantragt, den Bescheid des Landrats des Kreises Groß-Gerau vom 10. Oktober 1984 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 4. Februar 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 ohne jegliche Abverlangung von Vorleistungen zu erteilen. Der Beklagte hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Gerichtsbescheid vom 5. September 1985 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit im wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 ohne Erbringung der von ihm ausdrücklich verweigerten Vorleistungen - Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung und Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens - nicht zu. Denn einerseits sei die Zweijahresfrist, innerhalb deren ein Verzicht auf die Prüfung nur zulässig sei, beim Kläger bereits seit geraumer Zeit verstrichen. Andererseits hätten auch die Voraussetzungen dafür, vom Kläger die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen, vorgelegen, da der Kläger in einer Vielzahl von Fällen - auch noch nach Erlaß des Entziehungsbescheids vom 3. Juli 1978 - gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen habe. Gegen diesen ihm am 7. September 1985 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. September 1985, eingegangen am 13. September 1985, Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, es sei rechtswidrig, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in seinem besonderen Falle von irgendwelchen Voraussetzungen abhängig zu machen. Daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen uneingeschränkt geeignet sei, ergebe sich hinreichend aus seiner früheren jahrelangen unfallfreien Fahrpraxis mit einer sehr hohen jährlichen Fahrleistung, aus einem zu den Gerichtsakten gereichten Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. Raida vom 30. Dezember 1985 sowie aus einer Sehtest-Bescheinigung vom 11. März 1987. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei in Fahrerlaubnissachen eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Erlaubnisinhabers bzw. -bewerbers geboten mit der Folge, daß entscheidend berücksichtigt werden müsse, wie es zu bestimmten Verkehrsverfehlungen gekommen sei. Deshalb müsse sich zu seinen Gunsten auswirken, daß die meisten der ihm in den Jahren 1976 und 1977 zur Last gelegten Verkehrsordnungswidrigkeiten auf seine damalige angespannte finanzielle Situation zurückzuführen seien. Auch seine frühere Auszeichnung als "Kavalier der Landstraße" müsse gewürdigt werden. Zum Fahren ohne Fahrerlaubnis am 9. Februar 1972 sei es nur - als einmaliger Vorfall - gekommen, weil er ein Kraftfahrzeug in eine Werkstatt habe schaffen müssen. Der Ablauf der ihm vom Beklagten entgegengehaltenen Zweijahresfrist dürfe sich nicht zu seinem Nachteil auswirken, da er bereits vor deren Verstreichen, nämlich am 31. März 1980, den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt habe. Die nicht von ihm zu vertretende lange Verfahrensdauer dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Der deshalb zu Unrecht geforderten Fahrerlaubnisprüfung und auch der medizinisch-psychologischen Untersuchung werde er sich weiterhin nicht stellen. Allenfalls zur Ablegung einzelner Fahrstunden bei einer Fahrschule sei er bereit. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 5. September 1985 sowie des Bescheides des Landrats des Kreises Groß-Gerau vom 10. Oktober 1984 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 4. Februar 1985 den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die Fahrerlaubnis der Klasse 3 ohne vorherige Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung und ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide sowie der erstinstanzlichen Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.