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Urteil

2 UE 619/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0606.2UE619.85.0A
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Entscheidungsgründe
Das Berufungsverfahren der Beklagten ist entsprechend §§ 92 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, nachdem sie ihre Berufung mit Schriftsatz vom 28. Mai 1985 zurückgenommen hat. Die Berufung der Beigeladenen ist unzulässig. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist die Berufung nicht allein deshalb zulässig, weil dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts eine auf die Berufung hinweisende Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist. Denn die Rechtsmittelbelehrung soll die Beteiligten darüber unterrichten, mit welchem Rechtsmittel die Entscheidung ihrer Art nach allgemein angegriffen werden kann. Damit ist über die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Einzelfall nichts gesagt. Entsprechendes gilt für die Stellung der Beigeladenen als Verfahrensbeteiligte; aus den §§ 63 Nr. 3 und 66 Satz 1 VwGO folgt nur, daß ein Beigeladener grundsätzlich als Verfahrensbeteiligter Rechtsmittel einlegen kann. Darüber hinaus muß aber noch die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels im Einzelfall erforderliche Beschwer gegeben sein. Das ist nur der Fall, wenn die für den Beigeladenen ungünstige Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu einer Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechte führen kann (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 30. Mai 1984, BVerwGE 69, 256 m.w.N., der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 6. September 1988 -- 2 UE 2621/84 --). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12. März 1987 (BVerwGE 77, 101 ) zur Klarstellung folgendes ausgeführt: "Im Falle einer -- wie hier -- einfachen Beiladung im Sinne vom § 65 Abs. 1 VwGO setzt der Erfolg eines Rechtsmittels (auch) des Beigeladenen -- außer der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts -- voraus, daß das die Anfechtungsklage abweisende Urteil eigene subjektive Rechte des Beigeladenen verletzt. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann ein mit der Anfechtungsklage angegriffener Verwaltungsakt nur aufgehoben werden, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Dieser Grundsatz gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (§§ 141, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Fall, daß (allein) ein dem Rechtsstreit beigeladener Dritter sich mit einem Rechtsmittel gegen ein die Anfechtungsklage abweisendes Urteil wendet, kann im Ergebnis nicht anders behandelt werden, als es § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Anfechtungsklage sowie für ein Rechtsmittel eines Hauptbeteiligten vorschreibt. Der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht deshalb eine Auslegung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO dahin, daß ein Rechtsmittel eines Beigeladenen in der Sache nur Erfolg haben kann, wenn seine eigenen Rechte verletzt sind (vgl. u. a. Urteile vom ...)." Unter diesen Voraussetzungen ist die Berufung der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren nicht zulässig. Durch die erstinstanzliche Aufhebung der Einziehungsverfügung vom 2. April 1980 werden keine subjektiven Rechte der Beigeladenen beeinträchtigt. Der Senat verkennt nicht, daß die Beigeladenen ein erhebliches Interesse an der Entwidmung des streitigen Weges haben, weil sie die nach einer bestandskräftigen Einziehung frei verfügbare Wegeparzelle erwerben wollen. Das ist aber kein rechtliches, sondern ein rein wirtschaftliches Interesse. Die Entwidmung des Weges verschafft den Beigeladenen keine rechtlich geschützte Stellung -- etwa im Sinne einer Anwartschaft auf das Grundeigentum der Wegeparzelle --, sondern begründet lediglich die Chance, zu einem späteren Zeitpunkt das Eigentum an der Wegeparzelle erwerben zu können. Eine rechtlich nicht abgesicherte Chance auf Erwerb eines Grundstücks begründet aber keine Rechtsposition, in die das die Einziehung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hätte eingreifen können (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984, a.a.O., S. 259). Diese Auffassung wird durch die Erwägung bestätigt, daß die Beigeladenen eine Entwidmung der fraglichen Wegeparzelle auch nicht unmittelbar gegen die Beklagte selbst hätten durchsetzen können, und zwar selbst dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine Einziehung des Weges nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes vom 9. Oktober 1962 (GVBl. I S. 437) -- HStrG -- vorlägen. Denn den Anliegern steht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Einziehung eines öffentlichen Weges zu. Die Vorschriften über die Einziehung und Teileinziehung öffentlicher Straßen, die ihre Verkehrsbedeutung verloren haben, bestehen allein im öffentlichen Interesse (vgl. Sieder/Zeitler/Kreuzer/Zech, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Rdnr. 21 zu Art. 8; Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 4. Aufl., Rdnr. 6.5 zu § 2; ferner Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl., Rdnr. 12.45 zu Kap. 10). Schließlich hätte die Berufung, wenn sie zulässig wäre, in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der streitige Weg seine Verkehrsbedeutung nicht verloren hat. Ob das auch für die Erschließung des Flurstücks ... gilt, erscheint zweifelhaft, weil diese Parzelle überhaupt nicht an den streitigen Weg angrenzt und die Annahme eines Notwegerechts angesichts der Anbindung dieses Grundstücks an die Alte G zumindest zweifelhaft erscheint. Der Weg dient aber nach der bestandskräftigen und für jedermann verbindlichen Baugenehmigung als Zuwegung für die Garage auf dem Flurstück ..., deren Eigentümerin die Klägerin ist. Eventuelle Mängel bei der Mitwirkung der Beklagten am Zustandekommen der Baugenehmigung berühren deren Bestand nicht (mehr). Im übrigen würde das Verkehrsbedürfnis für den streitgegenständlichen Weg wegen anderweitiger Erschließung des Flurstücks ... nur entfallen, wenn die Klägerin auf eine vorhandene oder ohne weiteres zu schaffende, zumutbare Ersatzzufahrt verwiesen werden könnte. Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. September 1985 -- 2 OE 38/83 -- zu dieser Problematik folgendes ausgeführt: "Ein Verkehrsbedürfnis für die Wegeparzelle ... ergibt sich jedoch daraus, daß die Klägerin die Zufahrt zu ihrem Grundstück in Höhe dieses Flurstücks angelegt hat und jedenfalls in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht auf eine andere Zufahrt verwiesen werden konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 25. Juni 1969, BVerwGE 32, 222, und 29. April 1977, NJW 77, 1789 m.w.N.), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1973, a.a.O.), steht dem Eigentümer eines an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücks der sogenannte Anliegergebrauch (gesteigerte Gemeingebrauch) zu, der im Gegensatz zu dem schlichten Gemeingebrauch dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) untersteht und der der Notwendigkeit Rechnung trägt, daß der Anlieger einer Straße auf den Gemeingebrauch der öffentlichen Verkehrsfläche in einer spezifisch gesteigerten Weise angewiesen ist. Allerdings gewährt der Anliegergebrauch dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks keinen Anspruch darauf, an einer beliebigen Stelle seines Grundstücks eine Zufahrt zu der Straße zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Daraus folgt aber nicht die Befugnis des Trägers der Straßenbaulast, eine vorhandene Zufahrt durch eine Einziehung des fraglichen Straßenteils wertlos zu machen, ohne zugleich für eine angemessene Ersatzzufahrt Sorge zu tragen. Auszugehen ist vielmehr davon, daß der Anlieger grundsätzlich selbst entscheiden kann, an welcher Stelle seines Grundstücks er die Zufahrt zur Straße schafft, soweit dem nicht bau-, verkehrs- oder sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Eine danach rechtmäßig geschaffene Zufahrt unterliegt dem besonderen Schutz des Anliegergebrauchs; sie kann dem Anlieger nur genommen werden, wenn eine anderweitige angemessene Zufahrt geschaffen worden ist oder die Herstellung einer zumutbaren Ersatzzufahrt allein an seiner Mitwirkung scheitert. Der Anliegergebrauch gewährt daher nicht nur einen Zugang zu dem öffentlichen Straßennetz (schlechthin), der nicht entschädigungsfrei entzogen werden darf, sondern hindert den Straßenbaulastträger auch an einer ersatz- und entschädigungslosen Beseitigung bestehender Zufahrten (vgl. Kodal/Krämer, a.a.O., S. 572, Rdnr. 50)." Hier ist keine angemessene Ersatzzufahrt vorhanden; sie kann, wenn sie technisch überhaupt möglich ist, nur mit einem nicht unerheblichen Kostenaufwand hergestellt werden. Die Klägerin ist (nunmehr) Alleineigentümerin der Flurstücke ... und ... der Flur ... in der Gemarkung S (Gemeinde B), die teilweise bebaut sind und an die Straße Alte G angrenzen. Das Flurstück ..., das unmittelbar an die im Eigentum der Beklagten stehende Wegeparzelle ... angrenzt, ist in seinem rückwärtigen Teil mit einer Garage bebaut, die nach der Baugenehmigung von der Wegeparzelle ... erschlossen wird. Die beidseitig dieses Weges gelegenen Flurstücke ... und ... stehen im Miteigentum der Beigeladenen. Auf Anregung der Beigeladenen zog die Beklagte den Weg Flur ..., Flurstück ..., durch Beschluß vom 2. April 1980, öffentlich bekanntgemacht am 11. April 1980, mit der Begründung ein, er sei für den Verkehr entbehrlich geworden. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1981 zurück. Am 12. Juni 1981 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage mit dem Begehren erhoben, die Einziehungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Weg sei nicht entbehrlich, weil er als Zufahrt für die Garage diene; im übrigen könne die auf dem Flurstück ... errichtete Scheune nur über die streitige Wegeparzelle erreicht werden. Der Beklagte hat erwidert, für den Weg bestehe kein öffentliches Verkehrsbedürfnis mehr, weil die klägerischen Grundstücke durch die Alte G erschlossen würden. Die Beigeladenen haben vorgetragen, sie hätten ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, weil sie an einem Erwerb der Wegeparzelle interessiert seien. Die klägerischen Grundstücke könnten problemlos von der Alten G her angefahren werden; im übrigen sei auch ein Fußweg, der früher die klägerischen Grundstücke durchschnitten habe, eingezogen worden. Das Verwaltungsgericht hat die Einziehungsverfügung vom 2. April 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1981 durch Urteil vom 12. Februar 1985 aufgehoben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Einziehung des Weges verletze Anliegerrechte der Klägerin. Für eine angemessene Nutzung deren Grundstücke sei der streitige Weg nicht entbehrlich. Die Scheune auf dem Flurstück ... sei aus tatsächlichen, die Garage auf dem Flurstück ... aus rechtlichen Gründen nur über den streitgegenständlichen Weg erreichbar. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Einziehung sei zum Wohle der Allgemeinheit geboten. Gegen das ihnen am 4. März 1985 zugestellte Urteil haben die Beigeladenen am 29. März und die Beklagte am 4. April 1985 Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 28. Mai 1985 zurückgenommen. Die Beigeladenen tragen zur Begründung ihrer Berufung vor, die Klägerin betreibe überhaupt keine Landwirtschaft mehr. Die Beklagte habe der bauaufsichtlichen Genehmigung der Garage nicht wirksam zugestimmt, weil der damals handelnde Beigeordnete hierzu nicht befugt gewesen sei. Daß die Einziehung des Weges im öffentlichen Interesse liege, werde schon allein durch einen entsprechenden Beschluß des Ortsbeirats bestätigt. Die Zulässigkeit der Berufung ergebe sich aus der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung; sie, die Beigeladenen, würden durch das Urteil auch in ihren Interessen berührt. Die Beigeladenen beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beigeladenen als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, es liege hier keine notwendige Beiladung vor mit der Folge, daß die Beigeladenen nicht berechtigt seien, ein Rechtsmittel einzulegen. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht die Einziehungsverfügung zu Recht aufgehoben, weil weder das Verkehrsbedürfnis entfallen noch die Einziehung zum Wohle der Allgemeinheit geboten sei. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Der Behördenvorgang der Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.