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Urteil

2 UE 2799/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0425.2UE2799.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im übrigen zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die -- gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässige -- Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Präsidenten des Justizprüfungsamts vom 24. Juli 1984 ist rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 43 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 49 des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz -- JAG --) in der auf den Kläger anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1982 (GBVl. I S. 33 -- vgl. auch dortige Fußnote 2 --, 34 ff.). Gemäß § 19 Abs. 2 JAG -- diese Vorschrift findet für das Prüfungsverfahren der zweiten juristischen Staatsprüfung entsprechende Anwendung (§ 43 Abs. 2 JAG) -- ist ein Bewerber, der in beiden Prüfungsabschnitten nach §§ 13 (Hausarbeit) und 14 (Aufsichtsarbeiten) nicht mehr als je drei Punkte (Durchschnittspunktzahl im Sinne des § 19 Abs. 1 JAG) erreicht, von der weiteren Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor; seine im Mai 1984 gefertigte Hausarbeit ist von drei Prüfern jeweils mit zwei Punkten, seine Aufsichtsarbeiten (unter Einschluß einer Kurzarbeit) sind mit einer -- rechnerisch richtig ermittelten -- Durchschnittspunktzahl von drei Punkten bewertet worden. Soweit der Kläger im Verfahren des ersten Rechtszugs einzelne der für diese Bewertungen von Zweit- und Drittprüfern gegebenen schriftlichen Begründungen als unzureichend bemängelt, die Zuteilung einer anderen Kurzarbeit wegen Befangenheit des Zweitprüfers gefordert und schließlich die Bewertung der Verwaltungsrechtsklausur wegen Zugrundelegung falscher Tatsachen als rechtsfehlerhaft angegriffen hat, ist dem bereits das Verwaltungsgericht mit eingehenden und insgesamt zutreffenden Erwägungen entgegengetreten; auf seine Ausführungen im angefochtenen Urteil nimmt der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß Art. 2 § 6 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1985 (BGBl. I S. 1274), Bezug. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 25. April 1989 sowie in der am gleichen Tage vor dem erkennenden Senat durchgeführten mündlichen Verhandlung erneut die Bewertung seiner Klausur im Öffentlichen Recht mit nur jeweils 2 Punkten angegriffen hat, vermag er auch mit dieser Rüge nicht durchzudringen. Der Kläger hätte zwar zur mündlichen Prüfung noch zugelassen werden können, wenn diese Prüfungsleistung auch nur geringfügig besser bewertet worden wäre. Daß dies nicht geschehen ist, beruht aber nicht auf einem der gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Rechtsfehler, sondern hält sich im Rahmen des den Prüfern zustehenden wissenschaftlichen Beurteilungsspielraums. Neuere Entwicklungen in der Gesetzgebung -- hier zur Strafbarkeit der Vermummung -- lassen grundsätzlich den prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum unberührt. Der Kläger verkennt, daß seine Arbeit nicht deshalb mit nur 2 Punkten bewertet worden ist, weil er eine bestimmte -- nach seiner Meinung nunmehr vom Bundestag als richtig bestätigte -- Rechtsauffassung vertreten hat, sondern weil seine schriftlichen Ausführungen zahlreiche mit der Frage der Strafbarkeit der Vermummung in keinem Zusammenhang stehende Mängel enthalten, die nach Einschätzung der verantwortlichen Prüfer eine bessere Bewertung nicht zulassen. Der Senat ist den Rügen des Klägers im einzelnen nachgegangen, hat jedoch weder dem zusammenfassenden Prüfervermerk vom 4. Juli 1984 noch den Randbemerkungen einen Anhaltspunkt dafür entnehmen können, daß die Prüfer von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sein könnten, etwa indem sie eine tatsächlich erbrachte Prüfungsleistung als nicht erbracht angesehen hätten. Auch sonstige Rechtsfehler der Klausurenbeurteilung sind nicht ersichtlich; sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem -- in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 1989 vertieften -- Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 7. August 1986. Die dort erhobenen Einwände legen vielmehr dar, daß der Kläger die Prüferkritik zum Teil mißversteht, zum anderen Teil verkürzt wiedergibt oder aus dem gegebenen Zusammenhang herauslöst. Soweit der Kläger nunmehr im Verfahren des zweiten Rechtszugs die zu seinem Nachteil ergangene Prüfungsentscheidung vor allem mit dem Hinweis darauf angreift, er sei in der Zeit vom 9. März bis zum 24. Juli 1984 prüfungsunfähig gewesen und habe dies nicht erkennen können, kann auch dieses Vorbringen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Allerdings ist im § 17 Abs. 2 Satz 1 JAG, der gemäß § 43 Abs. 2 JAG auf die zweite juristische Staatsprüfung ebenfalls entsprechende Anwendung findet, die vom Kläger hiermit angesprochene Rechtsfolge, daß die Prüfung als nicht unternommen gilt, ausdrücklich, nämlich unter der Voraussetzung vorgesehen, daß der Rücktritt von der Prüfung vom Präsidenten des Justizprüfungsamts genehmigt wird. § 17 Abs. 8 JAG schreibt darüber hinaus lediglich vor, daß im Falle einer Erkrankung ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen ist (Satz 1); von dieser Pflicht kann befreit werden (Satz 2). Schon der sich hieraus ergebenden Anforderung ist der Kläger nicht gerecht geworden. Er hat vielmehr, ohne von der Pflicht zur Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses befreit worden zu sein, (bis heute) kein derartiges Zeugnis, sondern erstmals zusammen mit seinem Antrag vom 24. September 1984 auf Gestattung der nochmaligen Wiederholung der Prüfung eine (haus-) ärztliche sowie eine fachärztliche Bescheinigung beim Präsidenten des Justizprüfungsamts eingereicht. Ob allein hieraus für den Kläger rechtlich nachteilige Schlußfolgerungen etwa in dem Sinne zu ziehen sind, daß er von vornherein mit seinem Vorbringen bezüglich der von ihm selbst angenommenen Prüfungsunfähigkeit nicht gehört werden kann, bedarf keiner abschließenden Beantwortung. Er erfüllt nämlich auch im übrigen nicht die Voraussetzungen für eine Genehmigung des (nachträglichen) Rücktritts von der zweiten juristischen Staatsprüfung. Dies folgt im einzelnen aus den nachstehenden Erwägungen: Aus dem Prüfungsrechtsverhältnis ergibt sich für den Prüfling die Obliegenheit, im Prüfungsverfahren mitzuwirken. Dazu kann -- auch ohne eine ausdrückliche Regelung, wie sie etwa in § 18 der Approbationsordnung für Ärzte getroffen ist -- die rechtzeitige Geltendmachung von Störungen, Mängeln und Behinderungen gehören. Darüber hinaus können weitere ungeschriebene Mitwirkungspflichten bestehen, die jedoch häufig eine entsprechende Aufforderung der Prüfungsbehörde voraussetzen; beispielsweise obliegt dem Prüfling, dem Prüfungsamt auf Anforderung die Auskünfte zu erteilen und die sonstigen Nachweise zu erbringen, die für eine Entscheidung über den Rücktritt erforderlich sind. Diese Obliegenheiten haben ihren Rechtsgrund in dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Ihre Verletzung kann dazu führen, daß die Prüfungsbehörde die Genehmigung des Rücktritts ablehnt, weil die wichtigen Gründe nicht erwiesen sind; denn hierfür trägt der Prüfling die materielle Beweislast (Urteil des BVerwG vom 22. Oktober 1982 -- 7 C 119.81 --, BVerwGE 66 S. 213, 215 m.w.N.). Bei Beachtung dieser alle Prüfungsverfahren gleichermaßen kennzeichnenden Rechtsgrundsätze kann dem Umstand, daß sich das auf den Kläger anwendbare Gesetz einer ins einzelne gehenden Regelung des Rücktritts sowie der Geltendmachung von Rücktrittsgründen enthält (-- § 17 Abs. 8 Satz 1 JAG i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. November 1985, GVBl. I S. 211, 212 ff., fordert demgegenüber ausdrücklich die "unverzügliche" Anzeige einer Erkrankung --), nicht entnommen werden, daß der Kläger frei über den Zeitpunkt eines Rücktritts und der Bekanntgabe der hierfür maßgeblichen Gründe habe entscheiden dürfen, ohne mit rechtlichen Nachteilen rechnen zu müssen; auch er war vielmehr aufgrund seiner Obliegenheit, im Prüfungsverfahren entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben mitzuwirken, gehalten, rechtzeitig (wenn schon nicht im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB "unverzüglich") von der Prüfung zurückzutreten und die Rücktrittsgründe -- im Falle einer Erkrankung gemäß § 17 Abs. 8 Satz 1 JAG unter Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses -- dem Präsidenten des Justizprüfungsamts mitzuteilen. Gegen diese Obliegenheit hat der Kläger verstoßen mit der Folge, daß sein Rücktritt nicht mehr gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 JAG zu genehmigen war. Allerdings erweist sich die Berufung auf eine in der Zeit vom 9. März bis zum 24. Juli 1984 bestehende krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit nicht schon deshalb als verspätet, weil sie erst erfolgte, nachdem der Kläger schon die Termine für die schriftlichen Prüfungsarbeiten wahrgenommen und zudem durch den angefochtenen Bescheid Kenntnis vom negativen Ergebnis erlangt hatte. Der Rücktritt setzt nämlich nicht voraus, daß die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt, auf den er sich bezieht, im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch andauert; er kann unter Umständen auch nachträglich erklärt werden (BVerwG a.a.O. S. 214). Der nachträgliche, auf Prüfungsunfähigkeit gestützte Rücktritt von einer Prüfung berührt jedoch in besonderem Maß den das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden, verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit. Eine diesen Grundsatz zu Lasten der Mitbewerber verletzende zusätzliche Prüfungschance verschafft sich nicht nur derjenige, dem es gelingt, durch nachträglich vorgetäuschte Prüfungsunfähigkeit die Genehmigung des Rücktritts zu erreichen, sondern auch der, der tatsächlich prüfungsunfähig war, sich aber in Kenntnis seines Zustandes der Prüfung unterzogen hat, um sich im Falle des Mißerfolgs durch nachträglichen Rücktritt den Rechtswirkungen der fehlgeschlagenen Prüfung zu entziehen. Diesen Gefahren für die Chancengleichheit wird entgegengewirkt, wenn die nachträglich geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit zwar als Rücktrittsgrund nicht von vornherein ausgeschlossen, an die Geltendmachung aber -- wie in § 18 der Approbationsordnung für Ärzte -- die Anforderung der Unverzüglichkeit bzw. -- wie hier mangels ausdrücklicher normativer Regelung -- der Rechtzeitigkeit gestellt wird (Urteil des BVerwG vom 7. Oktober 1988 -- 7 C 8.88 --, DVBl. 1989 S. 102). Dabei ist es Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewußt geworden ist. Die Obliegenheit des Prüflings, die Prüfungsunfähigkeit im vorstehenden Sinne selbst geltend zu machen, wird -- als Teil der auf dem Prüfungsrechtsverhältnis beruhenden umfassenderen Mitwirkungslast -- unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt. Eine Rücktrittserklärung ist hiernach nur dann nicht mehr rechtzeitig, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarerweise hätte erwartet werden können (BVerwG a.a.O. S. 102, 103 m.w.N.). Wegen der weitreichenden Rechtsfolgen des Rücktritts muß dem Prüfling auch dann, wenn die schriftliche Prüfung vorüber ist, ein Mindestmaß an Überlegungszeit zugebilligt werden, um ihm die Abwägung des Für und Wider zu ermöglichen. Es kann ihm, wenn während der Prüfung gesundheitliche Beschwerden aufgetreten sind, nicht verwehrt werden, zunächst zu versuchen, sich durch eine kritische Selbstprüfung Klarheit zu verschaffen, ob sein Leistungsvermögen erheblich eingeschränkt war, sich ferner zu überlegen, ob -- bejahendenfalls -- die Symptome, die auf eine Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit schließen lassen, auf die Examenssituation zurückzuführen sind oder auf einer den Rücktritt rechtfertigenden Erkrankung beruhen, und sich schließlich zu fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen ihm der Nachweis seines Zustandes gegenüber der Prüfungsbehörde gelingen werde. Je eindeutiger die Situation ist, desto weniger zeitaufwendig werden diese Überlegungen sein. Sieht sich der Prüfling jedoch etwa Symptomen gegenüber, von denen er nicht weiß, ob sie bloße Begleiterscheinungen der Prüfungssituation oder aber Ausdruck einer Erkrankung sind, so muß aus einer etwas längeren Überlegungszeit, selbst wenn sie über ein paar Stunden hinausgeht, nicht stets der Vorwurf des schuldhaften Zögerns folgen. Auch kann man einem Prüfling, der während der Prüfung gesundheitliche Beschwerden hatte, regelmäßig nicht anlasten, wenn er zunächst -- sofort nach der Prüfung -- ärztlichen Rat einholt und erst danach alsbald die Entscheidung trifft, ob er von der Prüfung zurücktritt (BVerwG a.a.O. S. 103). Diesen auch für die zweite juristische Staatsprüfung geltenden Anforderungen ist der Kläger aber nicht gerecht geworden. Nach seiner im Verfahren des zweiten Rechtszugs -- erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 17. März 1987 -- vorgetragenen Einschätzung war er während der gesamten Dauer des Prüfungsverfahrens unerkannt prüfungsunfähig. Seine diesbezügliche Annahme stützt er auf die von Frau Dr. med. L am 15. August 1984 ausgestellte ärztliche sowie auf die von Professor Dr. med. K am 7. September 1984 ausgestellte fachärztliche Bescheinigung. Wenn der Kläger wegen der ihm darin für die erste Jahreshälfte 1984 attestierten "starken hypotonen Kreislaufregulationsstörungen in Verbindung mit neurasthenischen Versagenszuständen" bzw. wegen "schwerer neurasthenischer Versagenszustände" von der durch Bescheid vom 24. Juli 1984 für nicht bestanden erklärten Prüfung hätte zurücktreten wollen, hätte er den Rücktritt -- spätestens -- erklären müssen, nachdem er Kenntnis von diesen Bescheinigungen erlangt hatte (vgl. BVerwGE 66 S. 213, 218 zu einem ähnlich gelagerten Fall). Dies hat er jedoch gerade nicht getan. Vielmehr hat er diese Bescheinigungen, die sich übrigens zur Frage der Prüfungsunfähigkeit nicht unmittelbar äußern, dem Präsidenten des Justizprüfungsamts zur Stützung seines Antrags vom 24. September 1984 vorgelegt. Dieser Antrag bezog sich auf die nochmalige (zweite) Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung und ging mit keinem Wort auf einen etwaigen nachträglichen Rücktritt von der Prüfung ein. Der Kläger führte in ihm sogar ausdrücklich aus, davon abgesehen zu haben, sich einer eingehenden fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um gutachtlich feststellen zu lassen, welche Krankheitsbefunde bei ihm im einzelnen bestünden und welche Rückschlüsse hieraus auf seinen Gesundheitszustand zur Zeit der Ablegung der Wiederholungsprüfung gezogen werden könnten. Unter diesen Umständen bestand für den Präsidenten des Justizprüfungsamts keine Veranlassung, dem Rücktrittsgrund der (unerkannten) krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit nachzugehen (BVerwG a.a.O.). Zumal im Zusammenhang mit den von Professor Dr. med. K im letzten Absatz der Bescheinigung vom 7. September 1984 empfohlenen Vorsorgemaßnahmen konnte das Vorbringen des Klägers von der Prüfungsbehörde vielmehr nur dahin verstanden werden, daß es diesem bei dem Hinweis auf seinen im ersten Halbjahr 1984 gegebenen schlechten Gesundheitszustand um die Begründung einer nach § 48 Abs. 4 JAG zu treffenden Ausnahmeentscheidung ging, die gerade einen zweimaligen Mißerfolg zur Voraussetzung hat. Dies findet seine Bestätigung darin, daß der Kläger schon am 24. August 1984 -- in Kenntnis jedenfalls der ärztlichen Bescheinigung vom 15. August 1984 -- persönlich die vorliegende Klage erhoben hatte, welche er jedoch ausschließlich mit angeblichen Bewertungsfehlern der Prüfer begründete. Im übrigen ging der Kläger erkennbar auch selbst -- jedenfalls bis zum 17. März 1987 -- davon aus, daß er in seinem Antrag vom 24. September 1984 nicht den Rücktritt von der Prüfung erklärt hatte; denn anders ist es nicht zu verstehen, daß er im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht auf die Rücktrittsproblematik einging und noch mit Schriftsatz vom 1. April 1986 vortragen ließ, eine Entscheidung des Gerichts in der vorliegenden Sache könne, da vorrangig eine Entscheidung in dem die Zulassung zu einer nochmaligen Wiederholung der Prüfung betreffenden Verfahren angestrebt werde, vorläufig zurückgestellt werde. Der -- sinngemäß -- erst in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 17. März 1987, nämlich etwa zweieinhalb Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt erklärte und mit unerkannter Prüfungsunfähigkeit in der Zeit vom 9. März bis zum 24. Juli 1984 begründete Rücktritt ist somit eindeutig verspätet und als solcher ungeeignet, die Prüfungsbehörde noch nachträglich zu einer Genehmigung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 JAG zu zwingen. Daß er infolge seiner gesundheitlichen Beschwerden außerstande gewesen sei, die behauptete krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit früher und damit nach Maßgabe der dargelegten Rechtsgrundsätze möglicherweise noch rechtzeitig geltend zu machen, behauptet der Kläger selbst nicht und ist auch nicht zu erkennen. Vielmehr muß gerade nach dem Inhalt der der Prüfungsbehörde vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen davon ausgegangen werden, daß der Kläger schon im Zeitpunkt des Erlasses des Prüfungsbescheides vom 24. Juli 1984 -- spätestens aber im September 1984 -- nicht mehr derartig an den bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt, daß es ihm nicht möglich gewesen wäre, den Rücktritt von der Prüfung zu erklären. Im übrigen beweist auch der Antrag vom 24. September 1984, daß der Kläger jedenfalls schon in diesem Zeitpunkt durchaus in der Lage war, die nach seiner eigenen Einschätzung notwendigen Konsequenzen aus dem zweimaligen Mißerfolg in der zweiten juristischen Staatsprüfung zu ziehen. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob der Kläger während des Prüfungsverfahrens im Rechtssinne prüfungsunfähig war oder nicht; aus den gleichen Gründen kommt auch eine weitergehende Beweiserhebung, wie sie der Kläger zuletzt mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1988 angeregt hat, nicht in Betracht. Nur ergänzend sei insoweit angefügt, daß der Senat erhebliche Bedenken hat, die Prüfungsfähigkeit des Klägers aufgrund der nachträglich geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ("starke hypotone Kreislaufregulationsstörungen in Verbindung mit neurasthenischen Versagenszuständen") in Zweifel zu ziehen oder gar die Prüfungsunfähigkeit als erwiesen zu betrachten (vgl. dazu, daß der Prüfling für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Rücktritt die materielle Beweislast trägt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1984 -- 7 C 27.84 --, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 207). Diese Bedenken beruhen vor allem auf dem eigenen Verhalten des Klägers während und nach der Prüfung; er hat sich der Prüfung gestellt, die Bekanntgabe des Ergebnisses abgewartet und erstmals in seinem Antrag vom 24. September 1984 -- ohne den Rücktritt zu erklären -- erwähnt, im ersten Halbjahr 1984 der nervlichen bzw. psychischen Belastung der Wiederholungsprüfung gesundheitlich nicht gewachsen gewesen zu sein. Erst nach Ablauf von annähernd zweieinhalb Jahren hat er sich auf -- unerkannte -- Prüfungsunfähigkeit für die Zeit vom 9. März bis zum 24. Juli 1984 berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 17. Januar 1984 -- 7 B 29.83 --, Buchholz a.a.O. Nr. 190), der der erkennende Senat auch insoweit folgt, ist in diesem Zusammenhang folgendes maßgeblich: Wer keine erhebliche Verminderung seines Leistungsvermögens bemerkt, ist in der Regel auch nicht prüfungsunfähig. Selbst Krankheiten, seien sie offen oder latent, führen keine Prüfungsunfähigkeit herbei, solange sie das Leistungsvermögen nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen (Beschluß vom 14. Juni 1983 -- 7 C 107.82 -- Buchholz a.a.O. Nr. 176). Bemerkt der Prüfling aber eine erhebliche Verminderung seines Leistungsvermögens, so kann er sich auf unerkannte Prüfungsunfähigkeit ohnehin nicht berufen. Ob er seinen Zustand begrifflich als Prüfungsunfähigkeit erfaßt, ist dabei unerheblich. Er handelt auf eigenes Risiko, wenn er sich trotz seines Zustandes der Prüfung unterzieht (Urteil vom 22. März 1963 -- 7 C 141.61 -- Buchholz a.a.O. Nr. 17; ständige Rechtsprechung). Dies muß sich auch der Kläger entgegenhalten lassen. Noch ein weiterer Gesichtspunkt steht der Annahme entgegen, der Kläger könne während der Anfertigung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten im Rechtssinne prüfungsunfähig gewesen sein. In ständiger verwaltungsgerichtlicher Praxis werden nämlich als nicht rechtserhebliche Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit auch die Beschwerden ausgegrenzt, die als Folgen einer psychogenen Reaktion auf das Prüfungsgeschehen zu bezeichnen sind (vgl. Haas, Probleme des Rücktritts von der Prüfung aus gerichtlicher Sicht, VBlBW 1985 S. 161, 166). Diese Praxis beruht darauf, daß die Berücksichtigung solcher Gesundheitsstörungen dem Grundsatz der Chancengleichheit widerspräche, weil es gerade Aufgabe der Prüfung ist, die Belastbarkeit des Kandidaten unter Prüfungsbedingungen zu messen. Nach den vom Kläger vorgelegten ärztlichen und fachärztlichen Bescheinigungen sowie der vom Senat zusätzlich eingeholten Stellungnahme von Professor Dr. med. K vom 23. März 1987 spricht überwiegendes dafür, daß es sich bei den neurasthenischen Versagenszuständen, unter denen der Kläger in ähnlicher Form auch schon früher litt, um prüfungsrechtlich irrelevante Störungen des Gesundheitszustandes im Sinne psychosomatischer Reaktionen des Organismus auf bestimmte Belastungssituationen handelt. Bei schweren neurasthenischen Versagenszuständen liegt zudem, wie sich aus der fachärztlichen Bescheinigung vom 13. März 1989 ergibt, "auch eine konstitutionell bedingte Schwäche" vor. Dies führt zur Anwendbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die prüfungsrechtliche Behandlung von "Dauerleiden" (vgl. zusammenfassend Beschluß vom 13. Dezember 1985 -- 7 B 210.85 --, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223), die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings prägen. Ob dem Kläger in Anwendung dieser Grundsätze eine Berufung auf Prüfungsunfähigkeit -- zusätzlich -- verwehrt ist oder ob er sich darauf berufen kann, daß es beim konstitutionell neurasthenischen Zustandsbild immer wieder Abschnitte von akuten Schüben mit Krankheitscharakter, daneben aber auch relativ lange Phasen mit stabiler Tendenz und normalem Leistungsvermögen gebe, bedarf aber letztlich keiner abschließenden Beantwortung, weil es wegen des zu spät erklärten Prüfungsrücktritts hierauf nicht mehr ankommt. Der am 14. Mai 1940 geborene Kläger bestand im März 1963 das Abitur und begann im Sommersemester 1963 an der J Universität in F das Studium der Rechtswissenschaften. Im November 1972 meldete er sich erstmals zur Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung. Er mußte diese Prüfung jedoch wegen schwerer neurasthenischer Versagenszustände abbrechen, die -- laut fachärztlicher Bescheinigung von Professor Dr. med. K vom 7. September 1984 -- in dem Zeitraum von November 1973 bis November 1976 eine kontinuierliche ambulante nervenärztliche Behandlung erforderten. Im Wintersemester 1975/76 nahm der Kläger sein Studium wieder auf; 1976 meldete er sich erneut zur Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung, die er am 14. Juni 1977 nicht bestand. Er setzte daraufhin sein Studium weiter fort und legte am 24. November 1980 die erste juristische Staatsprüfung mit der Note "ausreichend" (3,75) ab. Mit Wirkung vom 2. März 1981 wurde der Kläger als Rechtsreferendar in den juristischen Vorbereitungsdienst übernommen und nach Ablauf von zwei Jahren zur zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen. Infolge eines am 14. März 1983 erlittenen Kreislaufkollapses konnte er an der vierten Aufsichtsarbeit nicht mehr teilnehmen. Mit Verfügung vom 17. März 1983 genehmigte der Präsident des Justizprüfungsamts den Rücktritt von der schriftlichen Prüfung. Im April 1983 wiederholte der Kläger die schriftlichen Prüfungsarbeiten. Seine mündliche Prüfung fand am 8. September 1983 statt. Der Prüfungsausschuß erklärte die Prüfung für "nicht bestanden" (3,00) und erlegte dem Kläger einen sechsmonatigen Ergänzungsvorbereitungsdienst auf. Mit Wirkung vom 9. März 1984 wurde er zur Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen. Seine im März (Klausuren), April (Kurzarbeit) und Mai 1984 (Hausarbeit) erbrachten Prüfungsleistungen wurden mit folgenden Punktzahlen bewertet: Aufsichtsarbeiten: Zivilrecht I 3, 3, 3 Zivilrecht II (Kurzarbeit) 4, 3, 3 Strafrecht 5, 4, 4 Arbeits- oder Wirtschaftsrecht 3, 2, 2 Öffentliches Recht 2, 2, 2 (Durchschnittspunktzahl: 3,00) Unter Bezugnahme auf diese Bewertungen stellte der Präsident des Justizprüfungsamts durch Bescheid vom 24. Juli 1984 fest, daß der Kläger gemäß §§ 43 Abs. 2, 19 Abs. 2 JAG von der weiteren Prüfung ausgeschlossen sei und die zweite juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden habe, da in keinem der bisher erbrachten Prüfungsabschnitte mehr als drei Punkte erreicht worden seien. Er wies ihn zugleich darauf hin, daß er mit dieser Entscheidung kraft Gesetzes (§ 49 JAG) aus dem Beamtenverhältnis entlassen sei. Gegen diesen ihm am 26. Juli 1984 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 24. August 1984 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage mit dem Antrag erhoben, den vorgenannten Bescheid aufzuheben. Hierzu hat er ausgeführt, die Begründungen der ihm erteilten Zensuren seien fehlerhaft; insbesondere ließen die Bewertungen der Zweit- und Drittprüfer nicht erkennen, weshalb innerhalb des Notenspektrums gerade die angegebene Punktzahl gewählt worden sei. Es reiche nicht aus, eine Arbeit beispielsweise als "mangelhaft" zu bezeichnen, ohne zugleich erkennbar werden zu lassen, warum lediglich zwei und nicht etwa drei Punkte vergeben worden seien. Darüber hinaus beanstande er, daß einzelne Bewertungen der Zweit- und Drittzensoren generell unzureichend begründet worden seien, da sie nicht in hinreichendem Maße erkennen ließen, ob diese Prüfer eine eigene Beurteilung und Bewertung vorgenommen hätten. Schließlich sei zu rügen, daß einer der Prüfer den der Kurzarbeit zugrunde liegenden Aktenfall als Berichterstatter selbst bearbeitet und die den damaligen Rechtsstreit abschließende Entscheidung abgefaßt habe; auf Grund dieser früheren Tätigkeit sei dieser Prüfer voreingenommen bzw. befangen gewesen. Dies zeige sich nicht nur daran, daß er eine niedrigere Punktzahl als der Erstkorrektor vergeben habe -- was ursächlich für seine Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gewesen sei --, sondern auch ein sehr ausführliches, vom Drittprüfer übernommenes Zweitgutachten angefertigt habe, während seine sonstigen Bewertungen äußerst knapp ausgefallen seien. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen hätte deshalb bei der konkreten Zusammensetzung des Prüfungsausschusses eine andere Kurzarbeit für ihn ausgewählt werden müssen. Mit Schreiben vom 24. September 1984 beantragte der Kläger unter Vorlage zweier ärztlicher Bescheinigungen beim Präsidenten des Justizprüfungsamts, ihm ausnahmsweise gemäß § 48 Abs. 4 JAG die nochmalige Wiederholung der Prüfung zu gestatten, da er im ersten Halbjahr 1984 der nervlichen bzw. psychischen Belastung durch die Wiederholungsprüfung gesundheitlich nicht gewachsen gewesen sei und hierauf den erneuten Mißerfolg -- vor allem bei der Hausarbeit und der Kurzarbeit -- entscheidend zurückführe. Weiterhin trug er vor, daß er davon abgesehen habe, sich einer eingehenden fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um gutachtlich feststellen zu lassen, welche Krankheitsbefunde bei ihm im einzelnen bestünden und welche Rückschlüsse hieraus auf seinen Gesundheitszustand zur Zeit der Ablegung der Wiederholungsprüfung gezogen werden könnten. Nach der von Frau Dr. med. L, B, am 15. August 1984 ausgestellten Bescheinigung litt der Kläger in der ersten Jahreshälfte 1984 unter starken hypotonen Kreislaufregulationsstörungen in Verbindung mit neurasthenischen Versagenszuständen. Dieser Krankheitszustand hatte sich nach Einschätzung dieser Ärztin in der Zwischenzeit so weit gebessert, daß in absehbarer Zeit mit einer Behebung gerechnet werden konnte. In der von Professor Dr. med K, A, am 7. September 1984 ausgestellten fachärztlichen Bescheinigung ist ausgeführt, daß das Attest der den Kläger behandelnden Hausärztin ein zusätzliches Gewicht dadurch bekommen könnte, daß der Kläger von 1973 bis 1976 wegen schwerer neurasthenischer Versagenszustände in fachärztlicher Behandlung gestanden habe; denn erfahrungsgemäß könnten Zustände dieser Art und Kreislaufregulationsstörungen hypotoner Art kombiniert sein. Die klinische Erfahrung lehre dabei, daß der Patient selbst vorher eine solche körperliche Befindlichkeit nicht abschätzen und einschätzen könne, so daß er auch nicht beurteilen könne, ob er eine hochintensive kontinuierliche Belastung, wie sie für den Kläger vom 21. März bis zum 21. Mai 1984 bestanden habe, durchzuhalten vermöge; es bestehe also für den Patienten selbst keine abschätzbare Erkennbarkeit. Sollte im Rahmen einer Ausnahmeregelung eine erneute Prüfung erfolgen, sei aus fachärztlicher Sicht -- um weiteres Versagen zu verhüten -- eine vorherige amtsärztliche Untersuchung des Klägers sowie gegebenenfalls ein zeitliches Auseinanderziehen der Prüfungstermine zu empfehlen. Diesen Antrag lehnte der Präsident des Justizprüfungsamts durch Bescheid vom 22. Oktober 1984 mangels einer außergewöhnlichen Behinderung des Klägers in dem zweiten Prüfungsverfahren ab. Auch hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die im ersten Rechtszug erfolglos blieb. Der -- zur Zeit ruhende -- Rechtsstreit (2 UE 2798/86) ist noch vor dem erkennenden Senat anhängig. Zur Begründung seines im vorliegenden Verfahren verfolgten Begehrens hat der Kläger ergänzend ausgeführt, er wäre von der mündlichen Prüfung nicht ausgeschlossen worden, wenn beispielsweise nur die Verwaltungsrechtsklausur etwas besser beurteilt worden wäre. Das entsprechende Votum des Erstprüfers, dem sich die weiteren Prüfer angeschlossen hätten, sei jedoch wegen Ausgehens von falschen tatsächlichen Voraussetzungen rechtsfehlerhaft. Im übrigen werde vorrangig eine für ihn positive Entscheidung in dem die Zulassung zur nochmaligen Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung betreffenden Verfahren angestrebt. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Präsidenten des Justizprüfungsamts in W vom 24. Juli 1984 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert, der angefochtene Bescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden. Eine eingehende schriftliche Begründung der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sei nicht erforderlich. Zweit- und Drittkorrektoren brauchten keine ausführliche Begründung ihrer Bewertungen abzugeben, wenn ein umfangreiches Erstvotum vorliege und sie sich ihm in vollem Umfang anschlössen. Ein Rechtsgrundsatz, wonach ein Prüfer, welcher eine Prüfungsaufgabe vorgeschlagen habe, nicht an einer diese Aufgabe einbeziehenden Prüfung teilnehmen dürfe, bestehe nicht. Der vorwurf, daß sich einer der Prüfer der Korrektur der einzelnen Prüfungsaufgaben mit ganz unterschiedlicher Intensität gewidmet habe, entbehre der tatsächlichen Grundlage. Das längere Zweitvotum für die Kurzarbeit sei mit der vom Erstgutachten abweichenden Benotung zu erklären. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. August 1986 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid erweise sich als rechtmäßig; es sei Sache des Prüfers, innerhalb des Noten- bzw. Punktespektrums die Punktzahl zu vergeben, die er für angemessen erachte. Entscheidend sei dabei, daß sich die Bewertung und die hierfür gegebene Begründung inhaltlich deckten. Zweit- oder Drittkorrektoren, die von dem Erstgutachten nicht abweichen wollten, dürften sich nicht nur dem Ergebnis, sondern auch den Begründungen des Erstkorrektors anschließen, ohne diese im einzelnen wiederholen zu müssen. Die Mitwirkung eines Prüfers bei dem dem Prüfungsfall zugrunde liegenden Streitverfahren könne nicht beanstandet werden; sie biete vielmehr die Gewähr für eine besonders sorgfältige und genaue Korrektur der erbrachten Prüfungsleistung. Daß dies im Einzelfall zu einer strengeren Bewertung führen könne, lasse weder auf eine Befangenheit des Prüfers schließen noch werde dadurch der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Auch die Korrektur der Aufsichtsarbeit im öffentlichen Recht lasse schließlich keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen. Gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 8. September 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Oktober 1986, bei Gericht eingegangen am 8. Oktober 1986, unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen Berufung eingelegt. Über die in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erhobene Behauptung des Klägers, er sei in der Zeit vom 9. März 1984 bis zum 24. Juli 1984 wegen neurasthenischer Versagenszustände prüfungsunfähig gewesen und habe dies nicht erkennen können, ist auf Grund Senatsbeschlusses vom 17. März 1987 Beweis erhoben worden durch Einholung einer gutachtlichen Sachverständigenäußerung des Professors Dr. med. K, A. In dessen Stellungnahme vom 23. März 1987 ist dargelegt, daß es sich bei neurasthenischen Versagenszuständen (auch psychophysisches Erschöpfungssyndrom genannt) um eine psychosomatische Reaktion des Organismus handele. Die davon betroffenen Patienten könnten ihr Leistungsvermögen schlecht abschätzen und müßten erst lernen, sich von Überforderungen freizuhalten. Eine solche Situation liege auch bei dem ihm seit vielen Jahren bekannten Kläger vor. In den immerhin 14 zwischen dem 5. November 1973 und dem 15. November 1976 erfolgten psychiatrischen Untersuchungen und Behandlungen sei im Gespräch immer wieder die schlechte Einschätzung und Vorhersehbarkeit seiner psychischen und physischen Dekompensation zum Ausdruck gekommen. Deshalb habe auf Grund einer erneuten Untersuchung am 6. September 1984 in der Bescheinigung vom 7. September 1984 bestätigt werden können, daß der Kläger nicht selbstkritisch habe voraussehen können, ob er in der Lage sein würde, die hochintensive kontinuierliche Belastung einer Prüfungssituation damals zwischen März und Mai 1984 durchzustehen. Zur näheren Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, daß er die geltend gemachte krankheitsbedingte Behinderung zur Zeit der Anfertigung der Prüfungsarbeiten nicht habe erkennen können, auch diesbezügliche Symptome nicht bemerkt habe und demgemäß aus ihnen keine Konsequenzen habe ziehen können. Insoweit habe vielmehr nur ein sachverständiger Dritter eine Aussage -- sei es im Sinne einer Prognose vor Prüfungsbeginn, sei es im Sinne einer begleitenden oder auch nachträglichen Feststellung -- machen können. Dies sei durch die -- gegebenenfalls noch zu ergänzenden -- Stellungnahmen von Professor Dr. med. K geschehen. Um eine konstitutionell bedingte Schwäche oder um ein Dauerleiden handele es sich bei ihm nicht; vielmehr habe eine vorübergehende Erkrankung vorgelegen, die aber nicht bloß als psychogene Reaktion auf das Examensgeschehen mißverstanden werden dürfe. Ob und inwieweit dabei anlagebedingte Faktoren eine Rolle gespielt hätten, könne ebenfalls nur über eine ergänzende Stellungnahme eines Sachverständigen geklärt werden. Insoweit bezieht sich der Kläger auf eine weitere Bescheinigung von Professor Dr. med. K vom 13. März 1989, wegen deren Einzelheiten auf Blatt 115 der Streitakten Bezug genommen wird. Im übrigen führt der Kläger aus, kurz nach Feststellung seiner Prüfungsunfähigkeit durch die den ärztlichen Bescheinigungen vom 15. August und 17. September 1984 zugrundeliegenden Untersuchungen habe er diese Prüfungsunfähigkeit mit Schreiben vom 24. September 1984 in der gebotenen Form geltend gemacht. Nach Erbringung der letzten Prüfungsleistung komme es im Hinblick auf die Chancengleichheit der Prüflinge auch nicht mehr darauf an, ob auf eine gegebene Prüfungsunfähigkeit unverzüglich oder mit gewisser Verzögerung hingewiesen werde. Schließlich ergebe sich die bereits im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 7. August 1986 gerügte Rechtsfehlerhaftigkeit der Bewertung seiner Verwaltungsrechtsklausur nunmehr auch aus der kürzlich vom Bundestag getroffenen Entscheidung zur Strafbarkeit der Vermummung; hierdurch werde im nachhinein die Richtigkeit des damals von ihm bei der Bearbeitung der Klausuraufgabe eingenommenen Standpunkts bestätigt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. August 1986 sowie den Bescheid des Präsidenten des Justizprüfungsamts vom 24. Juli 1984 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, ein Prüfling sei auf Grund seiner Mitwirkungspflicht im Prüfungsverfahren gehalten, eine etwaige Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend zu machen, sobald er diese erkennen könne. Daß der Kläger die im nachhinein geltend gemachte krankheitsbedingte Behinderung trotz der damit verbundenen Symptome gerade im Zeitpunkt der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht habe erkennen können, lasse sich den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht entnehmen. Unabhängig hiervon könne das vom Kläger geltend gemachte Krankheitsbild nicht zur Annahme einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führen. Denn aus Gründen der Chancengleichheit müßten konstitutionell bedingte Schwächen, wie sie beim Kläger in Form neurasthenischer Versagenszustände vorlägen, insoweit außer Betracht bleiben. Bei psychogenen Reaktionen auf das Prüfungsgeschehen ("Examensneurosen") handele es sich ebenfalls in der Regel um einen konstitutionellen Mangel, der das in einer Prüfung festzustellende Leistungsvermögen eines Prüflings zutreffend kennzeichne und deshalb nicht zur Anerkennung einer Prüfungsunfähigkeit führen könne. Gerade nach der in der gutachtlichen Stellungnahme vom 23. März 1987 geschilderten Symptomatik spreche vieles dafür, daß es sich bei dem nunmehr geltend gemachten Krankheitsbild wie bereits in den Jahren 1973 bis 1976 um derartige Reaktionen des Klägers auf das Prüfungsverfahren gehandelt habe. Im übrigen bestätige die fachärztliche Bescheinigung vom 13. März 1989 ausdrücklich, daß der Kläger an einer konstitutionell bedingten Schwäche leide, die -- als Dauerleiden -- ungeachtet relativ langer Phasen mit stabiler Tendenz prüfungsrechtlich irrelevant sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie auf den Inhalt folgender Beiakten Bezug genommen, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind: a) Personalakten des Klägers .... b) 3 Hefte Prüfungsakten; c) Prozeßakten des Verfahrens ....