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Beschluss

2 TE 3872/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0223.2TE3872.87.0A
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Leitsätze
1) Ein Nachzahlungsbeschluß ist der vor dem 01.01.1981 zum Armenrecht zugelassenen Partei selbst und nicht dem seinerzeit beigeordneten Rechtsanwalt zuzustellen, sofern die diesem erteilte Prozeßvollmacht erloschen ist; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn seit der Beendigung des Rechtsstreits 7 1/2 Jahre vergangen sind und kein Kontakt zwischen Partei und Rechtsanwalt mehr bestanden hat. 2) Zu den Voraussetzungen, unter denen die zum Armenrecht zugelassene Partei zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet werden kann, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit war.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Ein Nachzahlungsbeschluß ist der vor dem 01.01.1981 zum Armenrecht zugelassenen Partei selbst und nicht dem seinerzeit beigeordneten Rechtsanwalt zuzustellen, sofern die diesem erteilte Prozeßvollmacht erloschen ist; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn seit der Beendigung des Rechtsstreits 7 1/2 Jahre vergangen sind und kein Kontakt zwischen Partei und Rechtsanwalt mehr bestanden hat. 2) Zu den Voraussetzungen, unter denen die zum Armenrecht zugelassene Partei zur Nachzahlung der Beträge verpflichtet werden kann, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit war. Die Beschwerde ist gemäß § 166 Abs. 2 Satz 2 VwGO (in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1978, BGBl. I S. 1107) i.V.m. den Vorschriften des 14. Abschnitts dieses Gesetzes (§§ 146 - 152 VwGO) statthaft. Zwar wurde § 166 VwGO durch Art. 4 Nr. 13 b des am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) u.a. dahin neu gefaßt, daß Absatz 2 entfallen ist. Gemäß der Übergangsvorschrift des Art. 5 Nr. 1 Satz 1 und 2 des vorgenannten Gesetzes sind die die Prozeßkostenhilfe betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes jedoch nicht anzuwenden in Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind und in denen nach den bisher geltenden Vorschriften Armenrecht bewilligt worden ist; in diesen Verfahren sind vielmehr die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, so daß auch die §§ 114 ff. ZPO ( in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4,veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979, BGBl. I S. 1061) über das Armenrecht und den Prozeßkostenvorschuß weiterhin anzuwenden sind. Denn in dem am 29. März 1978 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt anhängig gemachten Klageverfahren (IV E 132/78) war dem Beschwerdeführer durch Beschluß vom 10. Oktober 1979 für die erste Instanz das Armenrecht bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt H. in .... A. beigeordnet worden. Die am 2. Dezember 1987 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt eingegangene Beschwerde ist auch im übrigen zulässig; insbesondere ist sie nicht verspätet eingelegt worden. Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO muß die Beschwerde innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Zustellung (§ 57 Abs. 1 VwGO), die in Fällen der vorliegenden Art durch § 56 Abs. 1 VwGO vorgeschrieben ist. Der angefochtene Nachzahlungsbeschluß wurde nicht dem Beschwerdeführer, sondern - gegen Empfangsbekenntnis - am 3. November 1987 dem ihm im Jahre 1979 als Armenanwalt beigeordneten Rechtsanwalt H. zugestellt; dabei erweist es sich für den Lauf der Beschwerdefrist als unerheblich, daß der Beschwerdeführer von diesem an sein Postfach in Hannover weitergeleiteten Beschluß zu einem unbestimmten Zeitpunkt - nach eigenen Angaben erst kurz vor dem 30. November 1987 - tatsächlich Kenntnis erlangte. Die Zustellung war nicht deshalb gegenüber dem seinerzeit im Prozeß um die Erteilung der Fahrerlaubnis für den Beschwerdeführer tätig gewordenen Rechtsanwalt vorzunehmen, weil gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO Zustellungen des Gerichts an einen Bevollmächtigten zu richten sind, falls ein solcher bestellt ist. Denn die dem Rechtsanwalt H. am 15. Juli 1978 erteilte Prozeßvollmacht war schon vor Erlaß des Nachzahlungsbeschlusses mit der Folge erloschen, daß der Beschwerdeführer die am 3. November 1987 bewirkte Zustellung nicht gemäß § 85 ZPO gegen sich gelten lassen muß. Zwar erstreckt sich eine Prozeßvollmacht, die im Außenverhältnis - gegenüber dem Prozeßgegner und dem Gericht - nur nach Maßgabe des § 83 ZPO beschränkt werden kann, grundsätzlich auch auf ein Armenrechtsgesuch (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1978 - VI ZB 7/77 -, NJW 1978 S. 1920) und schließt das Armenrechtsverfahren der §§ 114 ff. ZPO in der hier anzuwendenden Fassung auch eine gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung der armen Partei zur Nachzahlung gemäß den §§ 125, 126 Abs. 1 und 3 ZPO ein. Vorbehaltlich der in § 81 ZPO hinsichtlich der Zwangsvollstreckung und der Wiederaufnahme des Verfahrens getroffenen Regelungen erlischt die Prozeßvollmacht jedoch mit der endgültigen Erledigung des Rechtsstreits, für den sie erteilt war (Hartmann in Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 44. Auflage 1986, § 86 Erläuterung 2 Aa; Leipold in Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 20. Auflage 1984, § 81 Rz. 6 und § 86 Rz. 7). Sie ist jedenfalls dann erledigt, wenn keine durch sie gedeckte Handlung mehr möglich ist oder wenn seit Jahren keine Verbindung mehr zwischen der Partei und ihrem Prozeßbevollmächtigten bestanden hat (Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Auflage 1986, § 54 II 7 b , S. 315, m.w.N.). So liegt es hier; denn nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erlegte das Verwaltungsgericht Darmstadt dem Beschwerdeführer als dem damaligen Kläger bereits durch Beschluß vom 14. April 1980 die Verfahrenskosten auf und hatte Rechtsanwalt H. - spätestens seit Zahlung der Armenanwaltsvergütung durch die Landesjustizkasse im Juni 1980 - keinen Kontakt mehr mit ihm. Der am 14. Oktober 1987 beratene Nachzahlungsbeschluß hätte deshalb, um den Lauf der Beschwerdefrist beginnen zu lassen, dem Beschwerdeführer selbst und nicht seinem früheren Prozeßbevollmächtigten zugestellt werden müssen ( vgl. Leipold, a.a.O., § 126 Rz. 3: Während der Anhängigkeit des Rechtsstreits erfolgt die Zustellung - des Nachzahlungsbeschlusses - an den Prozeßbevollmächtigten - § 176 -, später an die Partei). Daß dem Verwaltungsgericht 1987 keine Anschrift des Beschwerdeführers bekannt war, unter der förmliche Zustellungen durch die Post an ihn hätten erfolgen können, ändert hieran nichts. Ob die Voraussetzungen für eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 15 VwZG) vorlagen, bedarf hier keiner Erörterung. Die nach allem zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer ab dem 1. November 1987 zur (ratenweisen) Nachzahlung der Beträge in Höhe von insgesamt 2.581,-- DM verpflichtet sei, von deren Entrichtung er durch die Gewährung des Armenrechts in erster Instanz einstweilen befreit war. Zwar ordnet § 125 Abs. 1 ZPO in der hier maßgeblichen Fassung diese Rechtsfolge für den Fall an, daß die zum Armenrecht zugelassene Partei ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts zu einer entsprechenden Nachzahlung imstande ist. Der Beschwerdeführer kann jedoch offensichtlich derartige Zahlungen - jedenfalls zur Zeit - auch nur in Höhe von 100,-- DM monatlich nicht leisten. Ausweislich der von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten Überweisungsbelege bezog er im November und Dezember 1987 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 408,96 DM für einen Zeitraum von jeweils 2 Wochen. Dafür, daß sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seither im positiven Sinne geändert haben könnten, ist nichts ersichtlich. Nach dem Inhalt seiner Beschwerdebegründung ist der Beschwerdeführer hoch verschuldet und lebt er wegen finanziellen Unvermögens, eine Wohnung zu mieten, in einem 10 Jahre alten Wohnwagen, der auf dem Grundstück W-Straße 20 in H. abgestellt ist; dort ist er nach eigenen Angaben auch polizeilich gemeldet. Angesichts dieser Verhältnisse kann nicht allein aufgrund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer zuletzt am 16. April 1985 eine schriftliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben, im Jahre 1986 mehrere Vermögensanfragen des Verwaltungsgerichts Darmstadt unbeantwortet gelassen hatte und 1987 seine Anschrift nicht zu ermitteln war, davon ausgegangen werden, er sei im Sinne des § 125 ZPO zur Nachzahlung imstande. Eine Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse mag zwar angenommen werden können, wenn die zum Armenrecht zugelassene Partei auf Rückfragen nicht antwortet (vgl. Hartmann in Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 38. Auflage 1980, § 125 Erläuterung 1 I b m.w.N.); eine die wirtschaftlichen Verhältnisse darlegende Äußerung ist jedoch auch noch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen. Da der angefochtene Nachzahlungsbeschluß schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedarf es keiner näheren Erörterung der Frage, ob er darüber hinaus auch noch insoweit an einem zu seiner Aufhebung führenden Rechtsfehler leidet, als das Verwaltungsgericht entgegen § 126 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz ZPO vor seinem Erlaß jedenfalls die Staatskasse und den beigeordneten Rechtsanwalt nicht angehört und keine Anordnung hinsichtlich der Verteilung der Nachzahlung gemäß § 126 Abs. 3 Satz 2 ZPO getroffen hat (vgl. insoweit Hartmann, a.a.O., § 126 Erläuterung 2 A; Leipold, a.a.O., § 126 Rz. 6). Der Kostenausspruch beruht auf den Nr. 1200 ff., 1271, 1920 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) sowie auf § 118 a Abs. 4 Satz 1 ZPO. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO).