OffeneUrteileSuche
Urteil

2 UE 1246/87

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1988:0119.2UE1246.87.0A
2mal zitiert
4Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 25.10.1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.10.1985, mit dem sie dem Kläger aufgegeben hat, für sein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... für die Dauer von 6 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die streitige Auflage ist § 31a StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Senat hat keine Zweifel daran, daß am 19.06.1984 entsprechend den von zwei Polizeibeamten getroffenen Feststellungen mit dem Fahrzeug des Klägers eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO und § 24 StVG (Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage) begangen wurde, deren Gewicht es auch schon nach erstmaliger Begehung rechtfertigt, von der Maßnahme nach § 31a StVZO Gebrauch zu machen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Beschluß vom 17.07.1986, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 15, und des erkennenden Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 08.09.1987 - 2 UE 1147/87 - m.w.N.). Deshalb bedarf es auch im Berufungsverfahren keiner abschließenden Klärung der Fragen, ob die dem Kläger aufgrund des Vorfalls vom 19.06.1984 auferlegte Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches außerdem auf den mit Hilfe einer automatischen Überwachungskamera am 03.07.1984 festgestellten Rotlichtverstoß gestützt werden konnte und ob die dahingehende nachträgliche Entscheidung der Beklagten dem Kläger wirksam - etwa durch Übersendung des Anhörungsprotokolls vom 23.04.1985 oder durch Erwähnung auch dieses Vorfalls im Widerspruchsbescheid bekanntgegeben worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers war auch die Feststellung des Fahrers, der am 19.06.1984 die Verkehrsordnungswidrigkeit mit dem Fahrzeug des Klägers beging, im Sinne des § 31a StVZO nicht möglich. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid wird insoweit gemäß Art. 2 § 6 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. 03.1978 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.07.1985 (BGBl. I S. 1274), verwiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt Anlaß für folgende ergänzende Bemerkungen: Soweit der Kläger nunmehr vortragen läßt, er habe von dem am 19.06.1984 mit seinem Fahrzeug begangenen Rotlichtverstoß erst durch die Zustellung der Fahrtenbuchauflage vom 25.10.1984 - mithin erst nach etwa 4 Monaten - Kenntnis erlangt, ist demgegenüber daran zu erinnern, daß ihm jedenfalls schon am 07.09.1984 der diese Verkehrsordnungswidrigkeit betreffende Bußgeldbescheid vom 31.08.1984 zugestellt worden war, wenn auch der Nachweis des Zugangs des unter dem 23.07.1984 an den Kläger übersandten Anhörungsbogens von der Beklagten nicht geführt werden kann. Letztlich kommt es aber, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, auf den genauen Zeitpunkt der ersten Anhörung des Klägers nicht entscheidend an. Eine Überschreitung der bei der Anhörung in der Regel einzuhaltenden Zwei-Wochen-Frist ist nämlich dann unerheblich, wenn sie für das Fehlschlagen der Ermittlungen nicht ursächlich geworden ist. Diese Voraussetzung ist nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 27.01.1987 - 2 UE 661/86 - DÖV 1987 S. 875, 876) dann gegeben, wenn die ergebnislosen Ermittlungen nicht auf Erinnerungslücken des Halters beruhen, sondern auf seiner fehlenden Bereitschaft, etwas zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 - 7 C 77.74 -, NJW 1979 S. 1054). So liegt es auch hier. Der Kläger hat sich vor Erlaß der angefochtenen Fahrtenbuchauflage zu keinem Zeitpunkt auf mangelndes Erinnerungsvermögen oder auf Erinnerungslücken hinsichtlich der am 19.06.1984 mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit berufen, vielmehr - auch nach Einsicht in die Ermittlungsakten - schlicht geschwiegen. Zwar ist davon auszugehen, daß er am 27.09.1984 eine telefonische Unterredung mit dem Polizeihauptmeister B. hatte. Ob er hierbei erklärte, er könne angesichts des Zeitablaufs nichts mehr erinnern, oder ob er sich entsprechend dem von diesem Beamten gefertigten Aktenvermerk dahin äußerte, daß er bei der Polizei keine Angaben mache, oder ob er schließlich bei dieser Gelegenheit "die Aussage verweigerte", kann jedoch dahinstehen. Einer Beweiserhebung über den Inhalt der bei dieser Gelegenheit vom Kläger abgegebenen Erklärung bedarf es nicht. Die Behauptung des Klägers, er habe eine schriftliche Stellungnahme zu dem Rotlichtverstoß vom 19.06.1984 nicht mehr abgegeben, nachdem er bereits am 27.09.1984 mit PHM B. fernmündlich "den Vorfall" besprochen und diesem erklärt gehabt habe, er könne angesichts der Zeitablaufes nichts mehr erinnern, kann nämlich als wahr unterstellt werden, ohne daß deshalb eine abweichende rechtliche Beurteilung vorzunehmen wäre. Bei dem Vorfall, auf den der Kläger insoweit allein Bezug nimmt (- von zwei Vorfällen als Gegenstand des mit dem Polizeihauptmeister B. geführten Telefonats spricht der Kläger selbst nicht -), handelt es sich nämlich in Wirklichkeit um den am 03.07.1984 begangenen, mit Hilfe einer automatischen Überwachungskamera festgestellten (zweiten) Rotlichtverstoß, auf den es hier nicht ankommt. Soweit der Kläger demgegenüber nunmehr sinngemäß vortragen läßt, er habe den maßgeblichen Vorfall mit dem Polizeibeamten besprochen, unterliegt er offensichtlich einem Irrtum. Dies folgt daraus, daß der Kläger nach dem Inhalt des erwähnten Aktenvermerks auf Einsicht in die gefertigten Lichtbilder verzichtete, während er zugleich wissen mußte, daß der ihm durch Bußgeldbescheid vom 31.08.1984 zur Last gelegte erste Rotlichtverstoß durch zwei Polizeibeamte - ohne Anfertigung von Beweisfotos - festgestellt worden war. Auch noch nach Erlaß der Fahrtenbuchauflage machte der Kläger keineswegs geltend, er habe sich mehrere Monate nach dem in Rede stehenden Vorfall nicht mehr erinnern können, wem er sein Fahrzeug seinerzeit überlassen habe. Noch mit Schreiben vom 29.04.1985 ließ er sich im Gegenteil ausdrücklich dahin ein, daß er, wenn die Behörde die Nichtvorlage einer Einspruchsbegründung zum Anlaß für eine Rückfrage genommen hätte ( - im Aktenübersendungsschreiben vom 18.09.1984 war übrigens erneut ausdrücklich um Mitteilung gebeten worden, wer als Fahrer in Betracht komme - ), den Fahrer seines Fahrzeugs angegeben hätte. Jedenfalls aufgrund dieser Einlassung, an der der Kläger festzuhalten ist, kann nicht davon ausgegangen werden, daß mangelndes Erinnerungsvermögen für das Scheitern der Ermittlungsbemühungen ursächlich war. Unerheblich ist dabei, daß der Kläger sein Schweigen nunmehr damit begründet, daß er sich an den betreffenden Fahrer seines Fahrzeugs im Oktober 1984 nicht mehr habe erinnern können. Denn maßgebend ist, warum die Verkehrsbehörde ihre Ermittlungen eingestellt hat. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte aber nicht, weil sich der Kläger nicht mehr erinnern konnte, sondern deshalb, weil von ihm - ohne Angabe von Gründen - keine Angaben zu erreichen waren (vgl. Senatsurteil vom 27.01.1987, a.a.O.). Bei dieser Sachlage war es der Beklagten nicht zuzumuten, weitergehende Ermittlungen - etwa durch Ausforschung der Namen von Angehörigen, Geschäftspartnern, Bekannten oder Freunden - anzustellen; denn aus dem gesamten Verhalten des Klägers durfte sie den Schluß ziehen, daß dieser nicht bereit war, das Ermittlungsverfahren zu fördern und zur Feststellung des Täters oder zumindest zur näheren Abgrenzung des in Betracht kommenden Täterkreises Sachdienliches beizutragen. Sonstige konkrete Anhaltspunkte, die auf eine bestimmte Person als Täter hindeuteten, lagen ebenfalls nicht vor. Ort und Zeit des festgestellten Verkehrsverstoßes konnten höchstens den Kläger selbst in die Lage versetzen, den Fahrer seines Kraftfahrzeuges festzustellen. Von dem der Verwaltungsbehörde durch § 31 a StVZO eingeräumten Ermessen ist in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht worden. Zwar läßt der (Formular-) Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 25.10.1984 auf den konkreten Fall bezogene Ermessenserwägungen nicht erkennen. Im Widerspruchsbescheid vom 02.10.1985 - in dessen Gestalt der ursprüngliche Verwaltungsakt Gegenstand der Anfechtungsklage ist (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) - hat jedoch der Regierungspräsident in Darmstadt den Sachverhalt umfassend gewürdigt und insoweit insbesondere auf die Gefährlichkeit der mit dem Fahrzeug des Klägers begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit abgehoben. Die dort angestellten Erwägungen tragen dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, Gefährdungen des Straßenverkehrs in der Zukunft vorzubeugen, sowie im Hinblick auf die zeitliche Befristung der Fahrtenbuchauflage auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in vollem Umfang Rechnung. Nach alledem ist die Berufung mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung ges Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I. S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einer Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Der Kläger ist Halter des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ..., dessen Fahrer am 19.06.1984 das Rotlicht der Lichtzeichenanlage an der Einmündung der Junghofstraße in die Taunusanlage in Frankfurt am Main nicht beachtete. Der Verstoß wurde durch die Polizeibeamten S. und M. festgestellt, die die Junghofstraße unmittelbar hinter dem Tatfahrzeug befuhren und wegen des Rotlichts anhalten mußten. Unter dem 03.07.1984 übersandte das Ordnungsamt der Beklagten dem durch Halteranfrage ermittelten früheren Halter des Fahrzeugs einen Anhörungsbogen zu dieser Verkehrsordnungswidrigkeit; dieser teilte 2 Wochen später mit, er habe den Pkw am 05.06.1984 an den Kläger verkauft. Daraufhin wurde unter dem 23.07.1984 die Anhörung des Klägers angeordnet, der allerdings bestreitet, einen entsprechenden Anhörungsbogen erhalten zu haben. Gegen den nach Ablauf der Anhörungsfrist erlassenen Bußgeldbescheid vom 31.08.1984 (zugestellt am 07.09.1984) legte der Kläger mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 12.09.1984 (eingegangen am 13.09.1984) Einspruch ein und bat zugleich um Akteneinsicht. Das Ordnungsamt der Beklagten übersandte am 18.09.1984 die gewünschten Akten, bat um Mitteilung, ob der Kläger das Kraftfahrzeug zur fraglichen Zeit selbst geführt habe oder wer als Fahrer in Betracht komme, und machte schließlich auf die Vorschrift des § 31 a StVZO aufmerksam. Nachdem die zur Einsicht überlassenen Akten am 24.09.1984 ohne nähere Angaben zur Sache an die Behörde zurückgegeben worden waren, nahm der um Amtshilfe ersuchte Polizeimeister M. zu dem betreffenden Vorfall Stellung; in seiner dienstlichen Erklärung vom 01.10.1984 äußerte er sich dahin, daß es sich bei dem Fahrzeugführer um eine männliche Person gehandelt habe, deren genaue Beschreibung ihm jedoch nicht möglich sei. Nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens erteilte der Oberbürgermeister der Beklagten dem Kläger durch Bescheid vom 25.10.1984 (zugestellt am 06.11.1984) die Auflage, für die Dauer von 6 Monaten ab dessen Bestandskraft wegen des Verkehrsverstoßes vom 19.06.1984 ein Fahrtenbuch für das betreffende Kraftfahrzeug zu führen. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 23.11.1984 (eingegangen am 26.11.1984) ohne nähere Begründung Widerspruch. In dem am 23.04.1985 in Abwesenheit des Klägers durchgeführten Termin zur Anhörung vor dem Widerspruchsausschuß erklärte der Behördenvertreter zu Protokoll, daß die Fahrtenbuchauflage auch wegen des Rotlichtverstoßes vom 03.07.1984 an der Kreuzung Eschenheimer Tor/ Bleichstraße verhängt werde. Mit Schreiben vom 29.04. 1985 erläuterte der Kläger, warum er nicht vor dem Anhörungsausschuß habe erscheinen können; gleichzeitig führte er - mit der Bitte um Weiterleitung an die Widerspruchsbehörde - aus, die ihm erteilte Fahrtenbuchauflage sei unberechtigt. Er habe gegen den Bußgeldbescheid in der zugrunde liegenden Sache Einspruch erhoben , ohne diesen zu begründen. Bei einer Rückfrage der Verwaltungsbehörde, wem er sein Fahrzeug an dem betreffenden Tag zur Verfügung gestellt habe, hätte er den Fahrer angegeben. Das Verfahren sei jedoch ohne weitere Maßnahmen zurückgenommen worden. Durch Widerspruchsbescheid vom 02.10.1985 (als Einschreiben zur Post gegeben am 09.10.1985) wies der Regierungspräsident in Darmstadt den Widerspruch mit näheren Erwägungen zum Gewicht des begangenen Verkehrsverstoßes, zur Unmöglichkeit der Täterfeststellung sowie zum Sinn und Zweck der angeordneten Fahrtenbuchauflage als unbegründet zurück. Am 11.11.1985 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und sinngemäß beantragt, den Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 25.10.1984 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 02.10.1985 aufzuheben. Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid verteidigt und beantragt, die Klage abzuweisen. Durch am 14.04.1987 beratenen Gerichtsbescheid hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides mit zusätzlichen Erwägungen zur Nichtursächlichkeit der späten Anhörung des Klägers für das Fehlschlagen der Ermittlungen abgewiesen. Gegen diesen seinem Prozeßbevollmächtigten am 21.04.1987 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.05.1987 (eingegangen am 11.05.1987) Berufung eingelegt, zu deren Begründung er in Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens vorträgt: Die angefochtene Fahrtenbuchauflage könne mangels hinreichender Ermittlungstätigkeit der Beklagten weder - was das Verwaltungsgericht auch offengelassen habe - auf den zweiten Rotlichtverstoß vom 03.07.1984 noch auf den im Bescheid vom 25.10.1984 ausdrücklich genannten Vorfall vom 19.06.1984 gestützt werden; denn davon habe er erst etwa 4 Monate später durch Zustellung jenes Bescheids erfahren. An Einzelheiten habe er sich damals nicht mehr erinnern, sondern lediglich anhand seines Terminkalenders feststellen können, daß er selbst als Fahrer ausscheide. Die Verzögerung seiner Anhörung beruhe auf der verspäteten Registrierung der Ummeldung seines Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle der Beklagten. Hierfür brauche er ebensowenig einzustehen wie für die verspätete Befragung des polizeilichen Zeugen. Den Nachweis, daß am 23.07.1984 ein Anhörungsbogen an ihn versandt worden und ihm auch zugegangen sei, könne die Beklagte nicht führen. Daß er sich im Verwaltungsverfahren nicht auf fehlende Erinnerung berufen habe, sei unerheblich; es komme vielmehr allein darauf an, daß er sich im Oktober 1984 tatsächlich nicht mehr an mehrere Monate zurückliegende Einzelheiten habe erinnern können. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe es auch nicht an seiner Bereitschaft gefehlt, nach Einsicht in die Ermittlungsakten Sachdienliches zur Feststellung des Fahrzeugführers beizutragen. Eine schriftliche Stellungnahme sei nämlich deshalb nicht mehr abgegeben worden, weil er bereits am 27.09.1984 mit Polizeihauptmeister B. den Vorfall fernmündlich besprochen und dabei erklärt habe, er könne angesichts des Zeitablaufs nichts mehr erinnern. Keinesfalls habe er bei dieser Gelegenheit "die Aussage verweigert". Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des am 14.04.1987 beratenen Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und nimmt Bezug auf die ihr zutreffend erscheinenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Mit Schriftsätzen vom 30.11. und 08.12.1987 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die beigezogen und zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind.