Beschluss
2 TH 2166/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:1123.2TH2166.87.0A
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfall eines sofort vollziehbaren Nutzungsverbots, mit dem die ohne Sondernutzungserlaubnis vorgenommene Aufstellung von Werbeeinrichtungen und Warenauslagen in einer großstädtischen Fußgängerzone unterbunden werden soll.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines sofort vollziehbaren Nutzungsverbots, mit dem die ohne Sondernutzungserlaubnis vorgenommene Aufstellung von Werbeeinrichtungen und Warenauslagen in einer großstädtischen Fußgängerzone unterbunden werden soll. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. Mai 1987 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. April 1987 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Das durch diese ordnungsbehördliche Verfügung ausgesprochene Nutzungsverbot erweist sich als offensichtlich rechtmäßig und seine - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besonders angeordnete - sofortige Vollziehung als im öffentlichen Interesse geboten. Die Antragstellerin stellt seit mehreren Jahren - nach eigenen Angaben ununterbrochen seit Mitte 1982 - im öffentlichen Verkehrsbereich der Fußgängerzone Zeil in Frankfurt am Main vor ihrer im Gebäude Zeil ... untergebrachten Geschäftsfiliale transportable Werbeeinrichtungen sowie gelegentlich Warenauslagen auf, ohne im Besitz der hierfür gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 HStrG erforderlichen Sondernutzungserlaubnis zu sein. Mehrere in den Jahren 1982 bis 1985 unternommene Versuche der Antragsgegnerin, das rechtswidrige, nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 HStrG mit Geldbuße bedrohte Verhalten der Antragstellerin durch Erlaß entsprechender B e s e i t i g u n g s v e r f ü g u n g e n zu unterbinden, blieben aus unterschiedlichen Gründen ohne greifbaren Erfolg. Das deshalb mit dem Ziel einer endgültigen Bereinigung (bei gleichzeitiger Aufhebung der zuletzt erlassenen Beseitigungsverfügungen) ausgesprochene N u t z u n g s v e r b o t findet seine Rechtsgrundlage in der den Ordnungsbehörden erteilten (General-)Ermächtigung, bei Störungen der öffentlichen Sicherheit einzuschreiten. Insoweit gilt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, nichts anderes als in einem vom beschließenden Senat bereits früher entschiedenen Fall (Beschluß vom 25. März 1981 - II TH 13/81 -); dort ist ausgeführt worden: "Im gegebenen Fall ist die für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung bereits aufgrund der formellen Illegalität der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage dieser Verfügung sind die §§ 1 Abs. 3 i.V.m. 6 Abs. 1 Ziffer 2 und 1 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 26. Januar 1972 (GVBl. 1972 I S. 24) - HSOG -. Danach sind die sonstigen Aufgaben der Gefahrenabwehr, d.h. alle Verwaltungsaufgaben, die der Polizei nicht ausdrücklich übertragen sind, allgemeine Verwaltungsaufgaben und werden unter entsprechender Anwendung des HSOG von den Landkreisen und Gemeinden wahrgenommen, soweit nicht die Zuständigkeit einer Behörde der Landesverwaltung gesetzlich begründet ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 HSOG dürfen polizeiliche Gebote oder Verbote unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes erlassen werden. Bei der gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 HSOG nur entsprechenden Anwendung der Vorschriften des HSOG genügt es, wenn statt der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 gegeben sind. Das bedeutet, daß für eine Verfügung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr insoweit nicht die strengen Anforderungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 (unaufschiebbare Beseitigung einer Störung) vorliegen müssen. Im gegebenen Fall liegt eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 1 Abs. 1 HSOG vor. Der Antragsteller betreibt nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Beteiligten auf einem öffentlichen Parkplatz die Herstellung und den Verkauf von Kraftfahrzeugschildern. Hierbei handelt es sich um eine nach § 16 HStrG genehmigungspflichtige Sondernutzung, denn der Antragsteller benutzt den öffentlichen Straßenraum auf eine nicht dem Gemeingebrauch, d.h.zum Zwecke des Verkehrs, zuzurechnende Art. Der Antragsteller ist nicht im Besitz einer derartigen Sondernutzungserlaubnis, so daß sein Verhalten gegen § 16 Abs. 1 HStrG und damit gegen die öffentliche Sicherheit, zu deren Erhaltung u.a. gehört, daß die objektive Rechtsordnung unversehrt bleibt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 5. Oktober 1979 - IV OE 36/77 -, ESVGH 30, 115 ), verstößt." Insbesondere kennt das hessische Landesrecht keine dem § 8 Abs. 7 a des Bundesfernstraßengesetzes vergleichbare Spezialermächtigung, die wegen verschiedener Mängel beim Vorgehen gegen unerlaubte Sondernutzungen in dieses Gesetz eingefügt wurde (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl. 1985, Kapitel 26 Rz. 30). Im übrigen wird, was die offensichtliche Rechtmäßigkeit des von der Antragstellerin angefochtenen Nutzungsverbots anbelangt, auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (vgl. im übrigen auch Senatsbeschluß vom 28. Dezember 1981 - II TH 59/81 -). Auch die - mit einer hinreichenden schriftlichen Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO versehene - Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitigen Verbotsverfügung ist nicht zu beanstanden; denn sie liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse. Die für den Sofortvollzug erforderliche Eilbedürftigkeit ist gegeben, um die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des präventiven Nutzungsverbots zu sichern. Hätte es die Antragstellerin in der Hand, durch Einlegung von mit Suspensiveffekt ausgestatteten Rechtsbehelfen die Vollstreckung der Verbotsverfügung bis zum rechtskräftigen Abschluß eines unter Umständen Jahre dauernden Rechtsstreits hinauszuschieben, würde sie in schlechthin unerträglicher Weise gegenüber denjenigen Bürgern bevorzugt werden, die sich an die bestehenden Rechtsvorschriften halten und mit einer Sondernutzung erst nach Erteilung der hierfür erforderlichen Erlaubnis beginnen. Dies gilt um so mehr, als die faktische Duldung einer illegalen Sondernutzung zu Werbungszwecken während der unabsehbaren Dauer eines Widerspruchs- und Verwaltungsstreitverfahrens gerade in einem großstädtischen Fußgängerbereich einen erheblichen Anreiz zur Nachahmung des ungesetzlichen Verhaltens bieten würde. In einem derartigen Fall rechtfertigt das öffentliche Interesse an der Wahrung der Rechtsordnung auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rz. 589 mit Rechtsprechungsnachweisen). Im übrigen irrt die Antragstellerin, wenn sie meint, ein Nutzungsverbot der hier vorliegenden Art sei einer Anordnung des Sofortvollzugs nicht zugänglich. Das Gegenteil ist richtig. Der Senat folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung der für Bausachen zuständigen Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluß des 4. Senats vom 6. August 1982 - IV TH28/82 -, ESVGH 32 S. 259 m.w.N.), wonach die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Nutzungsverbots a u c h b e i l ä n g e r e m Z e i t a b l a u f seit Errichtung des ungenehmigten Bauwerks ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage - also bei lediglich formeller Illegalität - im öffentlichen Interesse liegt. Es hieße die Dinge auf den Kopf stellen, wenn der seit 1982 anhaltende Gesetzesverstoß der Antragstellerin mit der Beschwerde auf ein "jahrelanges Zuwarten" der Antragsgegnerin zurückgeführt und daraus ein rechtliches Hindernis für das Einschreiten der zuständigen Behörde hergeleitet würde. Wenn schließlich die Antragstellerin der Auffassung ist, auf ihren mit dem Widerspruch vom 30. Januar 1984 verbundenen Antrag auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis habe die Antragsgegnerin längst (positiv) entscheiden müssen, ist dem entgegenzuhalten, daß es ihr unbenommen bleibt, ihren vermeintlichen Anspruch auf dem Rechtsweg zu verfolgen (zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis vgl. Urteil des beschließenden Senats vom 10. März 1981 - II OE 123/79 -, NVwZ 1983 S. 48 mit Anmerkung Löhr, NVwZ 1983 S. 20 ); eine abweichende rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ergibt sich hieraus jedenfalls nicht. Nach alledem ist die Beschwerde mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 GKG i .V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz 2 und 20 Abs. 3 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).