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Urteil

2 UE 896/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0519.2UE896.85.0A
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Leitsätze
1. Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und widerspricht dem der Beklagte, ist über den Klageabweisungsantrag sachlich zu entscheiden, wenn der Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung hat. Die Erledigung der Hauptsache ist dann nur festzustellen, wenn die Klage im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. 2. Aus § 24 Abs. 1 LuftVG ergibt sich die Grundentscheidung des Gesetzgebers, daß Luftfahrtveranstaltungen in Form von Schauvorstellungen mit Beteiligung militärischer Strahlflugzeuge zulässig sind. Das mit dem Betrieb solcher Flugzeuge generell verbundene Flugrisiko rechtfertigt es nicht, die Teilnahme von Strahlflugzeugen an Flugtagen zu untersagen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und widerspricht dem der Beklagte, ist über den Klageabweisungsantrag sachlich zu entscheiden, wenn der Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung hat. Die Erledigung der Hauptsache ist dann nur festzustellen, wenn die Klage im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. 2. Aus § 24 Abs. 1 LuftVG ergibt sich die Grundentscheidung des Gesetzgebers, daß Luftfahrtveranstaltungen in Form von Schauvorstellungen mit Beteiligung militärischer Strahlflugzeuge zulässig sind. Das mit dem Betrieb solcher Flugzeuge generell verbundene Flugrisiko rechtfertigt es nicht, die Teilnahme von Strahlflugzeugen an Flugtagen zu untersagen. Die Berufung ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO); sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Erklärt der Kläger die Hauptsache für erledigt und widerspricht dem der Beklagte, beschränkt sich im Regelfall die Prüfung des Gerichts auf die Frage, ob die Hauptsache erledigt ist; eine materiell rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens bleibt außer Betracht. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung hat. In diesem Fall ist über den Klageabweisungsantrag sachlich zu entscheiden. Die Erledigung der Hauptsache ist dann nur festzustellen, wenn die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 - 8 C 85.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 104; Urteil vom 27. Februar 1969 - VIII C 37 und 38.67 - BVerwGE 31, 318 ff., 320 im Anschluß an Urteil vom 14. Januar 1965 - I C 68.61 - BVerwGE 20, 146 ff., 154 f.; Eyermann, BayVBl. 1982, 651 meint sogar, diese Prüfung müsse stets erfolgen, wenn der Beklagte an seinem Klageabweisungsantrag festhalte; der 4. Senat des Hess. VGH, Urteil vom 18. Juli 1972 - IV OE 78/70 - ESVGH 22, 242 verneint ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten generell unter Hinweis darauf, daß der Streitgegenstand vom Kläger bestimmt werde und dieser sich in derartigen Fällen auf den Streit um die Hauptsacheerledigung beschränke). Der Beklagte hat hier ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung der Frage, ob die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge an privaten Luftfahrtveranstaltungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Kläger veranstaltet regelmäßig Flugtage. Da die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge bei diesen Flugtagen eine besondere Attraktion darstellt, die zahlreiche Zuschauer anzieht, wird der Kläger auch in der Zukunft Genehmigungen für derartige Veranstaltungen einholen. Deshalb ist dem Beklagten ein Interesse daran zuzubilligen, daß das Gericht sich auch inhaltlich mit der Frage befaßt, ob solche Flugvorführungen zu genehmigen sind. Dadurch kann künftiger Streit vermieden werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 25. März 1981, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Feststellung jedoch zu Recht ausgesprochen. Die Hauptsache hat sich erledigt; die Klage war zulässig und begründet. Die Klage war insbesondere nicht wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist (§ 74 VwGO) verspätet. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung hat die Klagefrist noch nicht zu laufen begonnen. Hier ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976, BGBl. I S. 3341), das nach § 1 des Hess. VwZG vom 14. Februar 1957 (GVBl. 1957 S. 9, zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 5. Februar 1973, GVBl. 1973 I S. 57) anwendbar ist, die Zustellung durch die Post (§§ 3, 4 VwZG) oder durch die Behörde (§§ 5, 6 VwZG) vorgeschrieben. Auf keine dieser vier Zustellungsarten ist der Widerspruchsbescheid dem Kläger bekanntgegeben worden. Er ist entsprechend der dem Berichterstatter des Verfahrens 2 TG 2223/84 fernmündlich erteilten Auskunft des Beklagten mittels einfachem Brief zugegangen. Eine Heilung dieses Zustellungsmangels nach §.9 VwZG kommt hier nicht in Betracht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung gilt zwar ein zuzustellendes Schriftstück als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat, wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen läßt oder das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Diese Regelung ist jedoch nach § 9 Abs. 2 VwZG nicht anwendbar, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung der Klage, eine Berufungs-, Revisions- oder Rechtsmittelbegründungsfrist beginnt. So liegt es hier. Mit der vorgeschriebenen Zustellung sollte eine Klagefrist in Lauf gesetzt werden. Die Klage war begründet. Der Kläger hatte einen Anspruch auf die beantragte Genehmigung. Die Durchführung einer Luftfahrtveranstaltung ist genehmigungspflichtig. Der Kläger hat diese Genehmigung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde, dem Regierungspräsidenten in Gießen, beantragt (§§ 74, 73 Nr. 1 Luftverkehrszulassungsordnung - LuftVZO - in der Fassung vom 13. März 1979, BGBl. I S. 308, § 31 Abs. 2 Nr. 12 Luftverkehrsgesetz - LuftVG - in der Fassung vom 14. Januar 1981, BGBl. I S. 61 ff., § 2 Abs. 1 Nr. 7 der Anordnung über die Zuständigkeit nach § 31 Abs. 2 LuftVG vom 27. Juli 1982, GVBl. I S. 180). Die Genehmigung ist nach § 24 Abs. 2 LuftVG zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung gefährdet werden kann. Liegen die Voraussetzungen nicht vor; hat der Luftfahrtveranstalter einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (vgl. Giemulla/Lau/Barton, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, § 24 Rdnr. 10; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Juni 1984 - 2 TG 1665/84 -, vom 27. Juli 1984 - 2 TG 2052/84 - NVwZ 1985, S. 54 f.). Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen Gründe, die Genehmigung zu versagen, nicht vor. Tatsachen, die die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, sind weder vorgetragen noch erkennbar, soweit es um die vom Kläger aufgeführten Vorführungen durch militärische Strahlflugzeuge geht. Bei der Beurteilung ist davon auszugehen - wie der Senat schon mehrfach entschieden hat -, daß die hier zu berücksichtigenden Gefährdungen über die allgemeinen mit dem Luftverkehr verbundenen Risiken hinausgehen müssen. Aus § 24 Abs. 1 LuftVG ergibt sich die Grundentscheidung des Gesetzgebers, daß Schauvorstellungen durchgeführt werden können. Das umfaßt auch Schauvorstellungen mit militärischen Strahlflugzeugen. Das allgemeine Flugrisiko muß deshalb hingenommen werden. Anhaltspunkte dafür, daß die teilnehmenden Soldaten den fliegerischen Anforderungen der Vorführungsnummern nicht gewachsen sein könnten oder daß die Flugzeuge nicht betriebssicher wären, sind nicht erkennbar; an dem Können der Piloten und der Betriebssicherheit der Flugzeuge zweifelt der Beklagte auch nicht. Er sieht vielmehr generell eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darin, daß militärische Strahlflugzeuge bei Flügen im Rahmen von Flugtagen teilnehmen. Dies kommt bereits darin zum Ausdruck, daß er, noch bevor der Nachtrag des Klägers vom 6. Juni 1984 eingegangen war, darauf hingewiesen hatte, daß die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge an einer beabsichtigten Flugschau nicht gestattet werden könne. Nach den dem Senat inzwischen vorliegenden Stellungnahmen des Bundesministers der Verteidigung und den Gutachten der Bundesanstalt für Flugsicherung muß jedoch davon ausgegangen werden, daß die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge an zivilen Luftfahrtschauen keine gegenüber dem allgemeinen Flugrisiko erhöhte Gefährdung bedeutet. Sowohl dem Gutachten der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 7. Februar 1984 wie auch den Stellungnahmen des Bundesministers der Verteidigung ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß an den Flugschauen nur bestens ausgebildete und erfahrene Piloten teilnehmen und die Sicherheit der Flugzeuge höchsten Standards entspricht. Die demonstrierten Leistungen sind auch - mit Ausnahme der Vorführungen der Kunstflugstaffeln der französischen Luftwaffe - allesamt entgegen der Auffassung des Beklagten Flugvorführungen, wie sie während des militärischen Übungsbetriebes laufend durchgeführt werden. Der Formationsflug mit zwei, drei oder vier Flugzeugen ist normaler militärischer Übungsflug und wird nicht besonders für Flugschauen demonstriert. Die Einheiten mit Strahlflugzeugen führen bei weitem mehr Formations- als Einzelflüge durch. Der Abstand der einzelnen Luftfahrzeuge beträgt in der Regel mehr als eine Spannbreite der Flügel. Für Formationsflüge gilt § 12 Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO - in der Fassung vom 14. November 1969 (BGBl. I S. 2117), wonach dem Flug eine Vereinbarung der Flugzeugführer des Verbandes vorauszugehen hat. Demgemäß findet vor jedem Formationsflug eine Flugbesprechung statt, die den Flugablauf festlegt und bei der alle möglichen Luftnotlagen erörtert werden. Werden darüber hinaus Anweisungen während des Fluges erforderlich, erfolgen diese vom Boden aus an den Formationsführer. Insgesamt ist nach der Beurteilung der Bundesanstalt für Flugsicherung und des Bundesministers der Verteidigung', an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlaß hat, davon auszugehen, daß auch Formationsflüge kein besonderes Flugrisiko darstellen, das über das Risiko des Fliegens mit militärischen Strahlflugzeugen überhaupt hinausgeht. Das gilt auch, soweit mit den Flugzeugen Landekonfigurationen vorgeführt werden. Bei den Flügen in Landekonfiguration handelt es sich um solche, bei denen Luftfahrzeuge in einer Formation oder im Einzelflug den Flugfeldbereich mit zum Teil oder ganz ausgefahrenen Landeklappen, Fahrwerk oder Luftbremsen mit einer herabgesetzten Geschwindigkeit überfliegen. Hierbei treten nach den Angaben des Bundesministers der Verteidigung instabile Fluglagen nicht auf. Instabile Fluglagen werden angenommen, wenn ein Luftfahrzeug kaum oder nicht mehr steuerbar, d.h. durch den Luftfahrzeugführer beherrschbar ist. Das kann der Fall sein, wenn sich das Luftfahrzeug aufgrund seiner Fluglage oder wegen seiner Geschwindigkeit im Grenzbereich zum sogenannten überzogenen Flugzustand befindet und die Gefahr eines Strömungsabrisses droht. Flüge in Landekonfiguration zählen nicht hierzu. Darüber hinaus sind die Luftfahrzeuge Tornado, F-4 F (Phantom) und Alpha-Jet mit einer Anstellwinkelanzeige ausgerüstet, einem Instrument, das die Überwachung des Normalflugzustandes erleichtert und geeignet ist, ein Überziehen zu vermeiden. Darüber hinaus wird aber nach der Beurteilung des Bundesverteidigungsministers die Flugsicherheit auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß bei den Landeanflügen das Fahrwerk und die Landeklappen ganz oder nur zum Teil ausgefahren werden. Die Flugsicherheit wird aber auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Veranstaltungsflugplatz nicht über ein Radar- oder funktechnisch abgestütztes Instrumenten-Landesystem verfügt. Bei dem VASI-System (visual approach slope indicator system) handelt es sich um eine optische Landehilfe mit einer Anzeige des Gleitpfades für den Luftfahrzeugführer. Diese Anlage ist an allen Einsatzflugplätzen der Bundeswehr mit Strahlluftfahrzeugverkehr installiert und besteht aus einzelnen in Reihe aufgestellten Lampen am Rande der Landebahn. Sie zeigen dem Luftfahrzeugführer beim Endlandeanflug den richtigen oder abweichenden Gleitwinkel an. Für die Durchführung der Übungslandeanflüge ist sie ohne Bedeutung. Entscheidend für die Beurteilung ist, daß die militärischen Strahlflugzeuge bei Flügen in Landekonfiguration gerade nicht landen wollen, sondern nur eine Demonstration der technischen Möglichkeiten der Flugzeuge erfolgt. Durch die Teilnahme der militärischen Strahlflugzeuge am Flugtag wird auch der übrige Luftverkehr nicht gefährdet. Wie die Bundesanstalt für Flugsicherung ausgeführt hat, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, An- und Abflüge militärischer Strahlflugzeuge generell bekanntzumachen. Hinflüge zu und Rückflüge von Luftfahrtveranstaltungen erfolgen nach den Sichtflugregeln, d.h., nach dem Prinzip "Sehen und Gesehenwerden". Die Sichtflugregeln schreiben bestimmte Abstände zu Wolken sowie Mindestflugsichten vor (§§ 28 und 29 LuftVO). Deshalb wird es - nach der Beurteilung der Bundesanstalt für Flugsicherung - selten möglich sein, den vorhergesehenen Flugweg vorab festzulegen und rechtzeitig der fliegenden Öffentlichkeit bekanntzugeben. Darüber hinaus findet täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang an Werktagen Flugbetrieb militärischer Strahlflugzeuge statt. Hierauf und die damit verbundenen Verpflichtungen der allgemeinen Luftfahrt zur sorgfältigen Luftraumbeobachtung wurde der allgemeine Flugverkehr auf verschiedene Weise und wiederholt aufmerksam gemacht. Es ist deshalb davon auszugehen, daß diese Tatsache der allgemeinen Luftfahrt bekannt ist. Ein Luftfahrzeugführer ist auf einem Flug nach Sichtflugregeln täglich mit diesem Problem konfrontiert und muß es unter Anwendung des § 12 (Vermeidung von Zusammenstößen) und des § 13 LuftVO (Ausweichregel) lösen. Zivile Luftfahrzeugführer können sich nicht darauf verlassen, daß ein Betrieb mit militärischen Strahlflugzeugen nur an Werktagen stattfindet. Ausnahmen sind für die Dauer von Manövern und Übungen möglich. Soweit Tiefflüge (unterhalb 1.500 ft GND ; über Grund;) durchgeführt werden; wurde der zivile Luftverkehr durch die Bekanntmachung des Bundesministers für Verkehr vom 17. August 1984 (NfL I 201/84) unterrichtet. Um aber den zivilen Luftfahrtverkehr sowenig wie möglich zu beeinträchtigen, werden An- und Abflüge zu Luftfahrtveranstaltungen in einer Höhe von mindestens 1.500 ft oder höher durchgeführt. Maßgebend hierfür sind nach der Stellungnahme des Bundesministers der Verteidigung die allgemeine Erfahrung, daß der überwiegende zivile Luftverkehr sich am Wochenende unterhalb 1.500 ft Höhe bewegt: Nach dem Gutachten der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 7. Februar 1984 wird auch die Möglichkeit gewählt, im Luftraum oberhalb 10.000 ft (3.000 m), der der Flugverkehrskontrolle unterliegt, an- und abzufliegen. Der allgemeine Luftverkehr wird über eine Luftfahrtveranstaltung im einzelnen informiert. Soweit Luftfahrzeuge der Flugverkehrskontrolle unterliegen, werden sie von dem für die Veranstaltung bereitgestellten Luftraum durch den Flugverkehrskontrolldienst ferngehalten. Luftfahrzeuge, die nicht der Flugverkehrskontrolle unterliegen, werden im Rahmen des Flugberatungsdienstes sowie des Fluginformationsdienstes der Bundesanstalt für Flugsicherung (vgl. deren Gutachten vom 7. Februar 1984) generell über die Einzelheiten der Luftfahrtveranstaltung informiert. Die Bundesanstalt für Flugsicherung veröffentlicht Einzelheiten im Rahmen ihrer Dienste durch das Büro der Nachrichten für Luftfahrer (NfL), NOTAM, Aeronautical Information Circular (AIC), VFR-Bulletin und Luftfahrt-Handbücher. Diese Informationsmöglichkeiten stehen den Luftfahrzeugführern zur Unterrichtung im Rahmen der Flugvorbereitung (§ 3 a LuftVO) zur Verfügung. Durch Inanspruchnahme des Fluginformationsdienstes kann der Luftfahrzeugführer während des Fluges noch über die jeweiligen Sprechfunkfrequenzen weitere, gezielte Informationen einholen und auch zu dieser Zeit noch seine Informationen auf den letzten Stand bringen. Allerdings bedeutet die Bekanntgabe der zur Durchführung einer Luftfahrtveranstaltung festgelegten Lufträume, die von allen an der Veranstaltung teilnehmenden Luftfahrzeugen eingehalten werden müssen, keine Sperrung des ausgewiesenen Luftraumes. Vielmehr stellt sie lediglich eine Navigationswarnung für andere Luftfahrzeugführer und damit letztlich nur eine unterstützende Maßnahme des Sichtflugbetriebes dar. Die jeweiligen Flugzeugführer sind nicht gehindert, diese Lufträume ebenfalls zu nutzen. Es steht vielmehr in ihrem Ermessen, ob sie diese Lufträume meiden wollen. Im übrigen gelten die bereits oben erwähnten Sichtflugregeln, die grundsätzlich ausreichen, die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten. Die Schwächen, die mit diesem Prinzip von Natur aus verbunden sind (Reaktionsvermögen der Luftfahrzeugführer, Adaptionsvermögen beim Erkennen von Vorgängen außerhalb des Cockpits, Sichtfeld des Piloten bei der Luftraumbeobachtung usw.) treffen alle Luftfahrzeugführer und sind Teil des allgemeinen Flugrisikos, dem alle Teilnehmer des Luftverkehrs; der nach Sichtflugregeln fliegt, ausgesetzt sind. Die Beschränkung des Sichtflugbetriebes auf bestimmte Wetterbedingungen stellt soweit wie möglich sicher, daß Gefährdungen durch schlechte Wetterverhältnisse ausgeschlossen sind. Demzufolge müssen Flugvorführungen gegebenenfalls ausfallen, wenn die Wetterbedingungen Flüge nach Sichtflugregeln nicht zulassen. Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen. Der Veranstaltungsflugraum, der in den Navigationswarnungen der Bundesanstalt für Flugsicherung angegeben wird, reicht auch nach deren Angaben aus, um die bei den Schauflügen notwendigen Flugbewegungen durchzuführen. Dabei wird bei der Festlegung des Luftraumes danach unterschieden, ob bei der Veranstaltung Formationsflüge militärischer Strahlflugzeuge erfolgen sollen oder nicht. Werden Formationsflüge demonstriert, nimmt die Bundesanstalt für Flugsicherung vorbehaltlich weiterer Einzelheiten einen Radius von fünf Seemeilen (ca. 8 km) um einen Bezugspunkt an. Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß dieser Bereich für den Veranstaltungsraum nicht ausreicht, um auch Formationsflüge militärischer Strahlflugzeuge ohne Gefährdung der allgemeinen Luftfahrt durchzuführen. Dies gilt ebenfalls für die vertikale Begrenzung, die vor der Veranstaltung festgelegt wird und innerhalb derer sich die teilnehmenden Luftfahrzeugführer zu bewegen haben. Soweit, wie der Beklagte anführt, unzulässigerweise im Rahmen etwa des Kunstfluges der Veranstaltungsluftraum verlassen werden sollte, gelten die allgemeinen Sichtflugregeln, die auch militärische Strahlflugzeuge einzuhalten haben. Soweit hierin ein Verstoß gegen eine mit einer Genehmigung erteilte Auflage liegt, kann der Beklagte Folgerungen für künftige Genehmigungsverfahren ziehen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Luftraum sei ohnehin zu eng bemessen, so daß ein Verstoß gegen eine entsprechende Auflage gar nicht zu vermeiden sei. Verhielte es sich so, so müßte er die Ausweitung des Luftraumes zu erreichen suchen. Eine besondere Gefährdung des allgemeinen Luftverkehrs sieht der Senat auch nicht darin, daß militärische Strahlflugzeuge in Formation an den Luftfahrtveranstaltungen teilnehmen. Es trifft nach den vorliegenden Auskünften des Bundesministers der Verteidigung nicht zu, daß immer nur zwei Flugzeuge im Verband fliegen und dies nur werktags der Fall ist. Wie bereits oben ausgeführt, ist der allgemeine Luftverkehr darüber informiert, daß ausnahmsweise auch an Wochenenden militärischer Übungsbetrieb stattfindet und demzufolge auch Verbandflüge vorkommen können. Auch für den Flug im Verband gelten die allgemeinen Vorschriften der Luftverkehrsordnung, wie z.B. Einhaltung der Sicherheitsmindesthöhen (§ 6), Vermeidung von Zusammenstößen (§ 12), Beachtung der Ausweichregeln (§ 13), Verhalten in der Nähe eines Flugplatzes (§§ 22 und 23), Durchführung des Funkverkehrs (§ 26 a) sowie Einhaltung der Sichtflugregeln (§§ 28 und 29). Ein Verband ist darüber hinaus verpflichtet, zu Hindernissen und anderen Luftfahrzeugen einen ausreichenden Abstand zu halten. Schließlich sieht der Senat nach den ihm vorliegenden Auskünften auch keine besondere Gefährdung darin, daß auf dem Flugplatz des Klägers militärische Strahlflugzeuge nicht landen und starten können. Zwar sind die Sicherheitsstreifen bei den auf Starts und Landungen von Strahlflugzeugen eingerichteten Flugplätzen anders dimensioniert als bei dem Flugplatz des Klägers. Jedoch bedeutet dies keine besondere Gefährdung der Zuschauer, da die erforderlichen Sicherheitsabstände zum Veranstaltungsraum von der Genehmigungsbehörde für jede Veranstaltung gesondert festgelegt werden und demzufolge ein ausreichender Sicherheitsabstand, soweit er beider Vorführung militärischer Strahlflugzeuge erforderlich ist, eingehalten werden kann. Schließlich wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch nicht durch den von den militärischen Strahlflugzeugen ausgehenden Lärm gefährdet. Hierbei ist entscheidend, daß die Veranstaltung nur selten stattfindet. Die Demonstrationsflüge militärischer Strahlflugzeuge nehmen nur einen kleinen Teil des Gesamtveranstaltungsprogramms ein, das sich insgesamt über nur einen Sonntagnachmittag hinzieht. Die zeitlich gesehen nur verhältnismäßig kurze Lärmeinwirkung ist in Anbetracht des Umstandes, daß Flugschauen nach § 24 LuftVG generell zugelassen sind, hinzunehmen. Nach allem ist der Beklagte nicht berechtigt, die Genehmigung für Flugvorführungen unter Beteiligung militärischer Strahlflugzeuge grundsätzlich zu versagen. Ihm steht jedoch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 LuftVG die Möglichkeit offen, durch die Anordnung von Auflagen konkreten Gefährdungen entgegenzuwirken, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen oder aus der Art einzelner Vorführungen ergeben können. Da der Beklagte unterlegen ist, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Mit Schreiben vom 9. März 1984 beantragte der Kläger bei dem Regierungspräsidenten in Gießen die Genehmigung einer Luftfahrtveranstaltung für den 26. August 1984 auf dem Flugplatz in Marburg-Schönstadt. Mit Schreiben vom 6. Juni 1984 beantragte der Kläger darüber hinaus, für die Veranstaltung die Teilnahme von Strahlflugzeugen der Royal Air Force (Überflüge der Flugzeugtypen Shackleton, Phantom, Jaguar, Puma und Tornado, Überflug und Landung des Typs Harrier) zu genehmigen. Diese Genehmigung wurde durch den Regierungspräsidenten in Gießen mit Verfügung vom 13. Juni 1984 versagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Teilnahme dieser Flugzeuge stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Eine Sperrung des entsprechenden Luftraumes sei nicht möglich. Es sei nicht gewährleistet, daß die NOTAM, die auf derartige Flüge hinwiesen, tatsächlich von allen betroffenen Piloten gelesen würden. Außerdem sei im Hinblick auf die bei Luftfahrtveranstaltungen zu erwartenden Menschenmengen von einer erhöhten Gefahr auszugehen. Hiergegen legte der Kläger am 19. Juni 1984 Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 2. Juli 1984 zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger als einfacher Brief übersandt. Zur Begründung wurde auch hier ausgeführt, die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Die Einbeziehung militärischer Strahlflugzeuge in das Programm einer Luftfahrtveranstaltung diene dazu, die Veranstaltung für den Zuschauer attraktiv zu machen. Insbesondere sollten die Piloten und die Strahlflugzeuge selbst an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit geführt werden. Dies geschehe bei Formationsflügen, Fliegen in besonders niedriger Höhe und in besonders engen Kurvenradien. Die Flugvorführungen erfolgten nicht im Rahmen des normalen Übungsbetriebes. Darüber hinaus liege ein besonderes Gefahrenmoment auch darin, daß aus der Formation heraus Kunstflug demonstriert werde. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gehe auch von den Start- und Landesimulationen aus, bei denen die Strahlflugzeuge mit ausgefahrenem Fahrwerk und niedriger Geschwindigkeit in äußerster Bodennähe flögen und sich in einer instabilen Fluglage befänden. Bodenseitige Landehilfen stünden nicht zur Verfügung. Auch werde der übrige Luftverkehr in weit höherem Maße als während der Woche gefährdet. Die zivilen Luftfahrer rechneten am Wochenende nicht mit militärischen Strahlflugzeugen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß alle Flugzeugführer die "NOTAM" bezögen. Darüber hinaus würde in den "NOTAM" zwar auf den konkreten Ort der Veranstaltung, nicht aber auf die notwendigen An- und Abflugwege und nicht auf den genauen Zeitpunkt der Flüge hingewiesen. Für den zivilen Luftfahrtverkehr bestehe hier eine besondere Gefährdung, weil sich dieser in den An- und Abflugräumen der Militärmaschinen bewege. Wie die Bundesanstalt für Flugsicherung in einer Stellungnahme vom 7. Februar 1984 ausgeführt habe, könne das Prinzip des Sehens und Gesehenwerdens Kollisionen zwischen Militärmaschinen und zivilen Flugzeugen nicht verhindern. Verschiedene Flugzeugabstürze im Zusammenhang mit Flugtagen zeigten auch, daß hiervon besondere Gefährdungen ausgingen. Schließlich sei auch die Lärmentwicklung zu berücksichtigen, die der Betrieb von Strahlflugzeugen am Wochenende für die übrige Bevölkerung mit sich bringe. Dieser Lärm sei nicht durch den verteidigungspolitischen Auftrag gerechtfertigt. Mit am 16. Juli 1984 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz begehrte der Kläger den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Vorführungen militärischer Strahlflugzeuge am 26. August 1984 in dem von ihm mit Schreiben vom 6. Juni 1984 beantragten Umfang zuzulassen. Das Verwaltungsgericht Kassel verpflichtete den Beklagten mit Beschluß vom 1. August 1984, die Vorführungen mit militärischen Strahlflugzeugen wie beantragt zu genehmigen (Az.: IV/2 G 1289/84). Zur Begründung führte das Gericht aus, die Gefährdung der Zuschauer bei militärischen Demonstrationsflügen im Rahmen von Flugveranstaltungen sei nicht größer als bei täglichen Übungsflügen. Nach einer Stellungnahme der Bundesanstalt für Flugsicherung stelle die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge an Flugtagen grundsätzlich keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Soweit eingewandt werde, Piloten und Maschinen würden bei den Flugvorführungen an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit geführt werden, sei dem entgegenzuhalten, daß die an dem Flugtag teilnehmenden Piloten für die vorgesehenen Übungen besonders trainiert und ausgebildet seien. Das fliegerische Können der beteiligten Piloten sei nicht in Zweifel zu ziehen. Auch der übrige zivile Luftverkehr werde nicht in besonderem Maße durch die Teilnahme der Militärmaschinen am Flugtag gefährdet. Zwar finde militärischer Flugbetrieb in der Regel werktags statt, der zivile Luftverkehr müsse aber auch am Samstag und an Feiertagen damit rechnen. Das Prinzip des Sehens und Gesehenwerdens verpflichte jeden Luftfahrzeugführer, den Luftraum sorgfältig zu beobachten und unter Beachtung der einschlägigen Regeln Zusammenstöße zu vermeiden. Über die Einzelheiten einer Luftfahrtveranstaltung werde durch die Bundesanstalt für Flugsicherung informiert. Ihre Veröffentlichungen durch das Büro der Nachrichten für Luftfahrer (NfL, NOTAM, Aeronautical Information Cicular [AIC], VFR-Bulletin und Luftfahrthandbuch) stünden den Luftfahrzeugführern zur Unterrichtung im Rahmen der Flugvorbereitung zur Verfügung. Die Bekanntgabe der zur Durchführung einer Luftfahrtveranstaltung festgelegten Lufträume stelle lediglich eine Navigationswarnung für andere Luftfahrzeugführer dar. Sie bedeute keine Sperrung des ausgewiesenen Luftraumes und sei lediglich eine unterstützende Maßnahme des Sichtflugbetriebes. Es liege daher weiterhin im Ermessen des jeweiligen Luftfahrzeugführers, diese Lufträume zu meiden. Bei Einhaltung aller fliegerischen Regeln sei die Sicherheit im für die Luftfahrtveranstaltung festgelegten Luftraum ausreichend gewährleistet. Auch der zu erwartende Fluglärm rechtfertige keine Versagung, da es sich um eine einmalige, auf die Zeit zwischen 14.00 und 17.00 Uhr beschränkte Veranstaltung handele. Die von dem Beklagten daraufhin eingelegte Beschwerde wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 21. August 1984 zurückgewiesen (Az.: 2 TG 2223/84). Am 20. August 1984 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Aufgrund der einstweiligen Anordnung erteilte der Regierungspräsident in Gießen am 24. August 1984 auch die Genehmigung für die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge am Flugtag, der am 26. August 1984 stattfand. Der Kläger hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, durch Urteil festzustellen, daß die Hauptsache erledigt ist. Der Beklagte hat dem widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Einsatz militärischer Strahlflugzeuge stelle ein hohes Risiko dar, wie die vielen tödlichen Unfälle in diesem Zusammenhang zeigten. Er hat hierzu auf folgende Unfälle hingewiesen: Am Pfingstsonntag 1983 in Frankfurt am Main; am 3. Juni 1984 in Groß-Ostheim; in Santa Cruz de Tenerife am 8. April 1984; in Santiago de Chile am 5. März 1984. Durch Urteil vom 11. April 1985 hat das Verwaltungsgericht Kassel festgestellt, daß die Hauptsache erledigt ist. Gegen dieses ihm am 23. April 1985 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit am 9. Mai 1985 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Gericht hat am 5. Januar 1987 von dem Bundesminister der Verteidigung - Inspekteur der Luftwaffe - eine Stellungnahme zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge an zivilen Flugtagen eingeholt. Die Stellungnahme soll eine gegenüber dem Verwaltungsgericht Kassel mit Fernschreiben vom 19. August 1983 abgegebene Stellungnahme ergänzen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Bundesministers der Verteidigung vom 24. März 1987 Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der Ergänzung des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, den Inhalt der Gerichtsakten des Eilverfahrens des Verwaltungsgerichts Kassel IV/2 G 1289/84, die vorgelegten Behördenvorgänge sowie die Fernschreiben der Bundesanstalt für Flugsicherung und des Bundesministers der Verteidigung vom 19. August 1983 und des Gutachtens der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 7. Februar 1984 nebst ergänzender Stellungnahme vom 16. Januar 1987. Sämtliche Vorgänge sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.