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Urteil

2 UE 461/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0519.2UE461.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig (§§ 124, 125 VwGO); sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Erklärt der Kläger die Hauptsache für erledigt und widerspricht dem der Beklagte, beschränkt sich im Regelfall die Prüfung des Gerichts auf die Frage, ob die Hauptsache erledigt ist; eine materiell rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens bleibt außer Betracht. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Beklagte ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung hat. In diesem Fall ist über den Klageabweisungsantrag sachlich zu entscheiden. Die Erledigung der Hauptsache ist dann nur festzustellen, wenn die Klage im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 - 8 C 85.80 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 104; Urteil vom 27. Februar 1969 - VIII C 37 und 38.67 - BVerwGE 31, 318 ff., 320 im Anschluß an Urteil vom 14. Januar 1965 - I C 68.61 - BVerwGE 20, 146 ff., 154 f.; Eyermann, BayVBl. 1982, 651 meint sogar, diese Prüfung müsse stets erfolgen, wenn der Beklagte an seinem Klageabweisungsantrag festhalte; der 4. Senat des Hess. VGH, Urteil vom 18. Juli 1972 - IV DE 78/70 - ESVGH 22, 242 verneint ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten generell unter Hinweis darauf, daß der Streitgegenstand vom Kläger bestimmt werde und dieser sich in derartigen Fällen auf den Streit um die Hauptsacheerledigung beschränke). Der Beklagte hat hier ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung der Frage, ob die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge an privaten Luftfahrtveranstaltungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Kläger veranstaltet, wie er im Eilverfahren vorgetragen hat, etwa alle zwei Jahre Flugtage. Da die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge bei diesen Flugtagen eine besondere Attraktion darstellt, die zahlreiche Zuschauer anzieht, wird der Kläger auch in der Zukunft Genehmigungen für derartige Veranstaltungen einholen. Deshalb ist dem Beklagten ein Interesse daran zuzubilligen, daß das Gericht sich auch inhaltlich mit der Frage befaßt, ob solche Flugvorführungen zu genehmigen sind. Dadurch kann künftiger Streit vermieden werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Feststellung jedoch zu Recht ausgesprochen. Die Hauptsache hat sich durch Fristablauf erledigt; die Klage war zulässig und begründet. Die Klage war insbesondere auch zulässig, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 2. Juli 1984 richtet. Insoweit fehlte zwar das gemäß § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren, weil der Widerspruch vom 12. Juli 1984 nicht beschieden wurde. Die Klage war jedoch als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, weil der Kläger nicht mit einer - gesonderten - Entscheidung über seinen Widerspruch vom 12. Juli 1984 rechnen konnte, nachdem der Beklagte seinen Widerspruchsbescheid auch auf die Versagungsverfügung vom 2. Juli 1984 erstreckt und außerdem die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge generell nicht genehmigt hatte. Die Klage war begründet. Der Kläger hatte einen Anspruch auf die beantragte Genehmigung. Die Durchführung einer Luftfahrtveranstaltung ist genehmigungspflichtig. Der Kläger hat diese Genehmigung bei der zuständigen Luftfahrtbehörde, dem Regierungspräsidenten in Gießen, beantragt (§§ 74, 73 Nr. 1 Luftverkehrszulassungsordnung - LuftVZO - in der Fassung vom 13. März 1979, BGBl. I S. 308, § 31 Abs. 2 Nr. 12 Luftverkehrsgesetz - LuftVG - in der Fassung vom 14. Januar 1981, BGBl. I S. 61 ff., § 2 Abs. 1 Nr. 7 der Anordnung über die Zuständigkeit nach § 31 Abs. 2 LuftVG vom 27. Juli 1982, GVBl. I S. 180). Die Genehmigung ist nach § 24 Abs. 2 LuftVG zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstaltung gefährdet werden kann. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat der Luftfahrtveranstalter einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (vgl. Giemulla/Lau/Barton, Luftverkehrsgesetz, Kommentar, § 24 Rdnr. 10; Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. Juni 1984 - 2 TG 1665/84 -, vom 27. Juli 1984 - 2 TG 2052/84 - NVwZ 1985, S. 54 f.). Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen Gründe, die Genehmigung zu versagen, nicht vor. Tatsachen, die die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, sind weder vorgetragen noch erkennbar, soweit es um die vom Kläger aufgeführten Vorführungen durch militärische Strahlflugzeuge geht. Bei der Beurteilung ist davon auszugehen - wie der Senat schon mehrfach entschieden hat -, daß die hier zu berücksichtigenden Gefährdungen über die allgemeinen mit dem Luftverkehr verbundenen Risiken hinausgehen müssen. Aus § 24 Abs. 1 LuftVG ergibt sich die Grundentscheidung des Gesetzgebers, daß Schauvorstellungen durchgeführt werden können. Das umfaßt auch Schauvorstellungen mit militärischen Strahlflugzeugen. Das allgemeine Flugrisiko muß deshalb hingenommen werden. Anhaltspunkte dafür, daß die teilnehmenden Soldaten den fliegerischen Anforderungen der Vorführungsnummern nicht gewachsen sein könnten oder daß die Flugzeuge nicht betriebssicher wären, sind nicht erkennbar; an dem Können der Piloten und der Betriebssicherheit der Flugzeuge zweifelt der Beklagte auch nicht. Er sieht vielmehr generell eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darin, daß militärische Strahlflugzeuge bei Flügen im Rahmen von Flugtagen teilnehmen. Dies kommt bereits darin zum Ausdruck, daß er, noch bevor der Antrag des Klägers eingegangen war, darauf hingewiesen hatte; daß die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge an einer beabsichtigten Flugschau nicht gestattet werden könne. Nach den dem Senat inzwischen vorliegenden Stellungnahmen des Bundesministers der Verteidigung und den Gutachten der Bundesanstalt für Flugsicherung muß jedoch davon ausgegangen werden, daß die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge an zivilen Luftfahrtschauen keine gegenüber dem allgemeinen Flugrisiko erhöhte Gefährdung bedeutet. Sowohl dem Gutachten der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 7. Februar 1984 wie auch den Stellungnahmen des Bundesministers der Verteidigung ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß an den Flugschauen nur bestens ausgebildete und erfahrene Piloten teilnehmen und die Sicherheit der Flugzeuge höchsten Standards entspricht. Die demonstrierten Leistungen sind auch - mit Ausnahme der Vorführungen der Kunstflugstaffeln der französischen Luftwaffe - allesamt entgegen der Auffassung des Beklagten Flugvorführungen, wie sie während des militärischen Übungsbetriebes laufend durchgeführt werden. Der Formationsflug mit zwei, drei oder vier Flugzeugen ist normaler militärischer Übungsflug und wird nicht besonders für Flugschauen demonstriert. Die Einheiten mit Strahlflugzeugen führen bei weitem mehr Formations- als Einzelflüge durch. Der Abstand der einzelnen Luftfahrzeuge beträgt in der Regel mehr als eine Spannbreite der Flügel. Für Formationsflüge gilt § 12 Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung - LuftVO - in der Fassung vom 14. November 1969 (BGBl. I S. 2117), wonach dem Flug eine Vereinbarung der Flugzeugführer des Verbandes vorauszugehen hat. Demgemäß findet vor jedem Formationsflug eine Flugbesprechung statt, die den Flugablauf festlegt und bei der alle möglichen Luftnotlagen erörtert werden. Werden darüber hinaus Anweisungen während des Fluges erforderlich, erfolgen diese vom Boden aus an den Formationsführer. Insgesamt ist nach der Beurteilung der Bundesanstalt für Flugsicherung und des Bundesministers der Verteidigung, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlaß hat, davon auszugehen, daß auch Formationsflüge kein besonderes Flugrisiko darstellen, das über das Risiko des Fliegens mit militärischen Strahlflugzeugen überhaupt hinausgeht. Das gilt auch, soweit mit den Flugzeugen Landekonfigurationen vorgeführt werden. Bei den Flügen in Landekonfiguration handelt es sich um solche, bei denen Luftfahrzeuge in einer Formation oder im Einzelflug den Flugfeldbereich mit zum Teil oder ganz ausgefahrenen Landeklappen, Fahrwerk oder Luftbremsen mit einer herabgesetzten Geschwindigkeit überfliegen. Hierbei treten nach den Angaben des Bundesministers der Verteidigung instabile Fluglagen nicht auf. Instabile Fluglagen werden angenommen, wenn ein Luftfahrzeug kaum oder nicht mehr steuerbar, d.h. durch den Luftfahrzeugführer beherrschbar ist. Das kann der Fall sein, wenn sich das Luftfahrzeug aufgrund seiner Fluglage oder wegen seiner Geschwindigkeit im Grenzbereich zum sogenannten überzogenen Flugzustand befindet und die Gefahr eines Strömungsabrisses droht. Flüge in Landekonfiguration zählen nicht hierzu. Darüber hinaus sind die Luftfahrzeuge Tornado, F-4 F (Phantom) und Alpha-Jet mit einer Anstellwinkelanzeige ausgerüstet, einem Instrument, das die Überwachung des Normalflugzustandes erleichtert und geeignet ist, ein Überziehen zu vermeiden. Darüber hinaus wird aber nach der Beurteilung des Bundesverteidigungsministers die Flugsicherheit auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß bei den Landeanflügen das Fahrwerk und die Landeklappen ganz oder nur zum Teil ausgefahren werden. Die Flugsicherheit wird aber auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Veranstaltungsflugplatz nicht über ein Radar- oder funktechnisch abgestütztes Instrumenten-Landesystem verfügt. Bei dem VASI-System (visual approach slope indicator system) handelt es sich um eine optische Landehilfe mit einer Anzeige des Gleitpfades für den Luftfahrzeugführer. Diese Anlage ist an allen Einsatzflugplätzen der Bundeswehr mit Strahlluftfahrzeugverkehr installiert und besteht aus einzelnen in Reihe aufgestellten Lampen am Rande der Landebahn. Sie zeigen dem Luftfahrzeugführer beim Endlandeanflug den richtigen oder abweichenden Gleitwinkel an. Für die Durchführung der Übungslandeanflüge ist sie ohne Bedeutung. Entscheidend für die Beurteilung ist, daß die militärischen Strahlflugzeuge bei Flügen in Landekonfiguration gerade nicht landen wollen, sondern nur eine Demonstration der technischen Möglichkeiten der Flugzeuge erfolgt. Durch die Teilnahme der militärischen Strahlflugzeuge am Flugtag wird auch der übrige Luftverkehr nicht gefährdet. Wie die Bundesanstalt für Flugsicherung ausgeführt hat, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, An- und Abflüge militärischer Strahlflugzeuge generell bekanntzumachen. Hinflüge zu und Rückflüge von Luftfahrtveranstaltungen erfolgen nach den Sichtflugregeln, d.h., nach dem Prinzip "Sehen und Gesehenwerden". Die Sichtflugregeln schreiben bestimmte Abstände zu Wolken sowie Mindestflugsichten vor (§§ 28 und 29 LuftVO). Deshalb wird es - nach der Beurteilung der Bundesanstalt für Flugsicherung - selten möglich sein, den vorhergesehenen Flugweg vorab festzulegen und rechtzeitig der fliegenden Öffentlichkeit bekanntzugeben. Darüber hinaus findet täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang an Werktagen Flugbetrieb militärischer Strahlflugzeuge statt. Hierauf und die damit verbundenen Verpflichtungen der allgemeinen Luftfahrt zur sorgfältigen Luftraumbeobachtung wurde der allgemeine Flugverkehr auf verschiedene Weise und wiederholt aufmerksam gemacht. Es ist deshalb davon auszugehen, daß diese Tatsache der allgemeinen Luftfahrt bekannt ist. Ein Luftfahrzeugführer ist auf einem Flug nach Sichtflugregeln täglich mit diesem Problem konfrontiert und muß es unter Anwendung des § 12 (Vermeidung von Zusammenstößen) und des § 13 LuftVO (Ausweichregel) lösen. Zivile Luftfahrzeugführer können sich nicht darauf verlassen, daß ein Betrieb mit militärischen Strahlflugzeugen nur an Werktagen stattfindet. Ausnahmen sind für die Dauer von Manövern und Übungen möglich. Soweit Tiefflüge (unterhalb 1.500 ft GND ) durchgeführt werden, wurde der zivile Luftverkehr durch die Bekanntmachung des Bundesministers für Verkehr vom 17. August 1984 (NfL I 201/84) unterrichtet. Um aber den zivilen Luftfahrtverkehr so wenig wie möglich zu beeinträchtigen, werden An- und Abflüge zu Luftfahrtveranstaltungen in einer Höhe von mindestens 1.500 ft oder höher durchgeführt. Maßgebend hierfür sind nach der Stellungnahme des Bundesministers der Verteidigung die allgemeine Erfahrung, daß der überwiegende zivile Luftverkehr sich am Wochenende unterhalb 1.500 ft Höhe bewegt. Nach dem Gutachten der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 7. Februar 1984 wird auch die Möglichkeit gewählt, im Luftraum oberhalb 10.000 ft (3.000 m), der der Flugverkehrskontrolle unterliegt, an- und abzufliegen. Der allgemeine Luftverkehr wird über eine Luftfahrtveranstaltung im einzelnen informiert. Soweit Luftfahrzeuge der Flugverkehrskontrolle unterliegen, werden sie von dem für die Veranstaltung bereitgestellten Luftraum durch den Flugverkehrskontrolldienst ferngehalten. Luftfahrzeuge, die nicht der Flugverkehrskontrolle unterliegen, werden im Rahmen des Flugberatungsdienstes sowie des Fluginformationsdienstes der Bundesanstalt für Flugsicherung (vgl. deren Gutachten vom 7. Februar 1984) generell über die Einzelheiten der Luftfahrtveranstaltung informiert. Die Bundesanstalt für Flugsicherung veröffentlicht Einzelheiten im Rahmen ihrer Dienste durch das Büro der Nachrichten für Luftfahrer (NfL), NOTAM, Aeronautical Information Circular (AIC), VFR-Bulletin und Luftfahrt-Handbücher. Diese Informationsmöglichkeiten stehen den Luftfahrzeugführern zur Unterrichtung im Rahmen der Flugvorbereitung (§ 3 a LuftVO) zur Verfügung. Durch Inanspruchnahme des Fluginformationsdienstes kann der Luftfahrzeugführer während des Fluges noch über die jeweiligen Sprechfunkfrequenzen weitere, gezielte Informationen einholen und auch zu dieser Zeit noch seine Informationen auf den letzten Stand bringen. Allerdings bedeutet die Bekanntgabe der zur Durchführung einer Luftfahrtveranstaltung festgelegten Lufträume, die von allen an der Veranstaltung teilnehmenden Luftfahrzeugen eingehalten werden müssen, keine Sperrung des ausgewiesenen Luftraumes. Vielmehr stellt sie lediglich eine Navigationswarnung für andere Luftfahrzeugführer und damit letztlich nur eine unterstützende Maßnahme des Sichtflugbetriebes dar. Die jeweiligen Flugzeugführer sind nicht gehindert, diese Lufträume ebenfalls zu nutzen. Es steht vielmehr in ihrem Ermessen, ob sie diese Lufträume meiden wollen. Im übrigen gelten die bereits oben erwähnten Sichtflugregeln, die grundsätzlich ausreichen, die Sicherheit des Luftverkehrs zu gewährleisten. Die Schwächen, die mit diesem Prinzip von Natur aus verbunden sind (Reaktionsvermögen der Luftfahrzeugführer, Adaptionsvermögen beim Erkennen von Vorgängen außerhalb des Cockpits, Sichtfeld des Piloten bei der Luftraumbeobachtung usw.) treffen alle Luftfahrzeugführer und sind Teil des allgemeinen Flugrisikos, dem alle Teilnehmer des Luftverkehrs, der nach Sichtflugregeln fliegt, ausgesetzt sind. Die Beschränkung des Sichtflugbetriebes auf bestimmte Wetterbedingungen stellt soweit wie möglich sicher, daß Gefährdungen durch schlechte Wetterverhältnisse ausgeschlossen sind. Demzufolge müssen Flugvorführungen gegebenenfalls ausfallen, wenn die Wetterbedingungen Flüge nach Sichtflugregeln nicht zulassen. Dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen. Der Veranstaltungsflugraum, der in den Navigationswarnungen der Bundesanstalt für Flugsicherung angegeben wird, reicht auch nach deren Angaben aus, um die bei den Schauflügen notwendigen Flugbewegungen durchzuführen. Dabei wird bei der Festlegung des Luftraumes danach unterschieden, ob bei der Veranstaltung Formationsflüge militärischer Strahlflugzeuge erfolgen sollen oder nicht. Werden Formationsflüge demonstriert, nimmt die Bundesanstalt für Flugsicherung vorbehaltlich weiterer Einzelheiten einen Radius von fünf Seemeilen (ca. 8 km) um einen Bezugspunkt an. Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß dieser Bereich für den Veranstaltungsraum nicht ausreicht, um auch Formationsflüge militärischer Strahlflugzeuge ohne Gefährdung der allgemeinen Luftfahrt durchzuführen. Dies gilt ebenfalls für die vertikale Begrenzung, die vor der Veranstaltung festgelegt wird und innerhalb derer sich die teilnehmenden Luftfahrzeugführer zu bewegen haben. Soweit, wie der Beklagte anführt, unzulässigerweise im Rahmen etwa des Kunstfluges der Veranstaltungsluftraum verlassen werden sollte, gelten die allgemeinen Sichtflugregeln, die auch militärische Strahlflugzeuge einzuhalten haben. Soweit hierin ein Verstoß gegen eine mit einer Genehmigung erteilte Auflage liegt, kann der Beklagte Folgerungen für künftige Genehmigungsverfahren ziehen. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, der Luftraum sei ohnehin zu eng bemessen, so daß ein Verstoß gegen eine entsprechende Auflage gar nicht zu vermeiden sei. Verhielte es sich so, müßte er die Ausweitung des Luftraumes zu erreichen suchen. Eine besondere Gefährdung des allgemeinen Luftverkehrs sieht der Senat auch nicht darin, daß militärische Strahlflugzeuge in Formation an den Luftfahrtveranstaltungen teilnehmen. Es trifft nach den vorliegenden Auskünften des Bundesministers der Verteidigung nicht zu, daß immer nur zwei Flugzeuge im Verband fliegen und dies nur werktags der Fall ist. Wie bereits oben ausgeführt, ist der allgemeine Luftverkehr darüber informiert, daß ausnahmsweise auch an Wochenenden militärischer Übungsbetrieb stattfindet und demzufolge auch Verbandflüge vorkommen können. Auch für den Flug im Verband gelten die allgemeinen Vorschriften der Luftverkehrsordnung, wie z.B. Einhaltung der Sicherheitsmindesthöhen (§ 6), Vermeidung von Zusammenstößen (§ 12), Beachtung der Ausweichregeln (§ 13), Verhalten in der Nähe eines Flugplatzes (§§ 22 und 23), Durchführung des Funkverkehrs (§ 26 a) sowie Einhaltung der Sichtflugregeln (§§ 28 und 29). Ein Verband ist darüber hinaus verpflichtet, zu Hindernissen und anderen Luftfahrzeugen einen ausreichenden Abstand zu halten. Schließlich sieht der Senat nach den ihm vorliegenden Auskünften auch keine besondere Gefährdung darin, daß der Flugplatz des Klägers nur als Sonderlandeplatz zugelassen ist, auf dem militärische Strahlflugzeuge nicht landen und starten können. Zwar sind die Sicherheitsstreifen bei den auf Starts und Landungen von Strahlflugzeugen eingerichteten Flugplätzen anders dimensioniert als bei dem Sonderlandeplatz des Klägers. Jedoch bedeutet dies keine besondere Gefährdung der Zuschauer, da die erforderlichen Sicherheitsabstände zum Veranstaltungsraum von der Genehmigungsbehörde für jede Veranstaltung gesondert festgelegt werden und demzufolge ein ausreichender Sicherheitsabstand, soweit er bei der Vorführung militärischer Strahlflugzeuge erforderlich ist, eingehalten werden kann. Schließlich ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine besondere Gefährdung in der Teilnahme einer Kunstflugstaffel an der Luftfahrtschau des Klägers zu sehen. Nach der Auskunft des Bundesministers der Verteidigung (vom 24. März 1987) werden dem Kunstflug alle Flugzustände zugeordnet, die für das Erlernen oder Ausführen von Kunstflugfiguren erforderlich sind; hierzu gehört auch das Vertrautmachen mit besonderen Flugleistungen oder Eigenschaften eines Luftfahrzeuges sowie das Üben und die Demonstration von Gefahrenzuständen. Nach dieser Auskunft sind Kunstflugmanöver Teil der normalen fliegerischen Ausbildung. Kunstflugvorführungen erfolgen unter Beachtung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes zu den Leistungsgrenzen des Luftfahrzeuges und werden durch besonders qualifizierte Luftfahrzeugführer mit geeigneten Luftfahrzeugen unter genau festgelegten Wetterbedingungen und nach einem bestimmten Flugprogramm nach sorgfältiger Flugvorbereitung durchgeführt. Insoweit ist ein erhöhtes Sicherheitsrisiko gegenüber dem normalen Flugbetrieb nicht anzunehmen. Schließlich wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch nicht durch den von den militärischen Strahlflugzeugen ausgehenden Lärm gefährdet. Hierbei ist entscheidend, daß die Veranstaltung nur sehr selten stattfindet. Nach Angaben des Klägers wird eine Luftfahrtschau nur alle zwei Jahre durchgeführt. Darüber hinaus nehmen die Demonstrationsflüge militärischer Strahlflugzeuge nur einen kleinen Teil des Gesamtveranstaltungsprogramms ein, das sich insgesamt über nur einen Sonntagnachmittag hinzieht. Die zeitlich gesehen nur verhältnismäßig kurze Lärmeinwirkung ist in Anbetracht des Umstandes, daß Flugschauen nach § 24 LuftVG generell zugelassen sind, hinzunehmen. Nach allem ist der Beklagte nicht berechtigt, die Genehmigung für Flugvorführungen unter Beteiligung militärischer Strahlflugzeuge grundsätzlich zu versagen. Ihm steht jedoch gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 LuftVG die Möglichkeit offen, durch die Anordnung von Auflagen konkreten Gefährdungen entgegenzuwirken, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen oder aus der Art einzelner Vorführungen ergeben können. Da der Beklagte unterlegen ist, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 22. Mai 1984 und 18. Juni 1984 bei dem Beklagten die Genehmigung einer Luftfahrtveranstaltung für den 26. August 1984 von 13.00 bis 18.30 Uhr auf dem Sonderlandeplatz Gießen-Lützellinden. Für den Verlauf der Veranstaltung waren u.a. folgende Flugvorführungen vorgesehen: Patrouille de France (Französische Luftwaffe), F 16 (US-Air-Force), Senkrechtstarter Harrier (Royal Air Force). Mit Verfügungen vom 13. Juni und 2. Juli 1984 versagte der Regierungspräsident in Gießen die Genehmigung zur Durchführung dieser Programmpunkte; im übrigen wurde die Luftfahrtveranstaltung genehmigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge an der Luftfahrtveranstaltung stelle eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß § 24 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz dar. Eine Sperrung des entsprechenden Luftraumes sei nicht möglich, und es sei nicht gewährleistet, daß die NOTAM tatsächlich von allen Piloten gelesen würden. Auch sei im Hinblick auf die zu erwartenden Menschenmengen. von einer erhöhten Gefahr auszugehen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25. Juni und 12. Juli 1984 Widerspruch ein. Den Widerspruch vom 25. Juni 1984 wies der Regierungspräsident in Gießen unter Bezugnahme auf seine Verfügungen vom 13. Juni und 2. Juli 1984 mit Bescheid vom 12. Juli 1984 zurück und führte zur Begründung aus, die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge an der von dem Kläger geplanten Luftfahrtveranstaltung könne nicht gestattet werden, weil die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt werden könne. Bei den Vorführungen, z.B. Formationsflügen, Fliegen in besonders niedriger Höhe, Fliegen in besonders engen Kurvenradien, sollten die Piloten und Strahlflugzeuge an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit geführt werden. Bereits hierdurch entstehe eine erhebliche Gefährdung der teilnehmenden Zuschauer. Die dargebotenen Formationsflüge gehörten nicht zum normalen Programm des militärischen Verteidigungsauftrages. Ein weiteres Gefahrenmoment liege darin, daß die Führer der Strahlflugzeuge aus der Formation heraus Kunstflug demonstrierten. Darüber hinaus liege eine besondere Gefährdung in den Start- und Landesimulationen, bei denen sich die Flugzeuge mit ausgefahrenem Fahrwerk und niedriger Geschwindigkeit in äußerster Bodennähe bewegten, was instabile Fluglagen hervorriefe. Dabei verfügten die Piloten nicht über bodenseitige Landehilfen. Außerdem werde der übrige Luftverkehr durch militärische Demonstrationsflüge an Flugtagen gefährdet. Ausweislich der "Bekanntmachung über Flüge mit militärischen Strahlflugzeugen unterhalb Flugfläche 100" fänden militärische Übungsflüge zur Entmischung des Luftraumes im allgemeinen nur an Wochentagen statt. Der zivile Luftverkehr sei deshalb nicht darauf eingerichtet, am Wochenende militärischen Strahlflugzeugen zu begegnen. Nicht alle zivilen Luftfahrzeugführer seien Bezieher der aktuellen "NOTAM", in denen auf die Veranstaltungen hingewiesen würde. Darüber hinaus seien auch den "NOTAM" nicht die An- und Abflugwege und nicht der genaue Zeitpunkt der Flüge zu entnehmen. Die Gefährlichkeit der Teilnahme militärischer Flugzeuge für den zivilen Luftverkehr ergebe sich auch aus einer Stellungnahme der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 7. Februar 1984 in einem Parallelverfahren. In dieser Stellungnahme sei der Zusammenstoß einer F 4 Phantom der Bundeswehr mit einem zivilen Motorsegler geschildert und ausgeführt, daß dieser Unfall auch durch eine Bekanntmachung in den NOTAM nicht hätte verhindert werden können. Darüber hinaus entstehe aber auch durch den Betrieb der Strahlflugzeuge eine außerordentliche Lärmentwicklung, die am Wochenende von der Bevölkerung, weil nicht durch den militärischen Verteidigungsauftrag hervorgerufen, nicht hingenommen werden müsse. Die Bevölkerung in den Ortschaften in der Nähe des Veranstaltungsflugplatzes habe einen Anspruch darauf, vor vermeidbarem Lärm geschützt zu werden, wie dies in § 9 der Hessischen Polizeiverordnung über die Bekämpfung des Lärms vorgesehen sei. Die Streitkräfte seien von den Einschränkungen dieser Verordnung nur insoweit freigestellt, als dies zur Aufgabenerfüllung geboten sei (§ 12). Mit am 29. Juni 1984 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - Kammern Gießen - eingegangenem Schriftsatz begehrte der Kläger den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, die darauf gerichtet war, den Beklagten zu verpflichten, die untersagten Flugvorführungen militärischer Strahlflugzeuge für den Flugtag am 26. August 1984 zu genehmigen. Mit Beschluß vom 17. August 1984 (Az.: VII/2 G 395/84) erließ das Verwaltungsgericht die begehrte einstweilige Anordnung und führte zur Begründung aus, es bestehe ein Anspruch auf Genehmigung der Luftfahrtveranstaltung auch mit militärischen Strahlflugzeugen gemäß § 24 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz. Die von den Flugzeugen ausgehende Gefährdung gehe nicht über die Gefahren hinaus, die generell durch den Betrieb von Flugzeugen hervorgerufen würden. Das gelte grundsätzlich auch für Vorführungen bei den Luftfahrtveranstaltungen. Auch die Tatsache, daß nicht alle Flugzeugpiloten die "NOTAM" zur Kenntnis nähmen, begründe keine besondere Gefährdung. Dies komme dem Eingeständnis gleich, die Flugsicherheit sei mangels wirksamer Sicherungsvorschriften nicht gewährleistet. Überdies habe die - fachlich kompetente - Bundesanstalt für Flugsicherung keine diesbezüglichen Bedenken geäußert. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde wurde von dem erkennenden Senat mit Beschluß vom 24. August 1984 (2 TG 2271/84) zurückgewiesen. Am 17. Juli 1984 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - Kammern Gießen - Klage erhoben mit dem Begehren, unter Aufhebung der Bescheide vom 13. Juni 1984 und 2. Juli 1984 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 1984 den Beklagten zu verpflichten, ihm die Durchführung der abgelehnten Vorführungen militärischer Strahlflugzeuge für den Flugtag am 26. August 1984 zu genehmigen. Nachdem der Beklagte aufgrund der einstweiligen Anordnung dem Kläger die beantragte Genehmigung erteilt hatte, hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, festzustellen, daß die Hauptsache erledigt ist. Der Beklagte hat dem widersprochen und beantragt, das Verfahren fortzuführen. Nachdem das Verwaltungsgericht die Beteiligten zum Erlaß eines Gerichtsbescheides angehört hat, hat es durch am 10. Februar 1985 beratenen Gerichtsbescheid festgestellt, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. In den Gründen führt es hierzu aus, die Hauptsache habe sich durch Zeitablauf erledigt, nachdem der Flugtag am 26. August 1984 veranstaltet worden sei. Der Beklagte habe kein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung in der Hauptsache. Ein Feststellungsinteresse aufgrund einer Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, denn die Gefahr der Wiederholung zeichne sich nicht hinreichend konkret ab. Gegen diesen ihm am 20. Februar 1985 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 13. März 1985 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, die Genehmigung für den Einsatz von Strahlflugzeugen sei zu versagen gewesen, weil ihr Einsatz ein besonderes Risiko darstelle, wie die tödlichen Unfälle am Pfingstsonntag 1983 in Frankfurt und am 3. Juni 1984 in Aschaffenburg gezeigt hätten. Die Gefährdung für das Publikum ergebe sich dadurch, daß Flugplätze nur für bestimmte Luftfahrzeuge zugelassen seien. Darüber hinaus ergäben sich bei Sonderlandeplätzen weitaus engere Sicherheitsstreifen als bei Verkehrslandeplätzen. Dadurch könne das Publikum wesentlich näher an den Vorführraum heranrücken, als dies auf den für militärische Strahlflugzeuge vorgesehenen militärischen Flughäfen möglich sei. Bei dem Einsatz der Strahlflugzeuge handele es sich darüber hinaus nicht um den üblichen Flugbetrieb. Gefahren seien dadurch zu erwarten, daß sich militärische Strahlflugzeuge in Formation (vier bis neun Flugzeuge) berühren könnten und es hierdurch zu Abstürzen kommen könne. Berührungen in Formationen könnten auch dadurch entstehen, daß Sichtflugregeln von militärischen Strahlflugzeugen nicht eingehalten würden. Dies gelte insbesondere bei vertikalen Flugvorführungen. Eine besondere Gefahrenlage entstehe bei langsamem Überfliegen in Landekonfiguration ohne bodenseitige Landehilfe. Eventueller Flugbetrieb außerhalb des Veranstaltungsraumes sei ebenfalls gefährdet. Luftfahrzeugführer, die sich aufgrund der Informationen in den "NOTAM" oder "VFR-Bulletin" informiert hätten, würden außerhalb des Veranstaltungsflugraumes unerwartet mit militärischen Strahlflugzeugen konfrontiert. Außerdem werde die obere Begrenzung des Veranstaltungsraumes (ca. 3.000 ft = 900 m) von militärischen Luftfahrzeugen verlassen, da ein größerer Radius bei vertikalen Flugvorführungen erforderlich sei. Ein Verbandflug von z.B. neun militärischen Strahlflugzeugen an einem Flugtag berge eine große Gefahr für die zivile Luftfahrt, da der private Luftfahrzeugführer hiermit nicht zu rechnen brauche. An Wochentagen flögen höchstens zwei Jets im Verband. Schließlich müsse auch die mit den Vorführungen verbundene Lärmbeeinträchtigung für die übrige Bevölkerung berücksichtigt werden. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Gericht hat am 5. Januar 1987 bei dem Bundesminister der Verteidigung - Inspekteur der Luftwaffe - eine Stellungnahme zur Frage der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die Teilnahme militärischer Strahlflugzeuge an zivilen Flugtagen eingeholt. Diese Stellungnahme soll das Fernschreiben vom 19. August 1983, das aufgrund einer gerichtlichen Verfügung des Verwaltungsgerichts Kassel erstellt wurde, ergänzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 24. März 1987 Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der Ergänzung des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, den Inhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Kammern Gießen - VII/2 G 395/84, die vorgelegten Behördenvorgänge sowie folgende Stellungnahmen und Gutachten: Fernschreiben der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 19. August 1983, Fernschreiben des Bundesministers der Verteidigung vom 19. August 1983, Gutachten der Bundesanstalt für Flugsicherung vom 7. Februar 1984, mit ergänzender Stellungnahme vom 16. Januar 1987. Sämtliche Schriftstücke sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.