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Urteil

2 UE 1291/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:0120.2UE1291.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufungen sind zulässig. Das gilt auch für die Berufungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2). Dem Kläger ist zuzugeben, daß die Zulässigkeit der Berufungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) nicht schon daraus folgt, daß sie nach § 63 Nr. 3 VwGO Beteiligte des Verfahrens sind und gemäß §§ 66, 124 VwGO selbständig Rechtsmittel einlegen können. Denn für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist erforderlich, daß das angefochtene Urteil die Beigeladenen beschwert (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981, Az.: 4 C 17.80, Buchholz 407.4, Nr. 42 zu § 17 FstrG ). Eine solche Beschwerde ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, dann gegeben, wenn die in dem erstinstanzlichen Urteil geäußerte Rechtsauffassung zu der Planfeststellung zu einer Beeinträchtigung der subjektiven Rechte der Beigeladenen führen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984, Az.: 4 C 58.81 - DÖV 1985, 358). Dies ist der Fall. Die Beigeladenen werden in ihrer Planungsfreiheit beeinträchtigt, wenn die Straßenbaumaßnahmen nicht wie in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß verwirklicht werden. Denn die Beigeladenen zu 1) und zu 2) haben ihre Bauleitplanung auf die vorgesehene Straßenführung abgestimmt. Würde das Bauvorhaben nicht verwirklicht, so müßten die Bebauungspläne geändert werden, sofern keine Lücken verbleiben sollten. Auch könnten die Baugebiete nicht wie geplant über die Anschlußstellen erschlossen werden. Bei einer notwendigen Neuplanung für eine Umgehungsstraße müßten umfangreiche Umplanungen bei den Baugebieten vorgenommen werden. Damit werden die Beigeladenen auch in ihrer Planungshoheit berührt. Die danach zulässigen Berufungen sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20. September 1982 erstrebt, abweisen müssen. Der Planfeststellungsbeschluß verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß ist formell rechtmäßig. Das nach § 18 FStrG vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses vorgeschriebene Anhörungsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Regierungspräsident in Darmstadt, der zur Durchführung des Anhörungsverfahrens zuständig ist, hat die Auslegung der Pläne nach § 18 Abs. 3 FStrG für die Dauer eines Monats in den von der Planfeststellung betroffenen Gemeinden veranlaßt. Dies sind die Landeshauptstadt Wiesbaden, die Stadt Eltville, sowie die Gemeinden Kiedrich und Walluf. Die Pläne haben in der Stadt Eltville in der Zeit vom 24. März bis zum 24. April 1980, der Stadt Wiesbaden in der Zeit vom 19. Mai bis zum 19. Juni 1980, der Gemeinde Walluf vom 20. März bis zum 20. April 1980 sowie in der Gemeinde Kiedrich vom 25. Februar bis zum 25. März 1980, also jeweils während der Dauer eines Monats, ausgelegen. Ort und Zeit der Auslegung verbunden mit den in § 18 Abs. 5 FStrG genannten Aufforderungen und Hinweisen sind in den Städten Wiesbaden und Eltville sowie den Gemeinden Kiedrich und Walluf ortsüblich bekanntgemacht worden. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung durch die Stadt Eltville am 15./16. März 1980 in den Tageszeitungen "Wiesbadener Kurier" und "Wiesbadener Tageblatt' entspricht § 11 ihrer Hauptsatzung vom 19. April 1977, die ihrerseits nach der Bekanntmachungsregelung der Hauptsatzung wirksam veröffentlicht worden ist. Gleiches gilt für die Bekanntmachung der Auslegung durch die Stadt Wiesbaden und die Gemeinde Walluf am 8. Mai 1980 und am 7. Februar 1980 in den genannten Tageszeitungen. Die Veröffentlichungen entsprachen § 5 der Hauptsatzung der Stadt Wiesbaden vom 13. März 1969 und § 9 der Hauptsatzung der Gemeinde Walluf vom 30. September 1977. Beide Hauptsatzungen sind gleichfalls entsprechend ihren Bekanntmachungsregelungen öffentlich bekanntgemacht worden. Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich der Bekanntmachung durch die Gemeinde Kiedrich. Diese erfolgte am 15. Februar 1980 in der "Kiedricher Zeitung". Dies entsprach § 10 der Hauptsatzung vom 19. April 1977 in der Fassung der Änderungssatzung vom 10. Februar 1978. Beide Satzungen sind entsprechend ihrem Bekanntmachungsrecht veröffentlicht worden, was zu ihrer Wirksamkeit geführt hat. Unerheblich ist, daß die Gemeinde zusätzlich noch in ihren Bekanntmachungskästen auf die Planauslegung hingewiesen hat. Die Bekanntmachung der Erörterungstermine vom 28., 29. und 30. April 1981 sowie vom 15. Juni 1981 ergibt zu Bedenken gleichfalls keine Veranlassung. Schließlich ist auch die Auslegung der Planunterlagen nach § 18 a Abs. 4 FStrG, die neben der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses zu erfolgen hat, nicht zu beanstanden. Nach Satz 2 dieser Regelung ist unabhängig von der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Beteiligten eine Ausfertigung des .Planfeststellungsbeschlusses und eine Ausfertigung des Planes in den Gemeinden während der Dauer von zwei Wochen auszulegen. Die Auslegung ist gleichfalls ortsüblich bekanntzumachen. Die Zustellung und die Ortsübliche Bekanntmachung können jedoch nach § 18 a Abs. 5 FStrG durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und in den örtlichen Tageszeitungen ersetzt werden. Diese Veröffentlichungsform hat der Beklagte gewählt, weil, wie nach der Regelung gefordert, mehr als 300 Zustellungen zu bewirken waren. Er hat den verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses am 11. Oktober 1982 im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz 1982, 1770) und am 6. Oktober 1982 in den Tageszeitungen "Wiesbadener Kurier" und "Mainzer Anzeiger" sowie am 8. Oktober 1982 in den Tageszeitungen "Rheingau-Echo" und "Kiedricher Zeitung" veröffentlicht. Bei dem Staatsanzeiger handelt es sich um das Veröffentlichungsblatt des für die Planfeststellung zuständigen Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom z. November 1971 (GVBl. I S. 258) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 234). Die Veröffentlichung im Staatsanzeiger sowie in den genannten Tageszeitungen enthielt auch den Hinweis auf die Planauslegung, die in der Zeit vom 19. Oktober 1982 bis zum 2. November 1982, also - wie nach § 18 a Abs. 4 Satz 2 FStrG gefordert - während der Dauer von zwei Wochen erfolgte. Einer zusätzlichen ortsüblichen Bekanntmachung der Planauslegung nach § 18 a Abs. 4 Satz 2 zweiter Harnsatz FStrG bedurfte es nicht. Denn § 18 Abs. 5 FStrG regelt nicht nur die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gegenüber den Beteiligten, über deren Einwände entschieden wird, vielmehr gilt das Zustellungsverfahren auch für die übrigen Betroffenen im Sinne von § 18 a Abs. 4 FStrG. Dies folgt aus der ausdrücklichen Erwähnung der Planauslegung in § 18 a Abs. 5 FStrG. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann ein zur Aufhebung der Planfeststellung führender Verfahrensmangel auch nicht darin gefunden werden, daß der Beklagte die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1980, BGBl. I S. 649) - BNatSchG - anerkannten Naturschutzverbände nicht an dem Planungsverfahren beteiligt hat. § 35 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 19. September 1980 (GVBl I S. 309) - HENatG - bestimmt, daß in Fällen des § 29 Abs. 1 BNatSchG die zuständige Behörde vor der für den Naturschutz erheblichen Entscheidung die nach § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannten Verbände zu beteiligen hat, soweit sie durch die Maßnahme in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden können. Nach Satz 2 der Regelung hat sie den beteiligungsberechtigten Verbänden eine angemessene Frist für ihre Information und Äußerung einzuräumen. Nach § 29 Abs. 1 BNatSchG ist in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 BNatSchG verbunden sind, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Mit dem Bau der vorgesehenen Umgehungsstraße sind Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Damit folgt aus § 35 HENatG, daß die anerkannten Naturschutzverbände bei der Planung der Umgehungsstraße hätten beteiligt werden müssen. Das Gesetz regelt allerdings selbst nicht, wie eine solche Beteiligung zu erfolgen hat, ob sich insbesondere der anerkannte Verband selbst in das Verfahren einschalten muß, die Behörde also das von ihrer Seite Erforderliche bereits dann veranlaßt hat, wenn sie die Planauslegung öffentlich bekannt macht, oder die Planungsbehörde die Verbände wie die von der Planung berührten Behörden anzuschreiben hat. Diesen letztgenannten Weg sehen die Erlasse des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 28. Januar 1980 und 10. Juli 1980 vor, die allerdings bei der hier streitigen Planung noch nicht anzuwenden waren. Der Senat braucht die Frage, wie eine Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände zu erfolgen hat, jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Selbst wenn man davon ausgeht, daß nur eine wie in den Erlassen vom 28. Januar und 10. Juli 1980 vorgesehene Beteiligung dem Gesetzeszweck entspricht, kann der Kläger hieraus für sich nichts herleiten. Denn bei dem Beteiligungsrecht der Verbände handelt es sich um ein Verfahrensrecht, das keine Interessen des Klägers schützt. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist entsprechend der Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG in der VwGO als subjektiv-rechtlicher Rechtsschutz ausgestaltet (vgl. §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Verletzung des Beteiligungsrechts der Verbände führt deshalb nur dann zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses gegenüber der Kläger, wenn das Anhörungsverfahren auch seine Rechte schützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1974, Az.: IV C 42.73, Buchholz 442.40, Nr. 6 zu § 6 Luftverkehrsgesetz). Das ist jedoch nicht der Fall. Bei dem Beteiligungsrecht der Verbände nach § 29 BNatSchG, § 35 HENatG handelt es sich um ein Verfahrensrecht, das keine Interessen des Klägers, sondern nur die Interessen der Verbände schützt. Denn die Regelung verfolgt nur den Zweck, den Verbänden, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben des Naturschutzes befassen, Gehör zu verschaffen. Etwas anderes folgt nicht daraus, daß mit der Regelung auch eine Verbreiterung der Meinungsbildung der Behörde erreicht werden soll, die auch dem von der geplanten Planfeststellung betroffenen Bürger zugute kommen kann. Insoweit handelt es sich um ein öffentliches Interesse. Soweit das Privatinteresse berührt wird, handelt es sich nur um einen Reflex, der nicht zu einer Rechtsposition verdichtet ist. Der gegenteiligen Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30. Oktober 1984 - DÖV 1984, 157) folgt der Senat nicht. Insbesondere kann der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1983 (BVerwGE 67, 74, 75) nicht entnommen werden, daß dem Planbetroffenen ein subjektives Recht auf eine in jeder Hinsicht rechtmäßige Planfeststellung eingeräumt worden ist. Denn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1983 befaßt sich im wesentlichen mit der materiell-rechtlichen Überprüfung von Planungsentscheidungen und der damit zusammenhängenden Frage, ob sich ein Planbetroffener auch auf die Fehlgewichtung öffentlicher Interessen berufen kann, nicht aber mit der Frage, in welchem Umfang auch formelle Mängel zur Rechtswidrigkeit gegenüber dem betroffenen Grundstückseigentümer führen können. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung klargestellt, daß gewisse formelle oder materielle Mängel für die subjektive Rechtsbetroffenheit des Grundstückseigentümers unerheblich sein können (vgl. insoweit S. 77), wenn der Verfahrensfehler den Grundstückseigentümer nicht belastet. Dies ist jedenfalls bei einer rechtswidrig unterlassenen Anhörung der Verbände der Fall. Wenn die Verbände nicht gehört werden, führt dies nicht dazu, daß die von ihnen wahrgenommenen Belange keine Berücksichtigung fänden. Denn dem Kläger ist es unbenommen, die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses wegen der Nichtbeachtung naturschutzrechtlicher Belange zu rügen (vgl. BVerwGE 67, 74 ff.). Die Nichtbeteiligung der Verbände hat damit keine Auswirkungen auf den materiell-rechtlichen Prüfungsrahmen. Art. 14 GG gebietet keine andere Betrachtung. Wie bereits ausgeführt kann der Kläger geltend machen, daß öffentliche Belange bei der gebotenen Abwägung nicht hinreichend beachtet worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1986, Az.: 4 C 48.82 - DVBl. 1986, 1001). Bei dieser Sachlage ist eine umfassende Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auch dann gewährleistet, wenn sich der Kläger nicht auf die Verletzung der Beteiligungsrechte der anerkannten Naturschutzverbände berufen kann. Eine andere Betrachtung ist auch nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß eine unterbliebene Beteiligung dazu geführt haben kann, daß abwägungserhebliche Belange nicht angesprochen wurden und damit auch in die Abwägung nicht eingestellt worden sind. Hieraus folgt nicht, daß das Anhörungsrecht auch Interessen des Klägers schützt. Wie bereits ausgeführt, kann der Kläger seine Interessen in ausreichendem Umfange dadurch wahrnehmen, daß er die öffentlichen Belange nennt, mit denen nach seiner Auffassung die Planfeststellung nicht vereinbar ist. Das Anhörungsrecht der Verbände verfolgt nicht den Zweck, dem Kläger die damit verbundene Darlegungslast zu erleichtern. Formelle Mängel des Planfeststellungsbeschlusses ergeben sich nicht daraus, daß der Regierungspräsident die Auslegung der Pläne nicht erneut veranlaßt hat, nachdem im Bereich der Bundesstraße 260 Änderungen vorgenommen worden sind. Eine teilweise Änderung der Pläne im Anhörungsverfahren erfordert nicht, daß diese nach § 18 Abs. 2 FStrG wieder neu ausgelegt werden müßten. Denn die Änderung der Pläne war im Verhältnis zur Gesamtplanung nicht erheblich. Das gilt auch für den Krem der von der Änderung Betroffenen. Bei nicht erheblichen Änderungen bedarf es aber keiner erneuten Auslegung der Pläne (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Juni 1959, Verkehrsblätter 1959, 395; BVerwG, Urteil vom 10. April 1968, BVerwGE 29, 283). Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß verletzt den Kläger auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluß ist § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG. Danach dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn die Pläne vorher festgestellt worden sind. Diese Regelung enthält die materielle Ermächtigung zur fernstraßenrechtlichen Fachplanung. Zentrales Element dieser Ermächtigung ist die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Diese erstreckt sich nicht nur auf "Randfragen", sondern umfassend auf alle planerischen Gesichtspunkte, die zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe und zugleich auch zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Allerdings bedeutet planerische Gestaltungsfreiheit nicht eine schrankenlose Planungsbefugnis. Dem Wesen rechtsstaatlicher Planung entspricht es vielmehr, daß jede hoheitliche Planung rechtlichen Bindungen unterworfen ist, deren Einhaltung im Streitfall der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt. Solche Bindungen ergeben sich aus den besonderen Regelungen der jeweils zur Planung ermächtigenden Gesetze und aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere aus dem Erfordernis einer auch gegenüber Art. 14 Abs. 3 GG standhaltenden Planrechtfertigung, aus Planungsleitsätzen und aus den Anforderungen des Abwägungsgebotes (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Urteil vom 7. Juli 1978, BVerwGE 56, 110, 116; vom 17. Juli 1985, BVerwGE 72, 15, 20; Urteil vom 22. März 1985, NJW 1986, 80 ). Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 5. August 1986 - II OE 22/82 -). Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist die vom Beklagten vorgenommene Planung nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Klägers ist die Planrechtfertigung gegeben. Zu dem gegenteiligen Ergebnis gelangt das Verwaltungsgericht nur deshalb, weil es Erwägungen angestellt hat, auf die es für die Planrechtfertigung nicht ankommt. Bei der Planrechtfertigung geht es um die Frage, ob das Vorhaben gemessen an den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes "vernünftigerweise geboten" ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, renn die Planung den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes dient und die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, etwa entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 Az.: 4 C 15/83, NJW 1986, 80). Denn mit der Festlegung der Zielsetzung im Bundesfernstraßengesetz hat der Gesetzgeber zugleich bestimmt, daß eine Gemeinwohlaufgabe erfüllt wird, wenn eine Planung der Zielsetzung des Gesetzes entspricht und damit grundsätzlich die Enteignung legitimiert ist. Eine neben der Erfüllung der Zielsetzung weitere Prüfung, ob das Vorhaben nach Art. 14 Abs. 3 GG dem Wohl der Allgemeinheit entspricht, bedarf es deshalb nicht. Vielmehr wird eine Gemeinwohlaufgabe im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG erfüllt, wenn die gebotene Prüfung ergibt, daß es sich bei dem konkreten Vorhaben um eine Bundesfernstraße handelt, deren Herstellung gemessen an den Zielen des Bundesfernstraßengesetzes objektiv vernünftigerweise geboten ist. Vernünftigerweise geboten bedeutet dabei nicht, daß die vorgesehene Baumaßnahme unausweichlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, - 4 C 15/83 - NJW 1986, 80 ; Urteil vom 6. Dezember 1985, - 4 C 59.82 - NJW 1986, 1508 ). Der Beklagte ist in seinem Planfeststellungsbeschluß zutreffend davon ausgegangen, daß der Bau der Umgehungsstraße in diesem Sinne vernünftigerweise geboten ist. Die Verkehrsverhältnisse in Eltville und Walluf sind seit Jahren von Staus und Behinderungen in den Ortsdurchfahrten gekennzeichnet. Die Straßenanwohner werden durch den Verkehr ständig gefährdet, was nicht zuletzt eindrucksvoll durch das wesentlich erhöhte Unfallaufkommen bestätigt wird. Zum Teil wird den Fußgängern zugemutet, auf 50 cm breiten Bürgersteigen am Straßenverkehr teilzunehmen. Wie wenig die Bundesstraße 42 das Verkehrsaufkommen bewältigen kann, belegt auch die Tatsache, daß die Bundesstraße 42 trotz ihres zweistreifigen Ausbaus so befahren wird, als wäre sie vierstreifig ausgebaut. Die Straßenbaubehörde hat hierzu die Randstreifen der Bundesstraße mit einer Schwarzdecke versehen, um ein Überholen bei Gegenverkehr zu ermöglichen. Der Planfeststellungsbeschluß der Beklagten ist von der Absicht bestimmt, die in ihrer Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit als Bundesfernstraße erheblich eingeschränkte Bundesstraße 42 durch den Bau einer leistungsfähigen Nordumgehung zu ersetzen und der bisherigen Straße ihre Funktion als Ortsdurchfahrt zu nehmen. Diese Zielsetzung entspricht den Zielen des Bundesfernstraßengesetzes, wie sie in §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und § 4 FStrG niedergelegt sind. Danach ist es nicht nur Aufgabe der Behörde, Bundesfernstraßen in einem Zustand zu erhalten, der dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis dient (vgl. § 3 FStrG), vielmehr entspricht es auch den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes, Verkehrsströme umzulenken. Denn auch durch ein Umlenken der Verkehrsströme wird dem Anliegen des Fernstraßengesetzes Rechnung getragen, leistungsfähige Straßen zur Verfügung zu stellen, die dem Verkehrsbedürfnis nach sicheren und zügigen Verbindungen entsprechen. Auf die weiteren Erwägungen, die das Verwaltungsgericht angestellt hat, kommt es nicht an, worauf der Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. April 1984 hingewiesen hat. Die Frage, wie eine Straße zu dimensionieren ist, gehört ebenso wie die nach der Trassenwahl zum Abwägungsvorgang (vgl. BVerwG, NJW 1986, 80 ; NJW 1986, 1508 ). Denn insoweit darf nicht außer acht gelassen werden, daß das Bundesfernstraßengesetz der Behörde ein planerisches Ermessen einräumt, in das die Verwaltungsgerichte nicht eingreifen dürfen. Dieser Ermessensspielraum darf nicht dadurch verkürzt werden, daß Einzelfragen zur Planrechtfertigung gezogen werden, die der Gesetzgeber ersichtlich deshalb dem Planungsermessen zugeordnet hat, weil mehrere Entscheidungen vertretbar sind, es also letztlich kein absolutes Richtig oder Falsch gibt. Denn die Einräumung eines Ermessens bedeutet, daß die Letztentscheidungskompetenz bei der Behörde und nicht bei dem Gericht liegt. Zudem sind bei der Trassenwahl und der Dimensionierung verkehrspolitische Erwägungen anzustellen, die sich einer Richtigkeitskontrolle entziehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird durch die Zuordnung der Trassenwahl und der Dimensionierung zum Abwägungsvorgang der Rechtsschutz des Bürgers nicht unzulässig verkürzt. Die eingeschränkte Überprüfungskompetenz des Gerichts folgt aus § 114 VwGO und ist eine Folge davon, daß der Gesetzgeber der Behörde einen Ermessensspielraum eingeräumt hat. (Vgl. BVerwG, NJW 1986, 80 ). Art. 14 GG gebietet keine andere Betrachtungsweise. Die Regelung verbietet keine Enteignungen, deren Anordnung im Ergebnis auf einer Ermessensentscheidung fußt. Im übrigen muß der Abwägungsvorgang den an eine sachgerechte Ermessensausübung zu stellender. Anforderungen genügen. Das Abwägungsgebot sichert gleichfalls die Rechte des Klägers aus Art. 14 GG (vgl. BVerwG, NJW 1986, 80, 81 ). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt die Planrechtfertigung auch nicht deshalb, weil der Beklagte zu der Frage, ob die Verkehrsverhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses die vorgesehene Dimensionierung der geplanten Umgehungsstraße fordern, keine qualifizierte Verkehrsprognose eingeholt hat. Hierzu war der Beklagte nicht verpflichtet. Der Einholung einer qualifizierten Verkehrsprognose bedarf es nur dann, wenn das Bedürfnis für die neue Straßenführung mit der künftigen Verkehrsentwicklung begründet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, - 4 C 59.82 - NJW 1986, 1508 ). Dies ist nicht der Fall. Mit dem Planungsvorhaben sollen die bereits vorhandenen Unzulänglichkeiten und Schwierigkeiten auf der Bundesstraße 42 beseitigt werden, weil die Bundesstraße 42 die Verkehrsprobleme weder in den Ortsdurchfahrten von Eltville und Walluf noch auf der freien Strecke zwischen beiden Orten angemessen bewältigen kann. Neben dem Verkehrsfluß soll auch die Verkehrssicherheit verbessert werden. Bei einer Planung, die aus der aktuellen Verkehrslage folgt, ist der Beklagte nur verpflichtet, die Überlastung zu belegen (vgl. BVerwG, NJW 1986, 1508 ). Dies ist durch die Verkehrszählungen sowie Unfallstatistiken geschehen. Die Überlastung der bisherigen Bundesstraße 42 in den Ortsdurchfahrten wird von dem Kläger im übrigen auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen. Wie noch auszuführen sein wird, war die Beklagte auch nach den Richtlinien für den Bau der Bundesfernstraßen nicht verpflichtet, eine qualifizierte Verkehrsprognose einzuholen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß vom 20. September 1982 verletzt keine Planungsleitsätze. Das gilt auch, soweit der Beklagte bei seiner Entscheidung naturschutzrechtliche Belange zu beachten hat. Planungsleitsätze liegen vor, wenn die im Bundesfernstraßengesetz oder anderen Gesetzen enthaltenen Regelungen strikte Beachtung verlangen und nicht durch die planerische Abwägung überwunden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 4 C 73.82 - NuR 1985, 320; DVBl. 1985, 899). Die bei der Planung zu beachtenden naturschutzrechtlichen Regelungen (§§ 1, 2, 8 BNatSchG, 1, 5 und 6 HENatG) sind nicht zwingend. Sie enthalten keine Planungsleitsätze, sondern Optimierungsgebote (vgl. BVerwG DVBl. 1986, 364). Auch § 8 BNatSchG ist nicht zwingend ausgestaltet. Dies folgt für das Planfeststellungsverfahren nach dem BFStrG mittelbar aus § 8 Abs. 4 BNatSchG. Könnten naturschutzrechtliche Belange nicht durch eine Abwägung überwunden werden, wäre diese Regelung überflüssig. Für die landesrechtlichen Regelungen gilt nichts anderes. Sie sind §§ 1, 2 und 8 BNatSchG nachgebildet. Der in § 1 Abs. 2 BNatSchG genannte Abwägungsgrundsatz ist in § 2 Abs. 2 HENatG enthalten. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß die gesamte Straßenplanung im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung für das Landschaftsschutzgebiet Taunus liegt (vgl. StAnz. 1966, 400). Der Senat kann in diesem Zusammenhang die Frage unbeantwortet lassen, ob die Landschaftsschutzverordnung wirksam ist. Selbst wenn man von ihrer Gültigkeit ausgeht und damit auch § 13 HENatG Anwendung findet (vgl. § 48 Abs. 2 und 3 HENatG), ist ein Planungsleitsatz nicht gegeben. Denn § 13 Abs. 2 HENatG schließt die Errichtung von Verkehrswegen in Landschaftsschutzgebieten nicht generell aus. Nach § 5 der LandschaftsschutzVO können Ausnahmen von der Verboten der Verordnung erteilt werden. Im übrigen sieht § 31 BNatSchG die Möglichkeit von Befreiungen vor. Dies gilt auch für solche Verordnungen, die vor Inkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen worden sind (vgl. § 31 Abs. 2 BNatSchG). Die Ausnahme oder Befreiung wird durch den Planfeststellungsbeschluß ersetzt (vgl. § 18 b Abs--. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz FStrG). Hierdurch wird allerdings der naturschutzrechtliche Belang, der in der Landschaftsschutzverordnung seinen Niederschlag gefunden hat, nicht bedeutungslos. Denn im Rahmen des Abwägungsgebots hat der Beklagte zu berücksichtigen, daß die geplante Trasse durch ein Landschaftsschutzgebiet führt und zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung i r. der zuvor beschriebenen Art gegeben sind (vgl. hierzu Hartmann NuR 1981, 141; Fickert BayVBl. 1978, 681 und zur Berücksichtigung eines Landschaftsschutzgebietes bei der Abwägung: BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 Az.: 4 C 48.82). Entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte bei seiner Planfeststellung die Anforderungen des Abwägungsgebotes eingehalten. Alle für und gegen die Planung sprechenden öffentlichen Interessen sind berücksichtigt und mit den privaten Belangen des Klägers in einer Weise abgewogen worden, die nicht zu beanstanden ist. Das in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG enthaltene Abwägungsgebot umfaßt den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis. Es verlangt sowohl bezogen auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis, daß erstens eine Abwägung stattfindet, in die alle im konkreten Fall abwägungserheblichen Belange eingestellt werden, zweitens die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt wird und drittens der Ausgleich zwischen. ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange Ist vielmehr ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und ob sie die Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 - BVerwGE 56, 110). Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist die im Planfeststellungsbeschluß vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat eine planerische Abwägung vorgenommen. Der Planfeststellungsbeschluß und die beigezogenen Akten zeigen, daß der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik alle abwägungserheblichen Gesichtspunkte gesehen und in seine Abwägung eingestellt hat. Das gilt einmal für die planfestgestellte Trassierung. Bei der Planung der Umgehungsstraße hat der Beklagte ca. 30 Planungsvarianten geprüft und sich für die jetzige verbesserte C-Variante entschieden, weil er aus Gründen des Schutzes des Stadtbildes von Eltville und des Landschaftsschutzes der Auffassung ist, daß die Nordumgehung von Eltville die Verkehrslösung mit den geringsten Nachteilen ist. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Sie führen nicht deshalb zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil sich der Beklagte mit dem Planfeststellungsbeschluß vom 26. September 1974 für die sogenannte Rheinuferlösung entschieden und in dieser Planungsentscheidung eine Nordumgehung von Eltville und Walluf wegen der damit verbundenen Nachteile abgelehnt hatte. Dem Beklagten ist es nicht verwehrt, eine Planfeststellung wieder aufzuheben. Hierzu bedarf es keiner Begründung. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß es bei einer einmal beschlossenen Planung verbleibt (vgl. BVerwG, NJW 1981, 239 ). Denn § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG legt dem :Träger der Straßenbaulast keine Rechtspflicht zum, Handeln auf, die einen Dritten begünstigen könnte, sondern enthält lediglich ein Verbot, ohne Planfeststellung keine Neubau- oder Änderungsmaßnahmen an Bundesfernstraßen durchzuführen (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt - BVerwG, NJW 1981, 239 ). Rechte werden selbst bei einer bestandskräftigen Planung nicht vermittelt, wie sich aus §§ 18 b Abs. 2, 18 d FStrG entnehmen läßt. Die aufgegebene Planung entfaltet nur dadurch Wirkungen, daß sie für die Neuplanung eine Planungsalternative darstellt. Damit muß sich der Beklagte in seinem neuen Planfeststellungsbeschluß mit der bisherigen Planung auseinandersetzen, wobei die Neuplanung nur dann Bestand haben kann, wenn sie die zweckmäßigere Planungsalternative darstellt, also das mit der Neuplanung angestrebte Ziel unter günstigeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen' und privaten Belangen verwirklicht werden kann als dies bei der bisherigen Lösung möglich gewesen wäre. Dies hat der beklagte indes dargetan. Zwar weist die jetzige Trassenführung gegenüber der bisherigen A/B-Lösung verkehrliche Nachteile auf. Diese folgen insbesondere daraus, daß eine ortsnahe Führung die Funktion der Bundesstraße als Sammelstraße für den Ziel- und Quellverkehr besser erfüllen könnte. Andererseits hat der Beklagte aber zu Recht bedacht, daß bei der ortsnahen Führung am Rheinufer das Stadtbild von Eltville und die Rheinuferlandschaft erheblich beeinträchtigt werden. Auch bedeutet eine ortsnahe Führung, daß die Ortslagen von Eltville und Walluf im Ergebnis vom Durchgangsverkehr, der 60 % des Gesamtverkehrs ausmacht, nicht entlastet werden. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn der Beklagte aus Gründen des Denkmal- und Landschaftsschutzes der jetzt geplanten Straßenführung Vorrang eingeräumt hat. Davon abgesehen ist die planfestgestellte Trassierung auch mit der im Planfeststellungsbeschluß vom 26. September 1974 abgelehnten C-Variante nicht identisch. Diese verfügte nicht über den Anschluß Eltville-Nord/Martinsthal, mit dem erreicht wird, daß der nördliche Bereich von Eltville besser erschlossen wird, der Verkehr aus Martinsthal sofort auf der Umgehungsstraße abfließen kann, wenn Eltville nicht direkt angefahren werden soll und der Verkehr zwischen dem Rheingau und der Kreisstadt Bad Schwalbach auf die Umgehungsstraße verlagert wird (vgl. S. 86 des Planfeststellungsbeschlusses).Weiterhin sind auch Veränderungen in der Trassierung vorgenommen worden (vgl. S. 42 des Planfeststellungsbeschlusses), die eine bessere Schonung der Landschaft ermöglichen. Weitere Planungsalternativen hat der Beklagte mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt. Das gilt insbesondere auch für die Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, zu denen er nach § 7 BHO verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwGE 71, 163). Der Kläger kann auch nichts daraus für sich herleiten, daß sich weitere Planungsalternativen zwischenzeitlich wegen der fortgeschrittenen Bebauung in Eltville und Walluf nicht mehr verwirklichen lassen. Der Beklagte war nicht verpflichtet, zur Sicherung der Planung einer Umgehungsstraße die Festlegung eines Planungsgebietes durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 9 a Abs. 3 FStrG anzuregen. Im übrigen hätte der vom Gesetz mit dieser Ermächtigung erstrebte Zweck kaum erreicht werden können. Denn das Planungsgebiet kann höchstens für die Dauer von 4 Jahren festgelegt werden. Die Umgehungsstraße wird aber bereits seit 1959 geplant, weil wegen der dichten Besiedelung des Rheingaues Planungsalternativen gerade nicht auf der Hand liegen. Damit hätte im Ergebnis auch mit der Festlegung eines Planungsgebietes keine Planungsalternative offengehalten werden können, die sich mit geringeren Beeinträchtigungen für die Eigentümer betroffener Grundstücke hätte verwirklichen lassen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nichts dafür ersichtlich, daß für die jetzige Planung und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vorn. 26. September 1974 solche Gründe maßgebend waren, die im Planungsrecht keine Grundlage finden. Es ist einer Gemeinde nicht verwehrt, sich um eine Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses zu bemühen, wenn sie hierdurch ihre Planungshoheit beeinträchtigt sieht und der Auffassung ist, daß die Entwicklung der Gemeinde in eine Richtung gedrängt wird, mit der sie nicht einverstanden ist. Im übrigen ist dem Planfeststellungsbeschluß, der insoweit maßgebend ist, nicht zu entnehmen, daß die Entscheidung des Beklagten von unsachlichen Motiven geprägt ist. Ein Abwägungsfehler ergibt sich nicht daraus, daß die geplante Umgehungsstraße überdimensioniert ist, wie der Kläger und das Verwaltungsgericht meinen. Der Planfeststellungsbeschluß sieht für den überwiegenden Teil der Umgehungsstraße (bis Baukilometer 6 + 700) einen vierstreifigen Ausbau vor. Diese Entscheidung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf der Erwägung, daß das erwartete Verkehrsaufkommen auf der Umgehungsstraße (bis zu 18600 Kfz/24 Std.) nur bei einer:, zweibahnigen Ausbau bewältigt werden kann, zumal der Verkehr noch an den Wochenenden zunimmt (1,5 bis 2fache Verkehrsmenge). Weiterhin geht der Beklagte davon aus, daß die Dichte der vier Anschlußstellen, der erwartete Schwerlastverkehr, die erforderlichen Überholsichtweiten, die Kurvigkeit der Strecke sowie die Längsneigung für den zweibahnigen Ausbau sprechen und dieser Ausbau auch aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist (vgl. S. 52, 74, 88 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf der Überlegung, eine verkehrssichere und leistungsfähige Straße zur Verfügung zu stellen, die geeignet ist, den erwünschten Entlastungseffekt in der Stadt Eltville sowie der Gemeinde Walluf und dem Ortsteil Martinsthal herbeizuführen. Mögliche Alternativen wie den zwei- und dreistreifigen Ausbau hat der Beklagte hierbei gesehen und mit vertretbaren Erwägungen abgelehnt. Neben diesem Ausbau hat er auch erwogen, ob ein stufenweiser Ausbau in Betracht kommt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Fahrstreifenbreite verringert, auf Standspuren verzichtet und der Mittelstreifen eingeengt werden kann (vgl. S. 88, 89 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Ermessensausübung ist nicht deshalb zu beanstanden, weil sich der Beklagte, wie der Kläger meint, entgegen den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluß nur deshalb für den vierstreifigen Ausbau der Umgehungsstraße entschieden habe, weil dieser Ausbau in dem Straßenausbauplan des Bundes vorgesehen sei und er sich hieran gebunden gefühlt habe. Maßgebend für die Frage, ob der Beklagte eine Ermessensentscheidung getroffen hat, ist der Planfeststellungsbeschluß vom 20. September 1982. Hier sind die Erwägungen niederzulegen, die für die Planung bestimmend gewesen sind (vgl. § 39 VwVfG). Ebenso wie die Begründung für die Planfeststellung nicht nachgeschoben werden kann, kann sie durch Ausführungen in den Schriftsätzen nicht verändert werden. Der Vortrag hat allenfalls verdeutlichende Funktion. Aus dem Planfeststellungsbeschluß ergibt sich (vgl. Seite 52, 53, 74, 88, 89), daß der Beklagte den zwei- und dreistufigen Ausbau in seine Erwägungen: einbezogen: hat und sich aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie der zweckmäßigen Straßengestaltung für den vierstreifigen Ausbau entschieden hat. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß das Ermessen nicht ausgeübt worden ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Schriftsatz vom 22. Dezember 1983 (S. 23). Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen folgt, daß hier nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß allein der Ausbauplan für die Wahl des vierstreifigen Ausbaues der Umgehungsstraße maßgebend gewesen ist und es sich bei den im Planfeststellungsbeschluß niedergelegten Ausführungen um vorgeschobene Gründe gehandelt hat. Nur in diesem Fall könnte aber von einem Abwägungsausfall ausgegangen werden. Eine fehlerhafte Ermessensausübung ergibt sich auch nicht daraus, daß der Beklagte bei der Wahl des Ausbauquerschnittes von den Richtlinien für die Anlage von Landesstraßen (RAL), Teil 1: Querschnitte (RAL-Q) Ausgabe 1974 ausgegangen ist und seiner Planung nicht die Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS) Teil: Querschnitte (RAS-Q) Ausgabe 1982 - zugrunde gelegt hat. Hierbei kann dahinstehen, ob die RAS-Q erst mit dem Erlaß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 23. Juni 1983 (StAnz 1983, 1435) eingeführt worden ist, wovon der Beklagte ausgeht, oder ob sie bereits mit dem Erlaß des Bundesministers für Verkehr vom 5. Oktober 1982 eingeführt worden ist, der bei dem Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik am 16. Oktober 1982 eingegangen ist. Denn maßgebend für die Bindung der Hessischen Straßenbauverwaltung ist allein, von welchem Zeitpunkt an die Richtlinien selbst Geltung beanspruchen. Danach ist die RAS-Q erst der Bearbeitung solcher Entwürfe zugrunde zu legen, mit denen nach dem 16. Oktober 1982 begonnen wird. Das folgt aus dem Wortlaut des Einführungsschreibens vom 5. Oktober 1982 und ergibt sich auch aus dessen Sinn. Denn mit der Einführung war nicht beabsichtigt, alle Planungsverfahren neu aufzurollen, für die die Entwurfsbearbeitung und die Anhörungsverfahren bereits abgeschlossen waren. Vielmehr sollte eine Neuregelung für die Verfahren erfolgen, bei denen noch eine Bearbeitung durchgeführt wurde. Eine Bearbeitung eines Planungsentwurfs in diesem Sinne ist aber dann nicht mehr gegeben, wenn der Planfeststellungsbeschluß unterzeichnet ist. Denn damit hat die Behörde dokumentiert, daß ihre Planungsarbeit abgeschlossen ist. Da der Planfeststellungsbeschluß aber bereits am 20. September 1982 unterzeichnet worden ist und die RAS-Q an diesem Tage noch nicht eingeführt war, war auch nur die RAL-Q vom Beklagten anzuwenden. Aber selbst wenn man davon ausgeht, daß die Entwurfsbearbeitung erst mit der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses abgeschlossen ist, rechtfertigt sich keine andere Wertung. Denn die Wirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses setzt nicht die wirksame Zustellung, sondern nur dessen Bekanntgabe voraus (vgl. § 43 VwVfG). Eine Bekanntgabe liegt aber bereits mit der Veröffentlichung in den Tageszeitungen am 6. und 8. Oktober 1982 vor. In diesem Zeitpunkt war der Erlaß vom 5. Oktober 1982 aber noch nicht zugegangen. Der Kläger kann einen Abwägungsfehler auch nicht daraus herleiten, daß sich der Beklagte bei der Festlegung des erforderlichen Straßenquerschnittes überhaupt nach der RAL-Q gerichtet hat. Hierin liegt keine Ermessensunterschreitung. Denn die Festlegung des Ausbauquerschnitts steht im Ermessen der Planfeststellungsbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967, Buchholz 407.4, Nr. 1 zu §1 FStrG; BVerwG NJW 1986, 80; BVerwG, Beschluß vom 19. September 1985 Az.: 4 B 86.85). Dieses Ermessen darf der Bundesminister für Verkehr durch allgemeine Weisungen binden, deren Sinn und Zweck es ist, eine einheitliche Ermessensausübung im Einzelfall zu gewährleisten. Zudem beruht der technische Ausbau einer Straße auf Vorgaben, die auf politischen Zielvorgaben beruhen. Hierauf hat der Sachverständige B. in seine Gutachten zu Recht hingewiesen. Diese Zielvorgaben und Weichenstellungen wie die Frage, ob der Verkehr zügig abgewickelt werden soll, schnelle Straßen gewünscht werden, darf die Verwaltung durch Verwaltungsvorschriften oder Anweisungen binden. Allerdings sind solche Anweisungen von den Verwaltungsgerichten nur dann zu beachten und hinzunehmen, wenn sie selbst der Zielsetzung des Gesetzes entsprechen und nicht gegen die Rechtsordnung verstoßen (vgl. Bay.VGH, Beschluß vom 30. März 1984, BayVBl. 1984, 592). Dies ist nicht der Fall. Denn die Richtlinien verfolgen den Zweck, unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs für eine technische Ausgestaltung der Straße Sorge zu tragen, die den Verkehrsbedürfnissen gerecht wird. Gerade dies ist aber eine Zielsetzung des Fernstraßengesetzes. Der Annahme, daß es sich bei den Richtlinien um allgemeine Anweisungen handelt, steht nicht entgegen, daß es sich bei der Planungsentscheidung um einen komplexen Vorgang handelt, bei dem öffentliche und private Interessen gegeneinander abzuwägen sind. Denn mit der Ermessensbindung über den Ausbauquerschnitt wird nichts darüber ausgesagt, ob das öffentliche Interesse an der Art des Ausbaus sich auch gegenüber anderen öffentlichen Interessen z.B. denen des Landschaftsschutzes oder privaten Interessen durchzusetzen vermag. Diese Abwägung wird aber nicht von der Ermessensbindung erfaßt. Der Kläger kann dem Beklagten nicht vorhalten, daß er von falschen Verkehrszahlen ausgegangen ist und deshalb die auf die Umgehungsstraße verlagerungsfähige Verkehrsmenge falsch eingeschätzt hat. In dem Planfeststellungsbeschluß ist eine Verkehrsmenge von 18700 Kraftfahrzeugen/24 Std. (1982) zugrunde gelegt worden, die auf einer Verkehrsuntersuchung der Ingenieursozietät B. (BGS) für das Jahr 1978 beruht, die um einen durch automatische Verkehrserhebung der Straßenbauverwaltung ermittelten Verkehrszuwachs in den Jahren 1978 bis 1981 um 10 % korrigiert worden ist (Planfeststellungsbeschluß S. 32, 33 und 52). Dazu hat der Beklagte die von der Ingenieur-Sozietät ermittelten Werte auf Jahreswerte umgerechnet, um eine Vergleichbarkeit zu erzielen. Fehler bei dieser Umrechnung sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen gegen die auf der Bundesstraße 42 im Planungsabschnitt ermittelte Verkehrsmenge keine Bedenken. Das gilt sowohl für die Gesamtzahl als auch für die prozentuale Steigerungsrate. Die gesamte Verkehrsmenge wird vom Sachverständigen B. sogar noch höher eingeschätzt, wenn er auch von einer geringeren Steigerungsrate ausgeht. Er kommt in seinem Ergänzungsgutachten vom 11. August 1983, mit welchem er die Seiten 5 bis 10 und 12 seines Gutachtens vom August 1983 korrigiert und neu gefaßt hat, zu einer Gesamtverkehrsmenge im Jahresdurchschnitt 1982 von 19300 Kfz/24 Stunden. Bereits für das Jahr 1978 geht er davon aus, daß die durchschnittliche Verkehrsmenge 18300 Kfz/24 Stunden beträgt. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß, der Beklagte das durchschnittliche Verkehrsaufkommen auf der B 42 falsch eingeschätzt hat. Unabhängig hiervon kann aber dem Sachverständigen auch nicht darin gefolgt werden, daß die Steigerung des Verkehrs seit 1978 insgesamt nur 5 % betrage. Die hierfür in dem Ergänzungsgutachten gegebenen Begründungen können nicht überzeugen, zumal der Sachverständige auf Seite 10 selbst einräumt, daß die Verkehrszunahme an der Zählstelle Eltville-West auch über 5 % gelegen haben könnte. Zudem ist unerfindlich, wieso die Zahlenwerte der Zählstelle Eltville-Ost, mit denen der Beklagte seine Einschätzung begründet, nicht aussagekräftig sein sollen. Die Zählstelle erfaßt nicht nur den Ziel- und Quellverkehr von und nach Eltville, sondern auch den Durchgangsverkehr. Abgesehen von den. Schleichweg über Martinsthal steht dem Durchgangsverkehr derzeit keine andere Verbindung zur Verfügung. Der Schleichweg über Martinsthal (L 3036) kann den Durchgangsverkehr aber nicht aufnehmen, der 60 % des Verkehrsaufkommens ausmacht. Im übrigen darf bei der Auswertung der Ergebnisse der Zählstellen nicht übersehen werden, daß der Beklagte seine Planung nach der höchsten Verkehrsmenge ausrichten darf (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. September 1985 Az.: 4 B 86.85). Denn zum Wesen der Planung gehört, daß die bestehenden Unzulänglichkeiten und Probleme nach Möglichkeit für eine gewisse Dauer gelöst werden. Für die Frage der Verkehrszunahme bedeutet dies, daß der Beklagte seiner Planung auch die höchste festgestellte Verkehrszunahme zugrunde legen darf, wenn hierbei eine gewisse Dauerhaftigkeit festgestellt werden kann. Aus der Platzierung der Zählstellen lassen sich keine stichhaltigen Schlüsse gegen die Annahme der Steigerung des Verkehrs um 10 % ziehen. Der Beklagte war nicht verpflichtet, die Zählstellen an den Stellen einzurichten, an denen der Verkehr in das Planungsgebiet einfließt. Maßgebend kann nur sein, ob die eingerichtete Zählstelle aussagekräftig ist. Dies kann bei der Zählstelle Eltville-Ost nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Ergibt sich damit eine durchschnittliche Verkehrsmenge von 18700 Kfz/24 Stunden im Jahr 1982, so kann auch nicht beanstandet werden, daß der Beklagte für die Querschnittsgestaltung der Umgehungsstraße davon ausgegangen ist, daß sich dieses Verkehrsaufkommen weitgehend auf die Umgehungsstraße verlagern lasse. Entgegen der Auffassung des Klägers beruht der Planfeststellungsbeschluß nicht auf der Annahme, der Verkehr werde sich vollständig verlagern. Wie den Ausführungen Seite 52 zu entnehmen ist, geht der Planfeststellungsbeschluß von den Werten des BGS-Gutachtens aus, wobei allerdings die Gesamtverkehrsmenge um 10 % erhöht worden ist. Das BGS-Gutachten nimmt nur bei dem Durchgangsverkehr eine vollständige Verlagerung an und geht beim Ziel- und Quellverkehr von einer weitgehenden Verlagerungsmöglichkeit aus. Da der Beklagte sich auf dieses Gutachten stützt, kann nicht unterstellt werden, daß er weitergehende Folgerungen angestellt hat. Etwas anderes folgt nicht daraus, daß der Beklagte auf der Umgehungsstraße westlich der Anschlußstelle B 260/Walluf ein Verkehrsaufkommen von 18600 Kfz/24 Stunden erwartet, das sich nach Westen hin auf 16600 Kfz/24 Stunden verringert (vgl. Seite 88 des Planfeststellungsbeschlusses). Aus dieser Annahme folgt nicht, daß der Beklagte davon ausgeht, auf der alten Bundesstraße 42 werde kein nennenswerter Verkehr mehr stattfinden, wenn die Umgehungsstraße gebaut ist. Denn bei den Verkehrszahlen ist eine zukünftige Verkehrszunahme nicht berücksichtigt (vgl. Seite 88 des Planfeststellungsbeschlusses), die durchaus wahrscheinlich ist. Die Prognose - vollständige Verlagerung des Durchgangsverkehrs, weitgehende Verlagerung des Ziel- und Quellverkehrs - kann nicht beanstandet werden. Die Ausführungen hierzu im Sachverständigengutachten der Ingenieursozietät BGS sind überzeugend. Das gilt einmal für die Annahme, der Durchgangsverkehr lasse sich vollständig verlagern. Es entspricht allgemeiner Erfahrung, daß Kraftfahrer, die ein weiter entfernt liegendes Fahrtziel im Auge haben, die schnellere Verbindung wählen, wenn sie gegenüber den Ortsdurchfahrten nur unwesentlich länger ist. Dies ist der Fall. Gemessen von der Autobahnabfahrt Wiesbaden-Frauenstein bis zum Anschluß der Umgehungsstraße an die Bundesstraße 42 östlich von Eltville ergibt sich gegenüber der bisherigen Straßenführung nur eine zusätzliche Wegstrecke von ca. 500 m. Die Richtigkeit der Prognose hinsichtlich des Durchgangsverkehrs bestätigt im übrigen auch der Sachverständige B. (Seite 38 seines Gutachtens). Bei der Frage, ob auch der Ziel- und Quellverkehr weitgehend verlagert werden kann, muß berücksichtigt werden, daß die Gemeinden Eltville und Walluf Rückbaumaßnahmen hinsichtlich der Ortsdurchfahrten der bisherigen Bundesstraße 42 planen. Hinzu kommt, daß die Umgehungsstraße über vier Anschlüsse verfügt, von denen aus jeder Teil der Gemeinden Eltville und Walluf in kürzester Zeit erreicht werden kann, ohne daß der Kraftfahrer beispielsweise auf der Fahrt von Wiesbaden nach Eltville gezwungen wäre, Walluf zu berühren. Bei einer solchen schnelleren und damit zeitlich kürzeren Verbindung ist es plausibel, daß die von den Sachverständigen angenommene Verkehrsverlagerung beim Ziel- und Quellverkehr (80 % in Eltville und 64 % zwischen Eltville und Nieder-Walluf) eintreten wird. Das Gutachten selbst beruht nicht auf unrichtigen Annahmen, wie der Kläger meint. Bei der Beantwortung dieser Frage muß berücksichtigt werden, daß der Beklagte zu der Frage, in welchem Umfang die Verkehrsströme von der Bundesstraße 42 auf die neue Umgehungsstraße verlagerungsfähig sind, eine Prognoseentscheidung getroffen hat, die er durch Einholung eines Gutachtens der Ingenieursozietät BGS abgesichert hat. Eine Prognoseentscheidung liegt deshalb vor, weil sich der Beklagte nicht nur auf die Feststellung, Bewertung und Einschätzung vergangener und gegenwärtiger Tatsachen beschränkt (Diagnose), sondern auf der Grundlage einer Diagnose künftige Geschehnisse und Entwicklungen eingeschätzt hat (vgl. hierzu Paefgen BayVBl. 1986, 517). Solche Prognoseentscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Denn es ist nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die Prognosen der Verwaltung durch eigene Prognosen zu ersetzen. Vielmehr sind die Einschätzungen nur dahin zu überprüfen, ob der Sachverhalt zutreffend ermittelt wurden ist, also die Daten zutreffen und vollständig erfaßt sind, die die Grundlage für die Prognose bilden, ob ein Prognoseverfahren angewandt worden ist, welches die Aussage vermitteln kann und ob dieses Verfahren zutreffend angewandt würden ist. Schließlich muß das Ergebnis schlüssig sein (vgl. BVerwGE 55, 250, 267; BVerwGE 62, 68 108; Nierhaus DVBl. 1975, 684, 685; Schmidt-Assmann in Maunz, Dürig, Herzog, Grundgesetz-Kommentar, Bd. II, Rdnr. 8 zu Art. 19 Abs. 4 GG; Paefgen BayVBl. 1986, 513, 551). Hat die Behörde die Prognose nicht selbst gestellt, sondern hiermit einen Sachverständigen beauftragt, so gilt dieser Prüfungsmaßstab für das Gutachten, welches die Behörde verwandt hat. Unter Beachtung dieser Voraussetzungen kann die Verkehrsprognose im BGS-Gutachten nicht beanstandet werden. Wie bereits ausgeführt ist das Prognoseergebnis schlüssig. Die Ermittlung der für die Prognose benötigten Tatsachen ist vollständig und sachgerecht erfolgt. Insbesondere haben die Sachverständigen ein ausreichend großes Untersuchungsgebiet für die Ermittlung der Tatsachen gewählt. Die von ihnen eingerichteten Zählstellen ermöglichten es zuverlässig, den in das Untersuchungsgebiet einfließenden Verkehr zu erfassen. Dies bestätigt eindrucksvoll die Untersuchung zu dem über Martinsthal fließenden Schleichverkehr, der sich nicht nur aus Ziel- und Quellverkehr, sondern auch aus Durchgangsverkehr zusammensetzt. Die richtige und zutreffende Datenerfassung bestätigt indirekt auch der Sachverständige Dr. B., der in seinem Gutachten von den Werten des BGS-Gutachtens ausgeht. Soweit der Sachverständige Dr. B. im Ergebnis zu einem um 14 % niedrigeren Verkehrsaufkommen auf der Nordumgehung gelangt, beruht dies im wesentlichen darauf, daß er den Streckenabschnitt a (Abschnitt Bundesstraße 260/A 66) andere bewertet. Die hierfür gegebene Begründung, es seien die Herkunft- und Zielorte des aus und in Richtung Wiesbaden fließenden Verkehrs östlich von Walluf nicht bekannt, aus diesem Grunde könne auch ein Teil des Verkehrs nicht auf die Umgehungsstraße verlagert werden, ist allerdings nicht stichhaltig. Die Sachverständigen haben in ihrer Begutachtung vom März 1970, auch ein Prognoseverfahren angewandt, welches dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht und die Aussage über die Verkehrsverlagerung vermitteln kann. Dem steht die Darstellung des Sachverständigen Dr. B. in seinem Gutachten nicht entgegen, er habe ein moderneres Verfahren angewandt. Der Sachverständige räumt in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 1983 selbst ein, daß das von den Gutachtern der Ingenieursozietät angewandte Umlegungsmodell in kleineren überschaubaren Netzen, zu denen er ausdrücklich den Planungsraum Eltville/Walluf zählt, zu zutreffenden Ergebnissen führt. Demgemäß hat der Sachverständige auch in seinem Gutachten (Seite 36) ausgeführt, daß sich beide Untersuchungsverfahren nur dadurch unterscheiden, daß sie "den denkbaren Variationsbereich" von Prognosen abdecken. Bei dieser Feststellung kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Belastungsmodell nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Das Verfahren ist auch zutreffend angewandt worden. Bedenken sind insoweit nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Wenn der Sachverständige Dr. B. gleichwohl zu anderen Ergebnissen gelangt ist, so beruhen sie im wesentlichen darauf, daß er seiner Untersuchung nicht die Ausgangswerte der RAL-Q sondern der RAS-Q zugrunde gelegt hat (vgl. Gutachten Seite 39) und von einer anderen Bemessungsgeschwindigkeit (60 km/h) ausgegangen ist. Damit ergeben sich naturgemäß andere Widerstände, die auch ein anderes Ergebnis verursachen müssen. Gleichwohl kommt der Sachverständige Dr. B. im übrigen zu dem Ergebnis, daß jedenfalls für das Jahr 1990 ein vierstreifiger Ausbau gerechtfertigt werden kann (vgl. Seite 82 des Gutachtens), wenn er auch die Erstellung einer Modellprognose bezogen auf dieses Jahr zur Absicherung dieser Einschätzung für erforderlich hält. Berücksichtigt man, daß die Umgehungsstraße erst Ende der 80-er Jahre in Betrieb genommen werden wird, bestätigt auch dies die Richtigkeit der Einschätzungen. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, eine Modellprognose über die künftige Verkehrsentwicklung zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. In diesem Zusammenhang muß berücksichtigt werden, daß es bei dem Bau der Umgehungsstraße nicht um die Errichtung einer neuen Straßenverbindung geht, die zusätzlich zu den bisherigen Verbindungen tritt. Vielmehr geht es darum, den Verkehr aus den Ortsdurchfahrten von Eltville und Walluf auf eine neue Straße zu verlagern. Damit soll eine bisherige Verbindung neu geführt werden. Bei einem solchen Straßenbau sind nicht die Erwägungen erforderlich, die der Beklagte anzustellen hat, wenn er ein Verkehrsgebiet durch eine zusätzliche Straße besser oder neu erschließen will. Während bei der Umgehungsstraße der Verkehrsstrom bereits meßbar ist, der verlagert werden soll, ist das bei dem Neubau einer Verkehrsverbindung nicht der Fall. Hier geht es um die künftige Aufteilung von Verkehrsströmen. Etwas anderes folgt nicht daraus, daß mit dem Straßenneubau wie bei jedem Neubau insgesamt eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse eintritt, die das Wohn- und Freizeitverhalten sowie die wirtschaftliche Entwicklung in den betroffenen Gemeinden beeinflussen kann. Insoweit hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluß Stellung genommen (vgl. Seite 70) und eine Untersuchung veranlaßt (vgl. BGS-Gutachten Seite 73 ff.). Einer weitergehenden Prognose bedurfte es schon deshalb nicht, weil die hier ermittelten Erkenntnisse den Schluß rechtfertigen, daß jedenfalls mit einer Verkehrsabnahme in dem Untersuchungsgebiet nicht zu rechnen war. Eine weitergehende Prognose wird auch nicht durch die RAL-Q gefordert, wie das Verwaltungsgericht meint. Nach Nummer 4.4.2.2 ist bei der Prognose des Kraftfahrzeugverkehrs ein Verkehrserzeugungs- und Verkehrsverteilungsmodell anzuwenden, wenn eine grundsätzliche Querschnittserweiterung erforderlich wird, mit Verkehrsverlagerungen zu rechnen ist und die voraussehbare Entwicklung des Kraftfahrzeugbestandes und damit die Kfz-Verkehrsentwicklung wesentlich vom Bundesdurchschnitt abweichen. Eine Prognose des Kraftfahrzeugsverkehrs anhand eines Verkehrserzeugungs- und Verteilungsmodells hat der Beklagte jedoch mit dem BGS-Gutachten eingeholt. Bei der danach verlagerungsfähigen Verkehrsmenge ist der anhand der RAL-Q ermittelte Querschnitt der Straße nicht zu beanstanden. Auch der Sachverständige Dr. B. kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, daß unter Zugrundelegung einer Bemessungsgeschwindigkeit von 70 km/h ein vierstreifiger Ausbau der Umgehungsstraße zu wählen ist. Rechtsfehler ergeben sich auch nicht daraus, daß der Beklagte bei seinen Berechnungen von der höchsten verlagerungsfähigen Verkehrsmenge ausgegangen ist. Die Umgehungsstraße muß in der Lage sein, auch einen Verkehrszuwachs zu verkraften. Im übrigen bestätigt auch das bisherige Fahrverhalten auf der Bundesstraße 42 die Notwendigkeit eines vierstreifigen Ausbaus. Denn die Straßenbaubehörde hat dort überbreite Fahrstreifen zur Verfügung gestellt, um ein Fahrverhalten wie auf einer vierstreifigen Straße zu ermöglichen. Auch ist an den Wochenenden eine weit höhere Verkehrsmenge zu verkraften, für die noch Reserven vorhanden sein müssen. Der Beklagte hat bei seinen Erwägungen auch berücksichtigt, daß sich bei geringerem Querschnitt eine Landschaftsersparnis erzielen läßt und diese in vertretbarem Umfang vorgenommen. Denn er hat sowohl die Breite der Fahrstreifen verringert als auch den Mittelstreifen eingeengt (vgl. Seite 62 und 89 des Planfeststellungsbeschlusses). Ein Rechtsfehler folgt in diesem Zusammenhang auch nicht daraus, daß bei einem zwei- und dreistreifigen Ausbauquerschnitt eine noch größere Landersparnis möglich gewesen wäre. Von einem solchen Ausbau hat der Beklagte aus Gründen der Verkehrssicherheit abgesehen (vgl. Seite 88 des Planfeststellungsbeschlusses). Dies ist nicht zu beanstanden. Verkehrssicherheit und Landersparnis stehen nicht zueinander in einem Rangverhältnis. Vielmehr hat der Beklagte in Ausübung seines Ermessens darüber zu befinden, welchem Belang er den Vorrang einräumen will (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. September 1985 Az.: 4 B 86.85). Auch bei der Festlegung der Bemessungsgeschwindigkeit von 70 km/h ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Bei der Wahl der Bemessungsgeschwindigkeit ist die RAL-N zu beachten. Unter Zugrundelegung der Straßenkategorie III ist nach' Ziffer 4.32 der Richtlinien von einer Bemessungsgeschwindigkeit zwischen 80 und 60 km/h auszugehen. Hierbei geht die Richtlinie davon aus, daß von den drei genannten Geschwindigkeiten im allgemeinen die mittlere zu wählen ist. Nur wenn damit eine wirtschaftliche Auslastung des Straßentyps nicht gewährleistet ist, kann der niedrigere Wert angenommen werden. Gleiches gilt im Fall besonderer topographischer Schwierigkeiten. Der obere wert kann in besonderen Fällen, in denen einer Fahrtzeitverkürzung eine außergewöhnliche Bedeutung zukommt, angewandt werden. Unter Beachtung dieser Vorgaben hat sich der Beklagte zu Recht für eine Bemessungsgeschwindigkeit von 70 km/h entschieden. Anhaltspunkte dafür, daß eine wirtschaftliche Auslastung des Straßentyps nicht gewährleistet ist, liegen nicht vor. Besondere topographische Schwierigkeiten sind gleichfalls nicht ersichtlich. Der Beklagte war aus Rechtsgründen nicht gehalten, von einer anderen Bemessungsgeschwindigkeit auszugehen. Den Handlungsspielraum, der ihm bei der Festlegung der Geschwindigkeit zusteht, hat er gleichfalls nicht verkannt. Die Festlegung der Dimensionierung der Straße und der Bemessungsgeschwindigkeit ist Teil der Gesamtplanung, den Verkehr von der bisherigen Bundesstraße 42 auf die geplante Umgehungsstraße zu verlagern. Soll dies gelingen, s o muß die neue Verbindung Vorteile gegenüber der bisherigen Straßenführung haben. Solche liegen nur dann vor, wenn die neue Straßenverbindung den Nachteil der längeren Wegstrecke nicht nur ausgleicht, sondern auch ermöglicht, das Fahrtziel schneller zu erreichen. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn der Beklagte die nach den Richtlinien empfohlene mittlere Bemessungsgeschwindigkeit wählt. Im übrigen muß auch berücksichtigt werden, daß die Dimensionierung einer Straße und die Festlegung der Bemessungsgeschwindigkeit der Behörde in besonderem Maße die Möglichkeit bietet, Verkehrspolitik zu treiben und Verkehrsströme durch Lenkung zu beeinflussen. Dies gestattet ihr die Zielsetzung des Fernstraßengesetzes. Ihr kommt daher im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit eine besondere Bedeutung zu. Die maximale Leistungsfähigkeit stellt zwar die Grenze für den Mindestausbauquerschnitt dar, sie ist jedoch nicht allein das entscheidende Bemessungskriterium. Zielgrößen sind vielmehr auch Schnelligkeit, Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Attraktivität, um innerstädtische Bereiche zu entlasten. Es kann deshalb insgesamt nicht beanstandet werden, wenn sich der Beklagte auch aus Gründen der Verkehrssicherheit für den vierstreifigen Ausbau entschieden hat (vgl. Seite 74, 88 des Planfeststellungsbeschlusses). Der Planfeststellungsbeschluß verstößt nicht gegen das Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung. Der Beklagte hat die mit der planfestgestellten Straßenführung verbundenen Probleme gesehen und angemessen gelöst. Entgegen der Auffassung des Klägers liegen Anhaltspunkte dafür, daß die Trassenführung zu einer Veränderung des Grundwasserspiegels führen wird, nicht vor. Soweit der festgestellte Plan in den Bereichen der Wasserschutzgebiete der Wassergewinnungsanlagen Wiesbaden-Schierstein, Walluf und Eltville/Kiedricher Straße eingreift, folgt aus den eingeholten hydrogeologischen Gutachten des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung vom 8. Juni 1982 und 24. August 1982, daß der Grundwasserspiegel von der Straßentrasse nicht angeschnitten wird. Im übrigen hat sich der Beklagte verpflichtet, die Vorgaben des Gutachtens vom 24. August 1982 einzuhalten (vgl. Seiten 6 - 8 des Planfeststellungsbeschlusses). Warum die Grundwasserverhältnisse im Bereich der klägerischen Grundstücke anders zu beurteilen sein sollen, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht dargetan. Nach dem landschaftsökologischen Gutachten der Gesellschaft für Umweltplanung in Geisenheim aus dem Jahr 1979 befinden sich im Bereich der klägerischen Grundstücke keine Oberflächengewässer. Die Grundstücke haben auch keinen Grundwasseranschluß (vgl. S. 28 des Gutachtens). Insgesamt kommen die Sachverständigen in dem Gutachten zu dem Ergebnis, daß die Wasserverhältnisse durch die Straßenbaumaßnahme nicht beeinträchtigt werden (vgl. S. 43 des Gutachtens). Soweit die Grundstücke des Klägers nicht für den Straßenbau benötigt werden, ist nicht ersichtlich, daß der Weinanbau durch von der Straße verursachte Kältestaus beeinträchtigt wird. Soweit die Straße die Anbaufläche des Klägers durchschneidet, wird sie in einem Einschnitt geführt. Die Sachverständigen Prof. Dr. B., Dr. Br. und Dr. F. haben in ihrem Gutachten vom 23. Juli 1979 für den Bereich, in dem wesentliche Teile der Anbaufläche des Klägers liegen, keine geländeklimatischen Probleme festgestellt (vgl. S. 6 des Gutachtens). Ebensowenig hat der Kläger dargetan, daß sich die Sicker- und Ablaufgeschwindigkeit des Regenwassers auf den von ihm zum Weinbau landwirtschaftlich genutzten Flächen verändert. Das auf der Straße anfallende Regenwasser wird vorgeklärt und kann damit den Wasserhaushalt nicht belasten. Anhaltspunkte dafür, daß den Feststellungen in dem Gutachten der Gesellschaft für Umweltplanung aus dem Jahr 1979 und denen des Gutachtens vom 23. Juli 1979 nicht gefolgt werden kann, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht dargetan. Die Befürchtungen des Klägers, der von ihm angebaute Wein werde sich insgesamt gesehen verschlechtern, rechtfertigen keine andere Wertung. Nach dem weinbauökologischen Gutachten vom 23. Juli 1979 sind Nachteile für die vom Kläger bewirtschafteten Flächen wenig wahrscheinlich. Aber selbst wenn man davon ausgeht, daß Nachteile für den Weinanbau möglich sind, führt dies nicht dazu, daß der Planfeststellungsbeschluß keinen Bestand haben kann. Denn der Beklagte hat bei seiner Abwägung auch berücksichtigt, daß die Straßenbaumaßnahme nachteilige Auswirkungen auf einzelne Weinberglagen haben kann. Weil diese aber im einzelnen noch nicht feststellbar sind, hat der Beklagte vorgesehen, daß durch Vergleichsmessungen vor Ausführung und nach Fertigstellung des Straßenbaus festgestellt wird, ob Auswirkungen auf das Klima gegeben sind. Sollten hierbei nachteilige Veränderungen festgestellt werden, ist vorgesehen, daß die betroffenen Winzer entschädigt werden. Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung. Von der Beantwortung der Frage nach den Auswirkungen des Straßenbaus auf einzelne Weinbaulagen kann abgesehen werden, wenn sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht endgültig feststellen läßt, ob und in welchem Umfang die behaupteten nachteiligen Auswirkungen durch das geplante Vorhaben eintreten werden (vgl. § 18 a Abs. 3 FStrG). Allerdings ist ein solcher Vorbehalt nur dann zulässig, wenn der Beklagte abwägungsfehlerfrei davon ausgehen durfte, daß die offen gelassene Frage durch die Zahlung einer Entschädigung gelöst werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Beklagte bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses abwägungsfehlerfrei davon ausgegangen ist, daß die für die Durchführung der Planungsmaßnahme sprechenden Umstände so gewichtig sind, daß ihnen gegenüber den behaupteten Nachteilen kein Vorrang eingeräumt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - Az.: 4 C 68.78 - BVerwGE 61, 307, 311; Beschluß vom 17. Dezember 1985 - Az.: 4 B 214.45 -, Buchholz 445.4, Nr. 10 zu § 31 WHG; VGH Baden-Württemberg, DVBl. 1986, 364). So verhält es sich bei den behaupteten Nachteilen für den Weinanbau. Bei den festgestellten Verkehrsverhältnissen in Eltville und Walluf und den damit verbundenen Gefahren für die Bewohner und Verkehrsteilnehmer beider Gemeinden kann die Wertung des Beklagten nicht beanstandet werden, daß die Baumaßnahme selbst bei Nachteilen für den Weinanbau nicht unterbleiben kann und etwaige Nachteile angemessen dadurch ausgeglichen werden, daß eine Entschädigung gezahlt wird. Der Beklagte hat auch nicht die Probleme verkannt, die sich aus den Schadstoffimmissionen ergeben, wenn das prognostizierte Verkehrsaufkommen auf der Straße abgewickelt wird. Er geht Zutreffend davon aus, daß die Schadstoffkonzentration einmal durch die Straßenbegleitbepflanzung verringert wird und die Weinanbauflächen keinen erhöhten Schadstoffbelastungen ausgesetzt sind, weil eine erhöhte Konzentration nur bis zu Einer Entfernung von 20 m beiderseits der Fahrbahn bestehe und in diesem Bereich kein Wein angebaut werden könne (vgl. S. 68 des Planfeststellungsbeschlusses sowie Gutachten des Hessischen Landesamtes für Umwelt in Wiesbaden vom 23. Mai 1979 ). Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte die Verkehrsbedeutung der geplanten Umgehungsstraße nicht verkannt. Bei ihr handelt es sich nicht um den ersten Bauabschnitt einer Rheingau-Autobahn, die durch eine Autobahnbrücke bei Geigenheim Anschluß an die Autobahn südlich des Rheins finden würde. Für diese Befürchtung, die auch das Verwaltungsgericht hegt, liegen keine Anhaltspunkte vor. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht daraus auf den geplanten Bau einer Autobahn geschlossen werden, daß die Umgehungsstraße vierstreifig ausgebaut wird. Diese Ausbauform ist auch bei anderen Bundesstraßen zu finden, die keine Autobahnen sind. Im übrigen widerspricht einem geplanten Autobahnbau bereits die Tatsache, daß die Fahrstreifen schmaler gewählt worden sind, auf eine Standspur verzichtet und der Mittelstreifen verengt wurde. Auch wird die Straße ab Baukilometer 6 + 700 wieder dem bisherigen Querschnitt der Bundesstraße 42 angepaßt. Zudem hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluß (Seite 75) bekräftigt, daß ein Autobahnausbau nicht geplant ist. Zweifel an dieser Darlegung sind nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Bau der Brücke bei Geisenheim vom Land Rheinland-Pfalz im Zeitpunkt der Planung noch nicht aufgegeben und der Brückenbau im Zweiten Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen in den Jahren 1971 bis 1985 - 2. FStrAbÄndG vom 25. August 1980 (BGBl. I, 1614) noch vorgesehen war. Einmal war die Brücke nur als möglicher Bedarf ausgewiesen. Zum anderen ist die Ausbauplanung eine Grobschätzung, um eine Einschätzung zu ermöglichen, welcher Haushaltsbedarf für den Straßenbau veranschlagt werden muß. Eine verbindliche Planungsaussage in dem Sinne, daß die Maßnahme auch ergriffen werden und in absehbarer Zeit verwirklicht werden müßte, ist damit nicht verbunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 NJW 1986, 80 ). Diese Unverbindlichkeit der Aussage wird auch durch die tatsächliche Entwicklung bestätigt. Denn die Rheinbrücke bei Geisenheim ist im Dritten Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 21. April 1986 (BGBl. I, S. 558) nicht mehr vorgesehen. Gegen den Grundsatz der Problembewältigung ist auch nicht deshalb verstoßen worden, weil der Beklagte, wie der Kläger meint, nicht, beachtet hat, daß durch den Bau der Nordumgehung ein Siedlungsanreiz geschaffen wird, der sich verkehrsweckend auswirkt. Die raumordnerischen Auswirkungen der geplanten Nordumgehung sind sowohl im Verfahren nach § 17 FStrG als auch bei der Feststellung des regionalen Raumordnungsplanes der regionalen Planungsgemeinschaft Rhein-Main-Taunus aus dem Jahr 1979 geprüft worden. Hierauf hat der Beklagte zu Recht hingewiesen. Soweit durch den Bau der Nordumgehung ein Siedlungsanreiz geschaffen wird, stellt dies kein Problem der straßenrechtlichen Planung dar, sondern kann von den betroffenen Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanungen gelöst werden. Die Tatsache, daß eine bessere Straßenführung im Rheingau zur Zunahme des Verkehrs führen kann, ist eine Folge der dem Beklagten vom Bundesfernstraßengesetz gestellten Aufgabe, im Rahmen der zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel leistungsfähige Straßen zu bauen. Ein Planungsfehler kann deshalb nicht darin gefunden werden, wenn der Beklagte entsprechend den gesetzlichen Vorschriften dieser Aufgabe nachkommt. Der Beklagte hat auch bei der Gewichtung und der: Ausgleich der verschiedenen Belange gegeneinander und untereinander die Grenzen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit eingehalten. Das öffentliche Interesse an einer Verbesserung der Verkehrsverhältnisse im Eltviller und Wallufer Raum ist nicht zu hoch bewertet. Die Unfallzahlen belegen, daß hier dringend Abhilfe geboten ist. Die von der Planung nachteilig betroffenen öffentlichen Belange sind im Planfeststellungsbeschluß abwägungsfehlerfrei gewichtet worden. Das gilt auch für die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes. Der Planfeststellungsbeschluß geht davon aus, daß mit der Straßenführung ein Eingriff in die Natur und Landschaft verbunden ist, der aber wesentlich dadurch gemindert wird, daß Natur- und Landschaftsschäden durch den landschaftspflegerischen Begleitplan ausgeglichen werden, der Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses ist. Weiterhin geht der Beklagte davon aus, daß das Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Mit dieser Bewertung hat der Beklagte die naturschutzrechtlicher Belange und das Gewicht der mit der Straßenbaumaßnahme eintretenden Veränderungen nicht verkannt. Die Planungsmaßnahme liegt im Bereich des Landschaftsschutzgebietes "Taunus" und ist - die Gültigkeit der Verordnung unterstellt - nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme nach § 5 der Landschaftsschutzverordnung erfüllt sind. Dies ist der Fall. Wichtige Gründe im Sinne dieser Regelung liegen vor. Im Hinblick auf die Verkehrsverhältnisse auf der Bundesstraße 42, die eine ständige Gefährdung der Anlieger und Verkehrsteilnehmer in Eltville und Walluf bedeuten, erfordern überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Durchführung der Baumaßnahme. Damit sind auch die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 BNatSchG erfüllt. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen §§ 6 HENatG, 8 BNatSchG. Es handelt sich um einen unvermeidlichen Landschaftseingriff. Denn die vorgesehenen Eingriffe in Natur und Landschaft durch Brückenbauwerke und Einschnitte können nicht unterbleiben, wenn nicht das Ziel der Verkehrsplanung verfehlt werden soll (vgl. Breuer, NuR 1980, 93). Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, daß die Straßenführung und die Brückenbauwerke anders gestaltet werden könnten, um die damit verbundenen Eingriffe zu mildern. Danach sind die Eingriffe zulässig, wenn sie soweit wie möglich ausgeglichen werden (vgl. §§ 8 Abs. 2 BNatSchG, 6 Abs. 2 HENatG), wobei die Ausgleichsmaßnahmen in einem landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen sind (vgl. § 6 Abs. 10 HENatG, 8 Abs. 6 BNatSchG). Beides hat der Beklagte getan. Anhaltspunkte dafür, daß die in dem Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, um die Eingriffe in Landschaft und Natur soweit wie möglich auszugleichen, sind nicht ersichtlich. Soweit der Große Hub angeschnitten wird, erwartet der Beklagte infolge der Drainagewirkung eine Verbesserung der dortigen Bodenqualität. Beeinträchtigungen des Grundwassers und der Fließgewässer werden dadurch vermieden, daß die Straßenabwässer in zwei biologisch wirksamen Klärteichen vorgeklärt werden. Insgesamt ist die Neuanpflanzung von 150.000 Bäumen und Sträuchern vorgesehen. Hierdurch werden neue Brut- und Nistmöglichkeiten geschaffen. Soweit Gräser angepflanzt werden, wird der vorhandene Bewuchs berücksichtigt. Im Bereich der Brückenbauwerke des Walluf- und des Kiedricher Baches sind kleinere und flache Tümpel vorgesehen, die als Laichgewässer dienen können. Bei dieser Sachlage ist die Einschätzung des Beklagten nicht zu beanstanden, daß die Straßenbaumaßnahme auch mit den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes vereinbar ist. Auch das Gewicht der mit der Straßenbaumaßnahme eintretenden Veränderungen ist nicht verkannt worden. Insbesondere ist die Einschätzung des Beklagten nicht zu beanstanden, daß das Landschaftsbild durch die Baumaßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Denn bei der Bewertung des Eingriffs darf nicht außer acht gelassen werden, daß es sich bei dem Planungsraum um eine durch Kunstbauten vorbelastete Landschaft handelt. So verlaufen in Rheinnähe die Eisenbahnlinie und die Bundesstraße 42, im übrigen wird der Landschaftsraum zwischen Eltville und Walluf von der Landesstraße 3036, der Kreisstraße 639 sowie der Bundesstraße 260 durchschnitten. Damit kann die Einschätzung des Beklagten nicht. beanstandet werden, daß im Hinblick auf den landschaftspflegerischen Begleitplan kein schwerwiegender Eingriff in Natur und Landschaft vorliege. Im übrigen darf bei der Bewertung aller Eingriffe nicht unberücksichtigt bleiben, daß sich im Rheingauer Raum notwendige Planungsmaßnahmen ohne Eingriffe in schützenswerte Landschaftsteile kaum verwirklichen lassen dürften, der Beklagte mithin eine Abwägung zwischen dem gebotenen Landschaftsschutz und den Interessen der Wohnbevölkerung von Eltville und Walluf vornehmer mußte, eine Verkehrsverbindung zu erhalten, die ihrem Bedürfnis nach Verkehrssicherheit und Verhinderung vermeidbarer Verkehrsimmissionen hinreichend Rechnung trägt. Auch aus diesem Grunde kann die vorgenommene Gewichtung nicht beanstandet werden. Der Beklagte hat im Planfeststellungsbeschluß nicht die Bedeutung der durch die Planung erforderlich werdenden Eingriffe in das Eigentum des Klägers verkannt und auch nicht fehlgewichtet. Wie die Ausführungen auf S. 113 bis 115 des Planfeststellungsbeschlusses zeigen, hat sich der Beklagte mit den Schwierigkeiten auseinandergesetzt, die sich für den Kläger daraus ergeben, daß er erhebliche Flächen abgeben muß und daß arrondierte Flächen von der Straße durchschnitten werden. Gleichwohl ist er zu dem Ergebnis gelangt, daß die für den Bau der Umgehungsstraße streitenden öffentlichen Interessen so gewichtig sind, daß ihnen der Vorrang eingeräumt werden muß. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden. Zunächst hat der Beklagte die Bedeutung des klägerischen Eigentums als abwägungserheblichen Belang nicht verkannt. Er ist zutreffend davon ausgegangen, daß die in der Abwägung gebotene Berücksichtigung des Eigentums nicht bedeutet, daß das Eigentum vor Eingriffen überhaupt geschützt wäre. Vielmehr gilt für das Eigentum nichts anderes als für andere abwägungserhebliche Belange, daß es in der Abwägung zugunsten einer durch eine hinreichende Planrechtfertigung gedeckten und mit den Planungsleitsätzen übereinstimmenden Planung zurückgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - Az.: 4 C 4.78 Buchholz 407.4, Nr. 37 zu § 17 FStrG). Solche gewichtigen öffentlichen Belange hat der Beklagte dargetan. Die Verkehrsverhältnisse in Eltville und Walluf haben Ausmaße angenommen, daß von einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Verkehrs nicht mehr gesprochen werden kann. Bei dieser Sachlage ist der Neubau der Straße selbst dann gerechtfertigt, wenn der Kläger hierfür Eigentum aufgeben muß. Der Beklagte hat aber auch die mit der Eigentumsentziehung und der Entziehung von Pachtflächen verbundenen mittelbaren Auswirkungen auf den Weinbaubetrieb des Klägers nicht verkannt. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß die Existenz des Betriebes gefährdet ist, wenn er die für den Straßenbau benötigten Grundflächen abgeben muß. Eine solche Existenzgefährdung ist auch nicht ersichtlich. Der Weinbaubetrieb verfügt über eine Anbaufläche von ca. 7 ha, die sich nach Inanspruchnahme durch den Straßenbau auf ca. 6,5 ha verringert. Eine Flächeneinbuße von ca. 0,5 ha führt aber im Regelfall nicht zur Existenzgefährdung. Im übrigen hat der Kläger noch die Aussicht, daß sich die in Anspruch genommene Fläche durch eine Flurbereinigung verringert. In diesem Zusammenhang kann der Kläger nichts für sich daraus herleiten, daß im Planfeststellungsbeschluß die Frage, ob eine Flurbereinigung durchgeführt werden soll, nicht verbindlich geregelt ist. Hiermit ist keine Rechtsbeeinträchtigung für ihn verbunden. Denn die Aussicht auf eine Flurbereinigung ist für den Eigentümer der für die Trasse in Anspruch genommenen Flächen vorteilhaft, weil sich im Falle der Flurbereinigung seine Rechtsbetroffenheit vermindert. Die Ungewißheit, ob und in welchem Ausmaß dieser Vorteil eintreten wird, bewirkt nicht, daß der durch den Planfeststellungsbeschluß vorgesehene Eingriff in die Rechte des Grundeigentümers damit nicht mehr hinreichend klar und eindeutig erkennbar wäre (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. August 1983 Az.: 4 B 16.83 -). Denn der Kläger muß sich darauf einstellen, daß er jedenfalls in dem Umfang in seinen Rechten betroffen sein wird, wie es der Planfeststellungsbeschluß regelt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. August 1983 - Az.: 4 B 16.83 -). Unerheblich ist auch, ob der Beklagte noch die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens plant, wie der Kläger bezweifelt. Die bisherigen Erklärungen des Beklagten rechtfertigen nicht den Schluß, daß der Beklagte kein Flurbereinigungsverfahren mehr durchführen will. Aber selbst wenn diese Befürchtung des Klägers zutreffend sein sollte, wird der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Denn der Verlust der Aussicht, geringer als im Planfeststellungsbeschluß vorgesehen, in Anspruch genommen zu werden, stellt für den Kläger keine Rechtsbeeinträchtigung dar. Insoweit hat er nur eine günstige Chance verloren, deren Verwirklichung er nicht beanspruchen kann. Der festgestellte Plan beruht auch nicht deshalb auf einer Fehlgewichtung der Interessen des Klägers, weil die Straßenverbindung zu dem Aussiedlerhof von der planfestgestellten Straße durchschnitten wird. Damit greift der Planfeststellungsbeschluß weder enteignend in den durch Art. 14 GG geschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs noch in das Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Der Anliegergebrauch ist nur dann beeinträchtigt, wenn der Zugang zur Straße nicht mehr gewährleistet ist und damit eine tatsächlich und rechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks nicht mehr gewährleistet ist. Anforderungen an die Beschaffenheit des Straßennetzes hingegen kann der Grundstückseigentümer nicht stellen. So kann er auch nicht beanspruchen, daß eine bestimmte vorteilhafte Verkehrsverbindung aufrechterhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1983 - Az.: 4 C 82.80 -, Buchholz 407.4, Nr. 55 zu § 17 FStrG). Unter Beachtung dieser Voraussetzungen beeinträchtigt die vorgesehene Straßengestaltung den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Grundstückszufahrt zu dem Verbindungsweg Steinheimer Hof/ Landesstraße 3036 wird nicht verändert. Davon abgesehen kann der Kläger weiterhin über den Verbindungsweg die Landesstraße 3036 erreichen. Soweit er für den Weinverkauf auf eine günstige Zufahrtsmöglichkeit angewiesen ist, wird die Weiterführung des Betriebes durch die Straßengestaltung nicht beeinträchtigt. Der Hof ist nach wie vor von der Landesstraße 3036 zu erreichen, ohne daß unzumutbare Umwege gefahren werden müßten. Die Erschwernisse, die dem Kläger für die Bewirtschaftung der nördlich der geplanten Straße gelegenen Grundstücke entstehen, hat der Beklagte nicht verkannt. Er ist bei seiner Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, daß die Umwege dem Kläger im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbaus für die Verkehrssicherheit in Eltville und Walluf zumutbar sind. Weiterhin hat er berücksichtigt, daß eine andere Straßenführung nicht in Betracht kommt. Diese Abwägung der privaten Belange des Klägers mit den öffentlichen Belangen ist nicht zu beanstanden. Sie hält sich in den Grenzen, die dem Beklagten vom Abwägungsgebot gesetzt sind. Anhaltspunkte dafür, daß dem Kläger die Umwege nicht zumutbar sind und sein Betriebsablauf so gestört wird, daß er nicht mehr rentabel gestaltet werden kann, hat der Kläger nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich. Der Beklagte hat die Schutzwürdigkeit des Aussiedlerhofes schließlich nicht dadurch fehlgewichtet, daß er davon ausgeht, dem Kläger seien Lärmimmissionen von 63 dB (A am Tag und 55 dB (A nachts zumutbar. Bedenken gegen die von dem Beklagten ermittelten Lärmbelastungswerte bestehen nicht. Nach dem eingeholten Gutachten des Hessischen Landesamtes für Umwelt vom 23. Mai 1979 sind die Gutachter bei der Errechnung der Mittelungspegel von den Verkehrszahlen ausgegangen, die die Ingenieursozietät B. in ihrem Gutachten vom März 1979 ermittelt hat, und haben für das Jahr 1995 eine Lärmprognose erstellt. Dabei sind sie für den Straßenabschnitt in Höhe des Aussiedlerhofes des Klägers von einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge von 20.810 Kfz/24 Stunden ausgegangen. Weiterhin haben die Gutachter bei ihrer Berechnung veranschlagt, daß auf der Umgehungsstraße mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren wird und der Lkw-Anteil täglich 15 % und nachts 10 % betragen wird. Bei diesen Zahlen ergibt sich für den Aussiedlerhof des Klägers ein Mittelungspegel von 63 dB (A am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und von 55 dB (A in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr). Fehler bei der Ermittlung dieser Lärmbelastungswerte hat der Kläger nicht dargetan; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere geben die Feststellungen der Gutachter nicht deshalb zu Zweifeln Veranlassung, weil bei der Berechnung der Lärmbelastung die tägliche Verkehrsmenge höher angesetzt worden ist als bei der Wahl des Straßenquerschnitts. Insoweit sind die Gutachter von einem anderen Prognosejahr ausgegangen. Die Wahl des Prognosezeitraums kann nicht beanstandet werden. Der Beklagte ist nach § 17 Abs. 4 FStrG gehalten, die Frage einer Lärmvorsorge zu prüfen. Dies bedeutet, daß er auch künftige Entwicklungen in seine Überlegungen einstellen muß, wenn seine Planungsmaßnahme die Lärmproblematik angemessen bewältigen soll. Im übrigen wird der Kläger auch nicht in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn der Beklagte bei der Frage der Lärmvorsorge die Verkehrszahlen großzügig bemißt. Die danach für den Aussiedlerhof ermittelten Werte liegen entgegen der Auffassung des Klägers unterhalb der Grenze, von der ab eine Geräuschbelastung als erheblicher Nachteil im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG anzusehen ist. Grenzen für die Zumutbarkeit des Straßenverkehrslärms bei dem Bau neuer Straßen sind normativ nicht festgelegt. Insbesondere hat der Gesetzgeber bisher keine Rechtsverordnung zur Ausführung des § 43 BImSchG erlassen. Damit haben die Verwaltungsgerichte darüber zu befinden, unter welchen Voraussetzungen die Grenze für zumutbaren Verkehrslärm überschritten wird. Dabei geht es um solche Einwirkungen, deren Hinnahme dem Kläger billigerweise nicht mehr zumutbar ist. Die Grenze des Zumutbaren kann jedoch nicht generell festgelegt werden. Hierzu wäre nur der Gesetzgeber befugt. Allerdings entspricht es gefestigter Rechtsprechung, daß Richtwerte, die in Verwaltungsvorschriften angegeben oder im einschlägigen Schrifttum befürwortet werden, Orientierungshilfen geben können (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1986, JZ 1986, 544 ). Auszugehen ist bei der Festlegung der Erheblichkeitsgrenze von der bebauungsrechtlichen Situation des Grundstücks, wobei die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen nach der Gebietsart abgestuft ist (vgl. BVerwGE 51, 15, 30 ff.). Weiterhin sind tatsächliche oder planvorgegebene Geräuschvorbelastungen zu berücksichtigen. Beides führt zur Minderung der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit eines betroffenen Grundstücks (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - Az.: 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150, 162; Urteil vom 22. März 1985 - Az.: 4 C 15.80 - NJW 1986,80 ). Unter Beachtung dieser Voraussetzungen ist der Aussiedlerhof des Klägers keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Der Hof befindet sich bebauungsrechtlich im Außenbereich der Beigeladenen zu 1). Die Belastbarkeit des Außenbereichs durch Verkehrslärm entzieht sich einer einheitlichen Bewertung. Vielmehr ist innerhalb des Außenbereichs die Belastbarkeit nach der Situation des jeweiligen Grundstücks zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1978, DVBl. 1978, 618; BGH, Urteil vom 6. Februar 1986, JZ 1986, 544). Entgegen der Auffassung des Klägers kann sein Aussiedlerhof nach der tatsächlichen Situation nicht so behandelt werden, als befinde er sich in einem Wohngebiet. Denn der Aussiedlerhof muß bereits wegen seiner Vorbelastung durch eigene Betriebsgeräusche einen höheren Verkehrslärmpegel hinnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - Az.: 4 C 15.80 - NJW 1986, 80, 81 ). Zudem dient der Außenbereich dazu, immissionsintensive Anlagen aufzunehmen (vgl. BGH, JZ 1986, 546). Auch dies legt es nahe, die zumutbare Belastung hier höher anzusetzen. Hinzu kommt, daß das Wohnhaus des Klägers nicht losgelöst betrachtet werden kann, wie es ihm offenbar vorschwebt. Es ist Teil des Aussiedlerhofs. Ein solcher Hof könnte aber wegen seiner Betriebsgeräusche im Rahmen eines Baugebietes nur in einem Kern-, Dorf- oder Mischgebiet angesiedelt werden. Dies rechtfertigt es, bei der Lärmvorsorge das Anwesen lärmschutzmäßig einem solchen Gebiet gleichzustellen (vgl. BGH, JZ 1986, 545). Hier ist aber eine Beeinträchtigung durch Straßenverkehrslärm von 57 dB (A) nachts und 67 dB (A) am Tage grundsätzlich kein kompensationsbedürftiger Nachteil im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG. Der Senat geht bei der Festlegung dieser Orientierung ebenso wie der Bundesgerichtshof und andere Oberverwaltungsgerichte davon aus, daß die Grenzwerte, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des gescheiterten Entwurfs des Verkehrslärmschutzgesetzes (Ausschußfassung Bundestags-Drucksache 8/3730) vorgesehen waren, einen brauchbaren Rahmen abgeben (vgl. Senatsurteil vom 5. August 1986 - Az.: II OE 22/82 m.w.N.; für das Bauplanungsrecht OVG Münster, NVwZ 1986, 53). Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, daß von niedrigeren Grenzwerten für einen Orientierungsrahmen auszugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht versteht die in der Entscheidung vom 21. Mai 1976 (BVerwGE 51, 15) genannten Werte nur als Anhaltspunkte und hat in seiner Entscheidung vom 22. März 1985 (NJW 1986, 80 ) zum Ausdruck gebracht, daß für einen Aussiedlerhof die für reine Wohngebiete entwickelten Ausgangswerte nicht maßgebend sind. Im übrigen sind die Werte auch durch die neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse relativiert, die in den Entwurf des Verkehrslärmschutzgesetzes eingeflossen sind. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung für den Kläger darf sich jedoch nicht allein an den ermittelten Grenzwerten orientieren. Vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu werten. Selbst wenn die Grenzwerte nicht überschritten werden, verlangt das Gebot der gerechten Abwägung vom Beklagten, daß er sich mit der Frage auseinandersetzt, ob den Lärmschutzbelangen des Klägers vor den mit der Planung verfolgten öffentlichen Belangen der Vorrang eingeräumt werden kann. Unter Beachtung dieser Voraussetzung überschreiten die im Falle des Klägers zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen noch nicht die Grenze eine. erheblichen Nachteils. Der Mittelungspegel, dem der Aussiedlerhof ausgesetzt sein wird, liegt erheblich unter dem für Kern-, Dorf- und Mischgebiete maßgebend den Orientierungsrahmen von 67/57 dB(A). Selbst der Nachtwert bleibt noch deutlich unter der Zumutbarkeitsgrenze. Der Tagesmittelungswert liegt noch in einem Bereich, der eine angemessene Nutzung der Außenanlagen zuläßt. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, dem Kläger Lärmbeeinträchtigungen von 63 dB(A) am Tage und 55 dB(A) nachts zuzumuten. Der Ausgleich zwischen den widerstreitenden Belangen ist in dem Planfeststellungsbeschluß insgesamt in vertretbarer Weise vorgenommen worden. Der gegen die Planung sprechende öffentliche Belang des Natur- und Landschaftsschutzes und die privaten Belange des Klägers, von Flächenverlusten verschont zu bleiben und keinen erhöhten Lärmbelastungen ausgesetzt zu sein, sind in ihrer Summierung nicht so schwerwiegend, daß demgegenüber das öffentliche Interesse an einer verkehrssicheren und leistungsfähigen Verkehrsverbindung im Rheingau, wie es mit der Umgehungsstraße verwirklicht werden soll, zurücktreten müßte. Vielmehr hält sich die Entscheidung des Beklagten zugunsten der Straßenführung im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit, die von den Verwaltungsgerichten hingenommen werden muß, solange die Abwägungsgrenzen wie dargelegt eingehalten sind. Nach alledem kann deshalb der Hauptantrag des Klägers keinen Erfolg haben. Dem damit zur Entscheidung gestellten Hilfsantrag kann ebenfalls nicht entsprochen werden. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen nicht. Hierbei kann dahinstehen, ob die darin liegende Klageerweiterung bereits nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 ZPO zulässig ist. Denn der Beklagte hat sich auf die geänderte Klage eingelassen. Dies führt zu ihrer Zulässigkeit nach § 91 VwGO. Der Antrag, den Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses zu verpflichten, ist jedoch unbegründet. Wie bereits ausgeführt, ist der Aussiedlerhof des Klägers keinen Lärmimmissionen ausgesetzt, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Damit kann der Kläger auch keine aktiven Schallschutzmaßnahmen fordern (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG). Nach alledem ist deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat nach § 154 Ab s.. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ihm sind aus Gründen der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und zu 2) gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, weil sich diese Beigeladenen am Kostenrisiko beteiligt haben, i indem sie die Abweisung der Klage beantragt und Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Dagegen besteht keine Veranlassung, die außergerichtlicher, Kosten der Beigeladenen zu 3), die keinen Antrag gestellt und kein Rechtsmittel eingelegt hat, für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die in § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661). Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Plans für den Neubau der Ortsumgehung Eltville am Rhein/Walluf im Zuge der Bundesstraße 42. Er ist Inhaber eines Weinbaubetriebes. Die Gesamtanbaufläche des Betriebes beträgt ca. 7 ha. Etwa 1 ha der Betriebsfläche ist hinzugepachtet. Die Pachtverträge laufen zur Zeit bis zum Jahr 1995. Der Kläger bewirtschaftet seinen Grundbesitz von einem Aussiedlerhof, der sich auf dem Grundstück Gemarkung Eltville, Flur .., Flurstücke .. bis .. befindet. Das Wohnhaus steht auf dem Flurstück .. . Der Grundbesitz des Klägers und die Pachtflächen umgeben den Aussiedlerhof. Die vom Beklagten geplante Umgehungsstraße soll an der Nordseite des "Große Hub" in einem Einschnitt (390 m lang bis 7 m tief) vorbeigeführt werden. Sie verläuft dabei nördlich der Gebäude des Aussiedlerhofs des Klägers, gemessen vom Wohnhaus bis zum Mittelstreifen in einer Entfernung von ca. 75 m, und durchquert dabei die Betriebsfläche des Weinbaubetriebes. Von den in der Gemarkung Eltville im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken werden in der Flur .. die Flurstücke .., .. und .. zum Teil für den Straßenbau beansprucht. Insgesamt werden von der vom Straßenbau betroffenen Grundfläche (15.576 qm) 5.150 qm für den Straßenbau benötigt. Die bisherige Bundesstraße 42 ist östlich von Walluf und westlich von Eltville als zweispurige Straße mit Randstreifen ausgebaut. Die Randstreifen sind mit einer Schwarzdecke versehen, so daß zwei überbreite Fahrspuren zur Verfügung stehen, die ein Überholen bei Gegenverkehr gestatten. In den Ortskernen von Walluf und Eltville verengt sich die Fahrbahn wegen der engen Bebauung auf stellenweise 5 m Breite. Diese Verengungen führen dazu, daß es in den Zeiten des täglichen Wirtschafts- und Berufsverkehrs regelmäßig zu erheblichen Kolonnen- und Staubildungen kommt. Der Beklagte plant deshalb seit 1959 den Neubau der Bundesstraße 42, nachdem auch die Führung des Richtungsverkehrs in Eltville über zwei Straßen und der Ausbau der Straßen in den Ortskernen von Eltville und Walluf keine Verbesserung der Verkehrssituation erbracht hat. Geprüft wurden ca. 30 Planungsvarianten, darunter eine sogenannte Rheinuferlösung (A/B-Variante) und eine große Nordumgehung (C-Variante). Während die A/B-Trasse beginnend am Ende der Autobahn A 66 nördlich von Niederwalluf vorbeiführt und dann am Eltviller Rheinufer verläuft, sollte die Nordumgehung beginnend an der Autobahn A 66 nördlich am Ortsteil Oberwalluf vorbeiführen und westlich von Eltville wieder die alte Bundesstraße 42 erreichen. Mit Planfeststellungsbeschluß vom 26. September 1974 entschied sich der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik für den Bau der A/B-Trasse. Zur Begründung führte er aus, die vorgesehene Trasse habe gegenüber allen Varianten Vorteile. Gegenüber der C-Trasse bestehe ein Vorteil darin, daß der gesamte Ziel- und Quellverkehr im Raum Eltville-Walluf aufgenommen werde. Zudem sei diese Umgehung 600 m kürzer, weise eine geringere Kurvigkeit auf und werde wegen der ortsnahen Führung voraussichtlich von allen Verkehrsteilnehmern angenommen. Bei einer Nordumgehung verbleibe dem innerstädtischen Verkehr in Eltville 22 % mehr Ziel- und Quellverkehr, in Walluf sei die Entlastungswirkung noch geringer. Für den überörtlichen Durchgangsverkehr könne allerdings kein Vorteil der A/B-Trasse gegenüber der C-Trasse festgestellt werden. Für die A/B-Linie sprächen allerdings auch die geringeren Baukosten, der geringere Geländebedarf und der geringere Eingriff in Landschaft und Natur. Auch sei Eltville-Ost bei der Nordumgehung nicht erschlossen, so daß die Ortsdurchfahrten nach wie vor unerwünscht hoch belastet blieben. Diesen Planfeststellungsbeschluß hob der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik mit Beschluß vom 30. März 1976 wieder auf. Zur Begründung führte er aus, der Beschluß sei wegen der Widerstände der Betroffenen in absehbarer Zeit nicht zu verwirklichen. Deshalb müsse eine Lösung entwickelt werden, die alsbald verwirklicht werden könne. Dieser Beschluß wurde am 19. April 1976 im Staatsanzeiger (StAnz 1976 S. 721) veröffentlicht. In den folgenden Jahren untersuchte das Hessische Landesamt für Straßenbau erneut Lösungsmöglichkeiten für eine Umgehung von Walluf und Eltville und entschied sich für die Planung einer großen Nordumgehung der Gemeinden. Nach dieser Planung beginnt die Nordumgehung im Osten am Ausbauende der Bundesautobahn A 66. Sie verläuft dann nördlich des Gewerbegebietes Kressboden der Gemeinde Walluf und erhält dort einen Anschluß an die Bundesstraße 260. Sie berührt den Sportplatz Oberwalluf, überquert das Walluftal mit einem Bauwerk (lichte Weite = 400 m, 18 m über Talgrund) und führt unter Berücksichtigung des natürlichen Sattels zwischen dem "Großen Hub" und dem Rauenthaler Berg über den Nordhang des "Großen Hub". Im Bereich des "Großen Hub" ist eine Anschlußstelle (Eltville Nord/Martinsthal) vorgesehen. Im Anschluß daran überquert die Trasse das Sulzbachtal mit einem Brückenbauwerk (lichte Weite von 530 m, 17 m über Talgrund). Im Bereich der Waldhohl wird die Straße im Einschnitt (etwa 280 m lang, bis zu 6,50 m tief) geführt. Der Kiedricher Bach wird mit einer Brücke (180 m lang, 7 m über Talgrund) überführt. Sodann unterführt die Straße die Landesstraße 3035 (Kiedricher Straße). Beide Straßen werden über einen Knotenpunkt miteinander verknüpft. Im Anschluß daran stößt die Umgehung wieder auf die Bundesstraße 42 (Anschlußstelle Eltville-West/Erbach). Am 21. April 1978 beantragte das Straßenbauamt beim Bundesminister für Verkehr die Linienbestimmung für die Nordumgehung von Eltville-Walluf. Mit Erlaß vom 6. November 1978 genehmigte der Bundesminister die vorgesehene Linienführung für eine Nordumgehung der beiden Gemeinden und hob die Linienbestimmung für die Rheinuferlösung auf. Am 19. Dezember 1979 leitete das Hessische Straßenbauamt dem Regierungspräsidenten in Darmstadt die Plätte für den Bau der Nordumgehung von Eltville und Walluf zu und bat ihn um Durchführung des Anhörungsverfahrens. Der Regierungspräsident veranlaßte die Auslegung der Pläne in den Städten Wiesbaden und Eltville sowie den Gemeinden Walluf und Kiedrich und bat die Städte und Gemeinden, die Pläne für die Dauer eines Monats auszulegen sowie die Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. Die Stadt Eltville machte die Planauslegung am 15./16. März 1980 in den Tageszeitungen "Wiesbadener Kurier" und "Wiesbadener Tageblatt" bekannt. In denselben Tageszeitungen erfolgte die Bekanntmachung der Stadt Wiesbaden am 8. Mai 1980 und der Gemeinde Walluf am 7. Februar 1980. Die Gemeinde Kiedrich machte die Planauslegung am 15. Februar 1980 in der "Kiedricher Zeitung" bekannt und wies durch Aushang in den Bekanntmachungskästen der Gemeinde auf die Auslegung hin. Die Pläne lagen in der Stadt Eltville vom 24. März bis 24. April 1980, der Stadt Wiesbaden vom 19. Mai bis 19. Juni 1980, der Gemeinde Walluf vom 20. März bis zum 20. April 1980 und der Gemeinde Kiedrich vom 25. Februar bis 25. März 1980 aus. Mit Schreiben vom 6. Mai 1980 erhob der Kläger Einwendungen gegen den geplanten Bau der großen Nordumgehung. Zur Begründung führte er aus, es sei ihm mit seinem Vater in den letzten Jahren gelungen, die Anbaufläche des Weinbaubetriebes um den Aussiedlerhof zu arrondieren. In den vergangenen Jahren habe sein Vater, von dem er nunmehr den Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommen habe, bereits mehrfach wegen staatlicher Maßnahmen das Betriebsgrundstück aufgeben müssen. Bis 1964 habe sich der Weinbaubetrieb in Eltville befunden. Weil die Stadt Eltville den Bebauungsplan geändert habe, habe der Betrieb aussiedeln müssen. Nach einer Ansiedlung im Forsthaus sei der Aussiedlerhof gebaut worden. Durch die Umgehungsstraße sei zu befürchten, daß der Weinbau beeinträchtigt werde. So müsse damit gerechnet werden, daß durch die Autoabgase der angebaute Wein verschlechtert werde. Die notwendigen Schutzzonen seien noch nicht festgelegt. Es sei auch noch nicht hinreichend untersucht, ob durch den Straßenbau der Grundwasserspiegel verändert werde. Auf die bei der Untersuchung der A/B-Variante festgestellten hydrogeologischen Nachteile der C-Variante sei nicht eingegangen worden. Es fehle auch eine Überprüfung, ob die Sicker- und Ablaufgeschwindigkeit des Regenwassers durch den Straßenbau nachteilig beeinflußt werde. Beim Kleinklima seien erhebliche Veränderungen zu befürchten. Dies folge auch daraus, daß infolge des Straßenbaus ein Kältestau entstehen könne. Dem Aussiedlerhof sollten Lärmimmissionen von 63 dB (A) am Tage und 55 dB (A) in der Nacht zugemutet werden. Dies könne nicht hingenommen werden. Es fehle auch eine Untersuchung, ob der Weinanbau durch die Veränderungen der Windgeschwindigkeiten sowie durch Schattenbildungen beeinträchtigt werde. Schließlich werde die Zufahrt zum Weinbaubetrieb beseitigt. Auf eine ordnungsgemäße Zufahrt sei der Betrieb schon wegen seines Weinverkaufs angewiesen. Er könne seinen Betrieb nur aufrechterhalten, wenn er mit Ersatzland entschädigt werde. Angemessenes Weinbauland stehe aber nicht zur Verfügung. Unter ökologischen Gesichtspunkten sei nur eine Umgehungsstraße zu rechtfertigen, die entweder in einer abgedeckten Wanne entlang des Rheins geführt werde oder bei der die vom Weinbauernverband vorgeschlagene Tunnellösung verwirklicht werde. Nach Bekanntmachung des Anhörungstermins wurden die Einwendungen des Klägers sowie anderer Betroffener am 28., 29. und 30. April 1981 sowie 15. Juni 1981 erörtert. Zu mehreren Planänderungen erfolgte eine Anhörung der Betroffenen am 22. März 1982, nachdem ihnen mit Schreiben vom 26. Januar 1982 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war. Mit Beschluß vom 20. September 1982 stellte der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik den Plan für den Neubau der Ortsumgehung Eltville am Rhein/Walluf ("Große Nordumgehung") im Zuge der Bundesstraße 42 mit den sich aus den Violetteintragungen in den Unterlagen ergebenden Änderungen und Ergänzungen sowie den aus Ziffer II 1 ergebenden Auflagen fest und wies darin die Einwendungen des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, die Notwendigkeit des Baues der Umgehungsstraße ergebe sich daraus, daß die Bundesstraße 42 wegen der beengten Verkehrsverhältnisse In Eltville und Walluf den Verkehr nicht mehr bewältigen könne. Zur Zeit würden in Eltville 18.700 Kraftfahrzeuge/24 Stunden über zwei Straßenzüge geführt. Gleichwohl komme es zu Staus und Kolonnenverkehr. Im Ortskern von Walluf sei wegen der vorhandenen Bebauung eine besonders kritische Engstelle verblieben, die regelmäßig wiederkehrende Stau- und Kolonnenbildung verursache. An Wochenenden sei die 1,5- bis 2fache Verkehrsmenge zu bewältigen. Die Verkehrsverhältnisse hätten dazu geführt, daß die Kraftfahrer auf Schleichwege auswichen. So würden die Bundesstraße 260 und die Landesstraße 3036 dazu benutzt, um über Martinsthal nach Eltville zu gelangen. Auch hier sei deshalb eine unhaltbare Verkehrssituation entstanden, der abzuhelfen sei. Aus diesen Gründen sei die Umgehungsstraße Eltville-Walluf sowohl in dem regionalen Raumordnungsplan des Landes Hessen als auch in das Fernstraßenausbaugesetz als vorrangige Maßnahme aufgenommen worden. Der öffentliche Nahverkehr könne eine nachhaltige Verbesserung der Verkehrssituation nicht herbeiführen. Die Ziel- und Quellgebiete des Pendlerverkehrs würden nicht direkt erschlossen. Auch werde der Motorisierungsgrad bis zum Jahr 2000 noch zunehmen. Die festgestellte Planung sei die zweckmäßigste Lösung für die bestehenden Verkehrsprobleme. Insgesamt seien 30 Varianten einer Linienführung untersucht worden, von denen sich die jetzt festgestellte Trasse als beste Lösung erwiesen habe. Die sogenannte B-Linie könne wegen. der Erweiterung der Baugebiete in Eltville und Walluf nicht mehr verwirklicht werden. In diesem Zusammenhang könne der Straßenbauverwaltung allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie es versäumt habe, von der Landesregierung ein Planungsgebiet festlegen zu lassen, um die Verwirklichung aller denkbaren Varianten offen zu halten. Die bauliche Entwicklung der Gemeinden habe nicht behindert werden dürfen. Die sogenannte Rheinuferlösung (A/B-Variante) habe aufgegeben werden müssen, weil die Eingriffe in die gewachsene Rheinuferlandschaft und das historische Stadtbild nicht mehr zu rechtfertigen gewesen seien. Die in dem Planfeststellungsbeschluß vom 26. September 1974 aufgezeigten Nachteile der C-Linie gegenüber der A/B-Linie seien durch die Anordnung einer weiteren Anschlußstelle an die Landesstraße 3036 (Anschlußstelle Eltville-Nord/Martinsthal) weitgehend behoben worden. Auch sei die Gradiente gegenüber der damaligen C-Linie geändert worden. Damit verringere sich der Eingriff in die Landschaft. Eine Teiluntertunnelung der A/B-Linie im Bereich der Stadt Eltville komme wegen der Kosten nicht in Betracht, zumal auch bei einer solchen Lösung das Landschafts- und Stadtbild erheblich beeinträchtigt werde. Gleiches gelte für die vorgeschlagene Untertunnelung der beiden Gemeinden. Der "Große Hub" könne im Zuge der Nordumgehung gleichfalls nicht untertunnelt werden. Einmal seien ungünstige geologische Verhältnisse vorhanden, zudem sei die Untertunnelung zu teuer. Wegen der Drainagewirkung des Tunnels führe eine solche Lösung nicht dazu, daß die Weinberge geschont würden. Eine Anschlußstelle Martinsthal könne bei einer Untertunnelung des "Großen Hub" kaum verwirklicht werden. Die vorgesehenen vier Anschlußstellen der Nordumgehung seien für eine ausreichende Verknüpfung mit dem vorhandenen Straßennetz erforderlich. Über den Anschluß Bundesstraße 260 werde etwa ein Drittel des Verkehrs von der Bundesstraße 42 abfließen. Der Anschluß Eltville-Nord/Martinsthal diene der Erschließung der nördlichen Wohngebiete von Eltville und von Martinsthal sowie eines geplanten Gewerbegebietes südlich von Martinsthal. Der Anschluß Landesstraße 3035/Kiedrich diene der Anbindung von Kiedrich, des Klosters Erbach sowie des Wohnbereichs Eltville-Nordwest. Über die Anschlußstelle Eltville-West fahre der Verkehr von Eltville (Ortskern) nach Rüdesheim und umgekehrt. Die Anzahl und die Lage der Knotenpunkte werde dazu führen, daß die Ortsdurchfahrten von Niederwalluf und Eltville erheblich vor Durchgangsverkehr entlastet würden und der Schleichverkehr über Martinsthal unterbleibe. Der gewählte zweibahnige Ausbau der Umgehungsstraße sei wegen des zu erwartenden Verkehrsaufkommens erforderlich. Die Verkehrsbelastung sei anhand des Gutachtens der Ingenieur-Sozietät .. vom März 1979 ermittelt worden, wobei davon ausgegangen worden sei, daß die im Gutachten auf der Bundesstraße 42 festgestellte Verkehrsmenge von 1978 bis 1982 um 10 % zugenommen habe. Weiterhin sei. der zweibahnige Ausbau wegen der Dichte der Anschlußstellen, des Anteils des Schwerverkehrs, wegen der erforderlichen Überholsichtweiten sowie der Neigung und der Kurvigkeit der Strecke erforderlich. Schädliche Umwelteinwirkungen seien von der geplanten Straße nicht zu erwarten. Der gebotene Schallschutz sei berücksichtigt. Soweit erforderlich, seien Schallschutzwände vorgesehen. Bei den Luftschadstoffen sei im Abstand von 20 m beiderseits der Fahrbahn mit keiner Überschreitung der Immissionsrichtwerte für Abgase zu rechnen. Durch die vorgesehene Straßenbegleitbepflanzung werde die Ablagerung von Staub bereits in diesem Bereich gefördert und die Schadstoffkonzentration zudem verdünnt. Ein grüner Begleitgürtel auf beiden Seiten der Straße komme allerdings nicht in Betracht. Der Wohnwert von Wohnungen werde durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt. Das gelte auch für die Wiesweg-Siedlung. Auch das Schulzentrum am Wiesweg werde nicht unzumutbar beeinträchtigt. Der Immissionsgrenzwert für Schulen von 60 dB (A) am Tage und 50 dB (A) in der Nacht werde nicht überschritten. Insgesamt gesehen werde das Verkehrsaufkommen auf der Landesstraße 3036 abnehmen, weil der Schleichverkehr entfalle, und sich dadurch der Wohnwert in Eltville verbessere. Die Eingriffe in die Natur und die Landschaft seien auf das Notwendigste beschränkt. Durch die vorgesehenen Brücken werde der Kaltluftabfluß nicht behindert. Durch vegetationstechnische Maßnahmen werde die Straßenanlage in die Landschaft eingepaßt. Insoweit sei ein landschaftspflegerischer Begleitplan Bestandteil der Planung. Der Landbedarf sei auf das unumgänglich notwendige Maß beschränkt worden. Schäden seien durch die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen nicht zu befürchten. Insbesondere sei nicht zu erwarten, daß durch die Anpflanzungen der Vogelfraß gefördert werde und dadurch die Weinberge beeinträchtigen würden. Das Kleinklima werde durch die Brücken nur unwesentlich beeinflußt. Die Frischluftzufuhr aus dem Taunus werde nicht gestört. Der Grundwasserspiegel werde nicht beeinträchtigt. Die Baumaßnahme sei auch mit der Bauleitplanung der betroffenen Gemeinden abgestimmt. Ungünstig beeinflußt werde nur die Wiesweg-Siedlung und der südliche Ortsrand von Martinsthal. Ob Belange des Weinbaus beeinträchtigt seien, könne endgültig noch nicht gesagt werden. Die Auswirkungen der Baumaßnahme auf die einzelnen Weinbergslagen könnten erst nach Abschluß der Baumaßnahme beurteilt werden. Aus diesem Grunde seien die Ansprüche der Betroffenen im Entschädigungsverfahren zu behandeln. Die Befürchtung, daß die gesamte weinbaulich-ökologische Situation durch den Bau der vorgesehenen Straße verändert werde, sei jedoch unbegründet. Die Ausführung der Planung führe zwar dazu, daß Eigentum Dritter in erheblichem Maße in Anspruch genommen werde. Da aber die Baumaßnahme im Interesse der Allgemeinheit notwendig sei, müsse den öffentlichen Interessen am Bau der Umgehungsstraße der Vorrang vor dem Eigentumsinteresse eingeräumt werden. Im übrigen sei beabsichtigt, die Inanspruchnahme von Privateigentum Insgesamt gesehen dadurch zu verringern, daß ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werde. Zusammenfassend sei die geplante große Nordumgehung unter Abwägung aller Belange, insbesondere der Verkehrssicherheit, der Umweltverträglichkeit, der Ortsplanung, des Stadtbildes, des Weinbaus, der Erholung und der Wirtschaftlichkeit einerseits und der privaten Belange andererseits in jeder Hinsicht die beste Lösung. Soweit verkehrliche Nachteile gegenüber der sogenannten Rheinuferlösung gegeben seien, müßten diese im Interesse des Landschafts- und Stadtbildes in Kauf genommen werden. Zu den Einwendungen des Klägers führte der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik in dem Planfeststellungsbeschluß aus, hinsichtlich des Lärmschutzes werde davon ausgegangen, daß in Kerngebieten, Dorf- und Mischgebieten Schallimmissionen von 67 dB (A) am Tage und 57 dB (A) zur Nacht zumutbar seien. Der Aussiedlerhof des Klägers sei nach dem Erlaß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 29. Oktober 1981 (StAnz. 1981, 2204) so zu behandeln, als liege er in einem Dorf- oder Mischgebiet. Diese Betrachtungsweise entspreche der Rechtsprechung. Die damit zumutbaren Grenzwerte würden bei Verwirklichung der Straßenplanung nicht überschritten. Nach dem eingeholten Gutachten über die zu erwartenden Immissionskonzentrationen hinsichtlich Kohlenmonoxyd, Stickstoffmonoxyd, Blei und Staub sei keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte für Abgase in eine Entfernung von 20 m von der Straße zu erwarten. Soweit in der Entfernung bis zu 20 m geringe Schäden zu erwarten seien, müßten diese wegen der Sozialbindung des Eigentums hingenommen werden. Der Vogelfraß werde durch Pflanzmaßnahmen im Zuge des landschaftspflegerischen Begleitplans nicht gefördert. Ursache für den Vogelfraß im Herbst sei das Nahrungsangebot der Weinberge selbst. Das Kleinklima werde durch die Brückenbauwerke nur unwesentlich beeinträchtigt. Die Trasse überquere die Hochflächen in Einschnitten und die Täler relativ hoch. Die Frischluftzufuhr aus dem Taunus werde dadurch nicht gestört. Die im Walluftal und Sulzbachtal vorhandenen wichtigen Frischluftschneisen blieben erhalten. Soweit Auswirkungen auf den Weinbau festgestellt werden sollten, würden diese entschädigt. Das Grundwasser werde durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt. Insgesamt werde die weinbauökologische Situation nicht verändert. Noch vor Fertigstellung der Baumaßnahme werde das Geländeklima gemessen. Sollte sich herausstellen, daß die Straßenbaumaßnahme Klimaveränderungen bewirkt habe und dadurch der Wein beeinträchtigt sei, würden die Winzer entschädigt. Es sei auch nicht zu befürchten, daß die Rebstöcke mit erhöhten Schadstoffen belastet würden. Auf den Grundwasserspiegel wirke sich die Straßenbaumaßnahme nicht aus. Ebenso sei nicht zu befürchten, daß das Regenwasser schneller versickere. Der Aussiedlerhof des Klägers werde nach wie vor ausreichend erschlossen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Fortbestehen eines bestimmten Weges. Insgesamt werde die Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke geringer ausfallen, weil eine Flurbereinigung durchgeführt werden solle. Andererseits könne keine andere Entscheidung getroffen werden, weil der Bau der Umgehungsstraße dringend geboten sei. Soweit den Einwänden des Klägers nicht entsprochen worden sei, müßten diese deshalb zurückgewiesen werden. Der Planfeststellungsbeschluß wurde am 6. Oktober 1982 in den Tageszeitungen "Wiesbadener Kurier" und "Mainzer Anzeiger" sowie am 8. Oktober 1982 in den Tageszeitungen "Rheingau Echo" und "Kiedricher Zeitung" öffentlich bekanntgemacht. Am 11. Oktober 1982 erfolgte seine öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger (StAnz. 1982, 1770). Die Auslegung der festgestellten Pläne geschah in Wiesbaden, Walluf, Eltville am Rhein und Kiedrich in der Zeit vom 19. Oktober 1982 bis 2. November 1982. Auf die Planauslegung in dieser Zeit war in den öffentlichen Bekanntmachungen hingewiesen worden. Gegen den Planfeststellungsbeschluß erhob der Kläger am 26. November 1982 Klage, mit der er die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erstrebte. Mit Beschluß vom 3. Februar 1983 ordnete der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses an. Dem daraufhin gestellten Antrag, des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß wiederherzustellen, entsprach das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 7. Dezember 198,3 - Az.: V/1 H 160/83 -, nachdem es ein Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom August 1983 über die Notwendigkeit eines zweibahnigen Ausbaus der Umgehungsstraße eingeholt hatte. Mit Beschluß vom 19. April 1984 hob der erkennende Senat den Beschluß vom 7. Dezember 1983 auf und lehnte den Antrag, des Klägers ab (Az.: 2 TH 97/83). Mit Beschluß vom 25. Mai 1984 ordnete das Verwaltungsgericht die Beiladung der Städte Eltville und Wiesbaden sowie der Gemeinde Walluf an. Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Eilverfahren seines Vaters - V/1 H 153/83 - vor, zwar bestehe Einigkeit mit dem Beklagten, daß die Verkehrsverhältnisse im Eltviller Raum änderungsbedürftig seien. Gleichwohl sei der Planfeststellungsbeschluß vom 20. September 1982 rechtswidrig. Die vorgenommene Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beruhe auf einer Fehlgewichtung seiner privaten Interessen. Wie die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluß zeigten, gehe der Beklagte davon aus, daß das Privateigentum erst dann einen abwägungserheblichen Belang darstelle, wenn eine Existenzvernichtung drohe. Die Planfeststellungsbehörde müsse sich jedoch darüber klar werden, in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer betroffen werde. Sodann müsse eine Gewichtung vorgenommen werden. Hieran fehle es. Im übrigen erfordere der Eigentumsschutz auch, daß die gesamte Planung gerechtfertigt werden könne. Nur dann sei eine Enteignung im Sinne von Art. 14 GG zulässig. Die Planfeststellung könne insgesamt gesehen nicht gerechtfertigt werden. Einmal hätte statt der jetzigen Planung die sogenannte Rheinufer-Lösung weiterverfolgt werden müssen. Insbesondere liege kein stichhaltiger Grund für die Aufgabe dieser Planung vor. Solange die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 26. September 1974 nicht gerechtfertigt werden könne, sei jede neue Planung rechtswidrig. Die Aufhebung dieses Beschlusses sei bisher nicht ordnungsgemäß begründet worden. Offenbar seien für die Aufhebung des Beschlusses nur politische Gründe maßgebend gewesen. Hiermit könne eine Planaufhebung nicht gerechtfertigt werden. Auch habe sich der Beklagte nicht mit den Vorteilen der Rheinufer-Lösung bei der Neuplanung auseinandergesetzt. Auf Zwangspunkte für andere Trassenvarianten wie beispielsweise die zwischenzeitliche Veränderung der Bebauung in Eltville könne sich der Beklagte nicht berufen, weil er die Schaffung von Zwangspunkten durch Festlegung eines Planungsgebietes hätte verhindern können. Zudem sei bei der Linienführung nicht beachtet worden, daß vorrangig Grund und Boden der öffentlicher. Hand in Anspruch zu nehmen sei. Hiervon abgesehen sei die Planung auch deshalb rechtswidrig, weil die Straße überdimensioniert sei . Es genüge bereits ein zweistreifiger Ausbau. Die derzeitige Verkehrsmenge von 18.000 Kfz/24 Stunden auf der Bundesstraße 42, werde von einer zweistreifigen Straße unproblematisch bewältigt. Das zeige die Situation auf der Straßenstück zwischen Walluf und Eltville. Zudem sei zu erwarten, daß nur zwei Drittel des bisherigen Verkehrsaufkommens, also 12.000 Kfz/Tag, auf die Umgehungsstraße verlagert würden. Da der Beklagte von einer vollständigen Verlagerung de. bisherigen Verkehrs auf der Bundesstraße 42 ausgehe, sei seine Planung schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Keinesfalls werde das fehlende Drittel vom Schleichverkehr über Martinsthal ersetzt, der bei der Neuplanung entfalle. Hinsichtlich der Prognose, daß sich der gesamte Durchgangsverkehr auf die Umgehungsstraße verlagern werde, könne sich der Beklagte nicht auf das BGS-Gutachten berufen. Das von der Sozietät angewandte Modell zur Feststellung der Verkehrsverlagerung sei hierfür ungeeignet und habe nicht mehr dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen. Es sei nicht plausibel, warum der gesamte Durchgangsverkehr die Umgehungsstraße annehmen solle, zumal ein Rückbau der Ortsdurchfahrten im Planfeststellungsbeschluß nicht angeordnet sei. Aus diesem Grunde könne nicht davon ausgegangen werden, daß solche Maßnahmen ergriffen würden. Die überörtliche Verkehrsfunktion der geplanten Straße sei verkannt worden. Da die Geisenheimer Rheinbrücke gebaut werden solle, führe ein zweibahniger Ausbau der Umgehungsstraße dazu, daß eine Autobahn entstehe. Die Entwurfsgeschwindigkeit von 80 km/h sei nicht zu rechtfertigen. Es genüge eine solche von 60 km/h. In diesem Fall körne die Straße auch besser der Topographie angepaßt werden. Im Hinblick auf die örtliche Funktion der Straße sei ein Querschnitt RQ 15 ausreichend. Es sei nicht zu rechtfertigen, die Straße nach der kurzfristigen Spitzenbelastung auszulegen. Eine zweistreifige Straße könne ohne Ampeln 30.000 Kraftfahrzeuge bewältigen, wie das Gutachten des Ingenieurbüros H. vom 16. Mai 1983 zeige. Auch mit der zukünftigen Verkehrsentwicklung könne der Ausbau nicht gerechtfertigt werden. Die vom Beklagten zur Rechtfertigung des Ausbauquerschnitts angenommenen Verkehrsmengen seien zudem unzutreffend. Verfehlt sei die Annahme, zwischen 1978 und 1982 sei das Verkehrsaufkommen auf der Bundesstraße 42 um 10 % gestiegen. Den Werten der eingerichteten Dauerzählstellen könne allenfalls eine Zunahme von 2,2 % entnommen werden. Bei der Zählstelle Eltville-West sei keine Zunahme zu verzeichnen. Die steigenden Zahlen an der Zählstelle Eltville-Ost zeigten zudem, daß die Verkehrszunahme in Eltville erzeugt werde, also nicht verlagerungsfähig sei. Bei den Spitzenstundenzahlen ergebe sich eine nahezu konstante Belastung und keine Steigerung. Der Grund hierfür sei darin zu finden, daß wegen der veränderten Arbeitszeiten die Dauer der Spitzenbelastung steige. Auf die Spitzenstunde beim Tagesverkehrsaufkommen entfielen nicht 13 % des Verkehrs, sondern nur maximal 8,89 % (Zählstelle Eltville-West). Auch dieses Verkehrsaufkommen dürfe nicht voll auf die Umgehungsstraße übertragen werden, weil der Ziel- und Quellverkehr sich nur zum Teil verlagern werde und der Durchgangsverkehr weniger spitzenorientiert sei. Ein zweibahniger Ausbau sei auch dann nicht erforderlich, wenn man den Überlegungen die im BGS-Gutachten ermittelte Verkehrsmenge zugrunde lege. Bei einer Reduzierung der Bemessungsgeschwindigkeit auf 50 km/h könne eine einbahnige Straße 1.500 Kfz/Stunde aufnehmen. In der Spitzenstunde seien in Eltville nur 638 bis 808 und in Walluf 561 bis 714 Kfz je Richtung zu erwarten. Bei zweistreifigem Ausbau ergebe dies eine Auslastung von 54 %. Nur bei Zugrundelegung der Ausbaurichtlinien RAL-Q 74 werde die Auslastung überschritten. Die Ausbaurichtlinien seien für den Beklagten jedoch nicht bindend. Es handele sich bei den Ausbaurichtlinien um keine Weisungen des Bundesministers für Verkehr. Auch seien die Richtlinien keine antizipierten Sachverständigengutachten. Ebensowenig liege eine ermessensbindende Verwaltungsvorschrift vor. Der Sachverständige B. komme in seinem Gutachten vom August 1983 gleichfalls zu dem Ergebnis, daß ein vierstreifiger Ausbau nicht erforderlich sei. Sein Gutachten zeige, daß eine zweistreifige Umgehungsstraße bei dem für 1982 ermittelten Verkehrsaufkommen nur zu 90 % ausgelastet sei. Erst 1990 werde die Grenze erreicht, bei der ein. vierstreifiger Ausbau erwogen werden könne. Auf diese Prognose des Sachverständigen könne sich der Beklagte zur Rechtfertigung der Planfeststellung jedoch nicht stützen. Hier sei von den Verhältnissen im Jahr 1982 auszugehen. Diese rechtfertigten den vierstreifigen Ausbau nicht. Zudem habe der Beklagte gerade eine Prognose hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung nicht erstellen lassen. Selbst wenn deshalb seine Überlegungen im Ergebnis richtig seien, führe dies zwingend zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, weil der Beklagte die Überlegungen des Sachverständigen gerade nicht angestellt habe. Davon abgesehen habe der Sachverständige auch nicht festgestellt, daß 1990 eine vierstreifige Umgehungsstraße erforderlich sei. Für 1990 müsse erst noch eine Verkehrsprognose erstellt werden. Insoweit müsse auch berücksichtigt werden, daß die Prognose voraussichtlich zu dem Ergebnis führen werde, daß ein Grenzfall zwischen zwei- und vierstreifigem Ausbau vorliege. In einem solchen Fall hätten die gegen die Maßnahme sprechenden Gründe größeres Gewicht, so daß auch andere Alternativen wie ein zweistreifiger Ausbau mit Zusatzspuren und verkehrsregelnden Maßnahmen geprüft werden müßten. Auch habe der Beklagte seiner Planung nicht die RAL-Q 1974, sondern die RAS-Q 1982 zugrunde legen müssen. Hierbei könne dahinstehen, ob die RAS-Q 1982 bereits eingeführt gewesen sei. Sie sei jedenfalls bekannt gewesen. Zudem habe die RAL-Q nur vorläufigen Charakter gehabt. Hiervon abgesehen habe der Beklagte, wie bereits ausgeführt, übersehen, daß ihm die RAL-Q einen Ermessensspielraum einräume, wenn ein Grenzfall zwischen einem zweistreifigen und einem vierstreifigen Straßenausbau vorliege. Diesen Ermessensspielraum habe der Beklagte nicht ausgeschöpft. Ein Abwägungsfehler liege auch darin, daß sich der Beklagte bei seiner Planung der Straße an den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen gebunden gefühlt habe und diesem Plan entnommen habe, daß die Umgehungsstraße vierstreifig gebaut werden solle. Schließlich bewältige der Planfeststellungsbeschluß nicht alle Probleme, die die Planung aufwerfe. So seien die Auswirkungen des vierstreifigen Ausbaus auf den Rheingau nicht erfaßt- und abgewogen worden. Der Kläger beantragte, der Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 20. September 1952 für den Neubau der Ortsumgehung Eltville/Walluf im Zuge der Bundesstraße 42 aufzuheben. Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1) und zu 2) beantragten, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führten sie aus, die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 26. September 1974 beruhe auf sachlichen Erwägungen. Maßgebend hierfür seien neben den im Planfeststellungsbeschluß genannten Gründen Erwägungen des Denkmalschutzes gewesen. Die seinerzeit abgelehnte C-Variante könne auch nicht mit der jetzt planfestgestellten Variante verglichen werden. Wesentliche verkehrliche Nachteile wie der fehlende Anschluß von Eltville-Nord seien beseitigt worden. Auch passe sich die jetzige Linie besser der Topographie an, so daß Landschaft und Umwelt weniger beeinträchtigt seien. Es seien mehrere Trassenvarianten untersucht worden. Bei der Wahl der jetzigen Trasse seien alle Belange abgewogen worden. Die Trasse entspreche der Bauleitplanung der Stadt Eltville und der der Gemeinde Walluf. Sie sei auch mit dem Regionalen Raumordnungsplan Südhessen abgestimmt. Entgegen der Annahme des Klägers werde im Ergebnis keine Autobahn gebaut. Dies widerspreche bereits dem Planungsziel, eine Entlastung der Ortsdurchfahrten Eltville und Walluf herbeizuführen. Auch der vorgesehene Ausbau belege, daß im Ergebnis keine andere Planung verwirklicht werden solle. Damit sei die Verkehrsbedeutung der Straße nicht fehlerhaft eingeschätzt worden. Der vorgesehene vierstreifige Ausbau sei erforderlich. Nach den Werten der automatischen Zählstellen Eltville-West und Eltville-Ost habe die tägliche Verkehrsmenge zwischen 18.600 und 16.600 Kfz gelegen.. In der Zeit von 1978 bis 1982 habe die Verkehrsmenge um jährlich 3 % zugenommen. Nach der RAL-Q (1974), die der Planung zugrunde liege, sei danach ein vierstreifiger Ausbau angezeigt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Straßenbauverwaltung gehalten, die Richtlinien über den Ausbau von Straßen bei ihren Planungen zugrunde zu legen. Insoweit handele es sich um Regeln der Technik, die als allgemeine Weisungen des Bundesministers für Verkehr nach Art. 85 Abs. 3 GG zu beachten seien. Weiterhin habe berücksichtigt werden müssen, den die Bevölkerungsentwicklung im Raum Eltville für einen zunehmenden Verkehr spreche, und die Umgehungsstraße zukünftig vermehrt von Einwohnern aus dem Raum Kiedrich-Lorch genutzt werde. Aus der gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros H. vom 16. Mai 1983 folge nicht, daß nur ein zweistreifiger Ausbau zu rechtfertigen sei. Bei der zu verlagernden Verkehrsmenge habe der Sachverständige nicht den gesamten Verkehr erfaßt, der in Eltville-West die Bundesstraße 42 benutze. Zudem müsse auch die Zählstelle Eltville-Ost ausgewertet werden, wenn man zu zutreffenden Ergebnissen gelangen wolle. Das von H. angenommene physikalische Fassungsvermögen einer Straße könne einer Planung nicht zugrunde gelegt werden. Damit werde das Planungsziel, eine wirksame Entlastung der Ortsdurchfahrten zu erreichen, verfehlt. Das gelte sowohl für die vorgesehene Ausbaugeschwindigkeit von 50 km/h als auch von der Verkehrsmenge von 30.000 Kfz. Bei der planfestgestellten Straße müsse auch berücksichtigt werden, daß sie gegenüber einer zweistreifig ausgebauten Straße eine größere Verkehrssicherheit aufweise. Der Landverbrauch sei nur um 20 % höher, gegenüber einer dreistreifigen Straße sogar nur um 10 %. Das Gutachten des Sachverständigen B. über die Notwendigkeit eines vierstreifigen Ausbaus vom August 1983 rechtfertige gleichfalls nicht die vom Kläger daraus abgeleiteten Schlüsse. Der Sachverständige habe die Aussagen im BGS-Gutachten nicht widerlegt. Wie seine Ergebnisse zu dem Verkehrsaufkommen auf den einzelnen Planungsabschnitten zeigten, komme er lediglich im Abschnitt a) zu einem um 11 % geringeren Verkehrsaufkommen. Diese Annahme beruhe aber auf einer unzutreffenden Auswertung des von Osten in das Planungsgebiet einfließenden Verkehrs. Hier seien die Verkehrsströme falsch umgelegt worden. Auch sei die angenommene Verkehrsverteilung nicht realistisch. Es solle nicht nur der Durchgangsverkehr aus den Orten Walluf und Eltville auf die Umgehungsstraße verlagert werden. Vielmehr solle auch erreicht werden, daß große Teile des Ziel- und Quellverkehrs die Umgehungsstraße benutzten. Aus diesem Grunde seien vier Anschlüsse vorgesehen. Zudem sei geplant, die Verteilungsfunktion der Straße durch Rückbaumaßnahmen in den Ortsdurchfahrten in Eltville und Walluf zu unterstützen. Im übrigen habe der Sachverständige seiner Bewertung die Vorgaben der RAS-Q zugrunde gelegt. Dies sei unzulässig. Grundlage für die Planung sei die RAL-Q gewesen. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Schriftsatz vom 19. April 1983. Hier sei lediglich eine nachträgliche überschlägige Berechnung vorgenommen worden. Im übrigen seien die von der RAS-Q bei einem vierstreifigen Ausbau verlangten zusätzlichen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen in Planfeststellungsbeschluß enthalten. Neben den Kosten hätten die Attraktivität der Verkehrsverbindung und die Verkehrssicherheit den Ausschlag für den vierstreifigen Ausbau gegeben. Ein stufenweiser Ausbau sei schon wegen der Belastungen für die Umwelt nicht in Betracht gekommen. Die Folgerung des Sachverständigen, 15 % weniger Verkehr als vorgesehen werde die Umgehungsstraße annehmen, sei unrealistisch. Das vom Sachverständigen angewandte Verfahren zur Ermittlung der Verkehrsströme ergebe insoweit nur eine denkbare Untergrenze. Auch die Annahme, der Verkehr habe zwischen 1978 und 1982 nur um 5 t,' zugenommen, sei nicht gerechtfertigt. Die an der Zählstelle Eltville-West ermittelte Zuwachsrate könne nicht auf den Verkehr in Eltville (Ost) übertragen werden. Die Zahlen an der Zählstelle Eltville-Ost zeigten, daß der Verkehr von 1978 bis 1983 um 15 % zugenommen habe. Damit sei im Planfeststellungsbeschluß zu Recht von einer Verkehrszunahme von 10 % ausgegangen worden. Auch die Wahl des Ausbauquerschnitts sei nicht zu beanstanden. Bei seiner gegenteiligen Aussage übersehe der Sachverständige Dr. B., daß der Verkehr von Osten nach Westen abnehme. Deshalb könne der im Westen vorgefundene zweistreifige Ausbauquerschnitt der Bundesstraße 42 für die Wahl des Ausbauquerschnitts im Osten des Planungsgebietes nicht maßgebend sein. Zudem seien die topographischen Verhältnisse hier anders. Das BGS-Gutachten komme auch nicht deshalb zu unrichtigen Schlußfolgerungen, weil das Umlegungsverfahren veraltet gewesen sei. Der Sachverständige habe 1978 selbst noch die von der Ingenieursozietät bevorzugte Methode angewandt. Im übrigen habe der Sachverständige eingeräumt, daß das von der Ingenieursozietät benutzte Verfahren aussagekräftig sei, wenn es um einen überschaubaren Planungsraum wie den von Eltville-Walluf gehe. Der Sachverständige B. schließe die Notwendigkeit eines vierstreifigen Ausbaus nicht aus. Allerdings könne ihm nicht darin gefolgt werden, daß eine solche Aussage nur nach Einholung einer Modellprognose für das Jahr 1990 möglich sei. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die der Straßenplanung zugrunde gelegte RAL-Q 1974 dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen. Aus der Einführung der RAS-Q 1982 folge nichts Gegenteiliges. Die Einholung einer Modellprognose über die künftige Verkehrsentwicklung sei nicht erforderlich gewesen. Die Einholung einer solchen Prognose sei nach den Richtlinien nur geboten, wenn eine wesentliche Änderung der Verkehrsstruktur, der Straßennetzstruktur und der sozio-ökonomischen Raumstruktur gegenüber der Gegenwart möglich und wahrscheinlich sei. Hiervon habe nicht ausgegangen werden können. Die Strukturdaten des Planungsraumes seien bekannt gewesen und hätten Eingang in den Raumordnungsplan gefunden. Diesem entspreche die Straßenplanung. Im übrigen gehe es auch nur um die Entlastung der Ortsdurchfahrten. Damit sei zu prüfen gewesen, welcher Verkehr verlagerungsfähig sei. Die Annahme, daß sich der gesamte Durchgangsverkehr auf die Umgehungsstraße verlagern werde, sei nicht zu beanstanden. Er, der Beklagte, sei bei der Planung nicht von falschen Ausbaurichtlinien ausgegangen. Die RAS-Q sei bei der Planung noch nicht eingeführt gewesen. Maßgebend sei nicht das Schreiben des Bundesministers für Verkehr vom 5. Oktober 1982, sondern dessen Bekanntgabe am 18. Oktober 1982. Die Veröffentlichung sei sogar erst am 15. November 1982 erfolgt (VkBl. 1982, S. 449). Der Planfeststellungsbeschluß vom 20. September 1982 sei nicht erst mit dem Ablauf der Auslegungsfrist, sondern bereits mit der ersten Veröffentlichung in den Tageszeitungen am 6. und 8. Oktober 1982 erlassen gewesen. Zudem sei in der RAS-Q selbst vorgesehen, daß abgeschlossene Planungen nicht erfaßt werden sollten. Im übrigen komme man nach der RAS-Q gleichfalls zu einem vierstreifigen Ausbau, wenn man von einer Bemessungsgeschwindigkeit von 70 km/h ausgehe. Gerade diese Bemessungsgeschwindigkeit habe der Sachverständige B. seinen Überlegungen nicht zugrunde gelegt. Allein hierauf beruhe sein abweichendes Ergebnis. Die Entscheidung für die Bemessungsgeschwindigkeit von 70 km/h sei nicht zu beanstanden. Sie entspreche den Vorgaben der RAL-N. Auch der von den Richtlinien eingeräumte Ermessensspielraum sei nicht verkannt worden. Im übrigen sei der vierstreifige Ausbau der Umgehungsstraße im Bedarfsplan für Bundesfernstraßen vorgesehen. Dies habe bei der Planung berücksichtigt werden müssen. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die durch die Straßenplanung aufgeworfenen Probleme im Planfeststellungsbeschluß umfassend bewältigt worden. Der befürchtete Siedlungsdruck im Rheingau könne mit Maßnahmen der Bauleitplanung verhindert werden. Fehlentwicklungen in dieser Hinsicht zu steuern, sei nicht Aufgabe der Straßenplanung. Der Grundwasserspiegel und die klimatischen Verhältnisse würden durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt. Im übrigen könne sich der Kläger auf solche Belange nicht berufen. Die Beigeladene zu 3) stellte keinen Antrag. Mit Urteil vom 23. Mai 1985 hob das Verwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluß vom 20. September 1982 auf. Zur Begründung führte es aus, der vorgesehenen Planung fehle es an der erforderlichen Rechtfertigung. Der Beklagte habe nicht hinreichend dargetan, daß sein Bauvorhaben mit einer vierstreifigen Dimensionierung erforderlich sei. Zwar solle eine Zielsetzung im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes, nämlich die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in Eltville und Walluf, verwirklicht werden. Dies allein genüge jedoch nicht, um die Planungsmaßnahme zu rechtfertigen. Vielmehr müsse die Planung im Hinblick auf die künftige Verkehrsentwicklung geboten sein. Eine solche Feststellung, die eine Prognose voraussetze, habe der Beklagte nicht getroffen. Es könne dahinstehen, ob die Nordumgehung überhaupt notwendig sei. Jedenfalls könne ihr vierstreifiger Ausbau ohne eine Modellprognose über die Verkehrsentwicklung nicht gerechtfertigt werden. Die Notwendigkeit einer solchen Prognose ergebe sich aus der Tatsache, daß bei der Straßenplanung zukünftige Verhältnisse eingeschätzt werden müßten. Neben der Planrechtfertigung erforderten auch das Abwägungsgebot und der Grundsatz der umfassenden Problembewältigung die Einholung einer Prognose. Erst dann könnten die mit dem Straßenneubau verbundenen Belastungen sicher eingeschätzt und beurteilt werden, welcher Verkehr durch die Straße angezogen werde. Die Verpflichtung, eine Prognose über die künftige Verkehrsentwicklung zu erstellen, ergebe sich auch aus den Richtlinien zur Anlage von Landesstraßen (RAL-Q 1974, Teil I, Nr. 4.2.2, Nr. 2), da der Beklagte eine Verkehrsverlagerung beabsichtige. Ebenso sei nach der RAS-Q 1982 (Anhang: Nachweis der Verkehrsqualität Nr. 2.2.1.1) eine Verkehrsprognose erforderlich, wenn beim Bau neuer Straßenverbindungen mit Verkehrsverlagerungen zu rechnen sei. Bei der Umgehungsstraße handele es sich um eine neue Straßenverbindung im Sinne dieser Regelung und nicht nur um die Verlegung einer vorhandenen Bundesstraße. Eine neue Straßenverbindung sei bei jedem Straßenneubau gegeben. Die danach gebotene Prognose sei nicht erstellt worden. Im Planfeststellungsbeschluß werde die vorhandene Verkehrsbelastung auf die geplante Straße umgelegt. Zudem sei auch das Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt worden. Die Steigerung des Verkehrsaufkommens in Höhe von 10 % könne mit den Ergebnissen der Dauerzählstellen Eltville-West und Eltville-Ost nicht begründet werden. Der Beklagte habe nur die Ergebnisse der Zählstelle Eltville-Ost ausgewertet. Der Sachverständige B. könne nur einen Verkehrszuwachs von 5 % ermitteln. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, daß die Zählstelle Eltville-West, die der Sachverständige ausgewertet habe, nicht den gesamten Verkehr erfaßt habe. Hiervon werde die Frage der prozentualen Zunahme des Verkehrs nicht berührt. In dem BGS-Gutachten sei die geforderte Prognose nicht enthalten. Entsprechend ihrer Aufgabenstellung hätten die Sachverständigen nur vorhandene Verkehrsströme (Durchgangsverkehr, Quell- und Zielverkehr) umgelegt. Die eigentliche Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verkehrsverlagerung überhaupt möglich sei, sei nicht gestellt und beantwortet worden. Es fehle insbesondere auch eine Prüfung, wie die erstrebte Verkehrsverlagerung erzielt werden könne. Offenbar meine der Beklagte, daß dies nur durch einen vierstreifigen Ausbau der Umgehungsstraße möglich sei. Die Entlastung der Ortsdurchfahrten könne aber auch dadurch erzielt werden, daß die Ortsdurchfahrten zurückgebaut würden. Eine solche Überlegung fehle in der Verkehrsuntersuchung der Sachverständigen. Der Planfeststellungsbeschluß leide zudem an Abwägungsfehlern. Gegen die Trassenwahl bestünden allerdings keine Bedenken. Die jetzige Nordumgehung sei mit der im Planfeststellungsbeschluß vom 26. September 1974 abgelehnten sogenannten C-Linie nicht identisch. Sie sei verbessert worden. Zudem sei es dem Beklagten nicht verwehrt, eine Planung wieder aufzugeben, wenn neue sachliche Gründe dies rechtfertigten. Ein Abwägungsfehler ergebe sich jedoch daraus, daß die für den Ausbau der Nordumgehung maßgebenden Richtlinien verkannt worden seien. Der Beklagte hätte bei seiner Planung die RAS-Q 1982 zugrunde legen müssen und nicht von den Werten der RAL-Q 1974 ausgehen dürfen. Die RAS-Q sei bereits mit Rundschreiben des Bundesministers für Verkehr vom 5. Oktober 1982 eingeführt worden. Als allgemeine Weisung sei sie mit Zugang des Rundschreibens zu beachten. Das Rundschreiben sei dem Beklagten am 18. Oktober 1982 zugegangen. In diesem Zeitpunkt sei der Planfeststellungsbeschluß noch nicht rechtswirksam gewesen. Maßgebend sei nicht seine Unterzeichnung am 20. September 1982, sondern die Bekanntgabe des Beschlusses, die erst mit der Zustellung an die Beteiligten bewirkt worden sei. Die Veröffentlichung des Planfeststellungsbeschlusses am 6. Oktober 1982 in den Tageszeitungen des Planungsgebietes sei keine Bekanntgabe. Des Gesetz fordere zur Bekanntgabe die Zustellung. Die Zustellung sei erst mit dem Ablauf der Auslegungsfrist am 2. November 1982 bewirkt worden. Erst mit dem Ende der Auslegungsfrist sei der Planfeststellungsbeschluß existent. Zudem habe die RAL-Q nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen, se daß der Beklagte auch aus diesem Grunde gehalten gewesen sei, die RAS-Q seinen Überlegungen zugrunde zu legen. Hierzu habe auch deshalb Veranlassung bestanden, weil die RAS-Q bereits seit 1980 als Arbeitsgrundlage bekannt gewesen sei. Unerheblich sei, daß die Entwurfsbearbeitung bereits seit dem 12. Dezember 1979 abgeschlossen gewesen sei. Lege man die vom Beklagten ermittelten Verkehrsmengen den Überlegungen zum Ausbau der Umgehungsstraße zugrunde, habe der Beklagte nicht berücksichtigt, daß ein Grenzfall für den zwei-, drei- oder vierstreifigen Ausbau vorliege. Ein solcher Grenzfall erfordere weitergehende Erwägungen als sie der Beklagte angestellt habe. Die Bemessungsgeschwindigkeit für den Ausbau könne nicht einfach dadurch ermittelt werden, daß ein Mittelwert gebildet werde. Auch habe bei der Entscheidung über die Dimensionierung in solchen Grenzfällen eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile der jeweiligen Ausbaumöglichkeiten zu erfolgen. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte verkannt, daß die Richtlinien flexibel gehandhabt werden könnten. Der ihm zukommende Entscheidungsspielraum sei vom Beklagten nicht ausgenutzt worden. Ein weiterer Abwägungsfehler bestehe darin, daß der Beklagte nicht alle Probleme bewältigt habe, die der Neubau der Umgehungsstraße hervorrufe. Insbesondere habe er die Auswirkungen des vierstreifigen Ausbaus auf den Rheinau nicht bedacht. Zwar sei die raumordnerische Bedeutung des Vorhabens erkannt worden, wie das Verfahren zur Linienbestimmung zeige. Gleichwohl sei diese Bedeutung nicht in die Abwägung eingestellt worden. Hier hätte berücksichtigt werden müssen, daß bei Verwirklichung der Umgehungsstraße das Verkehrsaufkommen zunehmen werde und mit verstärkten Ansiedlungen gerechnet werden müsse. Diese Probleme könnten nicht im Wege der Bauleitplanung gelöst werden. Durch die verkehrsweckenden und siedlungsstrukturellen Effekte werde die Funktion des Rheingaus als Naherholungsgebiet beeinträchtigt. Auch insoweit fehle eine Abwägung. Unerheblich sei, daß die raumordnerischen Auswirkungen der Umgehungsstraße bei der Linienbestimmung und der Aufstellung des Raumordnungsplans berücksichtigt worden seien. Dies ersetze nicht die gebotene Abwägung im Planfeststellungsbeschluß. Die Entscheidung des Beklagten für den vierstreifigen Ausbau sei auch deshalb fehlerhaft, weil er sich bei dieser Entscheidung an die Aussage des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen gebunden gefühlt habe. Auch seien die im Zeitpunkt der Ausbauplanung bestehenden weiteren Ausbauabsichten hinsichtlich der B 42, wie sie im Regionalen Raumordnungsplan für die Planungsregion Rhein-Main-Taunus vom 30. März 1979 und dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen vom 25. August 1980 ihren Niederschlag gefunden hätten, nicht in die Abwägung eingestellt worden. Damit sei die Verkehrsbedeutung der Straße verkannt worden. Danach solle bei Geisenheim eine Rheinbrücke gebaut und die B 42 auch in anderen Teilen vierspurig ausgebaut werden. Aus diesen Absichten folge, daß es sich bei der Umgehungsstraße um den ersten Bauabschnitt einer Autobahn handele. Dem stehe nicht entgegen, daß der Beklagte diese Ausbauplanung bestreite. Auch der Sachverständige B. komme zu dem Ergebnis, daß eine autobahnähnliche Straße vorliege. Unerheblich für die Einstufung sei, wie die Straße im Planfeststellungsbeschluß bezeichnet worden sei. Schließlich sei der Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig, weil im Anhörungsverfahren zur Planung die im Planungsgebiet anerkannten Naturschutzverbände "Schutzgemeinschaft Deutscher Wald", "Hessische Gesellschaft für Ornithologie", "Deutscher Bund für Vogelschutz" und "Landesjagdverband" nicht gehört worden seien. Unerheblich sei, ob die Verbände von sich aus eine Beteiligung gefordert hätten. Die Behörde habe bei Planungsmaßnahmen von sich aus Mitteilung zu machen und die Anhörung einzuleiten. Dieser Verfahrensfehler sei nicht geheilt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß eine Anhörung der Verbände eine andere Dimensionierung der Straße bewirkt hätte. Da die Planung insgesamt rechtswidrig sei, sei der Kläger auch in seinen Rechten berührt. Unerheblich sei, ob die Rechtswidrigkeit des Beschlusses auf Vorschriften beruhe, die den Schutz des Klägers beabsichtigten. Dies folge aus dem umfassenden Schutz, den Art. 14 GG gewähre. Gegen dieses am 21. Juni 1985 dem Beklagten und der Beigeladenen zu 1) sowie am 24. Juni 1985 der Beigeladenen zu 2) zugestellte Urteil haben der Beklagte am 27. Juni 1985, die Beigeladene zu 1) am 4. Juli 1985 und die Beigeladene zu 2) am 11. Juli 1985 Berufung eingelegt. Zur Begründung führen sie aus, entgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts sei der Planfeststellungsbeschluß vom 20. September 1982 rechtmäßig. Die gebotene Planrechtfertigung sei gegeben. Sie könne nicht damit in Abrede gestellt werden, daß die Ingenieur-Sozietät B. keine Prognose hinsichtlich der künftigen Verkehrsentwicklung auf der Umgehungsstraße erstellt habe. Hierzu habe keine Veranlassung bestanden. Bereits die im Planungszeitpunkt ermittelten Verkehrszahlen hätten es angezeigt erscheinen lassen, die Umgehungsstraße vierstreifig zu planen. Eine neue Straßenverbindung werde nicht gebaut. Ein Straßenneubau bedeute nicht zwangsläufig, daß auch eine neue Verkehrsverbindung entstehe. Die Umgehungsstraße werde nach ihrem Bau nicht als neue, zusätzliche Verbindung zur Verfügung stehen. Auch die verlagerungsfähige Verkehrsmenge sei zutreffend ermittelt worden. Die gewählte Dimensionierung könne nicht beanstandet werden. Maßgebend hierfür sei, welche Verkehrsmenge und in welcher Verkehrszusammensetzung auf der geplanten Straße abgewickelt werden solle. Danach sei ein vierstreifiger Ausbau geboten, zumal die Verkehrssicherheit bei diesem Ausbau am besten gewährleistet sei. Unerheblich sei bei dieser Entscheidung, in welchem Umfang sich Verkehrsströme trotz Neubaus einer Straße zurückverlagern könnten. Komme es jedoch zu einer unerwünschten Rückverlagerung von Verkehrsströmen auf die Ortsdurchfahrten von Eltville und Walluf, könne dem dadurch begegnet werden, daß man die Durchfahrt erschwere. Dies sei jedoch nicht im Planfeststellungsbeschluß zu regeln. Der Planung der Umgehungsstraße sei zu Recht die RAL-Q 1974 zugrunde gelegt worden. Bei den Richtlinien zum Ausbau von Straßen handele es sich um keine Weisungen des Bundesministers für Verkehr. Die RAS-Q 1982 sei deshalb erst nach Einführung durch den Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik für die Straßenbauämter verbindlich geworden. In diesem Zeitpunkt sei aber die Straßenplanung bereits abgeschlossen gewesen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei der Frage, wie die Umgehungsstraße ausgebaut werden solle, um keinen Grenzfall. Lediglich der Sachverständige B. komme zu diesem Ergebnis, wobei er jedoch von einer um 10 km/h verringerten Bemessungsgeschwindigkeit ausgehe. Den in den Richtlinien für den Ausbau der Straßen vorgesehenen Ermessensspielraum habe er, der Beklagte, beachtet. Alle durch die Planung aufgeworfenen Probleme seien im Planfeststellungsbeschluß bewältigt worden. Sollte der Straßenneubau dazu führen, daß der Rheingau für Wohnzwecke attraktiver werde, sei diese Problematik nicht im Planfeststellungsbeschluß zu lösen. Dies sei Aufgabe der Bauleitplanung. Gleiches gelte für die Auswirkungen auf den Rheingau als Naherholungsgebiet. Die Prüfung der raumordnerischen Auswirkungen sei nicht erforderlich gewesen. Der Ermessensspielraum sei auch nicht deshalb verkannt worden, weil er, der Beklagte, sich bei der Straßengestaltung an den Bedarfsplan des Bundes gebunden gefühlt habe. Die Straßenbauämter könnten sich nicht grundlos von dem Bedarfsplan abwenden. Werde eine Änderung der dort vorgesehenen Gestaltung für erforderlich gehalten, müsse erst eine Änderung der Linienführung herbeigeführt werden. Mit dieser Bindung werde der Ermessensrahmen nicht verkannt. Auch die Verkehrsbedeutung der Straße sei zutreffend eingeschätzt worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde keine Autobahn gebaut. Gegenteiliges folge nicht aus dem Raumordnungsplan. Auf der Umgehungsstraße werde landwirtschaftlicher Verkehr abgewickelt werden; auch dies zeige, daß kein autobahnähnlicher Verkehr eröffnet werde. Unerheblich für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses sei, daß die im Urteil genannten Naturschutzverbände von der Planung nicht unterrichtet worden seien. Ein bestimmtes Beteiligungsverfahren sei für die Naturschutzverbände weder in § 29 Bundesnaturschutzgesetz noch in § 35 Hessisches Naturschutzgesetz vorgesehen. Mit der Auslegung der Pläne seien die Naturschutzverbände deshalb ebenso unterrichtet wie jeder Privatmann. Die in § 18 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz vorgesehene Beteiligung von Behörden gelte für die Verbände nicht. Unerheblich sei, daß die Anhörung zwischenzeitlich im Wege des Erlasses günstiger geregelt worden sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Absicht, ein Flurbereinigungsverfahren durchzuführen, zwischenzeitlich nicht aufgegeben worden. Insgesamt solle die Gemarkung von Eltville nach Durchführung der Baumaßnahme im Wege der Flurbereinigung neu gestaltet werden. Der Planfeststellungsbeschluß sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Verpflichtung, dem Kläger Ersatzland zur Verfügung zu stellen, nicht in den Planfeststellungsbeschluß aufgenommen worden sei. Eine solche Verpflichtung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 1) und zu 2) beantragen, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß dahingehend zu ergänzen, daß das Anwesen des Klägers durch aktive Schallschutzmaßnahmen vor unzumutbaren Lärmimmissionen (mindestens 52 dB (A) nachts) der B 42 geschützt wird. Zur Begründung trägt er vor, die Berufungen der Beigeladenen zu 1) und zu 2) seien unzulässig. Die geforderte Beschwerde durch das angefochtene Urteil sei nur dann gegeben, wenn die Beigeladenen geltend machen könnten, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Hieran fehle es. Das Interesse an der Durchführung der Planungsmaßnahme reiche nicht aus, um eine Rechtsbeeinträchtigung anzunehmen. Die Berufungen seien im übrigen unbegründet. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß rechtswidrig sei. Ihm fehle die gebotene Planrechtfertigung. Dies gelte insbesondere für die Dimensionierung der Straße. Die Prüfung, ob ein zwei- oder dreispuriger Ausbau den Anforderungen genüge, sei nicht vorgenommen worden. Die Dimensionierung einer Straßenbaumaßnahme habe auch zentrale Bedeutung bei der Abwägung. Dies werde von dem Beklagten geleugnet. Er richte den Ausbau nur nach den entsprechenden Richtlinien, obgleich diese Entscheidungsspielräume vorsähen. Die Richtlinien seien für der Beklagten im übrigen nicht bindend. Insgesamt gesehen werde eine Autobahn geplant. Dies sei bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden. Der Planfeststellungsbeschluß sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil die im Urteil genannten Naturschutzverbände nicht beteiligt worden seien. Die zugesagte Flurbereinigung solle nicht durchgeführt werden. Damit sei eine tragende Säule des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben worden. Zur Begründung des Hilfsantrages trägt der Kläger vor, entgegen der Auffassung des Beklagten seien seinem Aussiedlerhof keine Lärmimmissionen von 63 dB (A) tags und 55 dB (A) nachts zumutbar. Der Beklagte verkenne insoweit die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks. Ein Außenbereichsgrundstück könne nicht schematisch wie ein Grundstück in einem Dorf-, Misch- oder Kerngebiet behandelt werden. Vielmehr sei die zumutbare Lärmbelastung nach der jeweiligen Situation des Grundstücks und seiner Umgebung zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Schutzwürdigkeit eines Außenbereichsgrundstücks komme es maßgeblich auf dessen Vorbelastungen an. Fehle eine wesentliche Vorbelastung, so sei auch bei Außenbereichsgrundstücken von den Grenzwerten in allgemeinen und reinen Wohngebieten auszugehen, soweit das Außenbereichsgrundstück dem Wohnen diene. Bei Wohngrundstücken sei die Zumutbarkeitsgrenze bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 55 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts erreicht. Selbst wenn man nicht von dem Wert für reine Wohngebiete und allgemeine Wohngebiete für sein Grundstück ausgehe, könne allenfalls ein Mittelwert zwischen 45 und 50 dB (A) nachts gewählt werden, der ihn noch zugemutet werden könne. Ein solcher Mittelwert werde aber bei der festgestellten Lärmbelastung von 55 dB (A) nachts weit überschritten. Den für sein Grundstück gebotenen Schallschutz müsse der Beklagte mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen herbeiführen. Insoweit sei der Beklagte zur Planergänzung zu verpflichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Folgende Akten haben vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden: 1) Planfeststellungsbeschluß vom 20. September 1982 - ausgeheftet aus dem Verwaltungsvorgang Planfeststellungsverfahren; 2) Verwaltungsvorgang des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik über das Planfeststellungsverfahren; 3) Verwaltungsvorgang des Regierungspräsidenten in Darmstadt das Anhörungsverfahren betreffend; 4) Gutachten des Hessischen Landesamtes für Umwelt über die zu erwartenden Immissionsbelastungen durch den Bau der Bundesstraße 42; 5) Landschaftsökologisches Gutachten der Gesellschaft für Umweltplanung; 6) Gutachter, über die weinbau-ökologische Situation im Zusammenhang mit dem Bau der Bundesstraße 42 in Eltville/ Walluf; 7) Gutachten des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung a) Vorgutachten des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung vom 20. September 1978, b) Gutachten des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung über eine mögliche Gefährdung des Grundwassers vom 17. Januar 1974 sowie vom 17. Mai 1963, c) Teilgutachten des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung vom 20. Februar 1979; 8) Gutachten der Ingenieur-Sozietät B. über die Einflüsse der Nordumgehung auf die Stadtentwicklung von Eltville und Walluf vom März 1979; 9) Ergänzungsgutachten der Ingenieur-Sozietät 8. vom September 1979; 10) Gutachten Dr. B. zur Nordumgehung Eltville am Rhein/Walluf vom August 1983 nebst Ergänzung vom 11. August 1983; 11) Stellungnahme der Planungsingenieure Prof. Dr. R. und Prof. Dr. T. zu Diskussionspunkten zur Nordumgehung Eltville/Walluf vom Januar 1984; 12) Zähllisten der Dauerzählstellen Eltville-Ost und Eltville/West der Jahre 1980 und 1981 (vier Laufmappen); 13) Zähllisten der Dauerzählstellen Eltville-Ost und Eltville/West aus dem Jahr 1982, 14) Gesamtmonatsmittelwerte der Jahre 1977 bis 1982 der automatischen Verkehrszählung Eltville-Ost und Eltville-West (1 Hefter); 15) Dauerlinien der Dauerzählstellen Eltville-Ost und Eltville-West von 1979 bis 1982 (1 Hefter); 16) Verkehrsuntersuchung Alt-Rüdesheim der Planungsingenieure Prof. Dr. R. und Prof. Dr. T. vom November 1982; 17) Gesamtverkehrsplan Wiesbaden vom Mai 1963; 18) Gesamtverkehrsplan Wiesbaden, Stand 1975 (Textteil und graphische Darstellungen); 19) Straßenverkehrszählung 1975 und 1980 (Herausgegeben vom Hessischen Landesamt für Straßenbau); 20) Übersicht über den Bestand an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern am 1. Juli 1982 im Rheingau-Taunus-Kreis; 21) Schlüsselverzeichnis der Verwaltungsbezirke und Gemeinden in Hessen; 22) Statistische Berichte des Hessischen Statistischen Landesamtes über die Wohnbevölkerung der hessischen Gemeinden von 1972 bis 1982; 23) Gutachten des Hessischen Landesamtes für Straßenbau vom 11. September 1978 zu einem reduzierten Querschnitt der B 42 Nordumgehung Eltville/Walluf; 24) Verkehrsmengenkarten des Landes Hessen 1970, 1973 und 1975; 25) Detailpläne (1 Rolle); 26) Hefter mit regionalen Raumordnungsplänen für die Planungsregion Rhein-Main-Taunus sowie topografischen Karten von Eltville und Wiesbaden und Straßenkarten von Eltville und Martinsthal; 27) 1 Hefter Anlagen zur Schriftsatz des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik vom 1. Juni 1983 mit Übersichtskarte im Maßstab 1:5.000 mit Klassifizierung der Straßen und Darstellung der Bahnübergänge sowie amtlichen Netzknotenkarten und Plänen der Signalanlagen mit Schaltprogrammen und Knotenpunktzählungen; 28) 1 Hefter des Hessischen Straßenbauamtes mit Unfallstatistiken; 29) 1 Mappe mit Fotos über die derzeitige Beschilderung der Bundesstraße 42; 30) Erlasse des Hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik über die Beteiligung anerkannter Naturschutzverbände; 31) Bestimmung der Linienführung für den Neubau der Bundesstraße 42 vom 6. November 1978; 32) Bestimmung der Linienführung der Bundesstraße 42 vom 10. März 1971; 33) Verwaltungsvorgang des Hessischen Landesamtes für Straßenbau über die Linienbestimmung; 34) Rheinuferlösung (2 Ordner mit Plänen und Planfeststellungsbeschluß); 35) 4 Ordner des Hessischen Straßenbauamtes Wiesbaden mit Unterlagen zum Planfeststellungsbeschluß vom 20. September 1982; 36) Einwendungen Träger öffentlicher Belange (1 Ordner); 37) Stellungnahmen des Hessischen Straßenbauamtes Wiesbaden zu den eingegangenen Einwendungen im Anhörungsverfahren; 38) Stellungnahme des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 26. Januar 1974 zu den Einwendungen der Verfahrensbeteiligten; 39) 1 Hefter mit Veröffentlichungsnachweisen; 40) Akten des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Az.: V/1 H 153/83 K. ./. Land Hessen (3 Bände); 41) Verwaltungsvorgang über den Einspruch des Klägers. 42) Hydrologische Gutachten des Hessischen Landesamtes für Bodenforschung vom 24. August 1982 und 8. Juni 1982; 43) Gerichtsakten - Az.: 2 S 518/86 - F. ./. Land Hessen mit Beiakten Auf ihren Inhalt wird ebenfalls ergänzend verwiesen.