Beschluss
2 TH 2233/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1986:0925.2TH2233.86.0A
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Entscheidungsgründe
Der 1911 geborene Antragsteller ist Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 3. Nach einem auf Ersuchen der Verkehrsbehörde erstellten Gutachten der Augenärztin Dr. W., die sich wiederum auf einen Befund des Professors Dr. H. stützt, ist das Sehvermögen des Antragstellers bei Nacht und in der Dämmerung pathologisch erniedrigt. Dieses Gutachten nahm der Landrat des Main-Taunus-Kreises zum Anlaß, die Fahrerlaubnis des Antragstellers durch ein Nachtfahrverbot zu beschränken; er hob diesen Bescheid jedoch wieder auf, weil das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluß vom 21. März 1986 (III/V H 469/86) unter anderem Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Beschränkung der Fahrerlaubnis geltend gemacht hatte. Nachdem er eine ergänzende Stellungnahme der Augenärztin Dr. W. eingeholt hatte, fügte der Landrat des Main-Taunus-Kreises der Fahrerlaubnis des Antragstellers durch Bescheid vom 13. Mai 1986 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Auflage bei, durch die dem Antragsteller untersagt wird, ein Kraftfahrzeug der Klasse 3 in der Dämmerung und bei Nacht zu führen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Beschluß vom 24. Juni 1986 (III/V H 1240/86) abgelehnt, gegen den sich die Beschwerde richtet. II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid des Landrats des Main-Taunus-Kreises vom 13. Mai 1986 unterliegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt erheblichen rechtlichen Bedenken, so daß seine sofortige Vollziehung nicht im besonderen öffentlichen Interesse liegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Dieser Bescheid ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Mit dem Verbot, ein Kraftfahrzeug bei Dämmerung und in der Nacht zu führen, wurde der Fahrerlaubnis des Antragstellers eine selbständig anfechtbare, belastende Auflage beigefügt, so daß dem Antragsteller vor Erlaß dieser Anordnung Gelegenheit zur Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen (§ 28 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 1.12.1976, GVBl. I S. 454, - HessVwVfG -). Die Anhörung des Antragstellers war auch nicht im Hinblick auf das vorangegangene Verfahren, das zu dem Bescheid vom 27. Januar 1986 geführt hatte, entbehrlich. Denn nach Aufhebung dieses Bescheides hat die Verkehrsbehörde ein neues, davon rechtlich unabhängiges Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, zumal sie eine ergänzende Stellungnahme der Augenärztin Dr. W. eingeholt hatte. Dieser Verfahrensmangel ist auch nicht unbeachtlich im Sinne des § 46 HessVwVfG, weil nicht auszuschließen ist, daß auch eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Während bei fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend vorgeschrieben ist (§§ 4 Abs. 1 StVG, 15 b Abs. 1 StVZO), räumt § 15 b Abs. 1 a StVZO der Verkehrsbehörde für den Fall einen Ermessensspielraum ein, daß sich ein Inhaber einer Fahrerlaubnis als lediglich bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Hier dürfte zwar angesichts der fachärztlichen Stellungnahmen keine andere verkehrsbehördliche Maßnahme als ein begrenztes Fahrverbot in Betracht kommen, immerhin verbleibt der Behörde ein Entscheidungsspielraum, wie sie ein solches Verbot im einzelnen festlegt. Es wäre zumindest zu erwägen, ob die Dauer des Fahrverbots anstelle einer Anknüpfung an den Begriff der Dämmerung auch durch feste, nach der jeweiligen Jahreszeit differenzierende zeitliche Grenzen bestimmt werden kann. Der Verfahrensmangel der unterlassenen Anhörung des Antragstellers wird jedoch zwangsläufig mit Erlaß des Widerspruchsbescheides nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HessVwVfG geheilt werden. Denn durch den mit einer Begründung versehenen Bescheid vom 13. Mai 1986 ist der Antragsteller von der belastenden Maßnahme und den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt worden. Hierzu konnte und kann er sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens äußern, so daß der Mangel der fehlenden Anhörung mit dem Erlaß des Widerspruchsbescheides geheilt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.8.1982, DVBl. 1982, 1149, und Beschluß vom 17.7.1986 = 7 B 6.86 -). Der Senat hat daher von der Möglichkeit des § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO Gebrauch gemacht, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheides an den Antragsteller zu befristen. Eine weitergehende Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers kommt nicht in Betracht, weil die angefochtene Verfügung in sachlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist und ihre sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Insoweit ist daher die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Rechtsgrundlage der verkehrsbehördlichen Auflage ist § 15 b Abs. 1 a StVZO. Nach dieser Bestimmung kann die Verkehrsbehörde die erforderlichen Auflagen anordnen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis nur als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach den Gutachten des Professors Dr. H. vom 27.12.1985 und der Augenärztin Dr. W. vom 11.1. und 23.4.1986 steht fest, daß der Antragsteller unter einer pathologischen Einschränkung seines Sehvermögens in der Dämmerung und bei Nacht leidet. Diese Eignungseinschränkung macht - wie die Fachärzte ebenfalls dargelegt haben - ein Fahrverbot für den fraglichen Zeitraum erforderlich. Wenn die Augenärztin Dr. W. ihr Gutachten vom 11.1.1986 mit den Worten abschließt, es sei zu erwägen, für den Antragsteller ein Nachtfahrverbot auszusprechen, wollte sie lediglich vermeiden, einer Entscheidung der Verkehrsbehörde vorzugreifen; an dem eindeutigen Befund und der Notwendigkeit einer verkehrsbehördlichen Maßnahme ändert sich daran entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts. Im übrigen hat Professor Dr. H. in seinem Gutachten vom 27.12.1985, auf das sich die Augenärztin Dr. W. stützt, die eindeutige Empfehlung ausgesprochen, ein Nachtfahrverbot anzuordnen. Demgegenüber kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, er habe nach dem Vorfall vom 27.10.1985 noch ca. 9 Monate auch in den Dämmerungs- und Nachtstunden ohne Beanstandung am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen. Denn durch eine vorübergehende beanstandungsfreie Verkehrsteilnahme werden nicht die ärztlichen Stellungnahmen widerlegt. Zum einen ist nicht feststellbar, ob der Antragsteller in dem fraglichen Zeitraum in den Nacht- und Dämmerungsstunden ein Kraftfahrzeug wirklich fehlerfrei geführt hat, und zum anderen ist es unter günstigen Verhältnissen und bei besonderer Rücksichtnahme anderer Verkehrsteilnehmer möglich, daß ein die Fahreignung partiell ausschließender Mangel vorübergehend nicht zu Tage tritt oder von dem Kraftfahrer mit Erfolg verborgen wird. Die Verkehrsbehörde war entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht dadurch gehindert, seine Fahrerlaubnis einzuschränken, daß sie ihren Bescheid vom 27.1.1986 mit Schreiben vom 22.4.1986 - sinngemäß - aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung wolle der Landrat des Main-Taunus-Kreises ersichtlich den Bedenken Rechnung tragen, die das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluß vom 21.3.1986 gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom. 27.1.1986 - vor allem in formeller Hinsicht - geäußert hatte. Es fehlt daher jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß die Verkehrsbehörde ihr Entschließungsermessen nach § 15 b Abs. 1 a StVZO dahingehend ausgeübt habe, auf weitere Maßnahmen zu verzichten. Der angefochtene Bescheid vom 13.5.11086 genügt auch dein Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 HessVwVfG. Die Verkehrsbehörde hat den in dem verfügenden Teil ihres Bescheides verwendeten Begriff der Dämmerung in der Begründung näher erläutert; das ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. In der Sache knüpft die Behörde an eine den Begriff der Dämmerung erläuternde Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 17.10.1974, VM 75, 52, 53) an, der auch der beschließende Senat folgt. Danach findet der Zeitraum der Dämmerung äußere Grenzen durch den Zeitpunkt des Sonnenuntergangs und den des Sonnenaufgangs. Vor dem, genau festgelegten - und leicht in Erfahrung zu bringenden - Zeitpunkt des Sonnenuntergangs- und nach Sonnenaufgang liegt keine Abend- bzw. Morgendämmerung vor (vgl. auch Drees/Kuckuck/Werny, Straßenverkehrsrecht, 5. Auflage, Rdnr. 3 a zu § 17 StVO; Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, 1980, Rdnr. 5 zu § 17 StVO). Dadurch wird der Antragsteller in die Lage versetzt, auch längere Fahrten sicher zu disponieren. Andererseits können in der Übergangszeit vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang die Sichtverhältnisse noch so gut sein, daß von Dämmerung nicht mehr oder noch nicht gesprochen werden kann. Insoweit hat der Kraftfahrer zu prüfen, ob unter den konkreten örtlichen- und meteorologischen Verhältnissen noch ausreichende Sichtverhältnisse bestehen (vgl. zu den Abgrenzungskriterien: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl., Rdnr. 16 zu § 17 StVO; Full/Möhl/Rüth, a.a.O., Rdnr. 3). Die im Einzelfall noch verbleibende Auslegung kann dem Kraftfahrer hier ebenso zugemutet werden wie bei anderen nicht leichter abgrenzbaren Begriffen (z.B. Nässe, Nebel, Schneefall, Regen), von denen die Straßenverkehrsordnung bußgeldbewehrte Verhaltenspflichten abhängig macht (vgl. auch ausdrücklich zu dem Begriff der Dämmerung: BGH, Beschluß vom 20.12.1977, NJW 78, 652 ; auch das OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.1.1970, VRS 39,131, hat hinsichtlich eines Nachtfahrverbots keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebots geäußert).Durch die Anknüpfung des Fahrverbots an den unbestimmten Rechtsbegriff der Dämmerung räumt die Verkehrsbehörde dem Antragsteller einer. größeren Freiheitsraum bei der Ausnutzung seiner Fahrerlaubnis ein, als das bei einer - gegebenenfalls nach der Jahreszeit abgestuften - zeitlich genau festgelegten Auflage der Fall wäre, weil dann die im Einzelfall möglicherweise zweifelhaften Übergangsphasen von vornherein zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt werden müßten. Unter diesen Auslegungskriterien ist der Begriff der Dämmerung und damit auch die streitgegenständliche Auflage als noch hinreichend bestimmt anzusehen. Mit dieser Interpretation des Begriffes Dämmerung steht der erste Absatz auf der zweiten Seite des angefochtenen Bescheides in Einklang, auch wenn diese Formulierung für sich betrachtet dahin verstanden werden könnte, daß die Dämmerung bei bestimmten Wetterlagen auch schon vor Sonnenuntergang eintreten und noch nach Sonnenaufgang vorliegen könne. Eine solche Interpretation wäre aber nach der oben dargelegten und von der Verkehrsbehörde durch die Bezugnahme auf das Urteil des Kammergerichts vom 17.10.1974 selbst für maßgeblich erklärte Auslegung unzulässig, so daß dieser Teil der Begründung des angefochtenen Bescheids auf die Zeiträume vor Sonnenaufgang und nach Sonnenuntergang zu beziehen ist. Es ist zwar denkbar, daß auch während des Tages Sichtbeeinträchtigungen - etwa durch Nebel, Schneefall oder Regen - eintreten; solche Verhältnisse will die angefochtene Auflage aber schon nach ihrem verfügenden Teil nicht erfassen. Eine hierauf gerichtete Verfügung fände auch keine ausreichende Grundlage in den erstellten ärztlichen Gutachten. Selbst wenn man die Begründung des angefochtenen Bescheides insoweit als in sich widersprüchlich und damit als unbestimmt ansehen würde, führte das zu keiner anderen Beurteilung. Denn einen insoweit eventuell vorliegenden Mangel könnte - und sollte - die Widerspruchsbehörde durch eine Klarstellung ausräumen; bis dahin aber ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ohnehin wiederhergestellt. Aus dieser Erwägungen folgt zwangsläufig, daß die Anordnung der sofortigen Vollziehung, soweit sie sich auf die Zeit nach Zustellung des Widerspruchsbescheides bezieht, im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist. Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 22.2.1983, HessVGRspr. 83, 70, und vom 5.3.1986 -2 TH 448/86 -), bestem ein dringendes und jegliche privaten Belange überwiegendes öffentliches Interesse daran, daß zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignete Personen wegen der von ihnen ausgehenden latenten Gefährdung mit sofortiger Wirkung von einer Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Entsprechendes hat zu gelten, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis zwar nicht ungeeignet, aber nur noch bedingt geeignet ist und von dem Teilbereich des Kraftfahrzeugsverkehrs ausgeschlossen werden soll, in dem er die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet. Deshalb müssen die persönlichen, beruflichen und kulturellen Belange, die der Antragsteller geltend gemacht hat, hinter dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit zurücktreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1 analog, 13 Abs. 1 Satz 1 und 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).