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Urteil

2 UE 1535/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0724.2UE1535.85.0A
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Leitsätze
Zur Anwendung des prima-facie-Beweises beim Vorwurf, in der zweiten juristischen Staatsprüfung ein unzulässiges Hilfsmittel (Originalurteil der Hausarbeitsakten) benutzt zu haben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anwendung des prima-facie-Beweises beim Vorwurf, in der zweiten juristischen Staatsprüfung ein unzulässiges Hilfsmittel (Originalurteil der Hausarbeitsakten) benutzt zu haben. Die Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig. Sie hat auch Erfolg. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) ohne Vorverfahren zulässig ist. Der Senat hat zwar ursprünglich die Auffassung vertreten, daß das Justizprüfungsamt keine oberste Landesbehörde sei, mit der Folge, daß vor Erhebung von Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage die Durchführung eines Vorverfahrens erforderlich sei (Urteile vom 5. Januar 1966 - OS II 112/64 - und vom 24. Februar 1967 - OS OO 121/66 -). Diese Auffassung hat der , Senat im Anschluß an Entscheidungen des 5., 9. und 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 19. Juni 1975 - VII OE 1/75 -, 20. November 1979 - IX OE 25/79 und vom 20. Dezember 1982 - VI OE 9/82 -) aufgegeben (Urteil vom 7. August 1984 - 2 UE 8/84 -). Verwaltungsakte des dem Justizministerium als unselbständiger Teil eingegliederten Justizprüfungsamtes werden von einer obersten Landesbehörde im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2. Nr. 1 VwGO erlassen, so daß es bei ihrer Anfechtung keines Vorverfahrens bedarf. Im angefochtenen Bescheid vom 29. April 1983 ist die Hausarbeit des Klägers wegen Täuschungsversuchs mit der Note "ungenügend (6)" bewertet worden. Für die Prüfung dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht das Juristenausbildungsgesetz - JAG - in der Fassung vom 12. März 1974 (GVBl. I S. 157) zutreffend herangezogen, denn der Kläger ist vor dem 1. Januar 1983 zur zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen worden, weshalb nach der zweiten Anmerkung zur Bekanntmachung der Neufassung des Juristenausbildungsgesetzes vom 20. Januar 1982 (GVBl. 1982 S. 34) gemäß § 40 Abs. 2 JAG a.F. § 16 JAG a.F. anzuwenden ist. Die Rüge der Täuschungshandlung ist fristgerecht erfolgt. § 16 Abs. 4 JAG a.F. bestimmt, daß der Präsident des Justizprüfungsamtes innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären kann, wenn eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt wird. Die mündliche Prüfung hat am 11. Februar 1983 stattgefunden, der Bescheid ist am 29. April 1983 erlassen worden. Nach § 16 Abs. 1 JAG a.F. kann der Präsident des Justizprüfungsamtes die davon betroffene Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" bewerten, wenn ein Bewerber versucht, die Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen. Der Kläger hat in einer Erklärung vom 28. September 1982, die er seiner Hausarbeit beigefügt hat, versichert, daß er sich anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel oder unzulässiger fremder Hilfe nicht bedient habe. Diese Versicherung ist unrichtig. Der Beklagte hat zutreffend aus der Tatsache, daß auf einer Karteikarte der sogenannten "Bielefelder Kartei" (vgl. zur Aufdeckung dieser Kartei durch das Landesjustizprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen, OVG Münster, Beschluß vom 12. Juli 1983, NJW 1983, 2278) die Telefonnummer des Klägers - wenn auch mit falschem Namen -, das Aktenzeichen der Examenshausarbeit und als Anfragedatum der Tag der Ausgabe der Hausarbeit stehen, geschlossen, daß der Kläger sich zum Nachweis einer Vorbearbeitung an die Kartei gewandt habe. Zu dieser Folgerung ist der Beklagte in Anwendung der Regeln über den prima-facie-Beweis gelangt. Vom Beweis einer Tatsache nach den Regeln des Beweises über den ersten Anschein ist auszugehen, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung in der Verknüpfung von Grund und Folge eines Geschehens vernünftigerweise nur den Schluß auf das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zuläßt (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1965, BVerwGE 20, 229; Beschluß vom 20. Februar 1984 - BVerwG 7 B 109.83 -). Die Richtigkeit des Sachverhalts ist hier durch die in Fotokopie vorgelegte Karteikarte der "Bielefelder Kartei" mit der den Kläger betreffenden Daten erbracht. Der Anscheinsbeweis kann durch den Gegenbeweis eines atypischen Geschehensablaufs entkräftet werden, wenn von der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs auszugehen ist (Baumbach, Lauterbach, Albers, Hartmann ZPO, Kommentar, 44. Aufl., Anm. 3 Ba zu Anh. § 286 m.w.N.). Hier kann nicht von der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ausgegangen werden. Die Karteikarte trägt die Telefonnummer des Klägers, den Tag der Ausgabe der Hausarbeit und das Aktenzeichen der zu bearbeitenden Akten. Daß ein anderer Familienname (Walter) aufgetragen ist, entkräftet den Anscheinsbeweis nicht. Da jedem Benutzer der "Bielefelder Kartei" bewußt war, sich eines verbotenen Hilfsmittels zu bedienen, war die Verwendung eines Decknamens nur folgerichtig. Der Kläger vermag auch nicht einen Gegenbeweis mit seiner Behauptung zu führen, ein Besucher der Frankfurter Universitätsbibliothek habe die Hausarbeit auf seinem gekennzeichneten Arbeitsplatz liegen sehen und die auf der Karteikarte der "Bielefelder Kartei" aufgenommenen Daten telefonisch dorthin gemeldet. Diese Darstellung ist nicht überzeugend; es ist kein Anhalt dafür zu erkennen, daß ein anderer Benutzer der Frankfurter Universitätsbibliothek durch diese Meldung einen Vorteil erlangen konnte. Auch ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß jeder Besucher der Frankfurter Universitätsbibliothek das Vorhandensein der "Bielefelder Kartei" und die verbundenen Vorteile kannte. Die Schutzbehauptung des Klägers der Meldung durch einen anderen Benutzer der Bibliothek wird vor allem aber dadurch widerlegt, daß die Bielefelder Karteikarte das Empfangsdatum (1.9.1982) der Hausarbeit trägt. Dieses Datum konnte nur der Kläger kennen. Das Empfangsbekenntnis mit diesem Datum hatte der Kläger an das Justizprüfungsamt zurückgeschickt. Die Hausarbeitsakten enthielten weder ein Doppel noch einen entsprechenden Vermerk. Folgerichtig hat der Beklagte daher angenommen, daß der Kläger sich an die "Bielefelder Kartei" gewandt hat, deshalb im Besitz des Originalurteils des Verwaltungsgerichts Köln war, als er seine Hausarbeit anfertigte. Diese Feststellung wird durch folgende weitere Anhaltspunkte erhärtet: 1. Der Präsident des Justizprüfungsamtes hat im angefochtenen Bescheid zutreffend herausgestellt, es sei auffallend, daß sowohl im Originalurteil des Verwaltungsgerichts Köln als auch in der Bearbeitung durch den Kläger der damals noch gültige § 76 VwGO behandelt worden sei, ein Eingehen, was weit neben der Sache liege. Auch der Erstkorrektor hat diese Darstellung als "abwegig" bezeichnet. Die vom Kläger zur Zitierung des § 76 VwGO in der Berufungsbegründung abgegebene Stellungnahme vermag die Auffälligkeit nicht zu widerlegen. In einem Verwaltungsstreitverfahren richtet sich die Klage bekanntlich nicht nur gegen den Bescheid, den die erste zuständige Behörde erlassen hat, sondern gegen den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Folglich waren keine Überlegungen darüber anzustellen, ob das Klagerecht unabhängig von dem ergangenen Widerspruchsbescheid nicht bereits verwirkt gewesen sei, die der Kläger in seiner Klagebegründung zur Erläuterung der Zitierung des § 76 VwGO anführt. Mit dieser Begründung liefert er im übrigen einen weiteren Hinweis dafür, daß er im Besitz des Originalurteils gewesen sein muß. Die Kölner Verwaltungsrichter sind in den Entscheidungsgründen (S. 6) von der irrigen Annahme ausgegangen, daß der Kläger des Hausarbeitsverfahrens erst ein Jahr nach dem Zugang des Widerspruchsbescheides (Juli 1972) Klage erhoben habe (26. Juli 1973). Diese fehlerhafte Zeitverschiebung läßt durchaus den Gedanken an Verwirkung aufkommen. 2. Die Anführung des Art. 9 GG am Ende des Originalurteils und am Ende des Urteilsentwurfs in der Hausarbeit bekräftigt ebenfalls., daß der Kläger im Besitz des Originalurteils gewesen ist. Seine Einlassung hierzu - er habe ein überzeugendes Argument gegen die Bejahung der Verletzung des Art. 9 Abs. 3 GG gefunden, das er nicht habe unberücksichtigt lassen wollen - ist als Schutzbehauptung einzuordnen und vermag nicht eine eigene Bearbeitungsweise zu begründen. Diese Darlegung läßt allenfalls die Anführung im Gutachten rechtfertigen. 3. Es ist auch auffallend, daß - abweichend vom Klageantrag im Originalurteil und im Urteilsentwurf ausgeführt wird, daß über die Berufung eines weiteren vierten Mitglieds durch Losentscheid befunden werden müßte, ohne zu dieser Form der Berufung eine Begründung zu geben. Der Kläger hat sich zur Entkräftung dieses Vorwurfs darauf berufen, daß er den Gedanken des Losentscheides aus der Klageschrift vom 26. Juli 1972 entnommen habe; hierzu habe die Deutsche Bundespost keine Stellung genommen. Diese Sachdarstellung ist zwar zutreffend, die kritiklose Übernahme aus dem Originalurteil ist damit aber nicht widerlegt. Übereinstimmend sind auch die Ausführungen, daß die Abberufung der bereits gewählten Mitglieder nicht aus wichtigem Grund erfolge, sondern es um die Veränderung einer von der Beklagten verursachten Sachlage gehe (so der Kläger ) - es sich um die jederzeit mögliche Berichtigung einer rechtsfehlerhaften Besetzung handele - (so Originalurteil). 4. Auch die vom Beklagten hervorgehobenen Wortzusammenstellungen: delegierende Verfügung und "formlose Schreiben" sind in beiden Urteilsfassungen enthalten. Die hierzu vom Kläger gegebene Erklärung - wiederholtes Vorkommen des Wortes "delegieren" in den Akten und "formlose Schreiben = Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung" ist zwar keine neben der Sache liegende Erläuterung; eine Anlehnung an das Originalurteil ist aber doch überzeugender. 5. Auffallend sind zwar auch die übereinstimmenden Literaturzitate. Dem Kläger kann aber nicht widerlegt werden, daß es nur wenige Spezialkommentare zu den aufgezeigten Problemen gibt. 6. Es ist dem Beklagten auch darin zuzustimmen, daß es auffallend sei, in welcher Weise der Tatbestand des Originalurteils mit dem des Urteilsentwurfs des Klägers übereinstimme. Sicherlich ist eine Erklärung dafür - wie der Kläger meint -, daß sich beide Verfasser an den Akteninhalt angelehnt haben. Die festzustellende Übereinstimmung mit dem Originalurteil ist damit jedoch nicht ausgeräumt, aber auch nicht zwingend. Nach alledem ist dem Beklagten der Beweis gelungen, daß der Kläger beim Abfassen seiner Hausarbeit im Besitz des Originalurteils des Verwaltungsgerichts Köln gewesen ist. Damit hat er sich eines unzulässigen Hilfsmittels im Sinne von § 40 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 JAG a.F. bedient. Die Ahndung dieses Fehlverhaltens beruht auf einer fehlerfreien und in dem Bescheid ausreichend dargelegten Ermessensentscheidung des Präsidenten des Justizprüfungsamtes. Seine Entschließung, überhaupt von Sanktionen Gebrauch zu machen, hat er zu Recht auf den Grundsatz der Chancengleichheit gestützt. Er war insoweit auch nicht gehalten, auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers einzugehen, weil dieser selbst keine gewichtigen Belange geltend gemacht hat, die der Ahndung des Täuschungsversuchs entgegenstehen könnten. Auch die Ermessensentscheidung, ob lediglich die betroffene Prüfungsleistung mit "ungenügend" zu bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären ist, hat der Präsident des Justizprüfungsamtes im Hinblick auf das Gewicht des Täuschungsversuchs fehlerfrei getroffen. Aber auch die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides ergangene Entscheidung ist gerechtfertigt. Sie folgt aus § 17 Abs. 7 Satz 1 zweite Alternative i.V.m. § 45 Abs. 6 JAG a.F., wonach bei einem Zahlenwert der Abschlußnote zwischen 3,51 und 4,00 die Prüfung für nicht bestanden zu erklären ist, wenn die Durchschnittswerte für mindestens zwei Prüfungsabschnitte höher als 4,50 liegen. Der Durchschnittswert der Hausarbeit beträgt 6,00, der der Aufsichtsarbeiten 4,80. Die vom Kläger abgelegte zweite juristische Staatsprüfung ist daher zutreffend für nicht bestanden erklärt worden. Der Berufung ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der am 18. November 1953 in Berlin-Buch geborene Kläger begehrt die Aufhebung einer Entscheidung, mit der seine zweite juristische Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt worden ist. Er bestand am 11. Juli 1980 die erste juristische Staatsprüfung mit ausreichend (3,85) und leistete danach den Vorbereitungsdienst als Referendar (zwei Jahre) in Hessen. Seine Leistungen als Referendar wurden mit der Ausbildungsnote 2,20 bewertet. Der Präsident des Justizprüfungsamtes ließ den Kläger laut Schreiben vom 27. August 1982 mit Wirkung vom 1. September 1982 zur zweiten juristischen Staatsprüfung zu und teilte ihm zugleich als Aufgabe für die Hausarbeit die Akten P 1886 zu, die das Verfahren: Deutscher P. gegen Deutsche B. - Az.: 9 K 1241/72 VG Köln betrafen. Die Verfahrensakten enthielten nicht das Originalurteil des Verwaltungsgerichts Köln. Den Akten waren als Beiakten Verwaltungsvorgänge der Oberpostdirektion in Köln (1 Aktenheft) beigefügt. Der Kläger bestätigte auf einem Empfangsbekenntnis, daß er die Hausarbeit am 1. September 1982 erhalten hatte. Seine Hausarbeit wurde von allen drei Korrektoren, denen das Originalurteil des VG Köln vorgelegen hatte, mit ausreichend "4" bewertet. In den anderen Prüfungsteilen erzielte er folgende Ergebnisse: (Es folgt eine Tabelle, die aus technischen Gründen nicht dargestellt werden konnte.) Der Hessische Minister der Justiz - Justizprüfungsamt - erteilte dem Kläger unter dem 18. Februar 1983 daraufhin ein Zeugnis, nach dem er die zweite juristische Staatsprüfung am 11. Februar 1983 mit dem Ergebnis: befriedigend (3,36) gemäß § 22 II 5 d JAG bestanden habe. Der Präsident des Justizprüfungsamtes in Wiesbaden wies den Kläger mit Schreiben vom 24. März 1983 unter gleichzeitiger Aufforderung zur Stellungnahme auf folgendes hin: Das Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen sei in den Besitz einer Kartei gelangt, die zum Nachweis von Vorbearbeitungen juristischer Examensarbeiten bzw. zum Erlangen der Originalurteile diente. Auf der die Hausarbeitsaufgabe des Klägers betreffenden Karteikarte (VG Köln - 9 K 1241/72 -) seien die Telefonnummer ..., die mit der des Klägers identisch sei, und als Anfragedatum der "1.9.1982" vermerkt. Dieses Datum stimme mit dem Tag überein, an dem dem Kläger die Examenshausarbeit dieses Aktenzeichens zugestellt worden sei. Darüber hinaus wiesen die Bearbeitung der Examensarbeit und das Original des VG Köln in bestimmten charakteristischen Punkten eine derartige Übereinstimmung auf, daß der Verdacht bestehe, daß der Kläger sich bei der Abfassung seiner Examenshausarbeit im Besitz des Originalurteils befunden habe. Der Präsident führte diese Übereinstimmungen im einzelnen auf und äußerte den Verdacht, daß der Kläger sich entgegen der von ihm gemäß § 28 i.V.m. § 6 Abs. 1 JAO abgegebenen Versicherung, bei der Anfertigung seiner Hausarbeit unzulässiger fremder Hilfe bedient habe. Dem Schreiben war eine Fotokopie der Karteikarte beigefügt (Bl. 45 a der Personalakten). Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 6. April 1983: Die vom Präsidenten des Justizprüfungsamtes erwähnte Kartei sei ihm unbekannt. Auch habe er niemals, weder schriftlich noch telefonisch, von dieser Kartei eine Auskunft eingeholt. Da er am 1. September 1982 seine erhaltene Hausarbeit bei einem Besuch der Universitätsbibliothek in Frankfurt am Main auf seinem Arbeitsplatz liegengelassen habe, um nach Literatur Ausschau zu halten, könnte er sich nur vorstellen, daß irgend ein Kollege ihm habe helfen oder ihn habe diskriminieren wollen, als er die Anschrift in der Akte gelesen habe. Nur so könne seine Telefonnummer an die erwähnte Kartei gelangt sein. Er nahm sodann zu den einzelnen Vorwürfen Stellung. Der Präsident des Justizprüfungsamtes in Wiesbaden erließ am 29. April 1983 folgenden an den Kläger gerichteten Bescheid: 1. Gemäß § 40 Abs. 2 a.F. JAG i.V.m. § 16 Abs. 1 JAG (= § 18 der Neubekanntmachung des JAG i.d.F. vom 20. Januar 1982, GVBl. I S. 34) wird Ihre Hausarbeit wegen Täuschungsversuchs mit der Note "ungenügend (6)" bewertet. 2. Unter Aufhebung der Ihnen am 11. Februar 1983 verkündeten Entscheidung des Prüfungsausschusses, wonach sie die Prüfung mit der Abschlußnote "befriedigend (3,36)" bestanden haben, erkläre ich Ihre zweite juristische Staatsprüfung für nicht bestanden. Zur Begründung wird ausgeführt: Aus der Tatsache, daß auf einer Karteikarte der sichergestellten Bielefelder Kartei - wenn auch mit einem falschen Namen - die Telefonnummer des Klägers, das Aktenzeichen der ausgegebenen Examensakten sowie das Ausgabedatum verzeichnet seien, müsse der Schluß gezogen werden, daß er sich zum Nachweis einer Vorbearbeitung an die Kartei gewandt habe oder einen anderen beauftragt habe, bei der Kartei wegen einer Vorbearbeitung nachzufragen. Seine Erklärung, jemand habe ohne sein Wissen - um ihm zu nutzen oder ihn zu schädigen - bei der Kartei angefragt, sei nicht überzeugend. Im Zeitpunkt der Anfrage habe der Kläger das alleinige Interesse am Nachweis einer Vorbearbeitung gehabt. Die Einstufung als Diskriminierungsversuch erscheine nicht glaubhaft, da jemand, der den Kläger habe anschwärzen wollen, nicht damit habe rechnen können, daß der Inhalt der Kartei bekannt werden würde. Auch vermöge er der Einlassung nicht zu folgen, daß wohl jemand die Examensakten auf dem Arbeitsplatz in der Bibliothek habe liegen sehen und ohne Wissen des Klägers bei der Kartei angefragt habe. Die Anfrage bei der Kartei zum möglichen Nachweis einer Vorbearbeitung stelle die Benutzung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels im Sinne des § 16 Abs. 1 JAG dar. Die anderslautende Erklärung, die der Kläger bei der Ablieferung seiner Hausarbeit abgegeben habe, sei unrichtig; durch die Abgabe dieser Erklärung habe er einen Täuschungsversuch im Sinne der genannten Bestimmung begangen. Für die Annahme eines Täuschungsversuchs gemäß § 16 a.F. JAG komme es nämlich nicht darauf an, inwieweit die Arbeit durch die Inanspruchnahme eines unzulässigen Hilfsmittels beeinflußt worden sei. Es genüge vielmehr die Tatsache, daß der Kläger sich zum Nachweis einer Vorbearbeitung an die Kartei gewandt oder eine entsprechende Anfrage veranlaßt habe, aber gleichwohl die Erklärung über die Nichtbenutzung unzulässiger Hilfsmittel abgegeben habe. Das Originalurteil und der vom Kläger vorgelegte Urteilsentwurf wiesen einen auffallend hohen Grad an Deckungsgleichheit in Gedankenfolge, Argumentation und Wortwahl auf, der über das Maß von Zufälligkeiten weit hinausgehe. 1. Sowohl die Bearbeitung des Klägers als auch das Originalurteil des VG Köln erörterten den damals noch gültigen § 76 VwGO. Dieser Gesichtspunkt sei von keiner der Parteien in der Gerichtsakte angesprochen worden, und ein Eingehen auf diese Vorschrift liege weit neben der Sache, da sich § 76 ausschließlich auf die Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO beziehe, während in dem bearbeiteten Aktenfall ausdrücklich gegen den ergangenen Widerspruchsbescheid geklagt worden sei. Entgegen der Einlassung des Klägers im Schreiben vom 6. April 1983 stelle er gerade nicht lediglich auf die Frage der Verwirkung ab, sondern nehme ausdrücklich Bezug auf § 76, so wie es fälschlicherweise auch das VG Köln im Originalurteil getan habe. Wenn der Kläger lediglich die Frage der Verwirkung der Verpflichtungsklage hätte prüfen wollen, hätte keinerlei Anlaß bestanden, dies - wie das VG Köln - unter Bezugnahme auf § 76 VwGO zu tun. 2. Der Urteilsentwurf und auch das Originalurteil sprächen am Ende der Entscheidungsgründe einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG an. Hierzu habe keine Veranlassung bestanden, da der Klage bereits aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 3 GG stattzugeben gewesen sei. Die Erörterung von Art. 9 Abs. 3 GG verstoße damit gegen die Regel, im Urteil nur die tragenden Gesichtspunkte abzuhandeln. Darüber hinaus entspreche der im Urteilsentwurf gewählte Aufbau, Art. 9 Abs. 3 GG an das Ende der Begründetheit zu stellen, nicht dem Aufbau des Gutachtens. Die Einlassung des Klägers im Schreiben vom 6. April 1983, wonach er aufgrund sachlicher Erwägungen zu dem Entschluß gekommen sei, die Erörterung einer Verletzung des Art. 9 GG an das Ende der Entscheidungsgründe zu stellen, vermöge nicht zu überzeugen. Es erscheine weit hergeholt, wenn der Kläger einerseits entgegen den Regeln für die Abfassung von Urteilen, denen zumindest in Examensarbeiten strenge Beachtung geschenkt werde, nicht tragende Gesichtspunkte in den Urteilsentwurf aufgenommen habe, und daß es andererseits lediglich auf Zufall beruhe, daß sich diese Erwägungen nicht am Anfang, sondern am Schluß der Entscheidungsgründe fänden. Demgegenüber sei die Annahme viel naheliegender, daß der Kläger sich mit dem Aufbau seines Entscheidungsentwurfs an dem Originalurteil des VG Köln orientiert habe. 3. An bestimmten - entscheidenden - Stellen bleibe der Kläger - ebenso wie das VG Köln - Begründungen für die mitgeteilten Auffassungen schuldig. Bei der Erörterung, ob dem Kläger der Hausarbeit die Benennung eines vierten Mitglieds der Prüfungsausschüsse aufgrund eines Losentscheides zukommen könnte, liege der Gedanke des Losentscheides nicht gerade auf der Hand. Auch liefere er ebenso wie das VG Köln keine Begründung dafür, warum die Beklagte der Hausarbeit in der Lage sein solle, die von ihr verursachte Sachlage zu ändern; eine dogmatische Einordnung dieser Überlegung, etwa unter dem Gesichtspunkt der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes, fehle. Die hierzu im Schreiben vom 6. April 1983 gegebene Begründung überzeuge nicht. In beiden Fällen handele es sich um Schaltstellen der Entscheidungsfindung, so daß eine ausführliche Begründung nahegelegen hätte. Die Ausführungen des Klägers gingen jedoch nicht über die kurzen Formulierungen hinaus, die das VG Köln im Originalurteil gefunden habe. 4. Weiterhin habe der Kläger wie im Originalurteil eine Reihe von Wortzusammenstellungen verwandt, die nicht gerade alltäglich seien oder für die im jeweiligen Zusammenhang keine innere Notwendigkeit bestanden habe. So spreche er von einer "delegierenden" Verfügung des Bundespostministers vom 19. Mai 1970. Da diese Wortkombination nicht im Sachvortrag der Parteien auftauche, und sie auch nicht dem täglichen Sprachgebrauch angehöre, liege die Vermutung nahe, daß Vorbild hierfür die Formulierung des Urteils des VG Köln gewesen sei. Ähnlich enthalte auch der Tatbestand die Angabe, daß die Beklagte dem Kläger die Verfügung des Bundespostministers "in einem formlosen Schreiben" vom 28. Juli 1970 bekanntgemacht habe. Auf die Frage, ob ein förmlicher Bescheid erteilt oder aber ein einfaches Schreiben übersandt werde, komme es im konkreten Zusammenhang nicht an. Das Originalurteil des VG Köln enthalte jedoch ebenso wie die Wortzusammenstellung "delegierende Verfügung" auch diese Formulierung. Schließlich enthalte der Tatbestand eine unklare Bezugnahme hinsichtlich der Frage, gegen welches Schreiben oder welche Äußerung der Kläger der Hausarbeit Widerspruch erhoben habe. Auch insofern befinde sich der Urteilsentwurf in Übereinstimmung mit dem Originalurteil des VG Köln. Dabei komme es nicht darauf an, ob diese Bezugnahme im Gutachten genauer formuliert worden sei. Vielmehr spreche die Ungenauigkeit nur im Urteilsentwurf gerade für dessen Anlehnung an die Originalentscheidung. 5. Schließlich falle auf, daß der Kläger in seinem Urteilsentwurf nur zweimal Literatur zitiere, sich an beiden Stellen aber in Übereinstimmung mit dem Originalurteil des VG Köln befinde, das lediglich einen weiteren Beleg enthalte. 6. Weitere Passagen des abgegebenen Entwurf. eines Tatbestandes stimmten in Wortwahl und Gedankenführung - wenn auch die Reihenfolge der Argumente teilweise geändert sei - mit dem Originalurteil des VG Köln überein. Dies gelte insbesondere für die Zusammenfassung von Kläger- und Beklagtenvortrag. Wenn man auch berücksichtigen müsse, daß der Kläger sich stark an dem Sachvortrag der Parteien orientiert habe, so sei doch bemerkenswert, daß der Urteilsentwurf auch insoweit mit dem Urteil des VG Köln übereinstimme. Die aufgezeigten Parallelen ließen daher nur den Schluß zu, daß der Kläger sich im Besitz des genannten Originalurteils des VG Köln befunden habe. Die Kenntnisnahme von diesem Urteil stelle ebenfalls die Benutzung eines unzulässigen Hilfsmittels im Sinne von §§ 40 Abs. 2 a.F., 16 Abs. 4 (= § 18 der Neubekanntmachung) JAG dar. Unter der gebotenen Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit, sei daher die Examensarbeit mit der Note "ungenügend (6)" zu bewerten. Von der weitergehenden Maßnahme, die Prüfung insgesamt für nicht bestanden zu erklären, sehe er ab, da er die hierzu erforderlichen Voraussetzungen nicht habe feststellen können. Er habe zugunsten des Klägers keinen schweren Fall des Täuschungsversuchs angenommen, weil sich weder habe ermitteln lassen, wie der Kläger in Besitz des Originalurteils gelangt sei noch sei ihm die Kenntnis einer Vorbearbeitung nachzuweisen. Daher sei die Prüfungsnote und damit auch die Abschlußnote neu zu berechnen gewesen. Sie betrage nunmehr 3,70. Bei diesem Zahlenwert greife die Regelung des § 17 Abs. 7 Satz 1 a.F. JAG ein, wonach die Prüfung für nicht bestanden zu erklären sei, wenn bei einem Zahlenwert der Abschlußnote zwischen 3,51 und 4,0 die Durchschnittswerte für mindestens zwei Prüfungsabschnitte höher als 4,50 lägen. Das sei bei der Hausarbeit (Durchschnitt 6,00) und bei den Aufsichtsarbeiten (Durchschnitt 4,80) der Fall. Damit scheide auch eine Ausnahmeentscheidung gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 a.F. JAG aus. Die Prüfung sei daher gemäß § 45 Abs. 6 a.F. i.V.m. § 17 Abs. 7 Satz 1 a.F. JAG für nicht bestanden zu erklären. Der Bescheid wurde dem Kläger am 4. Mai 1983 zugestellt. Der Präsident des Justizprüfungsamtes ordnete am 10. Juni 1983 den Sofortvollzug seines Bescheides vom 29. April 1983 an. Der Kläger hat am 1. Juni 1983 Klage erhoben. Auf seinen Antrag beschloß das Verwaltungsgericht Darmstadt am 12. Juli 1983, daß die aufschiebende Wirkung dieser Klage mit der Auflage wiederhergestellt werde, daß der Antragsteller (Kläger) das Originalzeugnis s des Hessischen Minister der Justiz vom 15. Februar 1983 über das am 11. Februar 1983 bestandene zweite juristische Staatsexamen beim Präsidenten des Justizprüfungsamtes binnen 14 Tagen hinterlege. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt: Der Beklagte vertrete die unbegründete Ansicht, er könne ihm einen Täuschungsversuch nachweisen. Der Beklagte habe jedoch keinen Versuch unternommen zu klären, wie die Telefonnummer, das Bearbeitungsdatum und das Aktenzeichen auf die Bielefelder Karteikarte gekommen seien. Eine Sanktion wegen einer Täuschung dürfe nur dann verhängt werden, wenn dem betreffenden Prüfling nachgewiesen werden könne, daß er die ihm angelastete Handlung auch wirklich begangen habe. Selbst dann, wenn eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit einer Täuschung ausreichen solle, lägen die Voraussetzungen für die ergriffene Maßnahme nicht vor. Insoweit verweise er auf sein Schreiben vom 6. April 1983. Er habe weder in Bielefeld angerufen noch von dort einen Anruf oder eine Nachricht empfangen, noch habe ihm das Original des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vorgelegen. Die von ihm gemäß § 28 i.V.m. § 6 JAO abgegebene Versicherung, daß er sich anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel oder unzulässiger Hilfe nicht bedient habe, sei zutreffend. Auch die behaupteten Übereinstimmungen seines Urteilsentwurfs mit dem Originalurteil des Verwaltungsgerichts Köln seien entweder nicht vorhanden oder ohne weiteres - auch ohne Täuschung - plausibel erklärbar. a) Zur Zitierung des § 76 VwGO. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei in dem ihm zur Bearbeitung übergebenen Aktenfall ausdrücklich nur gegen den Bescheid vom 28. Juli 1970 - und nicht gegen den Widerspruchsbescheid - geklagt worden. Diese Konstellation habe ihn zu folgenden Überlegungen veranlaßt: Nachdem, seit der Einlegung des Widerspruchs am 29. Dezember 1970 bis zur Klageerhebung am 27. Juli 1972 fast 19 Monate vergangen gewesen seien, habe er Bedenken gehabt, ob das Klagerecht - unabhängig von dem ergangenen Widerspruchsbescheid - nicht bereits wegen Verwirkung ausgeschlossen gewesen sei. Mit der Zitierung des § 76 VwGO habe er keinen Bezug zur Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO herstellen, sondern vielmehr auf die Grundsätze des Verwirkungsrechts eingehen wollen. Es sei daher auch niemals der Begriff der Untätigkeitsklage in seiner Hausarbeit gefallen. Er sei daher selbst von der Verpflichtungsklage ausgegangen. b) Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Er habe die Erörterungen zu Art. 9 Abs. 3 GG im Gegensatz zu seinem Gutachten mit Absicht an das Ende der Urteilsgründe gestellt. Dies entspreche den allgemeinen Regeln im Urteilsaufbau zunächst die tragenden Gesichtspunkte darzustellen. Wie er bereits dargelegt habe, habe er ein überzeugendes Argument gegen die Bejahung der Verletzung des Art. 9 Abs. 3 GG gefunden, das er nicht habe unberücksichtigt lassen wollen. Er habe es deshalb bei der nochmaligen Zusammenfassung seines Gesamtergebnisses am Ende des Urteilsentwurfs angeführt. c) Losentscheid. Den Gedanken des Losentscheides habe er der Klageschrift des Deutschen Postverbandes vom 26. Juli 1972 entnommen. Hier habe der Deutsche Postverband auf Seite 4 ausgeführt, daß mindestens drei seiner Mitglieder zu berufen seien, während über die Benennung eines vierten Mitgliedes durch Los entschieden werden müsse. Da die Deutsche Bundespost keine Stellungnahme hierzu abgegeben habe, sei er davon ausgegangen, daß diese keine Bedenken dagegen gehabt habe. Dementsprechend habe er den Gedanken des Losentscheides in seine Entscheidung einfließen lassen. Hinsichtlich der Veränderung der verursachten Sachlage habe er keine Veranlassung gesehen zu einer dogmatischen Einordnung, weil von der Deutschen Bundespost nichts Unmögliches verlangt worden sei; diese könne jederzeit zu einer Korrektur ihres Verhaltens veranlaßt werden, um die Tatsachenlage an die Rechtslage anzupassen. d) Wortzusammenstellungen im Originalurteil. - Delegierende Verfügung: Das Wort "delegieren" ziehe sich durch die ganze Haupt- und Beiakte des Aktenfalles, soweit ihm in Erinnerung geblieben sei. Dies habe ihn verständlicherweise veranlaßt, der Verfügung des Bundespostministers vom 19. Mai 1970 das Wort "delegieren" voranzustellen. - Formloses Schreiben: Es sei sehr wohl auf den Begriff des "formlosen Schreibens" der Deutschen Post vom 28. Juli 1970 angekommen. Damit sei im Tatbestand des Urteilsentwurfs angedeutet worden, daß dem Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen sei, um somit in den Entscheidungsgründen des Urteilsentwurfs den Lauf der Einjahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO zu begründen. - Unklare Bezugnahme: Die Ausführungen des Beklagten auf Seite 6 seines Bescheides vom 29. April 1983, wonach eine Bezugnahme zu seinem Gutachten hergestellt werde, sei nicht nachvollziehbar. Aus den Ausführungen in seiner Hausarbeit (Seiten 30, 31) gehe hervor, daß die Verfügung des Bundespostministers vom 22. Juli 1970 nicht an den Deutschen Postverband gerichtet worden sei. Erst mit Schreiben vom 28. Juli 1970 habe die Deutsche Bundespost dem Deutschen Postverband die Verfügung des Bundespostministers bekanntgegeben. Hiergegen habe sich der Deutsche Postverband folglich nur wenden können und am 29. Dezember 1970 Widerspruch erhoben, so daß keine unklaren Bezugnahmen zu erblicken seien. e) Zitat im Originalurteil und in der Bearbeitung: Er habe - wie durchaus üblich - Literatur auf den Seiten 37 und 39 des Urteilsentwurfs der Hausarbeit zitiert. Es entziehe sich seiner Kenntnis, ob es sich hierbei um die gleichen Zitatstellen wie in dem Originalurteil des VG Köln handele. Angesichts der speziellen Problematik müsse aber gerade berücksichtigt werden, daß es nur eine begrenzte Anzahl von Kommentatoren zum Berufsbildungsgesetz gebe und sich hier wiederum nicht jeder Kommentator zu bestimmten Problemen äußere. f) Zusammenfassung von Kläger- und Beklagtenvortrag im Tatbestand: Er habe den Aufbau des Tatbestandes an die Klageschrift des Deutschen Postverbandes angelehnt. Dabei könne es vorgekommen sein, daß er Redewendungen aus den Schriftsätzen der Parteien übernommen habe. Dementsprechend könne auch eine Übereinstimmung des Tatbestandsentwurfs mit dem Originalurteil des Verwaltungsgerichts Köln gegeben sein. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes vom 25. April 1983 aufzuheben, weiterhin den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger das Zeugnis über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung vom 15. Februar 1583 wieder auszuhändigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert, er halte es für erwiesen, daß der Kläger die ihm im angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Täuschungsversuche unternommen habe. Die Karteikarte in der "Bielefelder Kartei" mit den vorgefundenen Daten könne überhaupt keinen anderen Schluß zulassen, als daß der Kläger sich mit dem Ziel des Täuschungsversuchs an die Kartei gewandt habe. Zumindest im Wege der Auslegung des Anscheinsbeweises könne nur dieser Schluß gezogen werden. Alle anderen Erklärungen seien so unwahrscheinlich, daß sie nicht in der Lage seien, den Anscheinsbeweis zu entkräften. Der Vortrag des Klägers in der Klageschrift vermöge an der Einschätzung nichts zu ändern, daß die Übereinstimmungen zwischen dem klägerischen Urteilsentwurf und dem Originalurteil in ihrer Gesamtheit so auffallend seien, daß der Kläger mit Sicherheit im Besitz des Originalurteils gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 1985 den Bescheid des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes vom 29. April 1983 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger das Zeugnis über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung vom 15. Februar 1983 wieder auszuhändigen. In den Gründen wird im wesentlichen ausgeführt: Es handele sich um den Fall eines nachträglichen Bekanntwerdens angeblicher Täuschungsversuche. Mithin sei der angefochtene Bescheid die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Daher müßten die Beweise in einwandfreier Weise geführt sein. Der Beklagte trage die Beweislast und im Falle eines "non liquet" gehe die Nichterweislichkeit mit ihm heim. Nach den Regeln des Anscheinsbeweises, die hier besonders streng durchgeführt werden müßten, sei von dem Beweis einer Tatsache auszugehen, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliege, der nach der Lebenserfahrung in der Verknüpfung von Grund und Folge eines Geschehens vernünftigerweise nur den Schluß auf das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zulasse. Dabei müsse der Sachverhalt, an den der Anscheinsbeweis anknüpfe, unstreitig oder durch Vollbeweis erwiesen sein. Der Anscheinsbeweis könne durch den Gegenbeweis eines atypischen Geschehensablaufs entkräftet werden, wenn von der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs auszugehen sei. Die Kammer sehe den Beweis des ersten Anscheins nicht als geführt an. Zu Lasten des Klägers spreche zwar der Umstand, daß die Karteikarte mit seiner Telefonnummer und dem Datum des mit dem Beginn der Bearbeitungszeit seiner Hausarbeit übereinstimmenden Zeitpunkts in der sogenannten "Bielefelder Kartei" gefunden worden sei. Auffallend sei aber auch, daß diesen Daten der Name "Herr W." in Klammern hinzugefügt worden sei. Möglich und keineswegs gänzlich unwahrscheinlich sei also, daß ein Herr W. bei der Kartei angerufen habe, die Telefonnummer des Klägers und den Bearbeitungsbeginn der Hausarbeit mitgeteilt habe. Für eine denkbare - und nicht ganz unwahrscheinliche - Möglichkeit halte es die Kammer, daß ein "freier Mitarbeiter" der "Bielefelder Kartei" Aktenzeichen, Telefonnummer und Datum dieser zum Zwecke des Nachweises an Nachbearbeiter übermittelt habe, wobei er diese Daten dem Arbeitsplatz des Klägers im Juridikum der Universität Frankfurt am Main entnommen haben könne. Die Kammer gehe keinesfalls von der Überzeugung aus, daß die Angaben des Klägers wahr seien; sie halte lediglich den Beweis für den Täuschungsversuch für nicht geführt. Dies sei aber Sache des beweispflichtigen Beklagten gewesen. Dem Beklagten sei daher die Führung des Anscheinsbeweises nicht gelungen. Die Kammer habe andererseits von sich aus keine Veranlassung gesehen, Beweis zu erheben. Alle denkbaren Möglichkeiten seien erwogen und verworfen worden. Der angefochtene Bescheid vermöge sich rechtmäßigerweise auch nicht darauf zu stützen, daß - wie der Beklagte meine - der Kläger im Besitz des Originalurteils des Verwaltungsgerichts Köln gewesen sein müsse. Ähnlichkeiten zwischen dem Urteilsentwurf und dem Originalurteil hätten schon während des Prüfungsverfahrens bekannt sein können. In der ausführlichen Beurteilung des Erstkorrektors sei von Übereinstimmungen keine Rede. Die Kammer sei der Überzeugung, daß insoweit dem Beklagten kein schlüssiger Vortrag gelungen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 20. Februar 1984, Az.: 7 B 109.83, Leitsatz in NJW 1985 S. 191 ) könne ein Anscheinsbeweis für einen Täuschungsversuch dann erbracht werden, wenn eine Prüfungsarbeit und das Lösungsmuster "teilweise wörtlich und im übrigen in Gliederung und Gedankenführung übereinstimmten". Beim unvoreingenommenen Lesen der beiden Texte habe die Kammer keine Übereinstimmungen gefunden, wenn man davon absehe, daß naturgemäß bei der Bearbeitung eines relativ dünnen Aktenvorgangs mit geringem Parteivortrag und einer außergewöhnlichen Rechtsproblematik gewisse Übereinstimmungen, insbesondere in Gliederung und Aufbau nahezu selbstverständlich seien. Auch die von dem Beklagten angeführten Beispiele für wörtliche Übereinstimmungen ("delegierende Verfügung", "formloses Schreiben") könnten nicht überzeugen. Lediglich der Gebrauch der auch in der juristischen Sprache etwas ungewöhnlichen Formulierung "delegierende Verfügung" im Text des Klägers und im Originalurteil lösten Zweifel aus, wobei diese Merkwürdigkeit aber für sich allein betrachtet noch nicht ausreiche, darauf zu schließen, daß der Kläger im Besitz des Urteils gewesen sei. Gleiche Zitate von Literatur und Rechtsprechung seien dagegen nahezu unvermeidlich. Gegen das am 25. Juli 1985 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 2. August 1985 Berufung eingelegt und trägt vor: Es sei zwar richtig, daß es sich um eine erst nach der Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt gewordene Täuschungshandlung handele. In jedem Fall sei aber auch § 16 Abs. 1 JAG a.F. mit heranzuziehen gewesen. Die danach vorzunehmenden Ermessenserwägungen habe er in der gebotenen Weise angestellt und dies auch im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht. Er habe den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berücksichtigt. Besondere Ausführungen hierzu habe er jedoch nicht vorgenommen, da der Kläger noch keine berufliche Position im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides erlangt habe, sich vielmehr erst bemüht habe, als Rechtsanwalt zugelassen zu werden. Auch habe er berücksichtigt, daß die Täuschung von nicht geringem Gewicht gewesen sei und nach seinen Feststellungen ihren konkreten Niederschlag in der Hausarbeit des Klägers gefunden habe. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zur Beweislast und Beweiswürdigung gingen von einem falschen Ansatzpunkt aus. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Führung eines Anscheinsbeweises seien zwar richtig dargelegt; die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, daß der Kläger sich nicht an die Bielefelder Kartei gewandt habe, seien jedoch nicht geeignet, den von ihm gezogenen gegenteiligen Schluß zu erschüttern. Es liege nach der Lebenserfahrung nahe, daß ein Bearbeiter, der die Kartei in dem Bewußtsein benutze, etwas Unzulässiges zu tun, jedenfalls seinen Namen falsch angebe, um einer allzu leichten Entdeckung vorzubeugen. Lediglich die Angabe eines falschen Namens vermöge deshalb die Indizwirkung der sonstigen Übereinstimmungen nicht zu entkräften. Im übrigen nehme das erstinstanzliche Gericht eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor. Das Gericht verkenne, daß es für die Kenntniserlangung von der Übereinstimmung zwischen dem Originalurteil und der Bearbeitung des Klägers nicht auf die Person des Prüfers, sondern auf die Person des für die rechtliche Überprüfung der Prüfungsentscheidung im Hinblick auf den Täuschungsvorwurf zuständigen Amtswalters ankomme. Das sei nach den Regeln des juristischen Ausbildungsgesetzes der Präsident des Justizprüfungsamtes. Davon abgesehen könne ein "Kennen-Können" entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einer positiven Kenntnis nicht gleichgestellt werden. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß der in einem Hausarbeitsaktenstück ergangenen Originalentscheidung nicht der Charakter einer Musterlösung zukomme, anhand derer ein Prüfer die von einem Kandidaten vorgelegte Bearbeitung gewissermaßen "abhaken" könne. Die Aufgabe des Prüfers bestehe vielmehr darin, die von dem Prüfling entwickelten Gedankengänge nachzuvollziehen und auf ihre Richtigkeit und Vertretbarkeit zu prüfen. Die Frage einer Übereinstimmung mit der Originalentscheidung trete demgegenüber in den Hintergrund und sei jedenfalls nicht Gegenstand eines besonders kritischen Vergleichs, wie er angestellt werde, nachdem konkrete Verdachtsmomente aufgetreten seien. Rechtlich nicht haltbar sei der vom Verwaltungsgericht angelegte Maßstab für die Überprüfung des Bestehens von Übereinstimmungen zwischen der Bearbeitung des Klägers und dem Originalurteil. Es gehe nicht um einen Beurteilungsspielraum, sondern um die Frage der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsverfahrens, eine Frage, die nicht anders als sonstige Fragen nach dem Vorliegen von Verfahrensfehlern der vollen rechtlichen Nachprüfung durch das Gericht unterläge. Der vom Verwaltungsgericht angeführte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts werde in einen unklaren rechtlichen Zusammenhang gestellt; aus dem Begriff des "unvoreingenommenen Lesens" könne eine Beschränkung in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinne nicht hergeleitet werden. Die in dem angefochtenen Bescheid im einzelnen aufgeführten Übereinstimmungen hätten sämtlich in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Sie seien in ihrer Gesamtheit Einzelpunkte, die nicht mehr durch Zufälligkeiten zu erklären seien. Dabei komme der in der Würdigung des Verwaltungsgerichts gänzlich unberücksichtigt gebliebenen Heranziehung des § 76 a.F. VwGO in der Bearbeitung des Klägers und ebenso im Originalurteil eine besondere Bedeutung zu, weil diese Vorschrift lediglich die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO ausgeschlossen habe, nicht jedoch eine gemäß § 74 VwGO rechtzeitige Klage hinderte, wenn - wie in dem vom Kläger zu bearbeitenden Aktenfall - noch ein Widerspruchsbescheid ergangen sei. Die zu § 76 a.F. VwGO angestellten Erwägungen seien deshalb völlig fehl am Platze gewesen. Bereits deren Vorhandensein sei ein starkes Indiz dafür, daß sich der Kläger bei der Anfertigung seiner Hausarbeit an die Originalentscheidung des Verwaltungsgerichts Köln angelehnt habe. Im Bereich differenzierterer Leistungen komme es auf die Gesamtwürdigung an, die hier zu dem in dem angefochtenen Bescheid dargestellten Ergebnis führe. Der Beklagte beantragt das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert: Das angefochtene Urteil erweise sich jedenfalls im Ergebnis als rechtlich zutreffend. Selbst wenn man seine Auffassung nicht teile, so erweise sich jedenfalls die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts als zutreffend, wonach dem Beklagten die Führung des Anscheinsbeweises nicht gelungen sei. Im übrigen wiederholt er seinen gesamten bisherigen Vortrag. Die Parteien haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (Bl. 157, Bl. 171 d. A.). Dem Gericht liegen die Personalakten des Klägers vor, die der Hessische Minister der Justiz führt, ferner die Prüfungsarbeiten des Klägers (P 72 K 671/82, der Aktenvorgang Deutscher Postverband gegen Deutsche Bundespost mit einem Beiheft, die Akten des Verwaltungsgerichts Darmstadt - Az.: I/1 H 1282/83 -). Diese Akten waren Gegenstand der Beratung. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung Bezug genommen. Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.