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Beschluss

14 TZ 3312/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0205.14TZ3312.97.0A
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Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Beigeladenen vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Zulassung des Rechtsmittels nicht. Die Beigeladene hat keine Gründe dargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO), aus denen die Beschwerde gem. § 146 Abs. 4 i.V.m.§ 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen wäre. Aus den Darlegungen der Beigeladenen ergeben sich insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die ernsthaften Zweifel müssen in dem Sinne bestehen, daß die angefochtene Entscheidung als grob ungerecht anzusehen ist und aus diesem Grunde einer Abänderung im Rechtsmittelverfahren unterliegen muß, um die Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen. Diese Auffassung hat der beschließende Senat zuletzt in seinem Beschluß vom 31.07.1997 - 14 TZ 2444/97 - (JMBl. 1997, 431) grundsätzlich erläutert. Sie entspricht den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen. Auch der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg stellt auf den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck ab, die Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen und grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. Regierungsentwurf eines 6. VwGOÄndG, Begründung zu Art. 1 Nr. 15, BT-Drs. 13/3993, S. 13), obwohl er diese Zielsetzung mit einer anderen Wortwahl bei der Bestimmung des Begriffs der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verbindet und verlangt, daß die Bedenken gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung derart überwiegen, daß der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Mißerfolg (Beschluß vom 12.05.1997 - A 12 S 580/97 - VBlBW 1997, 379). Der gemessen an dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO ohnehin sehr allgemein gehaltene Hinweis der Beigeladenen auf die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, die von ihr erhobene Klage sei wegen offensichtlich fehlender Klagebefugnis evident unzulässig und entfalte deshalb von vornherein keine aufschiebende Wirkung, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ist zumindest vertretbar; ob sie gegenüber einer anderen Auslegung den Vorzug verdient, kann hier dahingestellt bleiben. Die Beigeladene räumt selbst ein, daß die aufschiebende Wirkung nach Auffassung eines Teils des Schrifttums nicht eintritt, wenn eine Verletzung von Rechten des Klägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt möglich ist (Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 11), und weist selbst zutreffend auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hin, demzufolge der Eintritt der aufschiebenden Wirkung nicht gerechtfertigt ist, wenn ein Nichtadressat gegen einen Verwaltungsakt vorgeht und dabei nicht geltend machen kann, durch ihn in eigenen Rechten verletzt zu sein (BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 7 C 24.92 - DVBl. 1993, 256, 258). Die Beigeladene meint, ernstliche Zweifel im Sinne der genannten Vorschrift ergäben sich daraus, daß das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis der Beigeladenen nicht nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beurteilt habe. Diese Überlegung vermag die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß die von der Beigeladenen in der Hauptsache erhobene Klage gegen die Ausnahmegenehmigung des Ministeriums vom 21.05.1997 keine aufschiebende Wirkung entfalte, nicht zu erschüttern. Das von dem nationalen Gericht zu beachtende Verfahren ergibt sich aus dem einschlägigen nationalen Recht. Soweit die Beigeladene geltend macht, das Recht der Europäischen Gemeinschaft entfalte einen über das deutsche Recht hinausgehenden Drittschutz, hat sie - wie im einzelnen noch zu zeigen sein wird - nicht dargelegt, welche Rechte ihr aus den von ihr herangezogenen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zustehen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß die Beigeladene durch die Ausnahmezulassung des Ministeriums vom 21.05.1997 ersichtlich nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein kann, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Ein Recht der Beigeladenen auf Beteiligung an dem vom Ministerium durchgeführten Verwaltungsverfahren kommt nicht in Betracht, weil die einschlägigen Vorschriften den Gemeinden in Verwaltungsverfahren, die derartige Ausnahmen betreffen, kein Beteiligungsrecht einräumen, wenn sie nicht geltend machen können, daß sie in einer materiellen Rechtsstellung betroffen sind. Die materielle Rechtsstellung der Beigeladenen kann durch die Ausnahmezulassung nicht berührt werden, weil die vom Ministerium getroffene Regelung entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen den Katalog der Stoffe, die in der Anlage der Antragstellerin beseitigt werden dürfen, nicht erweitert und daher weder die kommunale Planungshoheit der Beigeladenen noch deren Rechte als Trägerin kommunaler Einrichtungen oder als Grundstückseigentümerin im Verhältnis zum bisherigen Rechtszustand nachteilig verändert. Im einzelnen gilt folgendes: Die Beigeladene bringt vor, ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergäben sich bereits daraus, daß sie in einem durch Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - gewährleisteten Beteiligungsrecht, das überdies in § 29 Abs. 7 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - ausdrücklich verbrieft sei, verletzt worden sei. Nach § 29 Abs. 7 KrW-/AbfG sind die Gemeinden bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne zu beteiligen. Eine Beteiligung der Beigeladenen an dem Verwaltungsverfahren, das zur Zulassung der streitbefangenen Ausnahme vom Abfallentsorgungsplan geführt hat, hat unbestrittenermaßen nicht stattgefunden. Die Vorschrift des § 29 Abs. 7 KrW-/AbfG ist nach ihrem Wortlaut im vorliegenden Fall nicht einschlägig; denn sie regelt die Beteiligung der Gemeinden bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne. Hier geht es aber nicht um deren Aufstellung, sondern allein um die Zulassung einer Ausnahme in einem Einzelfall, und zwar auch nicht um eine Ausnahme von einem von dieser Vorschrift betroffenen Abfallwirtschaftsplan, sondern von einem nach altem Recht erlassenen Abfallentsorgungsplan. Der Sinn und Zweck der Beteiligung der Gemeinden an der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne rechtfertigt es nicht, anzunehmen, daß die Gemeinden bei der Zulassung von Ausnahmen von den Abfallwirtschaftsplänen in gleicher Weise zu beteiligen sind wie bei deren Aufstellung. Der Gesetzgeber verfolgt mit § 29 Abs. 7 KrW-/AbfG das Ziel, dem aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG herrührenden Gebot, die Kommunen an staatlichen Planungen mit nachhaltigen Wirkungen auf ihr Gemeindegebiet und die gemeindliche Entwicklung mitwirken zu lassen, Rechnung zu tragen (Erbguth in: Brandt/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, B 100 § 29 Rdnr. 4). Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Mitwirkungsrechte der Gemeinden sollen es ausschließen, daß die Gemeinden zum stummen Objekt staatlichen Handelns gemacht werden. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Mitwirkungsrechts beschränkt sich jedoch auf den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung, so wie diese sich geschichtlich entwickelt hat (BVerfG, Beschluß vom 12.01.1982 - 2 BvR 113/81 - BVerfGE 59, 216, 226 ff.). Im Zusammenhang mit staatlicher Planung steht den Gemeinden daher kraft Verfassungsrechts in verfahrensrechtlicher Hinsicht ein Recht zu, zur Planung angehört zu werden, sowie in materiell-rechtlicher Hinsicht ein Anspruch darauf, daß ihre sich auf das Selbstverwaltungsrecht stützenden Interessen bei der Planung angemessen berücksichtigt werden (OVG Lüneburg, Beschluß vom 19.06.1987 - 7 OVG B 20/87 - DVBl. 1987, 1021, 1022). Dagegen wird der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung nicht betroffen, wenn eine staatliche Behörde lediglich ein Verwaltungsverfahren zur Regelung eines Einzelfalles durchführt, das nach § 35 HVwVfG im allgemeinen durch den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgeschlossen wird, wie es auch hier durch die Zulassung der streitbefangenen Ausnahme vom Abfallentsorgungsplan geschehen ist. Auf diese Weise werden die Gemeinden nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns. Eine Entscheidung, die lediglich zur Regelung eines Einzelfalles ergeht, hat jedenfalls im allgemeinen keine ebenso nachhaltigen Auswirkungen auf den örtlichen Bereich wie eine durch Rechtsverordnung beschlossene Planung. Ob etwas anderes gilt, wenn die zuständige Behörde regelmäßig Ausnahmen vom Abfallwirtschaftsplan zuläßt und dadurch die im Plan getroffenen Regelungen in tatsächlicher Hinsicht selbst zur Ausnahme werden läßt, kann hier offen bleiben; denn das Ministerium hat jedenfalls bisher keine dahingehende Verwaltungspraxis entwickelt. Aus diesem Grunde bedarf es auch keiner Klärung, ob der hier geltende Abfallentsorgungsplan insoweit einem nach neuem Recht erlassenen Abfallwirtschaftsplan gleichzusetzen ist. Im übrigen bleibt es der Gemeinde ebenso wie jeder anderen natürlichen oder juristischen Person unbenommen, in einem Rechtsbehelfsverfahren nicht auf bloßes Verfahrensrecht, sondern auf materielles Recht gestützte Ansprüche, wie sie auch die Beigeladene in anderem Zusammenhang aus dem Eigentumsrecht und der Planungshoheit herzuleiten versucht, dem Verwaltungsakt entgegenzusetzen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts lassen sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen auch nicht im Zusammenhang mit ihrer kommunalen Planungshoheit begründen, für die sie sich auf Art. 28 Abs. 2 GG stützen kann. Wie schon im ersten Rechtszug hebt sie in diesem Zusammenhang den Bebauungsplan für das Wohngebiet und einen Bebauungsplan für hervor. Sie macht geltend, daß sie bei einer unzulässigen Veränderung des Stoffspektrums der Anlage der Antragstellerin künftig gehindert sei, ihre Wohngebiete in unmittelbarer Nachbarschaft zu dieser Anlage zu entwickeln. Die Antragstellerin legt allerdings nicht dar, daß die streitbefangene Ausnahmezulassung eine Änderung des Stoffspektrums, also die Entsorgung von Abfällen, die aus Rechtsgründen bisher in der Anlage der Antragstellerin nicht entsorgt werden durften, gestatte. Sie legt auch nicht dar, daß die Ausnahmezulassung auf dem Umweg über die vom Regierungspräsidium genehmigte Verbringung von Lösemittelgemischen aus Italien nach zugleich eine veränderte Belastung des Gebiets der Beigeladenen mit Schadstoffen zulasse. Sie verkennt, daß das vorliegende Verfahren allein die Vollziehbarkeit der Ausnahmezulassung vom 21.05.1997 betrifft und daß diese Zulassung sich auf die genannten Lösemittelgemische beschränkt. Die vom Ministerium ausgesprochene Zulassung gestattet weder die von der Beigeladenen befürchtete Verbringung anderer Abfälle, die die Umgebung der Anlage in stärker belasten, noch deren Entsorgung. Im übrigen trägt die Beigeladene diese Befürchtungen nicht substantiiert vor. Der von der Beigeladenen angegriffene Bescheid des Ministeriums vom 21.05.1997 enthält keine Aussage darüber, welche Art von Abfällen im allgemeinen in der Abfallverbrennungsanlage entsorgt werden dürfen. Hinsichtlich der Beschaffenheit der aus Italien importierten Abfälle bezieht sich das Ministerium auf das Notifizierungsverfahren. Der dieses Verfahren abschließende Bescheid des Regierungspräsidiums vom 21.05.1997 gestattet die Verbringung von Lösemittelgemischen ohne halogenierte organische Lösemittel. Es handelt sich hierbei um Abfälle, die in der Anlage zur Abfallbestimmungs-Verordnung - AbfBestV - vom 03.04.1990 (BGBl. I S. 614) unter dem Abfallschlüssel 553 70 erfaßt sind und damit zur Gruppe der organischen Lösemittel, Farben, Lacke, Klebstoffe, Kitte und Harze (Abfallschlüssel 55) gehören. Die Zulässigkeit der Entsorgung dieser Stoffe in der Abfallentsorgungsanlage der Antragstellerin geht auf den Planfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 07.05.1982 und den dort im Abschnitt III.2.1 enthaltenen Stoffkatalog zurück, in dem organische Lösemittel, Farben, Lacke, Klebstoffe, Kitte und Harze mit Ausnahme des hier nicht interessierenden Schwefelkohlenstoffs (Abfallschlüssel 553 21) ausdrücklich genannt sind. Die Beigeladene stellt die Zulässigkeit der Beseitigung solcher Stoffe im allgemeinen in der Anlage der Antragstellerin auch gar nicht in Frage. Sie greift zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses auch nicht auf die PCB-Belastung der zu importierenden Abfälle oder auf besondere Regelungen, die der Planfeststellungsbeschluß nebst den dazugehörenden Änderungsbescheiden für PCB-haltige Stoffe enthält, zurück. Das Verwaltungsgericht hat die in diese Richtung zielenden Bedenken in dem Beschluß vom 26.09.1997 - 8 G 1719/97 -, der die Genehmigung der Abfallverbringung durch das Regierungspräsidium betrifft, als unbegründet zurückgewiesen. Die Beigeladene wendet sich erkennbar lediglich dagegen, daß gerade die Stoffe der genannten Art durch die Antragstellerin beiseitigen läßt. Das für die Anlage in Biebesheim zugelassene Stoffspektrum gilt jedoch unabhängig von der Person der Abfallbesitzer, die ihre Abfälle dort beseitigen. An dem für die Anlage der Antragstellerin festgesetzten Stoffkatalog haben weder der streitbefangene Bescheid des Ministeriums noch die vom Regierungspräsidium der erteilte Genehmigung etwas geändert. Die Ausführungen der Beigeladenen zu den Auswirkungen der streitbefangenen Ausnahmezulassung auf das Notifizierungsverfahren führen zu keinem anderen Ergebnis. Richtig ist, daß das Regierungspräsidium Einwände gegen die Verbringung der Abfälle aus Italien nach unter anderem dann hätte erheben dürfen, wenn das Ministerium keine Ausnahme vom Abfallentsorgungsplan zugelassen hätte. Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 3 b) iii) der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft vom 01.02.1993 (Abl. L 30, S. 1; Abl. 1995 L 18, S. 38) - EG-AbfVerbrVO -. Diese Verordnung regelt in ihrem Titel II die Verbringung von Abfällen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Nach der genannten Bestimmung können die zuständigen Behörden am Bestimmungsort gegen die geplante Verbringung mit Gründen zu versehende Einwände unter anderem erheben, um sicherzustellen, daß die Verbringung im Einklang mit den Abfallbewirtschaftungsplänen steht. Der Hinweis auf diese Rechtslage ersetzt allerdings nicht die nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung, woraus sich der von der Beigeladenen herangezogene Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in diesem Zusammenhang ergeben soll. Die Beigeladene hat nicht dargelegt, in welchem ihr zustehenden Recht sie betroffen sein könnte. Sie hat auch nicht dargelegt, welches Recht ihr aus den Vorschriften über die Einhaltung der in Art. 4 Abs. 3 b) iii) EG-AbfVerbrVO angesprochenen Abfallbewirtschaftungspläne erwachsen könnte. Da die streitbefangene Ausnahmezulassung vom 21.05.1997 vor dem Erlaß des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - HAKA - vom 23.05.1997 ergangen ist, richtet sich die nationale Rechtslage noch nach dem Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - HAbfAG - in der Fassung vom 26.02.1991 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.1992 (GVBl. I S. 634). Einschlägig ist dort § 8 Abs. 5 Satz 3, auf den sich das Ministerium bei der Zulassung der Ausnahme vom Abfallentsorgungsplan ausdrücklich bezogen hat. Das Ministerium kann nach dieser Bestimmung im Einzelfall Ausnahmen von der in Satz 2 a.a.O. getroffenen Regelung zulassen, wonach Abfälle, die außerhalb Hessens angefallen sind, in hessischen Abfallentsorgungsanlagen endgültig nur entsorgt werden, wenn der im Abfallentsorgungsplan ausgewiesene Einzugsbereich dies zuläßt. Die Beigeladene hat nicht ausgeführt, welche Rechte ihr als Nachbargemeinde der Standortgemeinde hieraus erwachsen. Ausführungen hierzu hätten auch darauf eingehen müssen, daß der beschließende Gerichtshof zu einer Vorgängervorschrift die Auffassung vertreten hat, sie bezwecke, daß die Beseitigung von Abfällen aus dem Einzugsbereich der Abfallbeseitigungsanlage nicht durch die Beseitigung von außerhalb des Einzugsbereichs angefallenen Abfällen unmöglich gemacht oder behindert werden solle (Beschluß vom 05.03.1985 - 9 TG 3105/84 - UPR 1987, 197, 198). Die Entscheidung ist zu § 4 Abs. 3 des Hessischen Abfallgesetzes - HAbfAG - in der Fassung vom 16.06.1978 (GVBl. I S. 397) ergangen, wonach Abfälle, die außerhalb der ausgewiesenen Einzugsbereiche von Abfallbeseitigungsanlagen angefallen waren, in diesen Anlagen mit Genehmigung der zuständigen Behörde beseitigt werden durften. Der Beschluß des 9. Senats legt nahe, daß Ausnahmen der hier interessierenden Art unter Kapazitätsgesichtspunkten zu erteilen sind. Wenn die Beigeladene demgegenüber ihre Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts damit begründen will, daß die Einzugsbereiche für Abfallentsorgungsanlagen nach § 8 Abs. 5 Satz 1 HAbfAG auch nach technischen Gesichtspunkten auszuweisen waren, so geht dieser Angriff fehl, weil sich, wie ausgeführt, das für die Anlage der Antragstellerin zugelassene Stoffspektrum durch die streitbefangene Ausnahmezulassung nicht geändert hat. Die Beigeladene hat schließlich nicht dargelegt, daß die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung des Art. 4 Abs. 3 b) iii) EG-AbfVerbrVO ihr über die nationalen Bestimmungen hinausgehende Rechte einräumen würde. Die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 07.05.1982, aus dem sich der für die Anlage der Antragstellerin maßgebliche Stoffkatalog ergibt, und die Rechtmäßigkeit dieses Planfeststellungsbeschlusses sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Ebensowenig geht es hier um die Frage, ob die tatsächlich aus Italien angelieferten Stoffe denjenigen entsprechen, deren Verbringung die dem Regierungspräsidium notifiziert hat. Insoweit obliegt der zuständigen Abfallbehörde zu gegebener Zeit die Überwachung nach § 19 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - HAKA - vom 23.05.1997 (GVBl. I S. 173). Die im Rahmen der Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von der Beigeladenen aufgestellte Behauptung, daß die Ausnahmezulassung des Ministeriums der Antragstellerin die Verwertung des aus Italien eingeführten Abfalls gestatte, ist unzutreffend. Der Bescheid enthält hierfür keine Anhaltspunkte. Die im Bescheid des Regierungspräsidiums enthaltene Genehmigung der Verbringung bezieht sich ausdrücklich auf Abfälle zur Beseitigung. Aus den vorstehenden Erwägung folgt ohne weiteres, daß die Beigeladene auch mit dem Versuch, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses auf eine Verletzung ihrer Rechte als Trägerin kommunaler Einrichtungen und als Eigentümerin eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zu stützen, keinen Erfolg haben kann; denn auch insoweit knüpft sie ihre rechtlichen Überlegungen an eine unzulässige Erweiterung des zugelassenen Stoffspektrums an, die die Ausnahmezulassung vom 21.05.1997 nicht gestattet. Vergeblich beruft sich die Beigeladene schließlich im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen zur Entsorgungsautarkie und zum sogenannten Näheprinzip. Allerdings muß nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie des Rates vom 15.07.1975 über Abfälle (75/442/EWG) ein von den Mitgliedstaaten zu errichtendes Netz von Beseitigungsanlagen es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglichen, die Entsorgungsautarkie anzustreben. Dieses Netz muß es nach Art. 5 Abs. 2 a.a.O. darüber hinaus gestatten, daß die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen beseitigt werden. Die Beigeladene verkennt jedoch, daß die in der Richtlinie enthaltenen Grundsätze durch das Gemeinschaftsrecht selbst, nämlich durch die hier einschlägige Verordnung Nr. 259/93 eingeschränkt werden. Die Verordnung geht als die später erlassene Rechtsnorm der älteren Richtlinie vor; denn beide Regelungen sind im gleichen Verfahren, nämlich auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses durch Beschluß des Rates, zustandegekommen. Dabei kann die Verordnung anders als die Richtlinie in allen Mitgliedstaaten ohne weiteres unmittelbare Geltung beanspruchen (Art. 189 Abs. 2 EGV; vgl.: Grabitz in Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Stand Oktober 1996, Art. 189 Rdnr. 22). Darüberhinaus stellen sich die in der Verordnung Nr. 259/93 enthaltenen Vorschriften im Verhältnis zur Richtlinie 75/442/EWG als spezielle, nämlich allein auf die Abfallverbringung bezogene Regelungen dar. Nach Art. 4 Abs. 3 b) i) und ii) EG-AbfVerbrVO führen der Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf einzelstaatlicher Ebene und das Näheprinzip bei der Verbringung von Abfällen zur Beseitigung zwischen den Mitgliedstaaten lediglich dazu, daß die zuständigen Behörden am Versand und am Bestimmungsort gegen die geplante Verbringung Einwände erheben dürfen. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat als zuständige Behörde am Bestimmungsort solche Einwände nicht erhoben. Der von der Beigeladenen beim Verwaltungsgericht Darmstadt gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung des aufgrund der Notifizierung ergangenen Bescheides des Regierungspräsidiums vom 21.05.1997 ist ohne Erfolg geblieben. Bei der geschilderten Rechtslage kann der von der Beigeladenen sinngemäß gestellte Antrag, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Auslegung des Art. 5 der Richtlinie über Abfälle einzuholen, keinen Erfolg haben. Da sich bereits aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, daß nach dem Vorbringen der Beigeladenen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht ersichtlich sind, kann es dahinstehen, ob jedenfalls die von der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht gestellten Hilfsanträge hätten Erfolg haben müssen und ob auf diese Weise entsprechend der Ansicht der Antragstellerin ernsthafte Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses ausgeräumt wären. Auf diese Weise bedarf es auch keiner Klärung, ob die von der Antragstellerin gestellten Anträge überhaupt im Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag stehen. Aus den Darlegungen der Beigeladenen ergibt sich auch nicht, daß die vorliegende Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwiese und daher der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben wäre. Die Beigeladene beruft sich darauf, daß eine Verletzung ihrer Rechte durch die streitbefangene Zulassung nicht von vornherein eindeutig auszuschließen sei. Hierfür hätte es nach ihrem Vorbringen einer näheren Untersuchung des objektiven Regelungsgehalts des Bescheides des Ministeriums vom 21.05.1997 bedurft. Aus diesem Vortrag werden keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Sache erkennbar. Nach den obigen Ausführungen ist der Inhalt des Bescheides des Ministeriums eindeutig. Es besteht entgegen den Ausführungen der Beigeladenen insbesondere kein Zweifel daran, daß er keine Änderung des im Planfeststellungsbeschluß vom 07.05.1982, der für die Anlage der Antragstellerin maßgeblich ist, enthaltenen Stoffkatalogs vorsieht. Auch in rechtlicher Hinsicht ergeben sich keine besonderen Schwierigkeiten. Eine Verletzung von Rechten der Beigeladenen durch die Zulassung einer Ausnahme vom Abfallentsorgungsplan liegt nach den obigen Erwägungen nicht vor. Neuartige oder ausgefallene Rechtsfragen stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. Dies gilt auch für die Anwendung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft. Die Tragweite des in der Richtlinie über Abfälle aufgestellten Näheprinzips und des ebenfalls dort verankerten Grundsatzes der Entsorgungsautarkie ergibt sich für die Abfallverbringung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft eindeutig aus den Bestimmungen der hierfür einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Verordnung. Die Beigeladene hat weiterhin nicht dargelegt, daß der Rechtssache die von ihr angenommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Die im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Frage, inwieweit eine Nachbargemeinde einer Abfallentsorgungsanlage durch eine Ausnahme vom Abfallentsorgungsplan in subjektiven Rechten verletzt sein kann, wäre in einem Beschwerdeverfahren nicht klärungsbedürftig. Dabei kann dahinstehen, ob im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO Fragen, die über die Grundsätze bei der Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes hinausreichen, überhaupt eine grundsätzliche Bedeutung der Sache begründen können (vgl. VGH Mannheim, Beschluß vom 12.05.1997 - A 12 S 580/97 - VBlBW 1997, 379). Jedenfalls ist die Auslegung des für Ausnahmen vom Abfallentsorgungsplan einschlägigen § 8 Abs. 5 Satz 3 HAbfAG durch den oben genannten Beschluß des 9. Senats vom 05.03.1985 - 9 TG 3105/84 - hinreichend geklärt. Die Beigeladene hat nicht dargetan, welche weiteren Rechte ihr zustehen könnten und wie deren Umfang in einem Beschwerdeverfahren geklärt werden sollte. Die weiteren Ausführungen der Beigeladenen lassen darauf schließen, daß sie die grundsätzliche Bedeutung des Falles im Bereich der entscheidungserheblichen Rechts fragen sieht, jedoch wirft sie keine weitere allgemeine und damit über den anhängigen Einzelfall hinausreichende Frage auf, die nach Zulassung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt werden sollte. Die Forderung, daß an eine Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung strenge Anforderungen zu stellen seien und daß dies insbesondere für die Annahme einer offensichtlichen Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gelte, enthält keine Darlegung einer bestimmten Rechtsfrage und ist angesichts der umfangreichen Rechtsprechung zur Auslegung des § 80 Abs. 1 VwGO zu allgemein gehalten. Schließlich kann die Beigeladene nicht damit gehört werden, daß die Beschwerde wegen eines Verfahrensmangels gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen sei. Sie beruft sich auf eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG. Hierzu bringt sie vor, das Verwaltungsgericht habe es abgelehnt, die ihr eingeräumte Frist zur Stellungnahme zum Rechtsschutzantrag der Antragstellerin zu verlängern. Aus dem Vorbringen der Beigeladenen ist jedoch nicht ersichtlich, was sie im Falle einer Fristverlängerung vorgetragen hätte und welchen Einfluß dieses Vorbringen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte haben können. Ferner macht die Beigeladene geltend, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlange es, daß das Vorbringen der Beteiligten trotz besonderer Eilbedürftigkeit in der Begründung der Entscheidung seinen Niederschlag finde. Die Beigeladene bezieht sich hierzu auf ihren Schriftsatz vom 26.08.1997. Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht gehalten, auf alle Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten einzugehen (BVerfG, Beschluß vom 19.05.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 146). Das gilt insbesondere, soweit - wie hier - sie nach Auffassung des Gerichts für die Entscheidung nicht erheblich werden können. Die Beigeladene hat ihre vermeintliche Klagebefugnis schon im ersten Rechtszug auf die Annahme gestützt, daß eine unzulässige Vermischung der angelieferten Abfälle nicht ausgeschlossen sei. Diese Frage, die sich im Rahmen der Anlagenüberwachung nach § 19 HAKA stellt, betrifft jedoch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die streitbefangene Ausnahmezulassung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 GKG. I. Die Antragstellerin betreibt in eine Abfallentsorgungsanlage aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 07.05.1982. Mit diesem Beschluß hat die Behörde einen zuvor durch Beschluß vom 04.07.1974 festgestellten, aber nicht verwirklichten Plan für die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsanlage für Sonderabfälle und Altöl festgestellt. Das Einzugsgebiet der Anlage umfaßt das Land Hessen und, sofern im Rahmen der genehmigten Verbrennungsleistung Kapazitäten zur Verfügung stehen, andere Bundesländer, wie sich aus Nr. 2.3.1 des Abfallentsorgungsplanes Hessen, Teilplan 2, in Verbindung mit der zu diesem Teilplan gehörenden Tabelle 2, Tab-Nr. 1.1, ergibt. Der Teilplan ist von der Landesregierung durch die Sonderabfallplan-Verordnung vom 19.12.1994 (GVBl. I 1995, S. 21) allgemein verbindlich festgestellt worden. Mit Schreiben vom 21.04.1997 beantragte die Antragstellerin beim Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit - künftig: Ministerium - ihr eine Ausnahme von der Bindung an den im Abfallentsorgungsplan ausgewiesenen Einzugsbereich zu erteilen. Der Antrag bezog sich auf 1.000 t Lösemittelgemische ohne halogenierte organische Lösemittel (Abfallschlüssel 553 70). Wie die Antragstellerin ausführte, plant sie, die Stoffe aus Italien einzuführen, um freie Kapazitäten in ihrer Abfallverbrennungsanlage in zu nutzen. Sie steht hierzu in geschäftlichen Beziehungen zu der, einem Zusammenschluß von 71 Unternehmen der italienischen chemischen Industrie, die ihre Abfallentsorgung gemeinsam organisieren wollen. Mit einem am 21.04.1997 beim Regierungspräsidium Darmstadt - künftig: Regierungspräsidium - eingegangenen Schreiben notifizierte die, die sich nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten als Tochter der darstellt, die Absicht, die oben genannten Abfälle aus Italien nach Deutschland zu verbringen. Mit Bescheid vom 21.05.1997 stimmte die Behörde der beantragten Verbringung zu und befristete diese Genehmigung bis zum 20.05.1998. Nachdem die Beigeladene des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens hiergegen Widerspruch erhoben hatte, ordnete das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 15.09.1997 die sofortige Vollziehung seiner auf die Notifizierung hin ergangenen Genehmigung vom 21.05.1997 an. Den hiergegen gerichteten Antrag der Beigeladenen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Darmstadt durch Beschluß vom 26.09.1997 - 8 G 1719/97 - ab. Einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde stellte die dort unterlegene Beigeladene des vorliegenden Verfahrens nicht. Zeitgleich mit der Genehmigung der Verbringung der streitbefangenen Abfälle von Italien nach Deutschland durch das Regierungspräsidium hatte das Ministerium mit Bescheid vom 21.05.1997 die Ausnahme von der Bindung der Entsorgung von Abfällen in der Entsorgungsanlage in an den im Abfallentsorgungsplan ausgewiesenen Einzugsbereich hinsichtlich der streitbefangenen Abfälle zugelassen, wie es die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.04.1997 bei dem Ministerium beantragt hatte. Die Beigeladene war an dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren nicht beteiligt worden. Nachdem ihr der Bescheid bekannt geworden war, erhob sie am 25.07.1997 eine Klage, die unter dem Aktenzeichen 8 E 1548/97 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt anhängig ist. In dem daraufhin anhängig gewordenen vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellte das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 26.08.1997 auf Antrag der Antragstellerin fest, daß die Klage der Beigeladenen gegen die Ausnahmegenehmigung des Ministeriums vom 21.05.1997 keine aufschiebende Wirkung entfalte. Die Beigeladene hat am 12.09.1997 die Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts, der ihr am 29.08.1997 zugestellt worden ist, beantragt. Die Antragstellerin tritt dem Antrag entgegen. Dem Senat liegen bei der Beschlußfassung folgende Akten vor: 2 Hefter Prozeßakten des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, 1 Hefter Prozeßakten des dem Verfahren zugrunde liegenden Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Darmstadt - 8 E 1548/97 - und 2 Hefter Prozeßakten des die Genehmigung der Abfallverbringung betreffenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt - 8 G 1719/97 -; ferner 2 Hefter Behördenakten des Ministeriums zum vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren sowie 3 Ordner des Regierungspräsidiums zur Notifizierung der Abfallverbringung.