Beschluss
14 A 992/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1995:1206.14A992.92.0A
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Entscheidungsgründe
Da die Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 9. November 1995, die Klage sei auch nach ihrer Auffassung gegenstandslos geworden und der Rechtsstreit dürfte damit übereinstimmend für erledigt erklärt werden können, unter Berücksichtigung der damit beantworteten gerichtlichen Anfrage vom 9. Oktober 1995 und des nunmehr auf die Kostenfrage beschränkten und mit § 161 Abs. 2 VwGO begründeten Antrages als ausdrückliche Erledigungserklärung anzusehen ist, ist das Verfahren, nachdem auch der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. November 1995 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen sowie gemäß § 161 Abs. 2 VwGO noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach sind der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie nach der für die Kostenfrage allein noch gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich unterlegen wäre. Soweit ihre Klage gegen die Beauftragung des Beigeladenen zu 1. aufgrund des Schreibens vom 10. April 1992 gerichtet war, war sie von vornherein gemäß § 44 a Satz 1 VwGO unzulässig (vgl. dazu schon Beschluß des Senats vom 10. September 1991 - 14 R 2081/91 - NVwZ 1992 S. 391). Die Entscheidung über die Zuziehung eines Sachverständigen gemäß § 20 Satz 1 des Atomgesetzes - AtG - und dessen (privat-rechtliche) Beauftragung stellen bloße Verfahrenshandlungen zur Vorbereitung einer behördlichen Sachentscheidung und - entgegen der Ansicht der Klägerin - keinen vollziehbaren Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar. Durch die Beauftragung werden den zugezogenen Sachverständigen nämlich keine originär eigenen hoheitlichen Befugnisse gemäß § 13 des Gerätesicherheitsgesetzes - GSG - und § 19 Abs. 2 AtG verliehen, denn die dort normierten Zutritts-, Unterstützungs- und Informationsrechte stehen allein der staatlichen Aufsichtsbehörde in dem öffentlich-rechtlich geregelten Verhältnis gegenüber dem Anlagenbetreiber zu und die Sachverständigen werden durch ihre Beauftragung lediglich in den Kreis der für die Behörde im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung tätigen Personen einbezogen, die diese behördlichen Befugnisse kraft Gesetzes für die Behörde wahrnehmen. Das wird auch dadurch deutlich, daß ein zugezogener Sachverständiger nicht - wie etwa ein Beliehener - befugt ist, dem Anlagenbetreiber gegenüber einen Verwaltungsakt zu erlassen und auf diesem Wege etwa die behördlichen Betretungs- und Auskunftsrechte selbst und gegebenenfalls mit Verwaltungszwangsmaßnahmen durchzusetzen (vgl. dazu etwa Fischerhof, Deutsches Atomgesetz und Strahlenschutzrecht, Kommentar, 2. Aufl. 1978, Rdnr. 13 zu § 20 AtG). Die Beauftragung eines Sachverständigen als solche ist somit eine bloß vorbereitende unselbständige Verfahrenshandlung, die nur dazu dient, eine richtige Verwaltungsentscheidung vorzubereiten und die erst mit der das Verwaltungsverfahren gegebenenfalls abschließenden behördlichen Sachentscheidung rechtserheblich wird und deshalb im Verhältnis zu dieser keine selbständige, andersartige und zusätzliche Beschwer begründet, für deren Beseitigung dem Betroffenen schon vor Abschluß des Verwaltungsverfahrens gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung stehen müßte. Die vorliegend von der Klägerin geltend gemachten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit des Beigeladenen betreffen demgemäß nur die Richtigkeit der das Verwaltungsverfahren möglicherweise abschließenden Sachentscheidung und sind deshalb gemäß § 44 a Satz 1 VwGO nur im Rahmen einer gegen diese Sachentscheidung gerichteten Klage zu prüfen (vgl. etwa BayerVGH, Beschluß vom 18. Juli 1988 - 22 AE 88.40074, 40075 - NvWZ 1988 S. 1054; Roßnagel, JuS 1994 S. 927 (930) und DVBl. 1995 S. 644 (647)). Soweit die vorliegende Klage gegen die atomaufsichtliche Anordnung des Beklagten vom 12. Mai 1992 gerichtet war, war sie zwar gemäß § 44 a Satz 2 VwGO nicht von vornherein unzulässig (so schon Beschluß des Senats vom 10. September 1991 - 14 R 2081/91 - NvWZ 1992 S. 391), denn sie war damit gegen eine vollstreckbare Verfahrenshandlung gerichtet, mit der die behördlichen Befugnisse gemäß § 13 GSG und § 19 Abs. 2 AtG in bezug auf die als Sachverständige zugezogenen Beigeladenen zu 2. zwangsweise durchgesetzt und damit eine gegenüber einer möglichen behördlichen Sachentscheidung selbständige, andersartige Beschwer der Klägerin begründet wurde (vgl. auch BayerVGH, Beschluß vom 18. Juli 1988 - 22 AE 88.40074, 40075 - NVwZ 1988 S. 1054). Die Klage war bei summarischer Prüfung aber offensichtlich unbegründet, denn die von der Klägerin gegen die Zuziehung der Beigeladenen als Sachverständige und gegen die ihnen damit zur Ausübung übertragenen behördlichen Befugnisse geltend gemachten Gründe, insbesondere für eine Besorgnis der Befangenheit, können - wie oben bereits ausführt - gemäß § 44 a Satz 1 VwGO nur im Rahmen einer gegen die Sachentscheidung gerichteten Klage geprüft werden. Soweit die Klägerin aus diesen Befangenheitsgründen weiterhin die Befürchtung hergeleitet hat, die dem Öko-Institut zugehörigen Beigeladenen zu 2. könnten die Zutritts- und Auskunftsrechte als atomrechtliche Sachverständige mißbräuchlich dafür in Anspruch nehmen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin unter Verletzung von Geheimhaltungspflichten als Gutachter oder Beistand von Anlagegegnern in Klageverfahren einzubringen, könnte die zwangsweise behördliche Durchsetzung der Befugnisse des § 13 GSG und § 19 Abs. 2 AtG bezüglich solcher Sachverständiger, bei denen konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr derartiger Rechtsverstöße vorlägen, zwar rechtswidrig sein; solche Anhaltspunkte sind konkret auf die Personen der Beigeladenen bezogen aber weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich und können auch nicht allein aus dem Einsatz des Öko-Instituts gegen die Nutzung der Kernenergie in Deutschland hergeleitet werden (so auch schon Beschluß des Senats vom 10. September 1991 a.a.O.); ob dieses Engagement zur Befangenheit der Beigeladenen führen kann, ist - wie oben dargestellt - hier nicht zu prüfen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, wobei mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Zuziehung des Beigeladenen zu 1. als bloße behördliche Vorbereitungshandlung und für die in dem angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 1992 getroffene atomaufsichtliche Anordnung jeweils der frühere Auffangstreitwert von 6.000,-- DM und für die in dem Bescheid zugleich enthaltene Zwangsmittelandrohung die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 25.000,-- DM zugrundegelegt wurden. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.