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Beschluss

14 TG 411/94

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0906.14TG411.94.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Erlaß der von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Anordnung in Form der auf Veränderung des bestehenden Zustandes gerichteten Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Die - auch nur vorübergehende - Erteilung der begehrten Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 GastG würde nämlich der Antragstellerin jedenfalls für die Dauer des gesamten Widerspruchs- und Klageverfahrens die in der Hauptsache angestrebte Rechtsposition uneingeschränkt und für die Vergangenheit ohne Rückabwicklungsmöglichkeit einräumen und deshalb dem grundsätzlichen Verbot einer solchen Vorwegnahme der Hauptsache zuwiderlaufen, ohne daß vorliegend die besonderen Voraussetzungen für eine nach Art. 19 Abs. 4 GG gerechtfertigte ausnahmsweise Durchbrechung dieses Verbots vorlägen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache setzt nämlich voraus, daß zumindest überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (Regelungsanspruch) und daß der Antragsteller darüber hinaus besonders schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er das Hauptsacheverfahren abwarten müßte (Regelungsgrund). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ist ein Regelungsanspruch nicht gegeben. Eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG kann der Antragstellerin nicht erteilt werden, weil sie den beabsichtigten Cabaret-Betrieb nicht (unmittelbar) von einem anderen übernehmen will. Bei summarischer Prüfung steht der - auch vorläufigen - Erteilung der von ihr begehrten Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 GastG der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG entgegen. Nach dem bisherigen Erkenntnisstand spricht nämlich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Antragstellerin in dem von ihr beabsichtigten Cabaret-Betrieb der Unsittlichkeit Vorschub leisten würde und deshalb die für diesen Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Bei der im Rahmen der präventiven Zuverlässigkeitsprüfung aufzustellenden Prognose sind nicht nur alle mit der Person des Antragstellers, sondern auch alle mit dem konkret beabsichtigten Betrieb zusammenhängenden Umstände in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, da sich eine Gaststättenerlaubnis nach § 3 Abs. 1 GastG nur auf einen räumlich und der Betriebsart nach bestimmten Gaststättenbetrieb bezieht. Deshalb können etwa die örtliche Lage, die Betriebsart oder andere besondere Umstände, die im Einzelfall die ordnungsgemäße Führung des beabsichtigten Betriebes erschweren können, zu höheren Anforderungen an die persönlichen Eigenschaften des zukünftigen Gastwirtes führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1975 - I C 27.74 - BVerwGE 49 S. 154 = GewArch. 1975 S. 388), insbesondere etwa auch dann, wenn - wie hier - die fraglichen Betriebsräume von einem früheren Inhaber zur Förderung der Unsittlichkeit mißbraucht worden sind und es deshalb einer "qualifizierten Zuverlässigkeit" des neuen Inhabers bedarf, um den Gaststättenbetrieb in einwandfreie Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1988 - 1 C 44.86 - GewArch. 1989 S. 138 (140)). Das führt in letzter Konsequenz dazu, daß sich die Unzuverlässigkeit eines Antragstellers allein aus der beabsichtigten Übernahme oder Fortführung eines Betriebes ergeben kann, wenn dieser seiner objektiven Beschaffenheit nach fortgesetzt zu erheblichen, von der Allgemeinheit nicht als unvermeidlich in Kauf genommenen Rechtsverstößen führt (vgl. Michel/Kinzle, Gaststättengesetz, 10. Aufl. 1990, Rdnr. 5 zu § 4), so daß unter derartigen Umständen das Interesse eines Antragstellers, das Gaststättengewerbe in der vorgesehenen Art an der vorgesehenen Stelle auszuüben, aus Gründen, die mit seiner Person nichts zu tun haben, gegenüber vorrangigen öffentlichen Interessen an einer ordnungsgemäßen Betriebsführung zurücktreten muß und er auf einen anderen Betriebsort zu verweisen ist (vgl. BVerwGE 49 S. 154 (159 f.)). Es ist deshalb dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, daß der sich aus der Vorgeschichte des hier fraglichen Gesamtkomplexes ergebenden Befürchtung, bei einer erneuten Inbetriebnahme - wenn auch zunächst nur eines Teilbereichs - werde wiederum der Unzucht Vorschub geleistet werden, nur dadurch entgegengewirkt werden könnte, daß in betrieblicher und personeller Hinsicht eine so deutliche Zäsur gesetzt würde, daß eine Wiederholung der früheren Prostitutionsabläufe von vornherein ausgeschlossen oder jedenfalls unwahrscheinlich wäre. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall und hätte durch Auflagen gemäß § 5 GastG nicht erreicht werden können. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin stellt der Umstand, daß auf dem fraglichen Anwesen seit der Schließung des Bordellbetriebes im Juni 1988 kein Gewerbe mehr betrieben worden ist, keine solche betriebliche Zäsur dar, weil der bloße Zeitablauf von etwa 7 Jahren nach einem etwa 13 Jahre langen Bordellbetrieb, durch den der Gesamtkomplex einschließlich des hier fraglichen Cabaret-Betriebes in starkem Maße geprägt worden ist, dafür nicht ausreicht und ein völlig andersartiger Betrieb, der dem Anwesen ein anderes Gepräge hätte geben können, dort nicht geführt worden ist. Es sind auch keinerlei grundlegende und praktisch unumkehrbare bauliche oder gestalterische Veränderungen zur Realisierung eines völlig gewandelten Gesamtnutzungskonzepts durchgeführt worden, die einer Wiederholung früherer Verhältnisse entgegenstünden. Die Antragstellerin hat im Gegenteil für den von ihr beabsichtigten Cabaret-Betrieb die Innenausstattung des vom Landgericht Darmstadt als besonders behaglich ausgestatteten, für die Kontaktaufnahme zwischen Prostituierten und Gästen in angenehmer und gehobener Atmosphäre bestimmten Bar- Raumes völlig unverändert übernommen und auch eine Betriebsart gewählt, die der durch ein geschlechtsbezogenes "Show-Programm" und durch Alkoholkonsum sexuell anregenden früheren Betriebsart weitgehend entspricht. Soweit ihr Geschäftsführer in dem Erörterungstermin am 19. Juli 1995 zur Ermöglichung einer vergleichsweisen Erlaubniserteilung angeboten hat, bei einer Sperrzeitverkürzung auf 4.00 Uhr auf Striptease- oder ähnlich geschlechtsbezogene Darbietungen zu verzichten, ist darin unter Berücksichtigung der Gesamtumstände keine grundlegende Abkehr vom Charakter der ursprünglich beabsichtigten Betriebsart, sondern lediglich eine gewisse Verschiebung zu sehen, da die Grenzen zwischen sonstigen Cabaret-Vorführungen und geschlechtsbezogenen Darstellungen fließend sein können und deshalb auch schwer kontrollierbar sind. Hinzu kommt, daß die Rentabilität eines solchen Betriebes sehr zweifelhaft erscheint und von der Antragstellerin insoweit auch keine konkreten Angaben zur Wirtschaftlichkeit ihres Vorhabens gemacht worden sind, so daß die Befürchtung nicht fernliegt, der Charakter des Betriebes werde schon aus wirtschaftlichen Gründen im Laufe der Zeit wieder den früheren Verhältnissen angepaßt werden. So hat das Landgericht Darmstadt in seinem oben dargestellten Urteil ausgeführt, daß der früher von Herrn ebenfalls in geführte Bar- und Cabaret-Betrieb im Herbst 1987 wenige Wochen, nachdem eine Kontaktaufnahme für die im Obergeschoß jenes Gebäudes durchgeführte Prostitution nicht mehr erfolgt, sondern nur noch auf Getränke animiert" worden sei, wegen Rückgangs der Geschäfte habe geschlossen werden müssen. Auch der Fremdenzimmerbereich im hier fraglichen ist nicht grundlegend umgestaltet, sondern lediglich saniert worden und angesichts der für den Cabaret-Betrieb angestrebten Sperrzeitverkürzung auf 4.00 Uhr offensichtlich auch nicht auf ruhebedürftige Gäste angelegt, so daß die Befürchtung der Antragsgegnerin, zwischen beiden Betrieben könne künftig wieder eine Wechselbeziehung hergestellt werden, nicht "aus der Luft gegriffen" ist. Dem steht nicht entgegen, daß nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme weitgehend eine innerbauliche Trennung erfolgt ist, die auch noch verstärkt werden könnte. Denn abgesehen davon, daß eine Trennung wegen der Verbindung über den Hoteleingangsbereich nur schwer absolut vollzogen werden kann, könnten die bisherigen baulichen Maßnahmen zur Trennung beider Bereiche auch ohne nennenswerten Aufwand rückgängig gemacht und jedenfalls eine Verbindung über die jeweiligen Außeneingänge hergestellt werden. So hat das Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, daß es der gesicherten Lebenserfahrung widerspräche, es für möglich zu halten, daß die Bereiche einer Schankwirtschaft und einer im gleichen, alleinstehenden Gebäude betriebenen Dirnenunterkunft völlig getrennt und ohne wechselseitige Einflüsse gehalten werden könnten, selbst wenn sie separate Hauseingänge hätten und völlig getrennt geführt würden (vgl. BVerwGE 49 S. 154 (158 f.)). Weiter ist zu berücksichtigen, daß die früher der Prostitutionsausübung dienenden und an den Cabaret-Raum angrenzenden Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Gebäudes, die u. a. mit Whirl-Pools, einem Solarium und Liegen ausgestattet sind, nahezu unverändert erhalten geblieben sind und bei der stichprobenartigen Überprüfung eines Whirl-Pools dessen Funktionsfähigkeit festgestellt worden ist. Für diesen etwa die Hälfte des Erdgeschosses umfassenden Bereich hat der Beigeladene zudem keinerlei Nutzungskonzept, was bei einem Objekt mit einem im Rahmen der Zwangsversteigerung auf 1.660.000,-- DM festgesetzten Verkehrswert schwer nachvollziehbar ist und ebenfalls dafür spricht, daß auch dieser Bereich wieder der früheren Nutzung zugeführt werden könnte. Schließlich ist auch in personeller Hinsicht keine derart deutliche Zäsur erfolgt, daß unter Berücksichtigung der oben beschriebenen besonderen betrieblichen Umstände und der dadurch erhöhten Anforderungen an die persönlichen Eigenschaften des Betriebsinhabers eine Wiederholung früherer Prostitutionsabläufe ausgeschlossen oder jedenfalls unwahrscheinlich wäre. Es bestehen zunächst Anhaltspunkte dafür, daß der frühere Eigentümer und Betreiber des und seine Ehefrau auf dessen künftigen Betrieb Einfluß nehmen und frühere Verhältnisse wiederherstellen könnten. Der beigeladene jetzige Eigentümer des Anwesens und Verpächter der Konzessionsräume ist nämlich der Sohn der wegen gemeinschaftlicher Förderung der Prostitution in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Zuhälterei rechtskräftig verurteilten Vorbesitzer, deren auf 3 Jahre befristetes strafgerichtliches Berufsverbot für den Hotel- und Gaststättenbereich zwischenzeitlich nicht mehr besteht. Zudem fühlt sich - wie eine von der Antragsgegnerin eingereichte Zeitungsmeldung des Darmstädter Echos vom 4. Februar 1994 belegt - der Vater des Beigeladenen, Herr, zu Unrecht verurteilt und "arbeitet daran, sein Schicksal zu korrigieren". Der Beigeladene, der im Gaststätten- und Hotelbereich nicht ausgebildet und - soweit ersichtlich - im Gegensatz zu seinen Eltern auch ohne praktische Erfahrung ist, wohnt zudem bei seinen Eltern in und betreibt mit ihnen zusammen das von seinem Vater in Frankfurt am Main gegründete unternehmen, mit dem früher Gäste von Frankfurt am Main in die Bordellbetriebe seiner Eltern nach chauffiert worden sind. Die zum Eigentumserwerb des Beigeladenen führende Zwangsversteigerung des auf 1.660.000,-- DM geschätzten Grundstücks, bei der der Beigeladene der einzige Interessent war, ist von der Volksbank Otzberg e. G. wegen einer Forderung von nur 61.800,-- DM durch ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten beantragt worden, der nach dem Urteil des Landgerichts Darmstadt einer der Rechtsberater des Herrn war, dessen Geschäftsführerin im Clubhotel zur Rücknahme eines gegen Herrn gerichteten Strafantrages wegen Körperverletzung und zur Weiterarbeit in seinem Betrieb bewogen und mit ihm gemeinsam als Miteigentümer ein Baugrundstück in erworben hatte und der im vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nunmehr auch den Beigeladenen vertritt; diese Umstände deuten darauf hin, daß die Zwangsversteigerung lediglich zu einem formellen, nicht aber zu einem wirtschaftlichen Eigentümerwechsel geführt haben könnte, was auch die eingeschränkte und unklare Nutzungskonzeption beim Beigeladenen erklärbar machen würde. Schließlich bestehen auch Anhaltspunkte dafür, daß der Geschäftsführer der Antragstellerin persönlich nicht die Gewähr dafür bietet, einer danach durchaus denkbaren Einflußnahme der Vorbetreiber auf die Betriebsabläufe auch im Cabaret-Bereich wirksam entgegenzuwirken. Das bisherige Verhalten des Geschäftsführers der Antragstellerin, aufgrund der der Antragstellerin unter seiner Geschäftsführung erteilten Konzession dem offensichtlich gaststättenrechtlich unzuverlässigen Ehepaar ab 1992 die - wie in der Antragsschrift vom 16. Juli 1993 ausdrücklich formuliert - "eigenverantwortliche Betriebsführung" zu überlassen und sich selbst auf die Kanarischen Inseln und damit aus der Verantwortlichkeit für die schon während seiner Geschäftsführung offensichtlich ordnungswidrigen Zustände in dem Lokal zurückzuziehen, gibt zu der Befürchtung Anlaß, daß er auch seine Verantwortung für den hier beabsichtigten Cabaret- Betrieb nicht wahrnehmen und diese vielmehr dem Beigeladenen, dessen Eltern, insbesondere Vater, oder für diese handelnden dritten Personen überlassen könnte. Neben dem Nichtbestehen eines Regelungsanspruchs sind nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung schließlich auch die gesteigerten Anforderungen an das Vorliegen eines Regelungsgrundes für die Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht erfüllt, weil weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Antragstellerin so besonders schwerwiegende Nachteile drohen, daß ihr ein Abwarten der Hauptsache schlechthin unzumutbar wäre, wie dies insbesondere bei einer wirtschaftlich-sozialen Existenzgefährdung angenommen wird (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 247 und 248 m. w. N.). Daß die eingetretenen und weiter eintretenden Umsatzeinbußen eine solche Wirkung haben könnten, ist nicht ersichtlich und trotz entsprechender Ausführungen im Beschluß des Verwaltungsgerichts auch im Beschwerdeverfahren von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin nicht geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Dasselbe gilt für die verlorenen Pachtzahlungen, die zudem derzeit noch ohne Nachzahlungsverpflichtung gestundet werden und - wie das Verwaltungsgericht schon zu Recht ausgeführt hat - von der Antragstellerin bei entsprechend bedingter Vertragsgestaltung auch hätten vermieden werden können. Nachteile, die ein Antragsteller selbst zu vertreten hat, sind aber nicht geeignet, die besondere Dringlichkeit der begehrten Regelung zu begründen (vgl. Finkelnburg/Jank a. a. O., Rdnr. 250, m. w. N.). Dieser Grundsatz ist auch auf den Fall einer eventuellen Existenzgefährdung der Antragstellerin anzuwenden, die nunmehr dadurch eintreten könnte, daß sie ihrem Vortrag nach mit Ablauf des Februar 1996 den Betrieb ihres Lokals in Frankfurt am Main aufgeben muß und dann offensichtlich ohne die hier streitige Gaststättenerlaubnis kein Betätigungsfeld mehr hat. Die Antragstellerin hat aber weder eine dadurch bedingte Existenzgefährdung geltend gemacht noch etwas dazu vorgetragen, warum sie sich dann nicht rechtzeitig um die ersatzweise Übernahme eines anderen Betriebes bemüht hat, zumal bereits 1990 die weitere fünfjährige Verlängerung des zum 1. März 1991 auslaufenden Mietvertrages für das Lokal zwischen dem Hauseigentümer und der Antragstellerin streitig war und sie dann in einem am 11. Mai 1992 mit abgeschlossenen Vertrag von dem Mietvertragsablauf Ende Februar 1996 ausging. Abgesehen davon dürfte bei einer Zwei-Personen-Gesellschaft mit lediglich 50.000,-- DM Stammeinlage für die Frage der Existenzgefährdung auch wohl weniger auf die Gesellschaft als solche, als vielmehr auf die wirtschaftlich hinter ihr stehenden Gesellschafter abzustellen sein, für deren Existenzgefährdung hier nichts ersichtlich oder vorgetragen ist. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko unterworfen hat. Die Wertfestsetzung des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 73 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in ständiger Rechtsprechung bei Streitigkeiten um die Erteilung oder Entziehung einer Gaststättenerlaubnis vom dreifachen Auffangstreitwert ausgeht, der hier nach früherem Recht zugrundezulegen und zu halbieren war, weil es sich um ein Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes handelt. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar. I. Die Antragstellerin ist eine auf den Betrieb von Gaststätten, Boutiquen und ähnlichen Geschäften gerichtete GmbH mit einem Stammkapital von 50.000,-- DM, deren alleinige Gesellschafter ihr Geschäftsführer und dessen Ehefrau sind. Die Antragstellerin betreibt derzeit das Lokal in Frankfurt am Main durch die vertretungsberechtigte jugoslawische Geschäftsführerin die insoweit ihren Anfang 1993 aus der Geschäftsführung entlassenen jugoslawischen Ehemann auf Grund Gesellschafterbeschlusses vom 23. Juni 1993 abgelöst hat. Der Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin hat derzeit einen Wohnsitz in Frankfurt am Main und hält sich mit seiner Ehefrau - jedenfalls seit der 1992 erfolgten Übernahme der tatsächlichen Geschäftsführung des durch das Ehepaar - überwiegend auf seinem Anwesen in La Palma auf den Kanarischen Inseln auf. Die Antragstellerin beantragte am 18. Dezember 1992 bei der Antragsgegnerin u.a. die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 des Gaststättengesetzes (GastG) und einer vorläufigen Erlaubnis gemäß § 11 GastG zum Betrieb einer Schankwirtschaft/ Cabaret in vom Beigeladenen angepachteten Räumen im Erdgeschoß des Anwesens das außerhalb der geschlossenen Ortslage am Waldrand gelegen ist. Der frühere Eigentümer dieses Anwesens, der Industriekaufmann und seine Ehefrau waren mit Urteil der 12. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 1990, das mit Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 10. April 1992 rechtskräftig geworden ist, wegen gemeinschaftlicher Förderung der Prostitution in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Zuhälterei zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, weil sie neben anderen Betrieben auch auf dem hier fraglichen Anwesen einen bordellartigen Betrieb geführt hatten. Nach den Ausführungen des landgerichtlichen Urteils hatte Herr das fragliche Grundstück mit Hotel und Speisegaststätte mit Tanz 1973 zunächst als Pächter, dann als Eigentümer übernommen und 1975 in den Cabaret- Betrieb mit "Barbetrieb, Schwimmbad, Sauna, Solarium, Fremdenzimmer" umgestaltet. In dem im Erdgeschoß gelegenen und "besonders behaglich mit Polstersitzgruppen ausgestatteten" Cabaret-Raum, auf den sich mitsamt Nebenräumen der hier fragliche Konzessionsantrag bezieht, waren nach diesem Urteil "eindeutig geschlechtsbezogene Darbietungen bis hin zum Geschlechtsverkehr in vielfältigen Variationen geboten" und von Animierfrauen Kontakte zu den Gästen aufgenommen worden. Zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs und sonstiger sexueller Kontakte hatten im Erdgeschoß - außerhalb der hier fraglichen Konzessionsräume - drei separate Räume mit je einem "Whirlpool" nebst Liegen, mehrere weitere sog. "Ruheräume" mit Liegen bzw. Betten sowie ein "Solariumzimmer" mit einem breiten französischen Bett zur Verfügung gestanden; zu diesem Zweck hatten weiterhin im Kellergeschoß eine Sauna und ein Schwimmbadraum mit Schwimmbecken und Bar gedient; die Fremdenzimmer hatten sich im Obergeschoß befunden. Bis in die ersten 80er Jahre hatte nach dem landgerichtlichen Urteil eine Firma von Frankfurt am Main aus dort gesammelte Gäste zu Pauschalpreisen mit Omnibussen zu den nach gefahren. Herr war mit einem Mietbus ab 1983 dazu in Konkurrenz getreten und hatte ab 1984 nach dem Konkurs der Firma unter Übernahme der die Firma gegründet, mit der er allabendlich in Frankfurt am Main angeworbene Gäste vornehmlich in sein Club-Hotel gebracht hatte, in dem ebenfalls Prostitution betrieben worden war. Im Rahmen des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen war im Juni 1988 neben anderen auch der Betrieb des geschlossen worden. Der frühere Eigentümer war bis Dezember 1989 in Untersuchungshaft; die gegen ihn und seine Ehefrau gerichtete Verhandlung vor dem Landgericht Darmstadt hatte von Februar 1989 bis Dezember 1990 gedauert. Auf Grund einer gegen von der Volksbank Otzberg e.G. in Groß-Zimmern beantragten, im Juni 1991 angeordneten und am 31. März 1992 durchgeführten Zwangsversteigerung hatte der Beigeladene das hier fragliche Anwesen zu einem Preis von 1.012.000,-- DM erworben. Der Beigeladene ist der Sohn der Eheleute und betreibt mit deren Mitwirkung in Frankfurt am Main das unternehmen Nachdem zwischenzeitliche Versuche gescheitert waren, zumindest den im Erdgeschoß gelegenen Cabaret-Raum des ehemaligen mit behördlicher Genehmigung wieder in Betrieb zu nehmen, verpachtete der Beigeladene die hier fraglichen Räume zum Betrieb eines Show- und Tanz-Cabarets am 2. Dezember 1992 an die Antragstellerin, die dafür am 18. Dezember 1992 u.a. die vorliegend streitige Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis beantragte. Nach vorheriger Anhörung und nachdem der Beigeladene wegen der ihm entgehenden Pachteinnahmen die Geltendmachung von Schadensersatz angedroht hatte, versagte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. Juni 1993 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG die von der Antragstellerin beantragte Gaststättenerlaubnis mit im wesentlichen folgender Begründung: Angesichts der beabsichtigten Betriebsart (Cabaret mit Variete, Striptease, Tanz), die geschlechtsbezogene Darstellungen einschließe, angesichts der bisherigen Nutzung der auch in ihrer Ausstattung unveränderten Pachträume im Rahmen eines bordellähnlichen Betriebes und angesichts des weitgehend unveränderten Zustandes der von dort aus noch zugänglichen, wenn auch vom Pachtvertrag nicht erfaßten übrigen Räumlichkeiten im Erd- und Obergeschoß des früheren sei zu befürchten, daß der beabsichtigte Betrieb insbesondere zum Zwecke der Kontaktaufnahme in Prostitutionsabläufe einbezogen und damit der Unsittlichkeit Vorschub geleistet werde. Abgesehen von diesen betriebsbezogenen Bedenken begründeten auch auf die Antragstellerin bezogene Umstände Zweifel an ihrer gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit; nämlich der Umstand, daß sie ihre Diskothek in Frankfurt am Main, die sich 1992 zum neuen Treffpunkt jugoslawischer Straftäter aus dem Bahnhofsmilieu entwickelt habe, in dieser Situation von dem Jugoslawen als weiteren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer habe führen lassen, der dem kriminellen Jugoslawenmilieu des Rhein-Main-Gebietes zugerechnet werde und von mehreren Ermittlungsverfahren betroffen sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin unter dem 22. Juni 1993 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Am 20. Juli 1993 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Darmstadt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf - gegebenenfalls vorläufige - Erteilung der begehrten Gaststättenerlaubnis beantragt. Zur Begründung hat sie unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen ihres Geschäftsführers und der Hausmeisterin des fraglichen Anwesens, Frau, im wesentlichen geltend gemacht: Die Ablehnung ihres Konzessionsantrages sei offensichtlich rechtswidrig. Der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin sei wegen der früheren Vorgänge voreingenommen, habe das Erlaubnisverfahren verzögerlich betrieben und die schließlich zur Ablehnung führenden Gründe vorher nicht deutlich angesprochen; insoweit hätten zudem auch lediglich entsprechende Auflagen erteilt werden können. Da in dem Gesamtgebäude seit nunmehr über fünf Jahren überhaupt kein Lokal mehr betrieben worden sei und sie deshalb kein Lokal von dem früheren Betreiber und früheren Eigentümer übernehme, könne ihr Konzessionsantrag mit den früheren Vorgängen auch nicht belastet werden und sei die Befürchtung der Förderung von Prostitutionsabläufen reine Vermutung. Die von ihr beibehaltene Innenausstattung des Cabaret-Raumes strahle keine "plüschige Bordellatmosphäre" aus, sondern vermittle eine wohnliche und einladende Atmosphäre, wie sie etwa auch für Diskotheken und Theater üblich sei. Das möglicherweise unveränderte Vorhandensein der an den Pachtbereich angrenzenden übrigen Räumlichkeiten im Erdgeschoß und des ehemaligen Fremdenzimmerbereichs im Obergeschoß könne ihr nicht entgegenhalten werden. Abgesehen davon, daß deren Funktionsfähigkeit zweifelhaft und ihre vom Eigentümer beabsichtigte Nutzung nicht erfragt worden sei und Zugänge zum Pachtbereich auch nicht vorhanden seien bzw. jedenfalls geschlossen werden könnten, habe sie privatrechtlich keinerlei Einflußmöglichkeit auf Vorhandensein und Nutzungsart dieser Räumlichkeiten und liege insoweit auch keine behördliche Nutzungsgenehmigung für den Eigentümer oder für Dritte vor. Soweit ihr der Betrieb des Lokals in Frankfurt am Main entgegengehalten werde, sei es unzutreffend, daß es sich um einen Treff- und Sammelpunkt jugoslawischer Straftäter aus dem Bahnhofsmilieu handeln solle, es sei vielmehr wegen der dort gebotenen jugoslawischen Volksmusik ein beliebter Treffpunkt dieser Mitbürger, ohne daß es zu Lärmbeschwerden aus der Nachbarschaft gekommen sei. Der frühere Geschäftsführer sei lediglich wegen geringfügiger Vergehen verurteilt, weitere - u.a. wegen Raubes - gegen ihn gerichtete Ermittlungsverfahren seien eingestellt worden; möglicherweise seien insoweit sogar Personenverwechselungen erfolgt. Er sei zum Geschäftsführer bestellt worden, weil das Lokal 1992 von den Eheleuten übernommen und ihnen eine eigenverantwortliche Betriebsführung bis zur Klärung der Konzessionsfrage habe ermöglicht werden sollen; die Abberufung des Herrn sei dann Anfang 1993 nur deshalb erfolgt, weil ihm ausländerrechtlich eine selbständige Tätigkeit nicht erlaubt gewesen sei, nicht dagegen wegen des Beschäftigungsverbotes des Ordnungsamtes der Stadt Frankfurt am Main vom 17. Mai 1993, gegen das dementsprechend Widerspruch erhoben worden sei. Es bestehe schließlich auch ein Anordnungsgrund, weil sie, die Antragstellerin, an der wirtschaftlichen Nutzung des Pachtobjektes gehindert sei, seit 15. Januar 1993 monatlich 7.000,-- DM Pacht zahlen müsse, die ihr zwar ab Juni 1993 vorübergehend gestundet würden; die zwischenzeitlich entstehenden Umsatzeinbußen seien jedoch irreparabel. Die Antragstellerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 GastG zum Betrieb des Lokals "Cabaret" in der hilfsweise: vorläufig - zu erteilen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen, und zur Begründung im wesentlichen noch ausgeführt, das Erlaubnisverfahren sei zügig betrieben und der Geschäftsführer der Antragstellerin zu Beginn auf die Bedenken insbesondere auch hinsichtlich der Innenausstattung des beabsichtigten Betriebes hingewiesen worden. Da er darauf beharrt habe, sei kein Raum für entsprechende Auflagen gewesen. Die Vorgeschichte des Anwesens sei auch als betriebsartbezogen zu berücksichtigen, wie auch gaststättenrechtlich von der Unzuverlässigkeit des früheren Geschäftsführers auszugehen sei, da gegen ihn zahlreiche Ermittlungsverfahren geführt worden seien und er sich nach polizeilichen Erkenntnissen gewalttätig im kriminellen Milieu bewegt habe. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluß vom 3. Januar 1994 - 3 G 1323/93 - zurückgewiesen. Gegen den ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 19. Januar 1994 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 31. Januar 1994 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht sie im wesentlichen noch geltend: Die vom Verwaltungsgericht verlangte deutliche Zäsur gegenüber der Vorgeschichte des Betriebes könne erst anhand der tatsächlichen Betriebsführung beurteilt werden. Der frühere Betreiber und Eigentümer habe nichts mit dem vorliegenden Konzessionsantrag zu tun. Aus der vorhandenen Innenausstattung der Pachträume könne nicht geschlossen werden, daß der Unzucht Vorschub geleistet werden solle, da weder Separees noch Nischen vorhanden seien; es sei von der Antragsgegnerin auch nie erklärt worden, wie die Innenausstattung konkret ausgestaltet werden sollte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ließen auch die geplanten Getränkepreise keinen Rückschluß auf mitabgegoltene geschlechtsbezogene Nebenleistungen zu; die Preise entsprächen vielmehr dem üblichen Standard in Nachtlokalen mit Darbietungen. Es bestehe auch eine deutliche bauliche Trennung zu den restlichen Räumlichkeiten des Gesamtgebäudes; es seien lediglich zwei Notausgangstüren am Ein- und Ausgang des Cabaret-Raumes erforderlich. Für die Beurteilung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin sei schließlich die Person des Anfang 1993 entlassenen Geschäftsführers völlig unerheblich. Auch seine Ehefrau, die danach als Geschäftsführerin die Führung des Lokals in Frankfurt am Main übernommen habe, sei nicht der kriminellen Jugoslawen-Szene zuzurechnen. Abgesehen davon laufe der Mietvertrag für dieses Lokal im Februar 1996 endgültig aus und werde die Geschäftsführerin dann abberufen, so daß der hier fragliche Cabaret-Betrieb nur von ihrem Geschäftsführer geführt werde, der dann seinen Lebensmittelpunkt in seine Frankfurter Wohnung verlagern werde. Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Januar 1994 aufzuheben und die von ihr beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und zur Begründung u.a. ergänzend vorgetragen, die Befürchtung, daß der hier fragliche Cabaret-Betrieb wieder in Prostitutionsabläufe im Gesamtgebäude einbezogen werde, ergebe sich weiterhin daraus, daß der Voreigentümer die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens betreibe und davon auszugehen sei, daß er dem einzigen in Familienbesitz verbliebenen Betrieb wieder sein früheres Gepräge geben wolle, daß weiterhin an der vorhandenen Inneneinrichtung des Barraumes festgehalten werde, daß die übrigen Räume des Erdgeschosses weitgehend unverändert geblieben, insbesondere die Whirlpools nicht abgebaut worden seien und daß für diese Räumlichkeiten vom Beigeladenen keinerlei Nutzungsplanung angegeben werde, daß im Obergeschoß des Gebäudes etwa seit Mitte 1994 das Hotel betriebsbereit fertiggestellt und auf Antrag des Beigeladenen ein Telefonneuanschluß unter "Hotel erfolgt sei, obwohl für dieses eine gaststättenrechtliche Erlaubnis bislang nicht beantragt worden sei, so daß eine zukünftige Wechselwirkung zwischen Bar- und Hotelbetrieb selbst bei einer innerbaulichen Trennung jedenfalls über die Außeneingänge zu erwarten sei, zumal eine ausreichende kaufmännische Perspektive für ein isoliertes "klassisches" Cabaret-Programm in den Pachträumen sehr zweifelhaft sei. Auch das Verhalten des Gesellschafters und Geschäftsführers der Antragstellerin, nämlich daß er sich selbst überwiegend in La Palma aufhalte und die Führung des in Frankfurt am Main Personen aus dem kriminellen Jugoslawen-Milieu überlasse, lasse keine ordnungsgemäße Betriebsführung erwarten. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und im wesentlichen angegeben, er habe mit den ehemaligen Betrieben seines Vaters überhaupt nichts zu tun; die Antragsgegnerin widersetze sich jeglicher Nutzung des Gebäudes durch ihn als neuen Eigentümer und versuche immer wieder unzulässigerweise, Verbindungen zur ehemaligen Nutzung herzustellen. Er, der Beigeladene, habe eine Berufsausbildung als Reisebürokaufmann absolviert und sei als solcher berufstätig; im übrigen sei er als Hochleistungssportler (Deutscher Meister) bekannt und werde von der Deutschen Sporthilfe gefördert. Das fragliche Objekt habe er in der Zwangsversteigerung nach "Zusammenkratzen" seiner Ersparnisse und nach Kreditaufnahme als Kapitalanlage erworben; er sei damals der einzige Interessent gewesen. Bei seinem Finanzierungskonzept sei er von der Vermietung des Cabarets und des Hotels ausgegangen; eine wirtschaftliche Nutzung sei nur in Form einer Gaststätte mit Tanzbar oder Cabaret im Erdgeschoß und Hotel im Obergeschoß möglich. Das Kellergeschoß sei zur Zeit nicht bzw. nur beschränkt nutzbar; das Schwimmbad solle beseitigt werden. Im Obergeschoß sei nach der Dach- und Innensanierung das Hotel betriebsfertig eingerichtet, für das vorsorglich ein Telefonanschluß hergestellt, aber noch keine gaststättenrechtliche Genehmigung beantragt worden sei, weil wegen noch ungeklärter Abwasserprobleme, die in Kürze wohl aber durch einen neuen Kanalanschluß gelöst werden könnten, für diesen Bereich noch keine endgültige Baugenehmigung erteilt worden sei; dann aber werde auch insoweit ein Konzessionsantrag gestellt werden. Für die Auslastung des Hotels sei sein Transportbetrieb hilfreich, mit dem Gäste aus F am M vornehmlich Messebesucher, zum Hotel gebracht werden könnten. Neben dem Cabaret solle in einem im Rohbau bereits fertiggestellten Anbau des Erdgeschosses - ebenfalls von Dritten - ein Restaurant betrieben werden, für das derzeit noch die Baugenehmigung fehle. Für die übrigen Räume des Erdgeschosses habe er zur Zeit keinerlei Planung. Aufgrund Beweisbeschlusses vom 22. Juni 1995 hat der Berichterstatter die örtlichen Gegebenheiten am 19. Juli 1995 in Augenschein genommen und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der anschließenden Erörterung wird auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Ermittlungsvorgänge verwiesen.