OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 TG 2482/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0729.14TG2482.93.0A
3mal zitiert
4Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das erstinstanzliche Gericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, die vom Antragsteller begehrte vorläufige Regelung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu treffen. Im Gegensatz zu der vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluß vertretenen Auffassung ist der Senat allerdings der Ansicht, daß der Erlaß der vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnung sowohl gegenüber der Antragsgegnerin zu 1.) als auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2.) bereits deswegen nicht in Betracht kommt, weil es den beiden in Anspruch genommenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften in bezug auf die begehrte vorläufige Regelung an der Passivlegitimation fehlt. Im Hauptsacheverfahren möchte der Antragsteller mit seiner vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhobenen, gegen die Stadt - und den gerichteten allgemeinen Leistungsklage (Az.: 8/2 E 70/93) in erster Linie erreichen, daß die gegenüber dem von ihm bewohnten Haus befindlichen Sammelbehälter für Altglas und Altpapier entfernt werden. Sein Begehren in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht dahin, die beiden genannten Körperschaften zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen zu bewirken, daß bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren die aufgestellten Container nicht genutzt werden können und die Lagerung von Abfall auf dem Containerstellplatz verhindert wird. Anlaß für den Antragsteller, gegen die Stadt und den Landkreis im gerichtlichen Verfahren vorzugehen, sind vor allem die von den Altglassammelbehältern bei ihrer Befüllung durch die Benutzer ausgehenden und vom Antragsteller wegen der damit verbundenen Ruhestörung als erheblich belästigend empfundenen Lärmimmissionen, des weiteren die immer wieder auftretenden Verschmutzungen, bedingt dadurch, daß wegen der Überfüllung der Behälter die zum Einwurf vorgesehenen Materialien - insbesondere das Altpapier - neben dem Container abgelegt werden. Der Antragsteller stützt sein Begehren auf Erlaß einer vorläufigen Regelung auf den in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannten öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch. Inhalt dieses Anspruchs ist, daß ein Nachbar einer von der öffentlichen Hand (schlicht-hoheitlich) betriebenen Anlage ausgerichtet am Maßstab des § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG verlangen kann, daß schädliche Umwelteinwirkungen - wie etwa Geräusche -, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, unterbleiben, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und - soweit das nicht der Fall ist - auf ein Mindestmaß beschränkt werden (s. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, sogenannte Tegelsbarg-Entscheidung, NJW 1989, S. 1291; Urteil vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 -, NVwZ 1991, S. 884; OVG Münster, Urteil vom 28. Mai 1993 - 21 A 1532/90 - mit weiteren Nachweisen auch aus dem Schrifttum, NWVBl. 1994, S. 18). Der erfolgreichen Durchsetzung dieses vom Antragsteller geltend gemachten nachbarlichen Abwehranspruchs in bezug auf die von den Altglascontainern ausgehenden Lärmemissionen steht nach der in einem Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung bereits entgegen, daß die von ihm als erheblich belästigend empfundenen Geräusche von einer Wertstoffsammelanlage ausgehen, für die als Betreiber weder die Antragsgegnerin zu 1.) noch der Antragsgegner zu 2.) anzusehen sind. Folglich können diese auch nicht als Störer in Anspruch genommen werden. Dies ergibt sich aus folgendem: Vor Inkrafttreten der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV -) vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) ist das von der jeweils für die Einsammlung zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst oder durch beauftragte Dritte eingesammelte Recyclinggut, - im wesentlichen also Papier, Glas und Metall - rechtlich nach Maßgabe des Abfallgesetzes - AbfG - behandelt worden. Durch die Verpackungsverordnung ist allerdings ein anderer Rechtszustand eingetreten. Die Bundesregierung hat die Verpackungsverordnung in Ausfluß des Vermeidungs- und Verwertungsgedankens des Abfallgesetzes erlassen, um den hohen Verpackungsanteil, der sich im Hausmüll befindet, zu reduzieren (s. Jürgen Müller, Zur Rechtsnatur der Tätigkeit der Gemeinden im Rahmen des Dualen Systems und zur Beteiligung des Personalrats in diesem Zusammenhang, Der Gemeindehaushalt 1993, S. 99). Der Bereich der Verpackungen sollte nach der Konzeption der Verpackungsverordnung aus dem Abfallsystem der öffentlichen Hand herausgenommen werden, damit durch eine Inpflichtnahme der Produktproduzenten und -vertreiber die knapp gewordenen staatlichen Deponie- und Verwertungskapazitäten entlastet werden. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sollten also von ihrer Verantwortung für den Bereich der gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen hergestellten oder auch nur vertriebenen Verpackungen befreit werden (s. W. Frenz, Das Duale System zwischen öffentlichem und privatem Recht, GewArch 1994, S. 145). Dabei ließ der Verordnungsgeber mit § 6 Abs. 3 VerpackV zur Freistellung der rücknahmepflichtigen Hersteller und Vertreiber von Verkaufspackungen zu, daß sich additiv zum System der öffentlichen Abfallentsorgung ein (privatwirtschaftlich ausgestaltetes) Sammel-, Sortier- und Verwertungssystem etablieren konnte (s. Müller, aaO, S. 100 und Frenz, aaO, S. 151), nämlich das sogenannte Duale System, betrieben von der Duales System Deutschland GmbH (DSD). Bei dem genannten privaten Entsorgungssystem handelt es sich um eine gewerbliche Sammlung im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 7 AbfG, die damit dem Anwendungsbereich des Abfallgesetzes entzogen ist (s. dazu Christoph Klages, Auswirkungen der Verpackungsverordnung auf das kommunale Satzungsrecht, Informationsdienst Umweltrecht 1992, S. 1 und Frenz, aaO, S. 148). Durch die Anerkennung des Dualen Systems als flächendeckendes Ersatzsystem mit der sogenannten Freistellungserklärung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten vom 27. Dezember 1992 (StAnz. 1993, S. 327) ist für Hessen - entsprechendes gilt auch für die anderen Bundesländer - davon auszugehen, daß das Duale System die Berechtigung erlangt hat, die Entsorgung von Verkaufsverpackungen sicherzustellen, d. h. also, daß es in diesem speziellen Bereich eine Tätigkeit ausüben darf, die im Anwendungsbereich des Abfallgesetzes prinzipiell gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG den öffentlich-rechtlichen Körperschaften vorbehalten ist (vgl. auch Frenz, aaO, S. 146). Dies hat zur Folge, daß in diesem Bereich die öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht mehr entsorgungspflichtig sind; wenn sie tätig werden, dann nur als beauftragte Dritte, also als Auftragnehmer für die DSD im Rahmen deren zulässiger wirtschaftlicher Betätigung (s. Müller, aaO, S. 100). Damit tritt also die DSD als Betreiberin eines neben der öffentlichen Abfallentsorgung bestehenden flächendeckenden privaten Sammel-, Sortier- und Verwertungssystems auf; ihr ist es gestattet, sich zur Erfüllung ihrer Aufgabe kommunaler und/oder privater Entsorger zu bedienen, die wiederum Subunternehmer einschalten dürfen, um gewachsene und bewährte Entsorgungsstrukturen zu sichern (vgl. die Allgemeinverfügung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten vom 27. Dezember 1992). Diese Zusammenhänge verkennt der Antragsteller, wenn er meint, der Antragsgegner zu 2.) bediene sich hier bei der ihm zukommenden öffentlichen Aufgabe der Entsorgungspflicht eines privatrechtlichen Unternehmens. Für den Kreis ist die beschriebene Aufgabenverteilung in der dem Senat vom Antragsgegner zu 2.) vorgelegten und den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebrachten Abstimmungserklärung des Kreises mit der DSD in Verbindung mit dem Vertrag der DSD mit der Arbeitsgemeinschaft Duales System - Kreis GbR mit Haftungsbeschränkung (Entsorger genannt) geregelt. Nach diesen Vertragswerken ist die DSD zum Aufbau und Betrieb eines eigenen Sammel- und Sortiersystems verpflichtet, wobei sie auf bereits vorhandene Einrichtungen in Abstimmung mit dem Kreis zurückgreifen kann; diese Verpflichtung hat die DSD vertraglich an den Entsorger weitergegeben, der im Kreis damit für den Betrieb des flächendeckenden Erfassungssystems für Verkaufsverpackungen verantwortlich ist. Dem Antragsgegner zu 2.) steht in diesem Zusammenhang allein ein vertraglich vereinbartes Weisungs- und Eingriffsrecht gegenüber dem Entsorger zu. Sofern dringende Gründe des Gemeinwohls es unaufschiebbar gebieten, insbesondere bei schwerwiegenden Betriebsstörungen, hat der Kreis das Recht, Weisungen zu erteilen und unaufschiebbare Maßnahmen durchführen zu lassen. Dieses dem Kreis erkennbar für den Fall eines Entsorgungsnotstandes vertraglich vorbehaltene Weisungs- und Eingriffsrecht vermag dem Antragsteller aber keinen eigenen Rechtsanspruch auf Einschreiten des Antragsgegners zu 2.) in dem vom Antragsteller gewünschten Sinne zu vermitteln. Dies allein bereits deshalb nicht, weil der beschriebenen vertraglichen Vereinbarung von ihrer Zielrichtung her erkennbar kein dritt- bzw. nachbarschützender Charakter zukommen soll, denn sie stellt ausschließlich auf dringende Gründe des Gemeinwohls ab. Eine Passivlegitimation des Antragsgegners zu 2.) in bezug auf den weit gefaßten Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer vorläufigen Regelung läßt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Zuständigkeit des Kreises zur Anordnung von immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen gemäß §§ 22, 24 BImSchG begründen. Zwar ist in bezug auf bestimmte Anlagen auch der Kreisausschuß des Antragsgegners zu 2.) zuständige Behörde im Sinne von § 24 BImSchG, die gegenüber dem Betreiber einer nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtigen Anlage die notwendigen Anordnungen zur Durchsetzung der Betreiberpflichten nach § 22 Abs. 1 BImSchG treffen kann. Die hier in Rede stehende Wertstoffsammelanlage zählt aber als gewerbliche Anlage, die im Rahmen des wirtschaftlichen Unternehmens DSD Verwendung findet, nach der einschlägigen Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem BImSchG vom 24. Januar 1991 (GVBl. I, S. 27; zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 1993 (GVBl. I, S. 95)) nicht zu den dort in § 2 Abs. 1 lit. b), aa) bis dd) aufgelisteten, in die Zuständigkeit des Kreisausschusses fallenden Anlagen; geht man davon aus, daß es sich bei der Wertstoffsammelanlage um eine Anlage im Sinne des § 22 Abs. 1 BImSchG handelt, wäre hierfür vielmehr allein das Staatliche Amt für Immissions- und Strahlenschutz (früher: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a) der genannten Verordnung zuständig. Soweit der Antragsteller mit seinem Rechtsschutzbegehren die weitere Ablagerung von Materialien, insbesondere von Altpapier außerhalb des dafür vorgesehenen Containers verhindern möchte, ist seinem Begehren bereits deshalb kein Erfolg beschieden, weil ein entsprechender Anordnungsanspruch nicht gegeben ist. Dabei brauchte der Senat nicht der Frage nachzugehen, wer für die Sauberhaltung der Wertstoffsammelanlage verantwortlich ist, denn einer zweifelsohne bestehenden Reinigungspflicht des Anlagenbetreibers oder desjenigen, auf den diese Verpflichtung vertraglich übertragen worden ist, korreliert kein entsprechender Rechtsanspruch des Antragstellers. Der Antragsteller fühlt sich durch das 'wilde Ablagern' von Wertstoffen, die wegen Überfüllung der Container neben diese abgestellt werden, gestört. Allerdings kann er sich diesbezüglich nicht auf einen nachbarlichen Abwehranspruch stützen. Sowohl der zivilrechtliche Abwehranspruch gemäß bzw. analog §§ 1004, 906 BGB als auch der oben bereits umrissene öffentlich-rechtliche Abwehranspruch setzen nämlich in bezug auf das geschützte Rechtsgut - in Betracht kommt hier, da der Antragsteller nicht Grundstückseigentümer ist, die Gesundheit des Antragstellers - eine Einwirkung voraus, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung führt. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Gesundheitsbeeinträchtigende Einwirkungen sind auf Grund der 'wilden Ablagerungen' ersichtlich nicht zu befürchten, insoweit ist vom Antragsteller auch nichts vorgetragen. Daß der immer wieder aufgetretene verunreinigte Zustand der Wertstoffsammelanlage unter Zugrundelegung ästhetischer Maßstäbe als störend empfunden wird, reicht zur Begründung eines Abwehranspruchs dagegen nicht aus. Ist damit in bezug auf das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin zu 1.) und dem Antragsgegner zu 2.) zu erkennen, kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.