Beschluss
14 Q 2724/93
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:1222.14Q2724.93.0A
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Entscheidungsgründe
I. Das Bundesamt für Strahlenschutz, eine Behörde der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland, hält auf dem Gelände der beigeladenen S AG in H Kernbrennstoffe in staatlicher Verwahrung. Die Verwahrung erfolgt in einem Gebäude des Betriebsteils Mischoxid-Verarbeitung des Brennelementwerks der beigeladenen S AG. Das Brennelementwerk unterliegt der Aufsicht durch den Antragsgegner. Das Bundesamt für Strahlenschutz beabsichtigt, demnächst einen Teil der Kernbrennstoffe aus der staatlichen Verwahrung herauszugeben. Die Antragstellerin trägt hierzu in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner vor, daß sich das Bundesamt bei der Herausgabe des im Betriebsteil Mischoxid-Verarbeitung eingesetzten Personals und der dort vorhandenen Geräte der beigeladenen S AG bedienen werde. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Beizuladenden jeglichen Personal- und Geräteeinsatz zum Zwecke der Um- und Auslagerung von Brennstäben bzw. Brennelementen im Brennelementwerk H aus dem Raum 81.10.01.01 zu untersagen, bis eine vollziehbare atomrechtliche Genehmigung hierfür erteilt ist. Die beigeladene S AG beantragt, den Antrag abzulehnen. Dem beschließenden Senat liegen bei der Beratung und Beschlußfassung die von der Antragstellerin, dem Antragsgegner und der beigeladenen S AG eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen - darunter ein von dem Antragsgegner der Antragserwiderung vom 20. Dezember 1993 beigefügter Ordner - vor. II. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofs nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO gegeben. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht - in Hessen der Verwaltungsgerichtshof - im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die unter anderem den Betrieb von Anlagen im Sinne des § 7 des Atomgesetzes - AtG - betreffen. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung richtet sich auf die Untersagung des Personal- und Geräteeinsatzes zum Zwecke der Um- und Auslagerung von Brennstäben und Brennelementen aus der staatlichen Verwahrung, die das Bundesamt für Strahlenschutz auf dem Gelände der beigeladenen S AG vornimmt. Dieser Vorgang gehört zwar nicht zu den Betriebsvorgängen des Brennelementwerks, die Gegenstand der der beigeladenen S AG für den Betriebsteil Mischoxid-Verarbeitung erteilten Betriebsgenehmigungen sind. Personal und Geräte werden damit nicht für den Betrieb, wohl aber im räumlichen Bereich des Betriebes des Brennelementwerks eingesetzt. Damit ist der Tatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO gegeben. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. Mai 1988 - 7 C 43.88 - (NVwZ 1988, 913, 915) zu der dem § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorausgegangenen Vorschrift des Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit ausgeführt, diese Bestimmung habe das Ziel verfolgt, daß die Verwirklichung ausgewählter Großvorhaben nicht durch lange Gerichtsverfahren übermäßig verzögert werden sollte. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht für Streitigkeiten über den Abbau einer stillgelegten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen im ersten Rechtszug nicht die Oberverwaltungsgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte für zuständig gehalten. Der genehmigte Betrieb eines Brennelementwerks, das eine Anlage nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AtG darstellt, ist demgegenüber als abschließende Verwirklichung des auf einen solchen Betrieb gerichteten Großvorhabens des Betreibers anzusehen und stellt nachgerade das Gegenteil des Abbaus einer stillgelegten Anlage dar. Es entspricht daher der Zielsetzung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO, auch Anordnungen der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 3 AtG, die in den Betrieb eingreifen und deren Erlaß die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren erstrebt, der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte zu unterwerfen. Die Antragstellerin geht in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner zu Recht davon aus, daß auch Wechselwirkungen des Betriebs eines Brennelementwerks mit nicht aus dem Betrieb herrührenden Vorgängen der Aufsichtsbehörde Anlaß geben können, Anordnungen nach § 19 Abs. 3 AtG zu treffen. Der Transport von Kernbrennstoffen, den ein Dritter auf dem Gelände eines Brennelementwerks durchführt, erscheint überdies in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich geeignet, Wechselwirkungen mit einer laufenden Brennelementherstellung auszulösen, ohne daß es im vorliegenden Zusammenhang darauf ankäme, näher zu untersuchen, inwieweit derartige Wechselwirkungen bei der von dem Bundesamt für Strahlenschutz geplanten Auslagerung von Kernbrennstoffen in den von dem Transport berührten Räumen der beigeladenen S AG auf Grund der derzeitigen Gegebenheiten des Betriebs zu besorgen sind. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist jedoch unbegründet. Dabei geht der beschließende Senat zugunsten der Antragstellerin davon aus, daß sie befürchtet, durch die mit der Auslagerung der Kernbrennstoffe verbundenen Transportvorgänge auf dem Betriebsgelände der beigeladenen S AG in ihrem R cht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt zu werden, wie sie es bereits in verschiedenen hier anhängigen Verfahren gerade im Zusammenhang mit von ihr besorgten Wechselwirkungen vorgetragen hat. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anspruch darauf, daß der Antragsgegner in der von ihr im Antrag beschriebenen Weise durch eine Anordnung nach § 19 Abs. 3 AtG gegen die beigeladene S AG einschreitet. Ein derartiges Recht kann daher auch nicht durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes in seiner Verwirklichung vereitelt oder wesentlich erschwert werden, wie es § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO für eine Sicherungsanordnung voraussetzt. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde gegen die beigeladene S AG besteht nicht, weil der Antragsgegner auf diese Weise nicht gegen die S AG als Betreiberin des Brennelementwerks vorgehen würde. Soweit die beigeladene S AG dem Bundesamt für Strahlenschutz Personal und Geräte für die geplante Auslagerung von Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwahrung zur Verfügung stellt, wird sie in einer Weise tätig, die aus dem rechtlichen Rahmen des Betriebs des Brennelementwerks herausfällt. Sie wird insoweit für das Bundesamt für Strahlenschutz im Rahmen der diesem nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AtG obliegenden staatlichen Verwahrung von Kernbrennstoffen tätig. Zur Verwahrung gehört nicht allein die Lagerung der Kernbrennstoffe in dem hierfür bestimmten Raum, sondern auch die Einlagerung auf der einen Seite und die in § 5 Abs. 5 AtG ausdrücklich angesprochene Herausgabe aus der Verwahrung auf der anderen Seite. Die Verwahrung endet erst, wenn die Kernbrennstoffe entweder gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 AtG von einem berechtigten Empfänger übernommen werden oder wenn sie, wie hier geplant, von der Person übernommen werden, die die in § 5 Abs. 5 Nr. 2 AtG angesprochene und gemäß § 4 AtG genehmigte Beförderung zum Zwecke der Ausfuhr durchführt. Die Besonderheiten der staatlichen Verwahrung in H, nämlich die vom Antragsgegner so genannte Insellage der vom Bundesamt für Strahlenschutz genutzten Räume innerhalb des Betriebes der beigeladenen S AG, führen allerdings, wie der Antragsgegner zu Recht hervorhebt, zu einer besonderen sicherheitstechnischen Relevanz des Auslagerungsvorganges, der notwendigerweise zum Teil in den Betriebsräumen der beigeladenen S AG stattfinden muß, weil anders die Übergabe zur Beförderung zum Zweck der Ausfuhr nicht erreicht werden kann. Die besondere sicherheitstechnische Relevanz beruht dabei auf den bereits angesprochenen denkbaren Wechselwirkungen zwischen dem Transport von Kernbrennstoffen auf der einen Seite und der Umgebung eines eingerichteten und gegebenenfalls auch betriebenen Brennelementwerks auf der anderen Seite. Der Transport der Kernbrennstoffe stellt sich aber gleichwohl als der die staatliche Verwahrung abschließende Vorgang und nicht als Betriebsvorgang des Brennelementwerks dar. Gerade in dem von dem Antragsgegner herangezogenen Urteil vom 4. Juli 1988 - 7 C 88/87 - (BVerwGE 80, 21, 24, 28) hebt das Bundesverwaltungsgericht hervor, daß eine atomrechtliche Genehmigung an das Konzept des Betreibers anknüpft und daß die Behörde über die Genehmigungsfähigkeit eines möglicherweise aus einer Mehrzahl von Teilanlagen bestehenden, aber doch auf einen einheitlichen Zweck gerichteten Vorhabens zu entscheiden habe. Im Falle des Brennelementwerks der beigeladenen S AG umfaßt das Konzept, das den von dem Antragsgegner ausgesprochenen Genehmigungen zugrunde liegt, nicht die Lagerung der in der staatlichen Verwahrung befindlichen Kernbrennstoffe als Bestandteil des eigenen Betriebes. Im übrigen fallen alle Vorgänge, die zur staatlichen Verwahrung im oben beschriebenen Sinne gehören, in den Geltungsbereich des § 5 AtG und sind einer Genehmigung nach § 7 AtG daher von vornherein nicht zugänglich. Das von der Antragstellerin beantragte Einschreiten des Antragsgegners gegenüber der beigeladenen S AG würde sich der Sache nach als Eingriff des Antragsgegners in die durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AtG begründete Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz für die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen darstellen. Für einen solchen Eingriff gibt es keine Rechtsgrundlage. Das Bundesamt für Strahlenschutz hat vielmehr in eigener Zuständigkeit dafür zu sorgen, daß gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen getroffen und der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet wird. Hierzu gehört auch, daß Vorsorge gegen Schäden, die sich aus Wechselwirkungen mit dem Betrieb der beigeladenen S AG ergeben können, getroffen wird. Soweit die Antragstellerin im Zusammenhang mit der geplanten Auslagerung von Kernbrennstoffen aus der staatlichen Verwahrung in Hanau Schäden an Leben und Gesundheit befürchtet, ist sie gehalten, sich an das hierfür zuständige Bundesamt für Strahlenschutz zu wenden oder gegenüber der Bundesrepublik Deutschland um Rechtsschutz bei dem hierfür zuständigen Verwaltungsgericht nachzusuchen, wenn sie es für erforderlich hält. Es ist jedenfalls sachgerecht, daß die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren keinen vorläufigen Rechtsschutz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland begehrt, weil der beschließende Gerichtshof hierfür nicht zuständig wäre. Der Klarstellung halber ist hinzuzufügen, daß die Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz für die staatliche Verwahrung nicht die Notwendigkeit ausschließt, bei einem Transport von Kernbrennstoffen über das Gelände der beigeladenen S AG mit der für die Aufsicht über das Brennelementwerk zuständigen Behörde des Antragsgegners zusammenzuarbeiten. Im übrigen hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden, ob die vom Antragsgegner hervorgehobenen Besonderheiten, die sich aus der Insellage der für die staatliche Verwahrung dienenden Räume in H ergeben, der Zielsetzung des § 5 AtG gerecht werden. Der Rechtsstreit zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner läßt aus den vorstehend wiedergegebenen Gründen keinen Raum für die Beantwortung der von den Beteiligten aufgeworfenen Frage, ob die beigeladene Bundesrepublik Deutschland ihre gesetzliche Pflicht zur Verwahrung von Kernbrennstoffen gemäß § 5 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AtG durch die in H gewählte Form der Verwahrung erfüllt oder nicht. Da der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch nicht besteht, entfällt auch die Möglichkeit, gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zu treffen.