Urteil
14 A 148/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1993:0721.14A148.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klagen sind zulässig. Die Kläger machen in einer den Anforderungen des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - genügenden Weise geltend, durch die erste Teilgenehmigung vom 9. Oktober 1987 in ihren Rechten verletzt zu sein. Sie behaupten in erster Linie, daß der Beklagte nicht umfassend ermittelt habe, ob ihnen durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage der Beigeladenen Schäden an Leib und Leben oder Eigentum drohen. Zumindest vermissen sie Regelungen in dem Genehmigungsbescheid, mit denen die erforderliche Vorsorge gegen solche Schäden getroffen worden wäre. Die Kläger können mit Erfolg geltend machen, in tatsächlicher Hinsicht von der mit dem angefochtenen Bescheid teilweise genehmigten und im ganzen vorläufig beurteilten Errichtung und dem ebenfalls vorläufig beurteilten Betrieb der Anlage betroffen zu sein. Die Bestimmung des Kreises der vom Betrieb einer Anlage tatsächlich betroffenen Dritten hat aus der Natur der Sache zu erfolgen. Soweit wie tatsächliche Auswirkungen möglicherweise reichen, soweit ist räumlich der Kreis derer zu ziehen, die betroffen sein können. Zu diesem Personenkreis gehören die Kläger als in der Nachbarschaft des Betriebes der Beigeladenen lebende natürliche Personen. Darüber hinaus haben sie auch ihre rechtliche Betroffenheit in einer zur Begründung der Klagebefugnis ausreichenden Weise dargelegt. Sie können sich auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes - AtG - berufen. Danach darf eine Genehmigung der hier streitbefangenen Art nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, daß die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen worden ist. Überdies darf die Behörde nach § 18 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung - AtVfV - eine Teilgenehmigung nur erteilen, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden. Soweit diese Genehmigungsvoraussetzungen selbst Drittschutz vermitteln, ist auch das hier geregelte vorläufige Gesamturteil drittschützend (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 300, 306 und 310 - Wyhl -). Da die Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG bei der Verwaltung liegt, hat es mit dem Drittschutz allerdings sein Bewenden, soweit die Genehmigungsbehörde die erforderliche Vorsorge gegen Schäden als getroffen ansehen darf (aaO, S. 318). Für die Befugnis zur Erhebung einer Nachbarklage folgt hieraus, daß der Kläger geltend machen muß, die Behörde habe die Vorsorge in diesem Sinne nicht als getroffen ansehen dürfen. Im vorliegenden Fall verweisen die Kläger zutreffend darauf, daß sich in der angefochtenen Teilgenehmigung weder aus den das vorläufige Gesamturteil betreffenden Ausführungen noch aus den Erwägungen, die die in dem Bescheid ausgesprochenen Gestattungen betreffen, ergebe, in welchem Umfang die Behörde den Klägern durch Wechselwirkungen drohende Schäden erwogen und weshalb sie die hier erforderliche Vorsorge als getroffen angesehen habe. Bei den Wechselwirkungen handelt es sich zunächst um Auswirkungen der Errichtungs- und Umbauarbeiten, die mit dem Gesamtvorhaben der Beigeladenen verbunden sind, und um Auswirkungen der Betriebsvorgänge, die der Beklagte der Beigeladenen für die neue Anlage für die Zeit vor deren endgültiger Fertigstellung gestattet hat. Diese Auswirkungen werden als Wechselwirkungen bezeichnet, soweit sie den fortlaufenden Betrieb der alten Anlage betreffen. Es handelt sich sodann um Rückwirkungen von diesem Betrieb auf die Errichtungs- und Umbauarbeiten und auf den Betrieb der noch nicht fertiggestellten neuen Anlage. Wechselwirkungen sind im vorliegenden Fall denkbar, weil die Errichtungs- und Umbauarbeiten ebenso wie der mit der dritten Teilgenehmigung gestattete Betrieb der neuen Anlage stattfinden, während zugleich die alte Anlage der Beigeladenen weiterarbeitet. Der Kläger M ist von der ersten Teilgenehmigung in der geschilderten Weise rechtlich betroffen, obwohl er erst während des Klageverfahrens in seine gegenwärtige Wohnung in R gezogen ist. Zwar nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, ein Kläger, der erst während des gerichtlichen Verfahrens einen Wohnsitz im Einwirkungsbereich einer von der Verwaltungsbehörde durch Genehmigungsbescheid getroffenen Regelung begründe, werde von dieser Regelung nicht mehr rechtlich, sondern zunächst nur faktisch betroffen und sei auf etwaige Ansprüche auf Erlaß nachträglicher Anordnungen oder auf Widerruf des Genehmigungsbescheides verwiesen (Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 52.84 -, NVwZ 1987, 131, 132); jedoch lebte der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Einwirkungsbereich des Betriebes der Beigeladenen, nämlich in der A straße in H. Der Kläger M hat auch die bei der Anfechtungsklage gegen atomrechtliche Genehmigungsbescheide gegebene besondere Sachurteilsvoraussetzung der Wahrung der Einwendungsfrist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV erfüllt. Nach dieser Bestimmung werden mit Ablauf der Auslegungsfrist, die sich aus § 6 Abs. 1 AtVfV ergibt, alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Nach § 6 Abs. 1 AtVfV sind während einer Frist von zwei Monaten der Antrag auf Erteilung der in § 7 AtG vorgesehenen Genehmigung sowie zwei in der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung vorgesehene Schriftstücke, nämlich der Sicherheitsbericht und die Kurzbeschreibung der Anlage, in der Nähe des Standorts des Vorhabens zur Einsicht auszulegen. Im vorliegenden Fall haben die genannten Unterlagen vom 5. April bis zum 4. Juni 1984 ausgelegen. Der Kläger hat fristgerecht, nämlich am letzten Tag der Auslegungsfrist, dem 4. Juni 1984, Einwendungen erhoben. Das Schreiben befindet sich unter der laufenden Nummer 00011 in den beigezogenen Behördenakten (Ordner der Genehmigungsbehörde Nr. 99.1.4.1.1.6 - Erörterung - Bl. 00049). In dem Schreiben äußert er die Befürchtung, daß sein Recht auf Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit durch den Betrieb der Beigeladenen gefährdet werde, und bringt seine Befürchtung in Verbindung mit der Gefährlichkeit des radioaktiven Plutoniums, mit dem die Beigeladene in dem Betrieb arbeitet. Damit erreicht die Einwendung das nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung notwendige Mindestmaß an Konkretisierung (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, BVerwGE 60, 297, 300 - Wyhl -). Es reicht nämlich aus, daß der Einwender das nach seiner Auffassung gefährdete Rechtsgut bezeichnet und die befürchteten Beeinträchtigungen darlegt. Eine Begründung der Einwendungen fordert das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nicht, so daß der Einwender nicht vorbringen muß, weshalb er die Gefährdung befürchtet (BVerwGE 60, 297, 311). Der Umzug des Klägers innerhalb des Einwirkungsbereichs des Betriebes der Beigeladenen kann die Rechtserheblichkeit der Einwendungen nicht in Frage stellen; denn sie waren nicht an Besonderheiten seiner damaligen Wohnung in H geknüpft. Die Klägerin D ist mit ihren Einwendungen im Klageverfahren nicht ausgeschlossen, obwohl sie bis zum Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV am 4. Juni 1984 keine Einwendungen erhoben hat. Sie wurde nämlich erst am 23. Juli 1987 geboren. Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV verbieten es, Einwendungen für Personen auszuschließen, die sie während der Einwendungsfrist nicht erheben konnten, weil sie nicht geboren waren und nicht Träger von Rechten sein konnten. Der Einwendungsausschluß stellt eine Beschränkung des durch § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG vermittelten Drittschutzes dar. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß der Staat mit der Durchführung des Genehmigungsverfahrens für Anlagen nach § 7 AtG einer Schutzpflicht nachkomme, die ihm insbesondere hinsichtlich des Grundrechts der Nachbarn der Anlage auf Leben und körperliche Unversehrtheit obliege. Die genannten Grundrechte gebieten es, den von einer solchen Anlage potentiell betroffenen Dritten Abwehrrechte einzuräumen, mit denen sie rechtswidrige, die erforderliche Schadensvorsorge nicht beachtende atomrechtliche Genehmigungen zu Fall bringen können, wenn sie zu einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum führen (zur Schutzpflicht des Staates vgl.: BVerfG, Beschluß vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 -, BVerfGE 53, 30, 57 f.). Die Präklusion derartiger Abwehrrechte durch § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV erscheint nur dadurch gerechtfertigt, daß ihr ein Mehr an vorverlagertem Rechtsschutz, nämlich an Beteiligung am Verwaltungsverfahren und dadurch eröffneter Einflußnahme auf den Inhalt der Genehmigung, entspricht. Nur wenn die Möglichkeit, auf den Inhalt der Genehmigung im Verwaltungsverfahren Einfluß zu nehmen, tatsächlich bestanden hat, stellt sich die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV als Ausgleich zwischen zwei grundrechtlich geschützten Rechtssphären, nämlich der des künftigen Betreibers der Anlage und der der von ihren Auswirkungen betroffenen Nachbarn dar (hierzu: BVerwGE 60, 297, 303). Die Beigeladene und die von ihr herangezogenen Autoren, die eine andere Auffassung als der erkennende Senat vertreten (Kutscheidt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, § 10 Rdnr. 180; Sellner, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 2. Auflage, München 1988, Rdnr. 370 f.), erblicken den Zweck des atomrechtlichen oder des im vorliegenden Zusammenhang vergleichbaren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens einseitig darin, dem künftigen Betreiber mit der Genehmigungserteilung größtmögliche Rechtssicherheit zu verschaffen (so für das Immissionsschutzrecht: Kutscheidt, aaO, Rdnr. 183). Nur diese die Ausgleichsfunktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV verfehlende Betrachtungsweise kann die Beigeladene zu der Ansicht führen, die hier vertretene Auslegung nehme der Präklusionsvorschrift ihren Anwendungsbereich und mache sie sinnlos, weil es immer Nachgeborene gebe. Der Einwendungsausschluß erfüllt vielmehr seine Aufgabe und findet dort Anwendung, wo er sich gegen Personen richtet, die tatsächlich Einwendungen im Verwaltungsverfahren hätten erheben können. Bei der Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV als einer auf den Ausgleich zwischen zwei Rechtssphären angelegten Regelung darf schließlich nicht außer acht gelassen werden, daß die Rechtssphäre des künftigen Anlagenbetreibers nicht allein durch § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV Schutz erfährt. Zu seinen Gunsten greift nach Erlaß des Genehmigungsbescheides eine weitere verfahrensrechtliche Schutzvorkehrung ein. Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV gilt nämlich der zur Einsicht auszulegende Bescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Auch ihnen gegenüber läuft von da an die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die von den Bevollmächtigten der Beigeladenen hilfsweise aufgestellte Forderung, die Klägerin C D habe ihre Einwendungen jedenfalls alsbald nach der Geburt erheben müssen, verkennt, daß es sich bei der Erhebung der Einwendungen um einen Bestandteil eines formalisierten und deshalb nicht wiederholbaren Verwaltungsverfahrens handelt. Die Formalisierung kommt bei der Erhebung der Einwendungen gerade in der zeitlichen Beschränkung auf die Auslegungsfrist durch § 7 Abs. 1 Satz 1 AtVfV zum Ausdruck. Den Klägern steht ein Rechtsschutzbedürfnis für den von ihnen gestellten Antrag, die Teilgenehmigung aufzuheben, zur Seite. Die Beigeladene stellt allerdings in der Klageerwiderung Überlegungen darüber an, ob sich die erste Teilgenehmigung als Errichtungsgenehmigung durch den bis zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat eingetretenen Baufortschritt erledigt habe. In tatsächlicher Hinsicht geht sie von ihrer Behauptung aus, daß die Arbeiten nahezu abgeschlossen seien, und knüpft an die Bedenken an, die die übrigen Verfahrensbeteiligten gerade wegen der Bauarbeiten und der dabei nach ihrer Auffassung zu befürchtenden Wechselwirkungen mit der weiterbetriebenen Altanlage gegen die Rechtmäßigkeit der Teilgenehmigung erheben. Es bedarf hier nicht der von der Beigeladenen mit dem Beweisantrag Nr. 9 erstrebten Klärung, ob die Errichtungs- und Nachrüstungsmaßnahmen fast vollständig abgeschlossen und ob die noch ausstehenden Bauarbeiten geeignet sind, unzulässige Strahlenbelastungen in der Umgebung auszulösen. Auch wenn die Behauptung der Beigeladenen zuträfe, hätte sich damit lediglich ein Teil der Genehmigungs v o r a u s s e t z u n g e n für die Erteilung des streitbefangenen Bescheides erledigt. Eine von der Behörde heute durchzuführende Prüfung, ob die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung der Anlage getroffen ist, bräuchte sich allerdings nicht mehr auf Wechselwirkungen zu erstrecken, wenn Wechselwirkungen nunmehr von vornherein ausgeschlossen wären. Jedoch bliebe auch in einem solchen Falle der Genehmigungs g e g e n s t a n d des Bescheides vom 9. Oktober 1987, also die Errichtung bzw. nachträgliche Genehmigung und Nachrüstung im einzelnen im Bescheid aufgeführter Gebäude des Betriebes, von der Erledigung unberührt. Die rechtmäßige und damit in formeller Hinsicht auf eine nach § 7 Abs. 1 AtG erteilte Genehmigung gestützte Errichtung der Anlage stellt nämlich eine unverzichtbare Grundlage für deren späteren rechtmäßigen Betrieb dar, wie er der Beigeladenen durch die sechste Teilgenehmigung vom 11. März 1991 gestattet worden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger ist auch nicht dadurch entfallen, daß die A GmbH mit der jetzigen Beigeladenen verschmolzen ist und daß der Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 16. Januar 1989 die Innehabung, die weitere Errichtung und den Betrieb der Anlage A genehmigt hat. Die Geltung der streitbefangenen ersten Teilgenehmigung ist hierdurch nicht in Frage gestellt, weil sie nach der am 16. Januar 1989 ausdrücklich getroffenen Regelung auf die Beigeladene übergegangen ist. Die dadurch eingetretene Änderung der ersten Teilgenehmigung hinsichtlich der Person des Betreibers der genehmigten Anlage begegnet im übrigen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs sind nach § 7 AtG erteilte Genehmigungen nicht höchstpersönlicher Art. Der erkennende Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des früher für das Atomrecht zuständigen 8. Senats in dessen Urteil vom 1. November 1989 - 8 A 2903/88 - (ESVGH 40, 94), das ebenfalls den Betriebsteil MOX-Verarbeitung des Brennelementwerks der Beigeladenen in H betraf. Die Klagen sind auch begründet. Die erste Teilgenehmigung vom 9. Oktober 1987 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Der angefochtene Genehmigungsbescheid ist rechtswidrig, weil er gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG verstößt, wonach die Genehmigung nur erteilt werden darf, wenn die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist. Hiervon hat sich der erkennende Gerichtshof nicht anhand im Verwaltungsstreitverfahren zu treffender Feststellungen selbst zu überzeugen. Einer derartigen Anwendung des § 7 Abs. 2 AtG steht dessen Normstruktur entgegen, die der Exekutive die Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung überläßt, so daß das Gericht nur zu entscheiden hat, ob die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens die Überzeugung von der Erfüllung des Vorsorgegebots von Rechts wegen haben durfte (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 -, BVerwGE 78, 177, 180 - Brokdorf -). Hat die Genehmigungsbehörde wie im vorliegenden Fall auf Antrag des Betreibers eine Teilgenehmigung erteilt, so umfaßt die Prüfung der Überzeugungsbildung der Behörde durch das Gericht auch die Frage, ob eine vorläufige Prüfung durch die Behörde entsprechend § 18 Abs. 1 AtVfV ergeben hat, daß die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen würden. Die erste Teilgenehmigung erweist sich außerdem deshalb als rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen die Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung über die Beteiligung Dritter zustande gekommen ist. Die gerichtliche Überprüfung der ersten Teilgenehmigung führt zu dem Ergebnis, daß die Genehmigungsbehörde die Überzeugung von der Erfüllung des in § 7 Abs.2 Nr.3 AtG verankerten Versorgegebots von Rechts wegen schon deshalb nicht haben durfte, weil sie keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende vorläufige Prüfung im Sinne des § 18 Abs. 1 AtVfV vorgenommen hat. Die Teilgenehmigung enthält zwar ein vorläufiges positives Urteil über die Genehmigungsfähigkeit des gesamten Vorhabens der Beigeladenen. Dieses positive Gesamturteil ist jedoch rechtsfehlerhaft, weil es die Wechselwirkungen zwischen den mit dem Gesamtvorhaben verbundenen Errichtungs- und Umbauarbeiten auf der einen Seite und dem fortlaufenden Betrieb der alten Anlage auf der anderen Seite nicht, auch nicht vorläufig, beurteilt, sondern die Beurteilung dieser Wechselwirkungen auf eine baubegleitende Überwachung verschiebt. Inwieweit es nach § 18 Abs.1 AtVfV geboten gewesen wäre, bei Erteilung der ersten Teilgenehmigung auch Wechselwirkungen zwischen Betriebsvorgängen, die nach der Konzeption der A GmbH schon vor der endgültigen Fertigstellung der neuen Anlage gestattet werden sollten, auf der einen Seite und dem bis zur Fertigstellung fortlaufenden Betrieb der alten Anlage auf der anderen Seite vorläufig zu beurteilen, kann demgegenüber auf sich beruhen. Die Konzeption der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen umfaßte zwar schon im Jahre 1984 eine zeitlich gestaffelte Inbetriebnahme von Fertigungslinien im neuen Fertigungsgebäude. Dies ergibt sich besonders deutlich aus der Nr.8 der Beschreibung des Gesamtkonzepts in dem später nicht weiterverfolgten Antrag der A GmbH vom 18. Januar 1984 auf Erlaß eines Vorbescheides nach § 7 a AtG. Erst nach Erlaß der ersten Teilgenehmigung vom 9. Oktober 1987 sind jedoch das Ausmaß der zeitlichen Staffelung und genauere Umrisse des vor Fertigstellung der Anlage geplanten neuen Fertigungsbetriebs deutlich geworden. Sie ergeben sich erst aus dem an den Hessischen Minister für Umwelt und Reaktorsicherheit gerichteten Schreiben vom 12. Juli 1989, in dem die Beigeladene die Erteilung einer dritten Teilgenehmigung für das Assemblieren und Köchern von Brennstäben und damit zusammenhängende Arbeitsgänge beantragt hat. Die Beigeladene kann sich gegenüber der Einbeziehung der Wechselwirkungen in die rechtlich gebotene Risikoermittlung und -bewertung durch die Genehmigungsbehörde nicht auf den Bestandsschutz berufen, der ihr für die alte Anlage zusteht. Der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik hatte der A GmbH allerdings am 30. Dezember 1974 aufgrund des § 9 AtG eine Genehmigung für die Verarbeitung und sonstige Verwendung verschiedener in dem Bescheid aufgezählter radioaktiver Materialien erteilt. Nach der seinerzeit geltenden Fassung des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S.814) erfaßte die in § 7 AtG geregelte Genehmigung von Anlagen lediglich solche zur Erzeugung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe. Erst das Dritte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 15. Juli 1975 (BGBl. I S.1885), die sogenannte Dritte Novelle zum Atomgesetz, sah ausdrücklich vor, daß auch eine ortsfeste Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen der Genehmigung nach dieser Vorschrift bedürfe, und beendete damit einen zuvor bestehenden Streit, ob Brennelementfabriken nach § 7 oder nach § 9 AtG genehmigungspflichtig waren. Die am 17. Juli 1975 verkündete Dritte Novelle trat nach ihrem Art.5 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats, also am 1. Oktober 1975 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an konnten atomrechtliche Genehmigungen, die sich auf die Errichtung oder den Betrieb von Brennelementfabriken bezogen, nur noch auf § 7 AtG gestützt werden. Für den Übergang von der alten zur neuen Rechtslage sieht Art.2 der Dritten Novelle folgendes vor: "Die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 9 des Atomgesetzes erteilten Genehmigungen für den Betrieb von Brennelementfabriken gelten als Genehmigungen nach § 7 des Atomgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1977 fort, sofern die Genehmigungen unbefristet erteilt worden sind. Die befristeten Genehmigungen für den Betrieb einer Brennelementfabrik erlöschen drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, es sei denn, daß der Inhaber der Genehmigung innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes gestellt hat. Bei rechtzeitiger Stellung dieses Antrags darf die bisherige Tätigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nach § 7 des Atomgesetzes fortgeführt werden." Die im Satz 3 der vorstehend wiedergegebenen Regelung enthaltene Fortführungsbefugnis wird nicht in gesetzwidriger Weise eingeschränkt, wenn die Genehmigungsbehörde bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit neuer Gebäude- und Anlagenteile Wechselwirkungen mit der vorhandenen Anlage berücksichtigt. Dabei ist es in rechtlicher Hinsicht unerheblich, ob sich die Fortführungsbefugnis allein aus Art. 2 Satz 3 der Dritten Novelle zum Atomgesetz ergibt, wie es der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs in seinem Urteil vom 1. November 1989 - 8 A 2903/88 - (ESVGH 40, 94, 100 ff., insbes. 104 f.) angenommen hat, oder ob sich die Fortführungsbefugnis auf § 9 AtG und die dem Betreiber auf Grund dieser Vorschrift erteilte Genehmigung zurückführen läßt (Sendler, Grundsätzliche verwaltungsrechtliche Fragen zum Vollzug des Art. 2 des Dritten Änderungsgesetzes zum Atomgesetz, Rechtsgutachten für den BMU, Gerichtsakte - GA - Bl. 1079 ff., hier einschlägig Bl. 1081/1083). Entscheidend ist, daß die Berücksichtigung der Wechselwirkungen im Genehmigungsverfahren nicht dazu führt, daß die Fortführungsbefugnis als solche zum Genehmigungsgegenstand gemacht wird. Vielmehr spielen die Wechselwirkungen nur als Genehmigungsvoraussetzungen eine Rolle. Der erkennende Senat teilt hier den Standpunkt, den das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - BMU - in seiner vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme vom 19. April 1993 (Bl. 928 ff. GA) vertritt. Auch danach ist die auf Art. 2 Satz 3 der Dritten Novelle zum Atomgesetz gestützte Fortführung des Betriebes als solche nicht Gegenstand der Genehmigung; wohl aber können nach Auffassung der Bundesaufsichtsbehörde die tatsächlichen Auswirkungen der Betriebsfortführung für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nach § 7 AtG vorliegen, von Bedeutung sein (aaO, S. 18 = Bl. 936 R GA). Die Wechselwirkungen sind entgegen der Auffassung der Bundesaufsichtsbehörde innerhalb des Genehmigungsverfahrens in gleicher Weise und unabhängig davon zu beachten, ob sie im Zusammenhang mit solchen Teilen der vorhandenen Anlage auftreten können, die im Endausbauzustand erhalten bleiben (umzugestaltende Betriebsteile), oder mit solchen, die nach und nach aufgegeben werden sollen (auslaufende Betriebsteile). Die Unterscheidung zwischen umzugestaltenden und auslaufenden Betriebsteilen hat für die Risikoermittlung und -bewertung keine Bedeutung. Sie beruht auf der von der Beigeladenen geplanten erheblichen Umgestaltung der Anlage, die dazu führt, daß ein Teil der vorhandenen Anlage sich in dem Endausbauzustand der geplanten Anlage nicht wiederfinden wird. Die rechtliche Bedeutung der Unterscheidung erschöpft sich darin, daß die auslaufenden Betriebsteile als solche keiner Genehmigung nach § 7 AtG bedürfen, während die umzugestaltenden Betriebsteile Gegenstand einer solchen Genehmigung sein müssen. Nach Art. 2 Satz 2 der Dritten Novelle gehören nämlich nicht nur die neu zu errichtenden oder umzubauenden Gebäude- und Anlagenteile zum Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, sondern auch unverändert fortbestehende Gebäude- und Anlagenteile; denn die Regelung des Art. 2 Satz 2 aaO, die unabhängig von baulichen Veränderungen in der Brennelementfabrik ein Erlöschen befristeter Genehmigungen vorsieht, ist nur verständlich, wenn man sie dahin begreift, daß sie eine sich auf die Errichtung und den gesamten Betrieb der nicht auslaufenden Teile einer Brennelementfabrik erstreckende Nachgenehmigung verlangt. Die von Wechselwirkungen ausgehenden Risiken vertragen demgegenüber keine unterschiedliche Bewertung, je nachdem, ob sie von umzugestaltenden oder auslaufenden Betriebsteilen ausgehen. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG stellt nämlich, wie der Beklagte zutreffend unterstreicht, nicht auf die unterschiedliche Herkunft von Tatsachen, die sich auf die Genehmigungsvoraussetzungen beziehen, ab. Die Genehmigungsbehörde muß ihren Erwägungen zur Risikoermittlung und -bewertung hinsichtlich der Wechselwirkungen auch im Rahmen des vorläufigen Gesamturteils nach § 18 Abs. 1 AtVfV Raum geben. Wie sich aus der Vorschrift ergibt, hat sich die vorläufige Prüfung im Falle der Erteilung einer Teilgenehmigung nicht allein darauf zu erstrecken, daß die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf den B e t r i e b der gesamten Anlage, sondern auch darauf, daß sie im Hinblick auf die E r r i c h t u n g dieser Anlage vorliegen werden. Die Behörde hat daher bei der Abgabe des vorläufigen Gesamturteils nicht nur den Endausbauzustand des Brennelementwerks, sondern auch den jeweiligen Ausbauzustand in den einzelnen Errichtungsphasen ins Auge zu fassen. Zutreffend verlangt daher die Beigeladene, daß das vorläufige Gesamturteil als "roter Faden" für die einzelnen Teilgenehmigungsschritte auf der Prüfung aufbauen müsse, ob der angestrebte Endausbauzustand genehmigungsfähig sei und ob der Weg bis zum Endausbauzustand entsprechend den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG durchführbar sei (Schriftsatz vom 27. April 1993 im Verfahren 14 A 215/90, Bl. 262). Eine Anlage, die nicht fertiggestellt werden kann, weil sich notwendige Teilschritte der Errichtung nicht als genehmigungsfähig erweisen, kann kein vorläufiges positives Gesamturteil erfahren. Die Genehmigungsbehörde hatte im vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht Anlaß, drohende Wechselwirkungen im Rahmen der vorläufigen Beurteilung nach § 18 Abs. 1 AtVfV zum Gegenstand ihrer vorläufigen Risikoermittlung und -bewertung zu machen. Bereits im Zusammenhang mit den Überlegungen zur Klagebefugnis ist ausgeführt worden, daß Wechselwirkungen hier auf Grund der zeitlichen und räumlichen Verschränkung von Errichtungs- und Ausbaumaßnahmen auf der einen Seite und dem Fortgang des Betriebs der vorhandenen Altanlage auf der anderen Seite naheliegen. Dementsprechend geht keiner der Verfahrensbeteiligten davon aus, daß Wechselwirkungen von vornherein ausgeschlossen gewesen wären. Eine Prüfung dieses Fragenkreises im Genehmigungsverfahren war daher nötig und hat auch stattgefunden, wie sich ohne weiteres daraus ergibt, daß die streitbefangene Teilgenehmigung den Beginn bestimmter Errichtungs-, Ausbau- und Nachrüstungsmaßnahmen im Hinblick auf etwaige nachteilige Auswirkungen auf das Sicherheits- und Sicherungsniveau der bestehenden Anlage an die vorherige Zustimmung der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde knüpft (Nebenbestimmung 7). Auch das BMU geht in seinen Überlegungen zur rechtlichen Ausgestaltung der Prüfung von Wechselwirkungen davon aus, daß hiergegen Abwehrmaßnahmen erforderlich sein können. Es führt beispielhaft die Sicherung von Baumaterialien gegen Absturz, die Sicherung der Prozeßanlagen vor herabstürzenden Baumaterialien, den Einbau staubhemmender Trennwände im Baustellenbereich und den zusätzlichen Staubschutz im Bereich der Prozeßanlagen an (Stellungnahme S. 21 = Bl. 938 GA). Die Beigeladene selbst hat eine Darstellung denkbarer Wechselwirkungen vorgenommen. Daraus können folgende Vorfälle herangezogen werden: Bei der Errichtung neuer Gebäude auf dem Betriebsgelände kann es zum Absturz von Lasten auf die vorhandenen Betriebsgebäude, etwa die Fertigungshallen 1 und 2, und zu deren Beschädigung kommen. Ein solcher Fall kann etwa beim Absturz von Baumaterial von einem Kran oder beim Umstürzen eines Krans eintreten. Bei der Nachrüstung bereits bestehender Gebäude sind etwa ein Absturz von Lasten innerhalb dieser Gebäude und eine Beschädigung von Produktionsanlagen denkbar. Die Nachrüstung und Erweiterung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen kann zu einer Störung der Versorgung oder Entsorgung des laufenden Betriebes führen. Der Umzug kontaminierter Prozeß- und Lagereinrichtungen kann bei unsachgemäßer Durchführung dazu führen, daß die Umgebung des Betriebes erhöhter Strahlung ausgesetzt wird. Folgerichtig macht die Beigeladene geltend, daß sie die Problematik bereits in dem von ihr vorgelegten Sicherheitsbericht SB 3/82 im Abschnitt 6 dargestellt habe und daß der streitbefangene Genehmigungsbescheid die sich aus der zeitlichen und räumlichen Verschränkung von Neuerrichtung und Altbetrieb ergebenden Folgen sicherheitstechnisch unter anderem durch die Prinzipien der zeitlichen Staffelung und räumlichen Trennung löse. Die Genehmigungsbehörde hat zwar in ihren Erwägungen zum Anlagenkonzept im Abschnitt 2.2.1.3.1 der ersten Teilgenehmigung die Frage der Wechselwirkungen aufgegriffen. Das dort ausgesprochene vorläufige positive Gesamturteil erweist sich jedoch mit Rücksicht auf die Wechselwirkungen als rechtsfehlerhaft. Das von der Behörde abgegebene Urteil, daß der Errichtung und dem Betrieb der Anlage der Beigeladenen keine von vornherein unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstünden, ist lückenhaft. Hinsichtlich der Wechselwirkungen hat die Behörde ein solches vorläufiges Urteil nicht abgegeben. Gestattungen, die nach § 7 Abs.2 AtG erteilt werden, setzen voraus, daß Risiken, die nach den Maßstäben praktischer Vernunft nicht auszuschließen sind, zuvor geklärt werden und sich die Genehmigungsbehörde die gebotene Gewißheit darüber verschafft, daß die erforderliche Vorsorge getroffen ist (BVerwG, Urteil vom 9. September 1988 - 7 C 3.86 - Mülheim-Kärlich, BVerwGE, 80, 207, 216 f). Das vorläufige Gesamturteil nach § 18 Abs.1 AtVfV muß darauf angelegt sein, daß sich die Genehmigungsbehörde diese Gewißheit bei der Erteilung der einzelnen Teilgenehmigungen verschafft. Demgegenüber zielt das vorläufige Gesamturteil in der der Beigeladenen erteilten ersten Teilgenehmigung darauf ab, daß Risiken aus mit dem Vorhaben der Beigeladenen verbundenen Wechselwirkungen im baubegleitenden Aufsichtsverfahren geklärt werden. Die darin liegende Ausklammerung der Beurteilung der Wechselwirkungen zeigt sich sowohl in der Konzeptprüfung als auch in den Erwägungen, die die Genehmigungsbehörde im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen denkbaren Störfällen und dem Normalbetrieb widmet. Die Behörde geht davon aus, daß eine technische Konzeption der Anlage, die dem Stand von Wissenschaft und Technik entspreche, eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung des Schutzes vor Schäden durch den Betrieb der Anlage für die Minimierung der Strahlenexposition sei (S. 67 des Bescheides). Die Erwägungen der Behörde zum Anlagenkonzept (S. 75 aaO) knüpfen daran an, daß nach den Planungen der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Gewährleistung des Sicherheitseinschlusses zum Schutz der Umwelt und des Personals bei den Zwischenstufen des Übergangsbetriebes vorgesehen sei. Dabei verweist die Behörde ausdrücklich auf den Abschnitt 1.2.2.6 der ersten Teilgenehmigung über den Weiterbetrieb während der Bauphase und die Inbetriebnahme der neu errichteten Prozeßanlagen (S. 50 bis 53 aaO), in dem etwa hinsichtlich des abschließenden Umzuges in die neuen Produktionsräume ausgeführt wird, daß bei allen Arbeiten der Unterdruck in den Handschuhkästen aufrechterhalten bleibe (S. 52 aaO). Die Verweisung betrifft den Abschnitt des Bescheides, in dem die Beigeladene die von ihr in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Prinzipien der räumlichen Trennung und der zeitlichen Staffelung sowie die Anknüpfung an das Betriebsreglement der alten Anlage gewährleistet sieht. Indem sie an diese Planungen anknüpft, führt die Genehmigungsbehörde aus, ihre Prüfungen hätten ergeben, daß die geplante zeitlich gestaffelte Einrichtung und Inbetriebnahme der Prozeßanlagen im neuen Fertigungsgebäude und die Außerbetriebsetzung der Altanlagen aus sicherheitstechnischer Sicht grundsätzlich möglich seien. Für die Durchführung der einzelnen Errichtungs-, Umzugs- und Inbetriebsetzungs- bzw. Außerbetriebsetzungsmaßnahmen sei jedoch die Erstellung einer detaillierten Beschreibung des Ablaufes mit den erforderlichen Arbeits- und Sicherheitsanweisungen erforderlich. Anhand dieser Anweisungen sei im einzelnen nachzuweisen, daß das Sicherheitsniveau der weiterbetriebenen Anlage erhalten bleibe, unzulässige Wechselwirkungen zwischen den bestehenden und in Betrieb zu setzenden Prozeßanlagenbereichen vermieden würden und die Einhaltung der Schutzziele der Strahlenschutzverordnung im einzelnen gewährleistet sei. Die Behörde werde diesem Gesichtspunkt durch Erteilung entsprechender Auflagen für die jeweiligen Teilgenehmigungsschritte Rechnung tragen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Erhaltung des Sicherheitsniveaus der weiterbetriebenen Anlage, z. B. nach §§ 17 und 19 AtG anordnen. Die Ankündigung von Auflagen, die nicht an den vorhandenen Betrieb, sondern an die für die Verwirklichung des Konzepts der Beigeladenen erforderlichen einzelnen Teilgenehmigungsschritte anknüpfen, wird mit einem ausdrücklichen Hinweis auf die Nebenbestimmung 7 zu der hier zitierten ersten Teilgenehmigung verbunden. Diese Nebenbestimmung lautet wie folgt: Für die hiermit genehmigten Neubau- bzw. Umbaumaßnahmen ist der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde darzulegen, auf welche Weise sichergestellt ist, daß durch diese Baumaßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Sicherheits- und Sicherungsniveau der bestehenden Anlage ausgehen können. Der Beginn der jeweiligen Baumaßnahmen bedarf der vorherigen Zustimmung der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde. Das BMU versteht den im ersten Satz der Nebenbestimmung enthaltenen Begriff der bestehenden Anlage dahin, daß damit lediglich die schrittweise durch Wegfall oder Umgestaltung abzulösenden, also von der Bundesaufsichtsbehörde sogenannten auslaufenden Betriebsteile gemeint seien (Stellungnahme S.22 = Bl. 938 R GA). Diese Auslegung des Textes knüpft an die für die Prüfung der Wechselwirkungen ungeeignete Unterscheidung zwischen auslaufenden und umzugestaltenden Betriebsteilen an und läßt sich weder der Nebenbestimmung als solcher noch dem Gesamtzusammenhang der Genehmigung entnehmen. Von ihr sind bislang weder der Beklagte als Genehmigungsbehörde noch die Beigeladene als Adressatin des Genehmigungsbescheides ausgegangen. Der Begriff der bestehenden Anlage ist dahin zu verstehen, daß damit die gesamte bestehende Anlage der MOX-Verarbeitung gemeint ist, d.h. sowohl die auslaufenden, als auch die aufgrund der Teilgenehmigungen umzugestaltenden und nach der Planung fortbestehenden Teile. Für alle diese Teile wird wegen zu befürchtender Wechselwirkungen der Beginn von Baumaßnahmen an die Zustimmung der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde geknüpft. Die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Konzeptprüfung zu den Wechselwirkungen angestellten Überlegungen gehen ersichtlich unmittelbar auf eine Empfehlung der Reaktor-Sicherheitskommission - RSK - vom 29. Oktober 1984 zurück. Die Empfehlung behandelt die einschlägige Problematik im Hinblick auf einen ursprünglich ins Auge gefaßten Vorbescheid nach § 7 a AtG. Die RSK führt aus, sie habe keine Bedenken gegen die von der Alkem vorgesehene zeitliche Staffelung, wenn vom Gutachter auf Grund detaillierter Angaben zum Ablauf der geplanten Maßnahmen festgestellt werde, daß das bestehende Sicherheitsniveau der Anlage erhalten bleibe und keine die Gewährleistung der Schutzziele der Strahlenschutzverordnung gefährdenden Wechselwirkungen zwischen den bestehenden und in Betrieb zu setzenden Anlagen zu erwarten seien (GA 14 A 148/88, Bl. 387). Der Antrag der Beigeladenen, darüber Beweis zu erheben, ob die Genehmigungsbehörde den TÜV Bayern zur Erhärtung ihrer Risikoermittlung und -bewertung im Hinblick auf das Konzept des Weiterbetriebs während der Bauphase mit der Erstattung des im September 1984 abgegebenen Gutachtens beauftragt hat (Beweisantrag Nr. 1 II) ist unbegründet. Dieses Gutachten liegt dem Senat nämlich vor. Welchen Zweck die Behörde mit der Einholung des Gutachtens verbunden hat, ist für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids unerheblich. Entscheidend ist, ob sich das Gutachten inhaltlich mit den Wechselwirkungen auseinandersetzt und ob es auf diese Weise eine ausreichende Grundlage für eine tatsächlich allerdings nicht durchgeführte Risikobewertung durch die Behörde darstellt. Das im September 1984 erstattete Gutachten des TÜV Bayern zum Antrag der A GmbH auf Erteilung eines Vorbescheides zu konzeptionellen Einzelfragen der streitbefangenen Anlage (Beiakte 99.1.4.1.1.4.0, Bl.00098) behandelt zwar das Nebeneinander von alter und neuer Anlage. Es reicht jedoch als Grundlage für das von der Genehmigungsbehörde abgegebene vorläufige positive Gesamturteil nicht aus. Im Einklang mit der bereits behandelten späteren RSK-Empfehlung gelangt der TÜV zu dem Ergebnis, daß es prinzipiell möglich sei, das Sicherheitsniveau der bestehenden Anlage zu erhalten (Bl. 00050 aaO). Für die Durchführung der einzelnen Errichtungs-, Umzugs- und Inbetriebsetzungs- bzw. Außerbetriebsetzungsmaßnahmen sei jedoch die Erstellung einer detaillierten Beschreibung des Ablaufs mit den erforderlichen Arbeits- und Sicherheitsanweisungen nötig. Anhand dieser Anweisungen sei zu prüfen, inwieweit das Sicherheitsniveau der Anlage erhalten bleibe, unzulässige Wechselwirkungen zwischen den bestehenden und in Betrieb zu setzenden Anlagenbereichen vermieden würden und die Einhaltung der Schutzziele der Strahlenschutzverordnung im einzelnen gewährleistet sei (Bl. 00049 aaO). Die Formulierungen in dem Gutachten des TÜV entsprechen nahezu wörtlich den oben wiedergegebenen Erwägungen der Genehmigungsbehörde im Abschnitt 2.2.1.3.1 der ersten Teilgenehmigung (S. 75 des Genehmigungsbescheides). Dementsprechend ist festzuhalten, daß auch das der Einschätzung der Genehmigungsbehörde zugrunde liegende Sachverständigengutachten wegen der Wechselwirkungen auf eine spätere, und zwar erst aus Anlaß der Durchführung der einzelnen Errichtungs-, Umzugs- und Inbetriebsetzungs- oder Außerbetriebsetzungsmaßnahmen durchzuführende Überprüfung des Sicherheitsniveaus der Anlage verweist. Auch unabhängig von der Verweisung der Überprüfung in die Zukunft stellen die Äußerungen des TÜV Bayern keine gesicherte Grundlage für ein vorläufiges positives Gesamturteil dar. Die Aussage, es sei prinzipiell möglich, das Sicherheitsniveau der bestehenden Anlage zu erhalten, läßt die Frage, ob dem genehmigungsbedürftigen Vorhaben keine von vornherein unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, offen, weil dieses Sicherheitsniveau nicht ohne weiteres dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. Die Genehmigungsbehörde hat den Hinweis des TÜV Bayern, daß die Durchführung der einzelnen von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen geplanten Maßnahmen die Erstellung einer Beschreibung des Ablaufs mit den erforderlichen Arbeits- und Sicherheitsanweisungen voraussetze, zwar in der Nebenbestimmung 7 in die erste Teilgenehmigung umgesetzt. Sie hat jedoch verkannt, daß es mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht vereinbar ist, die Prüfung, inwieweit sich unzulässige Wechselwirkungen vermeiden lassen, aus dem Genehmigungsverfahren in die baubegleitende Aufsicht zu verschieben. Solange eine Ermittlung erheblicher Risiken innerhalb des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens der Genehmigungsbehörde nicht möglich erscheint, darf sie daher kein vorläufiges positives Gesamturteil im Sinne des § 18 Abs.1 AtVfV abgeben. Ein genehmigungsfähiges Konzept liegt in einem solchen Fall nicht vor. An der Pflicht der Genehmigungsbehörde, vor Erteilung einer atomrechtlichen Gestattung zu klären, welche nach den Maßstäben der praktischen Vernunft nicht auszuschließenden Risiken bestehen, und sich zu dieser Zeit Gewißheit darüber zu verschaffen, daß die erforderliche Vorsorge getroffen ist (BVerwGE 80, 207, 216 f), können Ausführungen eines Sachverständigen, die eine baubegleitende Klärung dieser Fragen nahelegen mögen (in diesem Sinne besonders eindeutig: Gutachten des TÜV Bayern vom Oktober 1985 zur Errichtung der Anlage, Teil I, Bauwerke, Abschnitt 2, Allgemeine Anforderungen an die Bauwerke), nichts ändern. Auch entsprechende Überlegungen, mit denen die Beigeladene die Prüfung der Wechselwirkungen aus dem Genehmigungsverfahren in die errichtungsbegleitende Aufsicht zu verschieben versucht, vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Die dahingehenden Rechtsansichten der Beigeladenen kommen besonders deutlich in ihrem Schriftsatz vom 23. April 1993 in dem Verfahren 14 A 1806/90 (Bl.389, 395) zum Ausdruck. Sie betreffen zwar den Gegenstand der vierten Teilgenehmigung, sind jedoch im Rahmen des vorläufigen Gesamturteils für das gesamte Genehmigungsverfahren von Bedeutung. Indem sie an älteres tatsächliches Vorbringen anknüpft, stellt die Beigeladene die Wechselwirkungen im Zusammenhang mit der vierten Teilgenehmigung als mögliche Einflüsse dar, wie sie typischerweise bei Reparaturen oder Nachrüstmaßnahmen in der bestehenden Anlage auftreten könnten. Hieraus folgert die Beigeladene, daß die abschließende Prüfung und Bewertung dieser möglichen Auswirkungen nur im Rahmen der errichtungsbegleitenden Detailplanung möglich sei. Das von der Beigeladenen verwendete Wort Detailplanung ist geeignet, die Vorstellung hervorzurufen, daß im Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides die notwendigen Einzelheiten für die Aufstellung von Sicherheitsanforderungen noch nicht bekannt sind und auch nicht bekannt zu sein bräuchten. Es ist jedoch mit der in § 7 Abs.2 Nr.3 AtG gebotenen Risikoermittlung und -bewertung durch die Genehmigungsbehörde nicht vereinbar, daß Genehmigungsvoraussetzungen gänzlich ungeprüft und einer nach Erteilung der Genehmigung durchzuführenden Planung überlassen bleiben. Sicherheitsanforderungen sind grundsätzlich im Genehmigungsbescheid festzulegen, wenn nicht die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in rechtswidriger Weise unterbleiben soll. Das gesetzlich gebotene Maß an Gewißheit über etwaige Risiken und etwa zu treffende Vorsorge im Hinblick auf das Nebeneinander von alten und neuen Anlagenteilen fällt zwar auf der Ebene der vorläufigen und der endgültigen Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens unterschiedlich aus. Auch die vorläufige Beurteilung setzt aber ein Urteil der Behörde voraus, nämlich darüber, ob dem Vorhaben keine von vornherein unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (BVerwGE 80, 207, 214). Die in den einzelnen Teilgenehmigungen enthaltenen Gestattungen hängen demgegenüber von einem entsprechenden abschließenden Urteil der Behörde ab. Die errichtungsbegleitende Überprüfung zielt im Gegensatz zu dem vorläufigen und dem abschließenden Urteil der Behörde darauf ab, ob die zuvor im Genehmigungsbescheid festgesetzten Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Nur innerhalb feststehender Sicherheitsanforderungen sind Detailplanungen, die lediglich einer baubegleitenden Aufsicht bedürften, bei der Errichtung einer kerntechnischen Anlage nach § 7 AtG zulässig. Die Beigeladene behauptet, daß die Genehmigungsbehörde von der Anwendung des Betriebsreglements für die bestehende Anlage ausgegangen sei, auf dieser Grundlage die mit den Wechselwirkungen verbundenen Risiken beurteilt habe und so zu dem vorläufigen positiven Gesamturteil gelangt sei. Sie stellt diese Behauptung - zum Teil im Zusammenhang mit ihrem Vortrag zum gestattenden Teil der streitbefangenen Genehmigung - unter Beweis (Beweisantrag Nr.1 I, 2, 3 und 8 I und II). Nach Auffassung des erkennenden Senats erscheint es in der Tat zwingend geboten, daß die Genehmigungsbehörde bei der Prüfung der Wechselwirkungen und der damit notwendigerweise verbundenen Betrachtung des vorhandenen Betriebs die für diesen Betrieb bestehenden und tatsächlich angewendeten Betriebsvorschriften ins Auge faßt. Gleiches würde für Auflagen gelten, die der Beigeladenen nach § 17 Abs.1 Satz 2 oder 3 AtG für den vorhandenen Betrieb erteilt worden wären. Auch sie sind grundsätzlich geeignet, Wechselwirkungen bei einer grundlegenden Umgestaltung der vorhandenen kerntechnischen Anlage weniger wahrscheinlich werden zu lassen. Voraussetzung dafür ist es jedoch, daß die Auflagen rechtlichen Bestand haben und der Betreiber sie tatsächlich beachtet. Ebenso kann ein Betriebsreglement oder Betriebshandbuch die Sicherheit einer kerntechnischen Anlage nur insoweit gewährleisten, wie es Beachtung findet. Die Genehmigungsbehörde hätte daher bei Abgabe des vorläufigen positiven Gesamturteils in der streitbefangenen ersten Teilgenehmigung das Betriebsreglement für die vorhandene Anlage der Beigeladenen nur insoweit der Risikoermittlung und -bewertung zugrunde legen dürfen, als sie von der rechtlich gesicherten Anwendung des Reglements mit einem bestimmten Inhalt bis zum Abschluß der Errichtungsarbeiten hätte ausgehen können. Eine Festschreibung der für den Ausschluß rechtserheblicher Wechselwirkungen einschlägigen Teile des Betriebsreglements hat jedoch nicht stattgefunden. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem streitbefangenen Bescheid. Nicht ausreichend ist es, wenn der Aufsichtsbehörde bekannte Sicherheitsanweisungen und sicherheitsrelevante Betriebsvorschriften der Aufsichtstätigkeit als "verbindlich" zugrunde gelegt wurden, ohne daß die zuständige Behörde durch eine von ihr getroffene Entscheidung die Verbindlichkeit der Sicherheitsanweisungen und Betriebsvorschriften geregelt hätte. Die dahingehende Behauptung der Beigeladenen (Beweisantrag Nr.6) geht daher ins Leere und bedarf keines Beweises. Die von der Beigeladenen unter Beweis gestellte Behauptung, die Genehmigungsbehörde sei bei Erlaß der ersten Teilgenehmigung - und auch später - von der Anwendung des Betriebsreglements für die bestehende Anlage ausgegangen, erweist sich für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Genehmigung auch noch aus anderen Gründen als unerheblich. Soweit es nicht um die Frage geht, ob die von der Beigeladenen behauptete Einschätzung der Wechselwirkungen durch die Genehmigungsbehörde zutreffend war, sondern um die Behauptung, daß eine solche Bewertung überhaupt stattgefunden hat, beruft sich die Beigeladene auf das Zeugnis von Beamten, die bei Erlaß des angefochtenen Bescheides im Dienste des Beklagten standen. Das Beweisangebot bezieht sich damit auf von einzelnen Beamten angestellte Erwägungen, die der Entscheidungsvorbereitung des als Genehmigungsbehörde tätigen Hessischen Ministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit gedient haben, die jedoch nicht mit der in dem vorläufigen Gesamturteil zum Ausdruck gelangenden Feststellung der Behörde als solcher zu verwechseln sind. Vorbereitende Erwägungen werden, selbst wenn sie unverändert in den Genehmigungsbescheid eingehen, erst durch die Verlautbarung zu einer Beurteilung im Sinne eines vorläufigen positiven Gesamturteils, das der Genehmigungsbehörde zuzurechnen ist. Der Inhalt der Verlautbarung läßt sich an Hand der in schriftlicher Form vorliegenden ersten Teilgenehmigung vom 9. Oktober 1987 eindeutig feststellen und läßt in dem einschlägigen Abschnitt 2.2.1.3.1 nicht erkennen, inwieweit die Behörde auf die Anwendung des Betriebsreglements abgestellt hat. Die rechtlich gebotene Unterscheidung zwischen den den Bescheid vorbereitenden Erwägungen der in der Genehmigungsbehörde tätigen Beamten und der in dem verlautbarten Bescheid zum Ausdruck gelangenden vorläufigen Beurteilung im Sinne des § 18 Abs.1 AtVfV wird dadurch unterstrichen, daß die Begründung eines atomrechtlichen Genehmigungsbescheides, zu dessen wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen im Sinne des § 16 Abs.1 Nr.5 AtVfV im Falle einer Teilgenehmigung das vorläufige positive Gesamturteil gehört, gemäß § 15 Abs.3 Satz 1 AtVfV schriftlich zu erfolgen hat. Auch hieraus folgt, daß sich das vorläufige positive Gesamturteil allein aus dem Inhalt der schriftlich bekanntgegebenen Fassung des Genehmigungsbescheides erschließen kann. Unter diesen Umständen liefe die von der Beigeladenen hilfsweise zu ihrem Klageabweisungsantrag beantragte Vernehmung der Beamten auf eine Nachholung einer Begründung hinaus, die im Genehmigungsbescheid nicht enthalten ist und die die Genehmigungsbehörde selbst bis zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht nachgeholt hat. Selbst wenn die von der Beigeladenen benannten Zeugen deren Behauptungen bestätigten, wäre es dem erkennenden Senat verwehrt, darauf eine im Genehmigungsbescheid nicht zum Ausdruck gelangte Risikobewertung zu stützen. Er würde damit die durch § 7 Abs. 2 AtG der Exekutive zugewiesene Verantwortung für diese Bewertung an sich reißen. Aus den dargelegten Rechtsgründen folgt zugleich, daß sich die Gründe des angefochtenen Genehmigungsbescheides entgegen der Anregung der Beigeladenen nicht durch Überlegungen einzelner Beamter, die sich aus Aktenvermerken ergeben, auffüllen lassen. Die von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung herangezogenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Oktober 1987 - 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 - Brokdorf - und Beschluß vom 23. November 1988 - 7 B 145 und 146/88 - NVwZ 1989, 670 - Krümmel -) geben dem erkennenden Senat keine Veranlassung zu der beantragten Beweiserhebung. Danach setzt die gerichtliche Überprüfung, ob die Genehmigungsbehörde auf einer den Anforderungen des § 7 Abs.2 AtG entsprechenden Datenbasis entschieden hat, zunächst einen Nachvollzug der gedanklichen Operationen der Genehmigungsbehörde voraus. Auf den Funktionsvorbehalt zugunsten der Genehmigungsbehörde weist das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hin (BVerwGE 78, 177, 181). Die Aufklärung von Erwägungen, die nicht in den Genehmigungsbescheid eingegangen sind, sondern im Bereich von Vorüberlegungen verblieben sind, ist danach nicht geboten. Im Beweisantrag Nr.1 I stellt die Beigeladene weiterhin die Behauptung unter Beweis, die Genehmigungsbehörde habe im Rahmen der Bildung des vorläufigen positiven Gesamturteils eine in ihren Grundlagen von der Beigeladenen näher beschriebene Risikoermittlung und Risikobewertung vor allem unter dem Aspekt der Wechselwirkungen vorgenommen. Dabei habe die Behörde außer dem Betriebsreglement für die bestehende Anlage die Prinzipien der räumlichen Trennung und der zeitlichen Staffelung zugrunde gelegt. Sie habe weiterhin dem vorläufigen positiven Gesamturteil die Beurteilung zugrunde gelegt, daß aus Wechselwirkungen keine Freisetzung von Spaltstoffen folgen könne, die zu unzulässigen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage führen würden, wie die Beigeladene im Beweisantrag Nr. 8 III unter Beweisantritt - auch für die Richtigkeit dieser Bewertung - behauptet. Die von der Beigeladenen behaupteten Tatsachen sind für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Die Genehmigungsbehörde hätte dem vorläufigen Gesamturteil die Prinzipien der räumlichen Trennung und der zeitlichen Staffelung nur zugrunde legen dürfen, wenn sie die Anwendung der Prinzipien als gesichert hätte ansehen dürfen. Dies war bei Erlaß der ersten Teilgenehmigung nicht der Fall. Entsprechende Absichtserklärungen der Beigeladenen reichen nicht aus. Die von der Genehmigungsbehörde durch den in den Abschnitt 2.2.1.3.1 des Bescheides aufgenommenen Hinweis auf die Nebenbestimmung 7 vorgenommene Verweisung der Risikoermittlung und -bewertung in das baubegleitende Aufsichtsverfahren geht fehl, wie vorstehend bereits ausgeführt worden ist. Im übrigen erweisen sich die Beweisanträge Nr.1 I und 8 III auch deshalb als unbegründet, weil sie auf die Feststellung der von den Beamten der Genehmigungsbehörde angestellten Überlegungen, die für sich genommen für die Rechtmäßigkeit der ersten Teilgenehmigung ohne Bedeutung sind, gerichtet sind. Da die Genehmigungsbehörde bis zum Abschluß der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat keine die Teilgenehmigung vom 9. Oktober 1987 ergänzenden Gründe nachgeschoben hat, erübrigt sich die Klärung der Frage, ob hiergegen rechtliche Bedenken bestünden. Für einen Anspruch der Beigeladenen auf ein Nachschieben von Gründen gibt es unabhängig von der Frage, in welcher Weise er sich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren durchsetzen ließe, keine rechtliche Grundlage. Die von der Behörde angestellte Prüfung, ob die Konzeption der Anlage der Beigeladenen dem Stand von Wissenschaft und Technik im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG entspricht, unterscheidet sich hinsichtlich der Wechselwirkungen wesentlich von den Erwägungen, die die Behörde im übrigen im Rahmen der ersten Teilgenehmigung zur Konzeptprüfung angestellt hat. Auf diese Weise wird erkennbar, daß sich die Genehmigungsbehörde hier nicht mit der von ihr im übrigen für erforderlich gehaltenen Sorgfalt von der Erfüllung des Vorsorgegebots überzeugt hat. Im allgemeinen legt die Genehmigungsbehörde bei der Konzeptprüfung nämlich offen, welchen Maßstab sie zur Ermittlung der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Vorsorge anlegt, und führt auf Grund dessen jeweils aus, sie habe die Überzeugung gewonnen, daß diese Vorsorge nach der Konzeption der Anlage getroffen werde: Für die Sicherheitsanforderungen an die Gebäudeauslegung bezieht sich die Behörde etwa auf die in einem Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 17. Mai 1985 festgelegten Grundlagen der bautechnischen Auslegung der neuen baulichen Anlagen der A GmbH - Grundlagen Bau - und stellt fest, daß das Fertigungsgebäude und ein Teil des Spaltstofflagers, in denen in größerem Umfang mit Plutonium in dispensibler Form umgegangen werde, gegen Druckwellen aus chemischen Reaktionen und gegen Flugzeugabsturz ausgelegt sei (Bl. 69 f. des Genehmigungsbescheides). Für die Verfahrenstechnik der Prozeßanlagen verweist die Behörde darauf, daß sie den anerkannten Grundsätzen der chemischen Verfahrenstechnik entspreche und im langjährigen Betrieb der A GmbH erprobt sei (S. 70 aaO). Zu den lüftungstechnischen Anlagen heißt es, daß sie insgesamt die Anforderungen der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes erfüllten, wobei die Behörde insbesondere darauf verweist, daß die Anlagen in den einzelnen Gebäuden einen Unterdruck zur Atmosphäre und eine Druckstufung der Räume untereinander und zu den in ihnen aufgestellten Handschuhkästen sicherstellen würden (Bl. 70 f. aaO). Bei der Prüfung der Kritikalitätssicherheit stützt sich die Behörde auf die DIN 25 403 zur Kritikalitätssicherheit bei der Verarbeitung und Handhabung von Kernbrennstoffen, Grundsätze, und stellt fest, daß die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen entsprechende konkrete Sicherheitskonzepte für die einzelnen Bereiche der Prozeßanlage festgelegt habe. Sie verweist ausdrücklich auf die Prinzipien der geometrischen Sicherheit, der sicheren Masse und der sicheren Konzentration (Bl. 71 bis 74 aaO). Im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen für die Gesamtanlage setzt sich die Genehmigungsbehörde weiterhin mit der Strahlenexposition in der Umgebung der Anlage bei Störfällen und bei Normalbetrieb auseinander. Auch diese Überlegungen sind nicht geeignet, das vorläufige positive Gesamturteil zu stützen; denn auch sie sind rechtsfehlerhaft, weil sie die Wechselwirkungen nicht in der gebotenen Weise berücksichtigen. Die störfallbezogenen Erwägungen der Genehmigungsbehörde beziehen sich nur in einem Ausnahmefall, nämlich dem der Schweißarbeiten bei der Nachrüstung von Gebäuden und Versorgungseinrichtungen und ähnlichen Anlagenteilen, auf Wechselwirkungen. Im übrigen werden auch solche Wechselwirkungen nicht behandelt, die als naheliegend und nach dem Vorbringen der Beigeladenen in dem vorliegenden Verfahren als denkbar erscheinen. Die mit dem Gesamtvorhaben der Beigeladenen verbundene Errichtung neuer Gebäude, die Nachrüstung bestehender Gebäude und Bauwerke, die Nachrüstung und Erweiterung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie die Änderungen, der Umzug und die Beseitigung von kontaminierten Prozeßeinrichtungen und von Lagereinrichtungen erfordern unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG vor allem, sicherzustellen, daß von den Baumaßnahmen keine mechanischen Einwirkungen auf die vorhandene Anlage ausgehen. Es könnten die Auslegungsstörfälle Absturz von Lasten und Eindringen schädlicher Stoffe eintreten. Die entsprechenden Ausführungen der Genehmigungsbehörde zum vorläufigen positiven Gesamturteil erweisen sich jedoch nicht als einschlägig. Als Absturzstörfälle hat die Behörde erklärtermaßen lediglich den Absturz eines Lagerbehälters für Plutoniumdioxid- oder Uran/Plutoniumdioxid-Pulver, eines Transportbehälters für Plutoniumnitratlösung, eines Brennelementes und den Absturz von Brennstäben analysiert (Bl. 80 des Genehmigungsbescheides). Wechselwirkungen durch Absturz von Baugeräten oder -materialien sind also nicht erfaßt. In dem Abschnitt über das Eindringen schädlicher Stoffe wird lediglich das Eindringen giftiger Gase in die Anlage behandelt (Bl. 89 aaO). Die von der Beigeladenen weiterhin hervorgehobene Notwendigkeit, die Feuerwehrzufahrt freizuhalten, mag für die Störfälle des Brandes innerhalb oder außerhalb der Anlage von Bedeutung sein, wird jedoch in den entsprechenden Überlegungen der Genehmigungsbehörde (S. 81 f. und 87 aaO) nicht behandelt. Bei der Nachrüstung von Gebäuden u.ä. erscheinen wiederum mechanische Einwirkungen auf die vorhandene Anlage grundsätzlich als geeignet, einen Störfall herbeizuführen, sind jedoch ebensowenig wie hinsichtlich der Errichtung neuer Gebäude geprüft worden. Auch die bei Nachrüstungen innerhalb von Betriebsgebäuden mögliche Staubentwicklung und ihr Einfluß auf den ordnungsmäßigen Betrieb der vorhandenen Anlage sind nicht Gegenstand von Erwägungen bei der Bildung des vorläufigen positiven Gesamturteils gewesen. Allein die bei der Nachrüstung von Gebäuden unvermeidlichen und brandgefahrgeneigten Schweißarbeiten haben Eingang in die Überlegungen der Genehmigungsbehörde zum Brand in der Anlage gefunden. Entsprechendes gilt für die Brandgefahr durch Schweißarbeiten bei der Nachrüstung von Versorgungseinrichtungen u.ä., während die denkbaren mechanischen Einwirkungen solcher Nachrüstungsarbeiten auf den Betrieb der vorhandenen Anlage auch in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung gefunden haben. Schließlich fehlt es auch in den auf das vorläufige Gesamturteil abstellenden Erwägungen der Genehmigungsbehörde zur Strahlenexposition in der Umgebung der Anlage bei Normalbetrieb (S. 93 bis 106 des Genehmigungsbescheides) an einer Auseinandersetzung mit Wechselwirkungen. Dabei ist freilich zu berücksichtigen, daß hierfür hinsichtlich des Normalbetriebes weniger Anlaß als hinsichtlich der Störfälle bestand, weil lediglich die dritte Teilgenehmigung einen über den vom Bestandsschutz erfaßten ursprünglichen Betrieb hinausgehenden Normalbetrieb, der den Umgang mit radioaktivem Material einschließt, vorsieht. Die mit der Klage angefochtene Teilgenehmigung erweist sich unabhängig von den dem vorläufigen Gesamturteil anhaftenden Mängeln auch deshalb als rechtswidrig, weil die von der Genehmigungsbehörde in dem Bescheid ausgesprochenen Gestattungen mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht vereinbar sind. Auch insoweit hat die Behörde eine ausreichende Beurteilung über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nicht getroffen. Sie hätte den gestattenden Teil der ersten Teilgenehmigung nur erlassen dürfen, wenn sie sich davon überzeugt hätte, daß die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die abschließend genehmigten Errichtungs- und Nachrüstungsmaßnahmen getroffen wäre. Dabei darf die Errichtungsgenehmigung in ihrem definitiv feststellenden und in ihrem deshalb zulässigerweise auch gestattenden Teil nur so weit gehen, wie die Anlage in allen sicherheitstechnisch relevanten Einzelheiten von der Genehmigungsbehörde mit positivem Ergebnis geprüft worden ist. Die Genehmigungsentscheidung ist nicht aufteilbar in ein "Ob" und ein "Wie" des Beginnen-Dürfens (BVerwG 80, 207, 212 f.). Die erste Teilgenehmigung wird in ihrem gestattenden Teil den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, weil die Genehmigungsbehörde sich bei der ihr obliegenden Prüfung und Beurteilung keine Gewißheit darüber verschafft hat, ob die erforderliche Vorsorge gegen Schäden im Zusammenhang mit Wechselwirkungen zwischen den Errichtungs- und Umrüstungsmaßnahmen auf der einen Seite und dem fortlaufenden Betrieb der vorhandenen Anlage auf der anderen Seite getroffen ist. Die Behörde hat die Prüfung dieses Fragenkreises vielmehr entsprechend den von ihr schon bei der Konzeptbilligung herangezogenen Maßstäben in einen Zeitraum nach Erteilung der Genehmigung, nämlich in die baubegleitende Aufsicht verschoben. Der im Zusammenhang mit den in der ersten Teilgenehmigung enthaltenen Gestattungen gestellte Beweisantrag Nr.2 ist unbegründet. Der erkennende Senat unterstellt es als wahr, daß die Genehmigungsbehörde ihre Ermittlungen und Beurteilungen hinsichtlich der Wechselwirkungen, soweit sie überhaupt Bewertungen getroffen hat, mit den Sachverständigen des TÜV Bayern erörtert hat. Ebenso kann als wahr unterstellt werden, daß nach der von der Genehmigungsbehörde gewonnenen Auffassung zur Lösung sicherheitstechnischer Probleme aus Wechselwirkungen zum Teil nur Detailfestlegungen notwendig waren, die der errichtungsbegleitenden Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde überlassen worden sind. Diese Behauptung der Beigeladenen wird durch die Nebenbestimmung 7 des angefochtenen Bescheides erhärtet. Wie sich bei der Erörterung der dem vorläufigen positiven Gesamturteil anhaftenden Rechtsfehler gezeigt hat, ist jedoch die Verweisung der Prüfung sicherheitstechnischer Probleme, die sich aus Wechselwirkungen ergeben können, in die baubegleitende Aufsicht über die Errichtungs- und Umbaumaßnahmen mit § 7 Abs.2 Nr.3 AtG nicht vereinbar. Aus den vorstehend genannten Gründen stellt sich auch der Beweisantrag Nr.3 im Zusammenhang mit dem gestattenden Teil des angefochtenen Bescheides als unbegründet dar. Dort stellt die Beigeladene an Hand einzelner Errichtungs- und Umbaumaßnahmen unter Beweis, daß die Genehmigungsbehörde von der Lösbarkeit damit verbundener technischer Fragestellungen, die sich nur im Detail ergeben würden, ausgegangen sei, und bezieht sich auch insoweit auf das Zeugnis von Beamten der Genehmigungsbehörde. Die weitergehende Behauptung der Beigeladenen, daß die sicherheitstechnische Einschätzung der Beamten zutreffend gewesen sei, ist nicht beweiserheblich, denn die Vorstellung der Beamten von der Lösbarkeit technischer Fragestellungen entbindet die Genehmigungsbehörde nicht von der Pflicht, diesen Fragen in allen sicherheitstechnisch erheblichen Einzelheiten nachzugehen und eine Gestattung erst danach auszusprechen. Wäre die Behörde so verfahren, hätte es der Nebenbestimmung 7 nicht bedurft. Die erste Teilgenehmigung betrifft zum einen die nachträgliche Genehmigung der Errichtung und die Nachrüstung bereits bestehender Gebäude, zum anderen die Errichtung von Neubauten. Als auslegungsbestimmende Störfälle sieht die Genehmigungsbehörde daher den Absturz von Lasten, die Explosion, den Ausfall von Raumluftsystemen, Störungen im Lüftungssystem, Brand- und Kritikalität sowie Sturm, Blitzschlag, Hochwasser und Erdbeben an (S.140 bis 142 des Genehmigungsbescheides). Die Beigeladene nimmt zutreffend an, daß es zur Vermeidung von Wechselwirkungen mit dem laufenden Betrieb darauf ankommt, mechanische Einwirkungen von den Bauarbeiten auf den Betrieb zu verhindern (GA 14 A 148/88, Bl.353 i.V.m. Bl.340 f.). Die in erster Linie einschlägigen und vorstehend erwähnten Überlegungen der Genehmigungsbehörde zum Absturz von Lasten befassen sich jedoch nicht mit Lasten, die während der Bauarbeiten bewegt werden. Insoweit verweist die Beigeladene vielmehr ausdrücklich auf Arbeitsablaufpläne. Die Nebenbestimmung 7 kann die fehlende abschließende Beurteilung der Behörde über die Genehmigungsfähigkeit der Anlage nicht ersetzen. Hierzu ist auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit dem fehlerhaften vorläufigen positiven Gesamturteil zu verweisen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich schließlich, daß die Verweisung auf das Betriebsreglement der bestehenden Anlage eine abschließende Risikobewertung innerhalb des Genehmigungsverfahrens nicht ersetzen kann. Der in diese Richtung zielende Beweisantrag Nr.8 I/II kann daher auch im vorliegenden Zusammenhang keinen Erfolg haben. Der weiterhin von der Beigeladenen im vorliegenden Verfahren hilfsweise gestellte Beweisantrag Nr.10 knüpft der Sache nach nur an die vierte Teilgenehmigung vom 2. April 1990 an und ist daher für die hier zu treffende Entscheidung nicht erheblich. Er ist auch darüber hinaus unbegründet, wie sich aus den Erwägungen in den Entscheidungsgründen des zur vierten Teilgenehmigung ergangenen Urteils 14 A 1806/90 ergibt, das den Verfahrensbeteiligten zugleich mit dem vorliegenden Urteil zugestellt wird. Die erste Teilgenehmigung vom 9. Oktober 1987 ist schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil sie unter Verstoß gegen die Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung über die Beteiligung Dritter zustande gekommen ist; denn der von der Genehmigungsbehörde nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AtVfV ausgelegte Sicherheitsbericht SB 3/82 entsprach nicht den in der Verordnung aufgestellten Anforderungen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AtVfV handelt es sich um eine Unterlage, die Dritten die Beurteilung ermöglicht, ob sie durch die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt werden können. Wie es in der Verordnung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ausdrücklich heißt, sind hierzu die Anlage und ihr Betrieb zu beschreiben und mit Hilfe von Lageplänen und Übersichtszeichnungen darzustellen. Im Sicherheitsbericht sind die Konzeption (grundlegende Auslegungsmerkmale), die sicherheitstechnischen Auslegungsgrundsätze und die Funktion der Anlage einschließlich ihrer Betriebs- und Sicherheitssysteme darzustellen und zu erläutern. Die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen sind zu beschreiben und die zur Erfüllung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG vorgesehenen Vorsorgemaßnahmen darzulegen. Die Anwendung der Vorschriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung und die daran ausgerichtete Überprüfung des Sicherheitsberichts SB 3/82 auf seine Eignung, Dritten die Beurteilung der mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen auf ihre Rechte zu ermöglichen, hat sich auf die in das Genehmigungsverfahren einbezogenen Anlagenteile zu beschränken. Ausgenommen sind also Anlagenteile der bereits vorhandenen Anlage, die weder aus- noch umgebaut und auch nicht in unveränderter Form nachgenehmigt werden sollen. Hieraus folgt, daß die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen grundsätzlich nicht gehalten war, den ursprünglichen Zustand der Anlage im Sicherheitsbericht zu beschreiben, soweit er nicht zum Gegenstand späterer Genehmigungen werden sollte. Diese Einschränkung kann allerdings keine Geltung beanspruchen, soweit diese sogenannten auslaufenden Anlagenteile geeignet sind, Wechselwirkungen hervorzurufen. Die auslaufenden Anlagenteile stellen insoweit zwar nicht einen Teil des Genehmigungsgegenstandes dar, sind aber sehr wohl geeignet, die Genehmigungsvoraussetzungen für die nachzugenehmigenden oder neu zu errichtenden Anlagenteile zu beeinflussen. Wegen der Einzelheiten kann hier auf die vorstehenden Erwägungen zum Verstoß der ersten Teilgenehmigung gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG und § 18 Abs. 1 AtVfV und die dort angestellten Überlegungen zum Bestandsschutz der vorhandenen Anlage Bezug genommen werden. In diesem Umfang können auch die Gestaltung und der Betrieb der auslaufenden Anlagenteile dazu führen, daß Dritte durch die mit der neuen Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt werden, woran die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV bei der Beschreibung der Anforderungen an den Sicherheitsbericht anknüpft. Die mit dem Nebeneinander von Alt- und Neuanlage verbundenen Wechselwirkungen werden im Sicherheitsbericht nicht in einer Weise beschrieben, die Dritten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV die Beurteilung ermöglicht, ob sie durch die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt werden können. Einige Ausführungen zu diesem Punkt finden sich in Abschnitt 6 des Sicherheitsberichts, der sich mit der Bauphase, dem Umzug und der Stillegung befaßt. Unter 6.1 wird erwähnt, daß die die Sicherheitsauflagen und die Betriebsbereitschaft der bestehenden Anlagen berücksichtigt würden. Für Änderungen an vorhandenen Gebäuden verweist der Sicherheitsbericht unter 6.1.1 auf die Erfüllung sicherheitstechnischer Voraussetzungen und hierzu beispielhaft auf die Stillegung bzw. Demontage von Prozeßanlagen. Abschnitt 6.1.2 betrifft lediglich den Umzug in das neue Fertigungsgebäude. Aus Abschnitt 6.2.1.2 ist erkennbar, daß der Rohbau für das Fertigungsgebäude A 81.16 errichtet werden soll, während der vorhandene Betrieb weiterläuft. Der während Umbau- und Nachrüstungsarbeiten in der Versorgungszentrale 1 fortlaufende Betrieb in den Fertigungshallen 1 und 2 wird im Abschnitt 6.2.1.4 angesprochen. Weitere Ausführungen im Zusammenhang mit etwaigen Wechselwirkungen finden sich im Abschnitt 6.2.4, der sich auf den Gebäudeteil des Spaltstofflagers (A 81.10) bezieht. Soweit bei den dortigen Arbeiten die Fertigungshalle 2 betroffen wird, sollen Veränderungen erst nach Stillegung der Prozeßanlagen ermöglicht werden. Im übrigen heißt es, daß Aufbau und Nutzung der Prozeßanlagen im Gebäudeteil des Spaltstofflagers, der bei Erdbeben standsicher sei, stufenweise erfolge, parallel zu den übrigen Arbeiten laufe und abhängig von den notwendigen Baumaßnahmen am und im Gebäude sei. Insgesamt lassen die vorstehend herangezogenen und die sonstigen Ausführungen im Abschnitt 6.2 des Sicherheitsberichts zwar ein Nebeneinander alter und neuer Anlagenteile erkennen. Auch erscheinen die von der Beigeladenen im Zusammenhang mit den Wechselwirkungen in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Prinzipien der zeitlichen Staffelung (6.2.1.1, 6.2.1.3, 6.2.1.4, 6.2.1.6, 6.2.2.1, 6.2.2.2, 6.2.3 und 6.2.4) und der räumlichen Trennung (6.2.1.2). Denkbare Auswirkungen des Nebeneinanders auf Rechte Dritter bleiben jedoch im Dunkeln, so daß auch unklar bleibt, warum die genannten Prinzipien verwirklicht werden und ob sie das angestrebte Maß an Vorsorge erfüllen können. Der angefochtene Genehmigungsbescheid verletzt die Kläger in ihren Rechten. Wie in den Erwägungen zur Zulässigkeit der Klage dargestellt worden ist, vermittelt die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG Drittschutz, soweit sie die Einhaltung verhaltensbezogener Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen soll. Das gleiche gilt für § 18 Abs. 1 AtVfV, soweit das vorläufige Gesamturteil eine Drittschutz vermittelnde Genehmigungsvoraussetzung, also etwa die des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG betrifft. Aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ergibt sich für die Kläger daher ein Anspruch darauf, daß die Genehmigungsbehörde vor Erteilung einer Teilgenehmigung eine vorläufige Prüfung vornimmt, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden. Die erste Teilgenehmigung vom 9. Oktober 1987 verletzt die Kläger zunächst in ihrem Anspruch auf eine vorläufige Beurteilung in dem vorstehend beschriebenen Sinne, weil die Genehmigungsbehörde ein entsprechendes Urteil im Hinblick auf die mit der Errichtung verbundenen Wechselwirkungen nicht abgegeben hat. Der Anspruch der Kläger hat sich nicht durch den zwischenzeitlich eingetretenen Baufortschritt bei der Errichtung der neuen Anlagenteile erledigt. Wechselwirkungen sind so lange nicht ausgeschlossen, wie die Errichtungs- und Umbauarbeiten noch nicht vollständig abgeschlossen sind. Da sich das vorläufige Gesamturteil nach § 18 Abs. 1 AtVfV auf die Errichtung der gesamten Anlage erstreckt, sind hier nicht nur die auf der ersten Teilgenehmigung beruhenden Bauarbeiten, sondern sämtliche Errichtungs- und Umbauarbeiten, die mit einer der sechs Teilgenehmigungen gestattet worden sind, zu berücksichtigen. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig geblieben, daß jedenfalls die mit der sechsten Teilgenehmigung gestatteten Errichtungsmaßnahmen weitgehend noch nicht ausgeführt worden sind. Der erkennende Senat hat keine Veranlassung, an den übereinstimmenden Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in diesem Punkt zu zweifeln. Da es mithin noch nicht zu einem denkbare Wechselwirkungen ausschließenden Abschluß sämtlicher Errichtungs- und Umbaumaßnahmen gekommen ist, besteht kein Anlaß, näher aufzuklären, in welchem Umfang die mit den übrigen Teilgenehmigungen gestatteten Arbeiten abgeschlossen worden sind. Insbesondere brauchte der Senat dem entsprechenden Beweisantrag Nr. 9, den die Beigeladene in diesem Zusammenhang gestellt hat, nicht stattzugeben. Eine Klärung der Frage, inwieweit zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat noch Wechselwirkungen aus ausstehenden Errichtungs- oder Umbauarbeiten zu befürchten sind, erübrigt sich jedoch auch aus anderen Gründen. Die Frage, ob das mit einer Teilgenehmigung verbundene vorläufige positive Gesamturteil gegen die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 AtG in einer Weise verstößt, die die Kläger in ihren Rechten verletzt, ist nämlich anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung zu beantworten (BVerwGE 72, 300, 311). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf sich die atomrechtliche Rechtsposition des Unternehmers nicht durch die sofortige Vollziehung einer Teilgenehmigung verbessern (aaO, S. 312). Es kann der Beigeladenen daher bei der Prüfung der Rechtsverletzung der Kläger durch das Gericht nicht zum Vorteil gereichen, daß sie von den für sofort vollziehbar erklärten Teilgenehmigungen bereits Gebrauch gemacht hat und daß sich die mit den Wechselwirkungen verbundenen Genehmigungsvoraussetzungen auf diese Weise zum Teil erledigt haben. Zwar kennt die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Durchbrechung des Grundsatzes, nach dem auf die Sachlage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen ist. Sie hält die Durchbrechung für gerechtfertigt, wenn ein zwischenzeitlich fortgeschrittener Stand von Wissenschaft und Technik ein vordem mögliches Risiko nachträglich entfallen läßt. Zur Begründung heißt es, daß dann bei erneuter Genehmigungserteilung insoweit keine Vorsorge getroffen zu werden bräuchte (aaO, S. 312). Der zuletzt genannte Gesichtspunkt träfe zwar auch dann zu, wenn Wechselwirkungen wegen eines vollständigen Abschlusses der Errichtungsarbeiten an einer umzubauenden kerntechnischen Anlage nicht mehr zu besorgen wären. Gleichwohl kann dieser Gesichtspunkt nach dem vom erkennenden Senat hier herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit den Wechselwirkungen keine Rolle spielen, da sich anderenfalls die materiell-rechtliche Rechtsposition des Unternehmers unweigerlich in dem Maße ändern würde, in dem er von einer für sofort vollziehbaren Teilgenehmigung Gebrauch machte. Der angefochtene Bescheid verletzt die Kläger auch dadurch in den ihnen durch § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG vermittelten Rechten, daß die Genehmigungsbehörde in der ersten Teilgenehmigung Gestattungen ausgesprochen hat, ohne daß sie hinsichtlich der Wechselwirkungen die erforderliche Vorsorge gegen Schäden als getroffen ansehen durfte. Auch insoweit ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung auszugehen (BVerwGE 72, 300, 311). Auch in diesem Zusammenhang kann es daher für die Entscheidung keine Rolle spielen, in welchem Umfang die mit der ersten Teilgenehmigung gestatteten Errichtungs- und Nachrüstungsmaßnahmen entsprechend dem von der Beigeladenen in ihrem Beweisantrag Nr. 10 unter Beweis gestellten Vorbringen abgeschlossen worden sind. Der Kläger M, der sich an dem der Erteilung der ersten Teilgenehmigung vorausgegangenen Verwaltungsverfahren beteiligen konnte, ist schließlich dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die Beteiligung Dritter am Verwaltungsverfahren fehlerhaft war, weil der Sicherheitsbericht SB 3/82 ihm keine Möglichkeit gab zu beurteilen, ob er durch die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Wechselwirkungen in seinen Rechten verletzt werden könnte. Hierdurch ist der Kläger in seinem Recht auf eine fehlerfreie Risikoermittlung und -bewertung durch die Genehmigungsbehörde gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG verletzt worden. Es ist davon auszugehen, daß die auf dem unzureichenden Inhalt des Sicherheitsberichts beruhende fehlerhafte Beteiligung Dritter die Einbeziehung der von dem Kläger zur Schadensvorsorge im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG hinsichtlich der Wechselwirkungen vorgebrachten Bedenken, die er in dem vorliegenden Rechtsstreit erhebt, in das Verwaltungsverfahren nicht zugelassen hat. Die auf diese Weise verengte tatsächliche Grundlage für das von der Behörde in der Teilgenehmigung abgegebene Urteil über das Ausmaß der erforderlichen Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage führt zu einer fehlerhaften Risikoermittlung und -bewertung, die drittschützend und damit gerade auch zum Schutze des Klägers bestimmt ist. Der sich dadurch ergebende Anspruch des Klägers auf Aufhebung der mit der Klage angefochtenen Teilgenehmigung, die unter Verstoß gegen die Vorschriften über das atomrechtliche Verwaltungsverfahren zustande gekommen ist, wird nicht durch § 46 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - ausgeschlossen. Die Aufhebung der Teilgenehmigung kann hier vielmehr beansprucht werden, weil die Behörde auf Grund des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eine andere Entscheidung in der Sache hätte treffen können. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem des Hochtemperaturreaktors Hamm-Uentrop, über den das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 31. Juli 1986 - 21 A 458/81 - (DVBl. 1987, 1023, 1026 f.) zu entscheiden hatte. In der dort getroffenen Entscheidung wird davon ausgegangen, daß die Behörde auf Grund eines wegen vorausgegangener Genehmigungen eingeschränkten Ermessens nicht anders, als tatsächlich geschehen, hätte entscheiden können. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen wird der Kläger nach Auffassung des erkennenden Senats auch dadurch in eigenen Rechten verletzt, daß sich die Genehmigungsbehörde durch die unzureichende Beteiligung Dritter der Möglichkeit beraubt hat, den in der interessierten Öffentlichkeit vorhandenen Sachverstand zu erschließen. Damit hat sie ohne Rücksicht auf die vom Kläger vorgebrachten Bedenken gegen die Sicherheit der Anlage die Grundlage für ihr Urteil über das Ausmaß der erforderlichen Vorsorge eingeengt und zugleich eine dem Schutze betroffener Dritter, also auch des Klägers, dienende Pflicht verletzt. Wenn nämlich die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG drittschützend ist, so muß dies auch für die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren gelten, nach denen sich die Behörde ihr Urteil über den dort geregelten Genehmigungstatbestand zu bilden hat. Anderenfalls würde die der Behörde bei der Beurteilung zustehende Einschätzungsprärogative ohne zwingenden Grund den Drittschutz schmälern. Da die erste Teilgenehmigung bereits aus den vorstehenden Gründen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist, braucht der Senat den weiteren Angriffen der Kläger gegen die Beurteilung der streitbefangenen Anlage durch die Genehmigungsbehörde, insbesondere im Hinblick auf die nach Auffassung der Kläger durch Verweisungen auf Unterlagen der Beigeladenen in Frage gestellte Bestimmtheit des Verwaltungsakts, nicht nachzugehen. Die von der Beigeladenen zur Abwehr dieser Angriffe in den Beweisanträgen Nr.4 und 5 unter Beweis gestellten Tatsachen sind damit für die Entscheidung des erkennenden Senats unerheblich. Das gleiche gilt für die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, inwieweit Stillegung und Abbau der vorhandenen Anlage einer Regelung in dem Genehmigungsbescheid bedurft hätten. Die Klage richtet sich gegen die erste von sechs Teilgenehmigungen, die der Beklagte der Beigeladenen für den Betriebsteil MOX (d.h.: Mischoxid) -Verarbeitung ihres Brennelementwerkes in H erteilt hat. Die minderjährige Klägerin D lebt in H. Sie hat in weiteren bei dem erkennenden Senat anhängigen Verwaltungsstreitverfahren (14 A 215 und 1806/90 sowie 24 und 771/91) auch die dritte bis sechste Teilgenehmigung angefochten. Der Kläger M lebt in R, etwa 3 km östlich des Brennelementwerkes. Eigentümerin des von dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren betroffenen Betriebsteils der Brennelementfabrik war ursprünglich die A GmbH, die auf Grund eines Verschmelzungsvertrages vom 3. Oktober 1988 und eines Beschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom selben Tage durch Übertragung des Vermögens als Ganzes ohne Abwicklung mit der S AG, B und M, der jetzigen Beigeladenen, verschmolzen ist. Der Hessische Minister für Wirtschaft und Technik hatte der A GmbH am 30. Dezember 1974 auf Grund des § 9 AtG eine Genehmigung für die Verarbeitung und sonstige Verwendung verschiedener in dem Bescheid aufgezählter radioaktiver Materialien erteilt. Die Herstellung von Pu-UC-Brennstäben war bis zum 31. Dezember 1982, die Herstellung im übrigen bis zum 31. Dezember 1975 befristet. Nachdem am 1. Oktober 1975 die Dritte Novelle zum Atomgesetz in Kraft getreten war, stellte die A GmbH am 12. Dezember 1975 entsprechend der neuen Rechtslage bei der Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 AtG und auf Verlängerung der Genehmigung vom 30. Dezember 1974 bis zum rechtskräftigen Abschluß des "beantragten" Genehmigungsverfahrens, wie es in dem Schreiben hieß. Mit einem weiteren Schreiben vom 18. Januar 1984 reichte die A GmbH eine von ihr so genannte Präzisierung des Antrags vom 12. Dezember 1975 und in der Zwischenzeit bei der Behörde abgegebener näherer Erläuterungen vom 25. November 1980 und vom 30. März 1982 ein. Sie bezog sich auf den damals bereits überreichten Sicherheitsbericht SB 3/82. Die Antragsunterlagen wurden entsprechend einer vorangegangenen öffentlichen Bekanntmachung vom 5. April bis zum 4. Juni 1984 beim Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik in Wiesbaden und beim Magistrat der Stadt H zur Einsichtnahme ausgelegt. Während der Auslegungsfrist wurden 2.134 Einwendungen erhoben, die am 24. September 1984 von den Einwendern, der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen und der Genehmigungsbehörde erörtert wurden. Zu den Einwendern gehörten auch der Kläger M und der Vater der Klägerin D, E D. Das Schreiben, in dem der Kläger M sich gegen das Vorhaben wandte, ging am 4. Juni 1984 bei der Genehmigungsbehörde ein. Die Klägerin D wurde nach der Auslegung der Antragsunterlagen und der Erörterung der Einwendungen am 23. Juli 1987 geboren. Der von der A GmbH gestellte Antrag betraf die nachträgliche Genehmigung und Nachrüstung ihrer Anlage, soweit sie bereits bestand, im übrigen die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Be- und Verarbeitung von Kernbrennstoffen, zur Weiterentwicklung der Plutoniumtechnologie und zur Herstellung von Brennelementen aus Uran-Plutonium-Mischoxid. Im Betrieb soll mit im Antrag näher angegebenen Mengen von Plutonium, Americium und Uran 235 sowie Uran in natürlicher Isotopenmischung umgegangen werden. Die Produktionsanlagen des Brennelementwerks sind in vier Bereiche, den Chemie-, Keramik-, Brennstab- und Brennelementbereich, unterteilt. Im Chemiebereich werden die Ausgangsstoffe der Produktion, Uran- und Plutoniumverbindungen, chemischen und physikalischen Prozessen, z.B. des Mischens, der Oxidation, des Fällens, Filtrierens und Kalzinierens unterzogen. Nach einer Qualitätsprüfung wird das im Chemiebereich hergestellte pulverförmige Zwischenprodukt dosiert, gemischt und gemahlen, sodann zu Tabletten gepreßt, gesintert und geschliffen. Nach einer zweiten Qualitätsprüfung werden die Tabletten im Brennstabbereich zu Brennstäben verarbeitet, die nach einer weiteren Prüfung im Brennelementbereich zu Brennelementen zusammengebaut und nach einer abschließenden Qualitätsprüfung verpackt und ausgeliefert werden. Nach der Planung werden die einzelnen Fertigungsbereiche wie folgt auf die zum Teil bereits vorhandenen, zum Teil noch zu errichtenden Gebäude verteilt: Der Chemiebereich besteht aus zwei getrennten Anlagenbereichen. Der Anlagenbereich I wird im verbunkerten Teil des Spaltstofflagers (A 81.10) angeordnet. Hier soll der überwiegende Teil des Plutoniums lagern, nach der der Reaktor-Sicherheitskommission im Juni 1984 vorliegenden ursprünglichen Planung der A GmbH bis zu 5.000 kg. Der Anlagenbereich II soll in dem neu zu errichtenden Fertigungsgebäude (A 81.16) errichtet werden. Dort soll auch der Keramikbereich eingerichtet werden. Für das Fertigungsgebäude ist der Umgang mit einer Menge von etwa einem Drittel des im Spaltstofflager vorhandenen Plutoniums, nämlich ursprünglich bis zu 1.600 kg, vorgesehen. Die Brennstäbe sollen im unverbunkerten Teil des Spaltstofflagers assembliert und anschließend im verbunkerten Teil zwischengelagert werden. In den Fertigungshallen 1 und 2 sollen Einrichtungen zur Vorbereitung der Strukturteile und Hüllrohre, zur Erprobung von Komponenten, Instandhaltungseinrichtungen und Anlagen zur Abfallbehandlung untergebracht werden, die lediglich ein vergleichsweise geringes Plutoniuminventar erfordern. Außer dem als Neubau bereits genannten Fertigungsgebäude (A 81.16) sind die Versorgungszentrale 3 (A 81.17) und das Gaslager 2 (A 82.31) als Neubauten vorgesehen. Die Produktionsanlagen und das Spaltstofflager zur Verarbeitung und Lagerung von Uran und Plutonium sollen nach Abschluß der geplanten Maßnahmen in einem allseitig umschlossenen Gebäudekomplex untergebracht sein. Der Einschluß der radioaktiven Stoffe bei der Mischoxidverarbeitung soll durch ein System voneinander unabhängiger materieller Barrieren in Verbindung mit einer Druckstaffelung sichergestellt werden. Die materiellen Barrieren werden von innen nach außen durch Handschuhkästen, Arbeitsräume und Gebäude des Kontrollbereichs gebildet. Die plutoniumhaltigen Materialien sind in den Handschuhkästen eingeschlossen, in denen die Betriebsangehörigen mit Stulpenhandschuhen hantieren. Die Handschuhkästen sind in Arbeitsräumen aufgestellt, die mit den übrigen Räumen durch Schleusen verbunden sind. In den Handschuhkästen und in den Arbeitsräumen herrscht jeweils im Verhältnis zu den umschließenden Räumen Unterdruck. Die Abluft wird abgesaugt und gefiltert. Der Hessische Minister für Umwelt und Reaktorsicherheit erteilte der A GmbH eine dort am 9. Oktober 1987 eingegangene erste Teilgenehmigung für die Errichtung der Brennelementfabrik. Die Genehmigung erstreckte sich auf die Errichtung bzw. nachträgliche Genehmigung und Nachrüstung im einzelnen aufgeführter Gebäude des Betriebs. Der Bescheid bezog sich insbesondere auf die Errichtung eines neuen Fertigungsgebäudes (A 81.16) und der Versorgungszentrale 3 (A 81.17) und enthielt insoweit auch eine Baugenehmigung. Hinsichtlich der Fertigungshallen 1 und 2 (A 81.08 und A 81.01) mit der Versorgungszentrale 1 (A 81.02), des Spaltstofflagers (A 81.10) mit der Versorgungszentrale 2 (A 81.01), des Gas- und Freilagers 1 (A 82.06), des Rohrbrücken- und Bühnenbauwerks sowie der Erdungs- und Blitzschutzanlage bezog sich die Genehmigungsbehörde auf bereits vorhandene Baugenehmigungen. Die verschiedenen Fertigungsgebäude und das Spaltstofflager mit den entsprechenden Versorgungszentralen wurden einem Kontrollbereich zugerechnet, der auch einen Teil des zu errichtenden Sozialgebäudes umfaßte. Die Genehmigungsbehörde lehnte den Antrag insoweit ab, als die A GmbH den Umgang zur Be- und Verarbeitung von mehr als 2.500 kg Plutonium beantragt hatte. Die erste Teilgenehmigung erging im Einvernehmen mit dem für den Immissionsschutz zuständigen Regierungspräsidenten in Darmstadt. Die Begründung des Bescheides enthielt einen Hinweis, daß durch diese Teilgenehmigung über den Umgang mit Kernbrennstoffen noch nicht entschieden werde. Im Rahmen einer vorläufigen Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen für die Gesamtanlage bejahte die Behörde eine hinreichende Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage u.a. unter Hinweis auf die Auslegung gegen Erdbeben und die als Maßnahme zur Verminderung des Restrisikos getroffene Auslegung gegen Flugzeugabsturz sowie unter Hinweis auf die Kritikalitätssicherheit nach dem sogenannten Sicherheits- oder Störfallprinzip aufgrund der Konzepte der sicheren Geometrie, Masse und Konzentration. Weiterhin zog die Genehmigungsbehörde im Rahmen des vorläufigen Gesamturteils in Erwägung, daß der Weiterbetrieb der bestehenden Anlage während der Bauphase unter Erhaltung des Sicherheitsniveaus erfolge. Für die einzelnen Errichtungs-, Umzugs- sowie Inbetriebsetzungs- und Außerbetriebsetzungsmaßnahmen sah die Genehmigung die Erstellung einer detaillierten Beschreibung des Ablaufes mit den erforderlichen Arbeits- und Sicherheitsanweisungen sowie entsprechende behördliche Auflagen für die jeweiligen Teilgenehmigungsschritte vor. Die der Teilgenehmigung zugrunde liegende Ermessensbetätigung im Rahmen des § 7 Abs. 2 AtG zugunsten der A GmbH beruhte hinsichtlich des vorläufigen positiven Gesamturteils u.a. auf der Erwägung der Behörde, daß die Anlage gegen Druckwellen aus chemischen Reaktionen und gegen Flugzeugabsturz ausgelegt werde. Neben den Erwägungen zum vorläufigen positiven Gesamturteil für die Gesamtanlage ging die Behörde in der Begründung der Teilgenehmigung auf die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen für den eigentlichen Gegenstand der Teilgenehmigung, also die Errichtung bzw. nachträgliche Genehmigung und Nachrüstung der in dem Bescheid näher bezeichneten Gebäude und Bauwerke ein. Die Genehmigungsbehörde hob in diesem Zusammenhang hervor, daß eine setzungsfreie Gründung, die für die Rißfreiheit der Gebäude von Bedeutung sei, zu erwarten sei. Innere Abdichtungen der Gebäude, denen eine Barrierenfunktion gegen unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe beigemessen werden, behielt die Behörde einer späteren Teilgenehmigung vor. Die erste Teilgenehmigung wurde am 30. November 1987 öffentlich bekanntgemacht und in der Zeit vom 1. bis zum 14. Dezember 1987 ausgelegt. Am 13. Januar 1988 ging die Anfechtungsklage der Kläger D und M bei dem Verwaltungsgerichtshof ein. Am 16. Mai 1989 gab das Hessische Ministerium für Umwelt und Reaktorsicherheit bekannt, daß mit Bescheid vom 16. Januar 1989 der S AG eine Genehmigung erteilt worden sei, unter anderem die Anlage A in H-W mit Verschmelzung gemäß §§ 355 und 339 des Aktiengesetzes unter der Bezeichnung S - Brennelementwerke, H, Teilbetrieb Mischoxid-Verarbeitung als neue Inhaberin nach Maßgabe der auf sie übergehenden Genehmigung nach § 7 AtG und der gemäß Art. 2 Satz 3 der Dritten Novelle fortgeltenden Genehmigung nach § 9 AtG innezuhaben und daraufhin weiter zu errichten und zu betreiben. Weiter heißt es in diesem Bescheid hinsichtlich der Anlage A, die vorstehenden Genehmigungen würden dahin geändert, daß anstelle der dort als Antragstellerin und Genehmigungsinhaberin bezeichneten A GmbH nach Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister die S AG trete. In der Zeit vom 17. April 1989 bis zum 11. März 1991 erließ das Hessische Ministerium für Umwelt und Reaktorsicherheit die zweite bis sechste Teilgenehmigung für den Betriebsteil MOX- Verarbeitung. Dabei handelte es sich in allen Fällen um Errichtungs-, bei der dritten und der abschließenden sechsten Teilgenehmigung zugleich auch um Betriebsgenehmigungen. Während die durch die dritte Teilgenehmigung gestatteten Errichtungs- und Nachrüstungsmaßnahmen vollständig abgeschlossen worden sind, ist ein Teil der entsprechenden durch die übrigen Teilgenehmigungen gestatteten Maßnahmen noch nicht ausgeführt. Aufgrund der ersten Teilgenehmigung sind wenige Prozente des gestatteten Gesamtvolumens offen. Für den Gegenstand der vierten Teilgenehmigung sehen der Beklagte die genehmigten Arbeiten zu 50% und die Beigeladene zu 90% als abgeschlossen an. Die fünfte Teilgenehmigung ist nach den übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zu 80% umgesetzt worden, während die mit der sechsten Teilgenehmigung gestatteten Errichtungsmaßnahmen weitgehend noch nicht ausgeführt worden sind. Die Beigeladene führte den Betrieb der bereits vorhandenen Anlage während des Genehmigungsverfahrens und während der genehmigten Baumaßnahmen fort. Gegenwärtig liegt das Werk aufgrund einer Anordnung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten vom 14. Februar 1992 still, ist jedoch betriebsbereit. Diese Anordnung ersetzte eine Reihe älterer wegen eines Störfalls im Jahre 1991 erlassener Anordnungen. Die Klägerin D ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der von ihr angefochtenen Teilgenehmigung, obwohl sie im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe und obwohl nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung - AtVfV - mit Ablauf der Auslegungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen würden, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten. Das der Klägerin auf Grund einer staatlichen Schutzpflicht durch die Vorschriften über das atomrechtliche Genehmigungsverfahren gewährte Abwehrrecht sei nicht dadurch aufgehoben worden, daß sie erst nach Abschluß der Einwendungsfrist geboren sei. Im übrigen hätten die ausgelegten Unterlagen nicht ausgereicht, um eine Präklusion im Sinne der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung herbeizuführen. Die Kläger meinen, daß sich der Beklagte vor Erteilung der angefochtenen Genehmigungen keine Gewißheit darüber verschafft habe, welche Auswirkungen die genehmigten Errichtungsarbeiten auf den Betrieb der vorhandenen Anlage der Beigeladenen hätten und welche Risiken damit verbunden seien. Die Klägerin D bringt in diesem Zusammenhang vor, daß die vorhandene Anlage nicht mit der geplanten Anlage, wie sie sich anhand der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Unterlagen darstelle, identisch sei. Aus diesem Grunde stellt die Klägerin die Befugnis der Beigeladenen, in der vorhandenen Anlage die bisherige Tätigkeit nach einer in der Dritten Novelle zum Atomgesetz enthaltenen Übergangsvorschrift fortzuführen, in Frage. Die Kläger tragen darüber hinaus vor, der Beklagte habe sich auch abgesehen von den Auswirkungen der Errichtungsarbeiten auf den Betrieb der vorhandenen Anlage nicht der rechtlich gebotenen Prüfung und Bewertung unterzogen, ob die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen sei. Die Verweisungen auf sogenannte sb-Listen, die noch überarbeitet werden sollten, ließen erkennen, daß eine vollständige Prüfung und Bewertung in diesem Sinne nicht stattgefunden habe. Zugleich würde sich der Genehmigungsbescheid wegen seiner von den Klägern angenommenen Lückenhaftigkeit als zu unbestimmt erweisen. Schließlich meinen die Kläger, daß auch die vor der Erteilung atomrechtlicher Genehmigungsbescheide vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit am Verwaltungsverfahren mangelhaft gewesen sei, weil der Zwischenausbauzustand nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung geworden und die Anlage im Sicherheitsbericht insbesondere nicht so beschrieben worden sei, wie sie aufgrund der dritten Teilgenehmigung betrieben werden dürfe. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Hessischen Ministers für Umwelt und Reaktorsicherheit vom 9. Oktober 1987 aufzuheben. Der Beklagte bringt vor, daß die Wechselwirkungen zwischen den genehmigten Errichtungsarbeiten und der Altanlage nicht in der hier angefochtenen ersten Teilgenehmigung oder den nachfolgenden Genehmigungen geprüft worden, sondern Gegenstand von 68 Errichtungsanträgen seien, die zur Zeit von der Aufsichtsbehörde bearbeitet würden. Im übrigen unterzieht der Beklagte die streitbefangenen Bescheide anhand der von ihm herangezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung einer rechtlichen Beurteilung aus seiner heutigen Sicht. Er hebt hervor, daß eine Konzeptbilligung in dem verfügenden Teil der ersten Teilgenehmigung nicht enthalten sei und daß die Standortbilligung für die Änderung der Anlage während des fortlaufenden Betriebes unter dem Vorbehalt im einzelnen beschriebener Prüfungen der Atomaufsicht stehe. Eine Überprüfung, ob der durch den vorhandenen Betrieb präjudizierte Standort für die besonderen Gefahrenpotentiale, die mit der Handhabung von Plutonium verbunden seien, geeignet sei, habe anläßlich des Umzugs von K nach H-W Anfang der 60er Jahre nicht stattgefunden. Der Beklagte meint, es sei im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zu prüfen, inwieweit Stillegung und Abbau der vorhandenen Anlage einer Regelung in den Genehmigungsbescheiden bedurft hätten. - Ergänzend zu seinem eigenen Vortrag legt der Beklagte Äußerungen des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit als atomrechtlicher Bundesaufsichtsbehörde mit abweichenden Auffassungen vor. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen, und stellt hilfsweise die Beweisanträge Nr.1-6 und 8-10, die der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. und 7. Juli 1993 als Anlage beigefügt sind. Die Beigeladene meint, daß die Sperrwirkung der Präklusionsregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV unterlaufen würde, wenn nach Ablauf der Auslegungsfrist geborene Personen wie die Klägerin Diez atomrechtliche Genehmigungsbescheide anfechten könnten. Zumindest hätte die Klägerin nach Auffassung der Beigeladenen nach ihrer Geburt die Einwendungen nachholen müssen. Die von ihrem Vater erhobenen Einwendungen seien ihr nicht zuzurechnen. Im übrigen fehle es ihr auch an der Klagebefugnis. Die Beigeladene behauptet, die Genehmigungsbehörde habe der vorläufigen Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der gesamten Anlage eine Risikoermittlung und -bewertung zugrunde gelegt, die die Wechselwirkungen zwischen der bestehenden und der neuen Anlage umfaßt habe. Hierzu habe die Genehmigungsbehörde den TÜV Bayern mit der Erstattung des Gutachtens zu konzeptionellen Einzelfragen vom September 1984 beauftragt. Im Hinblick auf die Prinzipien der räumlichen Trennung und der zeitlichen Staffelung sowie im Hinblick auf das in der Anlage praktizierte Betriebsreglement sei die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Konzept des Weiterbetriebs der bestehenden Anlage während der Bauphase keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstünden. Umfassende Sicherheitsanweisungen und Betriebsvorschriften hätten alle sicherheitserheblichen Fragen geregelt. Das Betriebsreglement enthalte Maßnahmen, die gewährleisteten, daß es nicht zu riskanten Auswirkungen von Errichtungsarbeiten auf die bestehende Anlage oder jedenfalls nicht zu einer Überschreitung der Störfallgrenzwerte komme. Zum Beweis beruft sich die Beigeladene auf das sachverständige Zeugnis von Beamten des Beklagten, die im Genehmigungsverfahren tätig waren (Beweisanträge Nr.1, 6 und 8). Aufgrund ihrer Kenntnis von Störfallbetrachtungen für die bestehende Anlage habe die Genehmigungsbehörde ihrem vorläufigen positiven Gesamturteil die Beurteilung zugrunde gelegt, daß etwaige Wechselwirkungen und daraus entstehende Störfälle nicht zu einer unzulässigen Freisetzung von Spaltstoffen führen könnten. Ein Beamter der Genehmigungsbehörde könne die behauptete Beurteilung bezeugen. Die Richtigkeit der Bewertung werde sich aus einem Sachverständigen-Gutachten ergeben (Beweisantrag Nr.8). Auch der Genehmigung der einzelnen Errichtungsarbeiten sei eine unter Heranziehung des TÜV Bayern vorgenommene Ermittlung und Beurteilung der Wechselwirkungen vorausgegangen. Soweit die Behörde keine Vorsorgemaßnahmen im Genehmigungsbescheid angeordnet habe, sei sie zu dem Schluß gelangt, daß die allein notwendigen Detailfestlegungen der errichtungsbegleitenden Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde überlassen bleiben sollten. Dem diene die Nebenbestimmung 7. Insoweit bezieht sich die Beigeladene auf das sachverständige Zeugnis der genannten Beamten und zweier Mitarbeiter des TÜV Bayern-Sachsen (Beweisantrag Nr.2 und 3). Wie die Beigeladene unter ergänzendem Hinweis auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten behauptet, sei die Genehmigungsbehörde zutreffend davon ausgegangen, daß die sich unter dem Gesichtspunkt der Wechselwirkungen ergebenden technischen Fragen in den Sicherheitsanweisungen und Betriebsvorschriften für die bestehende Anlage behandelt würden oder als Detailfragen mit Gewißheit lösbar seien (Beweisantrag Nr.3 und 6). Wie die Beigeladene auch in dem vorliegenden die erste Teilgenehmigung betreffenden Verwaltungsstreitverfahren ausführt, kämen bei der Durchführung der mit der vierten Teilgenehmigung gestatteten Errichtungs- und Nachrüstungsmaßnahmen Wechselwirkungen wegen der räumlichen Trennung von der bestehenden Anlage zum größten Teil nicht in Betracht. Im übrigen sei eine unzulässige Strahlenbelastung der Umgebung praktisch ausgeschlossen. Der praktische Ausschluß von Ereignisabläufen, die zu einer unzulässigen Strahlenbelastung in der Umgebung führen könnten, gelte auch für die wenigen noch nicht abgeschlossenen Errichtungs- und Nachrüstungsmaßnahmen aufgrund der ersten Teilgenehmigung. Im übrigen bringt die Beigeladene in diesem Zusammenhang vor, daß der gestattende Teil der ersten Teilgenehmigung nach Abschluß der entsprechenden Errichtungsmaßnahmen Rechte der Kläger nicht mehr durch die von diesen behaupteten Wechselwirkungen verletzen könne und daß sich die Teilgenehmigung insoweit erledigt habe. Die Beigeladene stützt sich für ihren Vortrag wiederum auf das Zeugnis der oben genannten Mitarbeiter des TÜV Bayern-Sachsen und ein einzuholendes Sachverständigen-Gutachten (Beweisantrag Nr.9 und 10). Die Beigeladene vertritt die Auffassung, die Forderung der Kläger, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die gesamte bestehende Anlage einer Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik zu unterziehen, sei rechtlich und sachlich nicht begründbar. Das Sicherheitskonzept und die Sicherheitstechnik der Neuanlage hätten die Kläger in keinem einzigen Punkt angegriffen. Unter Beweisantritt trägt die Beigeladene vor, daß die Angriffe gegen die Erfüllungsbriefe und Ergänzungsblätter, die Inhalt der einzelnen Genehmigungsbescheide geworden seien, unberechtigt seien. Die Beigeladene bringt vor, daß den auf diese Weise getroffenen Regelungen keine Prüfungsdefizite zugrundelägen (Beweisanträge Nr.4 und 5). Die Behauptung der Kläger, wesentliche sicherheitstechnische Änderungen seien in gutachterlichen Stellungnahmen und im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht berücksichtigt worden, sei unzutreffend. Die Beigeladene meint, daß sie für die von ihr durchgeführten Maßnahmen keiner besonderen Stillegungsgenehmigung bedürfe. Die für den Abbau von Anlagenteilen erforderlichen Regelungen seien in den Genehmigungsbescheiden enthalten. Die Kläger, die die Ablehnung der Beweisanträge beantragen, berufen sich zum Thema des Beweisantrages Nr.10 gegenbeweislich auf das Zeugnis zweier von ihnen benannter Beamter, die im Dienst des Beklagten stehen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 6. und 7. Juli 1993, für den Inhalt der von der Beigeladenen hilfsweise gestellten Beweisanträge auf die Anlagen zur Niederschrift Bezug genommen. Ferner wird auf die von den Verfahrensbeteiligten zu dem vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der beigezogenen Prozeßakten zu den Verfahren 14 A 2816/89, 215/90 und 1806/90 sowie 14 R 2568/92, über die der Senat durch ebenfalls heute verkündete Entscheidungen entschieden hat, und darüber hinaus auf den Inhalt der ebenfalls beigezogenen Prozeßakten 14 A 1591 und 1884/91 verwiesen. Schließlich wird auf die zu dem vorliegenden und den übrigen vorstehend genannten Verwaltungsstreitverfahren beigezogenen Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Diese Akten ergeben sich im einzelnen aus der nachstehenden Liste der Beiakten. Liste der Beiakten 14 A 148/88 ----------- - 1 A Hauptakte 99.1.4.1.1, § 7 AtG-Verfahren A, Seiten 1 bis 372, - 2 A Hauptakte Schriftwechsel HMWT-HMUR mit BMJ/BMU, § 7 AtG-Verfahren A, Seiten 1 bis 173, - 1 B Hauptakte 99.1.4.1.1, (2) 7 C 59.89, § 7 AtG-Verfahren A, Verfahren nach § 4 BIMSCHG, Seiten 1 bis 101, - 2 B Schriftwechsel HMWT + HMUR mit dem BMJ/BMU, § 7 AtG-Verfahren A, Seiten 1 bis 300, - 3 a) Allgem. Informationsvermerke, Seiten 1 - 77, b) Grundsatzdiskussion, Seiten 1 bis 36, c) Antrag nach § 7 AtG, Schriftwechsel mit Antragsteller, Seiten 1 bis 171, d) Schriftwechsel mit dem TÜV Bayern, Seiten 1 bis 161, § 7 AtG-Verfahren A - 4.1 Sammlung der Gutachten 99.1.4.1.1.4.0, § 7-Verfahren A, - 4.2 Sammlung der Gutachten 99.1.4.1.1.40, § 7 AtG-Verfahren A, - 4.3 Sammlung der Gutachten 99.1.4.1.1.4.0, § 7 AtG-Verfahren A, - 5 EÖT geb. Erörterung + Wortprotokoll 991.4.1.1.6, § 7 AtG-Verfahren A, Seiten 1 bis 83, - 6 Beteiligung nach § 7 Abs. 1 AtG und Nachbarverfahren 99.1.4.1.2.0, § 7 AtG-Verfahren, Seiten 1 bis 317, - 7 Reaktorsicherheitskommission, Strahlenschutzkommission 99.1.4.1.91, 99.1.4.1.92, § 7 AtG-Verfahren A, Seiten 1 bis 92, - Hauptakte 99.1.4.1.1, - Hauptakte " , - Hauptakte " , - Sammlung der Gutachten 99.1.4.1.1.4.0, - " " " " , - " " " " , - Erörterung 99.1.4.1.1.6, - Beteiligung nach § 7 Abs. 4 AtG und Nachbarverfahren 99.1.4.1.2.0, - a) Allgem. Informationsvermerke, b) Grundsatzdiskussion, c) Antrag nach § 7 AtG, Schriftwechsel mit dem Antragsteller, d) Schriftwechsel mit dem TÜV Bayern - 99.1.4.1.1.0, - RSK, SSK, 99.1.4.1.9.1, 99.1.4.1.9.2, - Schriftwechsel HMWT/HMUR mit dem BMJ/BMU, - Sicherheitsbericht 1975, - 8 Unterlagen zur 1. TG, Bauvorlagen, § 7 AtG-Verfahren A, Seiten 1 bis 50, - 9 Unterlagen zur 1. TG, Erdungs- und Blitzschutzanlagen, AKS: A38.09, UAS: 72 A, UAS: 72 B, § 7 AtG-Verfahren A, Seiten 1 bis 21, - 10 Unterlagen zur 1. TG, Bauwerke, AKS: A80.00, UAS: 72 B, § 7 AtG-Verfahren A, Seiten 1 bis 161, - 11 Unterlagen zur 1. TG, Fertigungshalle 1, AKS: A81.01, UAS: 72 A, UAS 72 B, § 7 AtG-Verfahren A, Seiten 1 bis 34, - 12 Unterlagen zur 1. TG, Versorgungszentrale 1, AKS: A81.02, UAS: 72 A, UAS: 72 B, § 7 AtG-Verfahren A, Seiten 1 bis 26, - 13 Unterlagen zur 1. TG, Fertigungshalle 2, AKS: A81.08, UAS: 72 A, UAS: 72 B, § 7 AtG-Verfahren A, Seiten 1 bis 13, - 14 Unterlagen zur 1. TG, Spaltstofflager, AKS: A81.10, UAS: 72 A, UAS: 72 B, § 7 AtG-Verfahren A, Seiten 1 bis 68, - 15 Unterlagen zur 1. TG, Versorgungszentrale 2, AKS: A81.11, UAS: 72 A, UAS: 72 B, § 7 AtG-Verfahren A, Seiten 1 - 45, - 16 Unterlagen zur 1. TG, Fertigungsgebäude, AKS: A81.16, UAS: 72 A, UAS: 72 B, § 7 AtG-Verfahren A, Seiten 1 bis 93, - 17 Unterlagen zur 1. TG, Versorgungszentrale 3, AKS: A81.17, UAS: 72 A, UAS: 72 B, § 7 AtG-Verfahren A, Seiten 1 bis 84, - 18 Unterlagen zur 1. TG, Gas- und Freilager, AKS: A82.06, UAS: 72 A, UAS: 72 B, § 7 AtG-Verfahren A, Seiten 1 bis 27, - 19 Unterlagen zur 1. TG, Rohrbrücken und Brückenbauwerke, AKS: A86.92, UAS: 72 A, § 7 AtG-Verfahren A, Seiten 1 bis 10, - Vorläufiges Betriebshandbuch, - Errichtungsaufsicht Stromversorgungsanlagen A 30.00, - " Pu-Nitratlager, - Errichtungsaufsicht Pu-Nitratlager, Peripheriesysteme, - " Nachrüstung Sozialgebäude und Brandwand zur FH 1, - HMUB-Vermerke Erfüllungsbrief, Ergänzungsblätter -Beispiele-, - Unterlagenliste Nr. 1 - 6, - Anlagen zum Schreiben HMUB vom 16.04.93, D u.a. ./. Land Hessen, - KURZBESCHREIBUNG A GmbH Gesamtanlage H 11 - Sicherheitsbericht (gelber Ordner) A GmbH Gesamtanlage H 11 März 1982 14 A 2816/89 ------------ - 2. TG, Band 1, S AG, BT-MOX, - 2. TG, " 1 a, " " , " - " , - 2. TG, " 2, " " , " - " , - 2. TG, " 2 a, " " , " - " , - 2. TG, " 2 b, " " , " - " , - 2. TG, " 2 c, " " , " - " , - 2. TG, " 3, " " , " - " , - 2. TG, " 4, " " , " - " , 14 A 215/90 ----------- - 1 3. TG Schriftwechsel mit dem Antragsteller; Gutachten; Hauptakte, HMUR/BMUR, - 2 3. TG § 7 AtG S AG, Brennelementewerk H, Betriebsteil MOX-Verarbeitung, A 14.00 Elementmontage und -Prüfung 72 A, A 14.21 Schwenkbare Montagebank 72 A, A 14.22 Brennstab-Einziehanlage 72 A, 72 B, A 14.23 Element-Montagehilfseinrichtungen 72 A, 72 B, A 14.31 Element-Prüfstand 72 A, 72 B, A 14.40 Zwischenlagerung 72 A, 72 B, A 14.50 Verpackungsstation 72 A, A 14.51 Schwenkvorrichtung 72 A, A 16.14 Köcher 72 A, 72 B, - 3 3. TG § 7 AtG -- A 17.13 Stabpaletten und -wagen 72 A, 72 B, A 17.15 Transporteinrichtung für Elemente und Brennstäbe 72 A, 72 B, A 17.59 Allgemeine Transportträger für Lieferungen und Versand 72 A, 72 B, A 45.12 Kran im Spaltstofflager Raum 01.13 (Gebäude A.81.10) 72 A, A 45.13 Kran im Spaltstofflager Raum 01.06 (Gebäude A.81.10) 72 A, 72 B, A 45.14 Kran vor Spaltstofflager (Gebäude A.81.10) 72 A, A 45.19 Lastaufnahme u. Anschlagmittel 72 A A 45.41 Flurförderzeuge 72 A TIWP-561-88 Betrieb der Prozeßanlagen zum Assemblieren im Spaltstofflager A.81.10 - 4 3. TG § 7 AtG S AG, Brennelementewerk H, Betriebsteil MOX-Verarbeitung, ASp. 4.2.3 Betriebshandbuch, Teil O: Inhalt und Einführung, Teil 1: Betriebsordnungen UAS 72 C, - 5 3. TG § 7 AtG, S AG, Brennelementewerk H, Betriebsteil MOX-Verarbeitung, ASp. 4.2.3 Betriebshandbuch, Teil 2: Betrieb der Gesamtanlage, Teil 3: Störungen und Störfall, UAS 72 C, - 6 3. TG § 7 AtG, S AG, Brennelementewerk H, Betriebsteil MOX-Verarbeitung, ASp. 2.14 Brandschutzbericht BS-10/82 UAS: 72 A, - 7 3. TG § 7 AtG, S AG, Brennelementewerk H, Betriebsteil MOX-Verarbeitung, ASp. 2.3.1 Qualitätssicherungshandbuch OSH-10/83, Ergänzende Unterlage zum Sicherheitsbericht SB-3/82, 72 B, ASp. 2.3.3 Prüfhandbuch 72 C, ASp. 3.5 Strahlenschutzbericht SS-10/82, Ergänzende Unterlage zum Sicherheitsbericht SB-3/82, 72 A, ASp. 3.7 Kritikalitätsbericht KR-3/82, Ergänzende Unterlage zum Sicherheitsbericht SB-3/82, 72 A, ASp. 5 Störfallbericht ST-4/82, Ergänzende Unterlage zum Sicherheitsbericht SB-3/82, 72 A, - Biblis-Bericht (1 Heft) Hess. Min. für Umwelt und Reaktorsicherheit 14 A 1806/90 ------------ - 4. TG, Band 1, S AG, BT-MOX, - 4. TG, " 2, " " , " - " , - 4. TG, " 3, " " , " - " , - 4. TG, " 4, " " , " - " . Zu allen Prozeßakten -------------------- Hauptakte für das § 7-Verfahren, Band I, - 99.1.4.1.1, Hauptakte für das § 7-Verfahren, Band II, - 99.1.4.1.1, Hauptakte für das § 7-Verfahren, Band III, - 99.1.4.1.1, Hauptakte für das § 7-Verfahren, Band III a, - 99.1.4.1.1, Hauptakte für das § 7-Verfahren, Band IV, - 99.1.4.1.1, Hauptakte für das § 7-Verfahren, Band IV a, - 99.1.4.1.1, Hauptakte für das § 7-Verfahren, Band V, - 99.1.4.1.1, Hauptakte für das § 7-Verfahren, Band VI, - 99.1.4.1.1, Hauptakte für das § 7-Verfahren, Band VII, - 99.1.4.1.1, Allgemeine Informationsvermerke, Band I, - 99.1.4.1.1.0, Allgemeine Informationsvermerke, Band II, - 99.1.4.1.1.0, Allgemeine Informationsvermerke, Band III, - 99.1.4.1.1.0, Allgemeine Informationsvermerke, Band IV, - 99.1.4.1.1.0, Antrag nach § 7 AtG und Schrift- wechsel mit dem Antragsteller, Band I, - 99.1.4.1.1.2, Antrag nach § 7 AtG und Schrift- wechsel mit dem Antragsteller, Band II, - 99.1.4.1.1.2, Antrag nach § 7 AtG und Schrift- wechsel mit dem Antragsteller, Band III, - 99.1.4.1.1.2, Antrag nach § 7 AtG und Schrift- wechsel mit dem Antragsteller, Band IV, - 99.1.4.1.1.2, Antrag nach § 7 AtG und Schrift- wechsel mit dem Antragsteller, Band V, - 99.1.4.1.1.2, Antrag nach § 7 AtG und Schrift- wechsel mit dem Antragsteller, Band VI, - 99.1.4.1.1.2, Antrag nach § 7 AtG und Schrift- wechsel mit dem Antragsteller, Band VII, - 99.1.4.1.1.2, Antrag nach § 7 AtG und Schrift- wechsel mit dem Antragsteller, Band VIII, - 99.1.4.1.1.2, Antrag nach § 7 AtG und Schrift- wechsel mit dem Antragsteller, Band IX, - 99.1.4.1.1.2, Antrag nach § 7 AtG und Schrift- wechsel mit dem Antragsteller, Band X, - 99.1.4.1.1.2, Antrag nach § 7 AtG und Schrift- wechsel mit dem Antragsteller, Band XI, - 99.1.4.1.1.2, Antrag nach § 7 AtG und Schrift- wechsel mit dem Antragsteller, Band XII, - 99.1.4.1.1.2, HMI, Band I, - 99.1.4.1.2.2, HMI, Band I a, - 99.1.4.1.2.2, HMI, Band II, - 99.1.4.1.2.2, RP - Darmstadt, - 99.1.4.1.2.1.0