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Beschluss

14 TG 449/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0311.14TG449.93.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluß des Verwaltungsgerichts, mit dem ein zuvor ergangener Beschluß dahingehend ergänzt worden ist, daß der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat. Dagegen richtet sich die in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich zugelassene Beschwerde des Antragstellers. In der gerichtlichen Verfügung vom 24. Februar 1993 ist dem Antragsteller unter Hinweis auf die Vorschrift des § 158 Abs.1 VwGO Gelegenheit gegeben worden, die Beschwerde bis zum 10. März 1993 zurückzunehmen. Die Beigeladene hat auf den auch ihr zugegangenen gerichtlichen Hinweis beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Bei der im Beschluß vom 30. Oktober 1992 ausgesprochenen Ergänzung des Beschlusses vom 1. Oktober 1992 handelt es sich um eine Entscheidung über die Kosten, deren Anfechtung unzulässig ist, weil nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache - hier gegen den Beschluß vom 1. Oktober 1992, mit welchem der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist - ein Rechtsmittel eingelegt worden ist (§ 158 Abs.1 VwGO). Daß sich der Ausschluß der Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung auch auf die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten von Beigeladenen erstreckt, hat der Senat bereits für den in § 158 Abs.2 VwGO geregelten Fall entschieden, daß eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist (Hess. VGH, Beschluß vom 12. April 1991 - 14 TH 572/91 -, DÖV 1992, S.40 = NVwZ-RR 1992, S.222); daran hält er auch in der hier vorliegenden Konstellation fest, in der zwar eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen, nicht jedoch die Hauptsacheentscheidung angegriffen worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sind nicht erstattungsfähig, weil sie insoweit nicht Beschwerdegegnerin ist; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, hält der Senat nicht für billig. Das üblicherweise mit einer eigenen Antragstellung eines Beigeladenen verbundene Kostenrisiko (§ 154 Abs.3 VwGO) bestand angesichts des auch der Beigeladenen zugegangenen richterlichen Hinweises auf die Unzulässigkeit der Beschwerde offensichtlich nicht und hat daher als eine für die Billigkeit der Erstattungsfähigkeit streitende Erwägung auszuscheiden. Andere für die Billigkeit einer solchen Erstattungsfähigkeit sprechende Gründe sind nicht ersichtlich. Bei der gesamten Entscheidung, die im Zusammenhang mit den Kosten vom Senat zu treffen ist, muß auch berücksichtigt werden, daß bei einem Hinweis auf die Unanfechtbarkeit des "Ergänzungsbeschlusses" bereits durch das Gericht erster Instanz anstelle einer auch noch ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Beschwerde hinweisenden Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerde vom Antragsteller möglicherweise gar nicht erhoben worden wäre. Dem Antragsteller sollte daher Gelegenheit gegeben werden, seine Beschwerde gebührenfrei zurückzunehmen (siehe dazu Nr.1271 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz), anstatt sie - was ebenfalls denkbar gewesen wäre - zugleich mit Eingang ohne Anhörung der übrigen Beteiligten als unzulässig zu verwerfen und auf die Erhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinne des § 8 Abs.1 GKG zu verzichten. Da der Antragsteller von der ihm eingeräumten Rücknahmemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, der Beigeladene aber andererseits seinen Zurückweisungsantrag nur deshalb hat stellen können, weil die Beschwerde nicht sofort zurückgewiesen worden ist, entspricht es der Billigkeit, daß der Antragsteller nur die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtsgebühren zu bezahlen hat.