Beschluss
14 TH 668/92
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:1229.14TH668.92.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin gegen die Rücknahme des Genehmigungsbescheides vom 2. Oktober 1990 erhobenen Widerspruchs anzuordnen. Die Anordnung kommt auch nach Auffassung des beschließenden Senates nicht in Betracht, weil sich die Rücknahme des Genehmigungsbescheides nach Lage der bei der Beratung vorliegenden Akten als offensichtlich rechtmäßig erweist. Nach § 48 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter den in den Abs. 2 bis 4 der Vorschrift enthaltenen Einschränkungen zurückgenommen werden. Dabei betrifft die Regelung des Abs. 3 den hier gegebenen Fall eines Verwaltungsakts, der sich nicht auf eine Geld- oder Sachleistung bezieht, sondern ein anderes Recht begründet. Für die Antragstellerin handelt es sich um das durch den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 2. Oktober 1990 begründete Recht zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs auf dem.... Für einen solchen Fall sieht § 48 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG vor, daß dem von der Rücknahme des Verwaltungsakts Betroffenen auf Antrag der Vermögensnachteil auszugleichen ist, den der Betroffene dadurch erleidet, daß er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Die streitbefangene Rücknahmeverfügung vom 19. August 1991 enthält auf Seite 3 eine entsprechende Regelung. Die in § 48 Abs. 1 HVwVfG enthaltenen rechtlichen Voraussetzungen für die vom Regierungspräsidium ausgesprochene Rücknahme des Genehmigungsbescheides vom 2. Oktober 1990 liegen vor; denn dieser Bescheid war rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes - HENatG - vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ergänzung des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 4. April 1990 (GVBl. I S. 86). Danach ist ein Eingriff in Natur und Landschaft zu untersagen, wenn Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht auszugleichen sind. Die Antragstellerin versucht bei der Begründung ihrer Beschwerde zu Unrecht, § 6 Abs. 2 Satz 1 HENatG als nur beschränkt einschlägig erscheinen zu lassen und die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vom 2. Oktober 1990 in erster Linie im Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - zu suchen. Aus § 13 BImSchG folgt, daß eine Genehmigung nach diesem Gesetz andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen einschließt. Dabei kann die Genehmigung nach § 6 Nr. 2 BImSchG nur erteilt werden, wenn auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften als das Bundes-Immissionsschutzgesetz der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Das Vorhaben der Antragstellerin stellt einen Eingriff im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 HENatG dar, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen. Bei dem geplanten Kalksteinabbau am ... läßt sich eine Beeinträchtigung der Natur, wie sie sich jetzt darstellt, nicht vermeiden. Das Verwaltungsgericht hat auch dies in dem angefochtenen Beschluß zutreffend dargestellt. Die Antragstellerin selbst ist ursprünglich hiervon ausgegangen. Andernfalls wäre es unverständlich, warum sie in ihren Planungsunterlagen umfangreiche Rekultivierungsmaßnahmen vorgesehen hätte. Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen rechtlichen Überlegungen gehen daher fehl, soweit sie an vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft anknüpfen. Im Falle unvermeidbarer Beeinträchtigungen ist der Eingriff in Natur und Landschaft nach § 6 Abs. 2 Satz 1 HENatG grundsätzlich zu untersagen, wenn er nicht auszugleichen ist. Der von der Antragstellerin geplante Eingriff am ... läßt sich nicht ausgleichen. Die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind zutreffend. Dabei hat sich das erstinstanzliche Gericht nicht, wie die Antragstellerin ausführt, ohne nähere Überprüfung den Standpunkt des Antragsgegners zu eigen gemacht, sondern zutreffend auf den Inhalt der vor Erteilung der Genehmigung von den Verwaltungsbehörden eingeholten Gutachten abgestellt. Bei der Würdigung der Gutachten ist zu beachten, daß sie nicht in allen Einzelheiten übereinstimmen und daß sich Gegensätze insbesondere zwischen dem von der Antragstellerin ausdrücklich hervorgehobenen ökologischen Kurzgutachten des Dr. ... vom Dezember 1988 auf der einen Seite und den Ausführungen des bei der Naturschutzabteilung des Regierungspräsidiums Kassel tätigen Dr. in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 1988 und der an das Gutachten des Dr. ... anschließenden Stellungnahme vom 15. Dezember 1988 auf der anderen Seite ergeben. Nicht zuletzt die Unklarheiten bei der biologischen Beurteilung der natürlichen Gegebenheiten am ... haben dazu geführt, daß Prof. Dr. ... mit der Erstattung des von ihr sodann am 31. August 1989 abgegebenen Gutachtens beauftragt worden ist. Dieses Obergutachten bildete für das Hessische Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz die fachliche Grundlage für die von ihm am 31. Juli 1990 abgegebene Stellungnahme an das Hessische Ministerium für Umwelt und Reaktorsicherheit, mit der es eine für das Vorhaben der Antragstellerin günstige Abwägung der einander widerstreitenden Belange vornahm. Aus dem Obergutachten von Prof. Dr. ... ergibt sich, daß nach einem Abbau des ... anzulegende Sekundärbiotope nur eine atypisch verarmte Ausbildung der jetzt noch im Gelände vorhandenen bedrohten Pflanzengemeinschaften darstellen könnten. Das Gentiano- Koelerietum sei überhaupt nicht neu herstellbar. Diese Ausführungen stimmen mit der in dem Gutachten der Arbeitsgemeinschaft... vertretenen Auffassung überein, daß der im Untersuchungsgebiet vorhandene Halbtrockenrasen nicht rekultivierbar sei. Dabei hat der Senat im Auge, daß Prof. Dr. ... das Gutachten der ... Arbeitsgemeinschaft Mittelhessen in ihrem eigenen Obergutachten ausdrücklich hervorhebt und sich auf seinen Inhalt bezieht. An der Richtigkeit der in beiden Gutachten enthaltenen übereinstimmenden Äußerungen zu zweifeln, besteht jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Anlaß. Eine Genehmigung des danach von der Antragstellerin geplanten unvermeidbaren und nicht ausgleichbaren Eingriffs in Natur und Landschaft käme nach § 6 Abs. 2 Satz 2 HENatG nur in Betracht, wenn im vorliegenden Einzelfall aus Gründen des Gemeinwohls andere Anforderungen an Natur und Landschaft den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege überzuordnen wären. Die Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 HENatG, der inhaltlich weitgehend mit § 8 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - übereinstimmt, erfordert eine Abwägung durch die zuständige Behörde, die dabei die im Einzelfall betroffenen gegensätzlichen Belange einander gegenüberzustellen und sachgerecht zu gewichten sowie eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Entscheidung über die Bevorzugung eines Belanges und damit die Zurückstellung anderer Belange zu treffen hat (BVerwG, U. v. 27.09.1990 - 4 C 44.87 -, BVerwGE 85, 348, 362). Eine Abwägung dieser Art ist zwar nicht in dem Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 2. Oktober 1990, wohl aber in der ihm vorangegangenen und bereits erwähnten Stellungnahme des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 31. Juli 1990 enthalten. Das Ministerium stellt als oberste Naturschutzbehörde den Naturschutzbelangen die von dem geplanten Vorhaben der Antragstellerin ausgehenden Anforderungen an Natur und Landschaft am ... gegenüber. Die Behörde hebt auf der einen Seite die wünschenswerte Erhaltung der dort vorhandenen Magerrasengesellschaft hervor und würdigt auf der anderen Seite die Bedeutung der Sicherung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum durch das geplante Vorhaben. Das Ministerium erwähnt auch die geplante Einrichtung einer Bauschutt-Recycling-Anlage, freilich ohne sich an dieser Stelle mit deren Bedeutung für eine geordnete Abfallbeseitigung auseinanderzusetzen. Bei der Gewichtung der einander entgegenstehenden Belange zieht die oberste Naturschutzbehörde die Erhaltung der in der Vergangenheit durch Investitionsbeihilfen geförderten Arbeitsplätze im Betrieb der Antragstellerin vor. Für die damit notwendigerweise verbundene Zurückstellung des Naturschutzes führt das Ministerium als entscheidend an, daß es sich bei der Flora auf dem ... nach dem Inhalt des Obergutachtens von Prof. Dr ... nicht um Volltrockenrasen handele und daß im übrigen auch nach dem Kalksteinabbau am ... in dem gesamten Bereich, in dem der Abbau stattfinden soll, ein großes schutzwürdiges Areal erhalten bleibe. Die nach dem vorstehend genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 1990 nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare Abwägung in der Stellungnahme vom 31. Juli 1990 steht mit den gesetzlichen Anforderungen aus § 8 Abs. 3 BNatSchG und § 6 Abs. 2 Satz 2 HENatSchG nicht in Einklang. Der Senat ist dabei nach der zuletzt genannten landesrechtlichen Bestimmung gehalten zu überprüfen, ob die Behörde bei der von ihr getroffenen Abwägung den Belangen des Naturschutzes a u s G r ü n d e n d e s G e m e i n w o h l s andere Anforderungen an Natur und Landschaft gegenübergestellt hat. Ausschließlich private Belange, etwa der Antragstellerin, kommen danach entgegen der Auffassung der Antragstellerin als Abwägungsgrundlage nicht in Betracht. Es ist darauf hinzuweisen, daß zwar nicht § 8 Abs. 3 BNatSchG wohl aber die grundlegende Vorschrift des § 1 Abs. 2 BNatSchG ebenfalls eine Abwägung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege lediglich gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft vorsieht. Im übrigen bedarf es einer abschließenden Klärung der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen nicht, weil es der Antragstellerin zu Gute zu halten ist, daß die Sicherung von Arbeitsplätzen in einem strukturschwachen Raum dem Gemeinwohl dient. Auch die geordnete Entsorgung von Abfall einschließlich Bauschutt liegt im Interesse der Allgemeinheit und ist daher grundsätzlich geeignet, in eine Abwägung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 HENatSchG einzugehen. Entscheidend ist, ob es im Einzelfall zu einer sachgerechten Gewichtung der in die Abwägung eingestellten Belange und zu einer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Entscheidung gekommen ist. Hieran fehlt es in der Stellungnahme des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 31. Juli 1990. Die von dem Ministerium angestellten Überlegungen sind bereits unabhängig von ihrem Ergebnis fehlerhaft, weil sie auf einem unzutreffenden Verständnis des Obergutachtens von Prof. Dr. ... beruhen. Während die oberste Naturschutzbehörde ausführt, es bleibe auch beim Abbau des ... ein großes schutzwürdiges Areal erhalten, stellt die Sachverständige die Schutzwürdigkeit des verbleibenden Areals ausdrücklich in Frage. Sie führt aus, daß Einzelgebiete des Gesamtkomplexes, zu dem der ... gehöre, sehr viel weniger schutzwürdig als das Gesamtgebiet seien, dessen besondere Bedeutung als Mosaik von Gesellschaften im Verbund sie unterstreicht. Dabei hebt sie hervor, daß der ... nicht preisgegeben werden dürfe. Angesichts dieser klaren Aussage hätte es für die in der Stellungnahme des Ministeriums enthaltene Zurückstellung der Belange des Naturschutzes anderer Gesichtspunkte bedurft als der durch das ausdrücklich herangezogene Obergutachten nicht gedeckten Annahme, daß ein für die Belange des Naturschutzes hinreichend großes schutzwürdiges Gebiet auch nach dem geplanten Abbau erhalten bleibe. Ein solcher die Abwägung des Ministeriums stützender Gesichtspunkt läßt sich in der Stellungnahme vom 31. Juli 1990 nicht finden. Er ist insbesondere nicht darin zu erblicken, daß die Behörde in Einklang mit dem Gutachten von Prof. Dr. ... feststellt, auf dem ... komme kein Volltrockenrasen vor. Diese Feststellung läßt nicht den von der Behörde gezogenen Schluß zu, daß die Belange des Naturschutzes zurückzustellen seien, und stellt damit auch das Ergebnis der behördlichen Abwägung in Frage. Es verdient erneut Beachtung, daß der Hohle Berg nach der ausdrücklichen Auffassung der Gutachterin nicht für den Kalksteinabbau preisgegeben werden darf, obwohl sie kein Volltrockenrasenvorkommen festgestellt hat. Das Ergebnis des Obergutachtens steht insoweit in Einklang mit dem Inhalt der rahmenrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und läßt schon daher schwerlich Zweifel an seiner inhaltlichen Richtigkeit zu. Nach § 20c Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sind Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Trockenrasen führen können, unzulässig. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen Voll- und Halbtrockenrasen. Nach der Definition und Erläuterung der in § 20c BNatSchG genannten Biotope, die von der Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie erarbeitet worden sind (Akte des Regierungspräsidiums 32 b - 53 e 621 - 1.3, Heft 1) gehören zum Trockenrasen jedenfalls auch gemähte und beweidete Halbtrockenrasen. Eine Auseinandersetzung damit, ob in dem hier vorliegenden Einzelfall Voll- und Halbtrockenrasen trotz fehlender Anhaltspunkte dafür unterschiedlich zu behandeln sind, war für die oberste Naturschutzbehörde bei der Anwendung des in § 6 Abs. 2 Satz 2 HENatSchG ebenso wie in § 8 Abs. 3 BNatSchG enthaltenen Minimierungsgebots (vgl. hierzu: BVerwG, B. v. 21.08.1990 - 4 B 104.90 - NVwZ 1991, 69) umsomehr geboten, als die beiden genannten gesetzlichen Vorschriften schon in ihrem Wortlaut auf ein bestimmtes Abwägungsergebnis abstellen und dadurch zugleich das besondere Gewicht der Belange des Naturschutzes zum Ausdruck bringen (BVerwGE 85, 348, 362). Das Regierungspräsidium Kassel hat das ihm in § 48 Abs. 1 HVwVfG eingeräumte Ermessen bei der Entscheidung über die Rücknahme des Genehmigungsbescheides vom 2. Oktober 1990 ohne Rechtsfehler ausgeübt. Bei der Ausübung des Ermessens hat sich die Behörde mit der Bedeutung der Rücknahme für den Naturschutz in dem gesamten vom Bergrücken des ... über den ... bis zum ... reichenden Gebiet auseinandergesetzt. Die entgegenstehenden Belange der Antragstellerin hat das Regierungspräsidium unter dem Gesichtspunkt der durch § 48 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG eröffneten Möglichkeit, Vermögensnachteile des durch die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts Betroffenen auszugleichen, erörtert. Angesichts der Bedeutung der Rücknahme für die Antragstellerin erscheinen diese Überlegungen knapp, erfüllen jedoch der äußeren Form nach die an eine Ermessensentscheidung zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Die Überlegungen der Behörde lassen sich auch inhaltlich nicht beanstanden. Insbesondere ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Behörde die Antragstellerin auf einen Antrag auf Ausgleich des ihr durch die Rücknahme des Genehmigungsbescheides entstehenden Vermögensnachteils verweist. Für einen weitergehenden Vertrauensschutz bieten sich im vorliegenden Fall keine hinreichenden Ansatzpunkte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. April 1987 - 1 C 18.84 - (GewArch. 1987, 274, 275) ausgeführt, daß § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - grundsätzlich keinen Bestandsschutz für einen Verwaltungsakt, sondern lediglich einen Vermögensschutz durch den unter bestimmten Voraussetzungen gegebenen Ausgleichsanspruch gewähre. Soweit in einzelnen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts eine andere Auffassung vertreten wird, geht es lediglich um fiskalische Folgewirkungen eines begünstigenden Verwaltungsakts, nicht dagegen um über geldwerte Leistungen hinausgehende Rechtspositionen (vgl. hierzu aus neuerer Zeit insbesondere das U. v. 20.03.1990 - 9 C 12.89 -, BVerwGE 85, 79, 84 ff.). Zum Nachteil der Antragstellerin ist im übrigen zu berücksichtigen, daß auch vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes Vertrauensschutz bei der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte im Allgemeinen nur für die Vergangenheit, nicht dagegen für die Zukunft gewährt wurde. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der der Antragstellerin erteilten Genehmigung verweist die Behörde schließlich zutreffend auf ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, wie es in § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorausgesetzt wird, indem sie darlegt, auch ein vorübergehender Abbau im Bereich des ... würde dazu führen, daß die schützenswerten Flächen endgültig vernichtet würden. I. Die Antragstellerin betreibt seit 1911 in ... einen Kalksteinabbau. Da die bisher abgebauten Vorkommen zur Neige gehen, hat sie vor, künftig den ... abzubauen. Der Abbau und die anschließende Rekultivierung des Geländes sollen mit der Einrichtung einer Baustoff-Recycling-Anlage und der Einlagerung von Bauschutt und Erdaushub verbunden werden. Auf diese Weise beabsichtigt die Antragstellerin, zwölf Dauerarbeitsplätze, darunter zwei für die im Betrieb mitarbeitenden Gesellschafter, für einen längeren Zeitraum zu sichern. Auf dem ... kommt Enzian-Schillergrasrasen in erheblichem Umfang vor. Es handelt sich um ein in Fauna und Flora besonders artenreiches Biotop. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1990 erteilte das Regierungspräsidium der Antragstellerin die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruchs. Der Bescheid schloß die bau- und naturschutzrechtlichen Genehmigungen ausdrücklich ein und nahm im einzelnen auf die von der Antragstellerin vorgelegten Pläne Bezug. Zuvor hatte das damalige Hessische Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz in einer an das Hessische Ministerium für Umwelt und Reaktorsicherheit gerichteten Stellungnahme vom 31. Juli 1990 die in Frage stehenden Belange des Naturschutzes gegen die mit dem geplanten Abbau verbundenen Anforderungen an die Natur abgewogen und war zu dem Ergebnis gelangt, daß die Erhaltung der in der Vergangenheit durch Investitionsbeihilfen geförderten Arbeitsplätze im Betrieb der Antragstellerin den Vorrang vor dem Erhalt der auf dem ... anzutreffenden Magerrasengesellschaft verdiene. Das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz bezog sich dabei auf ein von Prof. Dr. ... Lehrstuhl für Geobotanik an der ... eingeholtes Obergutachten. Das Ministerium entnahm dem Obergutachten, daß es sich bei dem Rasenvorkommen auf dem ... nicht um einen Volltrockenrasen handele und daß auch nach Abbau des ... ein großes schutzwürdiges Areal erhalten bleibe. Die Antragstellerin konnte in der folgenden Zeit mit dem Abbau beginnen. Mit Bescheid vom 19. August 1991 nahm das Regierungspräsidium Kassel den Genehmigungsbescheid vom 2. Oktober 1990 zurück, nachdem das Hessische Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz am 12. April 1991 einen entgegenstehenden Erlaß des früheren Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz aufgehoben hatte. Das Regierungspräsidium hielt sich zur Rücknahme des Genehmigungsbescheides für berechtigt, weil es die Genehmigung in naturschutzrechtlicher Hinsicht für rechtswidrig hielt, und ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahme an. Die Antragstellerin erhob am 23. August 1991 Widerspruch gegen die Rücknahme des Genehmigungsbescheides und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Über den Widerspruch ist bisher nicht entschieden worden. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Die Antragstellerin verfolgt diesen Antrag im Beschwerdeverfahren weiter. Bei der Beratung liegen dem Senat folgende Akten vor: Prozeßakten (ein Hefter des vorliegenden Verfahrens und ein Hefter für das ebenfalls von der Antragstellerin anhängig gemachte Beschwerdeverfahren 14 TH 693/92 betreffend den Antrag, den Genehmigungsbescheid vom 2. Oktober 1990 für sofort vollziehbar zu erklären), Akten des Hessischen Ministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit (ein Ordner zum Aktenzeichen 76 d 835 - auf dem Aktendeckel fälschlich als Vorgang des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik bezeichnet - und zwei Hefter zum Aktenzeichen 73e 621 und 623), des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik (zwei Hefter zum Aktenzeichen 93 d 52-01 und ein Ordner zum Aktenzeichen 8-B-6121) und des Hessischen Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (zwei Ordner und ein Hefter zum Aktenzeichen 4 d 21 1 19), Akten des Regierungspräsidiums Kassel (drei Hefter und ein Ordner zum Aktenzeichen 32b - 53e 621 - betreffend das Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb des Steinbruchs, zwei Hefter zum Aktenzeichen 67 - P 14.3 - 210 betreffend die Herstellung des Benehmens der Naturschutzbehörde im Genehmigungsverfahren sowie je ein Hefter zu den Aktenzeichen 32c - 53e 623 - und 67 - P 14.3 - 210 zur Rücknahme des Genehmigungsbescheides). Die vorstehend aufgeführten Akten enthalten zahlreiche einschlägige Gutachten, darunter das von Prof. Dr. ... eingeholte Obergutachten. Darüber hinaus liegen ein gesonderter Hefter mit Gutachten und ein ökologisches Gutachten zu dem geplanten Naturschutzgebiet ... bei ... von der Biologischen Arbeitsgemeinschaft..., vom November 1988 vor. Der Inhalt der genannten Unterlagen ist Gegenstand der Beratung gewesen.