Beschluss
14 TH 2562/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:1122.14TH2562.90.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin wendet sich als Standortgemeinde einer Abfallentsorgungsanlage gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners, mit dem der Beigeladene zu 2) als Betreiber verpflichtet worden ist, dem Beigeladenen zu 1) die Mitbenutzung dieser Anlage zu gestatten. Das dagegen vom Beigeladenen zu 2) angestrengte Eilverfahren ist auch in der Beschwerdeinstanz erfolglos geblieben; im vorliegenden Verfahren rügt die Antragstellerin die Verletzung ihrer Planungshoheit. II. Die Beschwerde ist unbegründet; denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs gegen die an den Beigeladenen zu 2) gerichtete Mitbenutzungsanordnung zu Recht abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten sich die Antragstellerin als Standortgemeinde der Abfallentsorgungsanlage, zu deren Mitbenutzung durch den Beigeladenen zu 1) der Beigeladene zu 2) mit der streitbefangenen Anordnung verpflichtet worden ist, auf die Verletzung eigener Rechte berufen könnte; jedenfalls wird sie in dem allein aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG hergeleiteten Recht auf Planung durch die angeordnete Mitbenutzung der auf ihrem Gemeindegebiet gelegenen, von dem Beigeladenen zu 2) betriebenen Abfallentsorgungsanlage nicht verletzt. Eine Rechtsverletzung käme nur dann in Betracht, wenn die Mitbenutzungsanordnung rechtswidrig wäre (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ist aber nicht der Fall. Dem Erlaß einer solchen auf § 3 Abs. 5 des Abfallgesetzes - AbfG - vom. 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, ber. S. 1501) gestützten Mitbenutzungsanordnung steht insbesondere nicht die im Planfeststellungsbeschluß vom z. Juli 1976 getroffene Regelung über den Einzugsbereich der Abfallentsorgungsanlage entgegen. Die Begrenzung des Einzugsbereichs der Deponie "Brombachtal" auf den Odenwaldkreis schließt eine zwangsweise Mitbenutzung durch einen anderen Entsorgungspflichtigen unter den Voraussetzungen eines Abfallnotstandes nach § 3 Abs. 5 AbfG - diese sind im übrigen vom beschließenden Senat in dessen Beschluß vom 31. August 1990 (14 TH 2323/90) betreffend die auch im vorliegenden Verfahren streitbefangene, damals vom Beigeladenen zu V) angegriffene Mitbenutzungsanordnung vom 21. Mai 1990 bejaht worden - nicht aus (so auch Hess. VGH, B. v. 28.09.88 - 5 TH 3805/88 - für die Begrenzung des Einzugsbereichs der Deponie "Bastwald" auf den Vogelsbergkreis). Während die Festlegung eines Einzugsbereichs in einem Planfeststellungsbeschluß eine Bestimmung der Entsorgungspflicht im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG für den Regelfall darstellt, das heißt für den Fall, daß sämtliche Abfallbeseitigungspflichtigen ihrer Entsorgungspflicht für ihren Zuständigkeitsbereich nachkommen können, enthält § 3 Abs. 5 AbfG eine Ermächtigung zum Erlaß von Mitbenutzungsanordnungen für den Fall des Müllnotstandes, der sich dann ergibt, wenn ein Abfallbeseitigungspflichtiger der Entsorgungspflicht für die in seinem Gebiet anfallenden Abfälle nicht entsprechen kann. Die Schlußfolgerung der Antragstellerin, die Regelung des Einzugsbereichs im Planfeststellungsbeschluß vom 2. Juli 1976 habe auch der Abwehr der Inanspruchnahme der Deponie "Brombachtal " für die Beseitigung von Fremdmüll im Falle eines Müllnotstandes dienen sollen, ist rechtlich nicht haltbar, da anderenfalls die gesetzliche Ermächtigung des § 3 Abs. 5 AbfG durch Regelungen in einem Planfeststellungsbeschluß unterlaufen werden könnte. Soweit die Antragstellerin schließlich durch die Mitbenutzung der auf ihrem Gemeindegebiet gelegenen Abfallentsorgungsanlage Auswirkungen auf künftige die Deponie betreffende Planungen, etwa wegen vorzeitiger Kapazitätserschöpfung, befürchtet, handelt es sich lediglich um eine Reflexwirkung, die schützenswerte Rechte Dritter im vorliegenden Verfahren nicht zu begründen vermag. Insoweit ist die Antragstellerin auf die Geltendmachung eigener Rechte in einem möglicherweise künftigen Planfeststellungsverfahren zu verweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, wobei es nicht der Billigkeit entspricht, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da diese sich mangels eigener Antragstellung einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 und dem entsprechend anzuwendenden § 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei hat sich der beschließende Senat an die in erster Instanz vorgenommene Bewertung angelehnt. Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).