Urteil
14 UE 2671/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:1005.14UE2671.85.0A
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Leitsätze
1. Zur Zulässigkeit der Artendifferenzierung nach § 2 Abs 2 Nr 3 InvZulG 1982 bei Betrieben, deren Gegenstand der Umschlag, die Lagerung, Trocknung und Bearbeitung von Getreide ist.
2. Allein die den Einzelfall charakterisierenden Umstände einer Betriebsstätte (hier: Größe der Verlade- und Lagerkapazität sowie schnelle Verlademöglichkeiten auf längere Zielzüge der Bundesbahn und auf Binnenschiffe) rechtfertigen nicht deren Anerkennung als überregionale "Spezialart" innerhalb von regelmäßig regional tätigen Branchen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit der Artendifferenzierung nach § 2 Abs 2 Nr 3 InvZulG 1982 bei Betrieben, deren Gegenstand der Umschlag, die Lagerung, Trocknung und Bearbeitung von Getreide ist. 2. Allein die den Einzelfall charakterisierenden Umstände einer Betriebsstätte (hier: Größe der Verlade- und Lagerkapazität sowie schnelle Verlademöglichkeiten auf längere Zielzüge der Bundesbahn und auf Binnenschiffe) rechtfertigen nicht deren Anerkennung als überregionale "Spezialart" innerhalb von regelmäßig regional tätigen Branchen. Die Berufung ist unbegründet; denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der erkennende Senat schließt sich der ausführlichen, auf die einschlägige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts gestützten Begründung des angefochtenen Urteils an. Die Ausführungen der Berufung vermögen eine der Klägerin günstigere Entscheidung nicht herbeizuführen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte zur Abgrenzung der streitbefangenen Betriebsstätte als definierbaren Spezialbetrieb weder verkannt noch unzureichend gewürdigt. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1982 (- 7 C 2.80 - BVerwGE 65, 95) ist unmißverständlich klargestellt, daß der Gesetzgeber seit dem Investitionszulagengesetz 1973 und daher auch für die hier einschlägige Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 1982 (BGBl. I S. 647) ausschließlich die typisierende Betrachtung des "Artkriteriums" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 InvZulG 1982 ("ihrer Art nach regelmäßig überregionaler Absatz von in der Betriebsstätte hergestellten Gütern oder erbrachten Leistungen") verankert hat. Eine Ersetzung der Typisierung durch einen Einzelfallnachweis etwa tatsächlich überregionalen Absatzes ist daher im Investitionszulagengesetz nicht möglich, so daß die Behauptung der Klägerin, das von ihr gelagerte, gesäuberte und getrocknete Getreide in großen Mengen außerhalb des üblichen regionalen Absatzmarktes umzuschlagen, auf sich beruhen kann. Typischerweise erfolgen die von der Klägerin erbrachten Leistungen (Umschlag, Lagerung, Säuberung, Trocknung und Bonitierung von Getreide) - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt und mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung belegt - regional. Wenn auch eine zu stark abstrahierende "branchenspezifische" Betrachtungsweise dem Gesetz nicht mehr entspricht (BVerwG, U. v. 24.02.82 - 7 C 32.81 - BVerwGE 65, 102), es vielmehr möglich ist, innerhalb von Branchen die angebotenen Güter- und Leistungsarten nach Spezialbetrieben zu differenzieren, so müssen für den gleichwohl ausschließlich güter- und leistungsbezogenen Artbegriff all diejenigen Umstände außer Betracht bleiben, die nur die Art und Weise der Leistungserbringung im konkreten Einzelfall betreffen. Gerade um solche lediglich den Einzelfall charakterisierenden Umstände handelt es sich aber bei der betrieblichen Anlage und Organisation der Klägerin, die sich von den üblichen Lagereibetrieben nur durch ihre hohe Verlade- und Lagerkapazität sowie durch schnelle Verlademöglichkeiten auf längere Zielzüge der Bundesbahn und auf Binnenschiffe unterscheidet. Selbst wenn darin eine - wie vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung betont - einzigartige Ausnutzung der "Unternehmenslogistik" innerhalb dieses Gewerbezweiges (Sicherstellung, daß das nachgefragte Produkt nach Menge und Art im geforderten Zustand zum vereinbarten Zeitpunkt am festgelegten Ort zur Verfügung steht) zu erblicken ist, erfüllt die Tätigkeit der Klägerin indessen nicht die Voraussetzungen, die das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 24.02.82 - 7 C 32.81 - a.a.O.) für eine Anerkennung Überregionaler "Spezialarten" innerhalb von regelmäßig regional tätigen Branchen aufgestellt hat. Anders als die als Spezialart anerkannten sogenannten Seehafenumschlagsbetriebe, die nach Ausrüstung und Funktion mit sonstigen Umschlagsbetrieben nicht vergleichbar sind und die wegen der dem Seehandel zugeordneten hafenspezifischen Dienstleistungen (Umschlag und Lagerung von seewärtskommenden Massenschüttgütern, die auf Binnenverkehrsschiffe umgeladen werden) der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Handelsweges entsprechend eingeordnet werden müssen (BVerwG, U. v. 10.12.86 - 7 C 16-18.85 - Buchholz 451.56 InvZulG Nr. 26), nimmt der Betrieb der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen lediglich eine. Sonderstellung innerhalb der Branche und der Region ein. Auch wenn die Klägerin mit ihrer Betriebsstätte Holzminden der "Vereinigung der Hafenumschlagsbetriebe im Gebiet Hannover, Braunschweig und Hildesheim e. V." angehören sollte dies ist angesichts der in § 3 der Satzung geregelten Mitgliedschaft von Unternehmern und Unternehmungen, die in den Mittellandkanälen und am Elbe-Seiten-Kanal das Hafenumschlags- und Lagereigeschäft betreiben, schon deshalb zweifelhaft, weil der Betrieb der Klägerin an der Weser liegt -, läßt dieser Umstand nicht die Charakterisierung ihres Betriebes als Seehafenumschlagsplatz zu, da das einen Seehafen bestimmende Merkmal der Umschlag von von See kommender Ware ist, der bei der Umschlagpier in Holzminden nicht möglich ist. Eine Verkehrsauffassung, welche die Annahme einer eigenständigen Güter- und Leistungsart der Betriebsstätte der Klägerin rechtfertigt, die sich von den üblichen Umschlags- und Lagereibetrieben für Getreide nur in der bereits oben beschriebenen Weise unterscheidet, hat sich bisher nicht herausgebildet und konnte sich auch nicht herausbilden, da es insoweit schon an der Vergleichbarkeit des klägerischen Betriebes mit anderen Betrieben innerhalb des Gewerbezweiges fehlt; folgerichtig gibt es auch keinen einheitlichen überregionalen Absatz solcher Betriebe. Der Senat konnte daher nicht der Anregung nachkommen, zur Frage einer artenspezifischen Abgrenzung des Dienstleistungsbetriebes der Klägerin das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Die Berufung ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin begehrt für Erweiterungsinvestitionen, die eine ihrer in Holzminden gelegenen Betriebsstätten betreffen, eine Investitionszulagebescheinigung. Im einzelnen handelt es sich um die im Jahre 1982 erfolgte Vergrößerung einer Trocknungsanlage innerhalb ihres Unternehmens, dessen Gegenstand der Umschlag, die Lagerung, Trocknung und Bearbeitung von Getreide ist. Der Betriebsablauf läßt sich wie folgt skizzieren: Zentralgenossenschaften und Getreidegroßhändler aus dem südlichen Niedersachsen, dem nördlichen Hessen und dem östlichen Westfalen liefern das von ihnen in ihrem Einzugsbereich gekaufte Getreide mangels eigener Lagerkapazitäten an die Klägerin. Dort werden die einzelnen Chargen durch das betriebliche Labor zunächst auf Feuchtigkeit, Verschmutzung und Schädlingsbefall geprüft. Sodann wird das Getreide je nach Qualitätsmerkmalen klassifiziert, gereinigt, gegebenenfalls bei Schädlingsbefall begast und getrocknet. Um einen etwa gleichbleibenden Qualitätsstandard zu erreichen, werden die einzelnen, unterschiedliche Qualitätsmerkmale aufweisender Lieferungen homogenisiert. Die auf diese Weise vermarktungsfähigen Getreidemischungen werden bis zum Abtransport per Binnenschiff oder per Bahn gelagert und dabei ständig auf die Beibehaltung ihrer Qualität kontrolliert, gegebenenfalls nachgekühlt oder nachgetrocknet. Eigenen Angaben der Klägerin zufolge verfügt sie in ihrer hier in Rede stehenden Betriebsstätte in Holzminden - daneben unterhält sie sowohl dort als auch in Northeim, Banteln und Höxter Zweigbetriebe kleineren Ausmaßes - über eine Lagerkapazität von ca. 150.000 t und über eine Tagesumschlagskapazität von 6.000 t im Vergleich zu einem Branchendurchschnitt von 8.000 t bzw. 700 t. Die Verladung kann gleichzeitig auf zwei Gleisen mit je 100 t Stundenleistung je Verladeanlage sowie auf dem Wasserweg über eine betriebseigene Dalbenanlage erfolgen. Wegen der im abnutzbaren Anlagevermögen getätigten Investitionen von insgesamt 800.000,-- DM stellte die Klägerin am 20. März 1982 einen im Gegensatz von der Industrie- und Handelskammer Hannover-Hildesheim sowohl vom Landkreis Holzminden als auch von der Bezirksregierung Hannover befürworteten Antrag auf Erteilung einer Investitionszulagebescheinigung, den das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft am B. November 1982 mit der Begründung ablehnte, daß ein Transport- oder Speditionsbetrieb mit Trocknung und Lagerung von Getreide für den Landhandel und landwirtschaftliche Genossenschaften bei der vorzunehmenden typisierenden Betrachtungsweise nicht die Voraussetzungen des Investitionszulagengesetzes erfülle. Nachdem ihr gegen den ablehnenden Bescheid eingelegter Widerspruch erfolglos geblieben war ihrem Widerspruchsvorbringen, in erster Linie nicht ein Lager zu betreiben, sondern das eingelagerte Getreide zu verarbeiten, trat das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft mit dem Bemerken entgegen, Betriebe wie der der Klägerin seien vom Tätigkeitsbereich her regelmäßig auf die regionale Nachfrage ausgerichtet, wie insbesondere die von der Klägerin zum Zwecke möglichst kurzer Transportwege unterhaltenen weiteren Betriebsstätten auch an anderen Orten zeigten - erhob die Klägerin am 29. April 1983 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Ergänzend zu ihrem Widerspruchsvorbringen trug sie vor, im Gegensatz zu den etwa 440 Lagereibetrieben der Branche exportorientierte Leistungen zu erbringen. Mit ihren hauptsächlich in der vermarktungsfähigen Verarbeitung des angelieferten Getreides zu erblickenden Leistungen ermögliche sie überhaupt erst einen Export, der 60 % des aufgearbeiteten Rohstoffes Getreide betrage, wohingegen nennenswerte Mengen nicht in der Förderungsregion verblieben. Insoweit - so meint die Klägerin - nehme sie eine Sonderstellung innerhalb des Gewerbezweiges ein. Die Klägerin beantragte, unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft vom 8. November 1982 und vom 28. März 1983 die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Investitionszulagebescheinigung zu erteilen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, und bezog sich zur Begründung auf ihren Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid. Darüber hinaus spreche die selbst als richtig zu unterstellende Anzahl von 440 Lagereibetrieben eindeutig dafür, daß die in Rede stehenden Leistungen überwiegend und typischerweise regional erbracht würden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage durch Urteil vom 18. Juli 1985 ab, da das von der Klägerin durchgeführte Investitionsvorhaben nicht volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig sei. Die Klägerin müsse ebenso behandelt werden wie andere Lager- und Umschlagsbetriebe für Getreide, die ihre Dienstleistungen ihrer Art nach regelmäßig nur regional erbrächten. Es liege auch kein im Wirtschaftsverkehr anerkannter Spezialbetrieb vor; weder die Größe bzw. der Umsatz einer Betriebsstätte noch die Möglichkeiten einer Verladung auf Zielzüge der Bundesbahn oder über Binnenschiffe lasse eine Artdifferenzierung nach Spezialbetrieben zu. Ein Vergleich mit den als Spezialbetrieben anerkannten Seehafenumschlagsbetrieben scheitert nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bereits daran, daß es sich bei den umgeschlagenen Gütern nicht um von seewärts kommende und weiter zu transportierende Güter handele. Der Klägerin sei allenfalls eine für die Charakterisierung eines Spezialbetriebes unbedeutende Sonderstellung innerhalb der Branche zuzubilligen. Gegen das ihr am 25. November 1985 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 20. Dezember 1985 Berufung ein. Sie rügt, das Verwaltungsgericht habe ihren bisherigen Vortrag zur Abgrenzung der streitbefangenen Betriebsstätte als definierbaren Spezialbetrieb verkannt bzw. unzureichend gewürdigt. Um ihre Sonderstellung zu unterstreichen weist die Klägerin darauf hin, mit ihrer Betriebsstätte der "Vereinigung der Hafenumschlagsbetriebe im Gebiet Hannover, Braunschweig und Hildesheim e. V." anzugehören. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nach Klagantrag zu verurteilen. Die Beklagte beantragt ohne weitere Stellungnahme, die Berufung zurückzuweisen. Der einschlägige Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft) hat vorgelegten und ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.