Beschluss
13 UZ 1594/98.A
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0720.13UZ1594.98.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor des vorliegenden Beschlusses näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel ist gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die Zulassung der Berufung kann nicht wegen der von den Klägern geltend gemachten Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245.92 -, InfAuslR 1993, 304, erfolgen (Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG). Zwar stellt die Vorinstanz auf Blatt 13 des Urteilsumdrucks der Sache nach den Rechtssatz auf, daß im Falle der Ablehnung eines nach § 14 Abs. 1 AsylVfG 1982 zu beurteilenden Asylfolgeantrages durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als unbeachtlich, das Verwaltungsgericht, wenn es die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG als erfüllt ansehe, die Sache nicht zur Entscheidung über das begehrte Asyl an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge "zurückverweisen" dürfe, sondern hierüber selbst entscheiden müsse. Mit diesem Rechtssatz setzt sich die Vorinstanz in Widerspruch zur oben angegebenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Mai 1993. Dort wird ausgeführt, daß die Frage der Beachtlichkeit eines Folgeantrages gemäß § 14 AsylVfG 1981 i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG den rechtlichen Prüfungsumfang im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in dem die Unbeachtlichkeitsentscheidung überprüft werde, begrenze. Das Verwaltungsgericht dürfe in einem solchen Verfahren keine "Asylerfolgswürdigung" vornehmen. Diese Prüfung obliege dem hierfür zuständigen Bundesamt im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des Asylverfahrensgesetzes ausgestatteten Anerkennungsverfahrens. Diese Abweichung rechtfertigt allerdings - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht die Zulassung der Berufung im Hinblick auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG, da weder die Rechtseinheit gefährdet ist noch ein durchzuführendes Berufungsverfahren der Weiterentwicklung des Rechts dient. Die Divergenzberufung stellt einen Unterfall der Grundsatzberufung dar (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.). Die Divergenzzulassung ist ebenso wie die Grundsatzzulassung darauf gerichtet, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb der einzelnen Rechtswege zu gewährleisten (Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, München 1971, Rdnr. 96; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, Köln 1990, Rdnr. 155) oder das Recht weiter zu entwickeln. Die Zulassung der Berufung wegen einer Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG setzt folglich voraus, daß die gerügte Abweichung einen Rechtssatz betrifft, dem (noch) grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da die Abweichung einen im Zusammenhang mit der Auslegung des § 14 AsylVfG 1982 aufgestellten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts betrifft. Diese Bestimmung ist aufgrund von Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrensgesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) am 1. Juli 1992 außer Kraft getreten und durch § 71 AsylVfG ersetzt worden. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG ist § 14 AsylVfG 1982 nur noch auf Folgeanträge anwendbar, die vor dem 1. Juli 1992 gestellt worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben jedoch Rechtsfragen - und damit auch Rechtssätze - bei auslaufendem Recht trotz noch anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 -, NVwZ-RR 1996, 712 m.w.N.). Dies würde nur dann nicht gelten, wenn das auslaufende Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung wäre. Insoweit müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein, wobei dem die Zulassung der Berufung begehrende Beteiligte die Darlegungspflicht obliegt (vgl. zur Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1995, a.a.O.). Nach Einschätzung des Senats - die Antragsschrift enthält insoweit keine Angaben - ist die Anzahl der Folgeanträge, die vor dem 1. Juli 1992 gestellt und noch nicht bestandskräftig bzw. rechtskräftig entschieden worden sind, verhältnismäßig gering, so daß Rechtssätzen, die bei der Auslegung des § 14 AsylVfG 1982 aufgestellt worden sind, keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Zulassungsrechts mehr zukommt. Der Senat vermag insoweit der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluß vom 27. Februar 1997 - BVerwG 5 B 145.96 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 15, nicht zu folgen. In dieser Entscheidung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, daß die Revision wegen Divergenz auch dann zuzulassen ist, wenn sie einen bei der Auslegung ausgelaufenen Rechts aufgestellten Rechtssatz betrifft. Dies begründet das Bundesverwaltungsgericht damit, daß bei der Divergenzzulassung nicht die in Zukunft gerichtete Weiterentwicklung des Rechts im Vordergrund stehe, sondern "der Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtsanwendungsgleichheit". Soweit das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtseinheit, die bei der Abweichung im Zusammenhang mit auslaufendem Recht, wenn nur noch wenige Fälle zu entscheiden sind, nicht gefährdet ist, als Ziel der Divergenzzulassung auch die Rechtsanwendungsgleichheit nennt, wird damit auf eine Einzelfallgerechtigkeit abgestellt, deren Wahrung im Rahmen der Rechtsmittelzulassung wegen Divergenz bisher keine Bedeutung beigemessen wurde. So wird eine Divergenzzulassung beispielsweise abgelehnt, wenn sie lediglich auf die auf den Einzelfall abstellende unterlassene oder fehlerhafte Anwendung von in der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssätzen gestützt wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N.). Der Senat schließt sich deshalb der Rechtsprechung des 12. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluß vom 26. Juni 1998 - 6 UZ 592/98.A -) an, wonach ebenso wie bei der Berufungszulassung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache auch bei der Divergenzzulassung zu verlangen ist, daß ein durchzuführendes Rechtsmittelverfahren der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts dient, was bei auslaufendem Recht - wie hier bei § 14 Abs. 1 AsylVfG 1982 - nicht der Fall ist. Dem Zulassungsantrag der Kläger kann auch kein Erfolg beschieden sein, soweit diese sich zusätzlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) berufen. Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, fehlt es der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage, ob im Falle eines nach § 14 AsylVfG 1982 zu beurteilenden Asylfolgeantrages ein "Durchentscheiden" des Verwaltungsgerichts in Betracht kommt, wenn der Asylfolgeantrag vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als unbeachtlich abgelehnt wurde, aufgrund der Tatsache, daß es sich bei dieser Bestimmung um auslaufendes Recht handelt, an der notwendigen Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen. Da die Kläger mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleiben, haben sie die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Infolgedessen bedarf es keiner Festsetzung eines Streitwertes für das vorliegende Antragsverfahren. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG).